{"id":46594,"date":"2013-06-07T12:10:34","date_gmt":"2013-06-07T10:10:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46594"},"modified":"2013-06-07T12:10:34","modified_gmt":"2013-06-07T10:10:34","slug":"zusammenhang-einer-als-untervermachtnis-erworbenen-gmbh-beteiligung-mit-versorgungsrente","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zusammenhang-einer-als-untervermachtnis-erworbenen-gmbh-beteiligung-mit-versorgungsrente\/","title":{"rendered":"Zusammenhang einer als Unterverm\u00e4chtnis erworbenen GmbH-Beteiligung mit Versorgungsrente"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 3 K 604\/11 Erb<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>11.04.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>3. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>3 K 604\/11 Erb<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p><strong>Die Klage wird abgewiesen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Revision wird zugelassen.<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>T\u00a0a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist, ob bei einem Unterverm\u00e4chtnis ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des \u00a7 10 Abs. 6 Satz 4 des Erbschaftsteuergesetzes in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung (ErbStG) vorliegt.<\/p>\n<p>3Am 19.07.2007 verstarb der Vater der Kl\u00e4gerin, Herr C 1 (Erblasser). Frau C 2, die Ehefrau des Erblassers und Mutter der Kl\u00e4gerin, wurde aufgrund notariellen Erbvertrages vom 16.03.2005 (Notar U, B; UR 00\/0000) und dessen notarieller \u00c4nderung vom 18.06.2007 (Notar U, B; UR 000\/0000) Alleinerbin (\u00a7 2 des Erbvertrages vom 16.03.2005). Mit diesen Erbvertr\u00e4gen \u00e4nderte der Erblasser vorherige Testamente, auf die Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>4Die Kl\u00e4gerin erwarb nach \u00a7 5 des notariellen \u00c4nderungsvertrages vom 18.06.2007 im Wege eines Verm\u00e4chtnisses 9\/16 des Gesch\u00e4ftsanteils an der Firma C1 GmbH, 9\/16 des Gesellschaftskapitals der Firma C GmbH &amp; Co. KG und einen Anteil an Gesellschaftskonten der C GmbH &amp; Co. KG. Die komplement\u00e4ren Anteile an diesen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden erhielt der Bruder der Kl\u00e4gerin, Herr C 3, ebenfalls im Wege des Verm\u00e4chtnisses.<\/p>\n<p>5Ferner setzte der Erblasser ein Unterverm\u00e4chtnis als Vorausverm\u00e4chtnis aus, \u00a7 5 c) des notariellen \u00c4nderungsvertrages vom 18.06.2007: \u201eFalls die Erschienene zu 2) [Frau C 2] die Letztlebende der Erschienenen zu 1) [Erblasser] und 2) ist, sind die vorstehend genannten Verm\u00e4chtnisnehmer A und C 3 verpflichtet, an die Erschienene zu 2) eine Versorgungsrente in H\u00f6he von zun\u00e4chst 5.000 Euro (&#8230;) auf deren Lebenszeit zu zahlen, erstmalig in dem Monat, der auf den Tag des Ablebens des Erschienenen zu 1) folgt. (&#8230;) Die H\u00f6he der Versorgungsrente als dauernde Last ist ver\u00e4nderlich. Sie wurde bemessen nach a) dem Wert der Verm\u00e4chtnisse, die die Zahlungsverpflichteten erhalten, b) dem standesgem\u00e4\u00dfen Unterhaltsbedarf der Erschienenen zu 2). (&#8230;)\u201c<\/p>\n<p>6Im \u00dcbrigen wird auf die Vertr\u00e4ge vom 16.03.2005 und vom 18.06.2007 Bezug genommen (Blatt 23 ff. der Gerichtsakte).<\/p>\n<p>7Nachdem der Beklagte die <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/erbschaftssteuer.htm\">Erbschaftsteuer<\/a> zun\u00e4chst nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden Erbschaftsteuergesetz festgesetzt hatte, stellte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 03.06.2009 den Antrag auf Anwendung des ErbStG in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung (Art. 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG)).<\/p>\n<p>8Aufgrund der von der Kl\u00e4gerin daraufhin eingereichten Steuererkl\u00e4rung setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer gegen sie mit Bescheid vom 06.08.2010 auf 60.796 Euro unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nach \u00a7 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) fest. F\u00fcr das vermachte Verm\u00f6gen gew\u00e4hrte der Beklagte vollst\u00e4ndig \u2013 mit zun\u00e4chst gesch\u00e4tztem Wert \u2013 die Steuerbefreiung nach \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG. Die von der Kl\u00e4gerin zu zahlende Versorgungsrente aus dem Unterverm\u00e4chtnis bewertete er mit 320.190 Euro, lie\u00df allerdings im Ergebnis nur 45.938 Euro zum Abzug zu, da hinsichtlich eines Betrages von 274.252 Euro eine K\u00fcrzung nach \u00a7 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG vorzunehmen sei.<\/p>\n<p>9Mit ihrem Einspruch vom 18.08.2010 trug die Kl\u00e4gerin vor, dass \u00a7 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG hier nicht anwendbar sei, da die Versorgungsrente nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den vermachten Gesch\u00e4ftsanteilen stehe. Die Versorgungsrente sei vielmehr als Nachlassverbindlichkeit nach \u00a7 10 Abs. 5 ErbStG voll abziehbar. Sie verwies auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 06.07.2005 (II R 34\/03, BStBl\u00a0II 2005, 797) zu \u00a7 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG a. F., dessen Erw\u00e4gungen fortgelten w\u00fcrden. Der wirtschaftliche Zusammenhang sei von der Rechtsprechung entsprechend \u00a7\u00a0103 Bewertungsgesetz (BewG) ausgelegt worden und somit fielen nur Schulden, die unmittelbar mit dem Betriebsverm\u00f6gen in Zusammenhang stehen, unter den Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs. Dieser m\u00fcsste somit schon vor dem Erbfall bestanden haben, was hier nicht der Fall sei.<\/p>\n<p>10Ein Unterverm\u00e4chtnis sei zudem nicht mit einem Pflichtteilsanspruch, welcher in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erbschaft stehe, vergleichbar, da sich der Pflichtteilsanspruch an dem Erbe bemesse und ein wirtschaftlicher Zugriff auf den Pflichtteil nicht m\u00f6glich sei. Dies sei bei einem Unterverm\u00e4chtnis nicht der Fall. Die H\u00f6he der Versorgungsrente sei unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he des von der Kl\u00e4gerin selbst erhaltenen Verm\u00e4chtnisses. Das Unterverm\u00e4chtnis verhindere auch keinen Zugriff auf einen Teil des Verm\u00e4chtnisses.<\/p>\n<p>11Zudem versto\u00dfe der nur anteilige Abzug der Versorgungsrente bei der Kl\u00e4gerin gegen das Korrespondenzprinzip, da die Versorgungsrente von der Empf\u00e4ngerin in vollem Umfang der Erbschaftsteuer unterworfen werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>12Mit Einspruchsentscheidung vom 26.01.2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und hielt den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung aufrecht.<\/p>\n<p>13Eine Bestimmung des wirtschaftlichen Zusammenhangs k\u00f6nne nicht nach \u00a7 103 BewG vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des BFH sei ein wirtschaftlicher Zusammenhang anzunehmen, wenn die Entstehung der Verbindlichkeit urs\u00e4chlich und unmittelbar auf Vorg\u00e4ngen beruht, die den Verm\u00f6gensgegenstand selbst betreffen. Es bed\u00fcrfe einer Verkn\u00fcpfung, die nicht durch eine rechtliche Beziehung hergestellt werde sondern durch den konkreten Sachverhalt. Eine Beziehung zum Erblasser m\u00fcsse nicht bestehen, wenn die Schuld durch den Erwerb begr\u00fcndet werde. Im Streitfall sei das Unterverm\u00e4chtnis durch den Erblasser zwingend mit dem Erwerb der Gesch\u00e4ftsanteile verbunden worden. Da ausschlie\u00dflich nach \u00a7 13a ErbStG beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen vermacht worden sei, sei der wirtschaftliche Zusammenhang gegeben; dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass nur derjenige die Verpflichtung zu erf\u00fcllen habe, der auch das Betriebsverm\u00f6gen erwerbe.<\/p>\n<p>14Zudem sei das Korrespondenzprinzip in der Person der Kl\u00e4gerin gewahrt. Es k\u00f6nne aber nur auf einen Erwerber abgestellt werden. Dass die Rente bei der Mutter der Kl\u00e4gerin, einer anderer Erwerberin, voll besteuert werde, habe hierauf keinen Einfluss.<\/p>\n<p>15Mit der am 23.02.2011 erhobenen Klage h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren aufrecht. Die Sachverhaltsdarstellung in der Einspruchsentscheidung sei zutreffend.<\/p>\n<p>16Zur Begr\u00fcndung verweist sie auf ihre Ausf\u00fchrungen im Einspruchsverfahren und erg\u00e4nzt diese wie folgt: Die Versorgungsrente zugunsten der Ehefrau des Erblassers habe weder den Erwerb, die Sicherung oder Erhaltung des Betriebsverm\u00f6gens der C 1 GmbH &amp; Co. KG betroffen, noch habe die Entstehung der Versorgungsrente unmittelbar und urs\u00e4chlich auf Vorg\u00e4ngen, die das Betriebsverm\u00f6gen der C 1 GmbH &amp; Co. KG betroffen h\u00e4tten, beruht. Der rein rechtliche Zusammenhang zwischen Versorgungsrente und vermachtem Betriebsverm\u00f6gen, der sich aus dem Erbvertrag ergebe, sei nach der Definition des BFH unbeachtlich. Aus dieser ergebe sich auch der Grundsatz, dass der wirtschaftliche Zusammenhang bereits vor dem Erbfall bestanden haben m\u00fcsse und nicht erst durch Rechtsnachfolge hergestellt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>17In den Erbschaftsteuerhinweisen 2003 werde der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs ebenfalls sehr eng ausgelegt. Eine Ausnahme werde nur f\u00fcr den Fall einer Nutzungsbeschr\u00e4nkung des geerbten Verm\u00f6gens gemacht (Duldungsauflage, insbesondere Nie\u00dfbrauch). Der wirtschaftliche Zusammenhang bei einer Nutzungsbeschr\u00e4nkung sei auch einleuchtend, weil der Erbe auf Teile des beg\u00fcnstigt besteuerten Verm\u00f6gens, deren Nutzung einem anderem zust\u00fcnde, von vornherein nicht zugreifen k\u00f6nne. Bei einer Versorgungsrente k\u00f6nne der Erbe hingegen uneingeschr\u00e4nkt \u00fcber das beg\u00fcnstigt besteuerte Verm\u00f6gen verf\u00fcgen und es sei ihm \u00fcberlassen, welche Teile seines Verm\u00f6gens zur Leistung der Versorgungsrente verwendet w\u00fcrden.<\/p>\n<p>18Auch sei die Situation nicht mit einem geltend gemachten Pflichtteil vergleichbar. Die Argumentation des BFH im Urteil vom 21.07.1972 (III R 44\/70, BStBl II 1973, 3) in Bezug auf Pflichtteile k\u00f6nne nicht auf F\u00e4lle mit Versorgungsrenten \u00fcbertragen werden, weil der BFH in dem genannten Urteil den wirtschaftlichen Zusammenhang dadurch herstelle, dass ein Pflichtteilsanspruch gesetzlich zwingend entstehe, sobald ein gesetzlicher Erbe durch Testament oder Vertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werde. Der BFH differenziere in dem Urteil eindeutig zwischen einer Belastung durch einen Pflichtteilsanspruch und einer Belastung durch ein Verm\u00e4chtnis, wie es hier mit der Versorgungsrente vorliege (Unterverm\u00e4chtnis). Den notwendigen inneren (wirtschaftlichen) Zusammenhang zwischen einer Verm\u00e4chtnislast und beg\u00fcnstigt besteuertem Verm\u00f6gen sehe der BFH gerade nicht. Ein weiterer Unterschied ergebe sich daraus, dass die H\u00f6he des Pflichtteilanspruchs quotal vom Wert des ererbten Verm\u00f6gens abh\u00e4nge, die H\u00f6he der Versorgungsrente hingegen nicht.<\/p>\n<p>19Ferner spreche auch der Sinn und Zweck des \u00a7 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG gegen eine Anwendung der Regelung im vorliegenden Fall. Die Regelung solle verhindern, dass ungerechtfertigte Steuervorteile dadurch entstehen, dass eine Schuld oder Last in voller H\u00f6he steuermindernd ber\u00fccksichtigt werde, w\u00e4hrend dazugeh\u00f6riges Verm\u00f6gen nur mit einem Teil seines Wertes oder \u00fcberhaupt nicht steuerlich erfasst werde. Wenn abzugsf\u00e4hige Schulden oder Lasten des einen Steuerpflichtigen aber gleichzeitig steuerpflichtiges Verm\u00f6gen eines anderen Steuerpflichtigen seien, wie in Versorgungsrenten- oder Pflichtteilsf\u00e4llen, sei bereits eine Steuerneutralit\u00e4t erreicht und keine Raum mehr f\u00fcr eine Anwendung der K\u00fcrzungsvorschrift des \u00a7 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG n. F. Die Anwendung der K\u00fcrzungsvorschrift in diesen F\u00e4llen k\u00e4me dann einem Versto\u00df gegen das nicht nur im Einkommensteuerrecht sondern auch im Erbschaftsteuerrecht zu beachtende Korrespondenzprinzip gleich.<\/p>\n<p>20In der Anlage zur Klagebegr\u00fcndung legt die Kl\u00e4gerin Berechnungen vor, aus denen sich ergebe, dass sich bei Anwendung der K\u00fcrzungsvorschrift des \u00a7 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG Auswirkungen erg\u00e4ben, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sein k\u00f6nnen. Auf die Berechnungen und dortige Darstellung des gesamten bei dem betroffenen Erbfall \u00fcbergegangenen Verm\u00f6gens wird Bezug genommen. Die Kl\u00e4gerin verweist insoweit noch einmal auf das Korrespondenzprinzip, das sich in gleicher Weise im Einkommensteuerrecht, dort ebenfalls bei Versorgungsrenten im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG oder auch beim Ehegattenunterhalt (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) finde. Im Rahmen der Berechnungen errechnet die Kl\u00e4gerin, dass sich bei Anwendung der K\u00fcrzungsregelung auf die Versorgungsrente eine steuerliche Mehrbelastung der Familie mit Erbschaftsteuer in signifikanter H\u00f6he ergebe. Die Anwendung der K\u00fcrzungsregelung w\u00fcrde ihrem Sinn und Zweck daher vollkommen zuwiderlaufen. Statt ungerechtfertigte Steuervorteile zu beseitigen, w\u00fcrde sie ungerechtfertigte Steuernachteile verursachen.<\/p>\n<p>21Soweit der Beklagte darauf verweise, dass die K\u00fcrzung des Schuldenabzugs lediglich Rechtsfolge der sachlichen Steuerbefreiung nach \u00a7 13a ErbStG sei, verkenne er offensichtlich diese tats\u00e4chlichen Auswirkungen der K\u00fcrzungen des Abzuges. Vor diesem Hintergrund sei die teleologische Auslegung gegen\u00fcber der Wortlautauslegung vorzugsw\u00fcrdig. Eine K\u00fcrzung von Schulden und Lasten m\u00fcsse auf die F\u00e4lle beschr\u00e4nkt werden, in denen den Schulden und Lasten keine korrespondierenden Verm\u00f6genspositionen gegen\u00fcber st\u00fcnden, die bei einem anderen Erwerber zu besteuern seien. Zu denken w\u00e4re dabei etwa an F\u00e4lle von Nutzungsbeschr\u00e4nkungen, z. B. wenn beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen \u00fcbertragen werde und sich der Schenker daran einen Nie\u00dfbrauch vorbehalte. In Bezug auf weitere Anwendungsf\u00e4lle wird auf die Klagebegr\u00fcndung Bezug genommen.<\/p>\n<p>22Wenn der Beklagte ausf\u00fchre, dass die Rentenverpflichtung urs\u00e4chlich und ausschlie\u00dflich auf den Verm\u00e4chtnisanordnungen des Erblassers beruhe, dann verneine er selbst den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Rentenverpflichtung und dem \u00fcbertragenen Betriebsverm\u00f6gen. Denn der Beklagte zitiere weiter, dass laut st\u00e4ndiger Rechtsprechung Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und Schulden zueinander in einem wirtschaftlichen Zusammenhang st\u00fcnden, wenn die Entstehung der Verbindlichkeit urs\u00e4chlich und unmittelbar auf Vorg\u00e4ngen beruhe, die den Verm\u00f6gensgegenstand selbst betreffen. Die Entstehung der Versorgungsrente beruhe urs\u00e4chlich und unmittelbar aber auf der letztwilligen Verf\u00fcgung des Erblassers und seinem Interesse an der Versorgung seiner Ehefrau, nicht aber urs\u00e4chlich und unmittelbar auf Vorg\u00e4ngen, die das Betriebsverm\u00f6gen selbst betreffen.<\/p>\n<p>23Mit \u00c4nderungsbescheid vom 18.03.2013 hat der Beklagte \u2013 nach eingeholter Zustimmung des Kl\u00e4gerin und unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung\u00a0\u2013 einen Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk (\u00a7 165 Abs. 1 AO) hinsichtlich der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgenommen sowie weitere hier nicht streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4nderungen vorgenommen.<\/p>\n<p>24Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>25den Erbschaftsteuerbescheid zuletzt ge\u00e4ndert am 18.03.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 26.01.2011 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die von der Kl\u00e4gerin an ihre Mutter zu zahlende Versorgungsrente ungek\u00fcrzt in H\u00f6he von 320.190 Euro als Nachlassverbindlichkeit abgezogen wird,<\/p>\n<p>26hilfsweise, f\u00fcr den Fall des Unterliegens,<\/p>\n<p>27die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>28Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>29die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>30Der Beklagte verweist zur Begr\u00fcndung auf seine Einspruchsentscheidung und f\u00fchrt weiter aus, dass eine Gesamtbetrachtung der Steuerbelastung, wie in den Vergleichsberechnungen der Kl\u00e4gerin vorgenommen, nicht geeignet sei, die Erf\u00fcllung des Tatbestands des \u00a7 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG in Bezug auf das Korrespondenzprinzip zu widerlegen, da die Bereicherung des jeweiligen Erwerbers zu betrachten sei. Auch sei die Motivation des Erblassers, durch die Rentenverpflichtung seine Ehefrau versorgt zu wissen, unbeachtlich. Ma\u00dfgebend sei allein, dass die Kl\u00e4gerin mit dem Erwerb des Verm\u00e4chtnisses zwangsl\u00e4ufig auch die Verpflichtung zur Erbringung der Rentenleistung erworben habe.<\/p>\n<p>31Der seinerzeit zust\u00e4ndige Berichterstatter, Richter am Finanzgericht T, hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 08.05.2009 er\u00f6rtert. Auf das Protokoll des Er\u00f6rterungstermins wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>32Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten gem\u00e4\u00df \u00a7 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/p>\n<p>33<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>34I. Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>35Der Erbschaftsteuerbescheid zuletzt ge\u00e4ndert am 18.03.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 26.01.2011 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten, \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der FGO.<\/p>\n<p>36Der weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehende Erbschaftsteuerbescheid ist allein hinsichtlich der Anwendbarkeit der K\u00fcrzungsvorschrift des \u00a7 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG angefochten. Diese hat der Beklagte indes zu Recht bejaht, da der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang der Versorgungsrente mit dem nach \u00a7 13a ErbStG beg\u00fcnstigten Betriebsverm\u00f6gen besteht.<\/p>\n<p>37Gem. \u00a7 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG, der aufgrund des Antrages der Kl\u00e4gerin vom 03.06.2009 gem. Art. 3 ErbStRG in der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung Anwendung findet, sind Schulden und Lasten, die mit nach \u00a7 13a ErbStG befreitem Verm\u00f6gen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur mit dem Betrag abzugsf\u00e4hig, der dem Verh\u00e4ltnis des nach Anwendung des \u00a7 13a ErbStG anzusetzenden Wertes dieses Verm\u00f6gens zu dem Wert vor Anwendung des \u00a7 13a ErbStG entspricht.<\/p>\n<p>381.<\/p>\n<p>39Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs i. S. d. \u00a7 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG ist in \u00dcbereinstimmung mit der Vorg\u00e4ngervorschrift \u00a7 10 Abs. 6 Satz 4 und 5 ErbStG a. F. auszulegen, da eine diesbez\u00fcgliche Neuausrichtung der Vorschrift nicht erkennbar ist (vgl. H\u00fcbner, Erbschaftsteuerreform 2009, Gesetze, Materialien, Erl\u00e4uterungen, S.\u00a0166\u00a0f.).<\/p>\n<p>40Dem BFH zufolge ist mit dem Merkmal des wirtschaftlichen Zusammenhangs in \u00a7 10 Abs. 6 S\u00e4tze 4 und 5 ErbStG a. F. dasselbe gemeint wie in \u00a7 103 BewG. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang wird nach \u00a7 103 BewG angenommen, wenn die Entstehung der Verbindlichkeit urs\u00e4chlich und unmittelbar auf Vorg\u00e4ngen beruht, die den Verm\u00f6gensgegenstand selbst betreffen. Dieser Zusammenhang ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Schuld zum Erwerb, zur Sicherung oder zur Erhaltung des jeweiligen Verm\u00f6gens eingegangen worden ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Schuld und Verm\u00f6gensgegenstand besteht (BFH, Urteil vom 06.07.2005 II R 34\/03, BStBl II 2005, 797 m. w. N. zur Rechtsprechung).<\/p>\n<p>41Dieser Rechtsprechung schlie\u00dft sich der erkennende Senat an. Er geht im \u00dcbrigen davon aus, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang nur vorliegt, wenn die Verbindlichkeit nach Entstehung und Zweckbestimmung mit dem beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen verkn\u00fcpft ist (vgl. BFH, Urteil vom 19.05.1967 III 319\/63, BStBl III 1967, 596 zum wirtschaftlichen Zusammenhang mit Inlandsverm\u00f6gen).<\/p>\n<p>42Ferner ist der Senat der Ansicht, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang jedenfalls in F\u00e4llen der Einzelrechtsnachfolge mit Verbindlichkeiten bestehen kann, die erst im Zeitpunkt des Erbfalles entstehen (vgl. RFH-Urteil vom 14.07.1938 III 71\/38, RStBl 1938, 826; vgl. auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 03.06.2004 4 K 2085\/01, EFG 2004, 1467 unter Hinweis auf das BFH, Urteil vom 28.09.1962 III 242\/60 U, BStBl III 1962, 535)). Insoweit h\u00e4lt der Senat die Auffassung der Finanzverwaltung (H E 10.10 a. E. Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011, vgl. auch H E 7.4 Abs. 3 Nr. 3) f\u00fcr zutreffend. Ob dies in F\u00e4llen der Gesamtrechtsnachfolge anders zu beurteilen ist (vgl. BFH, Urteile vom 28.09.1962 III 242\/60 U, BStBl III 1962, 535, und vom 17.12.1965 III 342\/60 U, BStBl III 1966, 483 sowie RFH-Urteil vom 10.06.1941 III 70\/41, RStBl 1941, 741), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.<\/p>\n<p>43Eine wirtschaftliche Belastung des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die H\u00f6he der Verbindlichkeit nach dem beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen bemessen worden ist (vgl. BFH, Urteil in BStBl II 1973, 3 sowie FG Rheinland-Pfalz in EFG 2004, 1467, beide zu Pflichtteilsanspr\u00fcchen).<\/p>\n<p>442.<\/p>\n<p>45Der Senat ist nicht der Auffassung, dass die Belastung der Kl\u00e4gerin mit dem Unterverm\u00e4chtnis (\u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG), von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des \u00a7 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG f\u00e4llt.<\/p>\n<p>46Soweit Stimmen in der Literatur eine derartige Auffassung zugrunde liegen sollte, weil alle in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen stehenden Schulden und Lasten bereits im Wertfeststellungsverfahren zu ber\u00fccksichtigen seien (so wohl Schuck in Viskorf u. a., ErbSt\/SchStG, BewG, \u00a7 10 ErbStG Rn. 151; Kirschstein in G\u00fcrsching\/Stenger, BewG, ErbStG, \u00a7\u00a010 ErbStG Rn. 195), folgt dem der Senat nicht.\u00a0 Auch ist nach Auffassung des Senates aus der Rechtsprechung des BFH zu \u00a7 103 BewG (im Rahmen der Einheitsbewertung), dass au\u00dferbetriebliche Schulden und Lasten mit dem Betriebsverm\u00f6gen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang im Sinne des \u00a7 103 BewG stehen (BFH, Urteil vom 18.12.1990 VIII R 1\/88, BStBl II 1991, 911), nicht zu folgern, dass ein solcher Zusammenhang in F\u00e4llen privater Schulden und Lasten von vornherein ausgeschlossen ist, mit der Folge, dass \u00a7 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG f\u00fcr diesen Fall nicht eingreifen w\u00fcrde. Vielmehr ist \u2013 schon um \u00a7 10 Abs. 6 Satz\u00a04 ErbStG in den F\u00e4llen sonstigen Betriebsverm\u00f6gens nicht weitgehend leerlaufen zu lassen \u2013 auch bei privaten Schulden und Lasten im Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob nicht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit beg\u00fcnstigtem Betriebsverm\u00f6gen besteht (in diese Richtung auch Gebel in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher, ErbStG, \u00a7 10 Rn. 262; Ulricher in Daragan\/Halaczynksy\/Riedel, Praxiskommentar ErbStG BewG, \u00a7 10 ErbStG Rn. 58, Weinmann in Moench\/Weinmann, ErbStG, \u00a7 10 Rn.\u00a0101). Auf dieser Linie liegt auch das FG Rheinland-Pfalz (in EFG 2004, 1467), wenn es einen wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des \u00a7 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG a. F. bei einer Pflichtteilslast (\u00a7 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) annimmt.<\/p>\n<p>473.<\/p>\n<p>48Vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrunds\u00e4tze sind in der vorliegenden Konstellation die Voraussetzungen des wirtschaftlichen Zusammenhanges erf\u00fcllt. Denn das von der Kl\u00e4gerin im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworbene Sachverm\u00e4chtnis umfasst ausschlie\u00dflich nach \u00a7 13a ErbStG beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen, und dieses ist aufgrund des Versorgungscharakters des Unterverm\u00e4chtnisses nach Entstehung und Zweckbestimmung des Erblassers sowohl unmittelbar betroffen als auch wirtschaftlich belastet.<\/p>\n<p>49a.<\/p>\n<p>50Dass die Unterverm\u00e4chtnislast erst im Todeszeitpunkt des Erblassers entstanden ist, ist unsch\u00e4dlich. Durch die Anordnung im Erbvertrag wird der wirtschaftliche Zusammenhang unmittelbar durch den Erblasser hergestellt, sodass nicht davon gesprochen werden kann, die wirtschaftliche Beziehung des Verm\u00e4chtnisses zum Unterverm\u00e4chtnis sei erst in der Person der Erwerberin entstanden. Vielmehr ist ma\u00dfgebend, dass die Kl\u00e4gerin den wirtschaftlichen Zusammenhang unab\u00e4nderlich vorfindet, ohne dass ihre Person oder die bei ihr bereits bestehenden Verh\u00e4ltnisse Einfluss auf die Herstellung des Zusammenhangs haben. Es reicht aus, dass sowohl das Verm\u00e4chtnis als auch das Unterverm\u00e4chtnis erst im Zeitpunkt des Todes des Erblassers entstanden sind. Dem widerspricht auch nicht die zur Verm\u00f6gensbesteuerung ergangene Rechtsprechung des BFH: In F\u00e4llen der Gesamtrechtsnachfolge m\u00fcsse der wirtschaftliche Zusammenhang bereits vor dem Erbfall bestanden haben, weil im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge durch Erbgang der Schuld\u00fcbergang nur eine auf gesetzlicher Bestimmung beruhende notwendige Begleiterscheinung des Verm\u00f6gens\u00fcbergangs sei, die im \u00dcbrigen den rechtlichen und wirtschaftlichen Bestand der Schuld nicht ber\u00fchre (vgl. BFH, Urteil in BStBl III 1962, 535). Diese Erw\u00e4gungen treffen auf den vorliegenden Fall eines Unterverm\u00e4chtnisses n\u00e4mlich gerade nicht zu, da die Entstehung der Schuld hier ausdr\u00fccklich angeordnet und ihr Charakter daher erst begr\u00fcndet wird. Umst\u00e4nde in der Person der Kl\u00e4gerin haben hierauf keinen Einfluss.<\/p>\n<p>51b.<\/p>\n<p>52Es besteht ferner ein hinreichend konkreter gegenst\u00e4ndlicher Bezug der Versorgungsrente zum \u00fcbertragenen Betriebsverm\u00f6gen und dieses ist auch als wirtschaftlich belastet anzusehen.<\/p>\n<p>53Die Kl\u00e4gerin ist als Verm\u00e4chtnisnehmerin durch das Unterverm\u00e4chtnis beschwert; beide Verm\u00e4chtnisse entstehen gem. \u00a7\u00a7 2176, 2186 BGB im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Die Kl\u00e4gerin konnte nicht Verm\u00e4chtnisnehmerin werden, ohne die Beschwer durch das Unterverm\u00e4chtnis zu erleiden. Sie konnte mit anderen Worten das beg\u00fcnstigte Betriebsverm\u00f6gen nicht erwerben, ohne zur Zahlung der Versorgungsrente verpflichtet zu sein. Dies spricht bereits f\u00fcr einen wirtschaftlichen Zusammenhang.<\/p>\n<p>54Ferner spricht f\u00fcr einen solchen Zusammenhang, dass, wirtschaftlich betrachtet, der Ehefrau des Erblassers zu Lebzeiten eine Versorgung gew\u00e4hrt werden soll, wie die Kl\u00e4gerin selbst vortr\u00e4gt. Es entspricht dem Charakter einer \u00dcbertragung gegen Versorgungsleistung, dass die Versorgung aus dem \u00fcbertragenen Betriebsverm\u00f6gen geleistet werden soll (vgl. dazu BFH, Urteil vom 05.07.1990 GrS 4\u00a0&#8211;\u00a06\/89, BStBl II 1990, 847: \u201eCharakterisierung als vorbehaltene Verm\u00f6gensertr\u00e4ge\u201c). Dieser Gedanke ist der Verm\u00f6gens\u00fcbertragung gegen Versorgungsleistungen immanent und \u00e4ndert sich nicht, wenn die Verm\u00f6gensertr\u00e4ge in Form einer Versorgungsrente an den Ehegatten des urspr\u00fcnglichen Betriebsverm\u00f6gensinhabers nach dessen Ableben zugewendet werden (vgl. ertragsteuerlich BFH, Urteil vom 27.02.1992 X R 139\/88, BStBl II 1992, 612, insb. 4. b)). Diesen Gedanken hat der Erblasser in \u00a7 5 des Erbvertrages durch die ausdr\u00fcckliche Bezeichnung der Rente als Versorgungsrente auch selbst zum Ausdruck gebracht. Dar\u00fcber hinaus hat er die H\u00f6he der Rente ausdr\u00fccklich nach dem Wert des Verm\u00e4chtnisses bemessen. Auch \u00a7 6 des Erbvertrages verdeutlicht diesen Charakter. Er sieht vor, dass im Fall des Todes eines Verm\u00e4chtnisnehmers sowohl das Verm\u00e4chtnis selbst als auch die Unterverm\u00e4chtnislast dem verbleibenden Verm\u00e4chtnisnehmer anwachsen, sodass die Mutter der Kl\u00e4gerin in jedem Fall die Rente in voller H\u00f6he erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>55Das beg\u00fcnstigte Betriebsverm\u00f6gen stellt nach Vortrag der Kl\u00e4gerin (Bl. 45 ff. der Gerichtsakte) den Gro\u00dfteil des Nachlasses dar. In einem fr\u00fcheren Testament des Erblassers hatte dieser neben der Kl\u00e4gerin und ihrer Schwester auch seine Ehefrau, die Mutter der Kl\u00e4gerin, als Verm\u00e4chtnisnehmerin in Bezug auf das Betriebsverm\u00f6gen eingesetzt (Testament vom 11.09.2000, ErbSt-Akte). Die \u00c4nderung der letztwilligen Verf\u00fcgung resultierte daher auch insoweit aus dem Bestreben, die Ehefrau zu versorgen, nunmehr jedoch ohne ihr Zugriff auf das Unternehmen selbst zu gew\u00e4hren. Gleichwohl steht die Versorgungsrente wirtschaftlich einer Nie\u00dfbrauchsbestellung zugunsten der Mutter der Kl\u00e4gerin nahe. Dies l\u00e4sst die wirtschaftliche Verkn\u00fcpfung des Unterverm\u00e4chtnisses mit dem Sachverm\u00e4chtnis deutlich zu Tage treten. Nach Entstehung und Zweckbestimmung der Versorgungsrente liegt damit ein wirtschaftlicher Zusammenhang vor (vgl. BFH, Urteil in BStBl III 1967, 596).<\/p>\n<p>56Aus dem so beschriebenen Charakter der Versorgungsrente als Ertrag aus dem Betriebsverm\u00f6gen resultiert zudem die f\u00fcr den wirtschaftlichen Zusammenhang erforderliche gegenst\u00e4ndliche Konkretisierung der Schuld in Bezug auf das erworbene beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen, die vorliegend an Intensit\u00e4t diejenige eines sonstigen Geldverm\u00e4chtnisses \u00fcbersteigt. Dass das von der Kl\u00e4gerin erhaltene Verm\u00e4chtnis ausschlie\u00dflich aus beg\u00fcnstigtem Betriebsverm\u00f6gen besteht, verst\u00e4rkt diesen Bezug im Streitfall noch. Anders als z. B. in Pflichtteilsf\u00e4llen ist vorliegend das n\u00e4mliche Betriebsverm\u00f6gen von der Unterverm\u00e4chtniserteilung unmittelbar und ausschlie\u00dflich, der Zwecksetzung des Erblassers entsprechend, wirtschaftlich betroffen. Hierin ist zugleich auch eine konkrete wirtschaftliche Belastung der Verm\u00e4chtnisgegenst\u00e4nde zu sehen. Hinzu kommt, dass die ausdr\u00fccklich im \u00dcbertragungsvertrag vorgenommene Bemessung der Versorgungsrente anhand des Verm\u00e4chtnisses ebenfalls dessen wirtschaftliche Belastung reflektiert (vgl. BFH, Urteil in BStBl II 1973, 3). Dar\u00fcber hinaus ist aufgrund der zivilrechtlichen Haftungsbegrenzung des \u00a7\u00a02187 BGB sichergestellt ist, dass das Unterverm\u00e4chtnis das Verm\u00e4chtnis nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>57Diese Umst\u00e4nde f\u00fchren nach Auffassung des Senates dazu, dass zwischen der Versorgungsrente und dem vermachten Betriebsverm\u00f6gen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, obwohl die jeweilige konkrete Rentenzahlung nicht zwangsl\u00e4ufig aus den Ertr\u00e4gen oder der Substanz des \u00fcbertragenen Betriebsverm\u00f6gens stammen muss. Die Herkunft der konkreten Zahlungsmittel ist f\u00fcr den Senat in Bezug auf den wirtschaftlichen Zusammenhang der Zahlungsverpflichtung mit dem Verm\u00f6gen aber nicht entscheidend. Auch in den von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Pflichtteilsf\u00e4llen haftet der Pflichtteilsverpflichtete grunds\u00e4tzlich mit seinem ganzen Verm\u00f6gen. Der BFH f\u00fchrt hierzu aus, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwar nicht gegeben w\u00e4re, wenn wegen der betreffenden Schuld nicht in den \u00fcbertragenen Verm\u00f6gensgegenstand vollstreckt werden k\u00f6nne. Im umgekehrten Fall, dass wegen der Schuld auch in andere Wirtschaftsg\u00fcter vollstreckt werden k\u00f6nne, sei der wirtschaftliche Zusammenhang hingegen nicht ausgeschlossen (BFH, Urteil in BStBl II 1973, 3).<\/p>\n<p>58c.<\/p>\n<p>59Die Annahme eines wirtschaftlichen Zusammenhangs stellt auch keinen Versto\u00df gegen ein Korrespondenzprinzip dar. Der unterschiedliche Ansatz des Unterverm\u00e4chtnisses aufseiten der Kl\u00e4gerin und aufseiten ihrer Mutter beruht auf zwei steuerlich zu unterscheidenden Erwerben. Dass die Kl\u00e4gerin das Unterverm\u00e4chtnis wegen \u00a7 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG nicht in voller H\u00f6he abziehen kann, beruht im Ausgangspunkt auf der Beg\u00fcnstigungsvorschrift des \u00a7\u00a013a ErbStG und stellt insofern die Konsequenz der gesetzgeberischen Konzeption dieser Beg\u00fcnstigung dar. Demgegen\u00fcber stellt das Unterverm\u00e4chtnis aufseiten der Mutter der Kl\u00e4gerin einen selbstst\u00e4ndig zu bewertenden Verm\u00f6gensanfall dar. Sollte die K\u00fcrzung von Schulden und Lasten nach \u00a7 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG nicht durchgef\u00fchrt werden, wenn diese bei einem Dritten als Erwerb zu erfassen sind, h\u00e4tte der Gesetzgeber eine Regelung zur intersubjektiv korrespondierenden Besteuerung treffen m\u00fcssen; ohne gesetzliche Anordnung kann die Korrespondenz nicht hergestellt werden. Soweit die Kl\u00e4gerin auf die einkommensteuerlichen Vorschriften \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.\u00a01a EStG verweist, ist darauf hinzuweisen, dass das Einkommensteuerrecht eine intersubjektive Korrespondenz besonders anordnet, woran es im ErbStG fehlt.<\/p>\n<p>60Hieraus ergibt sich, dass der Senat dem Argument der Kl\u00e4gerin, es ergebe sich so bei einem Belastungsvergleich aller Erwerbe aus dem Erbfall eine h\u00f6here Steuerlast, f\u00fcr die L\u00f6sung der Streitfrage keine ausschlaggebende Bedeutung beimisst. Im \u00dcbrigen ist der Besteuerung allein der tats\u00e4chlich verwirklichte Sachverhalt und nicht ein fiktiver Sachverhalt ohne Versorgungsrente zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>614.<\/p>\n<p>62Der H\u00f6he nach ist die vom Beklagten vorgenommene Berechnung des Schuldenabzugs nicht angefochten, sodass allein \u00fcber die Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs zu entscheiden war. Der Bescheid steht im \u00dcbrigen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>63II.<\/p>\n<p>64Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>65Die Revision war nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zuzulassen, da die Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs im Rahmen des \u00a7 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG in F\u00e4llen der Einzelrechtsnachfolge, zumal nach neuem Erbschaftsteuerrecht, nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt erscheint, die Auslegung jedoch in einer Vielzahl von F\u00e4llen Bedeutung erlangen kann.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht M\u00fcnster, 3 K 604\/11 Erb Datum: 11.04.2013 Gericht: Finanzgericht M\u00fcnster Spruchk\u00f6rper: 3. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 3 K 604\/11 Erb Sachgebiet: Finanz- und Abgaberecht Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin. 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