{"id":46596,"date":"2013-06-07T12:13:39","date_gmt":"2013-06-07T10:13:39","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46596"},"modified":"2020-07-07T17:55:00","modified_gmt":"2020-07-07T15:55:00","slug":"unternehmereigenschaft-einer-arztekammer-im-hinblick-auf-ihre-tatigkeiten-fur-die-qualitatssicherung-in-krankenhausern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unternehmereigenschaft-einer-arztekammer-im-hinblick-auf-ihre-tatigkeiten-fur-die-qualitatssicherung-in-krankenhausern\/","title":{"rendered":"Unternehmereigenschaft einer \u00c4rztekammer im Hinblick auf ihre T\u00e4tigkeiten f\u00fcr die Qualit\u00e4tssicherung in Krankenh\u00e4usern"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 15 K 227\/10 U<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>16.04.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>15. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>15 K 227\/10 U<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p><strong>Der Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2004 vom 17.12.2009 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass die USt auf xxx \u20ac festgesetzt wird.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl\u00e4gerin abwenden, soweit nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leistet.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Revision wird zugelassen.<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzung f\u00fcr 2004, ob die Kl\u00e4gerin (Klin.) hinsichtlich ihrer T\u00e4tigkeit im Rahmen der sog. externen Qualit\u00e4tssicherung Krankenhaus Unternehmerin im Sinne des \u00a7 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist.<\/p>\n<p>3Die Klin., eine \u00c4rztekammer, ist eine nach Landesrecht gebildete K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts, deren Aufgaben sich nach dem Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG) bestimmen. Ihr geh\u00f6ren kraft Gesetzes grunds\u00e4tzlich alle \u00c4rztinnen und \u00c4rzte an, die in ihrem Zust\u00e4ndigkeitsbereich, [&#8230;], ihren Beruf aus\u00fcben oder, falls sie ihren Beruf nicht aus\u00fcben, dort ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben (sog. Zwangsmitgliedschaft; vgl. \u00a7 1 Satz 1 Nr. 1 und \u00a7 2 Abs. 1 HeilBerG). Aufgaben der Klin. sind nach \u00a7 6 Abs. 1 HeilBerG in der im Streitjahr geltenden Fassung u.a.:<\/p>\n<p>4\uf02d\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Nr. 5: die Qualit\u00e4tssicherung im Gesundheits- und im Veterin\u00e4rwesen zu f\u00f6rdern &#8211; insbesondere Zertifizierungen vorzunehmen &#8211; und mit den Beteiligten abzustimmen,<\/p>\n<p>5\uf02d\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Nr. 6: f\u00fcr die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erf\u00fcllung der Berufspflichten der Kammerangeh\u00f6rigen zu \u00fcberwachen sowie die notwendigen Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zust\u00e4nde zu treffen; hierzu kann sie auch belastende Verwaltungsakte erlassen.<\/p>\n<p>6Mit dem Gesetz zur \u00c4nderung des HeilBerG vom 01.03.2005 wurde \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG dahingehend ge\u00e4ndert, dass nach dem Wort \u201ef\u00f6rdern\u201c die W\u00f6rter \u201eund zu betreiben\u201c eingef\u00fcgt wurden (Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen Ausgabe 2005 Nr. 9 vom 16. M\u00e4rz 2005 Seite 149). Laut der Gesetzesbegr\u00fcndung diente diese \u00c4nderung der Klarstellung, dass die Kammern Qualit\u00e4tssicherung im Gesundheits- und im Veterin\u00e4rwesen nicht nur f\u00f6rdern, sondern auch betreiben (Landtagsdrucksache 13\/5739 Seite 31).<\/p>\n<p>7Im Streitjahr war die Klin. u.a. im Rahmen der externen Qualit\u00e4tssicherung Krankenhaus t\u00e4tig, wobei die betreffenden Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen in Leistungsbereichen durchgef\u00fchrt wurden, bei denen die Qualit\u00e4tssicherung durch eine Zusammenarbeit von Institutionen der Bundes- und Landesebene erfolgte (sog. indirektes Verfahren, vgl. hierzu insbesondere die \u00a7\u00a7 7, 8 der zum 31.12.2003 in Kraft getretenen \u201eVereinbarung \u00fcber Ma\u00dfnahmen f\u00fcr nach \u00a7 108 SGB V zugelassene Krankenh\u00e4user gem\u00e4\u00df \u00a7 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB V i.V.m. \u00a7\u00a0135a SGB V\u201c \u2013 im Folgenden: Vereinbarung auf Bundesebene \u2013 ).<\/p>\n<p>8Zur Durchf\u00fchrung ihrer T\u00e4tigkeit im Rahmen der sog. externen Qualit\u00e4tssicherung Krankenhaus unterhielt die Klin. eine der zwei in Nordrhein-Westfalen bestehenden regionalen Vertretungen\/Einrichtungen der sog. Projektgesch\u00e4ftsstelle. Diese Projektgesch\u00e4ftsstelle war aufgrund eines von der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (KGNW) und den Verb\u00e4nden der Kostentr\u00e4ger (im Vertrag als \u201eVertragsparteien\u201c bezeichnet) im Einvernehmen mit der Klin. und der \u00c4rztekammer B\u00a0\u00a0 (im Vertrag als \u201eVertragsbeteiligte\u201c bezeichnet) am 22.03.2002 mit Wirkung zum 01.01.2002 geschlossenen \u201eVertrag[s] \u00fcber die Umsetzung von Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen in Nordrhein-Westfalen\u201c (im Folgenden: Umsetzungsvertrag NRW) gegr\u00fcndet worden. In dem Umsetzungsvertrag NRW hei\u00dft es hierzu u.a wie folgt:<\/p>\n<p>9<strong>Pr\u00e4ambel<\/strong><\/p>\n<p>10Die nach \u00a7 137 SGB V vereinbarten externen Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen werden von den Partnern dieses Vertrages einvernehmlich umgesetzt. Sie sind darauf gerichtet, die Qualit\u00e4t der Versorgung zu beurteilen, zu sichern und zu verbessern. Der nachstehende Vertrag regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien und der Vertragsbeteiligten (Vertragspartner).<\/p>\n<p>11<strong>\u00a7 1 Ziele<\/strong><\/p>\n<p>12(1)\u00a0\u00a0\u00a0 Die Vertragspartner setzen die externe Qualit\u00e4tssicherung mit dem Ziel ein, f\u00fcr den Patienten eine qualit\u00e4tsgesicherte und wirtschaftliche Krankenhausleistung zu erbringen: Das Ziel kann insbesondere durch folgende Ma\u00dfnahmen erreicht werden: (&#8230;).<\/p>\n<p>13<strong>\u00a7 2 Zusammenarbeit mit der Bundesebene<\/strong><\/p>\n<p>14(1)\u00a0\u00a0\u00a0 Die Bundesvertragspartner beschlie\u00dfen die einzelnen umzusetzenden Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen. Die Landes- und Bundesebene sind Kooperationspartner (\u2026). Die mit der Qualit\u00e4tssicherung befassten Institutionen auf Landes- und Bundesebene arbeiten gem\u00e4\u00df \u00a7 8 des Kuratoriumsvertrages eng zusammen. Die Landesebene strebt mit der Bundesebene eine wechselseitige R\u00fcckkoppelung \u00fcber die Umsetzung von Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen an. Hierzu schaffen die Partner dieses Vertrages funktionsf\u00e4hige Strukturen.<\/p>\n<p>15<strong>\u00a7 3 Aufgaben der Vertragsparteien und -beteiligten<\/strong><\/p>\n<p>16(1)\u00a0\u00a0\u00a0 Die KGNW (&#8230;) f\u00f6rdert die Beteiligung der Krankenh\u00e4user an der Qualit\u00e4tssicherung nachhaltig. Dabei weist sie auf die Beteiligungspflicht der Krankenh\u00e4user an der Qualit\u00e4tssicherung (\u00a7 137 Abs. 2 Satz 1 SGB V) hin.<\/p>\n<p>17(2)\u00a0\u00a0\u00a0 Die Verb\u00e4nde der Kostentr\u00e4ger informieren (&#8230;). Sie stellen die Finanzierung der vereinbarten Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen \u00fcber die ihnen angeschlossenen Krankenkassen sicher. (&#8230;).<\/p>\n<p>18(3)\u00a0\u00a0\u00a0 Die beteiligten \u00c4rztekammern bringen ihre Kenntnisse in allen Fragen der Bewertung einer qualifizierten \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit, die organisatorischen Voraussetzungen sowie ihr Wissen und ihre Erfahrungen f\u00fcr die Einf\u00fchrung neuer und die Durchf\u00fchrung bislang schon praktizierter externer Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen ein. (&#8230;).<\/p>\n<p>19(4)\u00a0\u00a0\u00a0 Zur Umsetzung der Qualit\u00e4tssicherung richten die Vertragspartner einen Lenkungsausschuss, eine Projektgesch\u00e4ftsstelle mit jeweils einer regionalen Vertretung f\u00fcr den Landesteil B\u00a0\u00a0 und den Landesteil A\u00a0\u00a0 sowie Arbeitsgruppen ein.<\/p>\n<p>20<strong>\u00a7 6 Projektgesch\u00e4ftsstelle<\/strong><\/p>\n<p>21(1)\u00a0\u00a0\u00a0 Die organisatorische und fachliche Durchf\u00fchrung der Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen im Land Nordrhein-Westfalen erfolgt durch eine Projektgesch\u00e4ftsstelle mit je einer Einrichtung bei der \u00c4rztekammer B\u00a0\u00a0 und der \u00c4rztekammer A\u00a0\u00a0 . Der Sitz der Projektgesch\u00e4ftsstelle wechselt alle zwei Jahre zu Beginn eines Kalenderjahres. (&#8230;). Die beiden regionalen Vertretungen der Projektgesch\u00e4ftsstelle arbeiten nach einem einheitlichen Verfahren einvernehmlich zusammen und stellen die Aufgabenerf\u00fcllung in ihrer Region sowie gemeinsam landesweit sicher.<\/p>\n<p>22(2)\u00a0\u00a0\u00a0 Voraussetzung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Projektgesch\u00e4ftsstelle ist ein im Lenkungsausschuss zu beschlie\u00dfendes Konzept zur Umsetzung der Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen. (&#8230;).<\/p>\n<p>23(3)\u00a0\u00a0\u00a0 Die Projektgesch\u00e4ftsstelle stellt die Annahme der Datens\u00e4tze zur Qualit\u00e4tssicherung von Krankenh\u00e4usern und Weiterleitung an die von der Bundesebene benannte Stelle sicher. Sie pr\u00fcft die Vollst\u00e4ndigkeit und Plausibilit\u00e4t der Daten. Sie erstellt quartalsweise \u00dcbersichten \u00fcber (&#8230;)<\/p>\n<p>24(4)\u00a0\u00a0\u00a0 Die Projektgesch\u00e4ftsstelle nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: (&#8230;).<\/p>\n<p>25(5)\u00a0\u00a0\u00a0 Die Projektgesch\u00e4ftsstelle erstellt f\u00fcr die Vertragspartner und die Mitglieder des Lenkungsausschusses einen j\u00e4hrlichen Bericht \u00fcber das Ergebnis der Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen im Land Nordrhein-Westfalen und in den Landesteilen B\u00a0\u00a0 und A\u00a0\u00a0 . (&#8230;).<\/p>\n<p>26(7)\u00a0\u00a0\u00a0 Zur Erf\u00fcllung von Dienstleistungen kann die Projektgesch\u00e4ftsstelle nach Zustimmung der Vertragsparteien Vereinbarungen mit externen Dienstleistern treffen. Bei solchen Vereinbarungen nimmt die Projektgesch\u00e4ftsstelle die erforderliche Au\u00dfenvertretung wahr.<\/p>\n<p>27Die aufgrund des Umsetzungsvertrags NRW errichtete Projektgesch\u00e4ftsstelle f\u00fchrte die Bezeichnung \u201eGesch\u00e4ftsstelle Qualit\u00e4tssicherung NRW\u201c (K\u00fcrzel: \u201eQS-NRW\u201c), ihre beiden regionalen Vertretungen die Bezeichnung \u201eRegionalvertretung B\u00a0\u00a0 \u201c und \u201eRegionalvertretung A\u00a0\u00a0 \u201c. Wesentliche Aufgabe der Projektgesch\u00e4ftsstelle bzw. ihrer beiden regionalen Vertretungen war nach dem Umsetzungsvertrag NRW und dem auf der Grundlage von \u00a7 6 Abs. 2 des Umsetzungsvertrags NRW durch den sog. Lenkungsausschuss (vgl. \u00a7 4 des Umsetzungsvertrags NRW) beschlossenen \u201eUmsetzungskonzept der Projektgesch\u00e4ftsstelle Qualit\u00e4tssicherung NRW\u201c vom 11.03.2004 (im Folgenden: Umsetzungskonzept NRW) die Entgegennahme, \u00dcberpr\u00fcfung, Aufbereitung, Auswertung und Weiterleitung der ihr von den Krankenh\u00e4usern \u00fcbersandten Datens\u00e4tze sowie die Steuerung der Qualit\u00e4tsentwicklung durch ein sog. Stufenkonzept bei festgestellten statistischen Auff\u00e4lligkeiten und Qualit\u00e4tsdefiziten (vgl. zum Stufenkonzept = strukturierter Dialog Abschnitt 6 des Umsetzungskonzepts NRW). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu den vorgesehenen Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen, dem Zusammenwirken von Bundes- und Landesebene sowie zur Umsetzung der Qualit\u00e4tssicherung in Nordrhein-Westfalen wird auf den \u201eVertrag \u00fcber die Entwicklung geeigneter Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen in Krankenh\u00e4usern nach \u00a7 137 SGB V sowie \u00fcber das Zustandekommen entsprechender Umsetzungsvereinbarungen (Kuratoriumsvertrag)\u201c\u00a0 vom 20.07.2000 (im Folgenden: Kuratoriumsvertrag), auf die Vereinbarung auf Bundesebene, auf den zum 31.12.02003 in Kraft getretenen \u201eVertrag \u00fcber die Beauftragung der Bundesgesch\u00e4ftsstelle Qualit\u00e4tssicherung gGmbH (BQS) zur Entwicklung und Umsetzung von Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen im Krankenhaus\u201c, auf den Umsetzungsvertrag NRW, auf das Umsetzungskonzept NRW, auf die von der Klin. im vorliegenden Verfahren eingereichte \u201eAbbildung eines strukturierten Dialogs\u201c sowie die von der Klin. im Klageverfahren 15 K 2188\/05 U vorgelegte \u201eDarstellung der Arbeitserledigung nach \u00a7\u00a08 Abs. 3 der Vereinbarung \u00fcber Ma\u00dfnahmen der Qualit\u00e4tssicherung f\u00fcr nach \u00a7\u00a0108\u00a0V zugelassene Krankenh\u00e4user durch die \u00c4rztekammer A\u00a0\u00a0 \u201c verwiesen.<\/p>\n<p>28Die Finanzierung der Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen erfolgte \u00fcber einen von den Krankenh\u00e4usern erhobenen Zuschlag auf die von ihnen abgerechneten Pauschalen je sog. DRG (Diagnosis Related Group = diagnosebezogene Fallgruppe), wobei der Zuschlag unabh\u00e4ngig davon erhoben wurde, ob der betreffende Leistungsbereich Gegenstand von Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen war (Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erhebung des Zuschlages war im Streitjahr \u00a7\u00a017b Abs. 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 7 des Krankenhausentgeltgesetzes; die in \u00a7 7 Abs. 1 des Umsetzungsvertrags NRW als Finanzierungsgrundlage genannte Vorschrift, \u00a7 11 Abs. 4 BPflV, ist zum 1.1.2004 aufgehoben worden). Der Zuschlag setzte sich aus drei Komponenten zusammen: dem Zuschlagsanteil Krankenhaus, dem Zuschlagsanteil Bund und dem Zuschlagsanteil Land (vgl. \u00a7\u00a7 16, 17 der Vereinbarung auf Bundesebene). Die H\u00f6he des Zuschlagsanteils Land legte in Nordrhein-Westfalen der sog. Lenkungsausschuss (vgl. \u00a7 4 des Umsetzungsvertrags NRW) fest (\u00a7 7 Abs. 2 des Umsetzungsvertrags NRW). Im Zust\u00e4ndigkeitsbereich A\u00a0\u00a0 erstellte die Klin. sodann auf der Grundlage der von den Krankenh\u00e4usern gemeldeten F\u00e4lle Abrechnungen \u00fcber den von den Krankenh\u00e4usern jeweils zu entrichtenden Zuschlagsanteil Land (vgl. \u00a7 7 Abs. 3 des Umsetzungsvertrags NRW), wobei f\u00fcr die Abrechnungen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, folgender Briefkopf verwendet wurde: \u201eGesch\u00e4ftsstelle QS NRW c\/o [&#8230;] (&#8230;)\u201c. Die Krankenh\u00e4user \u00fcberwiesen die abgerechneten Betr\u00e4ge (Zuschlagsanteil Land) jeweils an die Klin. (vgl. \u00a7\u00a07 Abs. 5 des Umsetzungsvertrags NRW). Nach den Feststellungen des Finanzamtes f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung N\u00a0\u00a0\u00a0 (FA GKBP) erzielte die Klin. durch ihre T\u00e4tigkeit im Rahmen der externen Qualit\u00e4tssicherung Krankenhaus in den vom FA GKBP gepr\u00fcften Jahren 2004 bis 2008 jeweils Verluste, und zwar in 2004 in H\u00f6he von xxx \u20ac, in 2005 in H\u00f6he von xxx\u00a0\u20ac, in 2006 in H\u00f6he von xxx \u20ac, in 2007 in H\u00f6he von xxx \u20ac und in 2008 in H\u00f6he von xxx \u20ac (Seite 36 der mit Schriftsatz des Beklagten vom 10.10.2012 \u00fcbersandten Sachverhaltsdarstellung des FA GKBP).<\/p>\n<p>29Am 22.02.2005 gab die Klin. nach Aufforderung durch den Beklagten (Bekl.) eine USt-Erkl\u00e4rung f\u00fcr 2004 ab, in der sie unter Name des Unternehmens \u201e\u00c4rztekammer A\u00a0\u00a0 \u201c sowie unter Art des Unternehmens \u201eProjektgesch\u00e4ftsstelle Qualit\u00e4tssicherung\u201c angab und in der sie keine Ums\u00e4tze und keine Vorsteuerbetr\u00e4ge erkl\u00e4rte. Beigef\u00fcgt war der USt-Erkl\u00e4rung ein Schreiben, in dem die Klin. ausf\u00fchrte, dass sie ihrer Auffassung nach im Rahmen der Qualit\u00e4tssicherung nach \u00a7 137 des F\u00fcnften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) hoheitlich t\u00e4tig werde und mit dieser T\u00e4tigkeit keine steuerbaren Ums\u00e4tze erziele. Der Bekl. folgte dieser Auffassung nicht und erlie\u00df am 28.04.2005 einen USt-Bescheid f\u00fcr 2004, in dem er die USt auf xxx\u00a0\u20ac festsetzte. Hierbei ging er &#8211; entsprechend den Angaben der Klin. in dem Begleitschreiben zur USt-Erkl\u00e4rung &#8211; von (Netto-)Ums\u00e4tzen zu 16% in H\u00f6he von xxx \u20ac und Vorsteuerbetr\u00e4gen aus Rechnungen von anderen Unternehmern in H\u00f6he von xxx \u20ac aus. Inhaltsadressat des USt-Bescheides, der gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung erging, war die \u201e\u00c4rztekammer A\u00a0\u00a0 &#8211; BgA Qualit\u00e4tssicherung\u201c. ln den Erl\u00e4uterungen zu dem Bescheid f\u00fchrte der Beklagte aus, dass die von der Klin. benannten Besteuerungsgrundlagen der USt unterworfen worden seien, da die Gesch\u00e4ftsstelle Qualit\u00e4tssicherung als Betrieb gewerblicher Art anzusehen und nicht dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sei. Die Klin. erhob daraufhin am 25.05.2005 Sprungklage (Aktenzeichen: 15 K 2188\/05 U), der der Bekl. zugestimmte. W\u00e4hrend des Klageverfahrens erlie\u00df der Bekl. am 06.11.2008 einen gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO ge\u00e4nderten USt-Bescheid f\u00fcr 2004, der ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung erging. Inhaltsadressat des Bescheides war die \u201e\u00c4rztekammer A\u00a0\u00a0 \u201c. ln dem ge\u00e4nderten Bescheid erfasste der Bekl. s\u00e4mtliche Ums\u00e4tze der Betriebe gewerblicher Art der Klin. (zuvor nur Ums\u00e4tze aus dem Betrieb gewerblicher Art Qualit\u00e4tssicherung). Mit Schriftsatz vom 04.12.2009 hob der Bekl. die USt-Bescheide f\u00fcr 2004 vom 28.04.2005 und vom 06.11.2008 auf, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit 15 K 2188\/05 U in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten.<\/p>\n<p>30Am 17.12.2009 erlie\u00df der Bekl. einen USt-Bescheid f\u00fcr 2004, in dem er die USt auf xxx \u20ac festsetzte. Inhaltsadressat dieses Bescheides war die \u201e\u00c4rztekammer A\u00a0\u00a0\u00a0\u201c. Laut den Erl\u00e4uterungen zu dem Bescheid legte der Bekl. bei der USt-Festsetzung, die gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung erfolgte, im Bereich Qualit\u00e4tssicherung Ums\u00e4tze in H\u00f6he von xxx \u20ac und abziehbare Vorsteuern in H\u00f6he von xxx \u20ac zu Grunde. Unter dem 12.01.2010 erlie\u00df der Bekl. eine an die Klin. adressierte Abrechnung zur USt f\u00fcr 2004.<\/p>\n<p>31Die Klin. hat am 19.01.2010 die vorliegende Sprungklage erhoben, der der Bekl. mit Schriftsatz vom 12.02.2010 zugestimmt hat. Zur Begr\u00fcndung ihrer Klage tr\u00e4gt die Klin. Folgendes vor:<\/p>\n<p>32Ihre T\u00e4tigkeit im Bereich der Qualit\u00e4tssicherung Krankenhaus unterliege nicht der USt, da sie diese nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art ausge\u00fcbt habe. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH sei eine T\u00e4tigkeit als nichtunternehmerisch anzusehen, wenn sie auf der Grundlage einer \u00f6ffentlich rechtlichen Sondernorm erbracht werde und keine gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen zu bef\u00fcrchten seien. Diese Voraussetzungen l\u00e4gen im Streitfall vor. Sie habe ihre Leistungen im Bereich der Qualit\u00e4tssicherung auf der Grundlage der landegesetzlichen Aufgabenzuweisung in \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 HeilBerG erbracht.<\/p>\n<p>33Nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG habe sie die Aufgabe, die Qualit\u00e4tssicherung im Gesundheitswesen zu f\u00f6rdern und zu betreiben. Es bestehe demnach eine klare gesetzliche Aufgabenzuweisung, wonach sie f\u00fcr die Qualit\u00e4tssicherung im Gesundheitswesen im Allgemeinen und damit auch f\u00fcr die Qualit\u00e4tssicherung in Krankenh\u00e4usern zust\u00e4ndig sei. Sie f\u00fchre auf der Grundlage des \u00a7 6 Abs. 1 Nr.\u00a05 HeilBerG und der landesgesetzlichen Regelung zur Qualit\u00e4tssicherung in Krankenh\u00e4usern, \u00a7 7 des Krankenhausgesetzes NRW (KHG NRW), bereits seit 1982 Ma\u00dfnahmen der Qualit\u00e4tssicherung in den Bereichen der Perinatalogie (Geburtshilfe), der Neonatalogie (Fr\u00fch- und Fr\u00fchstgeborenenversorgung) und der Chirurgie durch. Der Umsetzungsvertrag NRW stelle keine eigen-st\u00e4ndige Grundlage f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit im Bereich der Qualit\u00e4tssicherung dar, sondern diene lediglich der Abstimmung mit den weiteren Beteiligten und dem Informationsaustausch.<\/p>\n<p>34Die Aufgabenzuweisung in \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG werde auch nicht durch \u00a7 137 SGB V ber\u00fchrt. \u00a7 137 SGB V enthalte Rahmenvorgaben, die von den Beteiligten des Gesundheitswesens im Wege der kooperativen Gesetzeskonkretisierung auszuf\u00fcllen gewesen seien. Der Umsetzung dieses Auftrags aus \u00a7 137 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der Fassung bis zum 31.12.2003) seien die Beteiligten, das sog. \u201eBundeskuratorium\u201c, durch die Vereinbarung auf Bundesebene nachgekommen. Allerdings habe sich insoweit die begrenzte Gesetzgebungskompetenz des Bundes als problematisch erwiesen, denn die L\u00e4nder seien zust\u00e4ndig f\u00fcr alle Fragen der Berufsaus\u00fcbung und damit auch der Qualit\u00e4tssicherung. Dem Bund stehe lediglich die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Berufszulassungsregelungen und die Sozialversicherung (einschlie\u00dflich Krankenversicherung) zu. Bei der Qualit\u00e4tssicherung handele es sich aber um einen Bereich, der der Berufsaus\u00fcbung zuzuordnen sei. Der Bundesgesetzgeber sei daher nicht dazu berechtigt z.B. die sachliche Zust\u00e4ndigkeit zur Qualit\u00e4tssicherung oder eine diesbez\u00fcgliche Verwaltungsaktbefugnis zu normieren. Dementsprechend habe der Gemeinsame Bundesausschuss (vgl. \u00a7\u00a091 Abs. 1 SGB V), der ab dem 01.01.2004 die Aufgaben des Bundeskuratoriums \u00fcbernommen habe, keine tats\u00e4chliche Einwirkungsm\u00f6glichkeit auf die Durchf\u00fchrung der Qualit\u00e4tssicherung durch die \u00c4rztekammern auf Landesebene gehabt. Eine direkte Einwirkung auf die \u00c4rztekammern sei schon wegen des Fehlens entsprechender Vorschriften \u00fcber die Rechts- und Fachaufsicht ausgeschlossen gewesen. Mittelbare Kon-troll- und Einwirkungsm\u00f6glichkeiten h\u00e4tten ebenfalls gefehlt. Es verwundere daher nicht, dass die Kodifikation der Qualit\u00e4tssicherung Krankenhaus nach dem SGB V torsoartig geblieben sei und das Prim\u00e4rrecht der Qualit\u00e4tssicherung weiterhin dem HeilberG entstamme. Das SGB V trete lediglich flankierend hinzu, soweit die Materie dem Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung zuzuordnen sei. \u00dcberdies bestimme der Bundesgesetzgeber die \u201eMa\u00dfnahmen der Qualit\u00e4tssicherung\u201c, auch soweit der Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung betroffen sei, nicht selbst, sondern \u00fcberlasse die Konkretisierung den Beteiligten im Gesundheitswesen. Diese seien nach \u00a7\u00a0137 Abs. 2 SGB V berechtigt, unmittelbar verbindlich Vereinbarungen zu treffen. Diese Formulierung begr\u00fcnde eine Erm\u00e4chtigung zur vertraglichen Normsetzung. Mit der Vereinbarung auf Bundesebene sei demnach ein Normsatzungsvertrag geschlossen worden, dem Gesetzesqualit\u00e4t zukomme. Dieser Normsatzungsvertrag enthalte aber keine Regelung \u00fcber die sachliche Zust\u00e4ndigkeit zur Qualit\u00e4tssicherung in den L\u00e4ndern. Auch seien nach \u00a7 19 Abs. 2 der Vereinbarung auf Bundesebene Verg\u00fctungsabschl\u00e4ge nach \u00a7\u00a0137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB V nur f\u00fcr nicht dokumentierte aber dokumentationspflichtige Datens\u00e4tze vorgesehen. Die Sanktionsm\u00f6glichkeiten der Kassen beschr\u00e4nkten sich mithin auf den Teilbereich der Datenerhebung durch die Krankenh\u00e4user; f\u00fcr die Qualit\u00e4tskontrolle und Ma\u00dfnahmen der Qualit\u00e4tssicherung habe das Bundesrecht dagegen keine Zugriffsm\u00f6glichkeiten\/Sanktionsm\u00f6glichkeiten vorgesehen, diese blieben der Landesgesetzgebung vorbehalten. Eine entsprechende Verwaltungsaktbefugnis ergebe sich f\u00fcr sie &#8211; die Klin. &#8211; aus \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG. Durch diese sei es ihr m\u00f6glich, die Einhaltung der Berufspflichten durch die Kammerangeh\u00f6rigen zu \u00fcberwachen und die notwendigen Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zust\u00e4nde zu treffen. Zu einem Handeln durch Verwaltungsakt komme es ferner bei den Abrechnungen gegen\u00fcber den Krankenh\u00e4usern. Sie stelle den von den einzelnen Krankenh\u00e4usern zu zahlenden Betrag (Zuschlagsanteil Land) jeweils durch Verwaltungsakt fest. Entweder w\u00fcrden nach Meldung der vereinbarten DRG\u00b4s feststellende Verwaltungsakte erlassen oder die stillschweigende Entgegennahme der Meldung stelle einen konkludenten Verwaltungsakt dar. Die Rechtsprechung habe bereits entschieden, dass in der stillschweigenden Entgegennahme einer Mitteilung ein Feststellungsbescheid liegen k\u00f6nne (BFH-Beschluss vom 25.03.1986 VII B 164\/85, BFHE 146, 188). Die M\u00f6glichkeit in \u00f6ffentlich-rechtlicher Form (insbesondere durch Verwaltungsakt) handeln zu k\u00f6nnen, werde auch vom System der Qualit\u00e4tssicherung nach \u00a7 137 SGB V vorausgesetzt. Da keine schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den \u00c4rztekammern und den Krankenh\u00e4usern best\u00fcnden, w\u00e4re es sonst nicht m\u00f6glich, die zur Finanzierung der Qualit\u00e4tssicherung erforderlichen Zuschl\u00e4ge rechtsverbindlich festzusetzen. Neben dem verwaltungsrechtlichen Zugriff auf \u00c4rzte und Krankenh\u00e4user (vgl. die ausdr\u00fcckliche Verwaltungsaktbefugnis in \u00a7 6 Abs. 1 Nr.\u00a06 HeilBerG) habe sie die M\u00f6glichkeit, im Wege des Berufsrechts disziplinarisch einzugreifen. Die Durchsetzung der Beteiligung am Qualit\u00e4tssicherungsverfahren wie auch der Befolgung hieraus abgeleiteter Erkenntnisse werde berufsrechtlich durch zwei Schritte gew\u00e4hrleistet: 1. durch die Festschreibung der Mitwirkung an der Qualit\u00e4tssicherung als Berufspflicht der \u00c4rzte und 2. durch die Sanktionsm\u00f6glichkeiten der \u00c4rztekammern im Falle eines Versto\u00dfes gegen die Berufspflichten \u00fcber die Berufsgerichtsbarkeit. Die Festschreibung der Mitwirkung an der Qualit\u00e4tssicherung als Berufspflicht sei durch \u00a7 5 der Berufsordnung erfolgt, wonach die \u00c4rztinnen und \u00c4rzte verpflichtet seien, an den von der \u00c4rztekammer eingef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen zur Sicherung der Qualit\u00e4t der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit teilzunehmen und der \u00c4rztekammer die hierzu erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Die Sanktionsm\u00f6glichkeiten der Kammer im berufsgerichtlichen Verfahren (\u00a7 59 HeilBerG) erg\u00e4ben sich unter anderem aus \u00a7 60 HeilBerG.<\/p>\n<p>35Die von ihr im Rahmen der externen Qualit\u00e4tssicherung Krankenhaus ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit f\u00fchre auch nicht zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen. Ein Wettbewerb mit privaten Unternehmen sei im Streitfall sogar ausgeschlossen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 137 SGB V seien (auch nach dem Verst\u00e4ndnis der in \u00a7 137 Abs. 1 Satz 1 SGB V benannten Spitzenorganisationen) nur die dort genannten Spitzenorganisationen bzw. deren Tr\u00e4ger zur Wahrnehmung der Qualit\u00e4tssicherung Krankenhaus bzw. zur Vereinbarung von Ma\u00dfnahmen zur Qualit\u00e4tssicherung berechtigt. Diese Konstruktion sei &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; Ausfluss des Auftrags des Bundesgesetzgebers an die am Gesundheitswesen Beteiligten, im Wege der kooperativen Gesetzeskonkretisierung die Einzelheiten des Verfahrens der Qualit\u00e4tssicherung Krankenhaus zu bestimmen. Ein privater Unternehmer sei daher von der Qualit\u00e4tssicherung Krankenhaus aus Rechtsgr\u00fcnden von vornherein ausgeschlossen. Eine Wahrnehmung der Qualit\u00e4tssicherung durch einen privaten Unternehmer sei auch tats\u00e4chlich ausgeschlossen, weil das System der Qualit\u00e4tssicherung &#8211;wie bereits ausgef\u00fchrt&#8211; den Erlass von Verwaltungsakten voraussetze, zum einen um die Finanzierung auf eine Rechtsgrundlage zu stellen und zum anderen, um im Fall von Qualit\u00e4tsm\u00e4ngeln einen Zugriff auf die Krankenh\u00e4user bzw. die dahinter stehenden \u00c4rzte zu haben. Schlie\u00dflich st\u00fcnden auch Regelungen zum Datenschutz einer \u00dcbertragung auf private Unternehmer entgegen, da eine Verarbeitung der Daten der Versicherten nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 299 SGB V zul\u00e4ssig sei. Dass in anderen Bundesl\u00e4ndern zum Teil weitere Beteiligte in die Qualit\u00e4tssicherung Krankenhaus miteinbezogen worden seien, \u00e4ndere nichts daran, dass die jeweilige \u00c4rztekammer alleinzust\u00e4ndig bleibe. ln Nordrhein-Westfalen beteilige sich vor dem Hintergrund der Aufgabenzuweisung durch das HeilBerG &#8211; verstanden als exklusive Zust\u00e4ndigkeit &#8211; keiner der \u00fcbrigen Vertragspartner der Vereinbarung auf Bundesebene (bzw. von deren Tr\u00e4gern) an der Gesch\u00e4ftsstelle Qualit\u00e4tssicherung. Die Tr\u00e4ger der Vertragspartner aus anderen Bundesl\u00e4ndern d\u00fcrften in ihrem &#8211; der Klin. &#8211; Einzugsbereich nicht im Rahmen der Qualit\u00e4tssicherung t\u00e4tig werden, da insoweit das Territorialit\u00e4tsprinzip gelte. Gefundene Durchf\u00fchrungswege g\u00e4lten stets nur f\u00fcr das jeweilige Bundesland. Dies entspreche auch dem \u00fcbereinstimmenden Verst\u00e4ndnis der Vertragspartner. Ein Wettbewerb mit privaten Unternehmern sei im Streitfall im \u00dcbrigen auch deshalb nicht vorstellbar, weil die Qualit\u00e4tssicherung Krankenhaus defizit\u00e4r sei. Die DRG-Zuschl\u00e4ge sollten die Gesch\u00e4ftsstelle Qualit\u00e4tssicherung lediglich in die Lage versetzen, die Gemeinwohlf\u00f6rderung durch die Qualit\u00e4tssicherung personell (jedenfalls ansatzweise) abbilden zu k\u00f6nnen. F\u00fcr das Jahr 2004 sei gleichwohl ein Verlust in H\u00f6he von xxx \u20ac entstanden. Auf der Grundlage des erforderlichen Personaleinsatzes sei davon auszugehen, dass die Qualit\u00e4tssicherung dauerhaft defizit\u00e4r bleibe. Vom Bild eines homo oeconomicus ausgehend sei daher ein Wettbewerb mit einem Privaten nicht vorstellbar, da der Private nur bei der M\u00f6glichkeit zur Gewinnerzielung t\u00e4tig werde und nicht, wie sie, als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts ein Interesse an der Wahrnehmung einer Staatsaufgabe zur gemeinwohlorientierten Versorgung der Bev\u00f6lkerung habe. Die durch die Zuschlagsanteile nicht gedeckten Kosten gingen zu Lasten des Kammerhaushalts, der durch Abgaben der Kammerangeh\u00f6rigen getragen werde. Schlie\u00dflich sei noch zu ber\u00fccksichtigen, dass es bei einer USt-Pflicht der von ihr ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit zu einer Selbstbesteuerung des Staates (verstanden als Summe der K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts) k\u00e4me. Der ohnehin defizit\u00e4re Bereich des Gesundheitswesens (und damit auch der Qualit\u00e4tssicherung) w\u00fcrde noch defizit\u00e4rer. Die USt w\u00fcrde an Bund, L\u00e4nder und Gemeinden abgef\u00fchrt und die (gesetzlichen) Krankenkassen m\u00fcssten zur Kompensation ihr Beitragsaufkommen erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>36Die von ihr im Bereich der Qualit\u00e4tssicherung Krankenhaus erzielten Einnahmen unterl\u00e4gen aber auch unabh\u00e4ngig von den vorgenannten Erw\u00e4gungen nicht der USt, da sie \u2013 die Klin. \u2013 auf der Grundlage der ihr nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 HeilBerG zugewiesenen Aufgaben und nicht im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches t\u00e4tig geworden sei.<\/p>\n<p>37F\u00fcr einen Leistungsaustausch seien zwei Parteien erforderlich. Diese seien hier aber nicht erkennbar. Insbesondere sei sie nicht als Beauftragte der Bundesebene, sondern allein auf der Grundlage des HeilBerG t\u00e4tig geworden sei. Dies komme auch in dem vertraglichen Geflecht, das im Bereich der Qualit\u00e4tssicherung f\u00fcr nach \u00a7\u00a0108 SGB V zugelassene Krankenh\u00e4user geschaffen worden sei, zum Ausdruck. Ziel der Vereinbarung auf Bundesebene sei es gewesen, eine vereinheitlichende Struktur f\u00fcr die Qualit\u00e4tssicherung zu etablieren, die auf den bereits bestehenden Systemen der Qualit\u00e4tssicherung auf Landesebene aufbaue, ohne deren Charakter zu ver\u00e4ndern und ohne den bisher die Qualit\u00e4tssicherung durchf\u00fchrenden \u00c4rztekammern die Verantwortung f\u00fcr die Qualit\u00e4tssicherung \u00e4rztlicher Leistungen zu entziehen. Die Pr\u00e4ambel der Vereinbarung auf Bundesebene spreche in diesem Zusammenhang davon, dass die Vertragspartner und die Vertragsbeteiligten sich ihrer Verantwortung bewusst seien, die ihnen durch die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben gemacht w\u00fcrden. Jeder Seite seien also die Aufgabenbereiche zugewiesen worden, f\u00fcr die sie gem\u00e4\u00df der gesetzlichen Vorgaben im SGB V und im HeilBerG zust\u00e4ndig gewesen sei. Diese Verantwortlichkeitsstruktur spiegle sich auch auf Landesebene wider. Ausweislich des Umsetzungsvertrags NRW best\u00fcnden zwar unterschiedliche Gremien, jedoch h\u00e4tten diese faktisch keinen Einfluss auf ihre T\u00e4tigkeit im Bereich der Qualit\u00e4tssicherung. So habe der Lenkungsausschuss nach \u00a7 4 Abs. 5 zwar \u00fcber Grundsatzfragen zu entscheiden, jedoch k\u00f6nnten diese Entscheidungen nicht ohne die \u00c4rztekammern getroffen werden, da nach \u00a7\u00a04 Abs. 2 des Umsetzungsvertrages NRW alle Beschl\u00fcsse einvernehmlich zu treffen seien. Davon ausgenommen sei nur die Entscheidung \u00fcber die zur Verf\u00fcgung zu stellenden Mittel. Im \u00dcbrigen stellten die zwischen den an den der Qualit\u00e4tssicherung Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen keine schuldrechtlichen Vertr\u00e4ge dar, sondern untergesetzliche \u00f6ffentlich-rechtliche Normen, die nicht als Grundlage f\u00fcr einen Leistungsaustausch herangezogen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>38Selbst wenn eine Beauftragung durch die Bundesebene angenommen w\u00fcrde, seien die von ihr erbrachten Leistungen nach der Rechtsprechung des BFH als sog. Beistandsleistungen gegen\u00fcber dem Bundeskuratorium\/Gemeinsamen Bundesausschuss nicht steuerbar, da sie \u2013 die Klin. \u2013, wie dargelegt, auf der Grundlage einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Sondernorm t\u00e4tig geworden sei und ihre T\u00e4tigkeit nicht zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>39Die Klin. beantragt,<\/p>\n<p>40den USt-Bescheid f\u00fcr 2004 vom 17.12.2009 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die USt auf xxx \u20ac festgesetzt wird,<\/p>\n<p>41hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>42Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>43\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>44\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>45Der Beklagte tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung, auch unter Bezugnahme auf den mit Schreiben vom 10.10.2012 \u00fcbersandten Bericht des FA GKBP von September 2012, Folgendes vor:<\/p>\n<p>46Die Kl\u00e4gerin \u00fcbe ihre T\u00e4tigkeit im Bereich der Qualit\u00e4tssicherung Krankenhaus im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art aus. Es handele sich nicht um einen Hoheitsbetrieb, der der Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt diene. Zur hoheitlichen T\u00e4tigkeit bzw. zur Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt i.S. von \u00a7 4 Abs. 5 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) geh\u00f6rten nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 03.02.2010 I R 8\/09, BFHE 228, 273, BStBl. II 2010, 502) nur solche T\u00e4tigkeiten, die der juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts \u201eeigent\u00fcmlich und vorbehalten\u201c seien. Im Streitfall habe die Klin. zwar nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG die Qualit\u00e4tssicherung im Gesundheitswesen zu f\u00f6rdern und zu betreiben, jedoch habe sie sich dabei mit den Beteiligten abzustimmen und k\u00f6nne diesen gegen\u00fcber dementsprechend keine Anordnungen durch Verwaltungsakt treffen. Eine solche Verwaltungsaktbefugnis werde ihr in \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG nur gegen\u00fcber den Kammermitgliedern einger\u00e4umt. Dar\u00fcber hinaus ergebe sich aus \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG keine alleinige und uneingeschr\u00e4nkte Kompetenz der Klin., in ihrem Kammerbezirk Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen im Gesundheitswesen zu f\u00f6rdern und zu betreiben. So enthalte etwa das SGB V f\u00fcr den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Bestimmungen zur Qualit\u00e4tssicherung, die anderweitige Zust\u00e4ndigkeiten vors\u00e4hen.<\/p>\n<p>47Auch aus den Grundlagen des Verfahrens zur externen vergleichenden Qualit\u00e4tssicherung nach \u00a7\u00a7\u00a0135a Abs. 2, 137 SGB V k\u00f6nne nicht abgeleitet werden, dass die Klin. mit ihrer Einbindung auf der Landesebene eine ihr vorbehaltene und eigent\u00fcmlich T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 KStG ausge\u00fcbt habe. Die aufgrund der \u00a7\u00a7\u00a0135a Abs. 2, 137 SGB V auf der Bundesebene getroffenen Beschl\u00fcsse und Richtlinien h\u00e4tten den Charakter untergesetzlicher Rechtsnormen und seien f\u00fcr die an der gesetzlichen Krankenversicherung gem\u00e4\u00df dem SGB V Beteiligten, d.h. die gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte, die behandelnden \u00c4rzte sowie andere Leistungserbringer, verbindlich. Nicht verbindlich seien sie dagegen f\u00fcr die Landes\u00e4rztekammern, da deren Beteiligung im SGB V nicht vorgesehen sei. Eine gesetzlich begr\u00fcndete Beteiligung an dem Verfahren zur externen vergleichenden Qualit\u00e4tssicherung nach \u00a7\u00a7\u00a0135a Abs. 2, 137 SGB V ergebe sich auch nicht aus landesrechtlichen Bestimmungen. Zwar s\u00e4hen die Vereinbarungen auf der Bundesebene vor, dass die externe Qualit\u00e4tssicherung auf Landesebene unter Nutzung der in den L\u00e4ndern bereits vorhandenen Institutionen durchgef\u00fchrt werden solle. Aus dieser Sollvorgabe k\u00f6nne jedoch kein gesetzlich begr\u00fcndeter Anspruch der Klin. hergeleitet werden, an der Abwicklung des Verfahrens auf der Landesebene (auf jeden Fall) beteiligt zu werden. Der Beauftragung eines (privaten) Dritten an Stelle der Klin. sei &#8211;wie bereits dargelegt&#8211; auch nicht durch 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG ausgeschlossen gewesen. Auch seien f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Umsetzungsvertrags NRW &#8211;anders als die Klin. ausf\u00fchre&#8211; keine hoheitlichen Befugnisse notwendig gewesen. So ende die Stufe 3 des strukturierten Dialogs mit der Option f\u00fcr den Lenkungsausschuss, beim Vorstand der Klin. den Antrag zu stellen, die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens pr\u00fcfen zu lassen. Auch aus \u00a7 7 KHG NRW ergebe sich kein (ausschlie\u00dflicher) Anspruch der Klin. in das Verfahren eingebunden zu werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 7 KHG NRW h\u00e4tten die Krankenh\u00e4user die ihnen obliegenden Aufgaben der externen Qualit\u00e4tssicherung nach Ma\u00dfgabe der aufgrund von Bundes- und Landesrecht an der Qualit\u00e4tssicherung Beteiligten auszuf\u00fchren. Im Streitfall fehle es jedoch an einer entsprechenden \u201eMa\u00dfgabe\u201c der \u00c4rztekammern, da die streitige T\u00e4tigkeit im Rahmen der Projektgesch\u00e4ftsstelle nicht aufgrund einer von den \u00c4rztekammern selbst eingef\u00fchrten externen Qualit\u00e4tssicherung erfolgt sei. Vielmehr seien die \u00c4rztekammern durch den Umsetzungsvertrag NRW in die Erf\u00fcllung von Aufgaben eingeschaltet worden, die von den dazu berufenen Institutionen nach den Bestimmungen des SGB V festgelegt worden seien. Auch das direkte Verfahren, das \u00fcber die BQS abgewickelt worden sei, zeige, dass eine Einbeziehung der Landes\u00e4rztekammern in das Verfahren zur externen Qualit\u00e4tssicherung nach \u00a7\u00a7 135 Abs. 2, 137 SGB V nicht zwingend notwendig gewesen sei und es hoheitlicher Befugnisse zur Beteiligung am Verfahren nicht bedurft habe.<\/p>\n<p>48Hinsichtlich der Abrechnung gegen\u00fcber den Krankenh\u00e4usern gehe die Klin. zu Unrecht davon aus, dass sie den Landesanteil im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch Verwaltungsakt erhebe. Nach \u00a7 7 Abs. 5 des Umsetzungsvertrags NRW sei der Zuschlagsanteil Land an die jeweils zust\u00e4ndige Vertretung der Projektgesch\u00e4ftsstelle abzuf\u00fchren. Diese sei auch berechtigt gewesen, die erhaltenen Betr\u00e4ge einzubehalten und zu verwenden. Die Einziehung der Landesanteile sei jedoch im Auftragswege f\u00fcr die allein anspruchsberechtigte Landesebene erfolgt. Es sei, was sich aus den Abrechnungen ergebe, lediglich ein abgek\u00fcrzter Zahlungsweg gew\u00e4hlt worden.<\/p>\n<p>49Entgegen der Auffassung der Klin. sei zudem ein Wettbewerb mit Dritten durchaus denkbar. So sei die BQS mit der Unterhaltung der Gesch\u00e4ftsstelle im direkten Verfahren beauftragt worden. In mehreren L\u00e4ndern sei auch die Landesgesch\u00e4ftsstelle von privatrechtlichen Einrichtungen betrieben worden. Es sei daher zweifelhaft, dass die Projektgesch\u00e4ftsstelle Qualit\u00e4tssicherung NRW nicht ebenso durch einen privaten Anbieter, z.B. den T\u00dcV, h\u00e4tte betrieben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>50Es fehle im Streitfall, anders als die Klin. meine, auch nicht an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Die Klin. sei auf Grund der Aufgabenzuweisung im HeilBerG zwar befugt gewesen, die Qualit\u00e4tssicherung zu betreiben. Ihre T\u00e4tigkeit im Rahmen der Projektgesch\u00e4ftsstelle habe sie aber nicht auf Grund der Aufgabenzuweisung im HeilBerG erbracht, sondern weil sie in ein von dritter Seite vorgegebenes Verfahren eingebunden worden sei. Die nach \u00a7 108 SGB V zugelassenen Krankenh\u00e4user seien nach \u00a7\u00a7 135a Abs. 2 und 137 SGB V verpflichtet gewesen, sich an einrichtungs\u00fcbergreifenden Ma\u00dfnahmen der Qualit\u00e4tssicherung zu beteiligen. Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben seien auf der Bundesebene von den hierzu vorgesehenen Spitzengremien entsprechende Vereinbarungen getroffen worden. Zu der Abwicklung des Verfahrens auf der Landesebene seien dabei aber nur Sollvorgaben gemacht worden. Aus diesem Grund und im Hinblick auf die sich aus \u00a7 112 Abs. 2 Nr. 3 SGB V ergebende Regelungsbefugnis seien die in \u00a7\u00a0112 Abs. 1 SGB V genannten Landesverb\u00e4nde der Krankenkassen und Landesvereinigungen der Krankenh\u00e4user gehalten gewesen, vertragliche Regelungen zur Umsetzung des Verfahrens auf Landeseben zu treffen. Dieser Verpflichtung seien sie mit dem Umsetzungsvertrag NRW nachgekommen. Zugleich seien die beiden Landes\u00e4rztekammern &#8211; nach Ma\u00dfgabe der festgelegten Strukturen und Verfahrensgrunds\u00e4tze &#8211; damit beauftragt worden, die Projektgesch\u00e4ftsstelle Qualit\u00e4tssicherung zu betreiben. Eine Verpflichtung der in \u00a7\u00a7 112 SGB V genannten Institutionen, ausschlie\u00dflich die beiden Landes\u00e4rztekammern in das Verfahren einzubinden, habe aber weder nach bundes- noch nach landesgesetzlichen Bestimmungen bestanden. Dass die Klin. von der \u00e4rztlichen Qualit\u00e4tssicherung im Bereich der Krankenh\u00e4user durchaus h\u00e4tte ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, zeige die Umsetzung des direkten Verfahrens, an dem die Klin. nicht beteiligt sei.<\/p>\n<p>51Schlie\u00dflich sei noch darauf hinzuweisen, dass die Klin. nicht aufgrund eines untergesetzlichen Normsetzungsvertrages, sondern auf schuldrechtlicher Grundlage t\u00e4tig geworden sei. Die auf Bundesebene geschlossenen Vereinbarungen h\u00e4tten nur f\u00fcr die gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte und die behandelnden \u00c4rzte und andere Leistungserbringer gegolten.<\/p>\n<p>52Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten des Klageverfahren 15 K 2188\/05 U und die beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge des Bekl. Bezug genommen.<\/p>\n<p>53<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>54Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>55Der USt-Bescheid f\u00fcr 2004 vom 17.12.2009 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klin. in ihren Rechten. Der Bescheid war daher antragsgem\u00e4\u00df zu \u00e4ndern (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013).<\/p>\n<p>56Der Bekl. ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klin. hinsichtlich ihrer T\u00e4tigkeit im Rahmen der sog. externen Qualit\u00e4tssicherung Krankenhaus Unternehmerin war und in H\u00f6he der gegen\u00fcber den Krankenh\u00e4usern im Landesteil A\u00a0\u00a0 abgerechneten Zuschlagsanteile Land steuerbare Ums\u00e4tze erzielt hat.<\/p>\n<p>57Unternehmer ist gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>58Juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, wie die Klin. (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG), sind allerdings gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art gewerblich oder beruflich und somit unternehmerisch t\u00e4tig. Betriebe gewerblicher Art sind nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. \u00a7 4 KStG alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbet\u00e4tigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 KStG). Betriebe, die \u00fcberwiegend der Aus\u00fcbung der \u00f6ffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), geh\u00f6ren nach \u00a7 4 Abs. 5 KStG nicht zu den Betrieben gewerblicher Art.<\/p>\n<p>59\u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 UStG und \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. \u00a7 4 KStG sind unter Ber\u00fccksichtigung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77\/388\/EWG richtlinienkonform auszulegen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2012 XI R 8\/10, BFH\/NV 2012, 1667 m.w.N.). Nach Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG gelten Staaten, L\u00e4nder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der \u00f6ffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen T\u00e4tigkeiten oder Leistungen Z\u00f6lle, Geb\u00fchren, Beitr\u00e4ge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie jedoch solche T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben oder Leistungen erbringen, gelten sie hierf\u00fcr als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren w\u00fcrde (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG).<\/p>\n<p>60Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts danach Unternehmerin, wenn sie eine wirtschaftliche und damit nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen aus\u00fcbt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbet\u00e4tigung heraushebt. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Erfolgt ihre T\u00e4tigkeit dagegen auf \u00f6ffentlich-rechtlicher Grundlage, ist sie nur Unternehmerin, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmerin zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren w\u00fcrde (vgl. BFH-Urteile vom 10.11.2011 V R 41\/10, BFHE 235, 554, BFH\/NV 2012, 670, vom 03.03.2011 V R 23\/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, vom 15.04.2010 V R 10\/09, BFHE 229, 416, BFH\/NV 2010, 2088, jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>61Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen war die Klin. im Streitjahr hinsichtlich ihrer T\u00e4tigkeit im Rahmen der sog. externen Qualit\u00e4tssicherung Krankenhaus nicht Unternehmerin im Sinne des \u00a7 2 UStG, da diese T\u00e4tigkeit auf \u00f6ffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgte und ihre Behandlung als Nichtunternehmerin nicht zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen gef\u00fchrt hat bzw. f\u00fchren konnte.<\/p>\n<p>62Die Klin. hat ihre T\u00e4tigkeit im Rahmen der sog. externen Qualit\u00e4tssicherung Krankenhaus auf der Grundlage des Umsetzungsvertrags NRW und des Umsetzungskonzepts NRW ausge\u00fcbt. Bei dem Umsetzungsvertrag NRW handelt es sich entgegen der Auffassung des Bekl. nicht um einen privatrechtlichen, sondern um einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag (im Sinne des \u00a7 53 SGB X). Die Abgrenzung von privatrechtlichen und \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertr\u00e4gen erfolgt nach dem Gegenstand und dem Zweck der vertraglichen Regelung. Entscheidend ist, ob der Vertragsgegenstand dem \u00f6ffentlichen oder dem b\u00fcrgerlichen Recht zuzurechnen ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes, Beschluss vom 10.04.1986 GmS &#8211; OGB 1\/85, BVerwGE 74, 368, NJW 1986, 2359). Ein Vertrag ist danach insbesondere dann als \u00f6ffentlich-rechtlich einzustufen, wenn eine \u00f6ffentlich-rechtliche Norm zum Abschluss eines solchen berechtigt, wenn \u00f6ffentlich-rechtliche Normen bestehen, welche die Leistungspflichten regeln, wenn er in Vollzug einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Norm geschlossen wird, wenn er die Verpflichtung eines Vertragspartners zum Erlass einer hoheitlichen Handlung enth\u00e4lt, wenn er an die Stelle einer sonst m\u00f6glichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt oder wenn er sich auf eine \u00f6ffentlich-rechtliche Berechtigung oder Verpflichtung des B\u00fcrgers bezieht (vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen \u2013 OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2013 2 E 182\/13, juris; Kopp\/Ramsauer, VwVfG, \u00a7\u00a054 Rn. 27 ff.).<\/p>\n<p>63Hiervon ausgehend ist der Umsetzungsvertrag NRW als \u00f6ffentlich rechtlicher Vertrag anzusehen. Zweck des Vertrages war nach dessen Pr\u00e4ambel, die auf der Bundesebene nach \u00a7 137 Abs. 1 SGB V, einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Norm, vereinbarten und f\u00fcr die Krankenh\u00e4user nach \u00a7 137 Abs. 2 Satz 1 SGB V unmittelbar verbindlichen externen Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen einvernehmlich umzusetzen. Die Krankenh\u00e4user in Nordrhein Westfalen waren hierzu nicht nur wegen der auf der Grundlage von \u00a7 137 Abs.\u00a01 SGB V getroffenen Vereinbarungen auf Bundesebene (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses insbesondere des Kuratoriumsvertrags) verpflichtet, sondern auch im Hinblick auf die landesgesetzliche Regelung in \u00a7\u00a07 Satz 2 KHG NRW. Nach dieser Vorschrift hatten die Krankenh\u00e4user die ihnen obliegenden Aufgaben der externen Qualit\u00e4tssicherung nach Ma\u00dfgabe der Festlegungen der auf Grund von Bundes- und Landesrecht an der Qualit\u00e4tssicherung Beteiligten zu erf\u00fcllen. Zu den an der Qualit\u00e4tssicherung auf Grund von Bundes- und Landesrecht Beteiligten z\u00e4hlten neben den Krankenh\u00e4usern und den an den Vereinbarungen nach \u00a7\u00a0137 Abs. 1 SGB V (teilweise \u00fcber ihre Bundesverb\u00e4nde) beteiligten Kostentr\u00e4gern auch die Klin. und die \u00c4rztekammer B\u00a0\u00a0\u00a0, da es nach nordrhein-westf\u00e4lischem Landesrecht zu den Aufgaben der \u00c4rztekammern geh\u00f6rte, die Qualit\u00e4tssicherung im Gesundheitswesen zu f\u00f6rdern (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG) und die Erf\u00fcllung der Berufspflichten der Kammerangeh\u00f6rigen zu \u00fcberwachen (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG). Zu den Berufspflichten der \u00c4rztinnen und \u00c4rzte z\u00e4hlte dabei nach \u00a7 5 der Berufsordnung der Klin. auch die Verpflichtung, an den von der \u00c4rztekammer eingef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen zur Sicherung der Qualit\u00e4t der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit teilzunehmen und der \u00c4rztekammer die hierzu erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Gegenstand des Umsetzungsvertrages NRW war damit die einvernehmliche Umsetzung der auf der Bundesebene vereinbarten und f\u00fcr die Krankenh\u00e4user nach \u00a7 137 Abs. 2 Satz 1 SGB V unmittelbar verbindlichen externen Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen auf Landesebene durch die im Land Nordrhein-Westfalen aufgrund \u00f6ffentlich-rechtlicher Vorschriften an der Qualit\u00e4tssicherung Krankenhaus Beteiligten, n\u00e4mlich die Klin., die \u00c4rztekammer B\u00a0\u00a0 , die Verb\u00e4nde der Kostentr\u00e4ger und die KGNW f\u00fcr die Krankenh\u00e4user (sog. \u201eGemeinsame Selbstverwaltung\u201c).<\/p>\n<p>64Die T\u00e4tigkeit der Klin. hat nicht zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen gef\u00fchrt und konnte dies auch nicht.<\/p>\n<p>65Nach dem EuGH-Urteil vom 16.09.2008 C-288\/07, Isle of Wight Council (Slg. 2008, I-7203), auf das der BFH auch in seinem Urteil vom 10.11.2011 V R 41\/10, BFHE 235, 554, BFH\/NV 2012, 670, zum Betrieb einer Sporthalle und Freizeithalle durch eine Gemeinde abstellt, kommt es f\u00fcr die Frage, ob die T\u00e4tigkeit einer juristischen Person zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren w\u00fcrde, auf folgende Kriterien an:<\/p>\n<p>66<\/p>\n<ul>\n<li>671 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77\/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob die Behandlung von Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts, die im Rahmen der \u00f6ffentlichen Gewalt t\u00e4tig werden, als Nichtsteuerpflichtige zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren w\u00fcrde, mit Bezug auf die fragliche T\u00e4tigkeit als solche zu beurteilen ist, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen bezieht.<\/li>\n<\/ul>\n<p>68<\/p>\n<ul>\n<li>692 Der Begriff \u201ef\u00fchren w\u00fcrde\u201c im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77\/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass er nicht nur den gegenw\u00e4rtigen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb umfasst, sofern die M\u00f6glichkeit f\u00fcr einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht rein hypothetisch ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>70<\/p>\n<ul>\n<li>713 Der Begriff \u201egr\u00f6\u00dfere\u201c im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77\/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern ist dahin zu verstehen, dass die gegenw\u00e4rtigen oder potenziellen Wettbewerbsverzerrungen mehr als unbedeutend sein m\u00fcssen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>72Diesen Ausf\u00fchrungen schlie\u00dft sich der erkennende Senat an. Danach konnte und kann es im Streitfall nicht zu (gr\u00f6\u00dferen) Wettbewerbsverzerrungen kommen.<\/p>\n<p>73Ein privater Wirtschaftsteilnehmer hatte im Streitfall keine reale M\u00f6glichkeit, in den relevanten Markt einzutreten. Die Krankenh\u00e4user sind landegesetzlich nach \u00a7 7 Satz 2 KHG NRW verpflichtet, die ihnen obliegenden Aufgaben der externen Qualit\u00e4tssicherung nach Ma\u00dfgabe der Festlegungen der auf Grund von Bundes- und Landesrecht an der Qualit\u00e4tssicherung Beteiligten zu erf\u00fcllen. Ein privater Wirtschaftsteilnehmer geh\u00f6rt aber nicht zu den auf Grund von Bundes- und Landesrecht an der Qualit\u00e4tssicherung Beteiligten und kann deshalb keine entsprechenden, f\u00fcr alle Krankenh\u00e4user verbindlichen Festlegungen treffen. Insbesondere haben die \u00c4rzte nach \u00a7 5 der Berufsordnung nur die Verpflichtung, an den von der Klin. eingef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen zur Sicherung der Qualit\u00e4t der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit teilzunehmen und der Klin. die hierzu erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Einem privaten Dritten gegen\u00fcber w\u00e4ren die \u00c4rzte, ohne die Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen im Krankenhaus nicht durchf\u00fchrbar sind, nicht verpflichtet und auch insbesondere nicht berechtigt, erforderliche gesch\u00fctzte Daten mitzuteilen und weitere Ausk\u00fcnfte dazu zu geben.<\/p>\n<p>74Da der angefochtene Bescheid bereits aus den dargelegten Gr\u00fcnden rechtswidrig und im beantragten Umfang aufzuheben ist, kann dahingestellt bleiben, ob \u2013 was seitens des Bekl. und dem FA GKBP (vgl. Bl. 303 GA 15 K 2188\/05 U) vor\u00fcbergehend infrage gestellt worden ist \u2013 die Klin. oder etwa die Projektgesch\u00e4ftsstelle im Falle der Umsatzsteuerpflicht in Anspruch zu nehmen w\u00e4re. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, dass die Klin. als Tr\u00e4gerin der hier streitigen Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen richtige Adressatin des angefochtenen USt-Bescheides ist.<\/p>\n<p>75Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>76Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a03, 155 FGO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a7\u00a0708 Nr.\u00a010, 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>77Die Revision war nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht M\u00fcnster, 15 K 227\/10 U Datum: 16.04.2013 Gericht: Finanzgericht M\u00fcnster Spruchk\u00f6rper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15 K 227\/10 U Sachgebiet: Finanz- und Abgaberecht Tenor: Der Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2004 vom 17.12.2009 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass die USt auf xxx \u20ac festgesetzt wird. Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. 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