{"id":46602,"date":"1989-06-28T11:18:24","date_gmt":"1989-06-28T09:18:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46602"},"modified":"2013-06-20T11:19:28","modified_gmt":"2013-06-20T09:19:28","slug":"bfh-urteil-vom-28-6-1989-i-r-123_88-bstbl-1989-ii-s-997","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-6-1989-i-r-123_88-bstbl-1989-ii-s-997\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 123\/88) BStBl. 1989 II S. 997"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 123\/88) BStBl. 1989 II S. 997<\/strong><\/p>\n<p>1. Erh\u00e4lt ein als gemeinn\u00fctzig anerkanntes Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft f\u00fcr bestimmte Gesch\u00e4fte nach \u00a7 6 Abs. 3 und 4 WGG eine Ausnahmebewilligung, ist es mit s\u00e4mtlichen Eink\u00fcnften aus dieser T\u00e4tigkeit steuerpflichtig.<\/p>\n<p>2. Zu diesen Eink\u00fcnften z\u00e4hlt auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Verwaltungsgeb\u00e4udes.<\/p>\n<p>3. Die Entscheidungen der Anerkennungsbeh\u00f6rde nach dem WGG unterliegen nicht der Nachpr\u00fcfung durch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit.<\/p>\n<p>KStG a.F. \u00a7\u00a7 4 Abs. 1 Nr. 6, 6 Abs. 1; KStDV 1968 \u00a7\u00a7 7, 8 Nr. 1, 16; WGG \u00a7\u00a7 1 Abs. 2, 6 Abs. 1, 3 und 4, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1; WGGDV \u00a7 10 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung, die durch Beschlu\u00df des Ministers f\u00fcr Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen vom &#8230; als gemeinn\u00fctziges Wohnungsunternehmen nach dem Gesetz \u00fcber die Gemeinn\u00fctzigkeit im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 &#8211; WGG &#8211; (BGBl III, Gliederungsnr. 2330-8, ver\u00f6ffentl. bereinigte Fassung) anerkannt worden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin errichtete in den Jahren 1956 und 1957 ein Verwaltungsgeb\u00e4ude, das von ihr zun\u00e4chst mit 6,3 v.H. der Nutzfl\u00e4che selbst genutzt und im \u00fcbrigen vermietet wurde. Mit Bescheid vom 2. M\u00e4rz 1960 erteilte die Anerkennungsbeh\u00f6rde im Einvernehmen mit dem Landesfinanzminister nachtr\u00e4glich eine Ausnahmebewilligung f\u00fcr die Errichtung des Verwaltungsgeb\u00e4udes mit der ausdr\u00fccklichen Auflage, da\u00df, soweit das Geb\u00e4ude den Eigenbedarf der Kl\u00e4gerin \u00fcbersteigt, die darauf entfallenden Steuern zu entrichten sind. Die Ausnahmebewilligung wurde insbesondere von folgenden Auflagen abgabenrechtlicher Art abh\u00e4ngig gemacht:<\/p>\n<p>&#8222;1. F\u00fcr die Eink\u00fcnfte und f\u00fcr das Verm\u00f6gen, die aus der Errichtung bzw. Nutzung der genannten Geb\u00e4udeteile entstehen, ist K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Verm\u00f6gensteuer zu entrichten.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr die Zwecke der K\u00f6rperschaftsteuer und der Gewerbesteuer sind die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen j\u00e4hrlich aufgrund gesonderter Buchf\u00fchrungsunterlagen zu erkl\u00e4ren.&#8220;<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 26. M\u00e4rz 1973 verkaufte die Kl\u00e4gerin das Verwaltungsgeb\u00e4ude, das seit Mai 1970 in vollem Umfang vermietet war, zu einem Kaufpreis von 1,5 Mio DM [Zahlen ge\u00e4ndert] an den Mieter. In H\u00f6he des sich hierbei ergebenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns von 954.200 DM bildete die Kl\u00e4gerin eine Reinvestitionsr\u00fccklage nach \u00a7 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) sch\u00e4tzte f\u00fcr das Streitjahr (1975) die voraussichtlichen Aufwendungen f\u00fcr das Reinvestitionsobjekt auf 680.000 DM und l\u00f6ste die R\u00fccklage in H\u00f6he des \u00fcberschie\u00dfenden Betrags gewinnerh\u00f6hend auf.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch gegen den nach einer Betriebspr\u00fcfung ge\u00e4nderten Steuerbescheid, bei der eine K\u00fcrzung des Reinvestitionsvolumens auf 600.000 DM festgestellt worden war, erhob die Kl\u00e4gerin gegen die steuerliche Erfassung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns Klage, da sie als nach dem WGG steuerbefreite K\u00f6rperschaft durch die Vermietung des Verwaltungsgeb\u00e4udes keinen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten habe, der \u00fcber den Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung hinausgegangen sei. Die Steuerpflicht ergebe sich auch nicht aus den Auflagen abgabenrechtlicher Art vom 2. M\u00e4rz 1960, da f\u00fcr diese Auflagen keine Rechtsgrundlage im WGG vorhanden sei.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin beantragt hatte, bei der \u00dcberpr\u00fcfung der K\u00f6rperschaftsteuer der H\u00f6he nach zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df der bis zum Jahre 1970 selbstgenutzte Anteil in H\u00f6he von 6,3 v.H. mit dem h\u00f6heren Einlagewert angesetzt werden m\u00fcsse, stellte das Finanzgericht (FG) durch Zwischenurteil gem\u00e4\u00df \u00a7 99 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fest, da\u00df der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu den steuerpflichtigen Eink\u00fcnften geh\u00f6re.<\/p>\n<p>Auf die Revision gegen das Zwischenurteil hob der erkennende Senat dieses mit Urteil vom 25. November 1987 I R 182\/83 auf.<\/p>\n<p>Daraufhin wies das FG die Klage ab.<\/p>\n<p>Die Entscheidungsgr\u00fcnde entsprechen denen des Zwischenurteils, das in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 573 ver\u00f6ffentlicht ist.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung des \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 6 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der vor dem 1. Januar 1977 geltenden Fassung (KStG a.F.), des \u00a7 6 WGG und des \u00a7 10 der Verordnung \u00fcber die Durchf\u00fchrung des Gesetzes \u00fcber die Gemeinn\u00fctzigkeit im Wohnungswesen (WGGDV) i.d.F. vom 24. November 1969 (BGBl I, 2142).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den angefochtenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheid aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet; sie war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>Das FG hat im Ergebnis zu Recht angenommen, da\u00df die Kl\u00e4gerin als unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige K\u00f6rperschaft i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG a.F. den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Verwaltungsgeb\u00e4udes der K\u00f6rperschaftsteuer zu unterwerfen hat. Die auf der Anerkennung als gemeinn\u00fctziges Wohnungsunternehmen nach dem WGG beruhende Steuerbefreiung wird durch die Auflagen abgabenrechtlicher Art der Anerkennungsbeh\u00f6rde vom 2. M\u00e4rz 1960 insoweit eingeschr\u00e4nkt. F\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung kommt es auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieser Auflagen nicht an.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG a.F. sind K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich und unmittelbar kirchlichen, gemeinn\u00fctzigen oder mildt\u00e4tigen Zwecken dienen, von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit, soweit sie keinen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten, der \u00fcber den Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung hinausgeht. F\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Steuerbefreiung gelten nach \u00a7 7 der K\u00f6rperschaftsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung i.d.F. vom 26. M\u00e4rz 1969 &#8211; KStDV 1968 &#8211; (BGBl I 1969, 270) die \u00a7\u00a7 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) und die Gemeinn\u00fctzigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (GemVO). In \u00a7 8 Nr. 1 KStDV 1968 ist erg\u00e4nzend bestimmt, da\u00df von der K\u00f6rperschaftsteuer auch Wohnungsunternehmen befreit sind, solange sie aufgrund des WGG und der dieses Gesetz erg\u00e4nzenden Vorschriften als gemeinn\u00fctzig anerkannt sind.<\/p>\n<p>b) Die Kl\u00e4gerin hat durch den Beschlu\u00df vom &#8230;die nach \u00a7 16 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 17 Abs. 1 WGG vorgeschriebene f\u00f6rmliche Anerkennung als gemeinn\u00fctziges Wohnungsunternehmen durch die hierf\u00fcr zust\u00e4ndige Wohnungsbaubeh\u00f6rde erhalten. Sie gilt damit nach \u00a7 1 Abs. 2 WGG als Unternehmen, das ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen Zwecken dient und dessen wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb \u00fcber den Rahmen der Verm\u00f6gensverwaltung nicht hinausgeht. Das WGG konstituiert insoweit ein Sonderrecht der gemeinn\u00fctzigen Wohnungswirtschaft, das eine zus\u00e4tzliche \u00dcberpr\u00fcfung am Ma\u00dfstab der \u00a7\u00a7 17 bis 19 StAnpG und der GemVO nicht zul\u00e4\u00dft (vgl. hierzu Ipsen, Rechtsfragen der Gemeinn\u00fctzigkeit im Wohnungswesen, in Hamburger Jahrbuch f\u00fcr Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik, 23. Jahr (1978), S. 121 ff.). Die Frage, ob ein Unternehmen nach dem WGG als gemeinn\u00fctzig anzuerkennen ist, bestimmt sich damit ausschlie\u00dflich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Anerkennung ist f\u00fcr die Steuerbeh\u00f6rden bindend (so schon Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 28. November 1942 VI a 35\/42, RStBl 1942, 1147; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. Dezember 1954 III 78\/54 S, BFHE 60, 165, BStBl III 1955, 63). Das WGG er\u00f6ffnet den Steuerbeh\u00f6rden die M\u00f6glichkeit, die Entziehung der Anerkennung zu beantragen, falls nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung nicht erf\u00fcllt sind (vgl. \u00a7\u00a7 19 und 20 WGG). Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens hat das FA lediglich zu pr\u00fcfen, ob das Wohnungsunternehmen in dem ma\u00dfgebenden Steuerabschnitt als gemeinn\u00fctzig anerkannt war (BFH-Urteil in BFHE 60, 165, BStBl III 1955, 63). Dem Anerkennungsbeschlu\u00df kommt hierbei die Wirkung eines f\u00fcr die Steuerfestsetzung bindenden Grundlagenbescheides zu (vgl. die Legaldefinition in \u00a7 171 Abs. 10 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -), der ohne zeitliche Befristung erteilt wird.<\/p>\n<p>c) Der gemeinn\u00fctzige Zweck nach dem WGG beschr\u00e4nkt sich grunds\u00e4tzlich auf die Errichtung und Verwaltung von sog. Kleinwohnungen (vgl. \u00a7 6 Abs. 1 WGG). Dem gemeinn\u00fctzigen Wohnungsunternehmen kann jedoch durch eine Ausnahmebewilligung der Anerkennungsbeh\u00f6rde nach \u00a7 6 Abs. 3 und 4 WGG auch die Aus\u00fcbung von Gesch\u00e4ften erlaubt werden, die nicht im Rahmen der Gemeinn\u00fctzigkeit liegen. Die Ausnahmebewilligung kann (vgl. \u00a7 10 Abs. 3 WGGDV) unter Auflagen abgabenrechtlicher Art erteilt werden. Durch diese Auflagen soll f\u00fcr eine Bet\u00e4tigung au\u00dferhalb des gemeinn\u00fctzigen Zwecks der Wettbewerbsvorsprung gegen\u00fcber den freien Wohnungsunternehmen aufgehoben werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 14. November 1968 VIII C 68.64, BVerwGE 31, 35; Thies, Wohnungsgemeinn\u00fctzigkeit, 1986, S. 43). Sinn und Zweck der abgabenrechtlichen Auflagen sind insoweit mit der Regelung in \u00a7 6 GemVO vergleichbar, die ebenfalls der Wettbewerbsneutralit\u00e4t dient (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 21. August 1985 I R 60\/80, BFHE 145, 33, BStBl II 1986, 88). Soweit die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die nach dem WGG beschr\u00e4nkten Gewinnverwendungsm\u00f6glichkeiten einen Wettbewerbsvorteil gegen\u00fcber nicht steuerbefreiten Wohnungsunternehmen verneint, verkennt sie, da\u00df es unter Wettbewerbsgesichtspunkten unerheblich ist, ob der Gewinn an die Gesellschafter ausgesch\u00fcttet oder f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke verwendet wird.<\/p>\n<p>d) Soweit die Kl\u00e4gerin aufgrund der Ausnahmebewilligung vom 2. M\u00e4rz 1960 t\u00e4tig geworden ist, ist sie mit s\u00e4mtlichen Eink\u00fcnften aus dieser T\u00e4tigkeit nach \u00a7 1 Abs. 2 KStG steuerpflichtig. Zu diesen Eink\u00fcnften rechnet auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Verwaltungsgeb\u00e4udes (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. i.V.m. \u00a7 15, \u00a7 2 Abs. 2, \u00a7\u00a7 5 und 6 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgebenden Fassung &#8211; EStG 1975 -).<\/p>\n<p>aa) Die abgabenrechtlichen Auflagen versto\u00dfen nicht gegen den Grundsatz der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung (vgl. hierzu Tipke, Steuerrecht, \u00a7 3 Abschn. 4.1). Denn die Steuerpflicht folgt nicht aus diesen Auflagen; sie ergibt sich vielmehr unmittelbar und abschlie\u00dfend aus den Steuergesetzen.<\/p>\n<p>Die Auflagen abgabenrechtlicher Art nach \u00a7 10 Abs. 3 WGGDV schr\u00e4nken lediglich den Umfang der auf der Fiktion des \u00a7 1 Abs. 2 WGG beruhenden Steuerbefreiung des \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG a.F. i.V.m. \u00a7 8 KStDV 1968 ein (vgl. Urteil des BVerwG in BVerwGE 31, 35; Thies, a.a.O., S. 43; vgl. zur Rechtsnatur und Wirkungsweise der abgabenrechtlichen Auflagen auch Ipsen, a.a.O., S. 130). Sie begrenzen die Wirkungen des Anerkennungsbescheides auf die nicht in der Ausnahmebewilligung genannten Gesch\u00e4fte und lassen damit f\u00fcr die dort aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten die durch die Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit nach dem WGG zun\u00e4chst in vollem Umfang aufgehobene Steuerpflicht nach \u00a7 1 KStG a.F. wieder aufleben.<\/p>\n<p>bb) Die Ausnahmebewilligung vom 2. M\u00e4rz 1960 ist inhaltlich hinreichend bestimmt und gew\u00e4hrleistet eine eindeutige Abgrenzung zwischen dem gemeinn\u00fctzigen Gesch\u00e4ftskreis der Kl\u00e4gerin und ihrem steuerpflichtigen T\u00e4tigkeitsbereich. Die Verf\u00fcgung vom 2. M\u00e4rz 1960 l\u00e4\u00dft auch keine besonders schwerwiegenden M\u00e4ngel erkennen, die ihre Nichtigkeit zur Folge haben k\u00f6nnten. Insbesondere f\u00fchrt die von der Kl\u00e4gerin behauptete Verfassungswidrigkeit des \u00a7 10 Abs. 3 WGGDV nicht zur Nichtigkeit der auf dieser Vorschrift beruhenden Verf\u00fcgung, wie sich aus \u00a7 79 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber das Bundesverfassungsgericht ergibt.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen kommt es auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der bestandskr\u00e4ftigen Ausnahmebewilligung im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht an, weil die Entscheidungen der Anerkennungsbeh\u00f6rde nach dem WGG, zu denen auch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen mit abgabenrechtlichen Auflagen rechnen, weder in rechtlicher noch in tats\u00e4chlicher Hinsicht der Nachpr\u00fcfung durch die Finanzbeh\u00f6rden und die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit unterliegen. Es kann deshalb dahinstehen, ob das WGG eine ausreichende Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr den Erla\u00df von Auflagen abgabenrechtlicher Art nach \u00a7 10 Abs. 3 WGGDV enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>cc) Im Streitfall kann auch offenbleiben, ob die Vermietung des Verwaltungsgeb\u00e4udes als wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb zu werten ist, der \u00fcber den Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung hinausgeht. Der Begriff des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs nach \u00a7 6 GemVO ist nur von Bedeutung, soweit eine Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG a.F. in Betracht kommt. Die Kl\u00e4gerin unterliegt jedoch mit dieser T\u00e4tigkeit der Steuerpflicht nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen. Sie hat insoweit alle Eink\u00fcnfte als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (\u00a7 6 Abs. 1 KStG a.F. i.V.m. \u00a7 16 KStDV 1968) und ihren Gewinn nach \u00a7 2 Abs. 2, \u00a7 5 EStG 1975 durch Verm\u00f6gensvergleich zu ermitteln. Aus dem Wesen der Gewinnermittlung durch Verm\u00f6gensvergleich folgt zwangsl\u00e4ufig, da\u00df eine Gewinnrealisierung eintreten mu\u00df, wenn ein zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rendes Wirtschaftsgut zu einem \u00fcber dem Buchwert liegenden Verkaufswert ver\u00e4u\u00dfert wird (BFH-Urteil vom 18. Juni 1969 I R 187\/66, BFHE 96, 99, BStBl II 1969, 578). Die steuerliche Erfassung dieses Gewinns ist durch die Bildung einer R\u00fccklage nach \u00a7 6b Abs. 3 EStG lediglich zeitlich hinausgeschoben worden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 123\/88) BStBl. 1989 II S. 997 1. Erh\u00e4lt ein als gemeinn\u00fctzig anerkanntes Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft f\u00fcr bestimmte Gesch\u00e4fte nach \u00a7 6 Abs. 3 und 4 WGG eine Ausnahmebewilligung, ist es mit s\u00e4mtlichen Eink\u00fcnften aus dieser T\u00e4tigkeit steuerpflichtig. 2. 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