{"id":46605,"date":"1989-06-22T11:32:51","date_gmt":"1989-06-22T09:32:51","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46605"},"modified":"2013-06-20T11:34:08","modified_gmt":"2013-06-20T09:34:08","slug":"bfh-urteil-vom-22-6-1989-v-r-34_87-bstbl-1989-ii-s-1007","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-6-1989-v-r-34_87-bstbl-1989-ii-s-1007\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.6.1989 (V R 34\/87) BStBl. 1989 II S. 1007"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.6.1989 (V R 34\/87) BStBl. 1989 II S. 1007<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Beurteilung, ob durch Zwischenvermietung von Wohnraum der Ausschlu\u00df vom Vorsteuerabzug umgangen wird (\u00a7 42 Satz 1 AO 1977), sind die beim Eigent\u00fcmer-Vermieter f\u00fcr die Einschaltung des Zwischenmieters vorhandenen wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gr\u00fcnde ma\u00dfgebend. Es kommt nicht darauf an, ob und welchen Rohgewinn der Zwischenmieter durch die An- und Weitervermietung erzielt.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 42; UStG 1980 \u00a7 4 Nr. 12a, \u00a7 14 Abs. 3, 4, \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1987, 270)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) errichtete im Rahmen eines Bauherrenmodells ein Einfamilienhaus. Nach dem Baubetreuungsvertrag war die F-GmbH verpflichtet, f\u00fcr die Erstvermietung des Einfamilienhausgrundst\u00fccks zu sorgen. Der Kl\u00e4ger hatte daf\u00fcr eine im Gesamtaufwand f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks enthaltene sog. Erstvermietungsgeb\u00fchr von 4.233 DM gezahlt. Die F-GmbH vermittelte dem Kl\u00e4ger die X-GmbH als gewerbliche Zwischenmieterin (Zwischenmieter), die das Grundst\u00fcck vom 1. November 1981 gegen einen Mietzins von monatlich 1.125 DM f\u00fcr drei Jahre mit der M\u00f6glichkeit einer Verl\u00e4ngerung des Mietvertrags jeweils um ein Jahr vermietete. Die beiden ersten Monate nach der Anmietung durch den Zwischenmieter waren als Vorlaufzeit mietfrei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, vertreten durch den Treuh\u00e4nder, hatte von den Herren A und B eine Mietgarantie \u00fcber ein Jahr f\u00fcr eine Kaltmiete von 1.160 DM einschlie\u00dflich Garagenvermietung gegen eine Geb\u00fchr von jeweils 0,17 v.H. des Gesamtaufwands einschlie\u00dflich Umsatzsteuer erhalten (Mietgaranten I). Der Zwischenmieter \u00fcbernahm bei Abschlu\u00df des Mietvertrags zugunsten des Kl\u00e4gers eine Mietgarantie f\u00fcr drei Jahre \u00fcber eine Kaltmiete f\u00fcr Wohnung und Garage von 1.125 DM monatlich (Mietgarantie II). Auf die Mietgarantiegeb\u00fchr wurde der als Vermietungsgeb\u00fchr bezahlte Betrag von 4.233 DM verrechnet. Die Mietgarantie der Mietgaranten I wurde gleichzeitig auf 1.125 DM herabgesetzt.<\/p>\n<p>Der Zwischenmieter vermietete das Grundst\u00fcck an einen Endmieter zu Wohnzwecken gegen eine monatliche Miete von 1.190 DM weiter. Das Zwischenmietverh\u00e4ltnis endete am 30. April 1985.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verzichtete auf die Nichterhebung von Umsatzsteuer (\u00a7 19 Abs. 1, 2 des Umsatzsteuergesetzes &#8211; UStG 1980 -) und auf die Steuerfreiheit seiner Vermietungsums\u00e4tze (\u00a7 4 Nr. 12a i.V. m. \u00a7 9 Satz 1 UStG 1980) in den Streitjahren 1980 bis 1983. Den von ihm begehrten Abzug von Umsatzsteuerbetr\u00e4gen aus Rechnungen \u00fcber Bauleistungen zur Herstellung des Einfamilienhausgeb\u00e4udes als Vorsteuern von 15.700 DM f\u00fcr 1980, 2.757,64 DM f\u00fcr 1981 und 14.517,92 DM f\u00fcr 1982 lie\u00df der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) nicht zu. Das FA erkannte eine steuerpflichtige Vermietung des Einfamilienhausgrundst\u00fccks an den Zwischenmieter nicht an, weil ein Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts gegeben sei (\u00a7 42 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -). Es setzte die Umsatzsteuer f\u00fcr die Streitjahre 1980 und 1981 jeweils auf 0 DM, f\u00fcr 1982 (unter Ber\u00fccksichtigung eines Steuerabzugsbetrags nach \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980) auf 310 DM und f\u00fcr 1983 auf 1.605 DM fest, weil der Kl\u00e4ger in dieser H\u00f6he Steuerbetr\u00e4ge unberechtigt ausgewiesen habe (\u00a7 14 Abs. 3 UStG 1980).<\/p>\n<p>Der Einspruch des Kl\u00e4gers blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der Klage verfolgte der Kl\u00e4ger sein Begehren auf Ber\u00fccksichtigung der erkl\u00e4rten Vorsteuerbetr\u00e4ge f\u00fcr 1980 bis 1982 und auf Anerkennung steuerpflichtiger Mietums\u00e4tze mit dem Ansatz eines Steuerabzugsbetrags f\u00fcr das Streitjahr 1983 weiter. Zur Begr\u00fcndung machte er im wesentlichen geltend, das Zwischenmietverh\u00e4ltnis sei, weil bequem und finanziell vorteilhaft, auch wirtschaftlich sinnvoll gewesen.<\/p>\n<p>Dem hielt das FA entgegen, die Einschaltung des Zwischenmieters diene nur dem Zweck des Vorsteuerabzugs. Der Zwischenmieter habe wegen der geringen Rohgewinnmarge von 5,5 v.H. keine wirkliche Gewinnaussicht gehabt. Der Kl\u00e4ger habe aufgrund der hohen Mietgarantiegeb\u00fchren und des zweimonatigen Mietverzichts wirtschaftlich das Mietausfallrisiko selbst getragen.<\/p>\n<p>Die Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) \u00e4nderte die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 1980 bis 1983 und setzte die Umsatzsteuer antragsgem\u00e4\u00df fest. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 270 ver\u00f6ffentlicht worden.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA sinngem\u00e4\u00df Verletzung sachlichen Rechts und Abweichung des FG-Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Dazu f\u00fchrt es u.a. aus:<\/p>\n<p>Das FG habe \u00a7 42 AO 1977 fehlerhaft angewendet und dadurch das Zwischenmietverh\u00e4ltnis als dem Vorsteuerabzug nicht entgegenstehende Verwendung der Wohnung beurteilt. Eine angemessene rechtliche Gestaltung durch gewerbliche Zwischenvermietung von Wohnraum setze vern\u00fcnftige wirtschaftliche Erw\u00e4gungen nicht nur bei dem Eigent\u00fcmer, sondern auch bei dem Zwischenmieter voraus. Die wirtschaftlichen Belange des Zwischenmieters seien zu beachten, weil er am Leistungsaustausch beteiligt sei und diesen gestaltet habe. Mithin sei eine Gestaltung mi\u00dfbr\u00e4uchlich im Sinne von \u00a7 42 AO 1977, wenn eine Partei allein deswegen in das Vertragsverh\u00e4ltnis eintrete, um ihrem Vertragspartner die Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1980 bis 1982 (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Soweit sich die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 1983 richtet, wird die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 FGO).<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung war aufzuheben, weil das FG \u00a7 42 AO 1977 unzutreffend angewendet hat. Der Kl\u00e4ger hat sein Einfamilienhausgrundst\u00fcck steuerfrei vermietet (\u00a7 4 Nr. 12a UStG 1980). Die Vermietung an den gewerblichen Zwischenmieter ist wegen Mi\u00dfbrauchs von rechtlichen Gestaltungen bei der Umsatzsteuerfestsetzung gegen den Kl\u00e4ger nicht zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 42 Satz 2 AO 1977). Die Steuern aus Rechnungen \u00fcber Bauleistungen zur Herstellung des Einfamilienhausgeb\u00e4udes waren vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da der Kl\u00e4ger sein Einfamilienhaus erstmals zur Ausf\u00fchrung von steuerfreien Mietums\u00e4tzen verwendet hatte (\u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V. m. \u00a7 4 Nr. 12a UStG 1980).<\/p>\n<p>1. Wie der Senat in seinen Urteilen vom 17. Mai 1984 V R 118\/82 (BFHE 141, 339, BStBl II 1984, 678, unter II. 4.) und vom 29. Oktober 1987 V R 154\/83 (BFHE 152, 161, BStBl II 1988, 508, unter 2.) entschieden hat, kann &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; aus der \u00c4nderung des \u00a7 9 UStG 1980 durch den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Art. 36 Nrn. 2 und 6 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 &#8211; 2. HStruktG &#8211; (BGBl I 1981, 1.523, BStBl I 1982, 235) nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe damit alle bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 1985 gew\u00e4hlten Gestaltungen gebilligt. Die Gesetzes\u00e4nderung schlie\u00dft die Pr\u00fcfung der jeweils gew\u00e4hlten rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeit auf eine Umgehung des Steuergesetzes (\u00a7 42 Satz 1 AO 1977) nicht aus.<\/p>\n<p>2. Nach der Rechtsprechung des Senats erf\u00fcllt die Einschaltung von Zwischenmietern, d.h. von Personen, die das Mietverh\u00e4ltnis eingehen, um die gemietete Wohnung an Dritte zur Nutzung weiterzuvermieten, den Tatbestand des Rechtsmi\u00dfbrauchs im Sinne von \u00a7 42 AO 1977, wenn f\u00fcr die Einschaltung &#8211; abgesehen von dem Ziel der Vorsteuererstattung &#8211; wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr\u00fcnde fehlen (Beschlu\u00df vom 29. Oktober 1987 V B 109\/86, BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 96, m. w. N.).<\/p>\n<p>a) Der Kl\u00e4ger hat als Grund f\u00fcr die Zwischenvermietung im finanzgerichtlichen Verfahren angegeben, diese sei &#8222;bequem und finanziell vorteilhaft&#8220; und deshalb wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Sofern der Kl\u00e4ger damit zum Ausdruck bringen wollte, da\u00df er eine Arbeitserleichterung anstrebte (S. 11 des FG-Urteils), rechtfertigt dies ein Abweichen von der nach dem UStG 1980 vorausgesetzten \u00fcblichen Gestaltung nicht, nach der Wohnungen an denjenigen steuerfrei mit Ausschlu\u00df des Vorsteuerabzugs (\u00a7 4 Nr. 12a i.V. m. \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980) vermietet werden, der sie bewohnen will (BFH-Beschlu\u00df vom 4. August 1987 V B 16\/87, BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756, unter 2.). Bei der Vermietung nur eines Objekts greift nach der Rechtsprechung des Senats eine beachtenswerte Entlastung des Eigent\u00fcmers nicht ein. Der Eigent\u00fcmer \u00fcbernimmt mit Abschlu\u00df des Zwischenmietvertrags genau die Bet\u00e4tigung, die er auch bei einer Vermietung an einen Endmieter ausf\u00fchren m\u00fc\u00dfte (Beschl\u00fcsse in BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756; vom 19. Dezember 1986 V S 14\/85, BFH\/NV 1987, 271; vom 19. Januar 1987 V B 59\/86, V B 70\/86, BFH\/NV 1987, 334; Urteil vom 26. Februar 1987 V R 1\/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521). Die Verwaltung des Mietverh\u00e4ltnisses und das Risiko von Mietstreitigkeiten sind f\u00fcr den Eigent\u00fcmer weiter vorhanden. Nicht die Arbeit, nur die Person des Mieters hat sich ge\u00e4ndert. Das zeigt der Streitfall: Der Kl\u00e4ger k\u00fcndigte dem Zwischenvermieter fristlos 1985 wegen unzureichender Vertragserf\u00fcllung und f\u00fchrte die Vermietung an den Endmieter selbst weiter.<\/p>\n<p>b) Die vom Kl\u00e4ger behauptete Verlagerung des Vermieterrisikos (Leerstandsrisiko, Mietausfallrisiko) auf den Zwischenmieter ist im Streitfall ebenfalls kein Grund, den Zwischenmietvertrag als angemessene rechtliche Gestaltung anzusehen. Das FG hat nicht ber\u00fccksichtigt, da\u00df sich der Kl\u00e4ger bereits vor Abschlu\u00df des Zwischenmietverh\u00e4ltnisses durch eine Mietausfallb\u00fcrgschaft gegen die Mietgaranten I gegen Mietausf\u00e4lle gesichert und da\u00df er einen Anspruch gegen die F-GmbH auf Vermittlung eines Mieters erworben hatte. Unter diesen Umst\u00e4nden ist ein beachtlicher Grund f\u00fcr die Einschaltung eines Zwischenmieters nicht gegeben (vgl. BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756; BFH\/NV 1987, 334; BFH\/NV 1987, 271; Urteil vom 1. Juni 1989 V R 74\/87, zur Ver\u00f6ffentlichung in BFH\/NV bestimmt).<\/p>\n<p>Auch hat die vom FG herangezogene Erw\u00e4gung keine Bedeutung, der Kl\u00e4ger habe sich durch den Abschlu\u00df des Zwischenmietvertrags wirtschaftlich sinnvoll verhalten, weil er dadurch eine &#8222;zus\u00e4tzliche&#8220; Mietgarantie durch die F-GmbH &#8222;kostenlos&#8220; erhalten habe. Diese Garantie ist nur f\u00fcr drei Jahre und nur f\u00fcr den Ausfall der Erstgaranten gegeben worden. Entscheidende Bedeutung kommt einer Mietgarantie ohnehin nur zu, wenn der Eigent\u00fcmer Gr\u00fcnde dargetan hat, die bei vern\u00fcnftiger Vorausschau einen Mietausfall erwarten lassen (BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 96; Urteil vom 15. Dezember 1983 V R 112\/76, BFHE 140, 375, BStBl II 1984, 398).<\/p>\n<p>c) F\u00fcr die Beurteilung der Zwischenvermietung als rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchlich (\u00a7 42 Satz 1 AO 1977) ist im Streitfall ohne Bedeutung, ob und in welcher H\u00f6he der Zwischenmieter bei der Weitervermietung einen Rohgewinn erzielt hat. Der Senat h\u00e4lt an seiner im Beschlu\u00df vom 29. Oktober 1987 V B 61\/87 (BFHE 151, 251, BStBl II 1988, 45) dargelegten Rechtsauffassung fest, da\u00df die Angemessenheit der Gestaltung nicht damit begr\u00fcndet werden kann, die T\u00e4tigkeit des Zwischenmieters sei wirtschaftlich sinnvoll gewesen, weil der von ihm erzielte Rohgewinn ein angemessener Ausgleich f\u00fcr seine \u00fcbernommenen Risiken und T\u00e4tigkeiten gewesen sei. Hierauf kommt es nicht an. Ma\u00dfgebend ist, ob bei dem Eigent\u00fcmer-Vermieter daf\u00fcr, da\u00df er nicht selbst an den Endmieter vermietet, sondern einen gewerblichen Zwischenmieter eingeschaltet hat, wirtschaftlich verst\u00e4ndliche Gr\u00fcnde vorliegen. Diese k\u00f6nnen nicht darin bestehen, da\u00df er dem Zwischenmieter die M\u00f6glichkeit verschafft, einen bestimmten Rohgewinn zu erwirtschaften. Deshalb brauchte der Senat f\u00fcr die Beurteilung des Vorsteuerabzugs in Zwischenvermietungsf\u00e4llen bisher und auch im Streitfall nicht zu pr\u00fcfen, ob bei dem Zwischenvermieter angemessene Gewinnchancen vorliegen, die nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 27. Juni 1983 IV A 3-S 7.198-21\/83 (BStBl I 1983, 347) &#8211; sp\u00e4ter in Abschn. 148a Abs. 5 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1988 (UStR) &#8211; ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung als gegeben angesehen werden, wenn der Rohgewinn des Zwischenmieters 10 v.H. der Endmiete ohne Nebenkosten betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>d) Der Abschlu\u00df des Zwischenmietvertrags \u00fcber das Einfamilienhausgrundst\u00fcck des Kl\u00e4gers war daher eine den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen unangemessene Gestaltung im Sinne von \u00a7 42 Satz 1 AO 1977 zur Umgehung des Abzugsausschlusses von Vorsteuerbetr\u00e4gen (\u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980). F\u00fcr die Beurteilung des Vorsteuerabzugs ist als Verwendung der Bauleistung zur Herstellung des Einfamilienhauses nicht die Vermietung an den Zwischenmieter, sondern an den Endmieter ma\u00dfgebend (\u00a7 42 Satz 2 AO 1977). Auf die Steuerbefreiung der Mietums\u00e4tze an den Endmieter, der das Einfamilienhaus zu Wohnzwecken nutzte, kann nicht verzichtet werden (\u00a7 9 Satz 1 UStG 1980). Da die Steuerbescheide 1980 bis 1982 demnach rechtm\u00e4\u00dfig sind, war die Klage abzuweisen. Wegen des Verb\u00f6serungsverbots braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Kl\u00e4ger f\u00fcr 1982 der gew\u00e4hrte Steuerabzugsbetrag nach \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980 zustand.<\/p>\n<p>3. Der Senat ist mangels ausreichender Feststellungen nicht in der Lage, \u00fcber die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 1983 zu entscheiden.<\/p>\n<p>Das FG hat &#8211; von seiner Rechtsauffassung aus zutreffend &#8211; angenommen, der Kl\u00e4ger habe steuerpflichtig an den Zwischenmieter vermietet und k\u00f6nne den Steuerabzugsbetrag f\u00fcr Kleinunternehmer nach \u00a7 19 Abs. 3 UStG 1980 beanspruchen.<\/p>\n<p>Aus den vorangegangenen Ausf\u00fchrungen ergibt sich, da\u00df der Steueranspruch wegen des Mi\u00dfbrauchs von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts (\u00a7 42 Satz 1 AO 1977) so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (\u00a7 42 Satz 2 AO 1977). Bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung h\u00e4tte der Kl\u00e4ger steuerfrei an den Endmieter vermietet (\u00a7 4 Nr. 12a UStG 1980). Ein Steuerabzugsbetrag steht ihm nicht zu, weil steuerfreie Ums\u00e4tze nach \u00a7 4 Nr. 12a UStG 1980 vom Gesamtumsatz als Berechnungsgrundlage des Steuerabzugsbetrags ausgenommen sind (\u00a7 19 Abs. 3 S\u00e4tze 2, 3 i.V. m. Abs. 4 Satz 1 Buchst. a UStG 1980). Das gilt auch f\u00fcr Steuer nach \u00a7 14 Abs. 2 und 3 UStG 1980 (\u00a7 19 Abs. 3 Satz 5 UStG 1980). Ob die Steuerschuld des Kl\u00e4gers somit 0 DM betr\u00e4gt oder ob der Kl\u00e4ger eine Umsatzsteuer von 1.605,56 DM nach \u00a7 14 Abs. 3 UStG 1980 schuldet, wovon das FA in dem Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1983 ausgegangen ist, kann jedoch aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. Das FG hat aufgrund seines anderen Rechtsstandpunkts keine Feststellung zur Abrechnung der Mietzahlungen getroffen (vgl. dazu Abschn. 183 Abs. 2 UStR, und BFH-Beschlu\u00df vom 7. Juli 1988 V B 72\/86, BFHE 154, 197, BStBl II 1988, 913). Es wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung feststellen m\u00fcssen, ob und in welchem Umfang im Besteuerungszeitraum 1983 die Rechnungsvoraussetzungen von dem Kl\u00e4ger erf\u00fcllt worden sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.6.1989 (V R 34\/87) BStBl. 1989 II S. 1007 F\u00fcr die Beurteilung, ob durch Zwischenvermietung von Wohnraum der Ausschlu\u00df vom Vorsteuerabzug umgangen wird (\u00a7 42 Satz 1 AO 1977), sind die beim Eigent\u00fcmer-Vermieter f\u00fcr die Einschaltung des Zwischenmieters vorhandenen wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gr\u00fcnde ma\u00dfgebend. 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