{"id":46607,"date":"1989-07-12T11:09:59","date_gmt":"1989-07-12T09:09:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46607"},"modified":"2013-06-20T11:10:52","modified_gmt":"2013-06-20T09:10:52","slug":"bfh-urteil-vom-12-7-1989-x-r-33_86-bstbl-1989-ii-s-1012","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-7-1989-x-r-33_86-bstbl-1989-ii-s-1012\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.7.1989 (X R 33\/86) BStBl. 1989 II S. 1012"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.7.1989 (X R 33\/86) BStBl. 1989 II S. 1012<\/strong><\/p>\n<p>Lebt eine Witwen-\/Witwerrente nach \u00a7 68 Abs. 2 AVG wieder auf, ist dies kein &#8222;Beginn einer (neuen) Rente&#8220; i. S. des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG. Zwecks Ermittlung eines einheitlichen Ertragsanteils bleiben die rentenfreien Zeiten bei der ma\u00dfgeblichen voraussichtlichen Dauer des Rentenbezugs au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 1986, 565)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die am 2. M\u00e4rz 1937 geborene Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) war seit Anfang des Jahres 1964 verwitwet. Bei ihr lebte im Streitjahr ihr am 21. Mai 1964 geborener Sohn J, der bis zum 31. Juli 1983 eine Waisenrente erhielt. Ihre seit dem 1. Februar 1964 auf der Rechtsgrundlage des \u00a7 45 Abs. 2 Nr. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) vom 28. Mai 1924 (RGBl I 1924, 563) bezogene sog. gro\u00dfe Witwenrente fiel im Jahr 1968 aufgrund ihrer Wiederverheiratung weg (\u00a7 68 Abs. 1 AVG), lebte aber nach der Scheidung ab 1. Juni 1972 wieder auf (\u00a7 68 Abs. 2 AVG). Im Streitjahr 1982 bezog die Kl\u00e4gerin die gro\u00dfe Witwenrente bis zum 1. M\u00e4rz 1982 auf der Rechtsgrundlage des \u00a7 45 Abs. 2 Nr. 2 AVG, ab Vollendung des 45. Lebensjahres nach \u00a7 45 Abs. 2 Nr. 1 AVG.<\/p>\n<p>Bei der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr das Streitjahr 1982 unterwarf der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Rentenbez\u00fcge in H\u00f6he von insgesamt 7.832 DM mit einem Ertragsanteil von 60 v.H. (= 4.499 DM) der Steuer. Der hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben. Das Urteil des FG ist ver\u00f6ffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 565.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Bei der von der Kl\u00e4gerin bezogenen sog. gro\u00dfen Witwenrente handelt es sich um eine Leibrente i. S. des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Das FG hat ausgef\u00fchrt, die bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres bezogene Rente &#8211; seiner Auffassung nach eine abgek\u00fcrzte Leibrente (\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a letzter Satz EStG i.V. m. \u00a7 55 Abs. 2 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; EStDV -) &#8211; und die danach bezogene Leibrente h\u00e4tten jeweils unterschiedliche &#8222;Stammrechte&#8220;. Beide Renten w\u00fcrden nach der Systematik des \u00a7 45 Abs. 2 AVG aufgrund jeweils unterschiedlicher Voraussetzungen gew\u00e4hrt und seien deshalb rechtlich voneinander unabh\u00e4ngig. Da\u00df sie rechtlich und wirtschaftlich in demselben Versicherungsverh\u00e4ltnis gr\u00fcndeten und Ertrag der n\u00e4mlichen Versicherungsbeitr\u00e4ge seien, sei unerheblich (Bezugnahme auf Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 7. Dezember 1966 VI 269\/65, BFHE 94, 339, BStBl II 1969, 156). Beginn der bis einschlie\u00dflich M\u00e4rz 1982 bezogenen abgek\u00fcrzten Leibrente sei der 1. Juni 1972, da die sog. Wiederauflebensrente eine selbst\u00e4ndige Rente mit einem rechtlich selbst\u00e4ndigen Stammrecht sei. Die danach &#8211; ab Vollendung des 45. Lebensjahres &#8211; bezogene Rente sei mit einem Ertragsanteil von 46 v.H. steuerbar.<\/p>\n<p>2. Diese Darlegung des FG ist nicht rechtsfehlerfrei. Mit Urteil vom 8. M\u00e4rz 1989 X R 16\/85 (BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551) hat der erkennende Senat zur gro\u00dfen Witwen-\/Witwerrente &#8211; im folgenden fallbezogen: Witwenrente &#8211; (\u00a7 1.268 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung &#8211; RVO &#8211; = \u00a7 45 Abs. 2 AVG) ausgef\u00fchrt: Die in zeitlicher Aufeinanderfolge auf der Rechtsgrundlage des \u00a7 1.268 Abs. 2 Nr. 2 RVO und sodann des \u00a7 1.268 Abs. 2 Nr. 1 RVO bezogene gro\u00dfe Witwenrente sei eine Leibrente i. S. des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Auf die Begr\u00fcndung dieser Entscheidung wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das FG hebt auf die zeitliche Aufeinanderfolge zweier &#8222;Rentenstammrechte&#8220; ab. Indes haben jedenfalls sozialversicherungsrechtliche Hinterbliebenenrenten kein &#8222;Leibrentenstammrecht&#8220;; ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff des &#8222;Rentenstammrechts&#8220; hat f\u00fcr die Auslegung des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG keine Bedeutung. Aus der Einbeziehung der Sozialversicherungsrenten in die Ertragsanteilsbesteuerung erschlie\u00dft sich die Grundannahme des Gesetzgebers, da\u00df ab Eintritt des Versicherungsfalles (= Beginn der Rente) eine Versicherungssumme auf die Lebenszeit des Bezugsberechtigten verzinslich ausgezahlt wird (unter 3). Diese Grundannahme wird nicht dadurch au\u00dfer Kraft gesetzt, da\u00df die nicht ausschlie\u00dflich nach dem Versicherungsprinzip, sondern auch nach dem Prinzip der F\u00fcrsorge ausgestaltete Versicherungsleistung hinsichtlich ihrer H\u00f6he von bedarfsorientierten Tatbestandsmerkmalen abh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>3. a) Entgegen der Auffassung des FG ist der Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwenrente am 1. Juni 1972 nicht als der Beginn einer (neuen) Rente anzusehen. &#8222;Beginn der Rente&#8220; (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG) ist der Eintritt des Versicherungsfalles (unten b). Andererseits kennzeichnet es die Wiederauflebensrente, da\u00df sie nicht w\u00e4hrend des gesamten Zeitraums zwischen dem so umschriebenen Beginn und dem Ende der Rente bezogen wird. Die hierin liegende Anordnungsl\u00fccke ist &#8211; in Ann\u00e4herung an das Typisierungsmodell des Gesetzgebers (unter d) &#8211; in der Weise zu f\u00fcllen, da\u00df &#8211; um einen f\u00fcr die gesamte Zeit des Rentenbezugs geltenden, einheitlichen Ertragsanteil zu ermitteln &#8211; die einzelnen Zeitabschnitte des Rentenbezugs zu einer einheitlichen Rentendauer zusammengezogen werden (unten e).<\/p>\n<p>b) Ist &#8222;Beginn der Rente&#8220; der Eintritt des f\u00fcr den Rentenbezug ma\u00dfgeblichen Versicherungsfalles (hier: am 1. Februar 1964), so kann &#8222;f\u00fcr die gesamte Dauer des Rentenbezugs&#8220; ein einziger, auf den Beginn der Rente abstellender &#8222;Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)&#8220; ermittelt werden (\u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG; vgl. BFH-Urteil vom 6. April 1976 VIII R 184\/72, BFHE 118, 467, BStBl II 1976, 452; Urteil des Senats in BStBl II 1989, 551, unter 4.c). Der IX. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 8. Dezember 1988 IX R 157\/83 (BFHE 155, 359, BStBl II 1989, 282) ausgef\u00fchrt, da\u00df individuelle Umst\u00e4nde, die zu einer niedrigeren als der in den Ertragswerttabellen vorausgesetzten Lebensdauer des Bezugsberechtigten f\u00fchren, bei der Ermittlung des Ertragsanteils nicht ber\u00fccksichtigt werden. Der erkennende Senat h\u00e4lt dies dem Grundsatz nach f\u00fcr zutreffend.<\/p>\n<p>c) Eine Rente ist eine besonders gestaltete Kapitalforderung (vgl. BFH-Urteil vom 30. M\u00e4rz 1989 I R 398\/83, BFHE 156, 517, BStBl II 1989, 647). Bei der Ermittlung des &#8222;Ertrags des Rentenrechts (Ertragsanteil)&#8220; hat sich der Gesetzgeber von der zutreffenden \u00dcberlegung leiten lassen, jede einzelne Rentenzahlung bestehe aus einem sich allj\u00e4hrlich ver\u00e4ndernden Zins- und Tilgungsanteil (BTDrucks II\/481, S. 86). Jede Rentenzahlung ist &#8211; ebenso wie z.B. langfristig gestundete Kaufpreisraten (vgl. grundlegend Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 20. Oktober 1937 VI 500\/37, RStBl 1938, 92; BFH-Urteil vom 25. Juni 1974 VIII R 163\/71, BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431, unter I.2.) &#8211; in der Weise zu zerlegen, da\u00df der Barwert der Rente nach der Zinseszinsformel zu errechnen ist; die einzelnen gleichbleibenden Jahreszahlungen sind so aufzuteilen, da\u00df in jedem Jahr der jeweilige Barwert zu einem bestimmten Zinssatz verzinst wird. Die in den j\u00e4hrlichen Raten enthaltenen Zinsen werden errechnet, indem von der j\u00e4hrlichen Rentenzahlung die j\u00e4hrliche Barwertminderung (= Tilgungsanteil) abgezogen wird. Dies f\u00fchrt dazu, da\u00df in der Anfangsphase des Rentenverlaufs der Zinsanteil den Tilgungsanteil \u00fcbersteigt. Im weiteren Rentenverlauf verringern sich der zu verzinsende Barwert und die hierauf berechneten Zinsen &#8211; in der Endphase des Rentenverlaufs &#8222;gegen Null&#8220; -; dadurch erh\u00f6ht sich bei gleichbleibenden Rentenzahlungen der Tilgungsanteil (ausf\u00fchrlich Kosiol, Finanzmathematik, 9. Aufl. 1959, S. 103 ff.).<\/p>\n<p>d) Der Gesetzgeber des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (StNOG 1954) war der Auffassung, bei Anwendung dieser Methode lie\u00dfen sich &#8222;Ungerechtigkeiten in der Besteuerung&#8220; von Leibrenten vermeiden; diese Methode habe aber den Nachteil, da\u00df Steuerpflichtige und Finanzverwaltung in der Regel allj\u00e4hrlich Ermittlungen \u00fcber die H\u00f6he des Ertragsanteils anstellen m\u00fc\u00dften. In dem Bestreben, zu Beginn des Rentenlaufs ermittelte und sodann unver\u00e4ndert bleibende Tilgungs- und Ertragsanteile gleichm\u00e4\u00dfig auf die Laufzeit der Rente zu verteilen, definierte Art. 1 Nr. 18 des Entwurfs eines StNOG 1954 den Ertragsanteil wie folgt (BTDrucks II\/481, S. 6, 87): Zu den Eink\u00fcnften aus wiederkehrenden Bez\u00fcgen geh\u00f6ren auch &#8222;Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bez\u00fcgen Eink\u00fcnfte aus Ertr\u00e4gen des Stammrechts enthalten sind. Als Ertrag des Stammrechts ist der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag und dem Kapitalr\u00fcckzahlungsanteil der Rente anzusehen. Als Kapitalr\u00fcckzahlungsanteil gilt der Betrag, der sich bei gleichm\u00e4\u00dfiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf die Laufzeit der Rente f\u00fcr ein Jahr ergibt&#8220;. Um die praktische Handhabung der Vorschrift zu erleichtern, ist auf Vorschlag des Ausschusses f\u00fcr Finanz- und Steuerfragen in \u00a7 22 Nr. 1 EStG die Ertragswerttabelle eingearbeitet worden (BTDrucks II\/961, S. 4).<\/p>\n<p>Die Festsetzung eines f\u00fcr die gesamte Rentendauer gleichbleibenden Ertragsanteils hebt &#8211; bei vereinfachenden mathematischen Annahmen (vgl. Heubeck, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1954, 497) &#8211; modellhaft ab auf einen idealtypischen Rentenverlauf. Bei Anwendung eines gleichbleibenden Ertragsanteils ergibt sich zu Beginn des Rentenverlaufs eine steuerliche Beg\u00fcnstigung, die in der Schlu\u00dfphase des Rentenverlaufs durch die Besteuerung eines gegen\u00fcber dem realen Zinsanteil zu hohen Ertragsanteils ausgeglichen wird. Die gesetzliche Regelung der Besteuerung eines auf die gesamte Dauer des Rentenbezugs gleichbleibenden Ertragsanteils stellt unter besonderer Ber\u00fccksichtigung einer Praktikabilit\u00e4t der Regelung die steuerrechtliche Typengerechtigkeit her.<\/p>\n<p>e) Dem Gesetz liegt die Annahme zugrunde, da\u00df die gesamte Dauer des Rentenbezugs den aus der Allgemeinen Deutschen Sterbetafel in die Ertragswerttabelle \u00fcbernommenen biometrischen Durchschnittswerten entspricht. Dieser gesetzlich vorausgesetzte rechnerische Zusammenhang zwischen dem &#8211; auf die voraussichtliche Laufzeit der Rente zu verteilenden &#8211; Kapitalwert der Rente und dem Ertragsanteil ist f\u00fcr den hier vorliegenden Fall, da\u00df die Rentenzahlung unterbrochen wurde, aufgehoben. Der Fall der Wiederauflebensrente ist mithin in der vereinfachenden Modellrechnung, auf der \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a S\u00e4tze 2 und 3 EStG beruhen, nicht ber\u00fccksichtigt. Eine solche Abweichung vom idealtypischen Rentenverlauf, wie er der Regelung des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zugrundeliegt, ist sowohl ihrer Art nach als auch im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit der Besteuerung eines \u00fcberh\u00f6hten Ertragsanteils so bedeutsam, da\u00df ein Nichtbeachten mit der angestrebten steuerlichen Typengerechtigkeit nicht vereinbar und auch mit Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen nicht mehr zu rechtfertigen w\u00e4re. Die Abweichung von der Typengerechtigkeit wird um so gr\u00f6\u00dfer, je mehr Jahre zwischen Wegfall und Wiederaufleben der Rente liegen. Der gesetzlich vorgeschriebenen Unterbrechung der Rentenzahlungen ist in der Weise Rechnung zu tragen, da\u00df die H\u00f6he des zu versteuernden Ertragsanteils entsprechend verringert wird. Dabei ist allerdings zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die sp\u00e4ter fortgefallene Rente zu einem gegen\u00fcber dem realen Zinsanteil relativ niedrigen Ertragsanteil besteuert worden war. Eine unter Beachtung der gesetzlichen Pauschalierung zutreffende Besteuerung ist in der Weise zu erreichen, da\u00df f\u00fcr Zwecke der Ermittlung eines einheitlichen Ertragsanteils die rentenfreien Zeiten bei der ma\u00dfgeblichen voraussichtlichen Dauer des Rentenbezugs au\u00dfer Betracht bleiben. Aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t sind jedoch nur volle Kalenderjahre zu ber\u00fccksichtigen. Steuertechnisch wird die neue Rentendauer dadurch bestimmt, da\u00df das laut Ertragswerttabelle ma\u00dfgebliche &#8222;vollendete Lebensjahr bei Beginn der Rente&#8220; um die Anzahl der (vollen) zahlungsfreien Jahre &#8211; im Streitfall um 3 auf 29 (Ertragsanteil: 59 v.H.) &#8211; erh\u00f6ht wird.<\/p>\n<p>4. Da das FG von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist und sich seine Entscheidung auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als richtig darstellt, war das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Sache ist spruchreif. Die im Streitjahr 1982 bezogene Rente ist zu einem Ertragsanteil von 59 v.H. (7.832 DM x 59 v.H. .\/. 200 DM = 4.420 DM) zu versteuern. Das zu versteuernde Einkommen mindert sich um 79 DM auf 5.147 DM. Unter Ber\u00fccksichtigung von dem Progressionsvorbehalt gem\u00e4\u00df \u00a7 32b EStG unterliegenden Betr\u00e4gen ist nach der Grundtabelle das Einkommen in H\u00f6he von (abgerundet) 5.130 DM mit einem Steuersatz von 12,6710 v.H. zu versteuern; die festzusetzende Einkommensteuer betr\u00e4gt hiernach 650 DM.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.7.1989 (X R 33\/86) BStBl. 1989 II S. 1012 Lebt eine Witwen-\/Witwerrente nach \u00a7 68 Abs. 2 AVG wieder auf, ist dies kein &#8222;Beginn einer (neuen) Rente&#8220; i. S. des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG. 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