{"id":46611,"date":"1989-06-01T14:22:53","date_gmt":"1989-06-01T12:22:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46611"},"modified":"2013-06-21T14:24:23","modified_gmt":"2013-06-21T12:24:23","slug":"bfh-urteil-vom-1-6-1989-iv-r-19_88-bstbl-1989-ii-s-1018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-6-1989-iv-r-19_88-bstbl-1989-ii-s-1018\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.6.1989 (IV R 19\/88) BStBl. 1989 II S. 1018"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.6.1989 (IV R 19\/88) BStBl. 1989 II S. 1018<\/strong><\/p>\n<p>1. Verlustanteile, die ein positives Kapitalkonto des Kommanditisten aufzehren, sind auch dann im Rahmen des \u00a7 15a EStG ausgleichs- und abzugsf\u00e4hig, wenn die Einlage des Kommanditisten aus Kreditmitteln finanziert wurde.<\/p>\n<p>2. Zum Feststellungsverfahren betr. die Verrechnung aus Verlustanteilen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15a Abs. 1 bis 4; FGO \u00a7 48 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, \u00a7 60 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) beteiligte sich im Jahre 1983 als Kommanditistin an einer GmbH &amp; Co. KG. Ihre Einlage betrug 50.000 DM; sie leistete die Einlage aus einem in gleicher H\u00f6he aufgenommenen Bankdarlehen. Die KG wurde im Mai 1985 aufgel\u00f6st, nachdem die Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens \u00fcber ihr Verm\u00f6gen mangels Ma\u00dfe abgelehnt worden war; sie ist inzwischen im Handelsregister gel\u00f6scht.<\/p>\n<p>Nach einem im August 1985 ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid hat die Kl\u00e4gerin im Streitjahr 1983 in Zusammenhang mit ihrer Beteiligung insgesamt einen Verlust von 55.056 DM erlitten. Hiervon entfielen 52.234 DM auf ihren Anteil am Verlust der KG und 2.822 DM auf Darlehenszinsen, die als Sonderbetriebsausgaben ber\u00fccksichtigt wurden. In einer Anlage zum Feststellungsbescheid wurde der Betrag von 2.822 DM als in der Einkommensteuerveranlagung 1983 ausgleichsf\u00e4hig, der Betrag von 52.234 DM als mit k\u00fcnftigen Gewinnen aus der Beteiligung verrechenbar bezeichnet. Der Feststellungsbescheid wurde den ehemaligen Gesellschaftern der KG bekanntgegeben.<\/p>\n<p>Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, da\u00df der auf die Kl\u00e4gerin entfallende Verlustanteil in H\u00f6he der geleisteten Einlage von 50.000 DM ausgleichsf\u00e4hig sei und da\u00df sich der verrechenbare Verlust auf 2.234 DM beschr\u00e4nke.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Beklagten und Revisionskl\u00e4gers (Finanzamt &#8211; FA -), mit der fehlerhafte Anwendung des \u00a7 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ger\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die Entscheidung des FG ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin will die Ausgleichs- und Abzugsf\u00e4higkeit des auf sie entfallenden Anteils am Verlust der KG erreichen. Dies hat das FA dadurch versagt, da\u00df es in einer Anlage zur Gewinnfeststellung den Verlustanteil als nicht ausgleichs- und abzugsf\u00e4hig, sondern als nur verrechenbaren Verlust bezeichnet hat; eine derartige gesonderte Feststellung ist in \u00a7 15a Abs. 4 Satz 3 EStG vorgesehen. Der Bescheid richtet sich seinem Inhalt nach gegen die Kl\u00e4gerin. Das FA hat die Feststellung f\u00fcr alle Gesellschafter mit negativem Kapitalkonto getroffen und sie mit der einheitlichen Gewinnfeststellung f\u00fcr die KG verbunden; das ist nach \u00a7 15a Abs. 4 S\u00e4tze 5 und 6 EStG zul\u00e4ssig. Diese Vorschriften sind zwar erst durch Art. 7 Nr. 7 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 &#8211; StBereinG 1986 &#8211; vom 19. Dezember 1985 (BGBl I, 2436, BStBl I, 735), also erst nach Erla\u00df des angefochtenen Bescheides eingef\u00fchrt worden; eine solche \u00c4nderung von Verfahrensrecht ist von den Steuergerichten jedoch zu beachten (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 8. Februar 1977 VIII R 50\/74, BFHE 121, 379, BStBl II 1977, 516, st\u00e4ndige Rechtsprechung), so da\u00df ungepr\u00fcft bleiben kann, ob das FA schon vorher in dieser Weise verfahren durfte. Der gesonderte Feststellungsbescheid ist Bestandteil des Gewinnfeststellungsverfahrens der KG. Das hat zur Folge, da\u00df \u00a7 48 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch insoweit anwendbar ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist demnach gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO in eigener Person klagebefugt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO stand aber auch der KG im Interesse ihrer Gesellschafter ein Klagerecht zu (BFH- Beschlu\u00df vom 19. Mai 1987 VIII B 104\/85, BFHE 150, 514, BStBl II 1988, 5). Daraus folgt, da\u00df sie gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Abs. 3 FGO zu dem von einem Gesellschafter angestrengten Klageverfahren beigeladen werden mu\u00df. Hierauf kann jedoch verzichtet werden, wenn die Gesellschaft &#8211; wie im Streitfall &#8211; nach den \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nden faktisch beendet ist, weil sie ihren Betrieb eingestellt hat und v\u00f6llig verm\u00f6genslos ist (BFH- Urteil vom 6. November 1980 IV R 52\/77, BFHE 132, 9, BStBl II 1981, 186). Statt ihrer m\u00fcssen auch nicht die \u00fcbrigen Gesellschafter beigeladen werden, weil die steuerliche Beurteilung des Verlustanteils der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre eigenen steuerlichen Verh\u00e4ltnisse keine Bedeutung hat. Wenn in \u00a7 15a Abs. 4 Satz 5 EStG vorgesehen ist, da\u00df der verrechenbare Verlust einheitlich festgestellt wird, sofern die Feststellung gemeinsam mit der Gewinnfeststellung f\u00fcr die Gesellschaft vorgenommen wird, erm\u00f6glicht dies nur die Einbeziehung aller betroffenen Gesellschafter in eine gemeinsame Entscheidung.<\/p>\n<p>2. Zu Recht hat das FG auch angenommen, da\u00df der Kl\u00e4gerin durch die Einbu\u00dfe ihrer Einlage ein ausgleichsf\u00e4higer Verlust entstanden ist, obwohl sie die Einlage aus Kreditmitteln finanziert hat.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 15a Abs. 1 Satz 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust einer gewerblich t\u00e4tigen KG weder mit anderen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb noch mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erh\u00f6ht; der Verlustanteil darf insoweit auch nicht nach \u00a7 10d EStG abgezogen werden. Das FA geht davon aus, da\u00df in das Kapitalkonto des Kommanditisten auch sog. Sonderbetriebsverm\u00f6gen einzubeziehen ist. Das entspricht auch sonst der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 138d der Einkommensteuer- Richtlinien &#8211; EStR -), w\u00e4hrend die Meinungen im Fachschrifttum auseinandergehen (vgl. die Nachweise bei Schmidt, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., \u00a7 15a Anm. 25).<\/p>\n<p>Die Auffassung der Finanzverwaltung kn\u00fcpft an \u00c4u\u00dferungen im Gesetzgebungsverfahren an. Nach der amtlichen Begr\u00fcndung zur Gesetzesvorlage sollte das Kapitalkonto des Kommanditisten au\u00dfer seiner Einlage in das Gesellschaftsverm\u00f6gen auch diejenigen Wirtschaftsg\u00fcter umfassen, die als sog. Sonderbetriebsverm\u00f6gen in den steuerlichen Betriebsverm\u00f6gensvergleich der Gesellschaft einzubeziehen sind, einschlie\u00dflich etwaiger Darlehen, die der Kommanditist der Gesellschaft gew\u00e4hrt hat (BTDrucks 8\/3648). Im Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages wird hierzu ausgef\u00fchrt, in den Beratungen sei klargestellt worden, da\u00df sog. Sonderbetriebsverm\u00f6gen einzelner Gesellschafter Kapital im Sinne der sofortigen Verrechenbarkeit der Verluste darstelle und da\u00df dies auch f\u00fcr Darlehen gelte, die ein Gesellschafter der Gesellschaft gew\u00e4hrt (BTDrucks 8\/4157 S. 2). In diesem Sinne hat sich auch der Abgeordnete Sch\u00e4uble bei der Beratung des Gesetzesentwurfs im Deutschen Bundestag ge\u00e4u\u00dfert (Sitzung vom 12. Juni 1980, Stenographische Berichte, 8. Wahlperiode, S. 17793).<\/p>\n<p>b) Dieses Ergebnis l\u00e4\u00dft sich allerdings nicht ohne weiteres aus Wortlaut und Zweck der Vorschrift herleiten.<\/p>\n<p>Unter dem Kapitalkonto eines Gesellschafters wird gemeinhin ein in der Buchf\u00fchrung der Gesellschaft eingerichtetes Konto verstanden, in das seine Einlagen und Entnahmen sowie seine Anteile am Gewinn und Verlust der Gesellschaft eingehen. Demgem\u00e4\u00df hat die Rechtsprechung des BFH als Kapitalkonto des Kommanditisten sein Kapitalkonto bei der Gesellschaft ohne Einbeziehung von Sonderbetriebsverm\u00f6gen verstanden (Urteile vom 13. M\u00e4rz 1964 VI 343\/61 S, BFHE 79, 351, BStBl III 1964, 359; vom 10. November 1980 GrS 1\/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164; vom 14. November 1985 IV R 63\/83, BFHE 144, 572, BStBl II 1986, 58).<\/p>\n<p>Da \u00a7 15a EStG als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH eingef\u00fchrt worden ist, die Verlustanteile des Kommanditisten auch ber\u00fccksichtigt hat, wenn sie zu einem negativen Kapitalkonto gef\u00fchrt haben, l\u00e4\u00dft sich die Auffassung vertreten, da\u00df es auch in diesem Zusammenhang auf das Kapitalkonto des Kommanditisten in der Bilanz der Gesellschaft ankommt. Hierf\u00fcr kann ferner sprechen, da\u00df bei einer Erweiterung des ausgleichsf\u00e4higen Verlustanteils aus der Einbu\u00dfe des positiven Kapitalkontos um positives Sonderbetriebsverm\u00f6gen weiterhin Verlustanteile ber\u00fccksichtigt werden, denen bei Beendigung der Beteiligung ein tarifbeg\u00fcnstigter Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gegen\u00fcberstehen w\u00fcrde (\u00a7 52 Abs. 19 Satz 4 EStG; BFH-Urteil in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164), und da\u00df andererseits bei K\u00fcrzung des an sich ausgleichsf\u00e4higen Verlustanteils um negatives Sonderbetriebsverm\u00f6gen nicht ohne weiteres ersichtlich ist, wie der nur gegen k\u00fcnftige Gewinne verrechenbare Verlustanteil ber\u00fccksichtigt werden soll, wenn es sp\u00e4ter, insbesondere auch beim Ausscheiden des Kommanditisten, nicht zu derartigen Gewinnen kommt.<\/p>\n<p>c) F\u00fcr die Entscheidung der Frage wird bedeutsam sein, welches Gewicht dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen der an der Gesetzgebung beteiligten Organe und Personen bei der Auslegung des Gesetzes zukommt. Der Senat braucht sich jedoch zu dieser Frage nicht abschlie\u00dfend zu \u00e4u\u00dfern. Denn selbst wenn die Vorstellungen von Bundesregierung und Finanzausschu\u00df des Bundestages Bestandteil des \u00a7 15a Abs. 1 EStG geworden sind, f\u00fchrt die Einbu\u00dfe einer durch Kreditaufnahme finanzierten Hafteinlage eines Kommanditisten doch zu einem ausgleichsf\u00e4higen Verlust des Kommanditisten.<\/p>\n<p>d) \u00a7 15a Abs. 1 Satz 2 EStG enth\u00e4lt eine Sonderregelung f\u00fcr den Fall, da\u00df der Kommanditist den Gl\u00e4ubigern der Gesellschaft am Bilanzstichtag aufgrund des \u00a7 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) haftet. Diese Haftung besteht bis zur H\u00f6he der im Gesellschaftsvertrag bestimmten und nach \u00a7 162 Abs. 1 HGB ins Handelsregister einzutragenden Summe, der sog. Hafteinlage; sie ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Soweit die im Handelsregister eingetragene Einlage die geleistete Einlage \u00fcberschreitet, k\u00f6nnen danach Verluste des Kommanditisten auch ausgeglichen werden, wenn durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>H\u00e4tte die Kl\u00e4gerin am 31. Dezember 1983 ihre Hafteinlage von 50.000 DM noch nicht geleistet gehabt, w\u00e4re danach ihr Verlustanteil ausgleichsf\u00e4hig, obwohl er zu einem negativen Kapitalkonto f\u00fchrte. Hieran w\u00fcrde sich auch nichts \u00e4ndern, wenn sie die Einlage im Jahre 1984 aus eigenen Mitteln geleistet h\u00e4tte. Zwar ist in \u00a7 15a Abs. 3 S\u00e4tze 3 und 4 EStG vorgesehen, da\u00df bei einer Minderung des Haftungsbetrags i. S. von \u00a7 15a Abs. 1 Satz 2 EStG der Minderungsbetrag als Gewinn anzusehen ist und als mit k\u00fcnftigen Gewinnen verrechenbarer Betrag festgehalten wird. Damit kann aber nur eine Ver\u00e4nderung der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme gemeint sein (vgl. Schmidt, a. a. O., \u00a7 15a Anm. 57), nicht aber eine Haftungsminderung durch Leistung der Einlage; andernfalls bliebe eine tats\u00e4chliche Verm\u00f6genseinbu\u00dfe des Kommanditisten unber\u00fccksichtigt, die sich im Verlust seines positiven Kapitalanteils zeigt, sofern die Einlage bereits mit Beginn des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses geleistet wurde. Diese Verm\u00f6genseinbu\u00dfe besteht auch, wenn die Einlage nachtr\u00e4glich aus Kreditmitteln erbracht wird; hierbei wird die Haftung des Kommanditisten gegen\u00fcber den Gl\u00e4ubigern der Gesellschaft lediglich durch die Haftung gegen\u00fcber dem Kreditgeber abgel\u00f6st. Die Einbeziehung der Verbindlichkeit des Kommanditisten als (negatives) Sonderbetriebsverm\u00f6gen w\u00fcrde nicht zu einem anderen Ergebnis f\u00fchren. Zwar ist nach \u00a7 15a Abs. 3 Satz 1 EStG eine Entnahme dem Kommanditisten als Gewinn zuzurechnen, falls dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht. Die Ersetzung einer Verbindlichkeit durch eine andere ist aber keine Entnahme.<\/p>\n<p>Bleibt aber der Verlustanteil des Kommanditisten ausgleichsf\u00e4hig, wenn er im Folgejahr seine Einlage aus Kreditmitteln leistet, kann nichts anderes gelten, wenn dies noch im Jahre der Begr\u00fcndung des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses geschieht. Auch in diesem Fall hat der Kommanditist durch die Einbu\u00dfe seiner Einlage wie im Streitfall einen effektiven Verm\u00f6gensverlust erlitten, der uneingeschr\u00e4nkt ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sein mu\u00df. Ob aus diesem Grunde auch der Verlust einer der Hafteinlage \u00fcbertreffenden, durch Kreditmittel finanzierten Pflichteinlage zu ber\u00fccksichtigen ist, braucht nicht entschieden zu werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.6.1989 (IV R 19\/88) BStBl. 1989 II S. 1018 1. 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