{"id":46614,"date":"1989-06-16T12:04:59","date_gmt":"1989-06-16T10:04:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46614"},"modified":"2013-06-20T12:06:08","modified_gmt":"2013-06-20T10:06:08","slug":"bfh-urteil-vom-16-6-1989-iii-r-119_85-bstbl-1989-ii-s-1022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-6-1989-iii-r-119_85-bstbl-1989-ii-s-1022\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.6.1989 (III R 119\/85) BStBl. 1989 II S. 1022"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.6.1989 (III R 119\/85) BStBl. 1989 II S. 1022<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Gew\u00e4hrung einer sog. Besch\u00e4ftigungszulage ist auch dann wirksam, wenn er nicht vom Antragsteller eigenh\u00e4ndig, sondern von seinem Bevollm\u00e4chtigten unterzeichnet worden ist.<\/p>\n<p>InvZulG 1982 \u00a7 5 Abs. 3; BGB \u00a7 126 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) er\u00f6ffnete im Jahre 1982 eine Speisegastst\u00e4tte. Am 28. September 1983 ging bei dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) ein Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage nach \u00a7 4b des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982) &#8211; Besch\u00e4ftigungszulage &#8211; in H\u00f6he von &#8230; DM f\u00fcr den Umbau und die Einrichtung der Gastst\u00e4tte im Kalenderjahr 1982 ein. Der amtliche Vordruck war nicht vom Kl\u00e4ger eigenh\u00e4ndig, sondern von dessen Steuerberater unterschrieben.<\/p>\n<p>Das FA lehnte die Gew\u00e4hrung der beantragten Investitionszulage ab. Zur Begr\u00fcndung wies es darauf hin, da\u00df der Steuerberater die von ihm angeforderten Unterlagen nicht beigebracht habe und die Unterschrift des Steuerberaters auf dem Antragsformular mangels entsprechender Vollmacht nicht ausreiche.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die Klage zum Finanzgericht (FG) teilweise Erfolg. Aufgrund der im Klageverfahren eingereichten Unterlagen ging das FG von einer Bemessungsgrundlage von &#8230; DM f\u00fcr die begehrte Zulage aus; es vertrat die Auffassung, auf die eigenh\u00e4ndige Unterschrift des Kl\u00e4gers komme es nicht an.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die Revision, mit der das FA die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger dem Grunde nach einen Anspruch auf eine Investitionszulage hat. Entgegen der Auffassung des FA ist eine eigenh\u00e4ndige Unterzeichnung des Antrags auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage nicht erforderlich.<\/p>\n<p>1. a) Nach \u00a7 5 Abs. 3 Satz 1 und 3 InvZulG 1982 wird u.a. auch die Investitionszulage nach \u00a7 4b InvZulG 1982 auf Antrag gew\u00e4hrt, der innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der beg\u00fcnstigten Anlageg\u00fcter endet, gestellt werden mu\u00df. In dem Antrag sind die beg\u00fcnstigten Investitionen so genau zu bezeichnen, da\u00df ihre Feststellung bei einer Nachpr\u00fcfung m\u00f6glich ist (\u00a7 5 Abs. 3 Satz 4 InvZulG 1982).<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 16. Juni 1989 III R 173\/85 (BFHE 157, 284, BStBl II 1989, 807) entschieden, da\u00df sich aus diesen Vorschriften auch ohne einen ausdr\u00fccklichen Hinweis das Erfordernis der Schriftlichkeit f\u00fcr den Investitionszulagenantrag ergibt, und daraus weiter gefolgert, da\u00df ein entsprechender Antrag zu unterzeichnen ist. Entgegen der Auffassung des FA folgt daraus jedoch nicht, da\u00df der amtliche Vordruck f\u00fcr den Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage notwendigerweise eigenh\u00e4ndig vom Anspruchsberechtigten zu unterschreiben ist.<\/p>\n<p>b) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu \u00a7 107 der Reichsabgabenordnung (AO) kann sich der Steuerpflichtige im Falle der Verhinderung nicht nur bei der Abgabe von Willenserkl\u00e4rungen, sondern auch bei der Abgabe von &#8222;Wissens&#8220;-Erkl\u00e4rungen eines Bevollm\u00e4chtigten bedienen, wobei die &#8222;Verhinderung&#8220; auch auf mangelnder gesch\u00e4ftlicher oder rechtlicher Erfahrung oder Kenntnis beruhen kann (Urteile vom 16. August 1962 I 216 und 217\/61 U, BFHE 75, 620, BStBl III 1962, 493, und vom 8. Juni 1971 VII R 75\/68, BFHE 103, 18, BStBl II 1971, 726).<\/p>\n<p>Von dieser Rechtslage geht auch die Vorschrift des \u00a7 150 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) aus, nach der der Steuerpflichtige die Steuererkl\u00e4rung nur dann eigenh\u00e4ndig zu unterzeichnen hat, wenn die Steuergesetze dies anordnen. Es kann dahinstehen, ob \u00a7 150 AO 1977 unmittelbar auch f\u00fcr die Form eines Antrags auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage gilt. \u00a7 150 Abs. 3 AO 1977 betrifft seinem Wortlaut nach nur Steuererkl\u00e4rungen; der Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage ist aber nicht als &#8222;negative&#8220; Steuererkl\u00e4rung anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1975 III R 164\/73, BFHE 117, 518, BStBl II 1976, 225). Es kann ferner offenbleiben, ob sich zum Erfordernis einer eigenh\u00e4ndigen Unterschrift etwas aus der in \u00a7 5 Abs. 5 InvZulG enthaltenen Verweisung &#8222;auf die f\u00fcr Steuerverg\u00fctungen geltenden Vorschriften&#8220; ergibt. Denn diese Verweisung ist nicht eindeutig. Sie kann einerseits i.V.m. \u00a7 155 Abs. 4 (jetzt Abs. 6) AO 1977 so verstanden werden, da\u00df nur die Regelungen des 3. Abschnitts der AO \u00fcber das Steuerfestsetzungsverfahren zur Anwendung kommen sollen (zweifelnd auch FG M\u00fcnster, Urteil vom 27. Juni 1985 XI 379\/84 F, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1985, 573); andererseits spricht die Verweisung i.V.m. \u00a7 1 Abs. 1 AO 1977 f\u00fcr die Anwendung aller Vorschriften der AO 1977. Jedenfalls aber sieht der Senat in \u00a7 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 ein allgemeines abgabenrechtliches Prinzip, wonach die eigenh\u00e4ndige Unterschrift des Steuerpflichtigen wie des Anspruchsberechtigten bei Steuerverg\u00fctungen und Zulagen nur dann gefordert werden kann, wenn sich dies ausdr\u00fccklich aus dem jeweiligen Gesetz ergibt.<\/p>\n<p>c) Ausgehend von dieser Rechtslage hat der Gesetzgeber f\u00fcr die Zukunft eine eindeutige Regelung getroffen, die die Vorschriften \u00fcber das Antragsverfahren &#8222;teilweise entsprechend der Verwaltungs\u00fcbung erg\u00e4nzt&#8220; (BTDrucks 11\/2157 S. 182); danach bestimmt \u00a7 19 Abs. 5 Satz 4 i.d.F. des durch das Steuerreformgesetz 1990 ge\u00e4nderten Gesetzes zur F\u00f6rderung der Berliner Wirtschaft (BerlinFG 1987) vom 25. Juli 1988 (BGBl I, 1093), da\u00df der Antrag von dem Anspruchsberechtigten eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben ist. Nach Auffassung des erkennenden Senat ist diese Regelung jedoch auf den Streitfall schon deshalb nicht anwendbar, weil sie allein das BerlinFG betrifft. Etwas anderes folgt auch nicht aus \u00a7 126 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB); denn abgesehen davon, da\u00df \u00a7 126 Abs. 1 BGB im Steuerrecht nicht unmittelbar anzuwenden ist (BFH-Urteile vom 8. Juli 1983 VI R 80\/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13, und vom 20. Januar 1984 VI R 16\/82, BFHE 140, 149, BStBl II 1984, 436), gilt als &#8222;eigenh\u00e4ndige&#8220; Unterschrift nach dieser Regelung auch die Unterschrift eines Bevollm\u00e4chtigten (vgl. Palandt\/Heinrichs, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 48. Aufl. 1989, \u00a7 126 Anm. 3; Dietrich, Der Betrieb 1974, 2141).<\/p>\n<p>d) Da \u00a7 5 Abs. 3 InvZulG 1982 danach keine &#8222;eigenh\u00e4ndige&#8220; Unterschrift verlangt, bleibt es bei dem Grundsatz des \u00a7 80 Abs. 1 AO 1977, nach dem grunds\u00e4tzlich eine Vertretung statthaft ist. Dies gilt nicht nur &#8211; wie im Gesetz ausdr\u00fccklich genannt &#8211; f\u00fcr alle Verfahrenshandlungen, sondern auch f\u00fcr die Abgabe von Wissenserkl\u00e4rungen, denn insoweit findet die \u00e4ltere zu \u00a7 107 AO ergangene Rechtsprechung des BFH (in BFHE 75, 620, BStBl III 1962, 493 und BFHE 103, 18, BStBl II 1971, 726) Anwendung (vgl. Klein\/Orlopp, Abgabenordnung, Kommentar, 3. Aufl., \u00a7 80 Anm. 2; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 80 AO 1977 Tz. 4; FG Berlin, Urteil vom 24. Juni 1981 II 349\/80, EFG 1982, 174).<\/p>\n<p>e) Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zu seinen Ausf\u00fchrungen im Urteil in BFHE 157, 284, BStBl II 1989, 807, wonach die Unterschrift dazu dient, den Urheber der Erkl\u00e4rung zu erkennen und seinen Willen, die Erkl\u00e4rung in den Rechtsverkehr zu bringen, deutlich zu machen. Diesen Zweck vermag auch die Unterschrift eines Bevollm\u00e4chtigten zu erf\u00fcllen. Durch die Vertretung bei der Unterschrift wird der Anspruchsberechtigte von seiner Verantwortung f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Angaben nicht entlastet (vgl. BFH in BFHE 103, 18, BStBl II 1971, 726), denn ihm wird die Zulage ausgezahlt und er hat sich unter Umst\u00e4nden neben dem Bevollm\u00e4chtigten auch strafrechtlich zu verantworten (\u00a7\u00a7 69 ff. AO 1977).<\/p>\n<p>2. Das FG ist von diesen Grunds\u00e4tzen auch im Streitfall ausgegangen und hat ausgef\u00fchrt, f\u00fcr die wirksame Antragstellung nach \u00a7 5 Abs. 3 InvZulG 1982 reiche es aus, da\u00df der Bevollm\u00e4chtigte den Antrag stelle und die Bevollm\u00e4chtigung durch den Zulageberechtigten nachgewiesen werde. Dabei kann es im Streitfall dahinstehen, ob die Antragstellung &#8211; wie das FG meint &#8211; durch Vorlage der Proze\u00dfvollmacht gem\u00e4\u00df \u00a7 184 BGB genehmigt worden ist, denn bei Angeh\u00f6rigen steuerberatender Berufe kann eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bevollm\u00e4chtigung durch den Beteiligten vermutet werden (so zutreffend Schreiben des Bundesminister der Finanzen vom 1. Oktober 1976, BStBl I 1976, 576, 593).<\/p>\n<p>Wenn das FA demgegen\u00fcber vortr\u00e4gt, der Bevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers habe sein Mandat im Klageverfahren niedergelegt, weshalb die Vermutung gerechtfertigt sei, der Kl\u00e4ger habe von den Erkl\u00e4rungen seines Bevollm\u00e4chtigten nichts gewu\u00dft, so handelt es sich um neues, in der Revisionsinstanz nicht mehr zu ber\u00fccksichtigendes Vorbringen (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>3. Auch soweit das FG dem Kl\u00e4ger der H\u00f6he nach einen Teilbetrag der beantragten Investitionszulage zuerkannt hat, ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden. Das FG hat festgestellt, da\u00df ein Vergleichsvolumen nicht anzusetzen war, weil es sich bei dem Betrieb des Kl\u00e4gers um eine Neugr\u00fcndung gehandelt hat; es hat ferner festgestellt, da\u00df die Investitionszulage nach einer Bemessungsgrundlage von &#8230; DM festzusetzen war. Dagegen hat das FA keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Revisionsr\u00fcgen vorgebracht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.6.1989 (III R 119\/85) BStBl. 1989 II S. 1022 Der Antrag auf Gew\u00e4hrung einer sog. Besch\u00e4ftigungszulage ist auch dann wirksam, wenn er nicht vom Antragsteller eigenh\u00e4ndig, sondern von seinem Bevollm\u00e4chtigten unterzeichnet worden ist. InvZulG 1982 \u00a7 5 Abs. 3; BGB \u00a7 126 Abs. 1. 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