{"id":46615,"date":"1989-07-14T11:00:41","date_gmt":"1989-07-14T09:00:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46615"},"modified":"2013-06-20T11:01:27","modified_gmt":"2013-06-20T09:01:27","slug":"bfh-urteil-vom-14-7-1989-iii-r-54_84-bstbl-1989-ii-s-1024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-7-1989-iii-r-54_84-bstbl-1989-ii-s-1024\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.7.1989 (III R 54\/84) BStBl. 1989 II S. 1024"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.7.1989 (III R 54\/84) BStBl. 1989 II S. 1024<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein dem Investitionszulageantrag beigef\u00fcgter Abdruck des Antrags an das Bundesamt f\u00fcr gewerbliche Wirtschaft auf Erteilung der Bescheinigung \u00fcber die F\u00f6rderungsw\u00fcrdigkeit des Gesamtinvestitionsvorhabens kann keine Auslegung des Investitionszulageantrags bewirken, die in diesem selbst keinen Anhaltspunkt findet.<\/p>\n<p>2. Der BFH kann im Revisionsverfahren auch dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Antragsfrist f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage ablehnen, wenn das FG hier\u00fcber noch nicht entschieden hat, weil es seiner Meinung nach darauf nicht ankam.<\/p>\n<p>InvZulG \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 5 Abs. 3 S\u00e4tze 3 und 4; AO 1977 \u00a7 110; FGO \u00a7 56 Abs. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt eine Druckerei. In den Jahren 1978 bis 1980 nahm sie umfangreiche technische Umstellungen vor. Au\u00dferdem f\u00fchrte sie 1980 bauliche und maschinelle Erweiterungen durch.<\/p>\n<p>Unter dem 24. September 1979 stellte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Kalenderjahr 1978 einen am 25. September 1979 beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) eingegangenen Antrag auf Investitionszulage nach \u00a7 1 des Investitionszulagengesetzes 1979 (InvZulG 1979), der auf eine Investitionssumme von 4.024.077,79 DM (insgesamt 114 Positionen) lautete. In dem Antrag hei\u00dft es u.a., da\u00df die Investitionen in Zusammenhang mit der Erweiterung der Betriebst\u00e4tte in einem f\u00f6rderungsbed\u00fcrftigen Betrieb st\u00fcnden und da\u00df die nach \u00a7 2 InvZulG 1979 erforderliche Bescheinigung sowie die durch die Wirtschaftsbeh\u00f6rde best\u00e4tigte Durchschrift des Antrags auf Erteilung der Bescheinigung nachgereicht w\u00fcrden. Eine Kopie des Antrags an das Bundesamt f\u00fcr gewerbliche Wirtschaft (Bundesamt) vom 21. M\u00e4rz 1979 war dem Investitionszulageantrag beigef\u00fcgt. Daraus ergab sich u.a., da\u00df von der Gesamtinvestitionssumme (7.928.000 DM) 4.069.000 DM auf das Jahr 1978, 1.959.000 DM auf das Jahr 1979 und 1.900.000 DM auf das Jahr 1980 entfallen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das Bundesamt lehnte die Erteilung der nach \u00a7 2 InvZulG 1979 erforderlichen Bescheinigung zun\u00e4chst ab, erteilte sie dann aber aufgrund des Widerspruchs der Kl\u00e4gerin am 1. Oktober 1980. Am 21. Oktober 1980 ging beim FA dann auch f\u00fcr das Kalenderjahr 1979 ein auf \u00a7 1 InvZulG 1979 gest\u00fctzter Zulageantrag \u00fcber weitere Investitionen in Zusammenhang mit dem Projekt in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 1.930.023 DM (insgesamt 30 Positionen) ein. In einem dem Antrag beigef\u00fcgten Schreiben beantragte die Kl\u00e4gerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Antragsfrist nach \u00a7 5 Abs. 3 Satz 3 InvZulG 1979. Wegen des sp\u00e4ten Eingangs der vom Bundesamt ausgestellten Bescheinigung habe der Antrag nicht mehr rechtzeitig eingereicht werden k\u00f6nnen. Eine vorsorgliche Antragstellung sei wegen des unklaren Ausgangs des Bescheinigungsverfahrens vers\u00e4umt worden.<\/p>\n<p>Das FA verweigerte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und setzte die Zulage f\u00fcr 1979 wegen versp\u00e4teter Antragstellung auf null DM fest.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch begehrte die Kl\u00e4gerin mit der Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie habe die Antragsfrist verstreichen lassen, weil sie angenommen habe, den Antrag wegen der versp\u00e4teten Erteilung der Bescheinigung durch das Bundesamt ohnehin nicht mehr fristgerecht stellen zu k\u00f6nnen. Nachdem n\u00e4mlich die Erteilung der Bescheinigung zun\u00e4chst durch das Bundesamt abgelehnt worden sei, habe sie es f\u00fcr undenkbar gehalten, da\u00df eine Antragstellung in einem anderen Verfahren &#8211; hier dem Verfahren nach \u00a7 1 InvZulG 1979 &#8211; \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Klage hatte im Ergebnis Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, da\u00df es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Antragsfrist nicht ankomme. Die Kl\u00e4gerin habe vielmehr mit dem f\u00fcr das Jahr 1978 gestellten Antrag vom 24. September 1979 auch bereits einen Investitionszulageantrag f\u00fcr das Jahr 1979 gestellt. Der dem Investitionszulageantrag beigef\u00fcgte Antrag an das Bundesamt bezeichne nach Art und Ort das gesamte Investitionsvorhaben bis in das Jahr 1980 hinein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) k\u00f6nne ein Investitionszulageantrag auch schon vor Ablauf des ma\u00dfgeblichen Kalenderjahres wirksam gestellt werden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 23. Juli 1976 III R 122\/75, BFHE 119, 553, BStBl II 1976, 759).<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, mit der Verletzung des \u00a7 5 Abs. 3 InvZulG 1979 ger\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Entgegen der Auffassung des FG ist der am 24. September 1979 gestellte Antrag f\u00fcr 1978 nicht zugleich ein Investitionszulageantrag f\u00fcr das Jahr 1979.<\/p>\n<p>a) Der erkennende Senat hat zwar in dem vom FG angef\u00fchrten Urteil in BFHE 119, 553, BStBl II 1976, 759 entschieden, da\u00df der Zulageantrag bereits vor Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden kann, f\u00fcr das Investitionszulage begehrt wird. Er hat dar\u00fcber hinaus in seinem Urteil vom 25. Februar 1977 III R 90\/76 (BFHE 122, 207, BStBl II 1977, 782) die Auffassung vertreten, da\u00df der Investor den Zulageantrag f\u00fcr ein geschlossenes, sich \u00fcber mehrere Jahre erstreckendes Investitionsvorhaben insgesamt stellen kann. Diese beiden Entscheidungen sind aber zu der Regionalzulage nach dem InvZulG 1969 ergangen. Die zweite Entscheidung ist nur aus den Besonderheiten der Rechtslage nach dem InvZulG 1969 begr\u00fcndet. Diese Besonderheiten lagen darin, da\u00df nach \u00a7 1 dieses Gesetzes f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Regionalzulage das Investitionsvorhaben als solches und nicht das einzelne Wirtschaftsgut ma\u00dfgebend war. Mit Urteil vom 17. Februar 1989 III R 44\/88 (BFHE 156, 325, BStBl II 1989, 469) hat der erkennende Senat klargestellt, da\u00df die Rechtslage f\u00fcr die Investitionszulage nach den ab 1979 geltenden Neufassungen des InvZulG eine andere ist.<\/p>\n<p>b) Objekt der F\u00f6rderung nach den ab 1979 geltenden Neufassungen des InvZulG ist nicht mehr das Investitionsvorhaben als solches, sondern das einzelne Wirtschaftsgut. Ein mehrj\u00e4hriges Investitionsvorhaben, das auch Einzelinvestitionen umfa\u00dft, bildet danach zulagerechtlich mehrere Abschnitte (Wirtschaftsjahre\/Kalenderjahre); die Folge ist, da\u00df jeweils f\u00fcr die innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafften und hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter eine (Jahres-)Investitionszulage zu beantragen und festzusetzen ist. Dies folgert der Senat aus der gegen\u00fcber dem InvZulG 1969 genaueren Beschreibung des Gegenstandes der Beg\u00fcnstigung in \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG in den ab 1973 geltenden Fassungen und au\u00dferdem aus \u00a7 5 Abs. 3 Satz 4 InvZulG in den ab 1979 geltenden Fassungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil in BFHE 156, 325, BStBl II 1989, 469 Bezug genommen. Die Kl\u00e4gerin konnte daher mit dem Antrag vom 24. September 1979 keinen wirksamen Antrag f\u00fcr das gesamte in das Jahr 1980 hineinreichende Investitionsvorhaben stellen.<\/p>\n<p>c) Sie hat am 24. September 1979 aber auch noch keine Investitionszulage f\u00fcr Einzelinvestitionen des Jahres 1979 beantragt. Da Objekt der F\u00f6rderung das einzelne Wirtschaftsgut ist, m\u00fcssen die Wirtschaftsg\u00fcter in dem Antrag auf Investitionszulage so bezeichnet werden, da\u00df ihre Feststellung bei einer Nachpr\u00fcfung m\u00f6glich ist (\u00a7 5 Abs. 3 Satz 4 in den ab 1979 geltenden Fassungen des InvZulG). Bei der Nachpr\u00fcfung m\u00fcssen also die f\u00fcr den Antrag ma\u00dfgeblichen Wirtschaftsg\u00fcter feststellbar sein, in die die Investitionen, f\u00fcr die die Zulage beantragt wird, erfolgt sind.<\/p>\n<p>aa) Investitionen in diesem Sinne sind bei der Beantragung einer Investitionszulage f\u00fcr Teilherstellungskosten oder f\u00fcr Anzahlungen diejenigen Herstellungskosten oder Anzahlungen, die in dem im Zeitpunkt der &#8211; rechtzeitigen &#8211; Antragstellung bereits beendeten Wirtschaftsjahr durchgef\u00fchrt worden sind und f\u00fcr welche die konkret bezifferte Zulage begehrt und gew\u00e4hrt wird. Der erkennende Senat hat daher mit Beschlu\u00df vom 17. M\u00e4rz 1989 III B 136\/87 (BFHE 156, 539, BStBl II 1989, 630) entschieden, da\u00df die Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage gem\u00e4\u00df \u00a7 4b InvZulG 1982 in der Regel nicht wirksam bereits f\u00fcr Teilherstellungskosten beantragt werden kann, die in einem im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendeten Wirtschaftsjahr anfallen. Entsprechendes mu\u00df f\u00fcr Anzahlungen und f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage nach \u00a7 1 InvZulG 1979 gelten.<\/p>\n<p>Der Senat vermag aufgrund der Feststellungen des FG nicht zu beurteilen, ob durch das Investitionsvorhaben der Kl\u00e4gerin im Bereich Zeitungsdruck nur ein einziges einheitliches Wirtschaftsgut hergestellt oder angeschafft worden ist und ob demgem\u00e4\u00df die im Jahre 1979 aufgewendeten Kosten nur Teilherstellungskosten oder Anzahlungen waren. In diesem Fall war jedenfalls aus den oben angef\u00fchrten Gr\u00fcnden am 24. September 1979 noch kein Investitionszulageantrag f\u00fcr die in 1979 entstandenen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen m\u00f6glich. Der Aufkl\u00e4rung, ob ein solcher Fall vorliegt, bedarf es jedoch nicht.<\/p>\n<p>bb) Ist n\u00e4mlich das Investitionsvorhaben der Kl\u00e4gerin in einzelne selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter aufteilbar, so war am 24. September 1979 eine vorzeitige Antragstellung vor Beendigung des Jahres im Sinne des Urteils in BFHE 119, 553, BStBl II 1976, 759 nur insoweit m\u00f6glich, als es um Wirtschaftsg\u00fcter ging, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits hergestellt oder angeschafft worden waren (vgl. den oben genannten Beschlu\u00df des Senats vom 17. M\u00e4rz 1989 III B 136\/87). Denn bei der Beantragung einer Investitionszulage f\u00fcr bereits hergestellte oder angeschaffte Wirtschaftsg\u00fcter mu\u00df sich das Erfordernis der Nachpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit auf diese Herstellung oder Anschaffung beziehen.<\/p>\n<p>cc) Von dem Antrag vom 24. September 1979 f\u00fcr das Jahr 1978 kann aber nicht angenommen werden, da\u00df er auch bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 1979 fertiggestellte oder angeschaffte Wirtschaftsg\u00fcter umfassen sollte.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, da\u00df die Kl\u00e4gerin den Antrag offenbar selbst nicht so verstanden hat. Anderenfalls w\u00e4re sie insoweit bei ihrem am 21. Oktober 1980 beim FA eingegangenen Antrag f\u00fcr 1979 nicht von einer versp\u00e4teten Antragstellung ausgegangen.<\/p>\n<p>Allerdings ist ein Antrag auf Investitionszulage in entsprechender Anwendung des \u00a7 133 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) auszulegen (vgl. allgemein zur Anwendung des \u00a7 133 BGB auf au\u00dferprozessuale Verfahrenserkl\u00e4rungen BFH-Urteile vom 8. Februar 1974 III R 140\/70, BFHE 112, 6, BStBl II 1974, 417; vom 29. Juli 1986 IX R 123\/82, BFH\/NV 1987, 359). Danach ist entscheidend, wie das FA als Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger den Antrag nach seinem objektiven Erkl\u00e4rungswert verstehen mu\u00dfte (vgl. Palandt\/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 48. Aufl., \u00a7 133 Anm. 4 c m.w.N.). Hierbei mu\u00df zwar ggf. auch auf Umst\u00e4nde zur\u00fcckgegriffen werden, die au\u00dferhalb der auszulegenden Erkl\u00e4rung liegen und einen R\u00fcckschlu\u00df auf den erkl\u00e4rten Willen erlauben (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 1986 I R 173\/82, BFH\/NV 1987, 178). Voraussetzung f\u00fcr eine Auslegung ist aber immer, da\u00df die eigentliche Erkl\u00e4rung auslegungsbed\u00fcrftig ist. Hieran fehlt es, wenn die Erkl\u00e4rung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteil in BFH\/NV 1987, 359; Palandt\/Heinrichs, a.a.O., Anm. 3).<\/p>\n<p>Wortlaut und Zweck des Antrags vom 24. September 1979 lie\u00dfen f\u00fcr das FA nicht den Schlu\u00df zu, da\u00df es sich auch um einen Antrag f\u00fcr das Jahr 1979 handeln sollte. Das von der Kl\u00e4gerin ausgef\u00fcllte Antragsformular nennt nur die Jahreszahl 1978. Die Kl\u00e4gerin hat in dem Formular keinen Zusatz oder sonstigen Hinweis gemacht, der auf einen Antrag auch f\u00fcr das Jahr 1979 hindeuten k\u00f6nnte. Ebenso enth\u00e4lt die dem Antrag beigef\u00fcgte Aufstellung der einzelnen Aufwendungen, f\u00fcr die Investitionszulage begehrt wird, nur Investitionen des Jahres 1978. Der Antrag konnte nach seinem objektiven Erkl\u00e4rungswert vom FA deshalb nur so verstanden werden, da\u00df es der Kl\u00e4gerin einzig und allein um die Gew\u00e4hrung von Investitionszulage f\u00fcr diese Investitionen des Jahres 1978 ging.<\/p>\n<p>Der dem Antrag ebenfalls beigef\u00fcgte Abdruck des Antrags an das Bundesamt l\u00e4\u00dft demgegen\u00fcber entgegen der Auffassung des FG keine andere Auslegung des Investitionszulageantrags zu. Der Antrag an das Bundesamt dient der Erlangung der Bescheinigung \u00fcber die F\u00f6rderungsw\u00fcrdigkeit des gesamten Investitionsvorhabens der Kl\u00e4gerin und umschreibt demgem\u00e4\u00df die Einzelinvestitionen im Rahmen dieses Gesamtvorhabens wesentlich allgemeiner als der Investitionszulageantrag. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, da\u00df damit der Investitionszulageantrag f\u00fcr 1978 auf bis zum Zeitpunkt der Antragstellung in 1979 hergestellte oder angeschaffte Wirtschaftsg\u00fcter erstreckt werden sollte. Soweit in dem Antrag an das Bundesamt oder in seinen Anlagen Wirtschaftsg\u00fcter \u00fcberhaupt i.S. des \u00a7 5 Abs. 3 Satz 4 InvZulG 1979 genau genug bezeichnet worden sind, ist jedenfalls nicht auf die Herstellung oder Anschaffung dieser Wirtschaftsg\u00fcter bis zum Zeitpunkt der Stellung des Investitionszulageantrags abgestellt. Es sind allenfalls allgemein Wirtschaftsg\u00fcter bezeichnet worden, die im Jahr 1978 und im gesamten Jahr 1979 (sowie im Jahr 1980) innerhalb des Gesamtinvestitionsvorhabens angeschafft oder hergestellt werden sollten. Die Beif\u00fcgung des Antrags an das Bundesamt zu dem Investitionszulageantrag konnte demgem\u00e4\u00df aus der Sicht des FA nur zur Erl\u00e4uterung bestimmt sein, da\u00df sich die Investitionen des Jahres 1978, auf die sich der Investitionszulageantrag bezog, sinnvoll in ein nach Ansicht der Kl\u00e4gerin f\u00f6rderungsw\u00fcrdiges Gesamtinvestitionsvorhaben einbetteten und da\u00df daher f\u00fcr dieses Gesamtinvestitionsvorhaben die Bescheinigung \u00fcber die F\u00f6rderungsw\u00fcrdigkeit beantragt worden war.<\/p>\n<p>Bei dieser Auslegung ist insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df sich der dem Investitionszulageantrag als Abdruck beigef\u00fcgte Antrag an das Bundesamt und nicht an das FA richtete. Der Investitionszulageantrag ist jedoch beim FA zu stellen. Ein an eine ganz andere Beh\u00f6rde gerichteter Antrag kann daher nicht ma\u00dfgebend f\u00fcr eine Auslegung des Investitionszulageantrags sein, f\u00fcr die sich im Zulageantrag selbst kein Hinweis findet. Der dem Investitionszulageantrag beigef\u00fcgte Abdruck des Antrags an das Bundesamt auf Erteilung der Bescheinigung \u00fcber die F\u00f6rderungsw\u00fcrdigkeit des Gesamtinvestitionsvorhabens kann folglich keine Auslegung des Investitionszulageantrags bewirken, die in diesem selbst keinen Anhaltspunkt findet.<\/p>\n<p>2. Da der Antrag vom 24. September 1979 somit kein wirksamer Antrag f\u00fcr das Jahr 1979 ist, kommt es f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls darauf an, ob die Investitionszulage f\u00fcr 1979 aufgrund des am 21. Oktober 1979 beim FA eingegangenen Antrags zu gew\u00e4hren ist. Dieser Antrag f\u00fchrt aber ebenfalls nicht zur Investitionszulage, da er gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 3 Satz 3 InvZulG 1979 versp\u00e4tet gestellt worden ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das FA zu Recht abgelehnt, denn die Voraussetzungen des \u00a7 110 der Abgabenordnung (AO 1977) liegen nicht vor.<\/p>\n<p>a) Nach der Rechtsprechung des BFH kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Irrtums \u00fcber eine Ausschlu\u00dffrist nur dann gew\u00e4hrt werden, wenn sich der Irrtum auf die Frist selbst oder auf die Form der Fristwahrung bezog (Urteile des BFH vom 29. Juli 1954 V 50\/54 U, BFHE 59, 212, BStBl III 1954, 290; vom 8. M\u00e4rz 1957 VI 117\/55 U, BFHE 64, 509, BStBl III 1957, 190; vom 28. April\/1. September 1961 III 77\/59 U, BFHE 74, 120, BStBl III 1962, 45; vom 3. Juli 1986 IV R 133\/84, BFH\/NV 1986, 717, und der Beschlu\u00df vom 9. Mai 1967 II B 3\/67, BFHE 88, 541, BStBl III 1967, 472). Irrt\u00fcmer \u00fcber das Wesen einer Ausschlu\u00dffrist oder \u00fcber materielles Recht begr\u00fcnden dagegen eine Wiedereinsetzung grunds\u00e4tzlich nicht (hierzu der BFH in BFHE 74, 120, BStBl III 1962, 45; BFHE 88, 541, BStBl III 1967, 472; BFH\/NV 1986, 717); denn in diesen F\u00e4llen kann dem Steuerpflichtigen zugemutet werden, von seinen Antragsrechten in der gebotenen Weise Gebrauch zu machen bzw. sich hier\u00fcber zu informieren. Im Streitfall sprechen die Umst\u00e4nde daf\u00fcr, da\u00df sich die Kl\u00e4gerin bei der versp\u00e4teten Abgabe ihres Antrags vom 21. Oktober 1980 \u00fcber das Wesen der Ausschlu\u00dffrist f\u00fcr die Antragstellung bzw. \u00fcber die Erfolgsaussichten ihres Antrags beim Bundesamt, also \u00fcber materielles Recht, geirrt hat. Die Frage, ob schon aus diesen Gr\u00fcnden die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen ist, kann aber letztlich offenbleiben.<\/p>\n<p>b) Selbst wenn n\u00e4mlich die versp\u00e4tete Antragstellung auf einen Irrtum \u00fcber den tats\u00e4chlichen Ablauf der Frist selbst zur\u00fcckgef\u00fchrt werden k\u00f6nnte, w\u00e4re der Kl\u00e4gerin Wiedereinsetzung nur bei unverschuldetem Irrtum zu gew\u00e4hren. Von einem solchen unverschuldeten Irrtum kann nicht ausgegangen werden. Die Kl\u00e4gerin mu\u00dfte schon aus der Antragstellung im Vorjahr und aus dem deutlichen Hinweis im Antragsformular wissen, da\u00df der Antrag auf Investitionszulage f\u00fcr 1979 nur bis zum 30. September 1980 gestellt werden konnte. Die Kl\u00e4gerin konnte auch nicht im Irrtum dar\u00fcber sein, da\u00df eine rechtzeitige Antragstellung auch ohne Vorlage der Bescheinigung des Bundesamtes erfolgen konnte. Sie hatte n\u00e4mlich bereits im Vorjahr f\u00fcr 1978 den Antrag mit dem Hinweis gestellt, da\u00df die Bescheinigung nachgereicht werde.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin w\u00e4re ihr auch kein Vorwurf zu machen gewesen, wenn sie den Antrag rechtzeitig ohne Vorlage der Bescheinigung bis zum 30. September 1980 gestellt h\u00e4tte. Die Sachlage war nicht so, da\u00df der Kl\u00e4gerin die Erteilung der Bescheinigung vom Bundesamt endg\u00fcltig abgelehnt und dann \u00fcberraschend nach dem 30. September 1980 doch noch erteilt worden w\u00e4re. Vielmehr war die Entscheidung des Bundesamtes \u00fcber die Ablehnung der Bescheinigung noch nicht bestandskr\u00e4ftig, da sie von der Kl\u00e4gerin fristgerecht angefochten worden war. Die Kl\u00e4gerin bem\u00fchte sich also weiterhin um die Durchsetzung ihres Antrags auf Erteilung der Bescheinigung. Dann mu\u00dfte sie sich aber auch um eine rechtzeitige Antragstellung f\u00fcr die Investitionszulage f\u00fcr 1979 bem\u00fchen. Denn im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist konnte sie nicht davon ausgehen, da\u00df der Anspruch auf Investitionszulage nicht bestand. Wie die Anfechtung der Ablehnung der Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 2 InvZulG 1979 zeigt, ging die Kl\u00e4gerin auch tats\u00e4chlich nicht von einer solchen Rechtslage aus. Wenn sie der Anfechtung keine gro\u00dfen Chancen gab und deshalb die rechtzeitige Antragstellung f\u00fcr die Investitionszulage unterlie\u00df, so irrte sie sich \u00fcber die Erfolgsaussichten des Investitionszulageantrags. Sie hat also die Frist bewu\u00dft verstreichen lassen, obwohl sie sie h\u00e4tte wahren k\u00f6nnen (vgl. BFH-Beschlu\u00df in BFHE 88, 541, BStBl III 1967, 472). Die Fristvers\u00e4umung beruht daher auf einem Verschulden.<\/p>\n<p>c) Der Senat kann \u00fcber die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheiden, obwohl das FG hier\u00fcber noch nicht befunden hat. Der II. Senat des BFH hat zwar in einem Urteil vom 9. Februar 1983 II R 10\/79 (BFHE 138, 401, BStBl II 1983, 698) eine Zur\u00fcckverweisung als zweckm\u00e4\u00dfig erachtet, wenn das FG \u00fcber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Klagefrist noch nicht entschieden hat. Ein entscheidender Grund f\u00fcr diese Rechtsprechung zur Vers\u00e4umung prozessualer Fristen liegt darin, da\u00df nach \u00a7 56 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die vom FG gew\u00e4hrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung prozessualer Fristen unanfechtbar ist (vgl. auch Urteil des BFH vom 11. Januar 1983 VII R 92\/80, BFHE 137, 399, BStBl II 1983, 334 und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Mit der Zur\u00fcckverweisung an das FG bleibt einem Kl\u00e4ger deshalb die Chance erhalten, da\u00df das FG mit bindender Wirkung f\u00fcr den BFH und m\u00f6glicherweise gegen dessen Vorstellungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt. Diese Erw\u00e4gungen sind auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \u00a7 110 AO 1977 nicht \u00fcbertragbar. Denn bei der Vers\u00e4umung gesetzlicher Fristen im Verwaltungsverfahren gilt \u00a7 56 Abs. 5 FGO nicht; eine entsprechende Vorschrift fehlt im Anwendungsbereich des \u00a7 110 AO 1977 (vgl. Gr\u00e4ber\/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 56 Tz. 74 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Im Streitfall w\u00e4re daher nach einer Zur\u00fcckverweisung die Aufhebung der Einspruchsentscheidung des FA durch das FG, weil dieses im Gegensatz zum FA die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bejaht, voll durch den BFH \u00fcberpr\u00fcfbar. Dann erscheint es aber aus Gr\u00fcnden der Proze\u00df\u00f6konomie zweckm\u00e4\u00dfig, da\u00df der Senat in dem vorliegenden Revisionsverfahren unmittelbar \u00fcber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mitentscheidet.<\/p>\n<p>3. Da demgem\u00e4\u00df ein rechtzeitiger Antrag auf Investitionszulage f\u00fcr 1979 von der Kl\u00e4gerin nicht gestellt worden ist, f\u00fchrt die Revision zur Aufhebung des Urteils des FG und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.7.1989 (III R 54\/84) BStBl. 1989 II S. 1024 1. Ein dem Investitionszulageantrag beigef\u00fcgter Abdruck des Antrags an das Bundesamt f\u00fcr gewerbliche Wirtschaft auf Erteilung der Bescheinigung \u00fcber die F\u00f6rderungsw\u00fcrdigkeit des Gesamtinvestitionsvorhabens kann keine Auslegung des Investitionszulageantrags bewirken, die in diesem selbst keinen Anhaltspunkt findet. 2. 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