{"id":46618,"date":"1989-01-13T16:46:31","date_gmt":"1989-01-13T14:46:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46618"},"modified":"2013-06-23T17:03:12","modified_gmt":"2013-06-23T15:03:12","slug":"bfh-urteil-vom-13-1-1989-vi-r-66_87-bstbl-1989-ii-s-1030","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-1-1989-vi-r-66_87-bstbl-1989-ii-s-1030\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.1.1989 (VI R 66\/87) BStBl.     1989 II S. 1030"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.1.1989 (VI R 66\/87) BStBl. 1989 II S. 1030<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist das Wohnsitz-FA nicht gehindert, die Zul\u00e4ssigkeit einer pauschalen Besteuerung von Arbeitslohn f\u00fcr Teilzeitbesch\u00e4ftigte nach \u00a7 40a EStG zu \u00fcberpr\u00fcfen und die unzutreffend pauschal besteuerten Lohnteile in die Veranlagung einzubeziehen (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 III R 232\/84, BFHE 154, 68, BStBl II 1988, 981).<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Bei der Pr\u00fcfung, ob die Pauschalierungsgrenzen des \u00a7 40a EStG eingehalten worden sind, sind auch Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers im Sinne des \u00a7 40b EStG einzubeziehen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind bei der Berechnung der Wochenlohngrenze den Wochen zuzuordnen, f\u00fcr die sie erbracht worden sind.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 40a, \u00a7 40b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span>Sachverhalt <\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt eine Facharztpraxis, in der seine Ehefrau, die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) im Streitjahr 1978 als Sprechstundenhilfe angestellt war. Er zahlte der Kl\u00e4gerin einen monatlichen Barlohn in H\u00f6he von 430 DM. Daneben hatte er sich verpflichtet, in H\u00f6he eines monatlichen Betrages von 100 DM eine Direktversicherung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin abzuschlie\u00dfen. Die Beitr\u00e4ge zur Versicherung leistete der Kl\u00e4ger j\u00e4hrlich oder halbj\u00e4hrlich. Den Barlohn und den Beitrag f\u00fcr die Direktversicherung unterwarf der Kl\u00e4ger der Pauschalierung nach \u00a7 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. \u00a7 40b EStG. Im Rahmen einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung versagte der Pr\u00fcfer die pauschale Besteuerung des Barlohns nach \u00a7 40a EStG; er beanstandete jedoch nicht die Pauschalbesteuerung der Direktversicherungsbeitr\u00e4ge nach \u00a7 40b EStG. Aufgrund einer entsprechenden Kontrollmitteilung erfa\u00dfte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die von der Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung mitgeteilten, bisher nach \u00a7 40a EStG versteuerten Betr\u00e4ge (Barlohn 12 x 430 DM zuz\u00fcglich 430 DM Weihnachtsgeld) im Rahmen der Einkommensteuerzusammenveranlagung 1978 bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/span><\/p>\n<p><span>Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, mit der sich die Kl\u00e4ger gegen den Ansatz des Arbeitslohns wenden, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung im wesentlichen aus:<\/span><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger habe der Kl\u00e4gerin monatlich einen Gesamtlohn in H\u00f6he von 530 DM (430 DM Barlohn, 100 DM Direktversicherungsbeitrag) gezahlt und damit die Pauschalierungsgrenze des \u00a7 40a EStG in H\u00f6he von monatlich 520 DM \u00fcberschritten. Die Tatsache, da\u00df der Kl\u00e4ger als Arbeitgeber die Versicherungsbeitr\u00e4ge in einem oder in zwei Jahresbeitr\u00e4gen an die Versicherungsgesellschaft gezahlt habe, \u00e4ndere nichts an der zwischen ihm und der Kl\u00e4gerin getroffenen Vereinbarung, da\u00df ein Betrag von monatlich 100 DM in die Direktversicherung habe geleistet werden sollen. Der Direktversicherungsbeitrag sei f\u00fcr die Berechnung der Lohngrenze des \u00a7 40a EStG mit einzubeziehen; denn auch diese Versicherungsbeitr\u00e4ge seien Arbeitslohn. An deren Lohncharakter \u00e4ndere auch nichts der Umstand, da\u00df der Kl\u00e4ger diese Versicherungsbeitr\u00e4ge der Pauschalierung nach \u00a7 40b EStG unterworfen habe. Die Vorschrift des \u00a7 40a EStG sei eine eigenst\u00e4ndige Vorschrift f\u00fcr die Besteuerung des Arbeitslohns bei Teilzeitbesch\u00e4ftigten. Ihr Anwendungsbereich sei nicht durch die Art der Einnahmen, sondern durch die H\u00f6he der Einnahmen begrenzt. Daher st\u00fcnden die Vorschriften des \u00a7 40a EStG und des \u00a7 40b EStG nicht in Konkurrenz zueinander. W\u00e4hle daher ein Arbeitgeber die Versteuerung nach \u00a7 40a EStG, so sei die H\u00f6he der gesamten Lohnzahlungen &#8211; also einschlie\u00dflich etwaiger Zahlungen auf eine Direktversicherung &#8211; f\u00fcr die \u00dcberschreitung der Arbeitslohngrenze des \u00a7 40a EStG ma\u00dfgeblich.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit ihrer Revision begehren die Kl\u00e4ger die Aufhebung der Vorentscheidung und die Ab\u00e4nderung des Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheids 1978 vom 14. Juni 1985 dahingehend, da\u00df die Einkommensteuer 1978 ohne Ber\u00fccksichtigung von Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit berechnet wird. Zur Begr\u00fcndung tragen sie im wesentlichen vor:<\/span><\/p>\n<p><span>\u00a7 40a EStG betreffe die Pauschalierung von Arbeitslohn f\u00fcr Teilzeitbesch\u00e4ftigte, w\u00e4hrend \u00a7 40b EStG die Pauschalierung f\u00fcr bestimmte Zukunftssicherungsleistungen regele. Beide Vorschriften seien voneinander unabh\u00e4ngige Rechtsnormen. Daher d\u00fcrften die nach \u00a7 40b EStG pauschal besteuerten Zukunftssicherungsleistungen nicht bei der Ermittlung der Lohngrenzen des \u00a7 40a EStG herangezogen werden. Andernfalls w\u00fcrde der Gesetzeszweck des \u00a7 40b EStG (F\u00f6rderung der Verm\u00f6gensbildung und Sicherung des Alters) beeintr\u00e4chtigt. Im Streitfall seien allerdings wegen der Zahlung des Weihnachtsgeldes die Pauschalierungsvoraussetzungen des \u00a7 40a EStG f\u00fcr den Monat Dezember nicht erf\u00fcllt. Die Auffassung des FG m\u00fc\u00dfte, da die Versicherungsbeitr\u00e4ge in einem Jahresbeitrag in H\u00f6he von 1.200 DM im April 1978 gezahlt worden seien, eigentlich dazu f\u00fchren, da\u00df auch f\u00fcr diesen Monat die Pauschalierungsgrenzen des \u00a7 40a EStG \u00fcberschritten worden seien. Da jedoch laufender Lohn und Versicherungsbeitr\u00e4ge losgel\u00f6st voneinander nach \u00a7 40a EStG bzw. \u00a7 40b EStG versteuert werden m\u00fc\u00dften, h\u00e4tten im Streitfall die Voraussetzungen des \u00a7 40a EStG bis auf den Lohn des Monats Dezember vorgelegen.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, die Revision der Kl\u00e4ger zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><strong><span>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zutreffend entschieden, da\u00df der laufende Lohn der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr (12 x 430 DM) sowie das Weihnachtsgeld in H\u00f6he von 430 DM in die Einkommensteuerveranlagung der Kl\u00e4ger einzubeziehen sind.<\/p>\n<p>1. Das FA war nicht gehindert, die Frage, ob der strittige Lohn der Kl\u00e4gerin in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen ist, im Veranlagungsverfahren zu pr\u00fcfen. Nach \u00a7 40 Abs. 3 EStG, der gem\u00e4\u00df \u00a7 40a Abs. 4 EStG auch auf die Pauschalierung f\u00fcr Teilzeitbesch\u00e4ftigte anzuwenden ist, ist der Arbeitgeber des Teilzeitbesch\u00e4ftigten Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Demgem\u00e4\u00df bleiben der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und im Lohnsteuer-Jahresausgleich au\u00dfer Ansatz (\u00a7 40 Abs. 3 Satz 3 EStG).<\/p>\n<p>Diese Rechtsfolge kann aber nur eintreten, wenn die Pauschalierung dem Gesetz entsprochen hat, nicht hingegen bei einer fehlgeschlagenen Pauschalierung. Eine Lohnsteueranmeldung, in der der fehlerhaft pauschalierte Lohn und die darauf vom Arbeitgeber errechnete pauschale Lohnsteuer enthalten sind, kann die Rechtswirkungen des \u00a7 40 Abs. 3 EStG nicht herbeif\u00fchren. Ebensowenig kann eine solche Lohnsteueranmeldung das Wohnsitz-FA bei der Jahresbesteuerung des Arbeitnehmers daran hindern zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob ein vom Arbeitgeber pauschal besteuerter Lohn in die Veranlagung oder in den Lohnsteuer-Jahresausgleich einzubeziehen ist. Der Senat folgt insoweit dem zutreffenden Urteil des III. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Juni 1988 III R 232\/84 (BFHE 154, 68, BStBl II 1988, 981). Entscheidungen im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens sind Entscheidungen im Vorauszahlungsverfahren des zur Einkommensteuer zu veranlagenden Arbeitnehmers, die bei der Einkommensteuerveranlagung unbeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcft werden und regelm\u00e4\u00dfig auch keine Bindungswirkung entfalten k\u00f6nnen. Auch die pauschale Lohnsteuererhebung ist Teil des Lohnsteuerabzugsverfahrens und damit Teil des Vorauszahlungsverfahrens des Arbeitnehmers. Nur wenn der Lohn dem Gesetz entsprechend pauschal besteuert worden ist, wurde die Vorauszahlungspflicht des Arbeitnehmers dadurch ersetzt, da\u00df sie vom Arbeitgeber als neuem Steuerschuldner zu erf\u00fcllen ist. Nur eine solche, dem Gesetz entsprechende Pauschalierung kann eine Bindungswirkung auch f\u00fcr die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers entfalten. Ob dies der Fall ist, kann vom Wohnsitz-FA bei der genannten Jahresbesteuerung des Arbeitnehmers wie jede andere Ma\u00dfnahme des Vorauszahlungsverfahrens in vollem Umfang \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>2. FA und FG haben zutreffend das Vorliegen der Pauschalierungsvoraussetzungen des \u00a7 40a Abs. 1 Nr. 2 EStG verneint.<\/p>\n<p>a) Eine der Voraussetzungen ist, da\u00df der Arbeitslohn 120 DM w\u00f6chentlich nicht \u00fcbersteigt. Im Streitfall hatte der Kl\u00e4ger &#8211; der Arbeitgeber der Kl\u00e4gerin &#8211; einen laufenden Monatslohn in H\u00f6he von 430 DM, Versicherungsbeitr\u00e4ge in H\u00f6he von 1.200 DM j\u00e4hrlich und ein Weihnachtsgeld in H\u00f6he von 430 DM als Gegenleistung f\u00fcr die Arbeitsleistungen der Kl\u00e4gerin erbracht. Wie der Senat im Urteil vom 22. Juni 1984 VI R 211\/80 (BFHE 141, 279, BStBl II 1984, 632) entschieden hat, steht eine monatliche Lohnabrechnung der Pauschalierung nach \u00a7 40a Abs. 1 Nr. 2 EStG dann nicht entgegen, wenn der tats\u00e4chlich auf jede Woche entfallende Lohnanteil in keiner Woche der Besch\u00e4ftigungsdauer die Wochenlohngrenze von 120 DM \u00fcberschreitet. Im Streitfall war diese Wochenlohngrenze selbst bei Au\u00dferachtlassung des Weihnachtsgeldes \u00fcberschritten, wie folgende Berechnung zeigt:<\/p>\n<table style=\"border-collapse: collapse; margin-left: 5.65pt;\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\">6.360 DM (laufender Lohn zuz\u00fcglich<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Versicherungsbeitr\u00e4ge) x 7<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\">\u00a0&#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211; &#8211;\u00a0 = 121,97 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 365<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Zum Arbeitslohn im Sinne des \u00a7 40a EStG geh\u00f6ren alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverh\u00e4ltnis zuflie\u00dfen (\u00a7 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; LStDV -). Hierzu z\u00e4hlen neben den laufenden Einnahmen auch ein- oder mehrmalige Sonderzahlungen, wie im Streitfall die Versicherungsbeitr\u00e4ge und das Weihnachtsgeld.<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung, ob die Pauschalierungsgrenzen eingehalten worden sind, d\u00fcrfen nicht solche Teile des Arbeitslohns unber\u00fccksichtigt bleiben, die nach \u00a7 40b EStG pauschalierungsf\u00e4hig sind. Eine Pauschalierung nach \u00a7 40a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nur bei geringem Arbeitslohn zul\u00e4ssig. Sowohl der Wochenlohn von 120 DM als auch der durchschnittliche Stundenlohn von 12 DM je Arbeitsstunde d\u00fcrfen nicht \u00fcberschritten sein. W\u00fcrde man den nach \u00a7 40b EStG pauschalierungsf\u00e4higen Arbeitslohn im Rahmen des \u00a7 40a Abs. 1 Nr. 2 EStG unber\u00fccksichtigt lassen, so h\u00e4tte dies zur Folge, da\u00df der im Rahmen des \u00a7 40a Abs. 2 Nr. 2 EStG m\u00f6gliche Jahresarbeitslohn in H\u00f6he von 6.240 DM (52 Wochen x 120 DM) um 2.400 DM und damit um mehr als 1\/3 \u00fcberschritten werden k\u00f6nnte. Dies kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der in \u00a7 40a EStG bewu\u00dft niedrige Lohngrenzen bestimmt hat.<\/p>\n<p>b) Im Streitfall waren &#8211; wie die Kl\u00e4ger zu Unrecht meinen &#8211; auch nicht die Pauschalierungsgrenzen nur in den Monaten der Zahlung des Weihnachtsgeldes oder nur in den Monaten der Zahlung der j\u00e4hrlichen oder halbj\u00e4hrlichen Versicherungspr\u00e4mie \u00fcberschritten. Ob die Pauschalierungsgrenzen eingehalten worden sind, kann sich nicht nach dem Zuflu\u00dfzeitpunkt des Arbeitslohns richten. Dieser Zeitpunkt ist zwar bedeutsam f\u00fcr das Entstehen der pauschalen Lohnsteuer; denn diese kann erst mit dem Zuflu\u00df des Arbeitslohns entstehen (Rechtsgedanke des \u00a7 38 Abs. 2 Satz 2 EStG). F\u00fcr die Beantwortung der Frage, welcher Lohn f\u00fcr eine bestimmte w\u00f6chentliche Arbeitsleistung gezahlt worden ist, kann aber nicht auf den Zahlungs- bzw. Zuflu\u00dfzeitpunkt abgestellt werden. Entscheidend f\u00fcr die Einhaltung der Pauschalierungsgrenzen kann allein sein, da\u00df der Arbeitslohn, der in einem Kalenderjahr f\u00fcr eine bestimmte w\u00f6chentliche Arbeitsleistung gezahlt wird, die Wochenlohngrenze von 120 DM nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Die \u00dcbernahme der Versicherungsbeitr\u00e4ge durch den Kl\u00e4ger (Arbeitgeber) f\u00fcr die Kl\u00e4gerin (Teilzeitbesch\u00e4ftigte) stellt ein Arbeitsentgelt f\u00fcr deren ganzj\u00e4hrige Arbeitsleistung dar. Da\u00df diese Versicherungsleistung halbj\u00e4hrlich (jeweils 600 DM) oder j\u00e4hrlich (1.200 DM) gezahlt worden ist, macht sie nicht zum Arbeitslohn allein f\u00fcr die Arbeitsleistung der Zahlungswoche. Die Versicherungsbeitr\u00e4ge sind daher gleichm\u00e4\u00dfig auf die einzelnen Arbeitswochen der Besch\u00e4ftigungszeit des Kalenderjahres zu verteilen. Allein dadurch ergibt sich schon bei Au\u00dferachtlassung des Weihnachtsgeldes eine \u00dcberschreitung der Wochenlohngrenze (6.360 DM : 365 x 7 = 121,97 DM), was zur Unzul\u00e4ssigkeit der Pauschalierung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>c) Die vorbezeichneten Lohnteile waren auch nicht etwa um den Arbeitnehmer-Freibetrag (\u00a7 19 Abs. 4 EStG) oder den Weihnachts-Freibetrag (\u00a7 19 Abs. 3 EStG) zu k\u00fcrzen, was eine Unterschreitung der Wochenlohngrenze bedeutet h\u00e4tte. Zum Arbeitslohn im Sinne des \u00a7 40a EStG geh\u00f6ren alle Einnahmen, die dem Teilzeitbesch\u00e4ftigten aus dem Teilzeitarbeitsverh\u00e4ltnis zuflie\u00dfen (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Dieser Arbeitslohn ist der pauschalen Besteuerung zu unterwerfen, ohne da\u00df er um die genannten Freibetr\u00e4ge zu k\u00fcrzen ist. Etwas anderes ist der gesetzlichen Anordnung in \u00a7 40a EStG nicht zu entnehmen. Eine Ber\u00fccksichtigung von pers\u00f6nlichen Arbeitnehmer-Freibetr\u00e4gen w\u00fcrde auch mit dem Wesen der pauschalen Lohnsteuererhebung des \u00a7 40a EStG nicht im Einklang stehen. Die pauschale Lohnsteuer soll losgel\u00f6st von den Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers in H\u00f6he von 10 v.H. des gezahlten Arbeitslohns entstehen. Allein dieser gezahlte Arbeitslohn ohne irgendwelche in der Person des Arbeitnehmers liegende K\u00fcrzungsgr\u00fcnde (z.B. auch ohne Ber\u00fccksichtigung von Werbungskosten des Arbeitnehmers) soll der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden.<\/p>\n<p><span>3. Da im Streitfall eine Pauschalierung nach \u00a7 40a Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht zul\u00e4ssig war, hat das FA zutreffend die im Streit befindlichen Lohnteile (Barlohn zuz\u00fcglich Weihnachtsgeld) in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen. \u00dcber die Besteuerung der Versicherungsbeitr\u00e4ge mu\u00dfte der Senat nicht entscheiden, da diese nicht in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen worden sind.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.1.1989 (VI R 66\/87) BStBl. 1989 II S. 1030 1. 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