{"id":46623,"date":"2013-06-07T12:23:14","date_gmt":"2013-06-07T10:23:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46623"},"modified":"2013-06-07T12:25:52","modified_gmt":"2013-06-07T10:25:52","slug":"rechtsirrig-zuruckgezahlte-kapitalertragsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rechtsirrig-zuruckgezahlte-kapitalertragsteuer\/","title":{"rendered":"Rechtsirrig zur\u00fcckgezahlte Kapitalertragsteuer"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 1.17em; line-height: 19px;\">Finanzgericht M\u00fcnster, 6 K 187\/11 AO<\/span><\/p>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>20.02.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>6. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>6 K 187\/11 AO<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p><strong>Der Abrechnungsbescheid des Beklagten zur K\u00f6rperschaftsteuer 2000 vom 27.06.2007 in Gestalt der \u00c4nderungsbescheide vom 08.02.2008 und vom 02.03.2009 sowie in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2009 wird in der Weise ge\u00e4ndert, dass weitere anrechenbare Kapitalertragssteuer in H\u00f6he von 94.987.493,40\u00a0\u20ac und darauf entfallender Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von 5.221.550,77\u00a0\u20ac ausgewiesen werden. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kl\u00e4gerin zu 12 % und der Beklagte zu 88 %.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leistet.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Hinzuziehung des Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Vorverfahren war notwendig.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Revision wird zugelassen.<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>2Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Abrechnungsbescheides im Sinne des \u00a7\u00a0218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zur K\u00f6rperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums 2000. Insbesondere ist streitig, ob und in welchem Umfang Kapitalertragsteuer und darauf entfallender Solidarit\u00e4tszuschlag auf die festgesetzte K\u00f6rperschaftsteuer anzurechnen sind.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH &amp; Co. KG, welche mit notariellem Vertrag vom 04.08.2000 in der Rechtsform der GmbH gegr\u00fcndet und durch Umwandlungsbeschluss vom 21.12.2000 mit steuerlicher Wirkung zum 30.12.2000 in eine GmbH &amp; Co. KG umgewandelt worden ist.<\/p>\n<p>4Der Unternehmensgegenstand der Kl\u00e4gerin bestand im Streitjahr 2000 im Erwerb und im Halten von neu ausgegebenen Anteilen an Kapitalgesellschaften (sog. Zielgesellschaften), die \u00fcber hohe R\u00fccklagen aus versteuerten und thesaurierten Gewinnen verf\u00fcgten. Hintergrund dieser Beteiligungen war die Durchf\u00fchrung eines sog. R\u00fccklagenmanagements in Gestalt eines \u201eLeg-ein-Hol-zur\u00fcck-Verfahrens\u201c. Dieses Verfahren diente der Realisierung bzw. der Vermeidung eines Verlustes von in der Vergangenheit bei den Zielgesellschaften angesammelten K\u00f6rperschaftsguthaben im Zusammenhang mit dem Systemwechsel vom k\u00f6rperschaftsteuerlichen Anrechnungs- zum Halbeink\u00fcnfteverfahren. Dabei f\u00fchrten die Kl\u00e4ger und ihre Schwestergesellschaften den Zielgesellschaften im Rahmen des Erwerbs von Vorzugsanteilen zun\u00e4chst Kapital zu, welches bei den Zielgesellschaften steuerlich in das Eigenkapitalkonto (EK) 04, ab dem 31.12.2001 in das sog. Einlagenkonto (\u00a7\u00a027 KStG), einzustellen war. Eine solche Kapitalzuf\u00fchrung in den Zielgesellschaften war notwendig, damit diese noch w\u00e4hrend der Geltung des K\u00f6rperschaftsteueranrechnungsverfahrens im Jahre 2000 Gewinnaussch\u00fcttungen an die Kl\u00e4ger durchf\u00fchren konnten. Die mit dem Erwerb der Vorzugsanteile verbundenen Vorzugsgewinnaussch\u00fcttungen wurden aufgrund der gesetzlich festgelegten Verwendungsfiktionen steuerlich mit dem EK 45 bzw. dem EK 40 verrechnet (\u00a7\u00a7\u00a028, 30 KStG) und auf diese Weise ruhendes K\u00f6rperschaftsteuerguthaben bei den Zielgesellschaften mobilisiert. Wegen der Einzelheiten des von der Kl\u00e4gerin verfolgten Konzept wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28.06.2006 (I R 97\/05, BFHE 2014, 276) verwiesen. Dort hat der BFH die Mobilisierung von K\u00f6rperschaftsteuerguthaben im Wege eines sog. R\u00fccklagenmanagements als nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich angesehen.<\/p>\n<p>5Im Oktober bzw. November 2000 erwarb die Kl\u00e4gerin Gesch\u00e4ftsanteile an 25 unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftspflichtigen Kapitalgesellschaften, die jeweils \u00fcber R\u00fccklagen aus versteuerten und thesaurierten Gewinnen verf\u00fcgten, welche nach \u00a7\u00a030 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 ungemildert der K\u00f6rperschaftsteuer unterlegen hatten (Zielgesellschaften). Finanziert wurden die Beteiligungsank\u00e4ufe durch ein Darlehen seitens der Beigeladenen. So erteilte die Beigeladene der Kl\u00e4gerin und deren Schwestergesellschaften am 14.08.2000 eine Kreditzusage \u00fcber eine Milliarde DM, welche sp\u00e4ter auf drei Milliarden DM aufgestockt wurde. Die R\u00fcckf\u00fchrung des Darlehens sollte durch Gewinnaussch\u00fcttungen der Zielgesellschaften und Steuererstattungen erfolgen, wobei die Kl\u00e4gerin und ihre Schwestergesellschaften in der Kreditzusage angewiesen wurden, dass Gewinnaussch\u00fcttungen der Zielgesellschaften ausschlie\u00dflich \u00fcber die Konten bei der Beigeladenen, Filiale\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 , erfolgen durften. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kreditzusage vom 30.08.2000 Bezug genommen. Im Dezember 2000 entrichteten die Zielgesellschaften\u2013 nach vorheriger Fassung entsprechender Gewinnverteilungsbeschl\u00fcsse \u2013 an die Kl\u00e4gerin Vorzugsdividenden in H\u00f6he von insgesamt 738.286.233,08\u00a0DM (1.002.765.653,61\u00a0DM Brutto-Dividende abz\u00fcglich 250.691.393,40\u00a0DM Kapitalertragsteuer und 13.788.027,13\u00a0DM Solidarit\u00e4tszuschlag). Die auf diese Aussch\u00fcttungen entfallende Kapitalertragssteuer f\u00fchrten die Zielgesellschaften an die zust\u00e4ndigen Betriebsfinanz\u00e4mter ab. Die Dividendenzahlungen wurden unmittelbar auf das Konto der Kl\u00e4gerin bei der Beigeladenen \u00fcberwiesen und dort zur teilweisen Abl\u00f6sung der gegen\u00fcber der Beigeladenen bestehenden Darlehnsverbindlichkeiten verwendet. Ferner trat die Kl\u00e4gerin am 30.01.2001 einen Teil der ihr aus der K\u00f6rperschaftsteuer-Veranlagung 2000 zustehenden Steuererstattungsanspr\u00fcche in H\u00f6he von 557.882.000,00\u00a0DM an die Beigeladene ab. Die Wirksamkeit der Abtretung ist inzwischen unstreitig.<\/p>\n<p>6Im Jahr 2001 f\u00fchrte die Finanzverwaltung mit den einzelnen Zielgesellschaften Verhandlungen \u00fcber eine R\u00fcckabwicklung des Gestaltungsmodells \u201eR\u00fccklagenmanagements\u201c, an welchen die Kl\u00e4gerin nicht beteiligt war. Dabei wurden mit mehreren Zielgesellschaften als \u201etats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung\u201c bezeichnete Vereinbarungen getroffen, nach denen die Rechtsbeziehungen zwischen der Kl\u00e4gerin und der jeweiligen Zielgesellschaft nicht im Sinne eines Anteilserwerbs mit nachfolgender Gewinnaussch\u00fcttung, sondern als Darlehnsverh\u00e4ltnis angesehen wurde (sog. Darlehensl\u00f6sung). Hinsichtlich der Einzelheiten zur Darlehensl\u00f6sung wird auf das Schreiben der Oberfinanzdirektion M\u00fcnster vom 04.10.2001 nebst Anlagen \u2013 inklusive des Musters der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung \u2013 Bezug genommen. Im Anschluss an diese tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigungen widerriefen die betreffenden Zielgesellschaften die von ihnen urspr\u00fcnglich ausgestellten Steuerbescheinigungen, in denen jeweils eine Gewinnaussch\u00fcttung unter Einbehaltung von Kapitalertragssteuer bescheinigt worden war und ersetzten sie durch sog. Nullbescheinigungen, welche jeweils eine einbehaltene Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von 0,-\u00a0DM ausgewiesen. Nachfolgend erstatte das jeweilige Betriebsfinanzamt der jeweiligen Zielgesellschaft die vorab abgef\u00fchrte Kapitalertragsteuer nebst Solidarit\u00e4tszuschlag. Die jeweiligen Zielgesellschaften leiteten die (zur\u00fcck-) erhaltene Kapitalertragsteuer nebst Solidarit\u00e4tszuschlag teilweise an die Kl\u00e4gerin weiter.<\/p>\n<p>7Im Jahr 2001 reichte die Kl\u00e4gerin ihre K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2000 ein. Dabei machte sie anrechenbare K\u00f6rperschaftsteuer in H\u00f6he von 429.756.675,00\u00a0DM, anrechenbare Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von 250.691.393,00\u00a0DM, anrechenbare Zinsabschlagsteuer in H\u00f6he von 394.237,00\u00a0DM und anrechenbare Solidarit\u00e4tszuschl\u00e4ge zur Kapitalertragsteuer und zum Zinsabschlag in H\u00f6he von 13.809.710,00\u00a0DM geltend. Der K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung waren zun\u00e4chst Steuerbescheinigungen im Sinne des \u00a7\u00a044 Abs. 1 und 2 KStG 1999 von 21 der 25 Zielgesellschaften beigef\u00fcgt; die vier fehlenden Steuerbescheinigungen reichte sie nach.<\/p>\n<p>8Der Beklagte folgte der Erkl\u00e4rung nicht. Er versagt im Ergebnis insbesondere die Anrechnung von Kapitalertragsteuer insoweit, als diese Gegenstand inzwischen widerrufener Steuerbescheinigungen der Zielgesellschaften war. Auf dieser Basis erging am 25.06.2007 ein (ge\u00e4nderter) K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr 2000; den sich aus diesem Bescheid ergebenden Erstattungsanspruch zahlte der Beklagte \u2013 unter Abzug eines schon zuvor an die Beigeladene gezahlten Teilbetrags \u2013 aufgrund der Abtretungsanzeige vom 30.01.2001 an die Beigeladene aus.<\/p>\n<p>9Im weiteren Verlauf kam es zu au\u00dfergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, deren Gegenstand die Frage war, ob und ggfls. unter welchen Voraussetzungen der Beklagte der Kl\u00e4gerin die von den Zielgesellschaften abgef\u00fchrten Steuerbetr\u00e4ge erstatten muss. Im Streitfall geht es dabei nur um die Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag zur Kapitalertragsteuer. Dabei ist unstreitig, dass im Kern zwischen drei Fallgruppen zu unterscheiden ist und zwar den F\u00e4llen, in denen der jeweiligen Zielgesellschaft die zun\u00e4chst abgef\u00fchrte Steuer nicht erstattet wurde (nachfolgend \u201eBeteiligung\u201c oder \u201eBeteiligungsf\u00e4lle\u201c genannt), F\u00e4llen, in denen die abgef\u00fchrte Steuer an die Zielgesellschaft erstattet, von dieser aber nicht an die Kl\u00e4gerin weitergeleitet wurde (nachfolgend: \u201eErstattung\u201c oder \u201eErstattungsf\u00e4lle\u201c genannt) und schlie\u00dflich F\u00e4llen, in denen die jeweilige Zielgesellschaft die ihr erstatte Steuer an die Kl\u00e4gerin weitergeleitet hat (nachfolgend \u201eWeiterleitung\u201c oder \u201eWeiterleitungsf\u00e4lle\u201c genannt). Nach Auffassung der Beklagten stellen sich diese Fallgruppen in Betr\u00e4gen wie folgt dar:<\/p>\n<p>10<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>Kapitalertragsteuer<\/td>\n<td>Solidarit\u00e4tszuschlag<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Beteiligung<\/td>\n<td>\u00a0 15.032.650,00\u00a0DM<\/td>\n<td>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 826.795,75\u00a0DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Erstattungen<\/td>\n<td>\u00a0 24.216.166,75\u00a0DM<\/td>\n<td>\u00a0 1.331.889,67\u00a0DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Weiterleitung<\/td>\n<td>211.442.576,25\u00a0DM<\/td>\n<td>11.629.341,71\u00a0DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Summe:<\/td>\n<td>250.691.393,00\u00a0DM<\/td>\n<td>13.788.027,13\u00a0DM<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>11Mit Abrechnungsbescheid vom 27.06.2007 stellte der Beklagte fest, dass die aus dem K\u00f6rperschaftsteuerbescheid vom 25.06.2007 resultierenden Guthaben zur K\u00f6rperschaftsteuer (39.121.134,25\u00a0\u20ac = 76.514.287,90\u00a0DM) und zum Solidarit\u00e4tszuschlag (433.820,31\u00a0\u20ac = 848.478,77\u00a0DM) an die Beigeladene ausgezahlt worden und damit insoweit die Steueranspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin erloschen seien. Diesen Bescheid focht die Kl\u00e4gerin mit einer am 04.07.2007 vor dem Finanzgericht M\u00fcnster erhobene Sprungklage an, zu der der Beklagte die Zustimmung verweigerte (9\u00a0K\u00a02892\/07 K). Zudem erhob die Kl\u00e4gerin am 19.11.2007 Unt\u00e4tigkeitsklage beim Finanzgericht M\u00fcnster gegen den Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 27.06.2007 (Az.: 6 K 4808\/07 AO). Nachdem der K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr 2000 am 16.11.2007 ge\u00e4ndert worden war, erlie\u00df der Beklagte am 08.02.2008 einen ge\u00e4nderten Abrechnungsbescheid, darin hielt der Beklagte daran fest, dass der Kl\u00e4gerin weder die Kapitalertragsteuer noch der Solidarit\u00e4tszuschlag zur Kapitalertragsteuer zu erstatten seien. Am 02.03.2009 erlie\u00df der Beklagte abermals einen gem. \u00a7\u00a0130 Abs. 1 AO ge\u00e4nderten Abrechnungsbescheid. Der Abrechnungsbescheid weist \u2013 wie bisher \u2013 eine festgesetzte K\u00f6rperschaftsteuer in H\u00f6he von 66.492.733,00\u00a0DM (33.997.194,54\u00a0\u20ac) aus. Darauf werden \u2013 ebenfalls wie bisher \u2013 K\u00f6rperschaftsteuer in H\u00f6he von 429.756.765,00\u00a0DM und Zinsabschlag in H\u00f6he von 394.237\u00a0DM angerechnet. Der Beklagte rechnete jedoch sowohl die Kapitalertragsteuer als auch den Solidarit\u00e4tszuschlag nur noch insoweit nicht mehr an, als sie den Zielgesellschaften erstattet und von diesen an die Kl\u00e4gerin \u2013 nach Auffassung des Beklagten \u2013 weitergeleitet worden waren (Weiterleitungsf\u00e4lle). Die anzurechnende Kapitalertragsteuer setzte der Beklagte im Vergleich zum letzten Abrechnungsbescheid vom 08.02.2008 nunmehr nicht mehr mit 15.032.650\u00a0DM, sondern mit 39.248.816,75\u00a0DM an (Beteiligungs- und Erstattungsf\u00e4lle). Ferner erh\u00f6hte er den anzurechnenden Solidarit\u00e4tszuschlag von 848.478,77\u00a0DM auf 2.180.368,44\u00a0DM. Die Mehranrechnung der Kapitalertragsteuer begr\u00fcndete der Beklagte damit, dass es sich dabei um die F\u00e4lle der Zielgesellschaften handele, denen die Kapitalertragsteuer zwar vom Finanzamt erstattet worden sei, die diese jedoch nicht an die Kl\u00e4ger weitergeleitet h\u00e4tten (Erstattungsf\u00e4lle). Die (weiterhin) nicht angerechneten Betr\u00e4ge beliefen sich auf 211.442.576,25\u00a0DM Kapitalertragsteuer und 11.629.341,71\u00a0DM Solidarit\u00e4tszuschlag (Weiterleitungsf\u00e4lle). Insoweit war die Beklagte der Auffassung, dass die Kapitalertragsteuer tats\u00e4chlich von den Zielgesellschaften an die Kl\u00e4gerin weitergeleitet worden sei, so dass die Kapitalertragsteuer insoweit nicht im Sinne des \u00a7\u00a036 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG \u201eerhoben\u201c worden sei.<\/p>\n<p>12Der Beklagte nahm an, dass die verschiedenen ge\u00e4nderten Abrechnungsbescheide\u2013 was inzwischen unstreitig ist \u2013 zum Gegenstand des den Bescheid vom 27.06.2007 betreffenden Einspruchsverfahrens geworden seien und wies diesen Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>13Das Finanzgericht M\u00fcnster ging im ersten Rechtszug davon aus, dass im Anschluss an die Einspruchsentscheidung \u00fcber die beim Finanzgericht anh\u00e4ngige Unt\u00e4tigkeitsklage gegen den Abrechnungsbescheid vom 27.06.2007 zu entscheiden sei und gab dieser Klage mit Urteil vom 13.05.2009 vollst\u00e4ndig statt (Az.: 6 K 4808\/07 AO). Der 6. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster war der Ansicht, dass der Abrechnungsbescheid zur K\u00f6rperschaftsteuer 2000 vom 27.06.2007 in Gestalt der \u00c4nderungsbescheide vom 08.02.2008 und vom 02.03.2009 sowie in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2009 dahingehend zu \u00e4ndern sei, dass weitere anrechenbare Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von 211.442.576,35\u00a0DM und darauf entfallender Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von 11.629.341,78\u00a0DM auszuweisen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 13.05.2009 des Finanzgerichts M\u00fcnster zu Az.: 6 K 4808\/07 AO Bezug genommen.<\/p>\n<p>14Auf die Revision des Beklagten hob der I. Senat des BFH mit Urteil vom 20.10.2010 (I\u00a0R 54\/09, BFH\/NV 2011, 641) die erstinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass die Frage, ob anrechenbare Steuern im Sinne von \u00a7\u00a036 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 1997 als \u201eerstattet\u201c anzusehen seien, anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu entscheiden sei. Im Ergebnis h\u00e4nge die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheides daher davon ab, inwieweit zum Einen die Zielgesellschaften die zun\u00e4chst einbehaltenen und an die Finanz\u00e4mter abgef\u00fchrten sowie sp\u00e4ter an sie erstatteten Kapitalertragssteuerbetr\u00e4ge in der Folge an die Kl\u00e4gerin weitergeleitet h\u00e4tten und zum Anderen die Kl\u00e4gerin die betreffenden Vorg\u00e4nge als Auskehrung von Kapitalertragssteuer erkannt habe oder habe erkennen m\u00fcssen. Beides \u2013 die Weiterleitung und das Erkennen bzw. das Erkennen m\u00fcssen der Weiterleidung \u2013 sei durch das Finanzgericht weiter aufzukl\u00e4ren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des BFH vom 20.10.2010 (I R 54\/09, BFH\/NV 2011, 641) Bezug genommen.<\/p>\n<p>15Im zweiten Rechtsgang schrieb der 6. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster die elf Zielgesellschaften der so genannten Weiterleitungsf\u00e4lle sowie die Prozessbeteiligten zwecks weiterer Sachverhaltsfeststellungen an. Dies f\u00fchrte in Bezug auf die elf Zielgesellschaften der Weiterleitungsf\u00e4lle zu folgenden Feststellungen:<\/p>\n<p>16Alle elf streitgegenst\u00e4ndlichen Zielgesellschaften schlossen sich alle der sogenannten Darlehnsl\u00f6sung der Finanzverwaltung an und erstellten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin korrigierte Steuerbescheinigungen, welche nunmehr keine anrechenbaren Steuern mehr auswiesen (sogenannte Nullbescheinigungen). Hinsichtlich der Einzelheiten zu der sogenannten Darlehnsl\u00f6sung wird auf das Schreiben der Oberfinanzdirektion M\u00fcnster vom 04.10.2001 nebst Anlagen Bezug genommen. Die Betriebsfinanz\u00e4mter der elf streitgegenst\u00e4ndlichen Zielgesellschaften erstatteten daraufhin den Zielgesellschaften die zuvor jeweils angemeldete und abgef\u00fchrte Kapitalertragsteuer und den hierauf entfallenden Solidarit\u00e4tszuschlag. Dies geschah teilweise nicht durch Auszahlung, sondern durch Verrechnung mit anderen Steuerforderungen, welche die Betriebsfinanz\u00e4mter gegen die Zielgesellschaften hatten. Entsprechende Kapitalertragsteuererstattungen \u00fcberwiesen die Zielgesellschaften jedenfalls teilweise an die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>17In Bezug auf die elf streitgegenst\u00e4ndlichen Zielgesellschaften ergaben sich im Einzelnen folgende Feststellungen:<\/p>\n<p>18- A GmbH<\/p>\n<p>19Die A GmbH, die Rechtsvorg\u00e4ngerin der heutigen \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 GmbH (nachfolgend einheitlich A GmbH genannt), schloss mit ihrem Betriebsfinanzamt im Jahr 2001 eine als tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung bezeichnete Vereinbarung in Bezug auf die sog. Darlehensl\u00f6sung. Mit Schreiben vom 01.08.2001 forderte die A GmbH die Kl\u00e4gerin zur R\u00fcckgabe der urspr\u00fcnglich erteilten Steuerbescheinigungen auf. Da die Kl\u00e4gerin dieser Aufforderung nicht nachkam, erstellte die A GmbH am 14.01.2008 eine Nullbescheinigung, welche die A GmbH mit Schreiben vom 14.08.2001 an die Kl\u00e4gerin \u00fcbersandte. Im Nachgang zu dieser Nullbescheinigung erstattete (ggfls. durch Verrechnung) das Betriebsfinanzamt der A GmbH Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von insgesamt 17.117.325,51\u00a0\u20ac (16.224.953,27\u00a0\u20ac Kapitalertragsteuer und 892.372,24\u00a0\u20ac Solidarit\u00e4tszuschlag). Den Gesamtbetrag in H\u00f6he von 17.117.325,51\u00a0\u20ac \u00fcberwies die A GmbH am 14.01.2002 (Wertstellung) versehentlich nicht an die Kl\u00e4gerin, sondern an deren Schwestergesellschaft, die \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 B\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 mbH &amp; Co. KG, auf deren Konto bei der Beigeladenen (Konto-Nr.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 , BLZ \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ). Da die B mbH &amp; Co. KG den fehlerhaft \u00fcberwiesenen Betrag zun\u00e4chst nicht an die A GmbH zur\u00fcckzahlte, verklagte ein Gesellschafter der A GmbH, Herr A, die B mbH &amp; Co. KG auf R\u00fcckzahlung der Fehl\u00fcberwiesung vor dem Landgericht \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 (Az.: 6 O 747\/10), nachdem die A GmbH Herrn A den (vermeintlichen) R\u00fcckzahlungsanspruch abgetreten hatte. Das Landgericht \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 gab der Klage mit Urteil vom 22.12.2010 statt, da die B mbH &amp; Co. KG die Gutschrift ohne Rechtsgrund erhalten habe. Die B mbH &amp; Co. KG zahlte daraufhin im September 2011 den Betrag in H\u00f6he von 17.117.325,51\u00a0\u20ac an Herrn A zur\u00fcck und erhob Berufung gegen das Urteil des Landgerichts \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 . Das Berufungsverfahren war zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall noch nicht abgeschlossen \u2013 nach Angabe des Beklagten soll zwar im Februar 2013 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben worden sein, ein Berufungsurteil in Schriftform liegt jedoch nicht vor (Schriftsatz vom 19.02.2013). Zwischenzeitlich verbuchte die Kl\u00e4gerin eine Forderung gegen ihre Schwestergesellschaft, die B mbh &amp; Co. KG, in H\u00f6he der Fehl\u00fcberweisung, wobei sie das Buchhaltungskonto mit der Bezeichnung \u201eErtr\u00e4ge aus Beteiligungen\u201c ansprach.<\/p>\n<p>20- C Holding GmbH<\/p>\n<p>21Im Dezember 2001 schloss die C Holding KG, die Rechtsnachfolgerin der Zielgesellschaft C GmbH (nachfolgend einheitlich C GmbH genannt), mit der Beigeladen einen R\u00fcckabwicklungsvertrag zum R\u00fccklagenmanagement. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den R\u00fcckabwicklungsvertrag Bezug genommen. Ferner schloss die C GmbH im Dezember 2001 eine als tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung bezeichnete Vereinbarung mit der Finanzverwaltung in Bezug auf die sog. Darlehensl\u00f6sung. Die C KG, \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 , \u00fcberwies der Kl\u00e4gerin \u2013 auf Veranlassung der C GmbH und ohne vorherigen Schriftverkehr mit der Kl\u00e4gerin \u2013 am 15.05.2002 75.571.783,88\u00a0\u20ac auf ihr Konto bei der Beigeladenen (Konto-Nr.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 , BLZ\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ). Dies entsprach dem Betrag, welchen die C GmbH zuvor f\u00fcr die Kl\u00e4gerin an Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag an ihr Betriebsfinanzamt abgef\u00fchrt hatte (71.580.837,80\u00a0\u20ac Kapitalertragsteuer und 3.936.946,08\u00a0\u20ac Solidarit\u00e4tszuschlag). Einen gesonderten Buchungstext f\u00fcgte die C KG der \u00dcberweisung nicht hinzu. Die Kl\u00e4gerin verbuchte den Zahlungseingang auf dem Konto \u201eErtr\u00e4ge aus Beteiligungen\u201c. Ferner teilte die Kl\u00e4gerin dem Finanzamt \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 I auf eine dortige Anfrage mit Schreiben vom 22.06.2010 mit, dass der Zahlungseingang eine mittelbare Folge der Umsetzung der Darlehnsl\u00f6sung sei. Auf die Anfrage des Berichterstatters an die Zielgesellschaft, ob im Zusammenhang mit der \u00dcberweisung ein Schriftwechsel mit der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt worden sei und ob aus Sicht der Zielgesellschaft f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erkennbar gewesen sei, dass es sich bei der \u00dcberweisung um die Weiterleitung von Kapitalertragsteuer gehandelt habe, teilte Herr \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 , der steuerliche Berater und Leiter der Steuerabteilung der Zielgesellschaft und der C KG, dem Gericht mit Schreiben vom 09.03.2012 mit, dass ein Schriftwechsel nicht stattgefunden habe und dass seine Mandantin nicht beurteilen k\u00f6nne, ob f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erkennbar war, dass es sich bei der \u00dcberweisung um die Weiterleitung von Kapitalertragsteuer gehandelt habe. Dem Schreiben f\u00fcgte Herr \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den \u00dcberweisungsauftrag bei. Auf das Schreiben vom 09.03.2012 nebst Anlage wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>22- D GmbH<\/p>\n<p>23Die D GmbH f\u00fchrte urspr\u00fcnglich zu Gunsten der Kl\u00e4gerin Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von insgesamt 1.576.704,01\u00a0\u20ac nach vorheriger Anmeldung ab (1.494.506,17\u00a0\u20ac Kapitalertragsteuer und 82.197,84\u00a0\u20ac Solidarit\u00e4tszuschlag) und erteilte der Kl\u00e4gerin eine entsprechende Steuerbescheinigung. Im Dezember 2001 schloss die Beigeladene mit den Altgesellschaftern der D GmbH einen R\u00fcckabwicklungsvertrag zum R\u00fccklagenmanagement. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den R\u00fcckabwicklungsvertrag Bezug genommen. Ferner schloss die D GmbH eine als tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung bezeichnete Vereinbarung mit der Finanzverwaltung in Bezug auf die sog. Darlehensl\u00f6sung. Mit Schreiben vom 10.01.2002 teilte die D GmbH der Kl\u00e4gerin mit, dass sie mit dem Finanzamt \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 am 18.10.2001 eine tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung in Bezug auf die Darlehnsl\u00f6sung geschlossen habe, dass sich hieraus eine berichtigte Steuerbescheinigung mit Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von 0,-\u00a0DM ergebe und dass sie die Kapitalertragsteuer unverz\u00fcglich an die Kl\u00e4gerin auf das Konto mit der Nummer \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 (BLZ ) \u00fcberweisen werde, sobald die Erstattung seitens des Finanzamts \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 erfolgt sei. Dabei handelte es sich bei dem im Schreiben vom 10.01.2001 angegebenen Konto nicht um ein Konto der Kl\u00e4gerin, sondern um jenes der Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin, der B mbH &amp; Co. KG. Eine Richtigstellung der Bankverbindung seitens der Kl\u00e4gerin erfolgte nicht. Die \u00dcberweisung seitens der D GmbH in H\u00f6he von 1.576.704,01\u00a0\u20ac erfolgte sodann am 10.07.2002 auf das Konto der Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin, der B mbH &amp; Co. KG, mit dem Buchungstext\u00a0<em>\u201eD GmbH R\u00fcckabwicklung Ruecklagenmanagement\u201c<\/em>. Im Jahresabschluss zum 31.12.2002 wies die Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich eine Forderung gegen verbundene Unternehmen in gleicher H\u00f6he aus, wobei die Kl\u00e4gerin das Buchhaltungskonto \u201eErtr\u00e4ge aus Beteiligungen\u201c ansprach. Eine R\u00fcckzahlung erfolgte nicht.<\/p>\n<p>24- E GmbH<\/p>\n<p>25Die E GmbH f\u00fchrte urspr\u00fcnglich Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag zu Gunsten der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von insgesamt 180.973,04\u00a0\u20ac an ihr Betriebsfinanzamt ab (171.583,43\u00a0\u20ac Kapitalertragsteuer und 9.434,61\u00a0\u20ac Solidarit\u00e4tszuschlag) und erteilte der Kl\u00e4gerin eine entsprechende Steuerbescheinigung. Mit Schreiben vom 20.11.2001 wies die E GmbH die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass sie mit der Finanzverwaltung eine tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung in Bezug auf die Darlehnsl\u00f6sung getroffen habe. Zugleich wies die E GmbH die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass sie die Kapitalertragsteuer und den darauf entfallenden Solidarit\u00e4tszuschlag nach Erhalt seitens der Finanzverwaltung als Darlehnstilgung an die Kl\u00e4gerin weiterleiten werde. Im Juli 2002 schloss die E GmbH mit der Beigeladen und den Altgesellschaftern einen R\u00fcckabwicklungsvertrag zum R\u00fccklagenmanagement. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den R\u00fcckabwicklungsvertrag Bezug genommen. Am 06.08.2002 \u00fcberwies die E GmbH an die Kl\u00e4gerin auf ihr Konto bei der Beigeladenen (Konto-Nr.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 , BLZ ) 171.538,43\u00a0\u20ac mit dem Buchungstext\u00a0<em>\u201eKapitalertragsteuer\u201c,<\/em>\u00a09.434,61\u00a0\u20ac mit dem Buchungstext \u201eSolidarit\u00e4tszuschlag\u201c und 49.084,03\u00a0\u20ac mit dem Buchungstext\u00a0<em>\u201eDifferenz zwischen Agio und Vorzugsdividende\u201c<\/em>.<\/p>\n<p>26- F GmbH<\/p>\n<p>27Die F GmbH f\u00fchrte urspr\u00fcnglich Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag zu Gunsten der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von insgesamt 1.878.370,69\u00a0\u20ac an ihr Betriebsfinanzamt ab (1.780.446,15\u00a0\u20ac Kapitalertragsteuer und 97.924,54\u00a0\u20ac Solidarit\u00e4tszuschlag) und erteilte der Kl\u00e4gerin eine entsprechende Steuerbescheinigung. Im Juni 2002 schloss die F GmbH mit der Beigeladen und den Altgesellschaftern einen R\u00fcckabwicklungsvertrag zum R\u00fccklagenmanagement. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den R\u00fcckabwicklungsvertrag Bezug genommen. Ferner schloss die F GmbH eine als tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung bezeichnete Vereinbarung mit der Finanzverwaltung in Bezug auf die sog. Darlehensl\u00f6sung. Nach (erfolgloser) R\u00fcckforderung der urspr\u00fcnglichen Steuerbescheinigung von der Kl\u00e4gerin \u00fcberwies die F GmbH am 27.09.2002 auf das Konto der Kl\u00e4gerin bei der Beigeladenen (Konto-Nr.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 , BLZ \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ) einen Betrag in H\u00f6he von 1.000.000\u00a0\u20ac mit dem Buchungstext<em>\u201eR\u00fcckzahlung Kapitalertragsteuer\u201c<\/em>\u00a0sowie einen Betrag in H\u00f6he von 1.333.956,11\u00a0\u20ac mit dem Buchungstext\u00a0<em>\u201eR\u00fcckzahlung Kapitalertragsteuer u. Aufgeld .\/. Einbehalt 50.000,&#8211; EUR\u201c.<\/em>\u00a0Ein Schriftverkehr mit der Kl\u00e4gerin zu den \u00dcberweisungen ging diese nicht voraus.<\/p>\n<p>28- G GmbH<\/p>\n<p>29Die G GmbH f\u00fchrte urspr\u00fcnglich zu Gunsten der Kl\u00e4gerin Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von 3.053.684,94\u00a0\u20ac ab (2.894.488,09\u00a0\u20ac Kapitalertragsteuer und 159.196,84\u00a0\u20ac Solidarit\u00e4tszuschlag) und erteilte der Kl\u00e4gerin eine entsprechende Steuerbescheinigung. Im Juni 2002 schloss die G GmbH mit der Beigeladen und den Altgesellschaftern einen R\u00fcckabwicklungsvertrag zum R\u00fccklagenmanagement. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den R\u00fcckabwicklungsvertrag Bezug genommen. Ferner schloss die G GmbH eine als tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung bezeichnete Vereinbarung mit der Finanzverwaltung in Bezug auf die sog. Darlehensl\u00f6sung. Nach (erfolgloser) Aufforderung zur R\u00fcckgabe der urspr\u00fcnglichen Steuerbescheinigung \u00fcberwies die G GmbH am 09.09.2002 auf das Konto der Kl\u00e4gerin bei der Beigeladenen einen Betrag in H\u00f6he von 3.053.481,77\u00a0\u20ac mit dem Buchungstext\u00a0<em>\u201eKapitalertragsteuer Erstattung Holte 2000\u201c.<\/em>\u00a0\u00dcberdies \u00fcberwies die G GmbH bereits am 03.09.2002 einen Betrag in H\u00f6he von 773.608,97\u00a0\u20ac an die Kl\u00e4gerin mit dem Buchungstext\u00a0<em>\u201eR\u00fcckabwicklung des R\u00fccklagenmanagements R\u00fcckzahlung Aufgeld\u201c.<\/em>\u00a0Die \u00dcberweisungen erfolgten jeweils auf das Konto der Kl\u00e4gerin bei der Beigeladenen (Konto-Nr. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 , BLZ \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ). Ein Schriftverkehr mit der Kl\u00e4gerin zu den \u00dcberweisungen ging diese nicht voraus.<\/p>\n<p>30- H GmbH<\/p>\n<p>31Die H GmbH f\u00fchrte urspr\u00fcnglich zu Gunsten der Kl\u00e4gerin Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von 971.212,99\u00a0\u20ac ab (920.581,03\u00a0\u20ac Kapitalertragsteuer und 50.631,96\u00a0\u20ac Solidarit\u00e4tszuschlag) und erteilte der Kl\u00e4gerin eine entsprechende Steuerbescheinigung. Die H GmbH schloss ebenfalls mit der Finanzverwaltung eine als tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung bezeichnete Vereinbarung in Bezug auf die sog. Darlehensl\u00f6sung. Einen R\u00fcckabwicklungsvertrag mit der Beigeladenen schloss sie nicht. Am 02.10.2002 \u00fcbersandte die H GmbH der Kl\u00e4gerin eine korrigierte Steuerbescheinigung (Nullbescheinigung). Am 13.02.2003 \u00fcberwies die H GmbH einen Betrag in H\u00f6he von 971.212,99\u00a0\u20ac mit dem Buchungstext\u00a0<em>\u201eAvisierte Zahlung Kapitalertragsteuer H\u201c<\/em>\u00a0auf das Konto der Kl\u00e4gerin bei der Beigeladenen (Konto-Nr.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 , BLZ \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ). Ein Schriftverkehr mit der Kl\u00e4gerin zu den \u00dcberweisungen ging diese nicht voraus.<\/p>\n<p>32- I GmbH<\/p>\n<p>33Die I GmbH, die Rechtsvorg\u00e4ngerin der heutigen I Finanzierungs- und Beteiligungs-GmbH (nachfolgend einheitlich I GmbH genannt), f\u00fchrte urspr\u00fcnglich zu Gunsten der Kl\u00e4gerin Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von insgesamt 5.947.027,60\u00a0\u20ac ab (5.636.992,99\u00a0\u20ac Kapitalertragsteuer und 310.034,61\u00a0\u20ac Solidarit\u00e4tszuschlag) und erteilte der Kl\u00e4gerin eine entsprechende Steuerbescheinigung. Am 28.07.2004 schloss die I GmbH mit der Beigeladen einen R\u00fcckabwicklungsvertrag zum R\u00fccklagenmanagement. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den R\u00fcckabwicklungsvertrag Bezug genommen. Ferner schloss die I GmbH eine als tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung bezeichnete Vereinbarung mit der Finanzverwaltung in Bezug auf die sog. Darlehensl\u00f6sung. Ohne vorangegangenen Schriftverkehr mit der Kl\u00e4gerin \u00fcberwies die I KG am 30.07.2004 auf Veranlassung der I GmbH einen Betrag in H\u00f6he von 7.543.420,19\u00a0\u20ac ohne gesonderten Buchungstext auf das Konto der Kl\u00e4gerin bei der Beigeladenen (Konto-Nr. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 , BLZ \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ). Dem Gericht erl\u00e4uterte Herr \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 , der steuerliche Berater und Leiter der Steuerabteilung der Zielgesellschaft und der I KG, mit Schreiben vom 09.03.2012, dass sich der \u00dcberweisungsbetrag aus Kapitalertragsteuer nebst Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von zusammen 5.947.027,60\u00a0\u20ac zuz\u00fcglich des Aufgeldes in H\u00f6he von 1.610.569,43\u00a0\u20ac abz\u00fcglich der Zielgesellschaft entstandener Rechtsberatungskosten in H\u00f6he von 14.176,84\u00a0\u20ac (27.727,48\u00a0DM) zusammensetze und von der I KG f\u00fcr die I GmbH angewiesen worden sei. Ferner teilte Herr \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 auf die Anfrage des Berichterstatters an die Zielgesellschaft, ob im Zusammenhang mit der \u00dcberweisung ein Schriftwechsel mit der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt worden sei und ob aus Sicht der Zielgesellschaft f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erkennbar gewesen sei, mit, dass ein Schriftwechsel nicht stattgefunden habe und dass seine Mandantin nicht beurteilen k\u00f6nne, ob f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erkennbar war, dass es sich bei der \u00dcberweisung um die Weiterleitung von Kapitalertragsteuer gehandelt habe. Dem Schreiben f\u00fcgte Herr \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die von den Herren \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 und \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 unterschriebene Zahlungsanweisung bei. Auf das Schreiben vom 09.03.2012 nebst Anlage wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>34- J GmbH<\/p>\n<p>35Die J GmbH f\u00fchrte urspr\u00fcnglich Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von insgesamt 619.380,90\u00a0\u20ac zu Gunsten der Kl\u00e4gerin ab (587.090,90\u00a0\u20ac Kapitalertragsteuer und 32.290,00\u00a0\u20ac Solidarit\u00e4tszuschlag) und erteilte der Kl\u00e4gerin eine entsprechende Steuerbescheinigung. Die J GmbH schloss mit der Finanzverwaltung eine als tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung bezeichnete Vereinbarung in Bezug auf die sog. Darlehensl\u00f6sung. Mit Schreiben vom 28.01.2003 teilte die J GmbH der Kl\u00e4gerin mit, dass sie sich der sogenannten Darlehnsl\u00f6sung angeschlossen habe und forderte die urspr\u00fcngliche Steuerbescheinigung vom 15.12.2000 zur\u00fcck. Zugleich wies die J GmbH die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass sie nach Erhalt der Steuerbescheinigung die an das Finanzamt \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 abgef\u00fchrte Kapitalertragsteuer und den darauf entfallenden Solidarit\u00e4tszuschlag zur\u00fcckfordern werde. Am 12.12.2003 erstattete das Finanzamt der J GmbH Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von insgesamt 619.380,90\u00a0\u20ac. Im Oktober 2004 schloss die J GmbH mit der Beigeladenen und den Altgesellschaftern einen R\u00fcckabwicklungsvertrag zum R\u00fccklagenmanagement. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den R\u00fcckabwicklungsvertrag Bezug genommen. Am 19.11.2004 \u00fcberwies die J GmbH einen Betrag in H\u00f6he von 687.084,64\u00a0\u20ac mit dem Buchungstext\u00a0<em>\u201eR\u00fccklagenm. GFR Parag. 1 619.380,90\u00a0EUR Kap Ertst. GFR Parag. 2 67.703,74 EUR\u201c<\/em>\u00a0auf das Konto der Kl\u00e4gerin bei der Beigeladenen (Konto-Nr. , BLZ).<\/p>\n<p>36- K GmbH<\/p>\n<p>37Die K GmbH f\u00fchrte urspr\u00fcnglich Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag zu Gunsten der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 867.780,43\u00a0\u20ac ab (822.540,81\u00a0\u20ac Kapitalertragsteuer und 45.239,62\u00a0\u20ac Solidarit\u00e4tszuschlag) und erteilte der Kl\u00e4gerin eine entsprechende Steuerbescheinigung. Am 15.10.2003 erstattete das Finanzamt \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der K GmbH den vollen Betrag. Im Juni 2005 schloss die K GmbH mit ihren Altgesellschaftern und der Beigeladen einen R\u00fcckabwicklungsvertrag zum R\u00fccklagenmanagement. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den R\u00fcckabwicklungsvertrag Bezug genommen. Eine als tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung bezeichnete Vereinbarung mit der Finanzverwaltung schloss die K GmbH nicht. Ohne vorangegangenen (diesbez\u00fcglichen) Schriftverkehr \u00fcberwies die K GmbH der Kl\u00e4gerin am 28.07.2005 einen Betrag in H\u00f6he von 867.780,55\u00a0\u20ac mit dem Buchungstext\u00a0<em>\u201eK Rueckerstattung Kapitalertragst. und Soli\u201c<\/em>\u00a0sowie einen Betrag in H\u00f6he von 134.171,68\u00a0\u20ac mit dem Buchungstext\u00a0<em>\u201eK GmbH Rueckerstattung Vorzugsgesch\u00e4ftsanteile\u201c<\/em>\u00a0auf das Konto der Kl\u00e4gerin bei der Beigeladenen (Konto-Nr. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 , BLZ \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ).<\/p>\n<p>38- L Gesellschaft f\u00fcr Industriebeteiligungen mbH<\/p>\n<p>39Die L Gesellschaft f\u00fcr Industriebeteiligungen mbH f\u00fchrte urspr\u00fcnglich zu Gunsten der Kl\u00e4gerin Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von insgesamt 6.324.616,66\u00a0\u20ac ab (5.994.897,31\u00a0\u20ac Kapitalertragsteuer und 329.719,34\u00a0\u20ac Solidarit\u00e4tszuschlag) und erteilte der Kl\u00e4gerin eine entsprechende Steuerbescheinigung. Eine als tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung bezeichnete Vereinbarung mit der Finanzverwaltung schloss die L Gesellschaft f\u00fcr Industriebeteiligungen mbH nicht ab, ebenso auch keinen gesonderten R\u00fcckabwicklungsvertrag mit der Beigeladenen. Mit Schreiben vom 02.01.2006 wies die L Gesellschaft f\u00fcr Industriebeteiligungen mbH die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass sie beim Finanzamt \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 eine ge\u00e4nderte Kapitalertragsteueranmeldung in Form einer sogenannten Null-Erkl\u00e4rung abgegeben habe. Die sich hieraus ergebende Kapitalertragsteuererstattung werde nach entsprechender Gutschrift an die Kl\u00e4gerin weitergeleitet. Ferner forderte die L Gesellschaft f\u00fcr Industriebeteiligungen mbH die Kl\u00e4gerin im Schreiben vom 02.01.2006 zur R\u00fcckgabe der zuvor ausgestellten Steuerbescheinigung auf. Mit Schreiben vom 22.05.2006 teilte die L &amp; Cie KG der Kl\u00e4gerin mit, dass sie nunmehr Kapitalertragsteuer f\u00fcr Dezember 2000 in H\u00f6he von 6.324.616,66\u00a0\u20ac unter Abzug eines Betrages von 4.405,48\u00a0\u20ac, mithin einen Betrag in H\u00f6he von 6.320.211,18\u00a0\u20ac auf das Konto der Kl\u00e4gerin bei der Beigeladenen \u00fcberweisen werde. Der Abzugsbetrag resultiere aus der am 06.01.2002 f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2000\/2001 gezahlten Dividende in H\u00f6he von 22.176,00\u00a0\u20ac. Hierbei sei zun\u00e4chst Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von nur 273,45\u00a0\u20ac einbehalten worden. Es h\u00e4tten jedoch Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von 4.678,93\u00a0\u20ac einbehalten werden m\u00fcssen. Am 24.05.2006 \u00fcberwies die L Gesellschaft f\u00fcr Industriebeteiligungen mbH der Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 6.320.211,18\u00a0\u20ac mit dem Buchungstext\u00a0<em>\u201eKapitalertragsteuer-Erstattung f\u00fcr Dez. 2000 lt. Schreiben v. 22.05.2006\u201c<\/em>\u00a0auf das Konto der Kl\u00e4gerin bei der Beigeladenen (Konto-Nr. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 , BLZ \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 ).<\/p>\n<p>40Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass keine der streitgegenst\u00e4ndlichen elf Zielgesellschaften vom Finanzamt erstattete Kapitalertragsteuerbetr\u00e4ge an die Kl\u00e4gerin weitergeleitet habe. Jedenfalls habe die Kl\u00e4gerin eine etwaige Weiterleitung nicht als solche erkannt und auch nicht als solche erkennen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>41Eine Weiterleitung scheitere schon daran, dass die Zielgesellschaften die zun\u00e4chst abgef\u00fchrten Kapitalertragsteuerbetr\u00e4ge \u2013 jedenfalls teilweise \u2013 offenbar nicht vollst\u00e4ndig von Seiten der Betriebsfinanz\u00e4mter ausgezahlt erhalten h\u00e4tten. Vielmehr sei es \u2013 jedenfalls teilweise \u2013 auch zu Verrechnungen mit sonstigen Steuerforderungen der Zielgesellschaften gekommen. Dabei setze eine Weiterleitung begrifflich voraus, dass es zuvor zu einer Auszahlung \u2013 und nicht zu einer Verrechnung \u2013 seitens der Finanzverwaltung an die jeweilige Zielgesellschaft gekommen ist.<\/p>\n<p>42In zeitlicher Hinsicht setze eine Weiterleitung \u00fcberdies voraus, dass der Erstempf\u00e4nger eines Geldbetrages diesen innerhalb von drei Bankarbeitstagen an den Letztempf\u00e4nger \u00fcberweise. Dies sei nicht geschehen. Selbst wenn das Gericht der Auffassung sei, dass eine Weiterleitung auch dann vorliegen k\u00f6nne, wenn die zweite \u00dcberweisung nicht innerhalb von drei Bankarbeitstagen, sondern sp\u00e4ter erfolge sei, so ergebe sich aus dem Urteil des BFH vom 20.10.2010 (I R 54\/09) jedenfalls, dass die Weiterleitung der Kapitalertragsteuerbetr\u00e4ge \u201ein der Folge\u201c der Erstattungen erfolgen m\u00fcsse. Dies setzte einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erstattung und Weiterleitung voraus. Ein solcher sei nicht gegeben.<\/p>\n<p>43Neben dem zeitlichen Zusammenhang setzte eine Weiterleitung auch einen sachlichen Zusammenhang zwischen Erstattung seitens des Finanzamtes und der \u00dcberweisung der Zielgesellschaft an die Kl\u00e4gerin voraus. Ein solcher sei ebenfalls nicht gegeben. Rechtsgrund f\u00fcr die \u00dcberweisungen der Zielgesellschaften an die Kl\u00e4gerin seien die zwischen der jeweiligen Zielgesellschaft und der Beigeladenen geschlossenen R\u00fcckabwicklungsvertr\u00e4ge zum R\u00fccklagenmanagement und\/oder die zwischen den Zielgesellschaften und den Betriebsfinanz\u00e4mtern geschlossenen (rechtswidrigen) tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigungen. An diesen Vertragsverh\u00e4ltnissen sei die Kl\u00e4gerin in keinem Fall beteiligt gewesen. Dabei h\u00e4tten sich die Zielgesellschaften in den R\u00fcckabwicklungsvertr\u00e4gen \u2013 jedenfalls wirtschaftlich \u2013 nicht zu einer Zahlung von erstatteter Kapitalertragsteuer an die Kl\u00e4gerin, sondern zu einer Darlehenstilgung durch Zahlung an die Beigeladene verpflichtet. Dies ergebe sich daraus, dass sich die Zielgesellschaften in den R\u00fcckabwicklungsvertr\u00e4gen zu einer Zahlung auf ein bestimmtes Konto der Kl\u00e4gerin verpflichtet h\u00e4tten, welches bei der Beigeladenen gef\u00fchrt werde und welches zu Gunsten der Beigeladenen verpf\u00e4ndet sei. Bei wirtschaftlicher Betrachtung seien die Gutschriften auf dem Konto der Kl\u00e4gerin bei der Beigeladenen daher nicht ihr, sondern der Beigeladenen zu Gute gekommen.<\/p>\n<p>44Selbst wenn das Gericht der Ansicht sei, dass Kapitalertragsteuer an die Kl\u00e4gerin weitergeleitet worden sei, so sei f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedenfalls nicht erkennbar gewesen, dass es sich um die Weiterleitung von erstatteter Kapitalertragsteuer gehandelt habe. Dies habe sie auch nicht erkennen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>45Das Urteil des BFH vom 20.10.2010 (I R 54\/09) k\u00f6nne nur so verstanden werden, dass die Kenntnis bzw. das Kennen m\u00fcssen vom Vorliegen einer Weiterleitung zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der Kl\u00e4gerin vorgelegen haben m\u00fcsse. Dies ergebe sich schon daraus, da andernfalls der Beklagte es in der Hand habe, die hiesige Klage durch eine nachtr\u00e4gliche Information \u00fcber Erstattungs- und Weiterleitungsvorg\u00e4nge unbegr\u00fcndet werden zu lassen. Zum Zeitpunkt der jeweiligen \u00dcberweisungen seitens der Zielgesellschaften habe die Kl\u00e4gerin keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich hierbei um die Weiterleitung von erstatteter Kapitalertragsteuer gehandelt habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, die Herren \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 und \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 , in die R\u00fcckabwicklung des R\u00fccklagenmanagements nicht eingebunden worden seien. Sie seien zwar urspr\u00fcnglich bei der Beigeladenen, welche offensichtlich in die R\u00fcckabwicklung eingebunden gewesen sei, besch\u00e4ftigt gewesen. Dort seien sie aber wegen der Probleme mit dem R\u00fccklagenmanagement Ende Juni 2001 freigestellt und Ende 2001 gek\u00fcndigt worden. An s\u00e4mtlichen R\u00fcckabwicklungsvertr\u00e4gen mit den Zielgesellschaften und auch an den tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigungen sei die Kl\u00e4gerin \u2013 und ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u2013 nicht mehr beteiligt worden. Auch seien sie hier\u00fcber nicht mehr informiert worden. Insofern habe die Kl\u00e4gerin \u2013 zum Zeitpunkt der Gutschriften auf ihrem Konto \u2013 \u00fcber die Hintergr\u00fcnde der Zahlungen allenfalls Vermutungen anstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>46Von einer Kenntnis einer Weiterleitung k\u00f6nne ferner nur dann gesprochen werden, wenn die Kl\u00e4gerin auch Kenntnis von der Erstattung der Kapitalertragsteuer seitens der Finanzverwaltung an die jeweilige Zielgesellschaft h\u00e4tte. Dies sei bis heute\u2013 insbesondere aufgrund von vorgenommenen Verrechnungen und unterbliebenen Mitteilungen \u2013 nicht der Fall.<\/p>\n<p>47Allein aus dem jeweiligen Zahlungseingang auf ihrem Konto habe die Kl\u00e4gerin nicht erkennen m\u00fcssen, dass es sich um weitergeleitete Kapitalertragsteuer gehandelt habe. Dies gelte auch in den F\u00e4llen, in denen der Buchungstext auf dem Konto auf eine Kapitalertragsteuerzahlung hingewiesen habe und gegebenenfalls auch der \u00fcberwiesene Betrag identisch mit dem Betrag sei, welcher urspr\u00fcnglich zu Gunsten der Kl\u00e4gerin an das jeweilige Betriebsfinanzamt der Zielgesellschaften abgef\u00fchrt worden sei. Wegen der Verzinsungspflicht aus \u00a7\u00a0233a AO w\u00e4re f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eine Weiterleitung eher dann anzunehmen gewesen, wenn der Weiterleitungsbetrag \u00fcber dem Betrag der urspr\u00fcnglichen Steuerbescheinigung gelegen h\u00e4tte. Ferner habe die Kl\u00e4gerin auch nicht aus der \u2013 sp\u00e4ter erlangten \u2013 Kenntnis von dem Muster der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung zur Darlehensl\u00f6sung Kenntnis von einer Weiterleitung erhalten k\u00f6nnen, denn die tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigungen sei nichtig, weil sie jeweils eine unzul\u00e4ssige Vereinbarung \u00fcber Rechtsfolgen enthalte. Die tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigungen seien jedenfalls rechtswidrig, weil sie auf der Annahme basierten, dass das R\u00fccklagenmanagement unzul\u00e4ssig sei. Dabei sei inzwischen h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt, dass das R\u00fccklagenmanagement mit der materiellen Rechtslage vereinbar gewesen sei. Dementsprechend sei auch die Kenntnis von etwaigen sogenannten Nullbescheinigungen unbeachtlich, denn diese st\u00fcnden nicht im Einklang mit dem materiellen Recht.<\/p>\n<p>48Dass die Kl\u00e4gerin die \u00dcberweisungen als Weiterleitung von Kapitalertragsteuer erkannt habe, ergebe sich auch nicht aus dem zeitlichen Verlauf der R\u00fcckabwicklungen und der Buchungen einiger der Gutschriften auf dem Buchhaltungskonto \u201eErtr\u00e4ge aus Beteiligungen\u201c, denn die Beteiligungsertr\u00e4ge seien bereits im Jahresabschluss der Kl\u00e4gerin des Jahres 2000 erfasst worden. Die nachfolgende nochmalige Erfassung auf dem Konto \u201eErtr\u00e4ge aus Beteiligungen\u201c sei vorsichtshalber zus\u00e4tzlich erfolgt, um hier keinem Vorwurf der Finanzverwaltung ausgesetzt zu werden, die Kl\u00e4gerin habe ihre Einnahmen nicht vollst\u00e4ndig versteuert. Wegen etwaiger R\u00fcckzahlungsverpflichtungen habe die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he der Zahlungseing\u00e4nge zudem R\u00fcckstellungen gebildet.<\/p>\n<p>49Auch aus etwaigen Buchungstexten auf dem Konto \u201eErtr\u00e4ge aus Beteiligungen\u201c, welche auf Kapitalertragsteuer hindeuten, ergebe sich keine Kenntnis der Kl\u00e4gerin dahingehend, dass sie erkannt habe, dass es sich um weitergeleitete Kapitalertragsteuer gehandelt habe, denn insofern sei lediglich der Buchungstext aus den \u00dcberweisungen \u00fcbernommen worden.<\/p>\n<p>50In Bezug auf die \u00dcberweisungen der A GmbH und der D GmbH sei zudem darauf hinzuweisen, dass deren \u00dcberweisungen nicht auf das Konto der Kl\u00e4gerin, sondern auf das Konto der B mbH &amp; Co. KG erfolgt sei. Dies sei eine eigenst\u00e4ndige Gesellschaft. Dortige Gutschriften k\u00f6nnten der Kl\u00e4gerin nicht zugerechnet werden.<\/p>\n<p>51Die vom Beklagten als Weiterleitung von Kapitalertragsteuer der I GmbH und der I GmbH angesehene \u00dcberweisung erfolgte im \u00dcbrigen seitens der I KG,\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 . Diese Gesellschaft sei keine der Zielgesellschaften gewesen, so dass die Kl\u00e4gerin nicht habe erkennen m\u00fcssen, dass es sich hier um eine Weiterleitung von Steuern f\u00fcr eine der Zielgesellschaften gehandelt habe. Allein aus der H\u00f6he der Betr\u00e4ge bzw. der Betragsidentit\u00e4t mit den damals erteilten Steuerbescheinigungen habe sie dies nicht erkannt und auch nicht erkennen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>52Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Vortrag der Kl\u00e4gerin wird auf die Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 21.03.2011, 13.05.2001, 20.04.2012 und 17.08.2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p>53Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>54den Abrechnungsbescheid vom 27.06.2007 in der Fassung der \u00c4nderungsbescheide vom 08.02.2008 und 02.03.2009 sowie in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2009 dahingehend zu \u00e4ndern, dass weitere Kapitalertragssteuern in H\u00f6he von 108.108.872,60\u00a0\u20ac (=\u00a0211.442.576,35\u00a0DM) und darauf entfallende Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von 5.945.988,00\u00a0\u20ac (=\u00a011.629.341,78\u00a0DM), insgesamt also 114.054.860,60\u00a0\u20ac (=\u00a0223.071.918,13\u00a0DM) angerechnet werden,<\/p>\n<p>55hilfsweise,<\/p>\n<p>56die Revision zuzulassen<\/p>\n<p>57sowie die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>58Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>59Beweis zu erheben dar\u00fcber,<\/p>\n<p>60<\/p>\n<ul>\n<li>611 ob und wann im Hinblick auf die Zahlung\/\u00dcberweisung des Betrags i. H. v. 75.517.783,88 \u20ac f\u00fcr Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag eine m\u00fcndliche oder schriftliche Kommunikation durch verantwortliche der I KG und\/oder der I Holding KG (vormals I GmbH) handelnde Personen und der Kl\u00e4gerin und\/oder dem steuerlichen Berater stattgefunden hat,<\/li>\n<li>622 wer mit der Kl\u00e4gerin und\/oder dem steuerlichen Berater der Kl\u00e4gerin in Kontakt getreten ist und welchen Inhalt das Gespr\u00e4ch oder das Schreiben hatte; sofern es hierzu eine schriftliche Notiz\/Schriftst\u00fcck gibt, sollte dies vorgelegt werden,<\/li>\n<li>633 aus welchen Gr\u00fcnden die \u00dcberweisung nicht durch die Zielgesellschaft, sondern durch die I KG vorgenommen worden ist,<\/li>\n<\/ul>\n<p>64und zwar jeweils durch Befragung des Unterzeichners der Zahlungsanweisung vom 28.07.2004 sowie der Herren\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 , \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 (vgl. Zahlungsbeleg vom 30.07.2004 \u00fcber 7.543.420,19 \u20ac), jeweils zu laden \u00fcber die I Finanzierungs- und Beteiligungs GmbH, ,<\/p>\n<p>65ferner soll Beweis erhoben werden dar\u00fcber,<\/p>\n<p>66<\/p>\n<ul>\n<li>674 ob und wann im Hinblick auf die Zahlung\/\u00dcberweisung des Betrages i. H. v. 7.543.420,19 \u20ac f\u00fcr Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag eine m\u00fcndliche oder schriftliche Kommunikation durch verantwortlich f\u00fcr die I KG und\/oder die I Finanzierungs- und Beteiligungs GmbH (vormals I GmbH) handelnde Personen und der Kl\u00e4gerin und\/oder den steuerlichen Berater der Kl\u00e4gerin stattgefunden hat,<\/li>\n<li>685 wer mit der Kl\u00e4gerin und\/oder dem steuerlichen Berater der Kl\u00e4gerin in Kontakt getreten ist oder welchen Inhalt das Gespr\u00e4ch hatte; sofern es hierzu eine schriftliche Notiz\/Schriftst\u00fcck gibt, sollte dies vorgelegt werden,<\/li>\n<li>696 welcher Rechtsgrund f\u00fcr die Einbehaltung der Rechtsberatungskosten ma\u00dfgebend war und ob und zwischen wem dieser Einbehalt kommuniziert wurde,<\/li>\n<li>707 welcher Grund f\u00fcr die \u00dcberweisung eines \u00fcber die Kapitalertragsteuererstattung von 5.947.027,60 \u20ac (geschuldet\/gezahlt aber 7.543.420,19 \u20ac\/Datum 30.07.2004) existierte,<\/li>\n<li>718 warum auf dem Kontoauszug vom 02.04.2002 (Kontoauszug Nr. 3) \u201eI KG\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u201c aufgef\u00fchrt ist w\u00e4hrend die Zahlungsanweisung von der I GmbH angewiesen wurde,<\/li>\n<\/ul>\n<p>72jeweils wiederum durch Befragung der zu Ziffer 1. \u2013 3. genannten Personen.<\/p>\n<p>73Im \u00dcbrigen beantragt der Beklagte,<\/p>\n<p>74hilfsweise, die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>75hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>76Der Beklagte ist der Ansicht, dass \u2013 bei der gem\u00e4\u00df BFH-Urteil vom 20.10.2010, I R 54\/09 gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise \u2013 s\u00e4mtliche Kapitalertragsteuerbetr\u00e4ge und Solidarit\u00e4tszuschlagsbetr\u00e4ge bzgl. der elf streitgegenst\u00e4ndlichen Zielgesellschaften der sog. Weiterleitungsf\u00e4lle an die Kl\u00e4gerin im Sinne von \u00a7\u00a036 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 1997 durch Weiterleitungen erstattet worden seien und die Kl\u00e4gerin dies erkannt habe, jedenfalls aber habe erkennen m\u00fcssen. Eine Anrechnung der urspr\u00fcnglich von den elf Zielgesellschaften abgef\u00fchrten Kapitalertragsteuerbetr\u00e4ge zu Gunsten der Kl\u00e4gerin bei der K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr 2000 komme somit nicht in Betracht.<\/p>\n<p>77Zun\u00e4chst k\u00f6nne eine Weiterleitung von Kapitalertragsteuerbetr\u00e4gen auch dann angenommen werden, wenn die Erstattung von Seiten der Betriebsfinanz\u00e4mter an die Zielgesellschaften nicht durch \u00dcberweisung der Kapitalertragssteuerbetr\u00e4ge, sondern durch Verrechnung mit sonstigen Steuerforderungen erfolgt sei. Rechtlich liege in der Verrechnung von gegenseitigen Steuerforderungen eine Aufrechnung. Die Aufrechnung f\u00fchre ebenso zu einer Erf\u00fcllung eines etwaigen Steuererstattungsanspruchs der Zielgesellschaften wie die Erstattung durch Auszahlung. In rechtlicher Hinsicht mache dies keinen Unterschied.<\/p>\n<p>78S\u00e4mtliche an die elf Zielgesellschaften erstatteten Kapitalertragsteuerbetr\u00e4ge seien von den Zielgesellschaften an die Kl\u00e4gerin weitergeleitet worden. Insbesondere sei die Weiterleitung der Kapitalertragsteuerbetr\u00e4ge nicht an die Beigeladene erfolgt. Die Kl\u00e4gerin habe zwar vor den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Weiterleitungen ihren Anspruch auf Erstattung von K\u00f6rperschaftsteuer 2000 an die Beigeladene abgetreten, diese Abtretung habe jedoch nicht zugleich die Kapitalertragsteuerbetr\u00e4ge erfasst. Eine Weiterleitung an die Beigeladene \u2013 und nicht an die Kl\u00e4gerin \u2013 folge auch nicht daraus, dass das Konto der Kl\u00e4gerin bei der Beigeladenen, auf welches die Zielgesellschaften die Kapitalertragsteuerbetr\u00e4ge weitergeleitet h\u00e4tten, an die Beigeladene als Sicherheit verpf\u00e4ndet worden sei. Gerade aus der Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin und die Beigeladene es f\u00fcr notwendig hielten, etwaige Guthaben auf dem Konto an die Beigeladene zu verpf\u00e4nden, mache deutlich, dass das Konto der Kl\u00e4gerin und nicht der Beigeladenen zuzurechnen sei. Dementsprechend sei die Kl\u00e4gerin nicht lediglich Zahlstelle in Bezug auf eine Weiterleitung an die Beigeladene gewesen.<\/p>\n<p>79Die Kl\u00e4gerin habe auch erkannt, dass es sich bei den weitergeleiteten Betr\u00e4gen um die den Zielgesellschaften erstatteten Kapitalertragsteuerbetr\u00e4ge gehandelt habe. Jedenfalls habe sie dies erkennen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>80Zun\u00e4chst ergebe sich aus den Ausf\u00fchrungen des BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54\/00) nicht, dass die Kenntnis bzw. das Kennen m\u00fcssen bei der Kl\u00e4gerin bereits zum Zeitpunkt der Weiterleitung vorgelegen haben m\u00fcsse. Daher sei auch jede sp\u00e4ter erlangte Kenntnis der Kl\u00e4gerin geeignet, den Anrechnungsanspruch entfallen zu lassen.<\/p>\n<p>81Dass die Kl\u00e4gerin die \u00dcberweisungen der Zielgesellschaften als Weiterleitung der den Zielgesellschaften erstatteten Kapitalertragsteuerbetr\u00e4ge erkannt habe oder jedenfalls habe erkennen m\u00fcssen ergebe sich daraus, dass einige der Zielgesellschaften die Kl\u00e4gerin vor der ersten Weiterleitung von Kapitalertragsteuer angeschrieben h\u00e4tten und darauf hingewiesen h\u00e4tten, dass nunmehr die Darlehnsl\u00f6sung verfolgt werde und dies zu einer Erstattung und Weiterleitung von Kapitalertragsteuer f\u00fchren werde. So habe beispielsweise die E GmbH der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 20.11.2001 mitgeteilt, dass sie sich der Darlehnsl\u00f6sung der Finanzverwaltung angeschlossen habe, um R\u00fccksendung der am 21.02.2001 \u00fcberlassenen Steuerbescheinigung gebeten und mitgeteilt, dass sie der Kl\u00e4gerin die Kapitalertragsteuer und den darauf entfallenden Solidarit\u00e4tszuschlag nach Erhalt von Seiten der Finanzverwaltung als Darlehnstilgung weiterleiten werde und zudem auch die Differenz zwischen Aufgeld und Gewinnaussch\u00fcttung an die Kl\u00e4gerin \u00fcberweisen werde. Erst nach diesem Schreiben h\u00e4tten die Zielgesellschaften begonnen, die an sie erstatteten Kapitalertragsteuerbetr\u00e4ge an die Kl\u00e4gerin weiterzuleiten. Aus dem zeitlichen Verlauf habe die Kl\u00e4gerin daher erkennen k\u00f6nnen, dass es sich auch bei jenen Gesellschaften, welche nicht durch einen gesondertes Schreiben auf die Hintergr\u00fcnde der Zahlung hingewiesen h\u00e4tten, um weitergeleitete Kapitalertragsteuer gehandelt habe. Zudem h\u00e4tten einige der Zielgesellschaften im Buchungstext zur \u00dcberweisung ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den \u00fcberwiesenen Betr\u00e4gen um Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag gehandelt habe. Teilweise h\u00e4tten die \u00dcberweisungsbetr\u00e4ge auch exakt jenen Betr\u00e4gen entsprochen, welche die Zielgesellschaften zu Gunsten der Kl\u00e4gerin an die Betriebsfinanz\u00e4mter abgef\u00fchrt h\u00e4tten und bzgl. derer die Zielgesellschaften der Kl\u00e4gerin Steuerbescheinigungen ausgestellt h\u00e4tten. Allein aus der Betragsidentit\u00e4t zwischen angemeldeter Kapitalertragsteuer und \u00dcberweisungsgutschrift auf dem Konto der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin erkennen m\u00fcssen, dass es sich bei den Gutschriften auf ihrem Konto um weitergeleitete Kapitalertragsteuer gehandelt habe. Aus der geringen Anzahl der Kontoausz\u00fcge der Kl\u00e4gerin ergebe sich zudem, dass bei dieser nur sehr wenige Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle angefallen seien. Dabei seien die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle von beachtlicher H\u00f6he. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Herren \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 und\u00a0 das System des R\u00fccklagenmanagements mit entwickelt h\u00e4tten, h\u00e4tten sie bei den wenigen Gutschriften auf dem Konto ihrer Gesellschaft erkennen m\u00fcssen, dass es sich bei diesen beachtlichen Gutschriften um die Weiterleitung der Kapitalertragsteuer der Zielgesellschaften gehandelt habe. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Kl\u00e4gerin zu den Zielgesellschaften keine anderweitigen Gesch\u00e4ftsbeziehungen unterhalten habe. Dass die Kl\u00e4gerin die Gutschriften als Weiterleitung von Kapitalertragsteuer seitens der Zielgesellschaften erkannt habe, ergebe sich auch daraus, dass die Kl\u00e4gerin es offensichtlich unterlassen habe, bei den Zielgesellschaften nachzufragen, warum diese derart hohe Betr\u00e4ge an die Kl\u00e4gerin \u00fcberweisen. Dementsprechend habe die Kl\u00e4gerin die Gutschriften auch auf dem Buchhaltungskonto \u201eErtr\u00e4ge aus Beteiligungen\u201c verbucht und hierbei \u2013 jedenfalls teilweise \u2013 den Buchungstext \u201eKapst\u201c bzw. \u201eSolz\u201c verwendet. Zudem habe das Finanzamt \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Kl\u00e4gerin bereits mit Schreiben vom 30.03.2001 darauf hingewiesen, dass sie das Gestaltungsmodell des R\u00fccklagenmanagements nicht akzeptieren werde. Insofern habe die Kl\u00e4gerin damit rechnen m\u00fcssen, dass die zu ihren Gunsten ausgestellten Steuerbescheinigungen und abgef\u00fchrten K\u00f6rperschaftsteuerbetr\u00e4ge r\u00fcckabgewickelt w\u00fcrden. Dass die Kl\u00e4gerin von der Darlehnsl\u00f6sung, der R\u00fcckabwicklung des R\u00fccklagenmanagements und den tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigungen der Zielgesellschaften Kenntnis gehabt habe, ergebe sich aus der am 17.10.2002 durchgef\u00fchrten Akteneinsicht der Kl\u00e4gerin im Verfahren 9\u00a0K 5138\/02 K beim Finanzgericht M\u00fcnster. In dieser Akte sei die Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion M\u00fcnster vom 04.10.2001 mit dem Muster der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung enthalten gewesen. Hierauf habe die Kl\u00e4gerin im weiteren Fortgang des Verfahrens 9 K 5138\/02 K Bezug genommen. Zudem habe die Kl\u00e4gerin im Verfahren vor dem Finanzgericht M\u00fcnster mit dem Aktenzeichen 6 K 576\/08 AO eine \u00dcbersicht gefertigt, in welcher sie einige Zahlungen der Zielgesellschaften den zun\u00e4chst einbehaltenen Kapitalertragsteuerbetr\u00e4gen entgegengestellt und hierdurch eine \u201evereitelte\u201c KSt-Minderung ermittelt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten zu dieser \u00dcbersicht wird auf Seite 12 der Anlage 7 zum Schriftsatz des Beklagten vom 17.02.2012 verwiesen. Aus dieser \u00dcbersicht ergebe sich, dass die Kl\u00e4gerin die Gutschriften auf ihrem Konto (zutreffend) als weitergeleitet Kapitalertragsteuer erkannt habe.<\/p>\n<p>82Im Ergebnis habe die Kl\u00e4gerin erkannt oder jedenfalls erkennen m\u00fcssen, dass es sich bei den \u00dcberweisungen seitens der Zielgesellschaften um die weitergeleiteten Kapitalertragsteuerbetr\u00e4ge gehandelt habe, welche den Zielgesellschaften zun\u00e4chst seitens der Finanz\u00e4mter erstattet bzw. gutgeschrieben worden seien.<\/p>\n<p>83Dies gelte auch f\u00fcr die \u00dcberweisung der A GmbH und der D GmbH, welche ihre Weiterleitungsbetr\u00e4ge versehentlich nicht auf das Konto der Kl\u00e4gerin, sondern auf das Konto der Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin, der B mbH &amp; Co. KG \u00fcberwiesen h\u00e4tten, denn auch diese \u00dcberweisungen seien der Kl\u00e4gerin zu Gute gekommen und von der Kl\u00e4gerin als weitergeleitete Kapitalertragsteuererstattungen erkannt worden. Die Kl\u00e4gerin habe insoweit eine Forderung gegen ihre Schwestergesellschaft erfasst. Dabei habe sie das Buchhaltungskonto 7000 \u201eErtr\u00e4ge aus Beteiligungen\u201c angesprochen. Ferner ergebe sich aus dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 vom 22.12.2010 (6 O 747\/10), auf welches Bezug genommen wird, dass die Kl\u00e4gerin jedenfalls die \u00dcberweisung an ihre Schwestergesellschaft von Seiten der C GmbH als Weiterleitung von Kapitalertragsteuer erkannt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 18.03.2011, 29.04.2011, 17.02.2012, 13.07.2012, 23.11.2012, 01.02.2013 und vom 19.02.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>84Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und auch inhaltlich zum (verbliebenen) Streitgegenstand keine Stellungnahme abgegeben.<\/p>\n<p>85Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 6 K 187\/11 AO, 6 K 4808\/07 AO, 6 K 1539\/08 AO, 6 K 2131\/08 AO, 6 K 576\/08 AO sowie 9 K 5138\/02 K und auf die beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge verwiesen. Ferner wird auf die Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vom 20.02.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>86<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>87<a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/muenster\/j2013\/6_K_187_11_AO_Urteil_20130220.html\">Die zul\u00e4ssige Klage ist zum Teil begr\u00fcndet und im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet.<\/a><\/p>\n<p>88&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht M\u00fcnster, 6 K 187\/11 AO Datum: 20.02.2013 Gericht: Finanzgericht M\u00fcnster Spruchk\u00f6rper: 6. 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