{"id":46628,"date":"2013-06-07T12:27:35","date_gmt":"2013-06-07T10:27:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46628"},"modified":"2013-06-07T12:27:35","modified_gmt":"2013-06-07T10:27:35","slug":"zulassigkeit-einer-allgemeinen-leistungsklage-mit-der-die-erstattung-einer-auf-die-steuerschuld-eines-dritten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zulassigkeit-einer-allgemeinen-leistungsklage-mit-der-die-erstattung-einer-auf-die-steuerschuld-eines-dritten\/","title":{"rendered":"Zul\u00e4ssigkeit einer allgemeinen Leistungsklage, mit der die Erstattung einer auf die Steuerschuld eines Dritten"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 13 K 3148\/10 AO<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>07.05.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>13. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>13 K 3148\/10 AO<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p><strong>Die Klage wird abgewiesen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>2Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4ger von dem Beklagten die R\u00fcckzahlung eines Betrages verlangen kann, welchen der Kl\u00e4ger in eigenem Namen auf die Steuerschuld eines Dritten gezahlt hatte.<\/p>\n<p>3Der Kl\u00e4ger ist als Rechtsanwalt f\u00fcr Herrn Dr. C. A., I., t\u00e4tig. Herr Dr. A. betreibt eine Facharztpraxis als &#8230; .<\/p>\n<p>4Herr Dr. A. hatte bei dem Beklagten Steuerr\u00fcckst\u00e4nde in H\u00f6he von insgesamt &#8230; EUR (Stand M\u00e4rz 2010). Der Beklagte stellte deshalb bereits mit Schriftsatz vom 11.02.2010 bei dem Amtsgericht E. einen Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens. Der An-trag bezog sich ausdr\u00fccklich auf R\u00fcckst\u00e4nde in H\u00f6he von &#8230; EUR, die aus Lohnsteuer f\u00fcr November 2009, Einkommensteuer 1997, Umsatzsteuer 2006 und 2007 sowie steuerlichen Nebenleistungen resultierten. Mit Beschluss vom 20.04.2010 bestellte das Amtsgericht E. einen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter. Ein wegen des Insolvenzer\u00f6ffnungsantrags bei dem Finanzgericht M\u00fcnster gestellter Antrag auf Erlass einer einst-weiligen Anordnung blieb ohne Erfolg, Beschluss des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 07.06.2010 7 V 1582\/10 AO.<\/p>\n<p>5Im M\u00e4rz 2010 verhandelte der Kl\u00e4ger als Rechtsanwalt des Herrn Dr. A. mit dem Beklagten \u00fcber weitere Zahlungsmodalit\u00e4ten, eine Stundung und den Insolvenzantrag. In einem Schreiben vom 10.03.2010 erkl\u00e4rte der Beklagte, eine \u201eErledigung\u201c des gestellten Insolvenzantrags k\u00f6nne nur erfolgen, \u201ewenn die im Insolvenzantrag benannten Steuern i.H.v. rund &#8230; \u20ac vollst\u00e4ndig gezahlt sind\u201c.<\/p>\n<p>6Aus einem Aktenvermerk in der Verwaltungsakte des Beklagten geht hervor, dass am 23.03.2010 ein Gespr\u00e4ch u.a. zwischen einem Mitarbeiter des Kl\u00e4gers (Herrn M.) und einer Mitarbeiterin des Beklagten (Frau S.) stattfand, wonach eine \u201eR\u00fccknahme bzw. Erledigungserkl. des Insolvenzantrages nur bei Zahlung von &#8230; innerhalb der n\u00e4chsten 4 Wochen, au\u00dferdem Verm\u00f6gensaufstellung etc\u201c m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>7Nach weiteren Verhandlungen \u00fcber eine eventuelle Ratenzahlung, welche der Beklagte ablehnte, teilte der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 06.05.2010 dem Beklagten mit, er selbst habe an diesem Tag in dem Verfahren des Herrn Dr. A. unter Angabe von dessen Steuernummer \u201eaus treuh\u00e4nderischen Mitteln einen Betrag von &#8230; EUR\u201c an den Beklagten \u00fcberwiesen. Weiter f\u00fchrte er aus:<\/p>\n<p>8\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<em>\u201eDie \u00dcberweisung erfolgt ausdr\u00fccklich unter dem Vorbehalt, dass durch Sie der Insolvenzantrag beim Amtsgericht E. Aktenzeichen &#8230; zur\u00fcckgenommen wird.\u201c<\/em><\/p>\n<p>9Nachdem dieser Betrag tats\u00e4chlich am 07.05.2010 bei dem Beklagten eingegangen war, forderte der Beklagte den Kl\u00e4ger noch an demselben Tag auf, Namen und Anschrift der Treugeber mitzuteilen sowie nachzuweisen, dass der Kl\u00e4ger die Zahlung der Dritten unmittelbar auf sein Anwalts-Treuhandkonto erhalten habe. Au\u00dferdem solle der Rechtsgrund der Zahlung sowohl mitgeteilt als auch nachgewiesen werden. Da der Kl\u00e4ger diese nun geforderten Ausk\u00fcnfte aber nicht erteilte, nahm der Beklagte den Insolvenzantrag nicht zur\u00fcck. Er verbuchte die Zahlung des Kl\u00e4gers auch nicht auf die Steuerr\u00fcckst\u00e4nde des Herrn Dr. A., da aus seiner Sicht nicht gekl\u00e4rt war, ob die Zahlung insolvenzrechtlich unanfechtbar war.<\/p>\n<p>10Mit Schreiben vom 24.06.2010 teilte der Kl\u00e4ger mit, bei den drei Treugebern handele es sich um Frau N. Y., Frau T. W. und Herrn F. J. Aus einer von den drei Treugebern unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung vom 18.06.2010 ergab sich zudem, dass ein Privatdarlehen Grundlage f\u00fcr die Zahlung zugunsten des Herrn Dr. A. gewesen sei. Der Darlehensbetrag sei dann \u2013 \u00fcber den Kl\u00e4ger als Treuh\u00e4nder \u2013 direkt an den Beklagten ausgezahlt worden.<\/p>\n<p>11Da der Beklagte den Insolvenzantrag nicht zur\u00fccknahm, erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 21.07.2010, er widerrufe \u201eNamens der Treugeber\u201c seine Zahlung in H\u00f6he von &#8230; EUR, und forderte den Beklagten zur R\u00fcckzahlung auf. Der Beklagte lehnte eine R\u00fcckzahlung mit Schreiben vom 30.07.2010 ab und f\u00fchrte aus, bei der begehrten R\u00fcckzahlung handele es sich um eine Steuererstattung, die nur an denjenigen erfolgen d\u00fcrfe, auf dessen Rechnung der Betrag gezahlt worden sei. Dies sei Herr Dr. A. F\u00fcr Verf\u00fcgungen \u00fcber dessen Anspr\u00fcche sei au\u00dferdem die Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters erforderlich. Weiterhin sei das zugrunde liegende Treuhandverh\u00e4ltnis unklar; der Kl\u00e4ger habe auch keine Geldempfangsvollmacht vorgelegt.<\/p>\n<p>12Der Kl\u00e4ger entgegnete mit Schreiben vom 09.08.2010, er sei \u00fcber diese Mitteilung \u201everwundert\u201c. Die Zahlung sei lediglich unter Vorbehalt erfolgt. Da der Vorbehalt nicht ausger\u00e4umt sei, sei die Zahlung auch nicht auf Rechnung des Herrn Dr. A. erfolgt. Vielmehr k\u00f6nne die R\u00fcckzahlung an ihn \u2013 den Kl\u00e4ger \u2013 erfolgen.<\/p>\n<p>13Nachdem der Beklagte im weiteren Schriftwechsel eine R\u00fcckzahlung weiterhin abgelehnt hatte, hat der Kl\u00e4ger am 23.08.2010 Klage erhoben, mit der er sein R\u00fcckzahlungsbegehren weiter verfolgt.<\/p>\n<p>14Ebenfalls am 23.08.2010 hat das Amtsgericht E. das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Herrn Dr. A. er\u00f6ffnet. Am 25.03.2013 ist das Verfahren aufgehoben worden, nachdem ein Insolvenzplan vom 14.01.2013 rechtskr\u00e4ftig geworden war.<\/p>\n<p>15Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, seine Klage sei zul\u00e4ssig. Der Finanzrechtsweg sei gem. \u00a7 33 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013 er\u00f6ffnet, da er seinen R\u00fcckzahlungsanspruch nunmehr (nach entsprechender Klarstellung) ausschlie\u00dflich durch eine \u00f6ffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage geltend mache, nicht durch eine privat-rechtliche.<\/p>\n<p>16Die von ihm erhobene Leistungsklage sei die statthafte Klageart. Insbesondere m\u00fcsse er sein Klagebegehren nicht vorrangig durch Beantragung eines Abrechungsbescheids gem. \u00a7 218 Abs. 2 AO sowie Anfechtung desselben verfolgen. Denn ein Abrechnungsbescheid k\u00f6nne nur gegen\u00fcber dem Beteiligten eines Steuerschuldverh\u00e4ltnisses ergehen. Er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 habe aber im Streitfall kein Steuerschuldverh\u00e4ltnis mit dem Beklagten, da er nicht auf ein eigenes, sondern auf ein fremdes Steuerschuldverh\u00e4ltnis gezahlt habe. Dar\u00fcber hinaus sei im Streitfall der Erlass eines Abrechnungsbescheids auch deshalb nicht m\u00f6glich, weil der Beklagte die Zahlung nicht auf eine Steuerschuld verrechnet habe und somit kein Streit dar\u00fcber bestehe, ob eine Steuerschuld gem. \u00a7 47 AO erloschen sei oder nicht.<\/p>\n<p>17Hilfsweise k\u00f6nne seine Klage aber auch als Verpflichtungsklage verstanden werden vor dem Hintergrund, dass er durch die Geltendmachung eines R\u00fcckforderungsanspruchs konkludent auch den Erlass eines Abrechnungsbescheids beantragt und der Beklagte dies abgelehnt habe.<\/p>\n<p>18Die Klage sei auch begr\u00fcndet. Zwar ergebe sich sein Anspruch \u2013 insoweit stimme er dem Beklagten zu \u2013 nicht aus \u00a7 37 Abs. 2 AO, da er keine Steuererstattung begehre. Vielmehr leite er seinen Anspruch aus einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch analog \u00a7 812 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches \u2013 BGB \u2013 ab. Ein solcher \u00f6ffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch existiere auch im Steuerrecht. Insbesondere komme es nicht zu einer Konkurrenz zu \u00a7 37 Abs. 2 AO, da durch die Zahlung kein steuerrechtlicher Erstattungsanspruch entstanden sei. Mangels Entstehung eines solchen Anspruchs k\u00f6nne \u00a7 37 Abs. 2 AO auch nicht den \u00f6ffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch in seinem Anwendungsbereich verdr\u00e4ngen. Vielmehr sei die Existenz des \u00f6ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in der Rechtsprechung anerkannt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \u2013 BVerwG \u2013 vom 12. 3. 1985 7 C 48\/82, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \u2013 BVerwGE 71, 85).<\/p>\n<p>19Der Beklagte habe die Zahlung durch Leistung ohne Rechtsgrund erlangt, da er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 als Dritter i.S.d. \u00a7 48 Abs. 1 AO, \u00a7 267 BGB die Steuerr\u00fcckst\u00e4nde des Herrn Dr. A. habe tilgen wollen, der Beklagte aber weder die Zahlung hierauf angerechnet noch vereinbarungsgem\u00e4\u00df den Insolvenzantrag zur\u00fcckgenommen habe. Weiterhin sei der Rechtsgrund durch seinen Widerruf im Schreiben vom 21.07.2010 entfallen. Dieser Widerruf sei auch ebenso wie der Vorbehalt aus dem Schreiben vom 06.05.2010 wirksam. Auch wenn die AO eine \u201eZahlung unter Vorbehalt\u201c nicht vorsehe, ergebe sich jedenfalls aus zivilrechtlichen Wertungen, dass eine Zahlung unter Vorbehalt in jedem Rechtsgebiet m\u00f6glich sei und, wenn die Bedingung nicht eintrete, die Schuld nicht getilgt werde. Dies gelte auch f\u00fcr eine Zahlung durch einen Dritten. Eine Verrechnung der Zahlung mit den Steuerschulden k\u00f6nne schlie\u00dflich sp\u00e4testens seit der rechtskr\u00e4ftigen Aufstellung des Insolvenzplans vom 14.01.2013 nicht mehr erfolgen, da der Beklagte hierdurch auf seine Steuerforderungen verzichtet habe.<\/p>\n<p>20Dass er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 hierbei in seiner Funktion als Treuh\u00e4nder f\u00fcr drei weitere Personen gehandelt habe, stehe seinem Anspruch ebenfalls nicht entgegen.<\/p>\n<p>21Er m\u00fcsse auch weder die von dem Beklagten geforderte Geldempfangsvollmacht vorlegen noch die internen Treuhandvereinbarungen offenlegen. Jedenfalls stehe fest, dass die Zahlung nicht aus dem Verm\u00f6gen des Herrn Dr. A. stamme. Grundlage f\u00fcr die Zahlung sei vielmehr die \u00dcberlegung gewesen, dass die drei Treugeber ohne rechtliche Verpflichtung gegen\u00fcber Herrn Dr. A. dessen Steuerr\u00fcckst\u00e4nde als Dritte begleichen sollten. Die fehlende Verpflichtung der Treugeber gegen\u00fcber Herrn Dr. A. sei entscheidend gewesen, um nicht dem Insolvenzverwalter die M\u00f6glichkeit zu er\u00f6ffnen, den Geldbetrag etwa im Wege der Anfechtung einer Kreditauszahlung an sich zu ziehen.<\/p>\n<p>22Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>23\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Beklagten zu verurteilen, an ihn &#8230; EUR zu zahlen,<\/p>\n<p>24hilfsweise, sofern der Finanzrechtsweg unzul\u00e4ssig sein sollte,<\/p>\n<p>25\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Rechtsstreit an das Landgericht E. zu verweisen,<\/p>\n<p>26hilfsweise,<\/p>\n<p>27\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>28Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>29\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>30hilfsweise,<\/p>\n<p>31\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>32Er ist der Auffassung, die Klage sei unzul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger sei nicht aktivlegitimiert, da er das Treuhandverh\u00e4ltnis nicht nachgewiesen habe. Selbst wenn ein Treuhandverh\u00e4ltnis bestanden haben sollte, sei es durch die Zahlung beendet worden und habe jedenfalls nicht auch die Geltendmachung eines R\u00fcckforderungsanspruchs umfasst.<\/p>\n<p>33Die Klage sei auch unbegr\u00fcndet. F\u00fcr einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch analog \u00a7 812 BGB bestehe neben \u00a7 37 Abs. 2 AO im Steuerrecht kein Raum. Diese Vorschrift regle als Spezialvorschrift alle Steuerschuldverh\u00e4ltnisse, denen eine unrechtm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensverschiebung zugrunde liege. Da es sich nicht um eine Steuererstattung im engeren Sinne handeln m\u00fcsse, komme es nicht darauf an, ob er \u2013 der Beklagte \u2013 die Zahlung bereits auf Steuerr\u00fcckst\u00e4nde gebucht habe oder nicht. Einer Anwendbarkeit des \u00a7 37 Abs. 2 AO stehe auch nicht der von dem Kl\u00e4ger bei der Zahlung ausgesprochene Vorbehalt sowie dessen Widerruf entgegen. Dem Steuerrecht sei eine Zahlung unter Widerrufs- oder sonstigem Vorbehalt fremd. Herr Dr. A. sei weiterhin zur Zahlung verpflichtet und er \u2013 der Beklagte \u2013 zur Entgegennahme der Zahlung berechtigt gewesen. Eine R\u00fcckzahlung k\u00f6nne daher nur an Herrn Dr. A. erfolgen, der sich jedoch im Insolvenzverfahren befinde und \u00fcber seine Anspr\u00fcche nicht frei verf\u00fcgen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>34Zu einer R\u00fccknahme oder Erledigung des Insolvenzantrags sei er \u2013 der Beklagte \u2013 hingegen nicht verpflichtet gewesen, da mit dem Schuldner eine Zahlung des fraglichen Betrags bis zum 25.04.2010 vereinbart gewesen sei und diese Frist durch die Zahlung vom 07.05.2010 nicht eingehalten worden sei. Zudem seien die insolvenzrechtlichen Folgen der Zahlung ungekl\u00e4rt gewesen.<\/p>\n<p>35Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf eine m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<p>36<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>37Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7 90 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>38<strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>39Die Klage ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>401)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Finanzrechtsweg ist gem. \u00a7 33 Abs. 1 FGO er\u00f6ffnet. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht E. kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>41Gem. \u00a7 33 Abs. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg u.a. gegeben in \u00f6ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten \u00fcber Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbeh\u00f6rden oder Landesfinanzbeh\u00f6rden verwaltet werden (\u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO), und in \u00f6ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten \u00fcber die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbeh\u00f6rden oder Landesfinanzbeh\u00f6rden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind (\u00a7 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO). Gem. \u00a7 33 Abs. 2 FGO sind als Abgabenangelegenheiten alle mit der Verwaltung der Abgaben einschlie\u00dflich der Abgabenverg\u00fctungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbeh\u00f6rden zusammenh\u00e4ngenden Angelegenheiten anzusehen.<\/p>\n<p>42Im Streitfall handelt es sich um eine \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO, da der Kl\u00e4ger (nach entsprechender Klarstellung) ausschlie\u00dflich einen \u00f6ffentlich-rechtlichen R\u00fcckzahlungsanspruch geltend macht. Dieser betrifft Abgabenangelegenheiten i.S.d. \u00a7 33 Abs. 2 FGO, da der Kl\u00e4ger durch seine Zahlung die Steuerr\u00fcckst\u00e4nde des Herrn Dr. A. tilgen wollte. Die sich hieraus ergebenden Anspr\u00fcche h\u00e4ngen mit der Verwaltung von Abgaben i.S.d. \u00a7 33 Abs. 2 FGO zusammen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob es tats\u00e4chlich zu einer Tilgung der Steuern gekommen ist oder nicht.<\/p>\n<p>43Der Senat musste \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtswegs nicht vorab gem. \u00a7 17a Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes \u2013 GVG \u2013 durch Beschluss entscheiden, da der Kl\u00e4ger lediglich hilfsweise eine Verweisung beantragt hat, nicht hingegen die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtswegs gem. \u00a7 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ger\u00fcgt hat.<\/p>\n<p>442)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Kl\u00e4ger ist \u2013 entgegen der Auffassung des Beklagten \u2013 aktivlegitimiert. Denn er macht einen eigenen R\u00fcckzahlungsanspruch geltend. Ob er hierbei im Innenverh\u00e4ltnis f\u00fcr andere Personen als Treuh\u00e4nder handelt, ist nicht entscheidend, solange er nach au\u00dfen im eigenen Namen auftritt und eigene Anspr\u00fcche geltend macht. Dies ist vorliegend der Fall, da er nach seinem Schreiben vom 06.05.2010 die Zahlung im eigenen Namen bewirkt hat und seine Anspr\u00fcche als Kl\u00e4ger im eigenen Namen geltend macht.<\/p>\n<p>453)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Jedoch ist die Leistungsklage nicht die statthafte Klageart.<\/p>\n<p>46Eine Leistungsklage i.S.d. \u00a7 40 Abs. 1, letzte Alt. FGO ist n\u00e4mlich bei der Geltendmachung von Erstattungsanspr\u00fcchen gegen\u00fcber der Finanzbeh\u00f6rde nicht statthaft. Denn Grundlage f\u00fcr die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, zu denen gem. \u00a7 37 Abs. 1 und 2 AO auch die Erstattungsanspr\u00fcche geh\u00f6ren, ist nach \u00a7 218 Abs. 1 AO ein entsprechender im Steuerfestsetzungsverfahren ergangener Bescheid (Urteil des Bundesfinanzhofes \u2013 BFH \u2013 vom 30. 11. 1999 VII R 97\/98, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des BFH \u2013 BFH\/NV 2000, 412). \u00a7 218 Abs. 1 AO nennt als Grundlage f\u00fcr die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis (\u00a7 37 AO) verschiedene Bescheide und andere Verwaltungsakte. Gem. \u00a7 218 Abs. 2 Satz 1 AO entscheidet die Finanzbeh\u00f6rde \u00fcber Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Anspr\u00fcche i.S.d. \u00a7 218 Abs. 1 AO betreffen, durch Verwaltungsakt; dies gilt nach \u00a7 218 Abs. 2 Satz 2 AO auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (\u00a7 37 Abs. 2 AO) betrifft.<\/p>\n<p>47Daraus folgt, dass eine auf Steuererstattung gerichtete Klage nur dann zul\u00e4ssig sein kann, wenn der Erstattungsanspruch durch Bescheid i.S. des \u00a7 218 AO festgesetzt worden ist (BFH-Urteile vom 12. 6. 1986 VII R 103\/83, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH \u2013 BFHE \u2013 147, 1, Bundessteuerblatt \u2013 BStBl \u2013 II 1986, 702; vom 30. 11. 1999 VII R 97\/98, BFH\/NV 2000, 412; Tipke in Tipke\/Kruse, Kommentar zu AO\/FGO, \u00a7 40 FGO Rz. 17). Sofern die Beh\u00f6rde auf einen entsprechenden Antrag den Erlass eines Abrechnungsbescheids ablehnen w\u00fcrde (negativer Abrechnungsbescheid), w\u00e4re ein auf Erlass eines solchen Bescheids gerichtetes Klagebegehren zul\u00e4ssig. Dementsprechend sind nur die Anfechtungs- oder die Verpflichtungsklage gem. \u00a7\u00a040 Abs. 1 FGO statthafte Klagearten, nicht hingegen die allgemeine Leistungsklage.<\/p>\n<p>48Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ist im Streitfall die Leistungsklage nicht deshalb statthaft, weil es an einem Steuerschuldverh\u00e4ltnis i.S.d. \u00a7\u00a7 218 Abs. 2, 37 Abs. 2 AO fehlen w\u00fcrde und ein Abrechnungsbescheid nicht ergehen k\u00f6nnte, da der Kl\u00e4ger nicht auf ein eigenes, sondern auf ein fremdes Steuerschuldverh\u00e4ltnis gezahlt hat. Denn der Umstand, dass der Kl\u00e4ger aus einem fremden Steuerschuldverh\u00e4ltnis einen R\u00fcckzahlungsanspruch herleitet, \u00e4ndert nichts daran, dass es sich um einen Anspruch aus einem Steuerschuldverh\u00e4ltnis i.S.d. \u00a7 218, 37 AO handelt. Das Gesetz differenziert nicht zwischen eigenen und fremden Schuldverh\u00e4ltnissen. Vielmehr muss jeder auf Zahlung gerichtete Anspruch zun\u00e4chst durch Verwaltungsakt festgestellt werden und kann auf diesem Wege angefochten werden (Tipke in Tipke\/Kruse, Kommentar zu AO\/FGO, \u00a7 40 FGO Rz. 17).<\/p>\n<p>49Dem Erlass eines Abrechnungsbescheids und damit der Vorrangigkeit der Anfechtungsklage steht \u2013 entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers \u2013 auch nicht entgegen, dass der Beklagte die Zahlung nicht auf eine Steuerschuld verrechnet hat und somit kein Streit dar\u00fcber besteht, ob eine Steuerschuld gem. \u00a7 47 AO erloschen ist. Denn der Abrechnungsbescheid gem. \u00a7 218 Abs. 2 Satz 1 AO erfasst nach seinem Wortlaut alle Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Anspr\u00fcche im Sinne des \u00a7 218 Abs. 1 AO betreffen. Es gen\u00fcgt demnach, dass der Kl\u00e4ger die Verwirklichung eines Anspruchs begehrt. Dies ist jedoch unstreitig der Fall. \u00a7 218 Abs. 2 AO differenziert hingegen nicht danach, aus welchem Grund Streit \u00fcber diesen Anspruch besteht.<\/p>\n<p>504)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Klage ist auch nicht als Verpflichtungsklage gem. \u00a7 40 Abs. 1 FGO zul\u00e4ssig. Entgegen der Darstellung des Kl\u00e4gers hat dieser weder in seinem Schreiben vom 21.07.2010, in dem er die Zahlung \u201ewiderrief\u201c und eine R\u00fcckzahlung forderte, konkludent den Erlass eines Abrechnungsbescheids beantragt, noch hat der Beklagte dies abgelehnt, noch hat der Kl\u00e4ger eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage bzw. \u2013 mangels Durchf\u00fchrung eines Vorverfahrens gem. \u00a7 44 Abs. 1 FGO \u2013 eine Unt\u00e4tigkeitsklage gem. \u00a7 46 Abs. 1 FGO erhoben. Dem gesamten Schriftverkehr der rechtskundigen Beteiligten kann ein solcher Inhalt nicht entnommen werden.<\/p>\n<p>51<strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>52Die Klage ist auch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>531)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Kl\u00e4ger hat keinen \u00f6ffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten analog \u00a7 812 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>54Gem. \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Gem. \u00a7 812 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht diese Verpflichtung auch dann, wenn der rechtliche Grund sp\u00e4ter wegf\u00e4llt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgesch\u00e4fts bezweckte Erfolg nicht eintritt.<\/p>\n<p>55Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Erstattungsanspruch in Abgabenangelegenheiten jedoch nicht aus \u00a7 812 BGB hergeleitet werden, weil der Erstattungsan-spruch in Abgabenangelegenheiten durch besondere Vorschriften des \u00f6ffentlichen Rechts abschlie\u00dfend geregelt ist (BFH-Urteile vom 25. 7. 1995 VII R 71\/94, BFH\/NV 1996, 92; vom 7. 2. 2002 VII R 33\/01, BFHE 197, 569, BStBl II 2002, 447; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, Kommentar zu AO\/FGO, \u00a7 37 AO Rz. 102 m.w.N.). Dies ist hier \u00a7 37 AO.<\/p>\n<p>56Das von dem Kl\u00e4ger zitierte Urteil des BVerwG vom 12. 3. 1985 7 C 48\/82 (BVerwGE 71, 85) ist im Streitfall hingegen nicht einschl\u00e4gig, da es nicht die Besonderheiten des Abgabenrechts behandelt.<\/p>\n<p>572)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Im \u00dcbrigen weist der Senat darauf hin, dass der Kl\u00e4ger \u2013 wie er selbst erkannt hat \u2013 auch keinen Anspruch gegen den Beklagten gem. \u00a7 37 Abs. 2 AO hat.<\/p>\n<p>58Gem. \u00a7 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung eine Zahlung bewirkt worden ist, gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund geleistet worden ist. Bei der Frage, auf wessen Rechnung eine Zahlung bewirkt worden ist, kommt es darauf an, wessen \u2013 m\u00f6glicherweise nur vermeintliche \u2013 Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden getilgt werden sollte (BFH-Beschluss vom 16. 11. 2004 VII B 106\/04, BFH\/NV 2005, 660). Dies ist im Streitfall Herr Dr. A., nicht der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>593)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Vor diesem Hintergrund muss der Senat nicht entscheiden, ob der Beklagte eine Leistung ohne Rechtsgrund erlangt hat, ob die Zahlung des Kl\u00e4gers nur unter Vorbehalt stand, ob er sie wirksam widerrufen hat und welche Grunds\u00e4tze f\u00fcr eine Zahlung durch einen Dritten bestehen. Auch der Insolvenzplan vom 14.01.2013 hat vor diesem Hintergrund keine rechtliche Bedeutung f\u00fcr den Streitfall.<\/p>\n<p>60<strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>61Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>62Die Nichtzulassung der Revision folgt aus \u00a7 115 Abs. 2 FGO.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht M\u00fcnster, 13 K 3148\/10 AO Datum: 07.05.2013 Gericht: Finanzgericht M\u00fcnster Spruchk\u00f6rper: 13. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 13 K 3148\/10 AO Sachgebiet: Finanz- und Abgaberecht Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. 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