{"id":46632,"date":"2013-06-07T12:30:25","date_gmt":"2013-06-07T10:30:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46632"},"modified":"2013-06-07T12:30:25","modified_gmt":"2013-06-07T10:30:25","slug":"investitionszulage-wirtschaftsgut-das-innerhalb-des-funfjahreszeitraums-aus-dem-betriebsvermogen-ausscheidet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/investitionszulage-wirtschaftsgut-das-innerhalb-des-funfjahreszeitraums-aus-dem-betriebsvermogen-ausscheidet\/","title":{"rendered":"Investitionszulage \u2013Wirtschaftsgut, das innerhalb des F\u00fcnfjahreszeitraums aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausscheidet"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 1.17em; line-height: 19px;\">Finanzgericht M\u00fcnster, 11 K 1214\/10 I,AO<\/span><\/p>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>23.04.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>11. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>11 K 1214\/10 I,AO<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p><strong>Die Klage wird abgewiesen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Kosten des Verfahrens werden der Kl\u00e4gerin zu 83 v. H. und im \u00dcbrigen dem Finanzamt auferlegt.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<strong>G r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist, ob eine f\u00fcr das Jahr 2000 aus Anlass der Anschaffung eines Wirtschaftsguts festgesetzte Investitionszulage, nachdem dieses Wirtschaftsgut vor Ablauf von f\u00fcnf Jahren aus dem Betriebsverm\u00f6gen (BV) ausgeschieden war, noch im Jahr 2009 zur\u00fcckgefordert werden kann.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin (Klin.) ist eine GmbH. Eingetragen war sie im Handelsregister des Amtsgerichts E. unter HRB 00001. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb modischer\u00a0<em>Waren &#8230;<\/em>. Alleinige Gesellschafterin ist die X. D. GmbH.<\/p>\n<p>4Am Unternehmenssitz in D.\/Y. wurden\u00a0<em>Waren<\/em>\u00a0der genannten Art produziert. Die Betriebsst\u00e4tte war, nachdem \u00fcber ein vorher dort t\u00e4tiges Unternehmen die Gesamtvollstreckung er\u00f6ffnet war, im Jahr &#8230; als laufender Betrieb \u00fcbernommen worden. Voraussetzung der \u00dcbernahme war, dass ca. &#8230; Mitarbeiter \u00fcbernommen wurden. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Finanzierung war \u00fcber Banken &#8230; gelaufen. Die in D.\/Y. produzierten\u00a0<em>Waren<\/em>\u00a0wurden an die X. Vertriebsgesellschaft mit Sitz in Z. fakturiert und von hier aus an die Kunden weiter fakturiert. Tats\u00e4chlich geliefert wurden die Waren von der Produktionsst\u00e4tte in D.\/Y. an die Kunden unmittelbar.<\/p>\n<p>5Nach \u00dcbernahme der Produktionsst\u00e4tte hatte die Klin. am 11.04.2001 bezogen auf das Wirtschaftsjahr 2000\/2001 eine Investitionszulage f\u00fcr \u2013 abgesehen von anderen Wirtschaftsg\u00fctern \u2013 eine\u00a0<em>Anlage<\/em>\u00a0zu Anschaffungskosten in H\u00f6he von &#8230; DM &#8211; Anschaffungsdatum: 10.07.2000 \u2013 beantragt.<\/p>\n<p>6Diese hatte folgende Funktionsweise: Die produzierten Waren &#8230; lie\u00dfen sich nur &#8230; transportieren. Es hatte sich um &#8230;\u00a0<em>ein System &#8230;<\/em>\u00a0gehandelt, \u00fcber das die\u00a0<em>Waren &#8230;<\/em>\u00a0zu den LKW transportiert werden konnten, mit denen dann die Waren an die Kunden ausgeliefert wurden. Es war beim Einbau an die \u00f6rtlichen Gegebenheiten angepasst worden und war f\u00fcr das vorhandene Geb\u00e4ude \u201ema\u00dfgeschneidert.\u201c<\/p>\n<p>7Das Finanzamt (FA) C1. hatte daraufhin auch wegen der weiteren Wirtschaftsg\u00fcter mit Bescheid vom 28.11.2001 f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2000\/2001 eine Investitionszulage nach \u00a7 2 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999 in H\u00f6he von 10 v.H. = &#8230; DM festgesetzt und ausbezahlt.<\/p>\n<p>8In den Jahren 2003\/2004 gab es hinsichtlich der Produktion und der M\u00f6glichkeit des Absatzes von\u00a0<em>Waren<\/em>\u00a0eine rezessive Phase. Die Gesellschafterin der GmbH beschloss, dass im Jahr 2004 nur noch f\u00fcr &#8230; produziert werden sollte und dass die Produktionsst\u00e4tte in D.\/Y. danach ohne Insolvenzverfahren stillgelegt werden sollte. Mit Einverst\u00e4ndnis der damaligen Gl\u00e4ubiger, insbesondere der beteiligten Banken, wurde Ende 2004 die Produktion eingestellt. Die einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter \u2013 insbesondere diejenigen, f\u00fcr die vorher eine Investitionszulage gew\u00e4hrt war \u2013 wurden verwertet. Die\u00a0<em>Anlage<\/em>\u00a0wurde auf Grund der Rechnung vom 08.06.2005 zum Preis von &#8230; \u20ac zuz\u00fcglich 16 v. H. Umsatzsteuer (USt) verkauft (vgl. Bl. 9 im Verfahren 11 V 2566\/10 I, AO). Au\u00dferdem wurde das f\u00fcr Produktionszwecke genutzte Grundst\u00fcck an die Gemeinde D. ver\u00e4u\u00dfert. In der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2005 wurde beschlossen, den Sitz der GmbH von D.\/Y. nach Z. zu verlegen. In der Folgezeit ist die Klin. nur noch im Rahmen eines Vertriebs \u00fcber das Internet t\u00e4tig geworden. Der Gegenstand des Unternehmens ist im Handelsregister nicht ge\u00e4ndert worden.<\/p>\n<p>9Im Jahr 2006 wurde bei der Klin. vom FA f\u00fcr Gro\u00df- und Konzern-Betriebspr\u00fcfung Z. eine Betriebspr\u00fcfung (Bp) durchgef\u00fchrt, die sich u.a. auf die Investitionszulage 2001 bezog. Dabei wurde festgestellt, dass verschiedene Wirtschaftsg\u00fcter \u2013 darunter die\u00a0<em>Anlage<\/em>\u2013 vor Ablauf von f\u00fcnf Jahren aus der Betriebsst\u00e4tte in D.\/Y. ausgeschieden waren. Wegen Nichterf\u00fcllung der Verbleibensvoraussetzungen \u00fcber einen geforderten Zeitraum von f\u00fcnf Jahren war nach Ansicht der Pr\u00fcfung der Bescheid \u00fcber die Festsetzung der Investitionszulage zu \u00e4ndern und die zuvor ausbezahlte Investitionszulage zur\u00fcck zu fordern. Im Falle der\u00a0<em>Anlage<\/em>\u00a0betrug diese 10 v.H. von &#8230; DM = &#8230; DM (= &#8230; \u20ac).<\/p>\n<p>10Das FA folgte dem Vorschlag der Bp. Mit der Verf\u00fcgung vom 27.04.2009 \u201e\u00fcber die \u00c4nderung des Bescheids \u00fcber eine Investitionszulage nach \u00a7 2 InvZulG 2005 f\u00fcr das Kalenderjahr 2001 und Zinsbescheid\u201c \u00e4nderte es die Berechnung der Investitionszulage (B. 31 der Investitionszulagenakten). Gleichzeitig forderte es einen Betrag von &#8230;\u00a0\u20ac zur\u00fcck. Hiervon entfielen &#8230; \u20ac auf die\u00a0<em>Anlage<\/em>\u00a0und der Rest auf die anderen Wirtschaftsg\u00fcter. Au\u00dferdem setzte es Zinsen in H\u00f6he von &#8230; \u20ac fest (Zinslauf 01.01.2002 bis 30.04.2009 = 88 Monate x Zinssatz 0,5 v.H. = 44 v.H. von &#8230; \u20ac = &#8230; \u20ac).<\/p>\n<p>11Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klin. Klage erhoben. Soweit es um die \u00c4nderung der Festsetzung der Investitionszulage im Zusammenhang mit der Anschaffung anderer Wirtschaftsg\u00fcter als der H\u00e4ngetransportanlage gegangen ist, hat sie die Klage nicht weiter aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>12Das FA hat im Anschluss an einen Er\u00f6rterungstermin den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Festsetzung der Zinsen zur Investitionszulage nach \u00a7 2 InvZulG 1999 f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2000\/2001 am 04.02.2013 ge\u00e4ndert. Nach folgender Berechnung hat es diese auf nur noch &#8230; \u20ac festgesetzt:<\/p>\n<p>13Zinslauf 01.01.2006 bis 30.04.2009 = 40 Monate x 0,5 v. H. Zinssatz = 20,0 v. H. von &#8230; \u20ac = &#8230; \u20ac. Die Minderung betrug damit &#8230; \u20ac.<\/p>\n<p>14Die Klin. macht geltend, dass die \u00c4nderung der festgesetzten Investitionszulage f\u00fcr die\u00a0<em>Anlage<\/em>\u00a0mit der Folge, dass der Zulagenbetrag von &#8230; DM (&#8230; \u20ac) zur\u00fcckgefordert werde, rechtswidrig sei. Dieses Wirtschaftsgut sei bei der Ver\u00e4u\u00dferung im Jahr 2005 wirtschaftlich verbraucht gewesen. Das ergebe sich aus dem erzielten Kaufpreis von netto nur &#8230; \u20ac, der damit deutlich weniger als 10 v.H. der urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten von &#8230; \u20ac (= &#8230; DM) betragen habe. Sofern nicht von einem wirtschaftlichen Verbrauch ausgegangen werde, sei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu beachten, nach der im Falle des Vorliegens eng begrenzter Ausnahmen von einer R\u00fcckforderung abzusehen sei. Das wiederum sei der Fall, wenn ein Missbrauch ausgeschlossen sei. Das aber sei vorliegend anzunehmen. In diesem Zusammenhang verweist die Klin. auf die Beschl\u00fcsse des BFH vom 29.03.2006 III B 180\/05, BFH\/NV 2006, 1512, sowie vom 04.12.2009 III B 120\/98, BFH\/NV 2010, 685.<\/p>\n<p>15Mit dem Sinn und Zweck des Investitionszulagengesetzes 1999 sei es nicht vereinbar, eine R\u00fcckforderung vorzunehmen. Mit diesem Gesetz h\u00e4tten Investitionen gef\u00f6rdert werden sollen. Jedwede Investition eines Unternehmens sei mit einem Risiko verbunden. Das InvZulG wolle diese Risikoabw\u00e4gung zu Gunsten der Investitionsentscheidung verschieben.<\/p>\n<p>16Abgesehen davon sei ein Ausnahmefall auch anzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut auf Grund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses, das dem \u00fcblichen unternehmerischen Bereich nicht zugeordnet werden k\u00f6nne, aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausgeschieden sei. Als ein solches Ereignis sei die Nichtverl\u00e4ngerung des &#8230;\u00a0<em>Abkommens<\/em>\u00a0mit Ablauf zum 31.12.2004 anzusehen. In diesem Zusammenhang verweist die Klin. auf eine mit dem Schriftsatz vom 18.04.2013 vorgelegte Studie.<\/p>\n<p>17Hilfsweise sei der R\u00fcckzahlungsanspruch auf den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s zu begrenzen.<\/p>\n<p>18Die Klin. beantragt,<\/p>\n<p>19\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber eine Investitionszulage nach \u00a7 2 InvZulG f\u00fcr das Kalenderjahr 2000\/2001 sowie den damit verbundenen Zinsbescheid vom 27.01.2009 und die hierauf bezogene Einspruchsentscheidung (EE) vom 01.03.2010 sowie den im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Zinsbescheid vom 04.02.2013 aufzuheben, soweit es um das Wirtschaftsgut \u201e<em>Anlage<\/em>\u201c geht.<\/p>\n<p>20hilfsweise,<\/p>\n<p>21\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>22Das FA beantragt,<\/p>\n<p>23\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>24Unter Hinweis auf die Ausf\u00fchrungen in der EE vom 01.03.2010 macht es geltend, dass es zwar nach der Rechtsprechung zugelassen sei, dass von einer R\u00fcckforderung einer Investitionszulage wegen Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsguts vor Ablauf des Verbleibenszeitraums abgesehen werden k\u00f6nne, wenn es wegen technischer Abnutzung oder wirtschaftlichen Verbrauchs aus dem Betrieb ausgeschieden sei. Dieses Ausscheiden m\u00fcsse aber im Verbrauch des Wirtschaftsguts begr\u00fcndet sein und nicht in der Einstellung des Betriebes.<\/p>\n<p>25Die aktive T\u00e4tigkeit der Klin. sei aber im Laufe des Jahres 2004 eingestellt worden, indem die Arbeitnehmer der einzelnen Abteilungen mit der Begr\u00fcndung, der Betrieb werde eingestellt, entlassen worden seien. Damit seien die Wirtschaftsg\u00fcter aus dem Betrieb wegen der Einstellung der aktiven T\u00e4tigkeit ausgeschieden und nicht aus dem Grund, weil sie wirtschaftlich verbraucht gewesen seien. W\u00e4re der Betrieb weiter gef\u00fchrt worden, w\u00e4ren die Wirtschaftsg\u00fcter \u2013 u.a. die\u00a0<em>Anlage<\/em>\u00a0\u2013 unver\u00e4ndert im Betrieb nutzbar gewesen. Betriebswirtschaftliche Gr\u00fcnde, insbesondere Erw\u00e4gungen der Rentabilit\u00e4t, rechtfertigten aber keine Ausnahme von der gesetzlichen Vorgabe, dass das beg\u00fcnstigte Wirtschaftsgut eine bestimmte Frist im Betrieb \u2013 hier: 5 Jahre \u2013verbleiben m\u00fcsse.<\/p>\n<p>26Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze der Beteiligten und die vorgelegten FA-Akten sowie auf die Akten zu dem gerichtlichen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung 11 V 2566\/10 I, AO verwiesen.<\/p>\n<p>27Am 30.01.2013 hat vor dem Berichterstatter\/der Berichterstatterin des Senats ein Er\u00f6rterungstermin stattgefunden. Der Senat hat am 23.04.2013 m\u00fcndlich verhandelt. Auf beide Niederschriften wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>28Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>29Soweit es darum geht, dass das FA die aus Anlass der Anschaffung anderer Wirtschaftsg\u00fcter als der\u00a0<em>Anlage<\/em>\u00a0festgesetzte Investitionszulage aufgehoben und den entsprechenden Betrag zur\u00fcckgefordert hat, besteht nach dem Er\u00f6rterungstermin kein Streit mehr, dass dies zu Recht geschehen ist.<\/p>\n<p>30Auch hinsichtlich der f\u00fcr die\u00a0<em>Anlage<\/em>\u00a0festgesetzten Investitionszulage ist die Aufhebung und R\u00fcckforderung der vorher festgesetzten Investitonszulage nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>31Nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvZulG 1999 sind beg\u00fcnstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens, die mindestens f\u00fcnf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (F\u00fcnfjahreszeitraum) zum Anlageverm\u00f6gen eines Betriebs oder einer Betriebsst\u00e4tte im F\u00f6rdergebiet geh\u00f6ren und in einer Betriebsst\u00e4tte im F\u00f6rdergebiet verbleiben. Dabei bedeutet der Begriff des Betriebes bzw. der Betriebsst\u00e4tte im investitionszulagenrechtlichen Sinn, dass es sich um einen aktiv am wirtschaftlichen\u00a0 Verkehr teilnehmenden Betrieb bzw. eine ebensolche Betriebsst\u00e4tte handelt. Dies ist aus der jeder Investitionszulage grunds\u00e4tzlich eigenen Zielsetzung der St\u00e4rkung der Wirtschaftskraft mit allen ihren Auswirkungen, insbesondere f\u00fcr die Arbeitsplatzbeschaffung und \u2013sicherung hergeleitet (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2001 III R 84\/97, BStBl II 2002, 106 unter II 2 m.w.N.).<\/p>\n<p>32Danach verfolgt eine Investitionszulage nicht nur den Zweck, die Wirtschaftskraft des F\u00f6rdergebietes durch \u201eblo\u00dfe Investitionen\u201c, also ohne jede weitere Voraussetzung, abstrakt zu f\u00f6rdern. Vielmehr muss die Verbleibensvoraussetzung im gleichen Sinne verstanden werden wie bereits nach dem Inhalt fr\u00fcherer F\u00f6rdergesetze. Daher sind die Zugeh\u00f6rigkeitsvoraussetzungen zum Anlageverm\u00f6gen eines Betriebes oder einer Betriebsst\u00e4tte nur erf\u00fcllt, wenn die angeschafften\/hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter f\u00fcnf Jahre lang zum Anlageverm\u00f6gen eines aktiv am Verkehrsleben teilnehmenden Betriebes\/einer Betriebsst\u00e4tte geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>33Im Streitfall fehlt es daran, dass das mit einer Investitionszulage beg\u00fcnstigte Wirtschaftsgut \u201e<em>Anlage<\/em>\u201c f\u00fcnf Jahre in einer aktiv t\u00e4tigen Betriebsst\u00e4tte der Klin. verblieben ist. Nach Einstellung der produzierenden T\u00e4tigkeit in der Betriebsst\u00e4tte in D.\/Y. zum Jahresende 2004 sind das Grundst\u00fcck und alle Wirtschaftsg\u00fcter, die der Produktion gedient hatten, ver\u00e4u\u00dfert oder anderweitig verwertet worden. Darunter hat sich auch die\u00a0<em>Anlage<\/em>\u00a0befunden, die auf der Grundlage der Rechnung vom 08.06.2005 zum Preis von &#8230; \u20ac zuz\u00fcglich 16 v.H. USt ver\u00e4u\u00dfert worden ist. Damit war sie vorzeitig vor Ablauf der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Verbleibensfrist aus der Betriebsst\u00e4tte ausgeschieden.<\/p>\n<p>34Der Umstand, dass die Klin. ihre betriebliche T\u00e4tigkeit noch heute aus\u00fcbt, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Zu beachten ist, dass es nicht darauf ankommt, ob \u00fcberhaupt eine T\u00e4tigkeit betrieblicher Art ausge\u00fcbt wird, sondern auf das Verbleiben des von der Investitionszulage beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts in einer bestimmten Betriebsst\u00e4tte, die im F\u00f6rdergebiet liegt. Wird aber &#8211; wie im Streitfall &#8211; in einer solchen Einrichtung die Unternehmenst\u00e4tigkeit \u2013 Produktion von\u00a0<em>Waren<\/em>\u00a0\u2013 endg\u00fcltig eingestellt, kann von diesem Zeitpunkt an von einer aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betriebsst\u00e4tte nicht mehr gesprochen werden.<\/p>\n<p>35Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung sind zwar Ausnahmen von der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Bindungsfrist zugelassen. Diese sind aber nur in eng begrenzten F\u00e4llen m\u00f6glich (vgl. BFH-Urteile vom 27.04.1999 III R 32\/98, BStBl II 1999, 615, und vom 19.09.2001 III R 84\/97, BStBl II 2002, 106 jeweils m.w.N., sowie BFH-Beschl\u00fcsse vom 29.03.2006 III B 180\/05, BFH\/NV 2006, 1512, und vom 04.12.2009 III B 120\/08, BFH\/NV 2010, 685). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nicht jeder wirtschaftlich anerkennenswerte Grund f\u00fcr eine Ausnahme von der Bindungsfrist ausreicht (vgl. Leitsatz 2 des BFH-Beschlusses vom 04.12.2009 III B 120\/08, BFH\/NV 2010, 685).<\/p>\n<p>36Danach ist das vorzeitige Ausscheiden von Wirtschaftsg\u00fctern dann zulagenunsch\u00e4dlich, wenn dies in den Wirtschaftsg\u00fctern selbst und nicht lediglich in dem Betrieb begr\u00fcndet war. Das ist u.a. dann der Fall gewesen, wenn\u00a0 das Wirtschaftsgut technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht war und auch f\u00fcr Dritte keinen oder nur noch einen sehr geringen Wert hatte. Hingegen sind Gr\u00fcnde, die ihre Ursache in der Betriebsst\u00e4tte oder im Betrieb haben, nicht als ausreichend anzusehen, um eine Ausnahme vom Erfordernis der geforderten Verbleibensdauer zu rechtfertigen. Insbesondere verm\u00f6gen betriebswirtschaftliche Gr\u00fcnde, also vornehmlich Erw\u00e4gungen der Rentabilit\u00e4t, keine Ausnahme rechtfertigen (BFH-Urteil vom 19.09.2001 III R 84\/97, BStBl II 2002, 106, sowie BFH-Beschluss vom 05.05.1988 III R 181\/83, BFH\/NV 1988, 741).<\/p>\n<p>37Wirtschaftsg\u00fcter sind dann wirtschaftlich verbraucht, wenn sie ungeachtet einer fortbestehenden technischen Verwendbarkeit nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden k\u00f6nnen. Abzustellen ist dabei sowohl bei der Gew\u00e4hrung der Investitionszulage als auch bei deren R\u00fcckforderung auf die einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter und nicht auf die Betriebsst\u00e4tte als Ganzes. Ob ein Wirtschaftsgut technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist, beurteilt sich nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalles (vgl. BFH-Urteile vom 27.04.1999 III R 32\/98, BStBl II 1999, 615, und vom 19.09.2001 III R 84\/97, BStBl II 2002, 106).<\/p>\n<p>38Im Streitfall ist der Gesichtspunkt ma\u00dfgeblich, dass die\u00a0<em>Anlage<\/em>\u00a0f\u00fcr sich genommen weder technisch abgenutzt noch wirtschaftlich verbraucht war. Dass sie nicht weiter in der Betriebsst\u00e4tte in D.\/Y. genutzt werden konnte, lag allein in der Einstellung der produzierenden T\u00e4tigkeit an jenem Ort. Waren aber f\u00fcr die Stilllegung der Betriebsst\u00e4tte betriebswirtschaftliche Gr\u00fcnde ma\u00dfgeblich, verm\u00f6gen diese ein Absehen von der grunds\u00e4tzlich f\u00fcnfj\u00e4hrigen Verbleibensfrist f\u00fcr die darin eingesetzten Wirtschaftsg\u00fcter nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>39Soweit in der Rechtsprechung der Gesichtspunkt eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses, das dem \u00fcblichen unternehmerischen Bereich nicht zugeordnet werden kann, angesprochen ist, (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2001 III R 84\/97, BStBl. II 2002, 106, unter II 4b a. E.), handelt es sich um eine speziell aufgef\u00fchrte m\u00f6gliche Ursache im Zusammenhang mit dem Merkmal eines technischen\/wirtschaftlichen Verbrauchs, die abzugrenzen ist von allgemeinen Absch\u00e4tzungen \u00fcber den rentablen Einsatz des betreffenden Wirtschaftsguts im Unternehmen des Investors. Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen aber waren allgemeine betriebswirtschaftliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Einstellung der Betriebsst\u00e4tte mit Ablauf des Jahres 2004 ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>40Die Nichtverl\u00e4ngerung des\u00a0<em>&#8230; Abkommens<\/em>\u00a0f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Der Senat verkennt nicht, dass es besonders in den letzten 50 Jahren zu einem R\u00fcckgang der Produktion von &#8230; in Deutschland gekommen ist und dass in erheblichem Umfang in diesem Bereich Arbeitspl\u00e4tze weggefallen sind. In der mit dem Schriftsatz vom 18.04.2013 \u00fcberreichten Abhandlung ist dieser Prozess f\u00fcr Deutschland und die EU aber nur allgemein beschrieben. In welcher Weise die Betriebsst\u00e4tte der Klin. in D.\/Y. durch Verlagerung welcher Produktionsweise bezogen auf welche &#8230;-produkte konkret betroffen war, ist hieraus nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>41Abgesehen davon kann speziell das Auslaufen des &#8230;\u00a0<em>Abkommens<\/em>\u00a0nicht f\u00fcr die Einstellung der Produktionst\u00e4tigkeit in D.\/Y. urs\u00e4chlich gewesen sein. Denn es endete nach den Angaben der Klin. zum 31.12.2004. Bestimmend f\u00fcr die Einstellung der produzierenden T\u00e4tigkeit in D.\/Y. war aber die rezessive Phase beim Absatz von &#8230; in den davor liegenden Jahren 2003\/2004.<\/p>\n<p>42Soweit die Klin. die Rechtsauffassung vertritt, dass eine Ausnahme von der gesetzlich geforderten Bindungsfrist allgemein bereits dann zuzulassen sei, wenn ein Missbrauch ausgeschlossen sei, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. In der Rechtsprechung ist lediglich ausgef\u00fchrt, dass durch die investitionszulagenrechtliche Zugeh\u00f6rigkeits- und Verbleibensdauer sicher gestellt werden soll, dass die Investitionszulage nicht in missbr\u00e4uchlicher Weise in Anspruch genommen wird (vgl. Leitsatz 1 des BFH-Beschlusses vom 04.12.2009 III B 120\/08, BFH\/NV 2010, 685). Weitere Ausnahmen allein deshalb zuzulassen, weil Anhaltspunkte f\u00fcr eine missbr\u00e4uchliche Inanspruchnahme der Investi-tionszulage nicht vorliegen, hat der BFH abgelehnt (vgl. BFH-Beschluss vom 29.03.2006 III B 180\/05, BFH\/NV 2006, 1512). Dieser Auffassung folgt auch der Senat.<\/p>\n<p>43Lagen daher aus den vorgenannten Gr\u00fcnden die Voraussetzungen nicht mehr daf\u00fcr vor, dass das Wirtschaftsgut \u201e<em>Anlage<\/em>\u201c mit einer Investitionszulage beg\u00fcnstigt bleiben konnte, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie im Zeitpunkt ihrer Ver\u00e4u\u00dferung nur noch einen geringen oder keinen Wert mehr hatte.<\/p>\n<p>44Das FA hat auch den Bescheid \u00fcber die Festsetzung der Investitionszulage zu Recht zum Nachteil der Klin. ge\u00e4ndert. Rechtsgrundlage ist \u00a7 6 Abs 1 Satz 1 InvZulG 1999 in Verbindung mit \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Nach \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 sind die f\u00fcr Steuerverg\u00fctungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden. Auf die Festsetzung einer Steuerverg\u00fctung wiederum sind gem\u00e4\u00df \u00a7 155 Abs. 4 AO die f\u00fcr die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Hierzu z\u00e4hlt u.a. die Vorschrift des \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (r\u00fcckwirkendes Ereignis). Hiernach ist ein Steuerbescheid bzw. wie im Streitfall ein Investitionszulagenbescheid aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit hat. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.<\/p>\n<p>45Wird ein Wirtschaftsgut, das von einer Investitionszulage beg\u00fcnstigt ist, in mehreren der vorausgesetzten Verbleibensjahre nicht in der Betriebsst\u00e4tte genutzt, handelt es sich um ein Ereignis, dem R\u00fcckwirkung auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Investitionszulage zukommt. Im Streitfall aber bestand wegen der Nichteinhaltung der Verbleibensfrist von f\u00fcnf Jahren schon im Jahr 2001 kein Anspruch auf die Festsetzung einer Investitionszulage nach \u00a7\u00a02 InvZulG 1999. Dementsprechend war die vorherige Festsetzung aufzuheben.<\/p>\n<p>46Diese Aufhebung war auch noch im Jahr 2009 zul\u00e4ssig. In den F\u00e4llen des \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (r\u00fcckwirkendes Ereignis) beginnt nach Satz 2 dieser Vorschrift die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt. Dass die f\u00fcnfj\u00e4hrige Verbleibensvoraussetzung nicht erf\u00fcllt war, hat sich erst im Verlauf des Jahres 2005 herausgestellt. Damit begann die f\u00fcr eine m\u00f6gliche \u00c4nderung ma\u00dfgebliche Festsetzungsfrist des \u00a7 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO von vier Jahren mit Ablauf des Jahres 2005. Sie lief erst am 31.12.2009 ab. Damit lag die am 27.04.2009 verf\u00fcgte Aufhebung innerhalb dieser Frist.<\/p>\n<p>47Soweit sich das FA in der Aufhebungsverf\u00fcgung vom 27.04.2009 auf \u201e\u00a7 2 Investitionszulagengesetz 2005 f\u00fcr das Kalenderjahr 2001\u201c bezogen hat, ist dies im Ergebnis nicht sch\u00e4dlich. In der Sache hat es sich um die Aufhebung der Investitionszulage gehandelt, die am 28.11.2001 u. a. aus Anlass der Anschaffung der\u00a0<em>Anlage<\/em>\u00a0festgesetzt war. Das ist dem Aufhebungsbescheid mit der Bezugnahme auf die vorher unter dem Datum 28.11.2001 festgesetzte Investitionszulage eindeutig zu entnehmen.<\/p>\n<p>48Die Festsetzung der Zinsen nach dem Bescheid zuletzt vom 04.02.2013 auf &#8230; \u20ac ist nicht zu beanstanden. Nach \u00a7 7 InvZulG 1999 ist im Falle der Ver\u00e4nderung eines Bescheides \u00fcber eine Investitionszulage zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten der R\u00fcckzahlungsanspruch in den F\u00e4llen des \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vom Eintritt des r\u00fcckwirkenden Ereignisses an zu verzinsen. Dabei beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid ge\u00e4ndert worden ist. Diese Voraussetzungen sind bei der Berechnung der Fristen, die zu der Festsetzung der Zinsen in der H\u00f6he von zuletzt &#8230; \u20ac gef\u00fchrt haben, eingehalten.<\/p>\n<p>49Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Dabei war zu ber\u00fccksichtigen, dass die Festsetzung von Zinsen im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zu Gunsten der Klin. ge\u00e4ndert worden ist.<\/p>\n<p>50Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf den \u00a7\u00a7 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 der ZPO.<\/p>\n<p>51Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.<\/p>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<p><img decoding=\"async\" title=\"Seite drucken\" src=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/layout\/images\/system_bilder\/drucker.gif\" alt=\"Seite drucken\" border=\"0\" \/>\u00a0<a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/muenster\/j2013\/11_K_1214_10_I_AO_Urteil_20130423.html\">Seite drucken<\/a>\u00a0<img decoding=\"async\" title=\"Seite speichern\" src=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/layout\/images\/system_bilder\/datei_Icon.gif\" alt=\"Seite speichern\" border=\"0\" \/>\u00a0<a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/muenster\/j2013\/11_K_1214_10_I_AO_Urteil_20130423.html?action=save\">Seite speichern<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht M\u00fcnster, 11 K 1214\/10 I,AO Datum: 23.04.2013 Gericht: Finanzgericht M\u00fcnster Spruchk\u00f6rper: 11. 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