{"id":46634,"date":"2013-06-07T12:35:43","date_gmt":"2013-06-07T10:35:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=46634"},"modified":"2013-06-07T12:35:43","modified_gmt":"2013-06-07T10:35:43","slug":"kindergeld-zur-hohe-des-abzweigungsbetrags-an-einen-sozialleistungstrager-fur-ein-schwerbehindertes-kind-wenn-dieses-in-einer-eigenen-wohnung-lebt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-zur-hohe-des-abzweigungsbetrags-an-einen-sozialleistungstrager-fur-ein-schwerbehindertes-kind-wenn-dieses-in-einer-eigenen-wohnung-lebt\/","title":{"rendered":"Kindergeld \u2013 Zur H\u00f6he des Abzweigungsbetrags an einen Sozialleistungstr\u00e4ger f\u00fcr ein schwerbehindertes Kind, wenn dieses in einer eigenen Wohnung lebt."},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 1.17em;\">Finanzgericht M\u00fcnster, 11 K 2389\/11 Kg<\/span><\/p>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>26.04.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>11. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>11 K 2389\/11 Kg<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p><strong>Die Klage wird abgewiesen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Kosten des Verfahrens werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Au\u00dfergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist, ob und in welcher H\u00f6he Kindergeld zu Gunsten eines Tr\u00e4gers der Sozialhilfe gem\u00e4\u00df \u00a7 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abzuzweigen ist.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin (Klin.) ist f\u00fcr ihren am 21.04.1980 geborenen Sohn O. B. kindergeldberechtigt. Nach ihren Angaben erzielt sie Eink\u00fcnfte aus nicht selbstst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von ca. 1.400 \u20ac\/Monat. O. B. ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkmalen \u201eG und H\u201c. Die Notwendigkeit einer st\u00e4ndigen Begleitung ist nachgewiesen (vgl. unbefristet g\u00fcltiger Schwerbehindertenausweis Bl. 143 d. Kg-Akten). Die Klin. ist von dem zust\u00e4ndigen Amtsgericht zur Betreuerin bestellt worden mit dem Aufgabenkreis: Bestimmung des Aufenthalts, Zustimmung zu Heilma\u00dfnahmen, Wahrnehmung der Verm\u00f6gensangelegenheiten, Vertretung gegen\u00fcber Beh\u00f6rden und Leistungstr\u00e4gern (Bl. 36 d. Kg-Akten). F\u00fcr ihren Sohn erhielt die Klin. fortlaufend Kindergeld ausgezahlt.<\/p>\n<p>4Nachdem der Sohn bis M\u00e4rz 2008 station\u00e4r untergebracht war, lebt er seit dem bis heute in einer eigenen Wohnung, in der er (nur) noch ambulant betreut wird. Hierf\u00fcr wurden bis M\u00e4rz 2011 w\u00f6chentlich 8 Fachleistungsstunden erbracht, danach noch 6,08 Stunden. Die Kosten der ambulanten Betreuung werden von dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)- Behindertenhilfe Westfalen getragen (Bl. 140 d. Kg-Akten). Soweit O. B. gegen\u00fcber der Klin. Anspr\u00fcche auf Unterhalt gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 1601\u00a0ff. B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) zugestanden hatten, waren diese auf den LWL \u00fcbergegangen. Zuletzt sind aus diesem Grund von der Klin. an den LWL 31,06 \u20ac\/Monat er-stattet worden. Im Januar 2011 ist der Sohn in eine andere eigene Wohnung in unmittelbarer Nachbarschaft der Klin. eingezogen.<\/p>\n<p>5Daneben wurden f\u00fcr O. B. seit M\u00e4rz 2008 von der Stadt C. \u2013 Amt f\u00fcr soziale Leistungen (Sozialamt) \u2013 Leistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches (SGB) XII in H\u00f6he von 656,82 \u20ac\/Monat ausgezahlt (Bl. 141 d. Kg-Akten). Dieser Betrag errechnete sich wie folgt (Bl. 142 d. KG-Akten):<\/p>\n<p>6Unterkunftskosten\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 293,70 \u20ac<\/p>\n<p>7Bedarf (Regelsatz sowie Mehrbedarf Schwerbehinderungbei Abzug einer K\u00fcrzung vom Regelsatz\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0391,31 \u20ac<\/p>\n<p>8\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0 685,01 \u20ac.<\/p>\n<p>9Hiervon war das von O. B. wegen der Besch\u00e4ftigung ineiner Werkstatt selbst erzielte Einkommen abzuziehen, und zwarin H\u00f6he von\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0.\/. 28,19 \u20ac<\/p>\n<p>10Grundsicherungsleistung \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0 656,82 \u20ac.<\/p>\n<p>11Die Stadt C. \u2013 Amt f\u00fcr soziale Leistungen \u2013 ist im gerichtlichen Verfahren durch Beschluss des Gerichts vom 08.05.2012 zum vorliegenden Verfahren beigeladen worden.<\/p>\n<p>12Am 11.11.2010 beantragte die beigeladene Stadt die Abzweigung des Kindergelds nach \u00a7 74 Abs. 1 EStG (Bl. 145 d.Kg-Akten).<\/p>\n<p>13Mit Verf\u00fcgung vom 09.12.2010 entsprach die Familienkasse diesem Antrag mit Wirkung ab Dezember 2010 (Bl. 155, 157 d.Kg-Akten). Der H\u00f6he nach belief sich der abgezweigte Betrag auf monatlich 152,94 \u20ac (Kindergeld in H\u00f6he von 184 \u20ac\/Monat abz\u00fcglich Unterhaltszahlungen an den LWL in H\u00f6he von monatlich 31,06 \u20ac). Dieser Bescheid wurde sowohl gegen\u00fcber der Klin. als auch der Beigeladenen bekannt gegeben.<\/p>\n<p>14In dem der Klin. gegen\u00fcber erteilten Bescheid war zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, dass sie zwar geltend gemacht habe, in verschiedener Hinsicht mit Aufwendungen belastet gewesen zu sein (vgl. Bl. 152 und 153 d. Kg-Akten). Nicht nachgewiesen sei aber, dass diese Aufwendungen auch tats\u00e4chlich entstanden seien. An die Klin. werde daher das Kindergeld nur noch in H\u00f6he von 31,06 \u20ac ausgezahlt, d. h. in H\u00f6he des an den LWL zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrags.<\/p>\n<p>15Hiergegen legte die Klin. Einspruch ein. Sie machte geltend, dass ihr wegen der Unter-st\u00fctzung ihres Sohnes Kosten entst\u00fcnden, die ann\u00e4hernd der Summe des Kindergeldes entspr\u00e4chen.<\/p>\n<p>16Insbesondere werde er von ihr zu Spielen des Fu\u00dfball-Clubs Y. C. begleitet. Sie verwalte sein Geld, kaufe gemeinsam mit ihm Bekleidung und Gegenst\u00e4nde, die er zum t\u00e4glichen Leben brauche, begleite ihn zu \u00c4rzten und Beh\u00f6rden, fahre mit ihm in Urlaub und k\u00fcmmere sich auch z.T. um hauswirtschaftliche T\u00e4tigkeiten, die f\u00fcr ihn schwer zu erledigen seien. Das Wochenende verbringe O. B. \u00fcberwiegend bei ihr. Sie \u00e4\u00dfen gemeinsam und gestalteten ihre Freizeit gemeinsam. Sie verwies des Weiteren beispielhaft auf eine die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 betreffende Aufstellung \u00fcber die angefallenen Aufwendungen (vgl. Bl. 159 ff, 172 d.Kg-Akten).<\/p>\n<p>17Die Familienkasse \u00e4nderte daraufhin am 07.04.2011 den Bescheid betreffend die Abzweigung von Kindergeld in der Weise, dass ab Dezember 2010 ein Betrag von 84 \u20ac an die beigeladene Stadt abgezweigt wird (Bl. 179 d.Kg-Akten). Sie ging nunmehr davon aus, dass \u2013 abgesehen von dem Unterhaltsbeitrag an den LWL in H\u00f6he von 31,06 \u20ac\/Monat \u2013 Unterhaltsleistungen der Klin. in H\u00f6he von 70 \u20ac\/Monat glaubhaft gemacht worden seien. H\u00f6here Aufwendungen seien dagegen nicht nachgewiesen. Das Ermessen werde daher so ausge\u00fcbt, dass eine Abzweigung nur f\u00fcr den verbleibenden Teil des Kindergeldes (184 \u20ac abz\u00fcglich 70 \u20ac abz\u00fcglich 30 \u20ac = 84 \u20ac) m\u00f6glich sei. In dieser H\u00f6he sei daher die Abzweigung des Kindergeldes angemessen, weil es insoweit f\u00fcr den Kindesunterhalt bestimmt sei.<\/p>\n<p>18Im \u00dcbrigen wies die Familienkasse den Einspruch der Klin. mit der Einspruchsentscheidung (EE) vom 07.06.2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>19Hiergegen hat die Klin. Klage erhoben. Sie macht geltend, dass das Kindergeld f\u00fcr O. B. in voller H\u00f6he an sie auszuzahlen sei. Sie habe f\u00fcr ihn erhebliche eigene Aufwendungen erbracht. Eine nur teilweise Abzweigung des Kindergelds sei daher nicht angemessen. Sie erbringe Unterhaltsleistungen \u2013 so behauptet sie &#8211; mindestens in H\u00f6he des vollen Kindergeldes. Der Sohn werde praktisch t\u00e4glich von ihr umfassend betreut. Dazu geh\u00f6rten die K\u00f6rperpflege, das Ankleiden, die Nahrungsaufnahme in der Wohnung, die Pflege der Wohnung sowie Eink\u00e4ufe f\u00fcr den t\u00e4glichen Bedarf. Dies sei auch in einem \u00e4rztlichen Attest der Gemeinschaftspraxis L. vom &#8230;&#8230;2011 sowie in einem Schreiben der Stiftung D. vom &#8230;&#8230;2011 best\u00e4tigt (Bl. 27, 28 d. FG-Akten). Insoweit sei t\u00e4glich mindestens eine Stunde f\u00fcr die Betreuung angefallen, d.h. in einem Monat 30 Stunden. Bei einem Stundensatz von 8 \u20ac ergebe sich ein Aufwand, der \u00fcber das Kindergeld hinausgehe. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die bereits im Einspruchsverfahren vorgelegte Aufstellung \u00fcber den monatlichen Aufwand f\u00fcr die Monate Dezember 2010 und Januar 2011. Auch nach dem Umzug von O. B. in ihre unmittelbare N\u00e4he ab Januar 2011 sei es bei diesem Aufwand verblieben. Das ergebe sich auch aus der beispielhaft vorgelegten Aufstellung f\u00fcr den Monat Juli 2011 (Bl. 29 d. GA). Fahrtkosten f\u00fcr mindestens 200 km seien ebenfalls noch zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>20Auch wenn der Sohn w\u00f6chentlich mit zuletzt 6,08 Stunden ambulant auf Kosten des LWL betreut worden sei, w\u00fcrden T\u00e4tigkeiten wie Anhalten zur K\u00f6rperpflege, Begleitung zu Arztbesuchen und zum Kauf von Bekleidung in nicht unerheblicher Weise von ihr, der Klin., geleistet. Die Reinigung der Wohnung des Sohnes werde von ihr vorgenommen, weil dies nur teilweise erfolgt sei. Die Freizeitbegleitung an den Abenden und an den Wochenenden finde ausschlie\u00dflich durch sie, die Klin., statt.<\/p>\n<p>21Ihre, der Klin., Wohnung und die des Sohnes bef\u00e4nden sich in einem Geb\u00e4ude. Daher f\u00e4nden t\u00e4glich Kontakte und damit praktisch die Betreuung statt.<\/p>\n<p>22Da das Kantinenessen in der Gemeinschaftseinrichtung vom Sohn h\u00e4ufig nicht in An-spruch genommen werde, weil es ihm nicht schmecke, \u00fcbernehme sie, die Klin., auch die umfangreiche Speiseversorgung.<\/p>\n<p>23Soweit von der Familienkasse geltend gemacht worden sei, dass Aufwendungen nur dann ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten, wenn sie tats\u00e4chlich angefallen seien und ein Ansatz fiktiver Kosten (Zeitaufwand) nicht zu ber\u00fccksichtigen sei, werde ein Nachweis durch Vorlage einer Liste der Ausgaben im laufenden Jahr 2012 mit den entsprechenden Kopien der Belege erbracht. Die verauslagten Betr\u00e4ge beliefen sich auf 2.267 \u20ac (Bl. 108 ff d. GA). Die H\u00f6he dieses Betrages entspr\u00e4che den Ausgaben in den Vorjahren.<\/p>\n<p>24Die Klin. beantragt,<\/p>\n<p>25\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den \u00c4nderungsbescheid vom 06.06.2011 und den Bescheid vom 09.12.2010 sowie die EE vom 07.06.2011 aufzuheben und die beklagte Familienkasse \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 zu verpflichten, mit Wirkung ab Dezember 2010 an sie, die Klin., weiteres Kindergeld in H\u00f6he von 84,00 \u20ac\/Monat zu zahlen,<\/p>\n<p>26hilfsweise,<\/p>\n<p>27\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>28Die Familienkasse beantragt,<\/p>\n<p>29die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>30Sie macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Dem Grunde nach seien die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ermessensentscheidung \u00fcber eine Abzweigung gem\u00e4\u00df \u00a7 74 Abs. 1 EStG erf\u00fcllt. Dabei habe sie, die Familienkasse, den Zweck des Kindergeldes zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 5 Abgabenordnung \u2013AO-). Da dieses die finanzielle Belastung der Eltern durch den Unterhalt f\u00fcr das Kind ausgleichen solle, h\u00e4nge die Entscheidung \u00fcber die Abzweigung davon ab, ob und in welcher H\u00f6he ihnen den Grund \u2013 und den behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffende Aufwendungen f\u00fcr das Kind entstanden seien. Dabei seien im Verh\u00e4ltnis zu den Kosten des Sozialleistungstr\u00e4gers auch geringere Aufwendungen f\u00fcr das Kind einzubeziehen. Erst wenn die Aufwendungen entsprechend glaubhaft gemacht seien und die Unterhaltsleistungen das anteilige Kindergeld \u00fcberstiegen, komme eine Abzweigung nicht mehr in Betracht. Nach nochmaliger \u00dcberpr\u00fcfung sei die bisherige Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>31Die Beigeladene stellt keinen Antrag. In der Sache macht sie unter Hinweis auf ein Gut-achten zur Feststellung der Pflegebed\u00fcrftigkeit des Sohnes O. B. vom 22.08.2008 (Bl. 76 ff d. GA) geltend, dass er seit diesem Zeitpunkt nicht mehr pflegebed\u00fcrftig gewesen sei. In der Grundpflege sei er eigenst\u00e4ndig. Er k\u00f6nne allein aufstehen und gehen, sei kontinent, auch in der Hauswirtschaft k\u00f6nne er z.T. Kleinigkeiten selbstst\u00e4ndig \u00fcbernehmen. Damit l\u00e4gen die Voraussetzungen zur Einstufung in die Pflegestufe I nicht mehr vor.<\/p>\n<p>32Im Rahmen der ambulanten Betreuung \u2013 bis M\u00e4rz 2011 w\u00f6chentlich acht Fachleistungsstunden, danach w\u00f6chentlich 6,08 Stunden \u2013 werde der Sohn regelm\u00e4\u00dfig zur K\u00f6rperpflege und Rasur erinnert und \u2013 so behauptet sie weiter &#8211; zu Arztbesuchen und zum Kauf von Kleidung begleitet. Die bisherige und die seit Januar 2011 von ihm genutzte Wohnung seien f\u00fcr ihn gereinigt worden. Wegen der hierf\u00fcr vom LWL getragenen Kosten sei die Klin. zu dem Unterhaltsbeitrag herangezogen worden. Dieser habe allerdings nur 27,48 \u20ac betragen und nicht 31,06 \u20ac.<\/p>\n<p>33Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Abzweigung h\u00e4tten vorgelegen. Nach \u00a7 74 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. S\u00e4tzen 1 und 3 EStG k\u00f6nne das Kindergeld auch an die Person oder Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gew\u00e4hre, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkomme, mangels Leistungsf\u00e4higkeit nicht unterhaltspflichtig sei oder nur Unterhalt in H\u00f6he eines Betrages zu leisten brauche, der geringer sei als das f\u00fcr die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Der Sohn habe ab Juli 2010 monatlich Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII in H\u00f6he von 656,82 \u20ac erhalten. Vom 01.01. bis 31.03.2011 h\u00e4tten die Leistungen monatlich 718,21 \u20ac betragen und ab April 2011 monatlich durchgehend 725,36 \u20ac (vgl. Berechnung lt. Bl. 96 d. G-A). Durch die Grundsicherungsleistungen sei der gesamte Lebensbedarf insbesondere f\u00fcr Ern\u00e4hrung, Kleidung, K\u00f6rperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie die pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrfnisse des t\u00e4glichen Lebens gedeckt. Dazu geh\u00f6re auch eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Wegen seiner Schwerbehinderung erhalte der Sohn zus\u00e4tzlich einen Mehrbedarf.<\/p>\n<p>34Seit dem 01.07.2011 \u00fcbernehme sie, die Beigeladene, zus\u00e4tzlich die Kosten einer Haushaltshilfe f\u00fcr hauswirtschaftliche T\u00e4tigkeit in einem Umfang von monatlich 6 Stunden, nachdem der Sohn die zuvor durch einen Dienst der Stiftung D. geleistete, f\u00fcr ihn kostenfreie Haushaltshilfe nicht mehr habe in Anspruch nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>35Soweit die Klin. geltend mache, dass sie f\u00fcr ihren Sohn im Bereich der K\u00f6rperpflege, Ankleiden, Nahrungsaufnahme in der Wohnung, Pflege der Wohnung sowie Eink\u00e4ufe f\u00fcr den t\u00e4glichen Bedarf t\u00e4tig sei, sei dem entgegen zu halten, dass der Sohn gerade wegen dieser T\u00e4tigkeiten die ambulanten Betreuungsleistungen durch den LWL erhalte bzw. dass die Kosten der Haushaltshilfe \u00fcbernommen seien. Da der Sohn in der Woche mittags in der Werkstatt f\u00fcr Behinderte esse, m\u00fcsse die Klin. hierf\u00fcr nicht t\u00e4tig werden.<\/p>\n<p>36Zu der im Klageverfahren vorgelegten Aufstellung der Klin. \u00fcber die Ausgaben f\u00fcr den Sohn macht die Beigeladene geltend, dass die entsprechenden Leistungen durch die Beigeladene an den Sohn abgedeckt seien. Grundsicherungsleistungen umfassten auch die Ausgaben f\u00fcr Lebensmittel, Ersatzbeschaffung von Bekleidung und M\u00f6beln, Zuzahlungen zu Medikamenten und auch zu kulturellen Veranstaltungen.<\/p>\n<p>37Abgesehen davon seien die Ausgaben f\u00fcr Lebensmittel f\u00fcr den Sohn nicht nachvollziehbar. Durch die Vorlage der Kassenbons sei nicht nachgewiesen, dass es sich ausschlie\u00dflich um Ausgaben f\u00fcr den Sohn gehandelt habe.<\/p>\n<p>38Die Ausgaben f\u00fcr Eintrittskarten, die dem Sohn zuzuordnen seien, h\u00e4tten sich zwar auf 903,60 \u20ac im Jahr 2012 belaufen. Dieser Aufwand entspr\u00e4che aber ann\u00e4hernd dem Betrag von 70 \u20ac monatlich, der von der beklagten Familienkasse als Unterhaltsleistung bei der Abzweigungsentscheidung ber\u00fccksichtigt worden sei.<\/p>\n<p>39Insgesamt erscheine daher die angefochtene Ermessensentscheidung zutreffend.<\/p>\n<p>40Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze der Beteiligten und die vorgelegten Kindergeld-Akten verwiesen.<\/p>\n<p>41Am 18.03.2013 hat vor dem Berichterstatter des Senats ein Er\u00f6rterungstermin stattgefunden. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>42Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung, \u00a7 90 Abs. 2 FGO.<\/p>\n<p>43Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>44Die Entscheidung der Familienkasse, von dem monatlich in H\u00f6he von 184 \u20ac festgesetzten Kindergeld einen Teil in H\u00f6he von 84 \u20ac an die Beigeladene abzuzweigen, ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>45Nach \u00a7 74 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 EStG kann das f\u00fcr ein Kind festgesetzte Kindergeld nach \u00a7 66 Abs. 1 EStG auch an die Person oder die Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gew\u00e4hrt, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht bzw. nicht in vollem Umfang nachkommt. Diese Entscheidung \u00fcber eine Abzweigung ist zweigliedrig. Die Familienkasse hat zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 74 Abs. 1 EStG erf\u00fcllt sind. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang \u00fcberpr\u00fcfbare Rechtsentscheidung. Daran schlie\u00dft sich die nach dieser Vorschrift zu treffende Ermessensentscheidung \u2013 vgl. \u00a7 5 AO \u2013 der Familienkasse an, ob \u00fcberhaupt und ggf. in welchem Umfang eine Abzweigung des festgesetzten Kindergeldes in Betracht kommt. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des \u00a7 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessens\u00fcberschreitung) \u00fcberpr\u00fcfbar.<\/p>\n<p>46Die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Abzweigung liegen vor. Nach den \u00a7\u00a7 1601\u00a0ff. BGB ist die Klin. ihrem Sohn O. B. zur Gew\u00e4hrung von Unterhalt verpflichtet, da dieser sich nicht selbst unterhalten kann. Der Unterhaltsanspruch umfasst nach \u00a7 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf. Dazu geh\u00f6ren insbesondere Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Regelbedarf, f\u00fcr zus\u00e4tzliche Bedarfe aus Anlass der Behinderung sowie die Aufwendungen f\u00fcr Unterkunft und Heizung. Ihrer diesbez\u00fcglichen Unterhaltspflicht ist die Klin. mit 31,06 \u20ac nur in einem geringen Umfang nachgekommen. Tats\u00e4chlich ist der genannte Unterhaltsbedarf im Wesentlichen von der Beigeladenen erbracht worden. Deren monatlichen Zahlungen haben im Dezember 2010 656,82 \u20ac ausgemacht, danach 718,21 \u20ac und ab April 2011 725,36 \u20ac.<\/p>\n<p>47Soweit von der Klin. an ihren Sohn tats\u00e4chlich monatliche Unterhaltsleistungen erbracht sind, haben diese unterhalb des festgesetzten Kindergeldes von 184 \u20ac\/Monat gelegen.<\/p>\n<p>48Grunds\u00e4tzlich kann zwar davon ausgegangen werden, dass dann, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist, Unterhaltsleistungen anzunehmen sind, die regelm\u00e4\u00dfig den Betrag des anteiligen Kindergeldes \u00fcbersteigen (vgl. Urteil des FG M\u00fcnchen vom 02.07.2012, 7 K 2320\/11, EFG 2012, 2029). Im Streitfall vermag der Senat aber von einer derartigen Haushaltsaufnahme nicht auszugehen.<\/p>\n<p>49Dem Sohn O. B. steht eine eigene Wohnung zur Verf\u00fcgung. Die entsprechenden Unterkunftskosten in H\u00f6he von monatlich 293,70 \u20ac sind von der Beigeladenen getragen worden. Dass eben diese Wohnung unmittelbar an die der Klin. angrenzt und aus diesem Grund zu jeder Zeit Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen tats\u00e4chlicher Art durch die Klin. m\u00f6glich sind, \u00e4ndert nichts an dem Umstand, dass es sich bei den von dem Sohn O. B. genutzten R\u00e4umlichkeiten um eine eigene Wohnung handelt.<\/p>\n<p>50Angesichts des Umstands, dass die beiden Wohnungen der Klin. und des Sohnes aneinander grenzen, ist zwar denkbar, dass ein gemeinsamer Haushalt gef\u00fchrt worden sein k\u00f6nnte. F\u00fcr eine solche Annahme gibt aber der Akteninhalt nichts her. Der Umstand, dass von dem LWL ambulante Betreuungsleistungen erbracht werden, spricht im Gegenteil f\u00fcr die F\u00fchrung eines eigenst\u00e4ndigen Haushalts des Sohnes. Solche Leistungen w\u00e4ren nicht angefallen und h\u00e4tten auch nicht verg\u00fctet werden m\u00fcssen, wenn der Klin. und ihr Sohn einen gemeinsamen Haushalt gef\u00fchrt h\u00e4tten. Abgesehen davon hat die Klin. auch nicht geltend gemacht, dass der Sohn trotz eigener Wohnung in ihren Haushalt aufgenommen gewesen ist, bzw. dass ein gemeinsamer Haushalt gef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>51Nach Aktenlage kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass von der Klin. ein Unterhalt in H\u00f6he von im Durchschnitt etwa monatlich 100 \u20ac erbracht wird.<\/p>\n<p>52Zu ber\u00fccksichtigen ist zun\u00e4chst, dass sie an den LWL monatlich Zahlungen zu erbringen hat. Ob diese 31,06 \u20ac oder \u2013 wie die Beigeladene sp\u00e4ter geltend macht \u2013 nur 27,48\u00a0\u20ac betragen, kann offen bleiben. Zu Gunsten der Klin. geht der Senat von einem Betrag von \u2013 gerundet \u2013 31,00 \u20ac aus.<\/p>\n<p>53Dass hiervon abgesehen von der Klin. im Durchschnitt je Monat wesentlich mehr als 69\u00a0\u20ac f\u00fcr Unterhaltsleistungen erbracht worden sind, hat der Senat nicht festzustellen vermocht.<\/p>\n<p>54Soweit sie geltend macht, dass sie ihren Sohn umfassend betreue, in dem sie f\u00fcr dessen K\u00f6rperpflege, das Ankleiden, die Nahrungsaufnahme in der Wohnung, die Pflege der Wohnung und die Eink\u00e4ufe f\u00fcr den t\u00e4glichen Bedarf sorge, kann hierf\u00fcr nicht ein Aufwand von 30 Stunden\/Monat zu einem Stundensatz von 8 \u20ac ber\u00fccksichtigt werden. Bei der Frage, welche Aufwendungen f\u00fcr ein Kind in die Betrachtung mit einzubeziehen sind, haben fiktive Kosten au\u00dfer Betracht zu bleiben. Zu ber\u00fccksichtigen sind allein die im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tats\u00e4chlich ent-standenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2009 III R 37\/07, BStBl II 2009, 928). Aus Anlass der genannten T\u00e4tigkeiten sind aber keinerlei Zahlungen als Ausgleich erbracht worden.<\/p>\n<p>55Die mit Schriftsatz vom 14.12.2012 vorgelegte Aufstellung \u00fcber die Auslagen f\u00fcr ihren Sohn O. B. im Jahr 2012, die in der H\u00f6he von 2.266 \u20ac nach ihren Angaben beispielhaft auch f\u00fcr die anderen Jahre gelten soll, vermag der Senat nicht als Nachweis daf\u00fcr anzusehen, dass von ihr ein Aufwand in einer solchen H\u00f6he getragen worden ist, der \u2013 durchschnittlich \u2013 die H\u00f6he des monatlich ausbezahlten Kindergeldes von 184 \u20ac erreicht bzw. \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>56Soweit hierin Eink\u00fcnfte f\u00fcr Lebensmittel in H\u00f6he von ca. 300 \u20ac angegeben sind, ist schon nicht glaubhaft, dass gerade diese Lebensmittel dem Sohn O. B. zugute gekommen sind. Dass es sich um spezielle Eink\u00e4ufe nur f\u00fcr seine Person gehandelt haben k\u00f6nnte, ist den Belegen nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>57Auch wenn entsprechend der Anregung des Bevollm\u00e4chtigten im Er\u00f6rterungstermin die Aufwendungen f\u00fcr Lebensmittel (300 \u20ac) aus dem Gesamtbetrag von 2.266 \u20ac heraus gerechnet werden, kann der verbleibende Betrag von 1.966 \u20ac &#8211; umgerechnet auf einen Betrag von 164 \u20ac\/Monat \u2013 ebenfalls nicht ohne weiteres als tats\u00e4chlich entstandene Aufwendungen der Klin. aus Anlass der Betreuung und des Umganges mit dem Sohn ber\u00fccksichtigt werden. Hinzuweisen ist darauf, dass der Sohn wegen seiner dauerhaft vollen Erwerbsminderung eine Grundsicherung gem\u00e4\u00df \u00a7 41 SGB XII erh\u00e4lt. Der Umfang richtet sich nach \u00a7 42 SGB XII. Nach Nr. 1 dieser Vorschrift erh\u00e4lt der Berechtigte Leistungen nach den aus der Anlage zu \u00a7 28 SGB XII sich ergebenden Regelbedarfsstufen. Im Folgenden wird von den f\u00fcr das Jahr 2008 ver\u00f6ffentlichten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben ausgegangen (vgl. Anlage zu \u00a7 28 SGB XII in Grube\/Wahrendorf SGB XII, 4. Aufl. 2012). M\u00f6gliche Ver\u00e4nderungen bis zum streitigen Zeitraum ab Dezember 2010 k\u00f6nnen vernachl\u00e4ssigt werden. So hat beispielsweise die Ver\u00e4nderungsrate aus den Jahresdurchschnittswerten des Jahres 2009 gegen\u00fcber 2008 nur 0,55 v.H. betragen.<\/p>\n<p>58Unter den Regelbedarf wiederum fallen u.a. Aufwendungen f\u00fcr Bekleidung\/Schuhe sowie f\u00fcr Freizeit\/Unterhaltung und Kultur. F\u00fcr einen Verbrauch im Rahmen eines Ein-Personen-Haushalts, um den es im Streitfall geht, gelten danach die in dieser Anlage zu \u00a7 28 SGB XII im Einzelnen bestimmten Werte.<\/p>\n<p>59Soweit in der von der Klin. erstellten Aufstellung Ausgaben f\u00fcr Bekleidung und Schuhe enthalten sind, haben diese folgende Werte umfasst:<\/p>\n<p>60Sport, &#8230;, Trainingsanzug\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0 39,95 \u20ac<\/p>\n<p>61\u2026\u2026 C. Poloshirt\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0 34,86 \u20ac<\/p>\n<p>62Sport &#8230;&#8230;&#8230;.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0121,88 \u20ac<\/p>\n<p>63&#8230;&#8230; Bekleidung\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 54,93 \u20ac<\/p>\n<p>64&#8230;.-Schuhe\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a029,95 \u20ac<\/p>\n<p>65gesamt\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 281,57 \u20ac<\/p>\n<p>66Umgerechnet auf einen Monatsbetrag ergibt dies \u2013 aufgerundet \u2013 einen Aufwand von 24 \u20ac. In den von der Beigeladenen erbrachten Zahlungen ist f\u00fcr diese Position ein h\u00f6herer Betrag vorgesehen, n\u00e4mlich 30,40 \u20ac\/Monat. Die genannten Bekleidungsaufwendungen waren daher vorrangig aus den von der Beigeladenen erhaltenen Grundsiche-rungsleistungen zu bestreiten, die von der Klin. verwaltet wurden.<\/p>\n<p>67Aus Anlass von Freizeit\/Unterhaltung\/Kultur war dagegen ein h\u00f6herer Aufwand angefallen als er in der entsprechenden Abteilung der Grundsicherungsleistungen mit einem Durchschnittsbetrag von 39,96 \u20ac\/Monat enthalten ist. Angefallen waren:<\/p>\n<p>68<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Dauerkarte Y. C., 2 Halbjahre<\/td>\n<td>128,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Eintrittskarte &#8230;<\/td>\n<td>\u00a0\u00a0\u00a0 9,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Eintritt Zoo &#8230;<\/td>\n<td>\u00a0 23,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Eintrittskarte &#8230;<\/td>\n<td>\u00a0\u00a0\u00a0 6,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Eintritt &#8230;-museum<\/td>\n<td>\u00a0\u00a0\u00a0 2,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Eintrittskarte &#8230;<\/td>\n<td>\u00a0\u00a0\u00a0 5,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Eintrittskarte &#8230;<\/td>\n<td>\u00a0\u00a0\u00a0 5,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Eintrittskarte &#8230;<\/td>\n<td>\u00a0\u00a0 10,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Theater<\/td>\n<td>\u00a0\u00a0 15,40 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Eintrittskarte &#8230;<\/td>\n<td>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 8,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Theater<\/td>\n<td>\u00a0\u00a0 15,50 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Eintrittskarte &#8230;<\/td>\n<td>\u00a0\u00a0 11,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Theater &#8230;<\/td>\n<td>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 5,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Eintritt Vogelschau<\/td>\n<td>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 5,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Eintrittskarte &#8230;<\/td>\n<td>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 9,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Eintrittskarte &#8230;<\/td>\n<td>\u00a0\u00a0\u00a0 5,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Eintrittskarte &#8230;<\/td>\n<td>\u00a0 10,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Kino &#8230;<\/td>\n<td>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a09,00 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>280,90 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>69Unter Einschluss der Reise zum &#8230;-Trainingslager in H\u00f6he von 590 \u20ac errechnet sich hieraus ein Jahresbetrag von 870,90 \u20ac, d.h. umgerechnet auf den Monat ein Betrag von -gerundet- 73 \u20ac. Zu ber\u00fccksichtigen ist aber, dass f\u00fcr die Position \u201eFreizeit\/Unterhaltung\/Kultur bereits im Regelbedarf ein Betrag von monatlich 39,96 \u20ac vorgesehen ist, d.h. gerundet 40 \u20ac. Dieses Geld war in erster Linie von der die Mittel verwaltenden Klin. f\u00fcr die genannten Aufwendungen zu verwenden. Damit konnte die Klin. wegen der genannten Position allenfalls in H\u00f6he der Differenz zu 73 \u20ac, d.h. in H\u00f6he von 33 \u20ac\/Monat mit Aufwand zu Gunsten ihres Sohnes belastet gewesen sein.<\/p>\n<p>70Unter Einschluss der Aufwendungen f\u00fcr zu Gunsten des Sohnes durchgef\u00fchrte Fahrten in H\u00f6he von j\u00e4hrlich 480 \u20ac &#8211; d.h. 40 \u20ac\/Monat \u2013 verblieb es damit bei einer Belastung mit Aufwendungen in H\u00f6he von im Durchschnitt 73 \u20ac\/Monat. Dieser Betrag aber \u00fcbersteigt unter Einschluss der an den LWL zu erbringenden Zahlungen von 31 \u20ac\/Monat die Gesamtsumme von 100 \u20ac nur unwesentlich.<\/p>\n<p>71Ist hiernach von einem Aufwand f\u00fcr die Betreuung und den Umgang mit dem Sohn O. B. allenfalls in einem Umfang von durchschnittlich etwa 100 \u20ac\/Monat auszugehen, ist die Entscheidung der Familienkasse, von dem monatlich festgesetzten Kindergeld einen Anteil von 84 \u20ac an die Beigeladene abzuzweigen, nicht zu beanstanden. Den Ausf\u00fchrungen in der EE vom 07.06.2011 ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich die Familienkasse bewusst gewesen ist, Ermessen zu haben und dieses auch auszu\u00fcben. Soweit sie im Rahmen ihrer Ermessensbet\u00e4tigung einen Anteil von 100 \u20ac der kindergeldberechtigten Klin. \u00fcberlassen hat und den Rest der beigeladenen Stadt C. zugeordnet hat, erscheint dies nicht verfehlt.<\/p>\n<p>72Soweit die Klin. in ihrem Schriftsatz vom 08.04.2013 (Bl. 165 d. GA) auf ein Verfahren vor dem FG M\u00fcnster unter dem Az.: 5 K 1025\/12 Kg hingewiesen hat, f\u00fchrt dies zu keiner \u00c4nderung der vorstehend wiedergegebenen Beurteilung. Jener Fall ist offen und durch eine Endentscheidung noch nicht abgeschlossen. \u00c4u\u00dferungen eines Gerichts im vorbereitenden Verfahren erzeugen keinerlei Bindung. Hierauf ist die Klin. hingewiesen worden.<\/p>\n<p>73Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>74Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet, \u00a7 139 Abs. 4 FGO.<\/p>\n<p>75Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.<\/p>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<p><img decoding=\"async\" title=\"Seite drucken\" src=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/layout\/images\/system_bilder\/drucker.gif\" alt=\"Seite drucken\" border=\"0\" \/>\u00a0<a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/muenster\/j2013\/11_K_2389_11_Kg_Urteil_20130426.html\">Seite drucken<\/a>\u00a0<img decoding=\"async\" title=\"Seite speichern\" src=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/layout\/images\/system_bilder\/datei_Icon.gif\" alt=\"Seite speichern\" border=\"0\" \/>\u00a0<a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/muenster\/j2013\/11_K_2389_11_Kg_Urteil_20130426.html?action=save\">Seite speichern<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht M\u00fcnster, 11 K 2389\/11 Kg Datum: 26.04.2013 Gericht: Finanzgericht M\u00fcnster Spruchk\u00f6rper: 11. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 11 K 2389\/11 Kg Sachgebiet: Finanz- und Abgaberecht Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Kl\u00e4gerin auferlegt. Au\u00dfergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeld-zur-hohe-des-abzweigungsbetrags-an-einen-sozialleistungstrager-fur-ein-schwerbehindertes-kind-wenn-dieses-in-einer-eigenen-wohnung-lebt\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kindergeld \u2013 Zur H\u00f6he des Abzweigungsbetrags an einen Sozialleistungstr\u00e4ger f\u00fcr ein schwerbehindertes Kind, wenn dieses in einer eigenen Wohnung lebt.<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[50],"class_list":["post-46634","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-kindergeld"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46634","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=46634"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/46634\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=46634"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=46634"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=46634"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}