{"id":47055,"date":"2013-06-10T09:38:02","date_gmt":"2013-06-10T07:38:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47055"},"modified":"2020-09-14T12:41:49","modified_gmt":"2020-09-14T10:41:49","slug":"ema-online-anfrage-ist-eine-verjahrungsunterbrechende-masnahme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ema-online-anfrage-ist-eine-verjahrungsunterbrechende-masnahme\/","title":{"rendered":"EMA-Online-Anfrage ist eine verj\u00e4hrungsunterbrechende Ma\u00dfnahme"},"content":{"rendered":"<p>FG K\u00f6ln\u00a0 v. 27.11.2012 &#8211; 8 K 2837\/11<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 1.5em;\">\u00a0<\/span><strong style=\"font-size: 1.5em;\">Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Eine EMA-Online-Anfrage zur Ermittlung des Wohnsitzes des Schuldners ist als nach au\u00dfen wirkender Realakt eine verj\u00e4hrungsunterbrechende Ma\u00dfnahme i.S. des \u00a7 231 Abs. 1 AO .<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>AO \u00a7 228<br \/>\nAO \u00a7 231<br \/>\nAO \u00a7 218<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Streitig ist, ob der Beklagte die Zahlungsverj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger entsprechend der Aufstellung in der Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht zum 31.12.2009 vor Ablauf des 31.12.2009 unterbrochen hat.<\/p>\n<p>Laut Kontoauszug des Beklagten vom 24.05.2011 schuldete der Kl\u00e4ger am 13.05.2011 insgesamt 109.500,88 EUR aus den zwischen den Jahren 1996 bis 1999 f\u00e4llig gewordenen Steuern, S\u00e4umniszuschl\u00e4ge, Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge, Zinsen zur Einkommensteuer 1993 und 1994 sowie zur Umsatzsteuer 1992 bis 1999, die Gegenstand der Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht zum 31.12.2009 gewesen waren.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger die Steuerforderungen bei F\u00e4lligkeit nicht beglichen hatte, waren diverse Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen des Beklagten erfolgt:<\/p>\n<p>Bei dem zum F\u00e4lligkeitszeitpunkt in der A-Stra\u00dfe \u2026 in \u2026 B mit Wohnsitz gemeldeten Kl\u00e4ger erfolgte am 09.11.2001 ein fruchtloser Vollstreckungsversuch des Vollziehungsbeamten.<\/p>\n<p>Am 19.11.2002 erfolgte ein erneuter Vollstreckungsversuch. Dem Kl\u00e4ger, der an seinem Wohnsitz nicht angetroffen wurde, wurde im Briefkasten eine Zahlungsaufforderung hinterlassen.<\/p>\n<p>Bei einem weiteren Vollstreckungsversuch am 14.01.2003 wurde der Kl\u00e4ger wiederum nicht in seiner Wohnung angetroffen.<\/p>\n<p>Am 13.02.2003 erfolgte vor Ort eine Anschriften\u00fcberpr\u00fcfung. Neben dem Namensschild einer Frau C befand sich auf dem Briefkasten ein Aufkleber von einem D, auf dem mit Kugelschreiber der Name des Kl\u00e4gers vermerkt war. Der Briefkasten zu den dem Beklagten bekannten Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen des Kl\u00e4gers im F-Stra\u00dfe \u2026, B, war mit \u201eG &amp; Co. Medienhaus\u201d beschriftet.<\/p>\n<p>Mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 10.03.2003 wurden die Wohn- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Kl\u00e4gers fruchtlos durchsucht. Weitere Vollstreckungsversuche in den Jahren 2003 und 2004 blieben erfolglos. Eine Bewohnerin des Hauses A-Stra\u00dfe \u2026, B, Frau C, teilte dem Vollziehungsbeamten am 09.06.2004 mit, der Kl\u00e4ger sei nach Ostdeutschland verzogen.<\/p>\n<p>Am 07.10.2004 teilte das Einwohnermeldeamt der Stadt B dem Beklagten auf dessen Nachfrage hin schriftlich mit, der Kl\u00e4ger sei unbekannt verzogen. Eine Registerbereinigung sei veranlasst worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meldete am 01.07.2008 bei der Stadt B ein mit der H GmbH am 01.05.2008 aufgenommenes Gewerbe an. Auf dem Anmeldeformular (Blatt 65) ist als Wohnanschrift des Kl\u00e4gers \u201eC.\/K-Stra\u00dfe \u2026, in Espana \u2026 M\u201d angegeben. Die H GmbH hat ihre Betriebsst\u00e4tte laut Anmeldung in der J-Stra\u00dfe \u2026 B. Unter dem Briefkopf der H GmbH korrespondierte der Kl\u00e4ger mit dem Finanzamt B2 am 15.06.2008 (NAST Nr. a, Blatt 64). Am 28.01.2009 schrieb der Kl\u00e4ger an das Finanzamt B1 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der H GmbH und der M Consulting Ltd. wegen \u00c4nderungen der Kontoverbindung bei der Raiffeisenbank Q (Blatt 68). Hintergrund dieses Schreibens war eine Kfz-Steuererstattung. Die Raiffeisenbank Q korrespondierte mit dem Kl\u00e4ger unter der Anschrift \u201eG c\/o N-Haus, J-Stra\u00dfe \u2026 B\u201d.<\/p>\n<p>Unter dem 27.10.2009 vermerkte der zust\u00e4ndige Koordinator des Erhebungsbezirks beim Beklagten, der Zeuge U, in der Erhebungsakte \u201eerneute EMA-Abfrage \u2013 unbekannt \u2013 Verj\u00e4hrung unterbrochen\u201d. Der Vermerk ist handschriftlich erfolgt und von Herrn U paraphiert. In dem vom Rechenzentrum L gef\u00fchrten Erhebungsprogramm, in dem s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten aus dem VO-System des Beklagten gespeichert werden, ist bez\u00fcglich des Kl\u00e4gers als neue T\u00e4tigkeit \u201eEMA-Anfrage\u201d am 27.10.2009 \u201eangelegt\u201d worden (vgl. Screenshot in der Rechtsbehelfsakte (am Ende), siehe auch Blatt 74). Auf der Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht zum 31.12.2009 hat der Zeuge U oberhalb eines Stempels mit Datum 27. Okt. 2009 neben der Aufstellung der Steuerschulden des Kl\u00e4gers handschriftlich vermerkt \u201eEMA\u201d.<\/p>\n<p>Am 04.01.2011 rief die zust\u00e4ndige Bearbeiterin des Beklagten, die Zeugin P, online beim Handelsregister B des Amtsgerichts B die Eintragungen zu der H GmbH und der M Consulting Ltd. ab. Auf die Handelsregisterausz\u00fcge der Firmen wird verwiesen. Am 05.01.2011 recherchierte sie bez\u00fcglich der H GmbH im Internet. Auf die entsprechenden Ausdrucke wird verwiesen.<\/p>\n<p>Der Beklagte veranlasste am 12.01.2011 einen erneuten Vollstreckungsversuch, diesmal in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der H GmbH und der M Ltd., J-Stra\u00dfe. Dem Kl\u00e4ger wurde eine Zahlungsaufforderung hinterlassen. Dem Kl\u00e4ger wurde auf Nachfrage mitgeteilt, dass wegen der am 27.10.2009 erfolgten EMA-Anfrage keine Zahlungsverj\u00e4hrung mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten sei. Der Kl\u00e4ger trug vor, die Ermittlungshandlung vom 27.10.2009 erf\u00fclle nicht die Voraussetzung des \u00a7 231 Abs. 1 AO . Die Online-Anfrage sei eine rein innerdienstliche Ma\u00dfnahme ohne die f\u00fcr alle in \u00a7 231 Abs. 1 AO vom Gesetzgeber und der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Au\u00dfenwirkung. Zudem sei er seit Anfang 2008 bei <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Finanzamt.html\">Finanz\u00e4mtern<\/a> der Stadt B und der Stadt B mit allen relevanten Daten, auch seinem Dienstsitz in der J-Stra\u00dfe \u2026, B, bekannt gewesen. Auch h\u00e4tte Frau C, wohnhaft unter seiner letzten Privatadresse in B in der A-Stra\u00dfe, sicher auf Nachfrage mit seiner aktuellen Adresse weiterhelfen k\u00f6nnen. Sein Aufenthaltsort sei also bekannt gewesen. Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung sei irrelevant, dass der Beklagte seine Anschrift nicht gekannt habe, da diese nicht allgemein unbekannt gewesen sei. \u00a7 231 AO diene dem Rechtsfrieden und auf diesen habe er seit Ablauf des Jahres 2009 vertraut.<\/p>\n<p>Durch ein Kontoabrufersuchen nach \u00a7\u00a7 93 , 93b AO vom 10.02.2011 erfuhr der Beklagte von diversen Konten des Kl\u00e4gers (siehe Erhebungsakte).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nahm am 16.02.2011 Akteneinsicht in die Erhebungsakte. Laut dem Ausdruck einer \u201eMESO-Internetauskunft\u201d \u00fcber eine elektronische EMA-Anfrage bei der Stadt B vom 22.02.2011 hat der Kl\u00e4ger zum Abfragezeitpunkt die Wohnung A-Stra\u00dfe \u2026 ohne Abmeldung am 22.11.2004 verlassen.<\/p>\n<p>Auf Antrag des Kl\u00e4gers erlie\u00df der Beklagte am 24.05.2011 einen Abrechnungsbescheid, gegen den der Kl\u00e4ger Einspruch einlegte.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung bestritt er, dass der zust\u00e4ndige Sachbearbeiter des Beklagten, der Zeuge U, am 27.10.2009 in irgendeiner Weise im Hinblick auf die Zahlungsverj\u00e4hrung t\u00e4tig geworden sei. Der eine EMA-Anfrage best\u00e4tigende Aktenvermerk des Herrn U vom 27.10.2009 k\u00f6nne auch z.B. erst Anfang 2012 (gemeint 2011) erfolgt sein. An seinem EMA-Datenbestand habe sich schlie\u00dflich zwischen dem 27.10.2009 bis heute nichts ge\u00e4ndert. Die handschriftliche Notiz von Herrn U habe keinen Beweiswert.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen erf\u00fclle \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 die behauptete Ermittlungshandlung vom 27.10.2009 nicht die gesetzlichen Anforderungen gem\u00e4\u00df \u00a7 231 Abs. 1 AO .<\/p>\n<p>Mit Einspruchsentscheidung, zugestellt am 10.08.2011, wies der Beklagte den Einspruch des Kl\u00e4gers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen. Dort berief sich der Beklagte zum Nachweis der am 27.10.2009 erfolgten elektronischen EMA-Anfrage auf den Aktenvermerk des Zeugen U und den vom 27.10.2009 datierenden Vermerk im Erhebungsprogramm betreffend die EMA-Anfrage, der nicht im Nachhinein habe erstellt werden k\u00f6nnen. Der Abruf der Meldedaten im Onlineverfahren stelle eine nach au\u00dfen gerichtete Ma\u00dfnahme der Finanzverwaltung dar, da die Abfrage nicht intern, sondern bei der Stadt B erfolge.<\/p>\n<p>Die zu Beginn des Jahres 2011 erfolgten Ma\u00dfnahmen zum Auffinden des Kl\u00e4gers belegten, dass die EMA-Anfrage vom 27.10.2009 keine lediglich der Verj\u00e4hrungsunterbrechung dienende Scheinhandlung gewesen sei.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor, der Beklagte m\u00f6ge mittels eines verschl\u00fcsselten Ausdrucks der Erhebungsauskunft (EAK) belegen, dass vor dem 31.12.2009 eine verj\u00e4hrungshemmende Ma\u00dfnahme gespeichert worden sei. Allerdings sei selbst dann, wenn dem Beklagten der Nachweis gelinge, die behauptete Onlineanfrage vor dem 31.12.2009 get\u00e4tigt zu haben, mit ihr keine verj\u00e4hrungshemmende Ma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 231 AO erfolgt.<\/p>\n<p>Zum einen habe die Onlineabfrage lediglich der Verj\u00e4hrungshemmung und nicht der Durchsetzung des Steueranspruchs gedient. Denn der Beklagte habe nach der erfolgten Anfrage zun\u00e4chst nichts weiter unternommen. Dies belege, dass er die Verj\u00e4hrungsliste zum 31.12.2009 lediglich abgearbeitet habe. Eine derartige Onlineanfrage sei als blo\u00dfe Scheinhandlung nicht verj\u00e4hrungshemmend. Zum Anderen sei die Onlineabfrage der Meldedaten beim Einwohnermeldeamt ein beh\u00f6rdeninterner Vorgang ohne die f\u00fcr eine Ma\u00dfnahme nach \u00a7 231 AO notwendige Au\u00dfenwirkung. Der jeweilige Finanzbeamte habe durch die Eingabe seines pers\u00f6nlichen Logins freien Zugang in die Datenbanken des Einwohnermeldeamtes, ohne dass die Einwohnermeldebeh\u00f6rde mitwirken m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den Abrechnungsbescheid vom 24.05.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 10.08.2011 aufzuheben,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung tr\u00e4gt er vor, die vom Kl\u00e4ger eingeforderte verschl\u00fcsselte Erhebungsauskunft habe er dem Gericht mit den Steuerakten vorgelegt.<\/p>\n<p>Das Gericht hat mit Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 06.11.2012 die Mitarbeiter des Beklagten, U und P, geladen, um sie zu der Behauptung des Kl\u00e4gers, am 27.10.2009 sei keine EMA-Anfrage durch das Finanzamt B3 erfolgt, als Zeugen zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist der Beklagte gebeten worden, sp\u00e4testens bis zum 19.11.2012 Dienstanweisungen oder \u00e4hnliches vorzulegen, aus denen sich ergibt, wie die Sachbearbeiter elektronische EMA-Anfragen aus Anlass der Unterbrechung der Zahlungsverj\u00e4hrung zu dokumentieren haben. Auch hat das Gericht zu der Praxis der Dokumentation von EMA-Anfragen beim Beklagten angefragt und um Auskunft gebeten, ob es bereits im Jahr 2009 die M\u00f6glichkeit eines MESO-Ausdruckes gab. Des Weiteren ist um Auskunft gebeten worden, ob der Zeuge U anl\u00e4sslich der Bearbeitung der Verj\u00e4hrungsliste nach einer erfolgten EMA-Auskunft betreffend anderer Zahlungspflichtiger ebenfalls lediglich einen handschriftlichen Vermerk \u00fcber das Ergebnis der Auskunft gemacht hat. Auf den Ladungszusatz im \u00dcbrigen wird verwiesen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 13.11.2012, auf das nebst Anlagen verwiesen wird, mitgeteilt:<\/p>\n<p><em>\u201eHerr U ist im Erhebungsbezirk 2 als Koordinator eingesetzt, Frau P als Mitarbeiterin. Der Koordinator leitet den Bezirk und hat selbst keine feste Zust\u00e4ndigkeit. Im Rahmen seiner Leitungsfunktion f\u00fchrt er einzelne Aufgaben von besonderer Bedeutung selbst aus, wie in diesem Fall die j\u00e4hrliche Bearbeitung der Verj\u00e4hrungsliste und die damit verbundenen verj\u00e4hrungsunterbrechenden Ma\u00dfnahmen. <\/em><\/p>\n<p><em>Herr U ist seit 25 Jahren in der Erhebungsstelle t\u00e4tig, Frau P seit 8 Jahren. ln dieser Zeit haben sich beide durch ordnungsgem\u00e4\u00dfe Pflichterf\u00fcllung und Identifikation mit ihrer Aufgabe ausgezeichnet; f\u00fcr Dienstvergehen wie das Anfertigen wahrheitswidriger Aktenvermerke gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Derartige Spekulationen er\u00fcbrigen sich auch schon deshalb, weil der Arbeitsablauf im Streitfall keine Besonderheit aufweist und zudem elektronisch gespeichert ist. <\/em><\/p>\n<p><em>J\u00e4hrlich im August werden den Erhebungsstellen der Finanz\u00e4mter durch das Rechenzentrum die Verj\u00e4hrungslisten zum 31.12. des Jahres zur Verf\u00fcgung gestellt. Diese Listen sollen sodann zeitnah bearbeitet werden, d.h. wenn m\u00f6glich und sinnvoll, soll eine Verj\u00e4hrungsunterbrechung vorgenommen werden. Dabei wird diese nicht als sinnvoll angesehen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu alt ist oder die R\u00fcckst\u00e4nde niedrig sind. Die Verj\u00e4hrungsliste beinhaltet im Schnitt ca. 100 F\u00e4lle. Dabei handelt es sich um \u201emit \u00dcberwachung niedergeschlagene R\u00fcckst\u00e4nde\u201d, d.h. um R\u00fcckst\u00e4nde, bei denen urspr\u00fcnglich keine weitere Realisierungsm\u00f6glichkeit mehr gesehen wurde. Da sich dies im Laufe der Jahre \u00e4ndern kann, werden die F\u00e4lle regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberwacht. Die Bearbeitung\/Unterbrechungsma\u00dfnahme wird auf der Liste handschriftlich vermerkt(!); die abgearbeiteten Listen m\u00fcssen dem Hauptsachgebietsleiter der Erhebungsstelle anschlie\u00dfend s\u00e4mtlich zur Kontrolle vorgelegt werden. <\/em><\/p>\n<p><em>Gleichzeitig wird die Unterbrechungsma\u00dfnahme im VO-System eingegeben. Ein entsprechender Ausdruck liegt dem Gericht bereits vor. Diese Eingabe kann nicht nachtr\u00e4glich ge\u00e4ndert werden. Dazu verweise ich auf die als Anlage 1 beigef\u00fcgte Darstellung des Rechenzentrums zur \u201eletzten Handlung zur Verj\u00e4hrungsunterbrechung\u201d, \u201eAWS 074\u201d in der einschl\u00e4gigen Dienstanweisung f\u00fcr die Finanz\u00e4mter (DA-ADV). <\/em><\/p>\n<p><em>Diese Eingabe wird automatisch in die Erhebungsauskunft \u2013 EAK \u2013 \u00fcbernommen.<\/em><\/p>\n<p><em>Dementsprechend weist der als Anlage 2 \u00fcberreichte verschl\u00fcsselte EAK-Auszug zu jeder Steuerart als letzte Unterbrechungsma\u00dfnahme mit dem Schl\u00fcssel \u201e074\u201d das Datum 27.10.2009 aus. <\/em><\/p>\n<p><em>Weitere \u201eSpuren im System\u201d sind weder beim Finanzamt noch bei der Stadt B vorhanden, aber in Verbindung mit der EMA-Auskunft selbst m\u00fcssten die vorhandenen Spuren ausreichen, um den Ablauf zu dokumentieren. <\/em><\/p>\n<p><em>ln einem Skript aus April 2011 empfiehlt das Erhebungsreferat der OFD Rheinland, die Wohnsitzermittlung aktenkundig zu machen und die EMA-Auskunft auszudrucken (Auszug in Kopie als Anlage 3 beigef\u00fcgt). Vor 2011 bestand eine solche Weisung nach Auskunft des Hauptsachgebietsleiters der Erhebungsstelle nicht oder zumindest nicht ausdr\u00fccklich. Jedenfalls im Finanzamt B3 wurde es aber so gehandhabt, dass bei der Verj\u00e4hrungsunterbrechung der niedergeschlagenen F\u00e4lle, die nicht aktuell in Bearbeitung waren, kein \u2013 auch 2009 schon m\u00f6glicher Ausdruck der EMA-Auskunft (sog. \u201eMeso Internetauskunft von HSH\u201d) erfolgte, weil die dazu geh\u00f6rigen Akten in einem gesonderten Aktenraum untergebracht sind und nicht im B\u00fcro der Bearbeiter. Deshalb wurden hier zun\u00e4chst nur die Ma\u00dfnahmen auf der Verj\u00e4hrungsliste vermerkt (und ins VO-System eingegeben) und erst in einem zweiten Arbeitsschritt in dem gesonderten Aktenraum die entsprechenden Vermerke in den Akten nachgetragen. Bei dieser Vorgehensweise war es praktisch, nicht noch einen Stapel EMA-Ausk\u00fcnfte zuordnen zu m\u00fcssen. <\/em><\/p>\n<p><em>Diesen Vermerk hat Herr U auch auf der R\u00fcckseite der EMA-Anfrage aus 2004 gefertigt, nachdem er eine Eingabe im VO-System gemacht und den Vermerk auf der Verj\u00e4hrungsliste angebracht hatte. <\/em><\/p>\n<p><em>Demgegen\u00fcber hat es zu keiner Zeit einen Vermerk \u00fcber die Akteneinsicht des Kl\u00e4gers im Finanzamt gegeben, weshalb ein solcher auch nicht \u00fcbersandt werden kann. Im \u00dcbrigen war an diesem Termin Frau P nicht zugegen, sondern anwesend waren Herr U und der Sachgebietsleiter Herr R. <\/em><\/p>\n<p><em>Herr U hat im Rahmen der Bearbeitung der Verj\u00e4hrungsliste 2009 noch 2 weitere EMA-Abfragen get\u00e4tigt. Hier erfolgte jeweils ein Papierausdruck, weil die F\u00e4lle aktuell in Bearbeitung und damit die Akten unmittelbar greifbar waren. <\/em><\/p>\n<p><em>Erg\u00e4nzend sei in der Sache noch angemerkt, dass der Erhebungsstelle im Finanzamt B3 weder ein Wohnsitz des Kl\u00e4gers noch \u2013 bis 2011 \u2013 eine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit bekannt war. <\/em><\/p>\n<p><em>Das Kontenabrufverfahren ist zur Wohnsitzermittlung nicht geeignet, weil der Kontenabruf daf\u00fcr unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re und von der Unterzeichnerin, die als Hauptsachgebietsleiterin AO f\u00fcr die Kontenabrufersuchen zentral zust\u00e4ndig ist, aus diesem Grund nicht gestellt w\u00fcrde. <\/em><\/p>\n<p><em>Bestimmt und geeignet f\u00fcr die Wohnsitzermittlung ist die EMA \u2013 Abfrage. Und dass diese in Bezug auf den Kl\u00e4ger seit 2004 bis auf den heutigen Tag ununterbrochen ein negatives Ergebnis ausweist, wird durch den als Anlage 4 beigef\u00fcgten EMA-Auszug vom 12.11.2012 belegt. <\/em><\/p>\n<p><em>Der Auszug weist stets die gesamte Historie der Wohnsitzver\u00e4nderungen aus (\u201eFHW\u201d = fr\u00fcherer Hauptwohnsitz), womit erkennbar ist, dass auch am 27.10.2009 ein Wohnsitz nicht feststellbar war. <\/em><\/p>\n<p><em>Die Behauptung des Kl\u00e4gers, es k\u00f6nne keine EMA-Abfrage gemacht worden sein, weil sonst ein Wohnsitz ermittelt worden w\u00e4re, ist damit eindeutig widerlegt. Gleichzeitig best\u00e4tigt der aktuelle Auszug das Bild, das sich seinerzeit f\u00fcr Herrn U bei seiner Abfrage geboten hat, und den Wahrheitsgehalt des damaligen Vermerks sowie der entsprechenden Eingabe in das VO-System.\u201d <\/em><\/p>\n<p>Auf Nachfrage des Gerichts vom 22.11.2012, auf die verwiesen wird, hat die Stadt B am 27.11.2012 mitgeteilt, die Protokolldaten \u00fcber Datenzugriffe der Finanzverwaltung auf den Datensatz von Steuerpflichtigen w\u00fcrden nur ein halbes Jahr aufbewahrt. Daher sei eine Aussage \u00fcber einen Zugriff des Finanzamtes im Jahr 2009 auf den Datensatz des Kl\u00e4gers nicht m\u00f6glich. Auf das Schreiben der Stadt B im \u00dcbrigen wird verwiesen.<\/p>\n<p>Auf die in der Erhebungsakte vorgeheftete Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht zum 31.12.2009 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung und Beweisaufnahme wird verwiesen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Recht hat der Beklagte mit Abrechnungsbescheid vom 24.05.2011 gem\u00e4\u00df \u00a7 218 Abs. 2 Satz 1 AO festgestellt, dass in H\u00f6he der in der Anlage zu dem Abrechnungsbescheid aufgef\u00fchrten einzelnen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger keine Zahlungsverj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 228 AO eingetreten ist. Die Zahlungsverj\u00e4hrung ist vielmehr mit Ablauf des 31.12.2009 gem\u00e4\u00df \u00a7 231 AO unterbrochen worden.<\/p>\n<p>Durch Abrechnungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 218 Abs. 2 Satz 1 AO entscheiden die Finanzbeh\u00f6rden \u00fcber Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis im Sinne des \u00a7 37 AO betreffen.<\/p>\n<p>Zwischen den Beteiligten bestand Streit \u00fcber die Frage, ob durch Zahlungsverj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 228 AO mit Ablauf des 31.12.2009 die in der Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht zum 31.12.2009 aufgef\u00fchrten Anspr\u00fcche des Beklagten aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 232 AO erloschen waren. Diese Streitfrage hat der Beklagte im Abrechnungsbescheid vom 24.05.2011 zutreffend mit der Feststellung beantwortet, dass er durch seine am 27.10.2009 erfolgten Ermittlungen nach dem Wohnsitz des Kl\u00e4gers mittels einer EMA-Online-Anfrage bei der Stadt B die Zahlungsverj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 231 Abs. 1 AO unterbrochen hat.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 231 Abs. 3 AO wird die Zahlungsverj\u00e4hrung unterbrochen durch die in \u00a7 231 Abs. 1 AO aufgez\u00e4hlten diversen Verwaltungs- und Realakte mit der Folge, dass mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechungshandlung geendet hat, eine neue f\u00fcnfj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist beginnt.<\/p>\n<p>Die in der EMA-Online-Anfrage zu erkennende Ermittlungshandlung, ein Realakt mit Au\u00dfenwirkung im Sinne des \u00a7 231 Abs. 1 AO , ist am 27.10.2009 durchgef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>Mit Ablauf des 31.12.2009 hat damit eine neue f\u00fcnfj\u00e4hrige Zahlungsverj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr die in der Anlage zum Abrechnungsbescheid vom 24.05.2011 aufgef\u00fchrten Steueranspr\u00fcche, mit denen die f\u00e4lligen nicht erloschenen Steuerschuldanspr\u00fcche laut Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht zum 31.12.2009 fortgeschrieben worden sind, begonnen. Der Beklagte hat daher zu Recht im Jahr 2011 Vollstreckungsma\u00dfnahmen gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger durchf\u00fchren k\u00f6nnen, vgl. \u00a7 257 AO .<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die in der EMA-Online-Anfrage zu erkennende Ermittlungshandlung, ein Realakt im Sinne des \u00a7 231 Abs. 1 AO , ist am 27.10.2009 tats\u00e4chlich erfolgt.<\/p>\n<p>Der Zeuge U hat zur vollen \u00dcberzeugung des erkennenden Senats am 27.10.2009 eine EMA-Online-Anfrage zur Ermittlung des Wohnsitzes des Kl\u00e4gers bei der Stadt B durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Durch die Beweisaufnahme und die Ausf\u00fchrungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren hat der erkennende Senat ein genaues Bild \u00fcber die Verfahrensweise des Zeugen U bei der j\u00e4hrlichen Bearbeitung der Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht zum 31.12. zum Zwecke der endg\u00fcltigen Niederschlagung oder Verj\u00e4hrungsunterbrechung bei unter \u00dcberwachung stehenden niedergeschlagenen Vollstreckungsf\u00e4llen gewonnen. Demnach arbeitet der Zeuge U die Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht ab August des jeweiligen Jahres sukzessive ohne Hinzuziehung der jeweiligen Erhebungsakte unter Einsatz des elektronischen Vollstreckungssystems (VO-System) ab. Dies belegen f\u00fcr das Jahr 2009 seine handschriftlichen Eintragungen auf der dem Gericht in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten kompletten Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht zum 31.12.2009 sowie Eintragungen im VO-System (Anlage 4 zum Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung). Diese Eintragungen tragen nicht manipulierbare Daten (s. Anlage 1 zum Schreiben des Beklagten vom 13.11.2012; z.B. Anlage 4 zum Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung: Auftrag vom 17.6.2007, erstellt am 17.11.2006) und werden aus dem VO-System automatisch in die Erhebungsauskunft \u2013 EAK \u2013 \u00fcbernommen (Screen-Shot vom 29.06.2011 in der Erhebungsakte).<\/p>\n<p>Aus dem VO-System entnimmt der Zeuge die f\u00fcr die Bearbeitung der Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht notwendigen Informationen zum jeweiligen Erhebungsfall. Unter dem Register \u201eAuftr\u00e4ge\u201d finden sich zum jeweiligen Erhebungsfall im VO-System Vermerke, aus denen entnommen werden kann, ob der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen in der Vergangenheit nicht ermittelbar gewesen ist. Einen sog. MESO-Ausdruck des Ergebnisses einer in diesen F\u00e4llen erfolgenden EMA-Online-Anfrage bei der Stadt B hat der Zeuge U mindestens bis in das Jahr 2009 nur dann veranlasst, wenn die EMA-Auskunft f\u00fcr die Vollstreckung relevante neue Ausk\u00fcnfte \u00fcber den jeweiligen Zahlungspflichtigen erbrachte. Zwar sind die Ausf\u00fchrungen der Beklagtenvertreterin im Schreiben vom 14.11.2012 mit der Aussage des Zeugen U zu den Ursachen f\u00fcr die im Jahr 2009 erfolgten zwei EMA-Ausdrucke betreffend zwei anderer Zahlungspflichtiger nicht kongruent. Andererseits schlie\u00dfen sich die Beschreibungen der Vorgehensweise auch nicht aus. Wesentlich ist nach Auffassung des erkennenden Senats, dass sowohl die Beklagtenvertreterin als auch der Zeuge U ausgesagt haben, dass ein EMA-Ausdruck lediglich erfolgte bei auf seiner Grundlage zu veranlassenden Vollstreckungsma\u00dfnahmen, entweder bei in unmittelbarer Bearbeitung stehenden Erhebungsf\u00e4llen oder f\u00fcr Erhebungsf\u00e4lle, die wegen der neuen Erkenntnisse sofort in die unmittelbare Bearbeitung kamen. Best\u00e4tigte eine EMA-Anfrage hingegen die bisherige Erkenntnislage (unbekannter Wohn- oder Aufenthaltsort), erfolgte lediglich \u2013 in der Regel am Ende des Arbeitstages oder am n\u00e4chsten Tag \u2013 eine handschriftliche Aktennotiz \u00fcber das Ergebnis der EMA-Anfrage in der in einem separaten Aufbewahrungsraum befindlichen jeweiligen Erhebungsakte. Des Weiteren wird eine manuelle Eintragung im elektronischen Vollstreckungssystem und ein handschriftliche Vermerk auf der Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht nebst Tagesstempel vorgenommen. Dass sich die Erhebungsakten \u00fcber die zu \u00fcberwachenden oder niedergeschlagenen F\u00e4lle in einem separaten Raum im Bereich der Erhebungsstelle des Beklagten befinden, haben die Beklagtenvertreterin und die Zeugen U und P \u00fcbereinstimmend vorgetragen. Anl\u00e4sslich der Bearbeitung der Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht werden die Akten der Erhebungsf\u00e4lle, in denen keine Zahlungsverj\u00e4hrungsunterbrechung erfolgt ist, aussortiert und sp\u00e4ter vernichtet. Aus dem Aufbewahrungsraum holt der zust\u00e4ndige Bearbeiter, hier die Zeugin P \u2013 nach Arbeitslage und geordnet nach Steuernummern \u2013 in der Folgezeit die \u00fcberwachten, niedergeschlagenen, nicht verj\u00e4hrten Erhebungsakten zur weiteren Bearbeitung in ihr B\u00fcro.<\/p>\n<p>Die von der Beklagtenvertreterin und den Zeugen U und P nahezu \u00fcbereinstimmend schl\u00fcssig geschilderte nachvollziehbare Verfahrensweise anl\u00e4sslich der Bearbeitung der j\u00e4hrlichen Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht mit der Folgebearbeitung der in dem Aufbewahrungsraum befindlichen nicht verj\u00e4hrten Erhebungsf\u00e4lle spiegelt sich vom Zeitablauf und der getroffenen Ma\u00dfnahmen in dem vorliegenden Fall wieder.<\/p>\n<p>Bei ca. 100 ab August 2009 auf der Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht zum 31.12.2009 befindlichen, abzuarbeitenden Erhebungsf\u00e4llen ist es schl\u00fcssig, dass der Zeuge U Ende Oktober bei der Bearbeitung des Buchstaben \u201e\u2026\u201d, mithin beim Erhebungsfall u.a. des Kl\u00e4gers angekommen war. Da die EMA-Online-Anfrage f\u00fcr den Wohnsitz\/Aufenthaltsort des Kl\u00e4gers keine neuen Erkenntnisse erbrachte, entsprach es der zumindest bis in das Jahr 2009 \u00fcblichen Verfahrensweise beim Beklagten, keinen EMA-Ausdruck (MESO-Internetauskunft von HSH) zu veranlassen, sondern in der Erhebungsakte einen handschriftlichen Aktenvermerk anzubringen. Die im elektronischen VO-System am 27.10.2009 erfolgten manuellen Eintragungen, die in der EAK am 27.10.2009 automatisch gespeichert worden sind, sind Indizien daf\u00fcr, dass der Aktenvermerk in der Erhebungsakte und der handschriftliche Vermerk auf der Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht zum 31.12.2009 mit dem Datum 27.10.2009 nicht nachtr\u00e4glich gefertigt worden sind. Auch hat der Sachgebietsleiter R mit seiner Paraphe vom 11.12.2009 auf der Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht die vollst\u00e4ndige Bearbeitung der \u00dcbersicht durch den Zeugen U, mithin auch den Vermerk \u00fcber die EMA-Anfrage betreffend den Kl\u00e4ger vom 27.10.2009, best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Existenz des Vermerks des Zeugen U in der Erhebungsakte wird auch durch die Zeugin P best\u00e4tigt, die ausgesagt hat, bei Aufnahme der Bearbeitung des Erhebungsfalles des Kl\u00e4gers zu Beginn des Jahres 2011 mittels der aus dem Aufbewahrungsraum geholten Erhebungsakte einen Vermerk des Zeugen U auf der R\u00fcckseite einer Aktenseite bemerkt zu haben.<\/p>\n<p>Die Zeugin ist glaubw\u00fcrdig. Sie war aufrichtig bem\u00fcht, nur insoweit auszusagen, wie ihre Erinnerung reichte bzw. Unsicherheiten offen anzuzeigen. Auch hat die Zeugin offen \u00fcber die Gespr\u00e4che beim Beklagten im Hinblick auf die m\u00fcndliche Verhandlung berichtet, so dass der Senat mit \u00dcberzeugung ausschlie\u00dfen kann, dass ihre Aussage vom Beklagten beeinflusst worden ist. Die Zeugin hat zwar ausgesagt, der Zeuge U habe in der Erhebungsakte des Kl\u00e4gers vermerkt, dass keine neuen Erkenntnisse vorliegen. Damit hat sie den Inhalt des Vermerks vom 27.10.2009 nicht wortgleich und vollst\u00e4ndig wiedergegeben, auch hat sie sich nicht eindeutig zu dem Inhalt der Vorderseite der Aktenseite ge\u00e4u\u00dfert, auf deren R\u00fcckseite sie den Aktenvermerk des Zeugen U wahrgenommen hat. Ebenfalls hat sie nicht das Datum des Vermerks best\u00e4tigt. Dies erkl\u00e4rt sich der erkennende Senat mit der Interessenlage der Zeugin. Der Zeugin, die wegen der Arbeitsabl\u00e4ufe in der Erhebungsstelle schon aufgrund der blo\u00dfen Existenz der Erhebungsakte des Kl\u00e4gers davon ausgehen musste, dass die Zahlungsverj\u00e4hrung in seinem Fall unterbrochen worden war, ging es um die weitere Bearbeitung des Erhebungsfalles. F\u00fcr sie war der Vermerk des Zeugen U lediglich inhaltlich dahingehend wesentlich, dass sich daraus ihre Verpflichtung ergab, weitere Ermittlungsma\u00dfnahmen ergreifen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Zeuge U im Erhebungsfall des Kl\u00e4gers anl\u00e4sslich der Bearbeitung der Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht auf den 31.12.2009 von den \u00fcblichen Arbeitsabl\u00e4ufen abgewichen ist. F\u00fcr die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen U spricht, dass er insgesamt ruhig und souver\u00e4n ausgesagt hat sowie ohne Umst\u00e4nde offengelegt hat, dass er sich an die Bearbeitung des Erhebungsfalles des Kl\u00e4gers anl\u00e4sslich der Abarbeitung der Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht zum 31.12.2009 nicht erinnern kann. Auf dieser Linie liegt auch, dass der Zeuge einger\u00e4umt hat, dass es durchaus denkbar sei, dass er Aktenvermerke \u00fcber keine neuen Erkenntnisse erbringende EMA-Online-Anfragen gelegentlich erst am Morgen des Folgetags der Anfrage gefertigt habe. Auch wegen der H\u00f6he der Steuerschulden des Kl\u00e4gers und des geringen Arbeitsaufwandes einer EMA-Online-Anfrage schlie\u00dft der erkennende Senat aus, dass der Zeuge U, der seit langen Jahren verl\u00e4sslich und pflichtbewusst in der Erhebungsstelle des Beklagten arbeitet, von der nur unwesentlichen Arbeitsaufwand erzeugenden, vielleicht zwei bis drei Minuten Zeit in Anspruch nehmenden EMA-Online-Anfrage bei der Stadt B ohne erkennbares Motiv im Streitfall schlicht abgesehen haben k\u00f6nnte und er wahrheitswidrige Eintragungen in der Erhebungsakte, auf der Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht zum 31.12.2009 und im elektronischen Vollstreckungssystem vorgenommen sowie seinen Sachgebietsleiter vors\u00e4tzlich \u00fcber die vollst\u00e4ndige Abarbeitung der Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht zum 31.12.2009 get\u00e4uscht h\u00e4tte.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>In der EMA-Online-Anfrage vom 27.10.2009 ist eine Ermittlung der Finanzbeh\u00f6rden nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen im Sinne des \u00a7 231 Abs. 1 Satz 1 AO zu erkennen.<\/p>\n<p>Zu der Qualit\u00e4t einer Ermittlungshandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 231 Abs. 1 Satz 1 AO hat der Bundesfinanzhof grundlegend mit Urteil vom 24.11.1992 (Az.: VII R 63\/92 \u2013, BStBl. II 1993, 220) entschieden, dass eine EMA-Anfrage nur dann eine Ermittlung der Finanzbeh\u00f6rde nach dem Wohnsitz im Sinne des \u00a7 231 Abs. 1 Satz 1 AO darstellt, wenn dem Finanzamt der Wohnsitz des Zahlungspflichtigen unbekannt ist. Keine Ermittlungshandlung im Sinne des \u00a7 231 Abs. 1 Satz 1 AO liegt demnach vor, wenn das Finanzamt, dem der Wohnsitz des Kl\u00e4gers bekannt ist, allein zur Verj\u00e4hrungsunterbrechung schematisch eine EMA-Anfrage stellt.<\/p>\n<p>Dem Beklagten war der Wohnsitz des Kl\u00e4gers am 27.10.2009 unbekannt, denn \u00fcber das bei der Abarbeitung der Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht auf den 31.12.2009 von dem Zeugen U hinzugezogene VO-System wusste der Zeuge am 27.10.2009, dass der Aufenthalt bzw. Wohnsitz des Kl\u00e4gers seit dem Jahr 2004 unbekannt war. Zwar mag es zutreffend sein, dass der Beklagte sich durch Nachforschung im Handelsregister oder im Internet \u00fcber den Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Kl\u00e4gers \u2013 wie im Jahr 2011 geschehen \u2013 bereits im Jahr 2009 h\u00e4tte informieren k\u00f6nnen. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass der Beklagte, dem der Wohnsitz des Kl\u00e4gers unbekannt war, am 27.10.2009 durch die EMA-Anfrage versucht hat, den Wohnsitz des Kl\u00e4gers im Sinne des \u00a7 231 Abs. 1 Satz 1 AO zu ermitteln. Die Unterbrechung der Verj\u00e4hrung nach \u00a7 231 Abs. 1 Satz 1 AO setzt nicht eine Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der Unterbrechungshandlungen voraus (BFH, Urteil vom 24.11.1992, VII R 63\/92 , BFHE 169, 493 , BStBl. II 1993, 220).<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Mit der EMA-Online-Anfrage vom 27.10.2009 hat der Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 231 Abs. 1 Satz 1 AO bezweckt, bestimmte Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger wenn nicht sofort, so doch sp\u00e4ter zu realisieren.<\/p>\n<p>Der Beklagte wollte die Steueranspr\u00fcche, deren Zahlungsverj\u00e4hrung entsprechend der Verj\u00e4hrungs\u00fcbersicht zum 31.12.2009 drohte, \u2013 wie in den Vorjahren bereits versucht \u2013 angesichts der fortbestehenden Zahlungsunwilligkeit des Kl\u00e4gers, entsprechend den Schilderungen der Arbeitsabl\u00e4ufe durch die Zeugen U und P durch Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen zwar nicht sofort, aber sp\u00e4ter, abh\u00e4ngig von der Arbeitslage und weiteren Ermittlungen, eintreiben.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die EMA-Online-Anfrage vom 27.10.2009 ist ein gem\u00e4\u00df \u00a7 231 Abs. 1 Satz 1 AO nach au\u00dfen wirkender Realakt des Beklagten. Ebenso wie eine klassische schriftliche EMA-Anfrage manifestiert sie \u00fcber den innerdienstlichen Bereich des Beklagten hinaus dessen Willen, seinen Zahlungsanspruch gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger durchzusetzen.<\/p>\n<p>Von der Frage der Au\u00dfenwirkung einer EMA-Online-Anfrage ist der Nachweis einer von der Finanzverwaltung behaupteten EMA-Online-Anfrage zu unterscheiden, der entsprechend den Ausf\u00fchrungen unter Tz.1. der Entscheidungsgr\u00fcnde im Streitfall zwar nicht durch die Vorlage eines problemlos zu fertigenden MESO-Ausdrucks, sondern erst mittels einer Beweisaufnahme erbracht werden konnte.<\/p>\n<p>Den in \u00a7 231 Abs. 1 Satz 1 AO aufgef\u00fchrten verj\u00e4hrungsunterbrechenden Ma\u00dfnahmen ist gemeinsam, dass es sich um nach au\u00dfen wirkende Ma\u00dfnahmen handeln muss (BFH, Urteil vom 28.11.2006 \u2013 VII R 3\/06 , BFHE 216, 4 , BStBl. II 2009, 575; BFH, Urteil vom 23.02.2010 \u2013 VII R 9\/08 , BFHE 229, 5 , BStBl. II 2011, 667).<\/p>\n<p>Dieses Erfordernis dient der Rechtssicherheit, denn bei nur innerdienstlichen Ma\u00dfnahmen des Finanzamtes ist f\u00fcr den Zahlungspflichtigen nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellbar, ob der Zahlungsanspruch durch Verj\u00e4hrung erloschen ist (BFH, Urteil vom 24.09.1996 \u2013 VII R 31\/96 , BFHE 181, 259 , BStBl. II 1997, 8).<\/p>\n<p>Allerdings setzt die verj\u00e4hrungsunterbrechende Wirkung nicht bei allen in \u00a7 231 Abs. 1 AO aufgef\u00fchrten Ma\u00dfnahmen voraus, dass sie gegen\u00fcber dem Zahlungspflichtigen vorgenommen werden (BFH, Urteil vom 17.10.1989 \u2013 VII R 77\/88 , BFHE 158, 310 , 316 , BStBl. II 1990, 44) oder dass der Zahlungspflichtige \u00fcberhaupt von ihnen erf\u00e4hrt. Dass insbesondere die klassische schriftliche Wohnsitzanfrage gem\u00e4\u00df \u00a7 231 Abs. 1 Satz 1 AO verj\u00e4hrungsunterbrechende Wirkung hat, obgleich bei ihr eine Benachrichtigung des Zahlungspflichtigen naturgem\u00e4\u00df ausgeschlossen ist, zeigt klar und deutlich, dass das Gesetz die Au\u00dfenwirkung der verj\u00e4hrungsunterbrechenden Ma\u00dfnahmen nicht in dem Sinne versteht, dass ein etwaiges Vertrauen des Zahlungspflichtigen, seine Steuerschuld nicht mehr bezahlen zu m\u00fcssen, durch die Ma\u00dfnahme zerst\u00f6rt werden m\u00fcsste (BFH, Urteil vom 21.11.2006, VII R 68\/05 , BFHE 215, 70 ; BStBl. II 2007, 291). Entscheidend ist vielmehr, dass das Finanzamt vor Ablauf der Zahlungsverj\u00e4hrung den Entschluss gefasst hat, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen und dieser Entschluss \u00fcber den rein innerdienstlichen Bereich hinaus manifestiert wird (BFH, Urteil vom 28.11.2006 \u2013 VII R 3\/06 , BFHE 216, 4 , BStBl. II 2009, 575).<\/p>\n<p>Diese Au\u00dfenwirkung kommt der Wohnsitzanfrage im EMA-Online-Anfrage-Verfahren nach Auffassung des erkennenden Senats ebenso wie der klassischen schriftlichen EMA-Anfrage zu.<\/p>\n<p>Die EMA-Online-Anfrage ist keine lediglich innerdienstliche Ma\u00dfnahme. Zwar durchsucht im schriftlichen EMA-Anfrage-Verfahren der st\u00e4dtische Bearbeiter das Melderegister nach dem Wohnsitz des Zahlungspflichtigen und teilt das Ergebnis seiner Recherche dem anfragenden Finanzbeamten mit. Dass es sich bei einer derart ausgef\u00fchrten EMA-Anfrage um eine Ma\u00dfnahme mit Au\u00dfenwirkung handelt, ist in der Rechtsprechung und auch in der Literatur nie streitig gewesen (Frotscher in Schwarz \u2013 AO \u2013 Kommentar, \u00a7 231 Tz. 2 m.w.N.).<\/p>\n<p>Bei der EMA-Online-Anfrage greift der Finanzbeamte \u00fcber ein gesetzlich geregeltes automatisiertes Abrufverfahren (vgl. \u00a7 5 Meldedaten\u00fcbermittlungsverordnung NRW \u2013 MeldD\u00dcV NRW \u2013 vom 16. September 1997) auf nicht dem innerdienstlichen Bereich der Finanzverwaltung zugeh\u00f6rige Meldedatenb\u00e4nke fremder \u2013 n\u00e4mlich der zust\u00e4ndigen st\u00e4dtischen \u2013 Meldebeh\u00f6rden zu. Die Meldebeh\u00f6rden sind grunds\u00e4tzlich keine Finanzbeh\u00f6rden. Ihre Meldedatenb\u00e4nke werden durch das automatisierte Abrufverfahren nach Auffassung des Senats auch nicht zu Datenb\u00e4nken der Finanzverwaltung. Denn f\u00fcr das automatisierte Abrufverfahren muss der ermittelnde Finanzbeamte \u2013 hier der Zeuge U \u2013 nach Aufruf des Links: http:\/\/stadt-B.de\/meso\/mia\/mia.html zun\u00e4chst einen von der Meldebeh\u00f6rde bestimmten Benutzernamen nebst Kennwort eintragen, bevor er in der Suchmaske \u201eName\u201d den Namen und evtl. weitere personalbezogene Daten des Zahlungspflichtigen \u2013 hier des Kl\u00e4gers \u2013 zum Zwecke der Wohnsitzermittlung eintragen kann. Daraufhin erstellt die Meldeauskunft automatisch eine Ergebnisliste, auf der die bekannten bisherigen und aktuellen Wohnsitze des Zahlungspflichtigen verzeichnet sind (s. Auszug aus dem Informationssystem der Finanzverwaltung NRW, Startseite\/FA \u2026\/ITST\/ Programme\/ Meldeauskunft, Blatt 158, 159 Prozessakte).<\/p>\n<p>Ein \u00fcber dieses Verfahren hinausgehender automatisierter allgemeiner Datenabgleich zwischen Finanz- und Meldebeh\u00f6rden, der zu der Annahme f\u00fchren k\u00f6nnte, es g\u00e4be nur eine gemeinsame Datenbank, in der die Finanzbeh\u00f6rde ohne Au\u00dfenwirkung Wohnsitzermittlungen durchf\u00fchrte, existiert bisher nicht, vgl. \u00a7 139 b Abs. 8 und 9 AO (s. auch Brandis in Tipke\/Kruse, AO , FGO , \u00a7 139 b AO aE), vielmehr d\u00fcrfte die Finanzverwaltung \u00fcber die beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern in Zusammenhang mit der Identifikationsnummer gesammelten Daten mittlerweile \u00fcber eine eigene umfassende Meldedatenbank verf\u00fcgen, vgl. \u00a7 139 b Abs. 3 AO . Hiervon hat der Beklagte im Streitfall am 27.10.2009 aber keinen Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>Die Revision wird gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 FGO zugelassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG K\u00f6ln\u00a0 v. 27.11.2012 &#8211; 8 K 2837\/11 \u00a0Leitsatz Eine EMA-Online-Anfrage zur Ermittlung des Wohnsitzes des Schuldners ist als nach au\u00dfen wirkender Realakt eine verj\u00e4hrungsunterbrechende Ma\u00dfnahme i.S. des \u00a7 231 Abs. 1 AO . \u00a0Gesetze AO \u00a7 228 AO \u00a7 231 AO \u00a7 218 \u00a0Tatbestand Streitig ist, ob der Beklagte die Zahlungsverj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen aus &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ema-online-anfrage-ist-eine-verjahrungsunterbrechende-masnahme\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">EMA-Online-Anfrage ist eine verj\u00e4hrungsunterbrechende Ma\u00dfnahme<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[1887],"class_list":["post-47055","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-verjahrung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47055","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47055"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47055\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47055"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47055"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47055"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}