{"id":47100,"date":"1998-06-17T16:14:20","date_gmt":"1998-06-17T14:14:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47100"},"modified":"2013-06-12T16:17:08","modified_gmt":"2013-06-12T14:17:08","slug":"bfh-urteil-vom-17-6-1998-ix-r-65_95-bstbl-1999-ii-s-4","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-6-1998-ix-r-65_95-bstbl-1999-ii-s-4\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.6.1998    (IX R 65\/95) BStBl. 1999 II S. 4"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.6.1998 (IX R 65\/95) BStBl. 1999 II S. 4<\/strong><\/p>\n<p>Die Ablaufhemmung nach \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 tritt grunds\u00e4tzlich nur dann ein, wenn tats\u00e4chlich eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 171 Abs. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sowie die Beigeladenen beteiligten sich im Jahre 1978 (Streitjahr) an einer sog. Ersterwerbergemeinschaft. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) ordnete mit Schreiben vom 27. Februar 1980 f\u00fcr diese eine auf \u00a7 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gest\u00fctzte Au\u00dfenpr\u00fcfung u. a. f\u00fcr das Streitjahr an. Voraussichtlicher Pr\u00fcfungsbeginn sollte Anfang M\u00e4rz 1980 sein. Die Pr\u00fcfungsanordnung erging zu H\u00e4nden der Fa. A-KG in D., die alle mit dem Erwerb der vermieteten Eigentumswohnungen im Zusammenhang stehenden Abwicklungsaufgaben sowie Betreuungs- und Vermittlungsleistungen aufgrund gleichlautender Vertr\u00e4ge mit den Erwerbern \u00fcbernommen hatte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde und die Klage blieben erfolglos. Der erkennende Senat verwarf durch Beschlu\u00df vom 16. Oktober 1984 IX R 177\/83 (BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470) die Revision der A-KG als unzul\u00e4ssig. F\u00fcr die Dauer der Verfahren hatte das FA auf Antrag der A-KG die Vollziehung der Pr\u00fcfungsanordnung ausgesetzt. Eine Au\u00dfenpr\u00fcfung wurde danach nicht mehr durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das FA hatte vielmehr zwischenzeitlich mit Schreiben vom 21. Oktober 1983 die A-KG zur Abgabe einer Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr die Erwerbergemeinschaft aufgefordert. Eine solche wurde auch nach dem Urteil des Senats vom 1. Dezember 1987 IX R 90\/86 (BFHE 152, 17, BStBl II 1988, 319), das die Erkl\u00e4rungspflicht dieser Gesellschaft als Treuhandunternehmen f\u00fcr mehrere von ihr betreute Ersterwerbergemeinschaften best\u00e4tigte, nicht abgegeben. Bereits vor Abschlu\u00df dieses Revisionsverfahrens erlie\u00df das FA am 15. Oktober 1985 gem\u00e4\u00df \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern und Beigeladenen einen auf gesch\u00e4tzte Besteuerungsgrundlagen gest\u00fctzten Bescheid \u00fcber die eingeschr\u00e4nkte gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr das Jahr 1978. Darin rechnete es n\u00e4her bezeichnete, von den Erwerbern gegen\u00fcber den Wohnsitz-Finanz\u00e4mtern als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen zu den Anschaffungskosten der Eigentumswohnungen. In dem Feststellungsbescheid ist der Zusatz enthalten: &#8222;Es wird darauf hingewiesen, da\u00df eine gesonderte Feststellung gem\u00e4\u00df \u00a7 181 Abs. 4 AO auch nach Ablauf der f\u00fcr sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen kann, als die gesonderte Feststellung f\u00fcr eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, f\u00fcr die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist.&#8220;<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an das erfolglose Einspruchsverfahren, in dem das FA ausdr\u00fccklich davon ausging, da\u00df die Feststellungsfrist eingehalten worden sei, machten die Kl\u00e4ger zu 1 und 2 mit ihrer Klage u. a. geltend, bei Erla\u00df des Feststellungsbescheids f\u00fcr das Streitjahr sei die Feststellungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Demgegen\u00fcber vertrat das FA die Auffassung, die auf Antrag der A-KG gew\u00e4hrte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Pr\u00fcfungsanordnung habe zu einer Ablaufhemmung nach \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 gef\u00fchrt. Diese sei auch nicht deshalb nachtr\u00e4glich entfallen, weil die Au\u00dfenpr\u00fcfung sp\u00e4ter nicht stattgefunden habe. Die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserkl\u00e4rung sei noch vor Abschlu\u00df der Rechtsbehelfsverfahren betreffend die Pr\u00fcfungsanordnung und damit vor Ablauf der Feststellungsfrist ergangen, so da\u00df der Beginn der Feststellungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 170 Abs. 2 AO 1977 hinausgeschoben worden sei und letztere f\u00fcr das Streitjahr erst am 31. Dezember 1985 geendet habe. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und hob den Feststellungsbescheid 1978 auf.<\/p>\n<p>Mit der Revision verweist das FA auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Januar 1989 X R 158\/87 (BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483), wonach der Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr die nach der Pr\u00fcfungsanordnung zu pr\u00fcfenden Steuern gem\u00e4\u00df \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 gehemmt werde, wenn der Beginn der Au\u00dfenpr\u00fcfung deswegen hinausgeschoben wird, weil der Steuerpflichtige die &#8211; rechtm\u00e4\u00dfige &#8211; Festlegung des Pr\u00fcfungsbeginns angefochten und deren AdV beantragt hat. Nach Ansicht des FA kann f\u00fcr eine AdV betreffend die Pr\u00fcfungsanordnung selbst nichts anderes gelten. Der BFH habe in der vorgenannten Entscheidung f\u00fcr die Ablaufhemmung nicht gefordert, da\u00df das FA nachfolgend noch tats\u00e4chlich eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durchf\u00fchren m\u00fcsse. Dies k\u00f6nne auch nur im Einzelfall entschieden werden. So sei eine Au\u00dfenpr\u00fcfung entbehrlich, wenn z. B. aufgrund des Zeitablauf das Unternehmen nicht mehr existiere, Unterlagen nicht mehr vorhanden seien, eine Pr\u00fcfung mangels Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht m\u00f6glich sei, sich die Steuerfragen anderweitig gel\u00f6st oder in ein anderes Verfahren &#8211; z. B. nach Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen in das Rechtsbehelfsverfahren &#8211; verlagert h\u00e4tten. Bezogen auf den Streitfall verweist das FA auf das fehlende Interesse der A-KG an einer Feststellung und auf die Anfechtung der Pr\u00fcfungsanordnung und der Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserkl\u00e4rung. Dem FA und dem Steuerpflichtigen m\u00fc\u00dften nach Abschlu\u00df des Rechtsbehelfsverfahrens \u00fcber eine rechtm\u00e4\u00dfige Pr\u00fcfungsanordnung noch Zeit und Gelegenheit verbleiben, die bisher wegen des Rechtsbehelfsverfahrens zur\u00fcckgestellten Verwaltungsakte zu erlassen bzw. \u00c4nderungsantr\u00e4ge zu stellen. Sei &#8211; wie im Streitfall &#8211; der Ablauf der Feststellungsfrist streitig, k\u00f6nne das FA auch noch keinen Hinweis gem\u00e4\u00df \u00a7 181 Abs. 5 AO 1977 in den Festellungsbescheid aufnehmen. Im \u00fcbrigen stelle sich die Frage, wie ein derartiger Hinweis bei einer gro\u00dfen Anzahl von Beteiligten formuliert werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger zu 2 beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Die Kl\u00e4ger zu 1 sowie zu 3 bis 7 haben keine Antr\u00e4ge gestellt.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df die gesonderte und einheitliche Feststellung 1978 f\u00fcr die Ersterwerbergemeinschaft nicht innerhalb der Feststellungsfrist erging und die Voraussetzungen des \u00a7 181 Abs. 5 AO 1977 (n. F.; fr\u00fcher: Abs. 4) f\u00fcr eine rechtm\u00e4\u00dfige Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht erf\u00fcllt wurden.<\/p>\n<p>1. Im Zeitpunkt der Absendung des angefochtenen Feststellungsbescheids 1978 vom 15. Oktober 1985 war die Feststellungsfrist bereits abgelaufen. Diese begann nach \u00a7 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. \u00a7 170 Abs. 1 AO 1977 mit Ablauf des Jahres 1978 und endete gem\u00e4\u00df \u00a7 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 nach vier Jahren am 31. Dezember 1982, weil weder ihr Beginn hinausgeschoben noch ihr Ablauf gehemmt war.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 181 Abs. 1 S\u00e4tze 1, 2, \u00a7 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 wird der Beginn der Feststellungsfrist hinausgeschoben, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Feststellungserkl\u00e4rung abzugeben ist. Die f\u00fcr eine Erwerbergemeinschaft handelnden Personen waren bereits vor Inkrafttreten des \u00a7 180 Abs. 2 AO 1977 i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735) unter den Voraussetzungen des \u00a7 58 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) i. V. m. \u00a7 34 Abs. 3 AO 1977 zur Abgabe von Feststellungserkl\u00e4rungen verpflichtet, allerdings erst nach einer entsprechenden Aufforderung durch das FA (Senatsurteil vom 17. August 1989 IX R 76\/88, BFHE 159, 398, BStBl II 1990, 411). Der Beginn der Feststellungsfrist konnte deshalb nur dann hinausgeschoben werden, wenn das FA den Erkl\u00e4rungspflichtigen rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Feststellungsfrist zur Abgabe der Feststellungserkl\u00e4rung aufgefordert hatte (vgl. Senatsurteil in BFHE 159, 398, BStBl II 1990, 411).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen vermochte im Streitfall die Aufforderung des FA vom 21. Oktober 1983 zur Abgabe einer Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr 1978 den Beginn der Feststellungsfrist f\u00fcr das Streitjahr nicht hinauszuschieben. Die Aufforderung erging erst nach Ablauf der Feststellungsfrist. Diese endete am 31. Dezember 1982, weil die zun\u00e4chst vorl\u00e4ufig eingetretene Ablaufhemmung gem\u00e4\u00df \u00a7 181 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 r\u00fcckwirkend entfallen ist (siehe dazu unter b).<\/p>\n<p>b) Nach \u00a7 181 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 wird der Ablauf der Feststellungsfrist gehemmt, wenn vorher mit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung begonnen oder deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Wer durch Anfechtung und AdV der Pr\u00fcfungsanordnung oder der Festlegung des Pr\u00fcfungsbeginns bewirkt, da\u00df die Pr\u00fcfung nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt beginnt, mu\u00df &#8211; wenn die Pr\u00fcfungsanordnung und die Festlegung des Pr\u00fcfungsbeginns rechtm\u00e4\u00dfig sind &#8211; demjenigen gleichgestellt werden, der die Verschiebung der Pr\u00fcfung beantragt (BFH-Urteil in BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; Ruban in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 171 AO Rz. 50, 51; Klein\/R\u00fcsken, Abgabenordnung, 6. Aufl., 1998, \u00a7 171 Anm. 5 b, g). Der Aussetzungsantrag schlie\u00dft das Begehren ein, den Beginn der Au\u00dfenpr\u00fcfung hinauszuschieben, bis \u00fcber die Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte entschieden ist (BFH in BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483).<\/p>\n<p>Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob das Hinausschieben einer Au\u00dfenpr\u00fcfung i. S. des \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 voraussetzt, da\u00df das FA nicht nur eine Pr\u00fcfungsanordnung erlassen, sondern au\u00dferdem den Pr\u00fcfungsbeginn bereits taggenau &#8211; wenn auch mit dem Zusatz &#8222;voraussichtlich&#8220; (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 1993 V 30\/92, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1974, 76) &#8211; festgelegt hat (so Schick in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a. a. O., \u00a7 197 AO Rz. 131). Denn jedenfalls greift die Ablaufhemmung des \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 grunds\u00e4tzlich nur ein, wenn auch tats\u00e4chlich eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Zum Umfang der Ablaufhemmung bestimmt \u00a7 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977, da\u00df die Festsetzungsfrist &#8222;f\u00fcr die Steuern, auf die sich die Au\u00dfenpr\u00fcfung erstreckt oder im Falle der Hinausschiebung der Au\u00dfenpr\u00fcfung erstreckten sollte&#8220;, nicht abl\u00e4uft. In der ersten Alternative (&#8222;erstreckt&#8220;) ist bereits nach dem Wortlaut der Norm der Ablauf der Festsetzungsfrist nur f\u00fcr die in der Au\u00dfenpr\u00fcfungsanordnung genannten und tats\u00e4chlich gepr\u00fcften Steuerarten gehemmt (BFH-Urteil vom 27. M\u00e4rz 1996 I R 182\/94, BFHE 180, 444, BStBl II 1997, 449). Die Pr\u00fcfungsanordnung bezeichnet in diesem Fall lediglich den \u00e4u\u00dfersten Rahmen der Ablaufhemmung; tats\u00e4chliche Pr\u00fcfungshandlungen m\u00fcssen hinzukommen (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1989 VI R 151\/86, BFHE 159, 296, BStBl II 1990, 526; vom 11. August 1993 II R 34\/90, BFHE 172, 393, BStBl II 1994, 375; vom 2. Februar 1994 I R 57\/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377, m. w. N.). In der zweiten Alternative verweist die Formulierung &#8222;erstrecken sollte&#8220; auf den in der Pr\u00fcfungsanordnung vorgesehenen Pr\u00fcfungsumfang. Gleichwohl l\u00e4\u00dft dies entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 171 AO Tz. 48 ff.; Gosch, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1988, 416) nicht den R\u00fcckschlu\u00df zu, im Falle einer Hinausschiebung der Au\u00dfenpr\u00fcfung komme es f\u00fcr den Umfang der Ablaufhemmung allein auf die Pr\u00fcfungsanordnung an. Wie die Regelung der zeitlichen Begrenzung der Ablaufhemmung zeigt, die an die Unanfechtbarkeit der aufgrund der Au\u00dfenpr\u00fcfung zu erlassenden Steuerbescheide bzw. die Bekanntgabe der Mitteilung nach \u00a7 202 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 ankn\u00fcpft, hat der Gesetzgeber f\u00fcr die Ablaufhemmung nach \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 grunds\u00e4tzlich die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vorausgesetzt. Zweck dieser Vorschrift ist es, dem FA zu erm\u00f6glichen, die Ergebnisse einer Betriebspr\u00fcfung steuerlich auszuwerten, ohne durch den Eintritt der Verj\u00e4hrung daran gehindert zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1982 II R 72\/81, BFHE 137, 396, BStBl II 1983, 384 zu der vorhergehenden Regelung in \u00a7 146a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung). Auch wenn in dem f\u00fcr den Eintritt der Ablaufhemmung ma\u00dfgebenden Zeitpunkt, dem Beginn der Au\u00dfenpr\u00fcfung oder dem Antrag auf Verschiebung derselben, der Umfang der vorgesehenen Pr\u00fcfung nur durch die Pr\u00fcfungsanordnung festgelegt werden kann, schlie\u00dft dies es nicht aus, den Umfang der Ablaufhemmung erst anhand der sp\u00e4teren tats\u00e4chlichen Pr\u00fcfungshandlungen abschlie\u00dfend zu bestimmen. Im Zeitpunkt des Eintritts der Ablaufhemmung mu\u00df deren Umfang noch nicht zwingend feststehen. Hiervon ist die Rechtsprechung bereits bislang ausgegangen, wenn sie zwar eine Ablaufhemmung nur hinsichtlich der tats\u00e4chlich gepr\u00fcften Steuerarten annimmt, f\u00fcr den Beginn der Au\u00dfenpr\u00fcfung aber Pr\u00fcfungshandlungen hinsichtlich nur einer der in der Betriebspr\u00fcfungsanordnung genannten Steuerarten gen\u00fcgen l\u00e4\u00dft (vgl. BFH in BFHE 137, 396, BStBl II 1983, 384), oder die Ablaufhemmung im Falle einer rechtswidrigen, aber wirksamen Pr\u00fcfungsanordnung lediglich dann verneint, wenn die Pr\u00fcfungsanordnung auf Anfechtung hin aufgehoben oder ihre Rechtswidrigkeit festgestellt wird (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 1993 X R 112\/91, BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649; vom 21. Juni 1994 VIII R 24\/92, BFH\/NV 1994, 763). Ebenso sieht \u00a7 171 Abs. 4 Satz 2 AO 1977 einen r\u00fcckwirkenden Wegfall der Ablaufhemmung vor, wenn eine Au\u00dfenpr\u00fcfung unmittelbar nach ihrem Beginn f\u00fcr die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gr\u00fcnden unterbrochen wird, die die Finanzbeh\u00f6rde zu vertreten hat (vgl. Klein\/R\u00fcsken, a. a. O., \u00a7 171 Anm. 5 h; Ruban, a. a. O., \u00a7 171 AO Rz. 53). Entgegen der Ansicht des FA l\u00e4\u00dft sich dem BFH-Urteil in BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483 keine Aussage dazu entnehmen, ob eine Ablaufhemmung eintritt, wenn der Steuerpflichtige die Verschiebung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung beantragt hat, diese jedoch nachfolgend nicht mehr durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Lagen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ablaufhemmung zun\u00e4chst vor (Pr\u00fcfungsanordnung und Pr\u00fcfungsbeginn oder Antrag auf Verschiebung der Pr\u00fcfung), bleibt die tats\u00e4chliche Pr\u00fcfung dann aber hinter dem nach der Pr\u00fcfungsanordnung vorgesehenen Umfang zur\u00fcck oder wird sie letztlich gar nicht mehr durchgef\u00fchrt, so entf\u00e4llt die Ablaufhemmung grunds\u00e4tzlich in dem Zeitpunkt r\u00fcckwirkend, in dem die vorgenannten Tatsachen feststehen. Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten k\u00f6nnte, wenn eine (vollst\u00e4ndige) Durchf\u00fchrung der Au\u00dfenpr\u00fcfung aufgrund fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder aus sonstigen, nicht von der Finanzbeh\u00f6rde zu vertretenden Gr\u00fcnden unm\u00f6glich ist, l\u00e4\u00dft der Senat offen. Jedenfalls greift die Ablaufhemmung des \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 dann nicht mehr ein, wenn die Au\u00dfenpr\u00fcfung aufgrund einer AdV der Pr\u00fcfungsanordnung und\/oder der Festsetzung des Pr\u00fcfungsbeginns verschoben wurde, das betreffende Rechtsbehelfsverfahren zwischenzeitlich abgeschlossen und das der Au\u00dfenpr\u00fcfung entgegenstehende Hindernis damit f\u00fcr die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde eindeutig erkennbar entfallen ist, diese von sich aus aber keinen Versuch zur Durchf\u00fchrung einer (m\u00f6glichen) Au\u00dfenpr\u00fcfung unternommen hat und ersichtlich nicht mehr unternehmen will.<\/p>\n<p>Ausgehend von den vorgenannten Grunds\u00e4tzen hat das FG zutreffend eine Ablaufhemmung nach \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 verneint. Eine Au\u00dfenpr\u00fcfung war bis zum Zeitpunkt der Vorentscheidung nicht durchgef\u00fchrt worden und nach der Klageerwiderung des FA erkennbar nicht mehr beabsichtigt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df die Durchf\u00fchrung aufgrund fehlender Mitwirkung der Steuerpflichtigen unm\u00f6glich war, sind weder festgestellt, noch ersichtlich; allein der Umstand, da\u00df die A-KG die Pr\u00fcfungsanordnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserkl\u00e4rung angefochten hatte, rechtfertigt entgegen der Ansicht des FA nicht die Annahme, die Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung sei nach Abschlu\u00df des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Pr\u00fcfungsanordnung mangels Mitwirkungsbereitschaft der A-KG unm\u00f6glich gewesen.<\/p>\n<p>2. Die Vorinstanz hat des weiteren zu Recht entschieden, da\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 181 Abs. 5 AO 1977, unter denen das FA nach Ablauf der Feststellungsfrist eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchf\u00fchren darf, nicht vorgelegen haben. Der Senat kann die Frage offenlassen, ob diese Vorschrift auch dann anwendbar ist, wenn bei einer gesonderten und einheitlichen Feststellung f\u00fcr einen Teil der Beteiligten bereits Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. August 1997 XI R 72\/96, BFHE 183, 376, BStBl II 1997, 750, unter Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 118\/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381). Der angefochtene, nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangene Feststellungsbescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil er den nach \u00a7 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 erforderlichen Hinweis auf seine eingeschr\u00e4nkte Wirkung nicht enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 hat das FA, das nach Ablauf der Feststellungsfrist einen Feststellungsbescheid erl\u00e4\u00dft, in dem Bescheid darauf hinzuweisen, da\u00df die getroffenen Feststellungen nur noch f\u00fcr solche Steuerfestsetzungen Bedeutung haben sollen, f\u00fcr die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Der Hinweis hat nicht blo\u00dfe Begr\u00fcndungsfunktion, sondern Regelungscharakter, weil mit ihm der zeitliche Geltungsbereich der getroffenen Feststellungen abweichend von \u00a7 182 Abs. 1 AO 1977 bestimmt und damit rechtsgestaltend auf das Steuerrechtsverh\u00e4ltnis eingewirkt wird (BFH-Urteile vom 11. Januar 1995 II R 125\/91, BFHE 176, 444, 448, BStBl II 1995, 302; vom 18. M\u00e4rz 1998 II R 45\/96, BStBl II 1998, 426, mit Literaturnachweisen).<\/p>\n<p>Die in dem Hinweis liegende Regelung mu\u00df daher den Bestimmtheitsanforderungen des \u00a7 119 Abs. 1 AO 1977 gen\u00fcgen und deshalb unmi\u00dfverst\u00e4ndlich zum Ausdruck bringen, da\u00df die Feststellungen nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und nur noch f\u00fcr solche Folgesteuern von Bedeutung sind, f\u00fcr die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war; eine blo\u00dfe Wiederholung der gesetzlichen Regelung, wie sie im angefochtenen Feststellungsbescheid enthalten ist, gen\u00fcgt insoweit nicht (vgl. Senatsurteil in BFHE 159, 398, BStBl II 1990, 411, sowie BFH-Urteil vom 18. M\u00e4rz 1998 II R 45\/96, BStBl II 1998, 426).<\/p>\n<p>b) Zwar erkennt der Senat an, da\u00df die Verfahrenssituation des FA schwierig ist, wenn gerade die Wahrung der Feststellungsfrist bestritten wird. Gleichwohl kann wegen des dargestellten Regelungscharakters auf den Hinweis nach \u00a7 181 Abs. 5 AO 1977 nicht verzichtet werden, weil f\u00fcr den Steuerpflichtigen und das f\u00fcr den Folgebescheid zust\u00e4ndige FA erkennbar sein mu\u00df, da\u00df es sich um einen Feststellungsbescheid handelt, der lediglich f\u00fcr solche Steuerfestsetzungen bedeutsam ist, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.6.1998 (IX R 65\/95) BStBl. 1999 II S. 4 Die Ablaufhemmung nach \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 tritt grunds\u00e4tzlich nur dann ein, wenn tats\u00e4chlich eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt wird. AO 1977 \u00a7 171 Abs. 4. Vorinstanz: FG M\u00fcnster Sachverhalt Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sowie die Beigeladenen beteiligten sich im Jahre 1978 (Streitjahr) &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-6-1998-ix-r-65_95-bstbl-1999-ii-s-4\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 17.6.1998    (IX R 65\/95) BStBl. 1999 II S. 4<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-47100","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47100","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47100"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47100\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47100"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47100"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47100"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}