{"id":47101,"date":"1998-08-19T15:38:12","date_gmt":"1998-08-19T13:38:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47101"},"modified":"2013-06-26T11:24:22","modified_gmt":"2013-06-26T09:24:22","slug":"bfh-urteil-vom-19-8-1998-xi-r-37_97-bstbl-1999-ii-s-7","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-8-1998-xi-r-37_97-bstbl-1999-ii-s-7\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.8.1998 (XI R 37\/97) BStBl. 1999 II S. 7"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.8.1998 (XI R 37\/97) BStBl. 1999 II S. 7<\/strong><\/p>\n<p>Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hindert nicht weitere Ermittlungen durch die Au\u00dfenpr\u00fcfung unter Erweiterung des Pr\u00fcfungszeitraumes. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige erkl\u00e4rt, von seinem Recht auf Verweigerung der Mitwirkung Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 196, 208, 393 Abs. 1; BpO(St) \u00a7 4 Abs. 2, Abs. 3, \u00a7 9; AStBV(St) Nr. 11, 128.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1997, 776)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt einen &#8230;service. F\u00fcr die Jahre 1992 bis 1994 ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) gegen ihn eine Betriebspr\u00fcfung an. In deren Verlauf bat die Pr\u00fcferin um Einsicht in die Buchhaltung 1988 und 1989, weil sie \u00fcberpr\u00fcfen wollte, ob der Kl\u00e4ger Ums\u00e4tze aus Metallieferungen an eine Fa. A GmbH versteuert hat. Sie legte zwei Schreiben des Kl\u00e4gers vor, in denen dieser der Fa. A GmbH best\u00e4tigt, f\u00fcr die Lieferungen 1988 33.093,35 DM und 1989 90.144,51 DM einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer erhalten zu haben.<\/p>\n<p>Weder der Kl\u00e4ger noch sein Steuerberater waren bereit, der Pr\u00fcferin die begehrte Einsicht zu gew\u00e4hren. Darauf leitete das FA gegen den Kl\u00e4ger ein Strafverfahren wegen des Verdachts ein, die Ums\u00e4tze aus den Metallieferungen nicht versteuert und damit Steuern f\u00fcr den Zeitraum 1988 und 1989 verk\u00fcrzt zu haben. Unter Hinweis darauf wurde gleichzeitig die bestehende Pr\u00fcfungsanordnung dahin erg\u00e4nzt, da\u00df die Betriebspr\u00fcfung auf die Jahre 1988 und 1989 ausgedehnt wurde. Die Mitteilung \u00fcber die Einleitung des Strafverfahrens und die Erg\u00e4nzung der Pr\u00fcfungsanordnung wurden dem Kl\u00e4ger und seinem Bevollm\u00e4chtigten gleichzeitig \u00fcbersandt.<\/p>\n<p>Die &#8211; nach vorangegangenem Einspruchsverfahren &#8211; gegen die Erweiterung der Pr\u00fcfungsanordnung gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) entschied, die angefochtene Erg\u00e4nzung der Pr\u00fcfungsanordnung sei gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 193 Abs. 1 und 196 der Abgabenordnung (AO 1977) rechtm\u00e4\u00dfig. Das FA habe den Umfang der Au\u00dfenpr\u00fcfung zutreffend nach seinem Ermessen bestimmt. Dabei habe das FA auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift f\u00fcr die Betriebspr\u00fcfung (Betriebspr\u00fcfungsordnung (Steuer) &#8211; BpO(St) -) vom 17. Dezember 1987 (BStBl I 1987, 802) beachtet.<\/p>\n<p>Das FA sei zu Recht davon ausgegangen, da\u00df f\u00fcr die streitigen Kalenderjahre mit erheblichen Mehrsteuern zu rechnen sei, da f\u00fcr sie wie f\u00fcr die urspr\u00fcnglich zu pr\u00fcfenden Jahre davon ausgegangen werden k\u00f6nne, da\u00df wesentliche Ums\u00e4tze nicht versteuert worden seien. Daraus folge gleichzeitig, da\u00df der Verdacht einer Steuerstraftat bestehe. Auch angesichts der M\u00f6glichkeit zur Durchf\u00fchrung einer Fahndungspr\u00fcfung erg\u00e4ben sich vorliegend keine Bedenken gegen die Erweiterung des Pr\u00fcfungszeitraumes der Au\u00dfenpr\u00fcfung. Es bestehe keine Ausschlie\u00dflichkeit der Zust\u00e4ndigkeit von Au\u00dfen- und Fahndungspr\u00fcfung (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 4. November 1987 II R 102\/85, BFHE 151, 324, BStBl II 1988, 113). Die Erweiterung des Pr\u00fcfungszeitraumes sei auch nicht wegen Versto\u00dfes gegen die Anweisungen f\u00fcr das Straf- und Bu\u00dfgeldverfahren (Steuer) &#8211; AStBV(St) &#8211; (Neufassung 1995, BStBl I 1996, 959) ermessensfehlerhaft. Auch diese Anweisung beinhalte kein Verbot des Erlasses einer Pr\u00fcfungsanordnung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den (urspr\u00fcnglichen) Pr\u00fcfungszeitraum 1992 bis 1994 habe nicht davon ausgegangen werden k\u00f6nnen, da\u00df wesentliche Ums\u00e4tze nicht versteuert worden seien. Aufgrund einer Schlu\u00dfbesprechung h\u00e4tten sich steuerliche Mehrergebnisse von lediglich 1.000 DM pro Kalenderjahr ergeben. &#8222;Wesentlich&#8220; sei demgegen\u00fcber ein Mehrergebnis von 3.000 DM pro Veranlagungsjahr (BFH-Urteil vom 28. April 1988 IV R 106\/86, BFHE 153, 210, BStBl II 1988, 857).<\/p>\n<p>Die erfolgte Einleitung des Strafverfahrens leide an dem Mangel, da\u00df er, der Kl\u00e4ger, nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 136 der Strafproze\u00dfordnung (StPO) dar\u00fcber belehrt worden sei, da\u00df ihm freistehe, einen Verteidiger zu befragen oder die Erhebung entlastender Beweise zu beantragen. Dies bedeute einen Versto\u00df gegen Nr. 26 i. V. m. Nr. 49 AStBV(St).<\/p>\n<p>Das BFH-Urteil in BFHE 151, 324, BStBl II 1988, 113, auf das sich die Vorentscheidung vornehmlich st\u00fctze, habe die Befugnis zur Vornahme von Pr\u00fcfungshandlungen trotz Einleitung eines Strafverfahrens nur eingeschr\u00e4nkt best\u00e4tigt und insbesondere dann bejaht, wenn zu erwarten sei, da\u00df der Steuerpflichtige den einschl\u00e4gigen Sachverhalt offenlege, ohne von seinem Recht auf Verweigerung der Mitwirkung Gebrauch zu machen, so da\u00df Zwangsmittel nicht n\u00f6tig seien. Diese Voraussetzungen l\u00e4gen im Streitfall jedoch nicht vor. Denn er, der Kl\u00e4ger, habe (mit Schriftsatz vom 21. Januar 1997) in der Vorinstanz ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, da\u00df er seinerseits keine Einsicht in die einschl\u00e4gigen Unterlagen f\u00fcr 1988 und 1989 gew\u00e4hren werde. Dies sei bereits deshalb notwendig gewesen, um sein Recht zur Verweigerung der Mitwirkung zu dokumentieren und der ergangenen Pr\u00fcfungsanordnung nicht Folge zu leisten. Bei dieser Sachlage bestehe somit keine Befugnis des FA, die Pr\u00fcfungsanordnung zu erweitern.<\/p>\n<p>Strafrechtliche Ermittlungsma\u00dfnahmen und Ermittlungshandlungen im Rahmen steuerlicher Au\u00dfenpr\u00fcfungen pa\u00dften grunds\u00e4tzlich nicht zueinander (BFH-Urteil in BFHE 151, 324, BStBl II 1988, 113). Die erweiterte Pr\u00fcfungsanordnung f\u00fcr die Jahre 1988 und 1989 ziele aber auf Ermittlungen in einer Strafsache ab. Dazu sei die Au\u00dfenpr\u00fcfung nicht berechtigt.<\/p>\n<p>Letztlich habe das FA im Hinblick auf die Kalenderjahre 1988 und 1989 Einzelermittlungen i. S. der \u00a7\u00a7 88 ff. AO 1977 anstellen wollen, in deren Rahmen die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Vergleich zur Au\u00dfenpr\u00fcfung ebenfalls eingeschr\u00e4nkt seien. Um diese Folge zu umgehen, habe das FA die Pr\u00fcfungsanordnung erweitert. Sie beruhe so auf einem Verfahrensversto\u00df und sei unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung sowie die Pr\u00fcfungsanordnung vom 3. April 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 14. August 1996 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, im wesentlichen mit den Gr\u00fcnden der Vorentscheidung, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Zu Recht hat das FG entschieden, da\u00df die vorliegende Erweiterung der Pr\u00fcfungsanordnung (\u00a7 196 AO 1977) rechts- und ermessensfehlerfrei ist.<\/p>\n<p>1. Das FA kann grunds\u00e4tzlich den zeitlichen Umfang der Au\u00dfenpr\u00fcfung nach seinem Ermessen bestimmen (BFH-Urteile vom 10. Februar 1983 IV R 104\/79, BFHE 137, 404, BStBl II 1983, 286; vom 23. Juli 1985 VIII R 48\/85, BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433; vom 10. April 1990 VIII R 415\/83, BFHE 160, 409, BStBl II 1990, 721; vom 21. Juni 1994 VIII R 54\/92, BFHE 174, 397, BStBl II 1994, 678). Das der Finanzbeh\u00f6rde zustehende Ermessen ist allerdings durch die Bestimmungen in der BpO(St) eingeschr\u00e4nkt. Diese Selbstbeschr\u00e4nkung ist auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten (BFH-Urteile vom 29. April 1970 IV R 259\/69, BFHE 99, 365, BStBl II 1970, 714; vom 26. Februar 1987 IV R 109\/86, BFHE 149, 101, BStBl II 1987, 361; in BFHE 174, 397, BStBl II 1994, 678). Nach \u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 BpO(St) soll der Pr\u00fcfungszeitraum bei Betrieben, die nicht Gro\u00dfbetriebe sind, nicht \u00fcber die letzten drei Besteuerungszeitr\u00e4ume zur\u00fcckreichen, f\u00fcr die vor Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsanordnung Steuererkl\u00e4rungen abgegeben wurden. Dies gilt auch f\u00fcr den Kl\u00e4ger, der nicht Inhaber eines Gro\u00dfbetriebes i. S. des \u00a7 3 BpO(St) war. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 Satz 2 BpO(St) greift diese Beschr\u00e4nkung aber u. a. dann nicht ein, wenn mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen ist oder der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht. Beide Voraussetzungen, auf die das FA seine Erweiterung der Pr\u00fcfungsanordnung jedenfalls in der Einspruchsentscheidung vom 14. August 1996 als der letzten Verwaltungsentscheidung st\u00fctzt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 9. November 1994 XI R 16\/94, BFH\/NV 1995, 578), sind vorliegend erf\u00fcllt. Aufgrund des dem FA vorliegenden Kontrollmaterials und der Weigerung des Kl\u00e4gers, der Pr\u00fcferin Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu gew\u00e4hren, bestand mit ausreichender Wahrscheinlichkeit die M\u00f6glichkeit nicht unerheblicher Steuernachforderungen f\u00fcr die Streitjahre (BFH- Urteile vom 1. August 1984 I R 138\/80, BFHE 142, 198, BStBl II 1985, 350; in BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433) und infolge ihrer Verk\u00fcrzung einer Steuerstraftat des Kl\u00e4gers. Dabei hat das FA die Sch\u00e4tzung der m\u00f6glicherweise zu erwartenden Steuernachforderungen zu Recht auf die streitigen Jahre betreffende Hinweise gest\u00fctzt. Die Prognose hat sich auf alle bekannten Umst\u00e4nde zu st\u00fctzen (BFH- Urteil in BFHE 153, 210, BStBl II 1988, 857). Die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse (Mehrergebnisse) des urspr\u00fcnglichen Pr\u00fcfungszeitraumes k\u00f6nnen zwar einen Schlu\u00df auf die im Zeitraum der beabsichtigten Erweiterung zu erwartenden Verh\u00e4ltnisse zulassen. R\u00fcckschl\u00fcsse sind jedoch nicht uneingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich (BFH-Urteil in BFHE 153, 210, BStBl II 1988, 857) und nicht allein entscheidend, wenn wie im Streitfall auf ausreichende Erkenntnisse (Kontrollmaterial) den streitigen Erweiterungszeitraum selbst betreffend zur\u00fcckgegriffen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 I R 45\/84, BFH\/NV 1990, 455).<\/p>\n<p>2. Die Erweiterung der Au\u00dfenpr\u00fcfung war auch nicht unzul\u00e4ssig, nachdem gegen den Kl\u00e4ger ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden war.<\/p>\n<p>Auch bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbeh\u00f6rde den Sachverhalt (vgl. \u00a7 386 Abs. 1 AO 1977). Mit welchen Mitteln oder auf welche Weise sie dieser Ermittlungspflicht nachkommt, ist somit keine Frage der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit, sondern der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit und Praktikabilit\u00e4t. Die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen und der Finanzbeh\u00f6rde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich dabei nach den f\u00fcr das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften (\u00a7 393 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Bei Ermittlungen im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat ist die Au\u00dfenpr\u00fcfung daher nicht ausgeschlossen. Vielmehr hat auch der Au\u00dfenpr\u00fcfer neben seiner prim\u00e4ren Aufgabe, die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Verh\u00e4ltnisse des Steuerpflichtigen zu pr\u00fcfen, die f\u00fcr die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer ma\u00dfgebend sind (vgl. \u00a7 199 Abs. 1 AO 1977), die Pflicht, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat die Strafverfolgung aufzunehmen (vgl. \u00a7\u00a7 386 Abs. 1 und 2, 385 Abs. 1 AO 1977). Wie der BFH bereits im Urteil in BFHE 151, 324, BStBl II 1986, 113 entschieden hat, besteht keine sich gegenseitig ausschlie\u00dfende Zust\u00e4ndigkeit von Au\u00dfenpr\u00fcfung und Steuerfahndung (vgl. auch BFH-Urteil vom 8. M\u00e4rz 1988 VIII R 229\/84, BFH\/NV 1988, 550). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus \u00a7 208 Abs. 1 AO 1977, der die Aufgaben der Steuerfahndung regelt. \u00a7 208 Abs. 3 AO 1977 stellt ausdr\u00fccklich klar, da\u00df die Aufgaben und Befugnisse der Finanzbeh\u00f6rden von den Befugnissen der Steuerfahndung unber\u00fchrt bleiben.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist das FA nicht gehindert, das nach seiner Auffassung zweckm\u00e4\u00dfigste Mittel f\u00fcr die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen &#8211; auch im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Steuerstraftat &#8211; auszuw\u00e4hlen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers gleicherma\u00dfen, wenn wie im Streitfall zun\u00e4chst nicht zu erwarten ist, da\u00df der Steuerpflichtige den steuerlich erheblichen Sachverhalt offenlegt, ohne von seinem Recht auf Verweigerung der Mitwirkung Gebrauch zu machen. Auch in derartigen F\u00e4llen wird sich in der Regel erst im Laufe der Au\u00dfenpr\u00fcfung ergeben, ob die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen wegen ihrer erweiterten Befugnisse und Ermittlungsm\u00f6glichkeiten (\u00a7 404 AO 1977) einzuschalten sind. Es besteht daher selbst in diesen F\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig kein zwingender Anla\u00df, die Verwaltung von vornherein ausschlie\u00dflich auf die Steuerfahndung zu verweisen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433). Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ist es sehr wohl m\u00f6glich, die Besteuerungsgrundlagen ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen, etwa aufgrund von vorliegendem Kontrollmaterial oder im Wege einer Sch\u00e4tzung, festzustellen. Insbesondere aber kann es nicht dem Steuerpflichtigen \u00fcberlassen bleiben, durch sein Verhalten und die erkl\u00e4rte Absicht mangelnder Mitwirkung die Auswahl der t\u00e4tig werdenden Pr\u00fcfungsdienste der Verwaltung zu bestimmen.<\/p>\n<p>Den vorstehenden Grunds\u00e4tzen folgen auch die Regelungen der AStBV(St). In Nr. 11 dieser Vorschrift ist entsprechend \u00a7 393 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 geregelt, da\u00df sich die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen und der Finanzbeh\u00f6rden im Besteuerungs- und im Strafverfahren nach den f\u00fcr das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften richten. Gem\u00e4\u00df Nr. 11 Abs. 2 bleibt der Steuerpflichtige auch nach Einleitung des Strafverfahrens zur Mitwirkung verpflichtet, soweit f\u00fcr Zwecke der Besteuerung ermittelt wird; seine Mitwirkung darf allerdings nicht mehr mit Hilfe von Zwangsmitteln (\u00a7 328 AO 1977) durchgesetzt werden (vgl. \u00a7 393 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 2 AO 1977; \u00a7 9 BpO(St)). Im Falle der Weigerung, bei Durchf\u00fchrung der Besteuerung mitzuwirken, ist der Steuerpflichtige gem\u00e4\u00df Nr. 28 AStBV(St) darauf hinzuweisen, da\u00df dies im Besteuerungsverfahren ber\u00fccksichtigt werden kann und die Besteuerungsgrundlagen ggf. gesch\u00e4tzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die genannten Regelungen der AStBV(St) gehen erkennbar von der M\u00f6glichkeit der Finanzbeh\u00f6rden aus, im Falle des Verdachts einer Steuerstraftat sowohl im Besteuerungs- als auch im Strafverfahren zu ermitteln. Eine Selbstbindung der Verwaltung dahin, da\u00df nach Einleitung eines Strafverfahrens Ermittlungen im Besteuerungsverfahren unzul\u00e4ssig w\u00e4ren, ist ihnen nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger bezeichnete Vorschrift der Nr. 128 AStBV(St) zielt, wie auch die \u00dcberschrift des Abschn. 7 der AStBV(St) &#8222;Zusammenarbeit innerhalb der Finanzverwaltung&#8220; erkennen l\u00e4\u00dft, auf die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit des gemeinsamen Vorgehens der Pr\u00fcfungsdienste ab. W\u00e4hrend Abs. 1 die Hinzuziehung der Steuerfahndung im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung betrifft, regelt Abs. 2 eine Teilnahme der Betriebspr\u00fcfung an straf- und bu\u00dfgeldrechtlichen Ermittlungen der Steuerfahndung. Sie ist zu veranlassen, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens umfangreiche Ermittlungen in steuerlicher Hinsicht erforderlich sind. Insoweit ist keine Pr\u00fcfungsanordnung nach \u00a7 196 AO 1977 zu erlassen. Diese Vorschrift l\u00e4\u00dft ihrem Inhalt nach, wie auch das FG ausf\u00fchrt, keine Einschr\u00e4nkung in bezug auf die Erweiterung einer laufenden Au\u00dfenpr\u00fcfung nach Einleitung eines Strafverfahrens erkennen.<\/p>\n<p>3. F\u00fcr die Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Erweiterung der Pr\u00fcfungsanordnung durch das FA ist nicht erheblich, ob, wie der Kl\u00e4ger geltend macht, die Einleitung des Strafverfahrens wegen Mangels einer ausreichenden Belehrung unwirksam war.<\/p>\n<p>Ebenso ist unerheblich, ob das FA statt der Erweiterung des Pr\u00fcfungszeitraumes der Au\u00dfenpr\u00fcfung zur Vornahme von Einzelermittlungen i. S. der \u00a7\u00a7 88 ff. AO 1977 befugt gewesen w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.8.1998 (XI R 37\/97) BStBl. 1999 II S. 7 Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hindert nicht weitere Ermittlungen durch die Au\u00dfenpr\u00fcfung unter Erweiterung des Pr\u00fcfungszeitraumes. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige erkl\u00e4rt, von seinem Recht auf Verweigerung der Mitwirkung Gebrauch zu machen. 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