{"id":47104,"date":"1998-08-06T15:58:07","date_gmt":"1998-08-06T13:58:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47104"},"modified":"2013-06-12T16:00:36","modified_gmt":"2013-06-12T14:00:36","slug":"bfh-urteil-vom-6-8-1998-iv-r-67_97-bstbl-1999-ii-s-14","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-8-1998-iv-r-67_97-bstbl-1999-ii-s-14\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.8.1998    (IV R 67\/97) BStBl. 1999 II S. 14"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.8.1998 (IV R 67\/97) BStBl. 1999 II S. 14<\/strong><\/p>\n<p>1. Auch wenn ein Steuerpflichtiger sein Milchvieh mit den alten Durchschnittswerten der Finanzverwaltung in der Schlu\u00dfbilanz zum 30. Juni 1994 angesetzt hat, ist es nicht m\u00f6glich, es auch in der Schlu\u00dfbilanz zum 30. Juni 1995 mit diesen Werten zu bewerten.<\/p>\n<p>2. Die Gerichte k\u00f6nnen ihren Entscheidungen den von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 22. Februar 1995, BStBl I 1995, 179) neu festgesetzten Gruppenwert von 1.350 DM f\u00fcr eine Milchkuh als eine der Vereinfachung dienende Regelung zugrunde legen.<\/p>\n<p>3. Hat ein Landwirt sein Vieh beim \u00dcbergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittss\u00e4tzen zum Bestandsvergleich noch mit den zu niedrigen alten Durchschnittswerten ansetzen m\u00fcssen, kann er diese Bewertung f\u00fcr das noch vorhandene Vieh in einem sp\u00e4teren Wirtschaftsjahr erfolgsneutral korrigieren.<\/p>\n<p>4. Gebietet die Fehlerursache eine erfolgsneutrale &#8222;Gewinn&#8220; berichtigung, so ist sie innerhalb der Steuerbilanz erfolgswirksam auszuweisen und au\u00dferhalb derselben nach Einlagegrunds\u00e4tzen wieder zu neutralisieren.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 13, \u00a7 13a; HGB \u00a7 240 Abs. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 1998, 863)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) betreiben eine Landwirtschaft, und zwar die Milchviehhaltung. Ihren Gewinn hatten sie bis einschlie\u00dflich des Wirtschaftsjahres 1988\/89 gem\u00e4\u00df \u00a7 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt und danach durch Bestandsvergleich. In der \u00dcbergangsbilanz zum 1. Juli 1989 setzten sie das vorhandene Vieh (74 St\u00fcck Rindvieh und 4 Schweine) mit den im Erla\u00df des Finanzministeriums Baden-W\u00fcrttemberg vom 17. Mai 1967 (BStBl II 1967, 252) vorgesehenen Werten an. Von den in dieser \u00dcbergangsbilanz erfa\u00dften Tieren waren am 1. Juli 1994 noch 14 St\u00fcck (Nr. 1 bis 14 der Liste) als Milchk\u00fche im Betrieb vorhanden, und zwar drei bereits als Milchk\u00fche ausgewiesen, die restlichen 11 dagegen als Rinder bzw. K\u00e4lber. In der Schlu\u00dfbilanz zum 30. Juni 1995 setzten die Kl\u00e4ger die am Bilanzstichtag vorhandenen Tiere (73 St\u00fcck Rindvieh) mit den in der Anlage 1 zum Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22. Februar 1995 IV B 4 &#8211; S 2230 &#8211; 3\/95 (BStBl I 1995, 179, 181) vorgesehenen &#8222;Gruppenwerten&#8220; an und bildeten gleichzeitig eine R\u00fccklage gem\u00e4\u00df der \u00dcbergangsregelung. F\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1994\/1995 ergab sich auf diese Weise ein Gewinn in H\u00f6he von 22.377 DM.<\/p>\n<p>Im Einkommensteuerbescheid 1994 erfa\u00dfte der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df die H\u00e4lfte des f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1994\/1995 ermittelten Gewinns. Mit dem Einspruch machten die Kl\u00e4ger geltend, zum 30. Juni 1995 die alten Durchschnittswerte anzusetzen und die gebildete R\u00fccklage wieder aufzul\u00f6sen. Der Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung f\u00fchrte das FA aus, nach den Urteilen des erkennenden Senats vom 4. Juni 1992 IV R 101\/90 (BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 276) und vom 1. Oktober 1992 IV R 97\/91 (BFHE 169, 180, BStBl II 1993, 284) k\u00f6nne der Tierbestand nur nach den Regeln der Gruppenbewertung (\u00a7 240 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB -) mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Die bisherigen Werte seien zu niedrig gewesen. Daher seien entsprechend der neuen Regelung im BMF-Schreiben vom 22. Februar 1995 die dort angegebenen Werte erfolgswirksam anzusetzen.<\/p>\n<p>Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 863 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung u. a. aus, eine Erh\u00f6hung der Wertans\u00e4tze k\u00f6nne entsprechend dem Begehren der Kl\u00e4ger in der Anfangsbilanz f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1994\/1995 jedoch nur f\u00fcr die 14 Tiere erfolgen, die schon in der \u00dcbergangsbilanz zum 1. Juli 1989 erfa\u00dft gewesen seien.<\/p>\n<p>Die Werte f\u00fcr die Tiere Nr. 1 bis 3 seien jeweils um 450 DM, die Tiere Nr. 4 bis 8 um jeweils 500 DM, die Tiere Nr. 9 bis 12 um jeweils 400 DM und die Tiere Nr. 13 und 14 um jeweils 210 DM aufzustocken. In der Summe ergebe sich damit eine Erh\u00f6hung des Aktivverm\u00f6gens um 5.870 DM in der Anfangsbilanz zum 1. Juli 1994. Durch die notwendige K\u00fcrzung der gebildeten R\u00fccklage vermindere sich der Gewinn lediglich um 587 DM.<\/p>\n<p>Das FG hat die Revision wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sowohl das FA als auch die Kl\u00e4ger haben Revision eingelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und die Einkommensteuer 1994 unter Ber\u00fccksichtigung eines Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft in H\u00f6he von &#8230; DM festzusetzen, hilfsweise, die fr\u00fcheren Durchschnittswerte in der Schlu\u00dfbilanz zum 30. Juni 1995 zuzulassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die Revision der Kl\u00e4ger zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Revision des FA entgegengetreten.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revisionen der Kl\u00e4ger und des FA sind unbegr\u00fcndet. Sie waren deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Steuerrechtlich gesehen besteht keine M\u00f6glichkeit, die von den Kl\u00e4gern auf den 1. Juli 1994 aufgestellte Anfangsbilanz zu berichtigen.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG ist der Gewinn der Kl\u00e4ger f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1994\/1995 in zwei Stufen zu ermitteln. Auf der ersten Stufe ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsverm\u00f6gen (= Eigenkapital) zum 30. Juni 1995 (Schlu\u00df des Wirtschaftsjahres) und dem Betriebsverm\u00f6gen (= Eigenkapital) zum 30. Juni 1994 (Schlu\u00df des vorangegangenen Wirtschaftsjahres) zu bilden. Auf einer zweiten Stufe sind dem Unterschiedsbetrag Entnahmen hinzuzurechnen und Einlagen von ihm abzusetzen. So gesehen ist die von den Kl\u00e4gern zum 1. Juli 1994 aufgestellte Anfangsbilanz f\u00fcr die Ermittlung des Gewinns des Wirtschaftsjahres 1994\/1995 steuerrechtlich ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>b) Allerdings fehlt es an einem Betriebsverm\u00f6gen am Schlu\u00df des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, wenn ein Unternehmen neu gegr\u00fcndet wird und sein Gewinn f\u00fcr das erste Wirtschaftsjahr zu ermitteln ist. \u00c4hnlich fehlt es an einem festgestellten Betriebsverm\u00f6gen zum Schlu\u00df des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, wenn ein Unternehmen seine Gewinnermittlung von einer solchen nach Durchschnittss\u00e4tzen (\u00a7 13a EStG) auf eine solche durch Bestandsvergleich (\u00a7 4 Abs. 1 EStG) umstellt und der Gewinn f\u00fcr das erste Wirtschaftsjahr nach der Umstellung zu ermitteln ist. In diesen F\u00e4llen mu\u00df dem Rechtsgedanken des \u00a7 4 Abs. 1 EStG entsprechend auf das Betriebsverm\u00f6gen lt. Er\u00f6ffnungs- oder \u00dcbergangsbilanz abgestellt werden, die zum Anfang des im Einzelfall ma\u00dfgebenden Wirtschaftsjahres aufzustellen ist. Selbst wenn man mit R\u00fccksicht darauf die steuerliche Relevanz einer Anfangsbilanz anerkennt, w\u00fcrde dies im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchren. Die Kl\u00e4ger betrieben die hier interessierende Landwirtschaft schon in der Zeit vor dem 1. Juli 1994. Sie stellten ihre Gewinnermittlung schon zum 1. Juli 1989 und nicht erst zum 1. Juli 1994 auf eine solche durch Bestandsvergleich um. Ihre zum 1. Juli 1994 aufgestellte Anfangsbilanz m\u00fc\u00dfte wegen des Prinzips der Bilanzidentit\u00e4t (Doppelfunktion oder Zweischneidigkeit der Jahresbilanz) mit der zum 30. Juni 1994 aufgestellten Schlu\u00dfbilanz \u00fcbereinstimmen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 11. Februar 1998 I R 150\/94, BFHE 185, 565, BStBl II 1998, 503, m. w. N.; Thiel, Bilanzrecht, 4. Aufl., Rdnr. 259). Eine nur in der Anfangsbilanz vorgenommene Bilanzberichtigung ist steuerlich nicht anzuerkennen.<\/p>\n<p>2. Die von den Kl\u00e4gern zum 30. Juni 1995 aufgestellte und beim FA eingereichte Schlu\u00dfbilanz f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1994\/1995 ist nicht fehlerhaft. Die dort angesetzten Werte sind ausnahmslos steuerlich zutreffend.<\/p>\n<p>a) Da die Kl\u00e4ger den Gewinn f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1994\/1995 durch Bestandsvergleich ermittelten (\u00a7 4 Abs. 1 EStG), mu\u00dften sie nach dem Grundsatz der Einzelbewertung in der Schlu\u00dfbilanz zum 30. Juni 1995 jedes zu ihrem Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6rende Tier mit den diesem zurechenbaren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit seinem niedrigeren Teilwert bewerten (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 S\u00e4tze 1, 2 und 4 EStG). Sie durften aber auch die Tiere in Gruppen zusammenfassen und jede Gruppe mit ihrem gewogenen Durchschnitt bewerten, soweit es sich um ann\u00e4hernd gleichwertige Tiere handelt (\u00a7 141 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 &#8211; i. V. m. \u00a7 240 Abs. 4 HGB). Im Hinblick auf die schwierige Ermittlung der tats\u00e4chlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten hat der erkennende Senat es zugelassen, da\u00df die buchf\u00fchrenden Land- und Forstwirte ihre Durchschnittsbewertung an die in entsprechenden Musterbetrieben ermittelten Betr\u00e4ge anlehnen oder auf die von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Durchschnittswerte zur\u00fcckgreifen (vgl. Urteile vom 8. August 1991 IV R 56\/90, BFHE 166, 120, BStBl II 1993, 272; in BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 276; in BFHE 169, 180, BStBl II 1993, 284; vom 16. Juni 1994 IV R 84\/93, BFHE 175, 343, BStBl II 1994, 932). Dabei ist der Senat allerdings davon ausgegangen, da\u00df die urspr\u00fcnglich von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Durchschnittswerte deutlich zu niedrig und in diesem Sinne rechtswidrig waren (vgl. dazu das Senatsurteil vom 5. Dezember 1996 IV R 81\/95, BFH\/NV 1997, 394).<\/p>\n<p>b) Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Sie unterscheidet im BMF-Schreiben in BStBl I 1995, 179 einerseits zwischen der Einzelbewertung aufgrund betriebsindividueller Wertermittlung, Werten aus vergleichbaren Musterbetrieben sowie Richtwerten (vgl. BMF in BStBl I 1995, 179, Tz. 10 ff.) und andererseits der Gruppenbewertung. Im letzteren Fall werden die vorhandenen Tiere nach Tierarten und Altersklassen in Gruppen zusammengefa\u00dft und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt, der alternativ nach den o.g. Berechnungsmethoden zu ermitteln ist. Die insoweit im Streitfall interessierenden und aus der Anlage 1 (Spalte 4) zum BMF-Schreiben ersichtlichen Richtwerte beruhen auf der typisierenden Annahme, da\u00df Milchk\u00fche eine betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von drei Jahren haben und da\u00df ihr Schlachtwert 1.100 DM betr\u00e4gt. Der Gruppenwert ist das arithmetische Mittel zwischen den gesch\u00e4tzten urspr\u00fcnglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten und dem gesch\u00e4tzten Schlachtwert. Der (neue) Gruppenwert f\u00fcr Milchk\u00fche (1.350 DM) setzt bei Anschaffungs- und Herstellungskosten von 1.600 DM voraus, da\u00df sich der Milchviehbestand gleichm\u00e4\u00dfig aus allen Altersgruppen zusammensetzt (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1995, 179, Tz. 27 f.; dazu kritisch Wendt in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., \u00a7 6 EStG Anm. 732).<\/p>\n<p>c) Im Streitfall hatten die Kl\u00e4ger in der Bilanz zum 30. Juni 1995 urspr\u00fcnglich selbst ihren Viehbestand mit den aus Spalte 4 ersichtlichen Richtwerten angesetzt, jedoch den dadurch realisierten Umstellungsgewinn durch die im BMF-Schreiben (in BStBl I 1995, 179, Tz. 33 f.) aus Billigkeitsgr\u00fcnden zugelassene R\u00fccklage gemildert. Diese Bewertung war steuerrechtlich m\u00f6glich. Der gew\u00e4hlte Bilanzansatz war deshalb zutreffend. F\u00fcr eine nachtr\u00e4gliche Berichtigung der Schlu\u00dfbilanz zum 30. Juni 1995 ist kein Raum. Die Werte, deren Ansatz die Kl\u00e4ger nachtr\u00e4glich begehren, sind nicht von \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG gedeckt. Insbesondere hat das FA das nachtr\u00e4gliche Begehren der Kl\u00e4ger, den nach dem \u00dcbergang zum Bestandsvergleich neu angeschafften oder hergestellten Viehbestand mit den alten Durchschnittswerten anzusetzen, zu Recht abgelehnt. Diese sind unzutreffend niedrig (vgl. BFH in BFH\/NV 1997, 394). Ihr Ansatz entspricht damit nicht den in \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG festgelegten Bewertungsgrunds\u00e4tzen. Deshalb scheidet auch eine Bilanz\u00e4nderung aus.<\/p>\n<p>d) Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen auch nicht mit dem Einwand durchdringen, die neuen Gruppenwerte seien zu hoch. Es handelt sich um Sch\u00e4tzungen, die auf der Datensammlung und den Berechnungen des Kuratoriums f\u00fcr Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) beruhen (vgl. Hiller, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft &#8211; Inf &#8211; 1995, 161 ff.). Sie gelten sowohl f\u00fcr kleinere Familienbetriebe als auch f\u00fcr Gro\u00dfbetriebe mit gro\u00dfen Tierbest\u00e4nden, die ihre Arbeitskr\u00e4fte entlohnen. Da\u00df sie im Fall der Kl\u00e4ger zu einem offensichtlich unrichtigen Ergebnis f\u00fchren, ist trotz des Hinweises auf die gefallenen Futterkosten nicht ersichtlich. Soweit die Kl\u00e4ger meinen, tats\u00e4chlich sei ein entsprechend hoher Gewinn in der Zeit zwischen Erstellung der Anfangs- und der Schlu\u00dfbilanz nicht entstanden, lassen sie au\u00dfer acht, da\u00df die h\u00f6here Bewertung ihrer nach dem \u00dcbergang zum Bestandsvergleich angeschafften und hergestellten Tiere in der Bilanz zum 30. Juni 1995 infolge der Anpassung der Richtwerte keinen tats\u00e4chlichen Wertzuwachs in eben dieser H\u00f6he und Zeit, sondern die zusammengeballte Korrektur der zu niedrigen Bilanzans\u00e4tze in der Vergangenheit bedeutet.<\/p>\n<p>e) Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger verst\u00f6\u00dft der Ansatz ihres Viehs mit den neuen Gruppenwerten in der Schlu\u00dfbilanz zum 30. Juni 1995 auch nicht gegen den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (\u00a7 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Zwar wird dieses vereinfachte Verfahren zur Bewertung gleichartiger Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde (\u00a7 240 Abs. 4 HGB) vom Stetigkeitsgrundsatz erfa\u00dft (Schmidt\/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., \u00a7 6 Anm. 62), so da\u00df grunds\u00e4tzlich die gew\u00e4hlte Bewertungsmethode sowie das Wertermittlungsverfahren f\u00fcr die jeweilige Tiergruppe beizubehalten sind (Senatsurteil in BFH\/NV 1997, 394). Um eine diesbez\u00fcgliche \u00c4nderung geht es aber hier nicht. Denn die alten, von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Durchschnittswerte stellten bereits eine Gruppenbewertung i. S. des \u00a7 240 Abs. 4 HGB dar (Senatsurteile in BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 276, und in BFHE 169, 180, BStBl II 1993, 284). Die Bewertungsmethode hat sich daher nicht ge\u00e4ndert. Nur die Ergebnisse der Bewertungsmethode waren sachlich falsch. Die Kl\u00e4ger haben das offenbar urspr\u00fcnglich selbst so gesehen und in der Bilanz zum 30. Juni 1995 die neuen Richtwerte angesetzt. Sie verkennen, da\u00df sie f\u00fcr die von ihnen gew\u00e4hlte Methode der Bewertung nur noch auf die von der Finanzverwaltung vorgehaltenen, aktualisierten Gruppenwerte zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausf\u00fchrungen von Kanzler (Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1988, 593 ff., 600) zur M\u00f6glichkeit der Bilanzberichtigung nicht angesetzter geringwertiger Wirtschaftsg\u00fcter in der \u00dcbergangsbilanz. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFH\/NV 1997, 394 ausgef\u00fchrt hat, ist ein Landwirt jedenfalls durch den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit nicht gehindert, f\u00fcr die nach dem \u00dcbergang zum Bestandsvergleich neu angeschafften oder hergestellten Tiere von \u00a7 6 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen. Zu Recht hat deshalb das FG in dem angefochtenen Urteil darauf abgestellt, da\u00df die Kl\u00e4ger weder die vor noch die nach dem Stichtag 1. Juli 1989 von ihnen angeschafften oder hergestellten Tiere mit den alten Durchschnittswerten in der Schlu\u00dfbilanz zum 30. Juni 1995 ansetzen konnten.<\/p>\n<p>f) Der Senat h\u00e4lt daran fest, da\u00df der Schlachtwert von Milchk\u00fchen bei der Bemessung der Absetzungen f\u00fcr Abnutzung zu ber\u00fccksichtigen ist. Anders als in dem von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten Senatsurteil vom 22. Juli 1971 IV R 74\/66 (BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800), in dem es um die Ber\u00fccksichtigung eines 3.600 DM hohen Schrottwerts eines urspr\u00fcnglich mit 93.735 DM gebuchten Motorschleppers ging, f\u00e4llt der Schlachterl\u00f6s f\u00fcr eine ausgemusterte Milchkuh gemessen an den urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten erheblich ins Gewicht. Wie hoch die Lebensleistung einer Milchkuh ist, spielt dagegen keine Rolle. Es liegt auf der Hand, da\u00df der im BMF-Schreiben in BStBl I 1995, 179 angenommene Schlachtwert in H\u00f6he von 1.100 DM angesichts von Herstellungskosten in H\u00f6he von 1.800 DM nicht als unerheblich vernachl\u00e4ssigt werden kann. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, wie hoch der Schlachtwert einer einzelnen Kuh im Einzelfall tats\u00e4chlich sein mag und ob die von den Kl\u00e4gern genannten Werte von 400 DM bis 500 DM f\u00fcr besonders ausgelaugte, weil leistungsf\u00e4hige Milchk\u00fche zutreffen m\u00f6gen. Denn selbst diese scheiden bestimmungsgem\u00e4\u00df als Schlachtvieh aus dem Betrieb aus. Kein Landwirt w\u00fcrde auf die daraus resultierenden Erl\u00f6se verzichten. Zuchttiere sind zwar Anlageverm\u00f6gen, behalten aber zugleich ihren Wert als m\u00f6gliches Umlaufverm\u00f6gen. Ohnehin steht bei weiblichen Rindern erst mit der Geburt des ersten Kalbes endg\u00fcltig fest, ob sie sich als Milchvieh eignen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1988 III R 72\/86, BFHE 155, 438, BStBl II 1989, 244; s. auch Urteil vom 15. Mai 1997 III R 143\/93, BFHE 182, 470, BStBl II 1998, 575).<\/p>\n<p>g) Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der vom FA \u00fcbernommenen Bewertung nicht entgegen. Die Anhebung der von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Werte durch die nach der \u00dcbergangsregelung gebildete R\u00fccklage in H\u00f6he von neun Zehnteln des Differenzbetrages zur bisher zul\u00e4ssigen Viehdurchschnittsbewertung ist so abgemildert, da\u00df sie praktisch kaum mehr ins Gewicht f\u00e4llt. Denn die R\u00fccklage ist zwar in den folgenden Jahren mindestens mit einem Neuntel gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen, kann aber \u00fcber eine l\u00e4ngere Zeit fortgef\u00fchrt werden, als die typische Nutzung der von den Kl\u00e4gern gehaltenen Tiere dauert. F\u00fcr die sp\u00e4tere Gewinnrealisierung ist u. a. zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df inzwischen der Grundfreibetrag erheblich erh\u00f6ht worden ist. Im \u00fcbrigen \u00fcbersehen die Kl\u00e4ger, da\u00df sie nicht gezwungen waren, ihren Viehbestand mit den von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Richtwerten anzusetzen. Sie h\u00e4tten ihre Tiere z. B. einzeln bewerten oder sich an die in vergleichbaren Musterbetrieben ermittelten Werte anlehnen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3. Aus den Ausf\u00fchrungen zu 2. folgt zun\u00e4chst nur, da\u00df der sog. Unterschiedsbetrag i. S. des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 EStG vom FA f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1994\/1995 zutreffend ermittelt wurde. Das FA hat allerdings unber\u00fccksichtigt gelassen, da\u00df von dem Unterschiedsbetrag auf einer zweiten Stufe der Gewinnermittlung Einlagen abzuziehen sind. Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die in der \u00dcbergangsbilanz zum 1. Juli 1989 f\u00fcr das damals vorhandene Vieh nach dem Erla\u00df des Finanzministeriums Baden-W\u00fcrttemberg in BStBl II 1967, 252 angesetzten Werte zu niedrig waren. W\u00e4re das damals vorhandene Vieh entsprechend der vom erkennenden Senat in BFH\/NV 1997, 394 vertretenen Rechtsauffassung h\u00f6her bewertet worden, so h\u00e4tte sich f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1994\/1995 ein entsprechend niedrigerer Unterschiedsbetrag ergeben, soweit das damals vorhandene Vieh entweder am 30. Juni 1995 noch vorhanden war und nunmehr h\u00f6her bewertet oder im Wirtschaftsjahr 1994\/1995 verkauft wurde. Die entsprechende H\u00f6herbewertung h\u00e4tte sich zum 1. Juli 1989 gewinnermittlungsm\u00e4\u00dfig wie eine erfolgsneutrale Einlage in das Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4ger ausgewirkt. Nur soweit die damals unterlassene H\u00f6herbewertung innerhalb der Unterschiedsbetragsermittlung f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1994\/1995 &#8222;nachgeholt&#8220; wird, ist es gerechtfertigt, den sich ergebenden h\u00f6heren Unterschiedsbetrag auf der zweiten Stufe der Gewinnermittlung um eine &#8222;Quasi-Einlage&#8220; zu mindern. Dies entspricht der Tatsache, da\u00df die Rechtsprechung der Ermittlung des zutreffenden Totalgewinns stets Vorrang vor der des zutreffenden Periodengewinns einger\u00e4umt hat (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 46\/96, BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443, m. w. N.). F\u00fchrt dagegen die H\u00f6herbewertung innerhalb der Gewinnermittlung f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1994\/1995 nur zu einem &#8222;Gewinn&#8220;, der bei richtiger Bewertung schon fr\u00fcher h\u00e4tte erfa\u00dft werden m\u00fcssen, so besteht f\u00fcr die Minderung des Unterschiedsbetrages um eine &#8222;Quasi-Einlage&#8220; kein Anla\u00df. Letzteres gilt z. B. f\u00fcr Tiere, die nach dem 1. Juli 1989 erworben und in den anschlie\u00dfend aufgestellten Bilanzen mit einem zu niedrigen Wert ausgewiesen wurden. Der Senat folgt damit nicht der Auffassung von Heinicke, der f\u00fcr eine Fehlerberichtigung in der Anfangsbilanz unter Durchbrechung des Grundsatzes der Bilanzidentit\u00e4t eintritt (in Schmidt, a. a. O., \u00a7 4 Rz. 713). Er folgt der von Woerner (in Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1976, 623, 626) vertretenen Auffassung, wonach die Bilanzberichtigung stets unter Ber\u00fccksichtigung der Fehlerursache vorgenommen werden mu\u00df. Gebietet die Fehlerursache eine erfolgsneutrale &#8222;Gewinn&#8220; berichtigung, so ist sie innerhalb der Steuerbilanz erfolgswirksam auszuweisen und au\u00dferhalb derselben nach Einlagegrunds\u00e4tzen wieder zu neutralisieren. Soweit die Fehlerursache die Unterschiedsbetr\u00e4ge vergangener Wirtschaftsjahre erh\u00f6ht haben sollte, besteht keine M\u00f6glichkeit, einen in der Vergangenheit unterlaufenen Fehler im Wirtschaftsjahr 1994\/1995 nachtr\u00e4glich zu korrigieren.<\/p>\n<p>4. Eine erweiterte erfolgsneutrale Gewinnkorrekturm\u00f6glichkeit folgt nicht aus der von den Kl\u00e4gern vertretenen sog. &#8222;Surrogatsbetrachtung&#8220;. Die Kl\u00e4ger sind der Meinung, die zum 30. Juni 1995 zu bewertende Milchviehherde sei als Wirtschaftsgut mit der Herde identisch (&#8222;Surrogat&#8220;), die sie bereits in der \u00dcbergangsbilanz zum 1. Juli 1989 mit den alten Durchschnittswerten angesetzt h\u00e4tten. Die Herde der Kl\u00e4ger ist in diesem Sinne kein einheitliches Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 1981 I R 148\/78, BFHE 134, 107, BStBl II 1982, 246). Zwar war die Erfassung des Viehbestandes mittels der alten Durchschnittswerte &#8211; eine zul\u00e4ssige und heute in \u00a7 240 Abs. 4 HGB geregelte Gruppenbewertung (vgl. \u00a7 40 Abs. 4 Nr. 1 HGB a. F.) &#8211; eine Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung. Das \u00e4ndert aber nichts daran, da\u00df eine Vielzahl unterschiedlicher Wirtschaftsg\u00fcter bewertet wurde. Die Wirtschaftsg\u00fcter wurden lediglich aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t zu einer Gruppe zusammengefa\u00dft und mit dem gewogenen Durchschnitt aller einzelnen Gegenst\u00e4nde bewertet. Schon bei der Einf\u00fchrung der Durchschnittsbewertung stellte der Reichsminister der Finanzen klar, da\u00df die Gruppenbewertung nur anstelle der \u00fcberaus schwierigen, grunds\u00e4tzlich aber notwendigen Einzelbewertung der einzelnen Tiere trete (vgl. Runderla\u00df des Reichsministers der Finanzen vom 5. September 1925 IIIe 5200, RStBl 1925, 184, 187).<\/p>\n<p>5. Bei dieser Rechtslage geht das FA zwar zu Recht von der Auffassung aus, da\u00df die zum 30. Juni 1995 noch vorhandenen und bereits in der \u00dcbergangsbilanz zum 1. Juli 1989 erfa\u00dften 14 Tiere in der Schlu\u00dfbilanz zum 30. Juni 1995 mit dem neuen Gruppenwert von 1.350 DM je Tier zu bewerten waren. Das gilt sowohl f\u00fcr die 3 Tiere, die damals bereits Milchk\u00fche waren, als auch f\u00fcr die 11 jungen Tiere, die am 1. Juli 1989 als Rinder und K\u00e4lber bewertet wurden. Die sich daraus ergebende Unterschiedsbetragserh\u00f6hung ist jedoch nach den Einlagegrunds\u00e4tzen zu neutralisieren. Das FG hat deshalb im Ergebnis zutreffend nur die sich aus dieser Nachholung der richtigen Bewertung ergebende Erh\u00f6hung des Unterschiedsbetrages erfolgsneutral behandelt. Soweit das FA hinsichtlich der Ber\u00fccksichtigung der gebildeten R\u00fccklage meint, dem FG sei im Verfahren betreffend die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Bescheiden die rechtliche Beurteilung von Billigkeitsma\u00dfnahmen verwehrt, \u00fcbersieht es, da\u00df das FG lediglich die vom FA bereits gew\u00e4hrte R\u00fccklage entsprechend der gewinneutralen Gewinnkorrektur anteilig aufgel\u00f6st hat.<\/p>\n<p>6. Die Vorentscheidung ist deshalb im Ergebnis zutreffend. Sie verletzt kein Bundesrecht. Deshalb waren sowohl die Revision der Kl\u00e4ger als auch die des FA zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.8.1998 (IV R 67\/97) BStBl. 1999 II S. 14 1. Auch wenn ein Steuerpflichtiger sein Milchvieh mit den alten Durchschnittswerten der Finanzverwaltung in der Schlu\u00dfbilanz zum 30. Juni 1994 angesetzt hat, ist es nicht m\u00f6glich, es auch in der Schlu\u00dfbilanz zum 30. Juni 1995 mit diesen Werten zu bewerten. 2. Die Gerichte k\u00f6nnen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-8-1998-iv-r-67_97-bstbl-1999-ii-s-14\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 6.8.1998    (IV R 67\/97) BStBl. 1999 II S. 14<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-47104","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47104","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47104"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47104\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47104"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47104"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47104"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}