{"id":47105,"date":"1998-08-19T15:38:42","date_gmt":"1998-08-19T13:38:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47105"},"modified":"2013-06-12T15:51:29","modified_gmt":"2013-06-12T13:51:29","slug":"bfh-urteil-vom-19-8-1998-xi-r-8_96-bstbl-1999-ii-s-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-8-1998-xi-r-8_96-bstbl-1999-ii-s-18\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.8.1998 (XI R 8\/96) BStBl. 1999 II S. 18"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.8.1998 (XI R 8\/96) BStBl. 1999 II S. 18<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Verpflichtung zum Einbau eines Fettabscheiders kann der Steuerpflichtige keine R\u00fcckstellung bilden, wenn die zuk\u00fcnftigen Aufwendungen daf\u00fcr Herstellungskosten f\u00fcr ein selbst\u00e4ndig bewertbares Wirtschaftsgut (Betriebsvorrichtung) darstellen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1; HGB \u00a7 249 Abs. 1 Satz 1; BewG \u00a7 68 Abs. 2 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1996, 590)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betrieb bis zum 31. Dezember 1992 in gepachteten R\u00e4umen eine Schank- und Speisewirtschaft. In der Bilanz auf den 31. Dezember 1991 wies der Kl\u00e4ger eine R\u00fcckstellung aus, die er deshalb gebildet hatte, weil er von der Gemeinde B mit Verwaltungsakt vom 29. Juni 1989 aufgefordert worden war, in den Abwasserabflu\u00df seines Gewerbebetriebs einen Fettabscheider einzubauen und hierf\u00fcr bis zum 15. August 1989 einen entsprechenden Bauantrag zu stellen.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger dieser Aufforderung nicht nachgekommen und ihm mehrfach Fristverl\u00e4ngerung gew\u00e4hrt worden war, beantragte er am 31. August 1992 eine weitere Fristverl\u00e4ngerung bis Februar 1993. Dazu erkl\u00e4rte er, die Gastst\u00e4tte werde sp\u00e4testens zum 31. M\u00e4rz 1993 auf seinen Sohn als P\u00e4chter \u00fcbergehen. Dieser werde im Februar 1993 die erforderlichen Umbauma\u00dfnahmen vornehmen und den Fettabscheider einbauen. Den erforderlichen Bauantrag werde er bereits jetzt stellen und vorlegen. Die Gemeinde B gew\u00e4hrte daraufhin mit Schreiben vom 3. September 1992 eine Fristverl\u00e4ngerung bis Ende Februar 1993.<\/p>\n<p>Obwohl sein Pachtvertrag noch bis Ende M\u00e4rz 1993 lief, stellte der Kl\u00e4ger zum 31. Dezember 1992 seinen Gewerbebetrieb ein. Sein Sohn baute den Fettabscheider im Februar 1993 ein und \u00fcbernahm den Betrieb im April 1993.<\/p>\n<p>In seiner Aufgabebilanz zum 31. Dezember 1992 l\u00f6ste der Kl\u00e4ger die f\u00fcr die Verpflichtung zum Einbau des Fettabscheiders gebildete R\u00fcckstellung auf und erkl\u00e4rte einen um 31.000 DM erh\u00f6hten Aufgabegewinn.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat im Anschlu\u00df an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung zun\u00e4chst die Auffassung, die R\u00fcckstellung sei zugunsten des laufenden Gewinns der Jahre 1991 und 1992 jeweils in H\u00f6he von 15.500 DM aufzul\u00f6sen. In der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 1994 rechnete es hingegen den sich aus der Aufl\u00f6sung der R\u00fcckstellung ergebenden Gewinn in voller H\u00f6he dem laufenden Gewinn des Jahres 1992 hinzu.<\/p>\n<p>Die dagegen eingelegte Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die durch die Aufl\u00f6sung der R\u00fcckstellung eingetretene Gewinnerh\u00f6hung als Teil des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns i. S. des \u00a7 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Dabei ging es davon aus, da\u00df der Kl\u00e4ger im Wirtschaftsjahr 1991 berechtigt gewesen sei, wegen seiner Verpflichtung zum Einbau eines Fettabscheiders eine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden und in seiner Bilanz als Passivposten auszuweisen. Diese Verpflichtung sei erst durch die Betriebsaufgabe weggefallen, weil die Gemeinde B vom Kl\u00e4ger weiterhin den Einbau des Fettabscheiders verlangt h\u00e4tte, wenn dieser den Betrieb nicht aufgegeben h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision tr\u00e4gt das FA im wesentlichen vor: Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine R\u00fcckstellung f\u00fcr die Verpflichtung zum Einbau des Fettabscheiders nicht bilden d\u00fcrfen, weil die Aufwendungen daf\u00fcr als Herstellungskosten einer Betriebsvorrichtung bzw. eines in einem verschiedenen Funktionszusammenhang mit dem Geb\u00e4ude stehenden Wirtschaftsgutes zu aktivieren gewesen w\u00e4ren. Die R\u00fcckstellung sei deshalb im Wege der Bilanzberichtigung in der Bilanz zum 31. Dezember 1992 aufzul\u00f6sen. Da die Aufl\u00f6sung der von vornherein nicht zul\u00e4ssigen R\u00fcckstellung nicht in einem urs\u00e4chlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe stehe, sei eine Zuordnung zum beg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn &#8211; wie sie das FG vorgenommen habe &#8211; nicht rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>In gleicher Weise hat das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er ist der Auffassung, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aktivierung der Aufwendungen f\u00fcr den Einbau des Fettabscheiders nicht gegeben seien. Angesichts der wesentlich l\u00e4ngeren Nutzungsdauer des Fettabscheiders gegen\u00fcber der Restpachtdauer und wegen des Ausschlusses jeglicher Entsch\u00e4digung bei Pachtende h\u00e4tte er den Fettabscheider nicht als wirtschaftliches Eigentum aktivieren k\u00f6nnen. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. November 1995 II ZR 164\/94 (Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht 1996, 70) entschieden habe, k\u00f6nne ein Kaufmann einen Verm\u00f6gensgegenstand, der zivilrechtlich einem anderen geh\u00f6re, nur dann bilanzieren, wenn Substanz und Ertrag des Verm\u00f6gensgegenstandes vollst\u00e4ndig und auf Dauer dem bilanzierenden Unternehmen und nicht dem b\u00fcrgerlich-rechtlichen Eigent\u00fcmer zuzuordnen seien. Im Streitfall w\u00e4re der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer mit dem Einbau Eigent\u00fcmer des Fettabscheiders geworden. Mangels schuldrechtlicher Anspr\u00fcche gegen den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer seien diesem auch Substanz und Ertrag des Fettabscheiders zuzuordnen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Kl\u00e4ger die Auffassung vertreten, da\u00df die Aufwendungen f\u00fcr den Einbau des Fettabscheiders sofort abzugsf\u00e4higen Reparaturaufwand darstellten.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die durch die Aufl\u00f6sung der R\u00fcckstellung eingetretene Gewinnerh\u00f6hung nicht dem beg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, sondern dem laufenden Gewinn zuzurechnen. Die Aufl\u00f6sung steht nicht in einem urs\u00e4chlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe; denn der Kl\u00e4ger h\u00e4tte die R\u00fcckstellung von vornherein nicht bilden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>1. R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten sind auch in der Steuerbilanz zu bilden; insofern enth\u00e4lt die Vorschrift des \u00a7 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (fr\u00fcher: \u00a7 152 Abs. 7 des Aktiengesetzes 1965) einen Grundsatz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung i. S. des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EStG. Voraussetzung f\u00fcr die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grund und\/oder der H\u00f6he nach, die wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag, und da\u00df der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen mu\u00df (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 14\/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, m. w. N.). Auch f\u00fcr Verpflichtungen, die sich aus dem \u00f6ffentlichen Recht ergeben (Geld- oder Sachleistungsverpflichtungen), k\u00f6nnen unter diesen Voraussetzungen R\u00fcckstellungen gebildet werden, wenn die \u00f6ffentlich-rechtliche Verpflichtung dar\u00fcber hinaus hinreichend konkretisiert ist und ihre Nichteinhaltung mit Sanktionen bedroht ist (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1991 IV R 28\/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600; vom 25. M\u00e4rz 1992 I R 69\/91, BFHE 168, 527, BStBl II 1992, 1010, und in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, jeweils m. w. N.).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob die Verpflichtung sich aus \u00f6ffentlichem Recht ergibt, sind in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung bislang R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten in jedem Fall nur dann f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet worden, wenn die k\u00fcnftigen Aufwendungen zur Erf\u00fcllung der Verpflichtung steuerrechtlich sofort abziehbare Ausgaben darstellten, also ihrer Art nach nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert werden mu\u00dften (vgl. BFH-Urteile vom 1. April 1981 I R 27\/79, BFHE 133, 386, BStBl II 1981, 660, unter III. 4. b; vom 30. Januar 1990 VIII R 183\/85, BFH\/NV 1990, 504; vom 23. M\u00e4rz 1995 IV R 66\/94, BFHE 177, 273, BStBl II 1995, 772). Diese Auffassung wird in der Literatur ganz \u00fcberwiegend geteilt (vgl. Christiansen, Die steuerliche Betriebspr\u00fcfung &#8211; StBp &#8211; 1987, 193, 197 f.; G\u00fcnkel, Steuerberater-Jahrbuch &#8211; StbJb &#8211; 1990\/91, 97, 109 f.; Bartels, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1992, 1095, 1098; Kupsch, BB 1992, 2320, 2323; Sarrazin, Die Wirtschaftspr\u00fcfung &#8211; WPg &#8211; 1993, 1, 5; Groh, StbJb 1994\/95, 23, 35 f.; Baum, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1995, 153, 161; Flies, StBp 1996, 109, 113 f.; Schmidt\/Weber- Grellet, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., \u00a7 5 Rz. 361, 369; Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, \u00a7 5 Rz. D 65). Einige Autoren halten lediglich dann eine R\u00fcckstellungsbildung f\u00fcr m\u00f6glich, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten f\u00fcr eine Altlastensanierung aufgewendet werden bzw. zu &#8222;wertlosen&#8220; Wirtschaftsg\u00fctern f\u00fchren, f\u00fcr die eine sofortige vollst\u00e4ndige Teilwertabschreibung gerechtfertigt erscheint (vgl. Gail, StbJb 1990\/91, 67, 85; Herzig, DB 1990, 1341, 1350 ff.; Eberhard Schmidt, BB 1992, 674 f.; Bordewin, DB 1992, 1533 ff. und DB 1994, 1685, 1687 f.; K\u00fchnberger\/Faatz, BB 1993, 98, 104 f.; Biener, Festschrift f\u00fcr Moxter 1994 S. 129, 141; Ludewig, WPg 1995, 325, 327; Pfitzer\/Schaum\/Oser, BB 1996, 1373, 1377; Schmidt\/Weber-Grellet, a. a. O., \u00a7 5 Rz. 369). Soweit ersichtlich sind nur Crezelius (R\u00fcckstellungen bei Umweltschutzma\u00dfnahmen, 1993 S. 40 ff. und in DB 1992, 1353, 1362 f.) und Bl\u00fcmich\/Schreiber (Einkommensteuergesetz, \u00a7 5 Rz. 791) der Auffassung, da\u00df die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten generell auch dann zul\u00e4ssig ist, wenn die erforderlichen Aufwendungen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizieren sind.<\/p>\n<p>Im Streitfall war der Kl\u00e4ger zum Einbau eines Fettabscheiders in den Abwasserabflu\u00df verpflichtet. Dabei handelt es sich nicht um eine Ma\u00dfnahme zur Beseitigung bereits eingetretener Belastungen, sondern um eine Ma\u00dfnahme zur Vermeidung von zuk\u00fcnftigen Verunreinigungen. Der Senat h\u00e4lt in einem solchen Fall die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten schon deshalb nicht f\u00fcr zul\u00e4ssig, weil die k\u00fcnftigen Aufwendungen zur Durchf\u00fchrung dieser Ma\u00dfnahme Herstellungskosten f\u00fcr ein selbst\u00e4ndig bewertbares Wirtschaftsgut darstellen. Die rechtliche Verpflichtung zum Einbau des Fettabscheiders f\u00fchrt nicht zu steuerlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higem Aufwand, da dieser zu gegebener Zeit in Form einer Betriebsvorrichtung zu aktivieren ist; sie f\u00fchrt damit lediglich zu einer Verm\u00f6gensumschichtung. Auch die zuk\u00fcnftigen Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) rechtfertigen nicht die Bildung einer R\u00fcckstellung. Denn insoweit fehlt es an einer wirtschaftlichen Verursachung der Aufwendungen in der Zeit vor dem ma\u00dfgeblichen Bilanzstichtag. Erst nach dem Einbau der geforderten Vorrichtung stehen die daf\u00fcr aufgewendeten Kosten mit realisierten Ertr\u00e4gen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang. Erst von diesem Zeitpunkt an k\u00f6nnen sie sich darum \u00fcber die AfA gewinnmindernd auswirken. Die gegenteilige Auffassung, die trotz des Vorliegens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Bildung einer R\u00fcckstellung zulassen will, w\u00fcrde zu dem (schwer vertretbaren) Ergebnis gelangen, da\u00df der Steuerpflichtige, der einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Einbau eines Fettabscheiders unverz\u00fcglich nachkommt, in diesem Veranlagungszeitraum lediglich den AfA-Betrag f\u00fcr ein Jahr als Betriebsausgabe abziehen k\u00f6nnte, hingegen der Steuerpflichtige, der die Verpflichtung nicht beachtet und die erforderliche Investition aufschiebt, im gleichen Veranlagungszeitraum \u00fcber die R\u00fcckstellungsbildung eine erfolgsmindernde Ber\u00fccksichtigung der gesamten zuk\u00fcnftigen Herstellungskosten erreichen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>2. Mit dem Einbau des Fettabscheiders im Abwasserabflu\u00df der von ihm gepachteten Gastst\u00e4tte w\u00fcrde der Kl\u00e4ger ein ihm zuzurechnendes aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut herstellen; Reparaturaufwand scheidet schon deshalb aus, weil bisher kein Fettabscheider vorhanden war.<\/p>\n<p>P\u00e4chter- bzw. Mietereinbauten k\u00f6nnen beim P\u00e4chter (Mieter) zu einem selbst\u00e4ndigen aktivierbaren Wirtschaftsgut f\u00fchren, wenn es sich um Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile handelt, oder wenn die Einbauten in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem vom P\u00e4chter (Mieter) unterhaltenen Betrieb stehen oder wenn es sich um wirtschaftliches Eigentum des P\u00e4chters handelt (vgl. BFH- Urteil vom 28. Juli 1993 I R 88\/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164, m. w. N.). Der einzubauende Fettabscheider w\u00fcrde f\u00fcr den Kl\u00e4ger eine Betriebsvorrichtung darstellen.<\/p>\n<p>Nach der auch f\u00fcr das Einkommensteuerrecht geltenden Regelung des \u00a7 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) sind Betriebsvorrichtungen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage geh\u00f6ren, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines (fremden) Grundst\u00fccks oder Geb\u00e4udes bilden (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1987 III R 191\/85, BFHE 151, 573, BStBl II 1988, 300, und in BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164). Betriebsvorrichtungen sind bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter, selbst wenn sie ihrer Natur nach unbeweglich sind (vgl. BFH- Urteile vom 12. August 1982 III R 118\/79, BFHE 136, 443, BStBl II 1982, 782; vom 11. Juni 1997 XI R 77\/96, BFHE 183, 455, BStBl II 1997, 774). Aus dem Erfordernis der &#8222;Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Betriebsanlage&#8220; folgert die Rechtsprechung, da\u00df es sich bei Betriebsvorrichtungen um Gegenst\u00e4nde handeln mu\u00df, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Anlage und dem in dem Geb\u00e4ude ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb mu\u00df ein \u00e4hnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er \u00fcblicherweise bei Maschinen gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1991 II R 14\/89, BFHE 166, 176, BStBl II 1992, 278, m. w. N.).<\/p>\n<p>Zwischen dem im Streitfall einzubauenden Fettabscheider in den Abwasserabflu\u00df des Geb\u00e4udes und der in diesem Geb\u00e4ude betriebenen Gastst\u00e4tte besteht ein solcher unmittelbarer und besonderer Zusammenhang. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df es sich bei der Gastst\u00e4tte um einen Dienstleistungsbetrieb handelt, der nicht wie ein Produktionsbetrieb vornehmlich mit Maschinen arbeitet, sondern der bestimmte Vorrichtungen ben\u00f6tigt, um die Dienstleistungen reibungslos erbringen zu k\u00f6nnen. Der Fettabscheider ist eine Schutzvorrichtung, die gew\u00e4hrleisten soll, da\u00df die von einer Gastst\u00e4tte ausgehenden vermehrten Belastungen des Abwassers mit Fettresten nicht zu Ablagerungen im Rohrsystem f\u00fchren. Ohne diese Schutzvorkehrung durfte der Kl\u00e4ger, wie aus dem Verwaltungsakt der Gemeinde B hervorgeht, den Gastst\u00e4ttenbetrieb nicht weiterf\u00fchren. F\u00fcr den Verp\u00e4chter und Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer hingegen ist diese Schutzvorkehrung wertlos, weil nach einer eventuellen Einstellung des Gastst\u00e4ttenbetriebs ein Fettabscheider im Abflu\u00dfsystem nicht mehr ben\u00f6tigt wird. Damit aber wird der Betrieb &#8222;durch diese Vorrichtung unmittelbar betrieben&#8220; (vgl. dazu BFH-Urteile vom 23. M\u00e4rz 1990 III R 63\/87, BFHE 161, 240, BStBl II 1990, 751 zu Schallschutzvorrichtungen an Decken und W\u00e4nden als Betriebsvorrichtung einer Brauerei; vom 19. Februar 1974 VIII R 20\/73, BFHE 113, 397, BStBl II 1975, 20 zur f\u00fcr den Grundeigent\u00fcmer wertlosen Bodenbefestigung).<\/p>\n<p>3. Da der Kl\u00e4ger eine R\u00fcckstellung f\u00fcr die Verpflichtung zum Einbau des Fettabscheiders nicht bilden durfte, ist der fehlerhafte Bilanzansatz in der (ersten noch offenen) Schlu\u00dfbilanz auf den 31. Dezember 1992 zu berichtigen. Ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang zwischen der Aufl\u00f6sung der R\u00fcckstellung und der Betriebsaufgabe durch den Kl\u00e4ger ist damit nicht gegeben. Der durch die Aufl\u00f6sung der R\u00fcckstellung entstandene Mehrgewinn ist dem laufenden Gewinn zuzurechnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.8.1998 (XI R 8\/96) BStBl. 1999 II S. 18 F\u00fcr die Verpflichtung zum Einbau eines Fettabscheiders kann der Steuerpflichtige keine R\u00fcckstellung bilden, wenn die zuk\u00fcnftigen Aufwendungen daf\u00fcr Herstellungskosten f\u00fcr ein selbst\u00e4ndig bewertbares Wirtschaftsgut (Betriebsvorrichtung) darstellen. EStG \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1; HGB \u00a7 249 Abs. 1 Satz 1; BewG \u00a7 68 Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-8-1998-xi-r-8_96-bstbl-1999-ii-s-18\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 19.8.1998 (XI R 8\/96) BStBl. 1999 II S. 18<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-47105","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47105","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47105"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47105\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47105"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47105"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47105"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}