{"id":47111,"date":"1998-07-02T15:58:01","date_gmt":"1998-07-02T13:58:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47111"},"modified":"2013-06-12T16:00:14","modified_gmt":"2013-06-12T14:00:14","slug":"bfh-urteil-vom-2-7-1998-iv-r-39_97-bstbl-1999-ii-s-28","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-7-1998-iv-r-39_97-bstbl-1999-ii-s-28\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.7.1998    (IV R 39\/97) BStBl. 1999 II S. 28"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.7.1998 (IV R 39\/97) BStBl. 1999 II S. 28<\/strong><\/p>\n<p>1. Hat das FG einen Zwischengerichtsbescheid erlassen, so darf es nach einem Antrag auf m\u00fcndliche Verhandlung gleichwohl abschlie\u00dfend durch Endgerichtsbescheid entscheiden.<\/p>\n<p>2. Die Wiederaufnahme einer Fahndungspr\u00fcfung, die unmittelbar nach Beginn f\u00fcr mehr als sechs Monate aus von der Finanzbeh\u00f6rde zu vertretenden Gr\u00fcnden unterbrochen war, gilt als Beginn einer erneuten Pr\u00fcfung und hat eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist zur Folge. Der Umfang der Ablaufhemmung h\u00e4ngt von den nach der Wiederaufnahme vorgenommenen Ermittlungshandlungen ab.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 90a; AO 1977 \u00a7 171 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1998, 263)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Rechtsanwalt. In dem Streitzeitraum 1975 bis 1982 war er selbst\u00e4ndig t\u00e4tig und ermittelte seinen Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kl\u00e4ger f\u00fchrte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts f\u00fcr Pr\u00fcfungsdienste (Steufa) am 7. M\u00e4rz 1984 und am 19. Januar 1989 Durchsuchungen in seiner Praxis sowie im M\u00e4rz 1985 in einer Bankfiliale durch. Die erste Durchsuchung betraf lediglich die Besteuerungszeitr\u00e4ume 1980 bis 1982. Am 15. M\u00e4rz 1984 fertigte der Fahndungspr\u00fcfer einen Vermerk, in dem es hei\u00dft:<\/p>\n<p>&#8222;Weil nach jetzigem Erkenntnisstand Ermittlungen allerdings nicht nur zum &#8230;-Komplex, d. h. f\u00fcr die Jahre 1982\/83 notwendig sind, sondern vielmehr auch die steuerlichen Verh\u00e4ltnisse des vorhergehenden Zeitraums, und zwar mindestens ab 1975 kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig sind, steht fest, da\u00df diese Unterlagen f\u00fcr die zeitlich weitergehenden Ermittlungen nicht ausreichen. &#8230; Wegen der gegebenen Sachlage habe ich mich heute telefonisch mit Dr. B in Verbindung gesetzt und ihn darauf hingewiesen, da\u00df die fehlenden Konto-\/Depot-Ausz\u00fcge\/- Belege durch die StFSt bei den betreffenden Banken abgefordert werden m\u00fc\u00dften. Dr. B kl\u00e4rte daraufhin seine Bereitschaft, &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend richtete der Fahndungspr\u00fcfer unter Bezugnahme auf das Telefonat unter dem 6. April 1984 ein Schreiben an den Kl\u00e4ger. Der damalige Steuerberater des Kl\u00e4gers \u00e4u\u00dferte in zwei Schreiben vom 24. April 1984 und 7. Juni 1984 Bedenken gegen &#8222;die telefonisch ausgesprochene Ausdehnung des Verfahrens bis auf das Jahr 1975&#8220;.<\/p>\n<p>In den Gr\u00fcnden des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 27. M\u00e4rz 1985 \u00fcber die Durchsuchung in der Bankfiliale hei\u00dft es: &#8222;Der Beschuldigte ist &#8230; verd\u00e4chtig, fortgesetzt handelnd in der Zeit von 1975 bis 1983 Umsatz-, Einkommen- und Verm\u00f6gensteuern &#8230; hinterzogen zu haben &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Der Beschlu\u00df des Amtsgerichts vom 21. Dezember 1988 betreffend die Durchsuchung der Privat- und Kanzleir\u00e4ume des Kl\u00e4gers im Januar 1989 wurde u. a. wie folgt begr\u00fcndet: &#8222;Es ist zu vermuten, da\u00df die Durchsuchung zum Auffinden von Gegenst\u00e4nden f\u00fchren wird, &#8230; n\u00e4mlich Unterlagen zur Kl\u00e4rung &#8230;, welche Honorarzahlungen w\u00e4hrend der Jahre ab 1975 im einzelnen angefallen sind &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>In dem abschlie\u00dfenden Ermittlungsbericht vom 15. Dezember 1989 wurden Feststellungen dar\u00fcber getroffen, da\u00df der Kl\u00e4ger seine Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit sowie aus Kapitalverm\u00f6gen in den Jahren 1975 bis 1982 nur teilweise versteuert habe. Insgesamt waren danach Kapitaleink\u00fcnfte von 127.540 DM nicht erkl\u00e4rt worden. Die Brutto-Ums\u00e4tze wurden auf insgesamt 1.361.000 DM anstelle erkl\u00e4rter 599.487 DM gesch\u00e4tzt. Die entsprechend ge\u00e4nderten Bescheide zur Einkommen- und Umsatzsteuer 1975 bis 1982, Verm\u00f6gensteuer 1977 bis 1982 sowie zum Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens auf den 1. Januar 1977, 1978 und 1980 erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) zwischen dem 23. M\u00e4rz 1990 und dem 16. Mai 1990. Der gegen alle \u00c4nderungsbescheide erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Im Klageverfahren erlie\u00df das FA unter dem 22. Januar 1992 einen Bescheid, in dem u. a. die Einkommensteuerfestsetzungen 1978 bis 1982 gem\u00e4\u00df \u00a7 165 der Abgabenordnung (AO 1977) f\u00fcr vorl\u00e4ufig hinsichtlich des Grundfreibetrags erkl\u00e4rt wurden. Der Bescheid wurde der damaligen Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers bekanntgegeben und enthielt den Hinweis, er k\u00f6nne nach \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht werden.<\/p>\n<p>Nachdem zwischenzeitlich Haftbefehl gegen den Kl\u00e4ger ergangen war und dieser seinen Wohnsitz im Ausland genommen hatte, erlie\u00df das Finanzgericht (FG) zun\u00e4chst am 31. Oktober 1996 einen Zwischengerichtsbescheid, mit dem entschieden wurde, die Einkommensteuer 1975 und 1976 sowie die Verm\u00f6gensteuer 1978 seien unter der Pr\u00e4misse einer zehnj\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist, die \u00fcbrigen streitigen Steueranspr\u00fcche unter der Pr\u00e4misse einer f\u00fcnfj\u00e4hrigen Frist nicht verj\u00e4hrt. Gegen diesen Zwischengerichtsbescheid wandte sich der Kl\u00e4ger mit einem Antrag auf m\u00fcndliche Verhandlung.<\/p>\n<p>Einem anschlie\u00dfend anberaumten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung widersprach der Kl\u00e4ger mit dem Hinweis, er lege Wert auf die pers\u00f6nliche Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist von einem Monat sei aber zu kurz, um eine Entscheidung zu seinem Antrag auf freies Geleit zu erreichen. Au\u00dferdem werde er f\u00fcr zwei Monate wegen eines Kuraufenthalts nicht zur Verf\u00fcgung stehen. Daraufhin hob das FG den Termin auf und teilte dem Kl\u00e4ger mit, das Gericht halte es nicht f\u00fcr tunlich, die Bearbeitung bis zum Ende der Kur zur\u00fcckzustellen. Der Kl\u00e4ger, der es abgelehnt hatte, einen Inlandsbevollm\u00e4chtigten zu bestellen, werde gebeten, daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df ihn zwischenzeitlich ergehende Gerichtsentscheidungen auch erreichten. Au\u00dferdem wurde der Kl\u00e4ger darauf hingewiesen, da\u00df die Klage betreffend Einkommensteuer 1978 bis 1982 unzul\u00e4ssig sein d\u00fcrfte, weil die \u00c4nderungsbescheide vom 22. Januar 1992 nicht zum Verfahrensgegenstand erkl\u00e4rt worden seien.<\/p>\n<p>Am 11. April 1997 erlie\u00df das FG erneut einen &#8211; allerdings umfassenden und verfahrensabschlie\u00dfenden &#8211; Gerichtsbescheid (auszugsweise abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1998, 263). Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG aus, der Zwischengerichtsbescheid stehe dem Erla\u00df eines umfassenden Gerichtsbescheids nicht entgegen. Das Verfahren gegen den Zwischengerichtsbescheid, der aufgrund des Antrags auf m\u00fcndliche Verhandlung nicht als ergangen gelte, habe nicht zuvor abgeschlossen werden m\u00fcssen. Der dortige Proze\u00dfstoff sei auch Gegenstand des umfassenden Gerichtsbescheids. Die Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1982 sei unzul\u00e4ssig, weil die nach Klageerhebung ergangenen \u00c4nderungsbescheide nicht zum Gegenstand des Verfahrens erkl\u00e4rt worden seien. Im \u00fcbrigen sei die Klage aber in bezug auf alle angefochtenen Bescheide auch unbegr\u00fcndet. Die angesetzten Mehr-Ums\u00e4tze bzw. Mehr-Erl\u00f6se seien zutreffend; gleiches gelte auch f\u00fcr die darauf fussenden Einheitswert- und Verm\u00f6gensteuerbescheide. Die festgesetzten Steuern seien nicht durch Verj\u00e4hrung erloschen. Die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung seien erf\u00fcllt, so da\u00df die Verj\u00e4hrungsfrist zehn Jahre betrage. Die Steuerfahndungspr\u00fcfung habe zu einer Ablaufhemmung gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das FG hat im Tenor des Gerichtsbescheids die Revision unbeschr\u00e4nkt zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung hei\u00dft es, den Beteiligten stehe die Revision zu, weil das Gericht sie zugelassen habe. Am Ende der Entscheidungsgr\u00fcnde wird allerdings ausgef\u00fchrt, die Revision werde betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 1977 wegen der Anwendbarkeit des \u00a7 171 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 AO 1977 zugelassen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat insgesamt gegen den Gerichtsbescheid Revision eingelegt und r\u00fcgt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zugleich hat er beantragt, die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1982 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Noch innerhalb der Revisionsfrist hat der Kl\u00e4ger vorsorglich einen Antrag auf m\u00fcndliche Verhandlung gestellt, falls die umfassende Revisionszulassung nicht f\u00fcr wirksam gehalten werde.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Die Revision ist in bezug auf alle streitigen Steuerarten und Veranlagungszeitr\u00e4ume zul\u00e4ssig. Die Zulassung der Revision ist nicht auf das Streitjahr 1977 begrenzt. Zwar ist es m\u00f6glich, die Zulassung bei objektiver Klageh\u00e4ufung auf einzelne Streitgegenst\u00e4nde zu beschr\u00e4nken (Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 27. Juni 1985 I B 23\/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605; Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, \u00a7 115 Rz. 44, jeweils m. w. N.). M\u00f6glicherweise wollte das FG vorliegend ausweislich der Entscheidungsgr\u00fcnde die Zulassung auf Einkommen- und Umsatzsteuer 1977 beschr\u00e4nken, weil es einen Zulassungsgrund nur hinsichtlich dieser Streitgegenst\u00e4nde als gegeben ansah.<\/p>\n<p>Indessen hat es eine solche Beschr\u00e4nkung nicht wirksam ausgesprochen. Eine Beschr\u00e4nkung der Revisionszulassung ist nach der Rechtsprechung des BFH nur wirksam, wenn sie im Urteil ausdr\u00fccklich und eindeutig ausgesprochen wird (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 X R 83\/88, BFH\/NV 1990, 548, und vom 3. Dezember 1992 V R 85\/89, BFH\/NV 1993, 758; Offerhaus in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 115 FGO Rz. 105). Es kann dahinstehen, ob dazu immer ein entsprechender Passus im Urteilstenor erforderlich ist oder ob die Einschr\u00e4nkung auch auf andere Weise in den Entscheidungsgr\u00fcnden kenntlich gemacht werden kann (so Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 19. November 1997 XII ZR 1\/96, NJW-Rechtsprechung-Report Zivilrecht &#8211; NJW-RR &#8211; 1998, 505). Hier fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Eindeutigkeit der Einschr\u00e4nkung. Einerseits ist die in den Entscheidungsgr\u00fcnden gew\u00e4hlte Formulierung mehrdeutig. Sie l\u00e4\u00dft sowohl die Deutung zu, da\u00df wegen der nur einige Streitgegenst\u00e4nde betreffenden grunds\u00e4tzlichen Bedeutung insgesamt die Revision zugelassen werden solle, als auch die, da\u00df nur f\u00fcr die betreffenden Streitgegenst\u00e4nde die Revision zugelassen werde. Andererseits ist neben dem nicht eingeschr\u00e4nkten Tenor des Gerichtsbescheids auch die Rechtsmittelbelehrung auf der Grundlage einer umfassenden Revisionszulassung erteilt worden. Im Fall einer Beschr\u00e4nkung h\u00e4tte f\u00fcr die Streitgegenst\u00e4nde, f\u00fcr die keine Revisionszulassung erfolgt sein sollte, \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde oder eines Antrags auf m\u00fcndliche Verhandlung nach \u00a7 90a Abs. 2 Nr. 2 FGO belehrt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>2. Der Gerichtsbescheid ist dem Kl\u00e4ger wirksam zugestellt worden. Zwar hat das FG \u00a7 14 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i. V. m. \u00a7 53 Abs. 2 FGO verletzt, indem es den Gerichtsbescheid mit einfacher Post gegen Empfangsbekenntnis an die ausl\u00e4ndische Adresse des Kl\u00e4gers versandt hat. Dieser Mangel ist jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 VwZG dadurch geheilt, da\u00df der Kl\u00e4ger den Gerichtsbescheid nach seinen eigenen Angaben erhalten hat. \u00a7 9 Abs. 2 VwZG steht diesem Ergebnis nicht entgegen, denn er betrifft nicht die Wirksamkeit der Zustellung, sondern lediglich den Lauf von zustellungsabh\u00e4ngigen Fristen (Beschlu\u00df des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes vom 9. November 1976 GmS-OGB 2\/75, BStBl II 1977, 275; Senatsbeschlu\u00df vom 18. Mai 1988 IV R 21\/88, IV B 36\/88, BFH\/NV 1989, 174).<\/p>\n<p>\u00a7 2 Abs. 1 VwZG ist entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers nicht verletzt. Ihm ist eine Ausfertigung des Gerichtsbescheids und nicht nur eine einfache Kopie zugegangen. Auf der vom Kl\u00e4ger im Original vorgelegten letzten Seite des ihm zugegangenen Abdrucks des Gerichtsbescheids befindet sich neben dem Dienstsiegel des FG ein gestempelter Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle und eine Originalunterschrift. Das Schriftst\u00fcck erf\u00fcllt damit die Anforderungen einer Ausfertigung (vgl. dazu Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 2 VwZG Tz. 1, m. w. N.).<\/p>\n<p>3. Die Entscheidung des gesamten Rechtsstreits durch Erla\u00df eines Gerichtsbescheids verst\u00f6\u00dft nicht gegen Verfahrensrecht.<\/p>\n<p>Wie der BFH mit seinem Urteil vom 22. Juni 1984 VI R 246\/80 (BFHE 141, 227, BStBl II 1984, 720) entschieden hat, darf ein FG nach einem Antrag auf m\u00fcndliche Verhandlung gegen einen Vorbescheid i. S. des \u00a7 90 Abs. 3 FGO a. F. keinen erneuten Vorbescheid erlassen. An dieser Rechtsauffassung ist grunds\u00e4tzlich auch unter der jetzt geltenden Regelung \u00fcber den Erla\u00df von Gerichtsbescheiden gem\u00e4\u00df \u00a7 90a FGO festzuhalten (gl. A. FG K\u00f6ln, Urteil vom 16. Oktober 1995 2 K 3888\/90, EFG 1996, 72, rkr.).<\/p>\n<p>Dieses dem Gesetz im Wege teleologischer Reduktion entnommene Wiederholungsverbot greift jedoch nicht im Verh\u00e4ltnis von Zwischengerichtsbescheid zu Endgerichtsbescheid. Denn es soll verhindern, da\u00df nach einem Antrag auf m\u00fcndliche Verhandlung nicht erneut eine Entscheidung derselben Art in Form des Gerichtsbescheids getroffen wird. Der entweder \u00fcber den Grund (\u00a7 99 Abs. 1 FGO) oder einzelne entscheidungserhebliche Rechtsfragen (\u00a7 99 Abs. 2 FGO) entscheidende Zwischengerichtsbescheid betrifft nur einen Ausschnitt des gesamten Streitstoffs, so da\u00df der anschlie\u00dfende Endgerichtsbescheid nicht eine blo\u00dfe Wiederholung des Zwischengerichtsbescheids darstellt. Zwar kann er &#8211; wie vorliegend &#8211; zugleich auch eine erneute Entscheidung \u00fcber die im Zwischengerichtsbescheid behandelte Rechtsfrage enthalten. Das allein macht ihn aber nicht zu einem wiederholenden Gerichtsbescheid.<\/p>\n<p>Bei dieser Sachlage er\u00fcbrigt sich eine Entscheidung zu der von den Beteiligten er\u00f6rterten Frage, ob der erneute Erla\u00df eines Gerichtsbescheids im Hinblick auf eine wesentliche Ver\u00e4nderung der Proze\u00dflage zul\u00e4ssig war (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. Juni 1988 VII K 14\/84, BFHE 153, 507, BStBl II 1988, 840).<\/p>\n<p>4. In bezug auf die Einkommensteuer 1978 bis 1982 ist die Klage nicht bereits wegen eines fehlenden Antrags nach \u00a7 68 FGO mit der Folge unzul\u00e4ssig, da\u00df die Revision schon deshalb unbegr\u00fcndet w\u00e4re. Der Kl\u00e4ger hat in der Revisionsbegr\u00fcndungsschrift den Antrag gestellt, die \u00c4nderungsbescheide vom 22. Januar 1992 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Dieser Antrag ist nicht versp\u00e4tet, denn f\u00fcr die streitigen Bescheide ist \u00a7 68 FGO in seiner fr\u00fcheren Fassung anzuwenden, die keine Frist f\u00fcr den Antrag vorsah. Die heutige durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur \u00c4nderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1992 &#8211; FGO\u00c4ndG &#8211; (BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90) geschaffene Fassung der Vorschrift ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten (Art. 9 FGO\u00c4ndG) und gilt deshalb erst f\u00fcr seit diesem Tag bekanntgegebene Verwaltungsakte (BFH-Urteil vom 24. Februar 1994 V R 74\/92, BFH\/NV 1995, 365; Gr\u00e4ber\/von Groll, a. a. O., \u00a7 68 Rz. 3 a). Der Antrag nach \u00a7 68 FGO kann auch noch im Revisionsverfahren gestellt werden (\u00a7 123 Satz 2 FGO).<\/p>\n<p>Zwar hat der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 29. August 1997 und damit kurz vor dem Antrag nach \u00a7 68 FGO Einspruch gegen die \u00c4nderungsbescheide vom 22. Januar 1992 erhoben. Dieser Einspruch gilt jedoch nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH mit Stellung des Antrags nach \u00a7 68 FGO als zur\u00fcckgenommen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 4. September 1997 IV R 27\/96, BFHE 184, 393, BStBl II 1998, 286).<\/p>\n<p>Der Antrag hindert den Senat nicht, auch \u00fcber die Einkommensteuerfestsetzungen 1978 bis 1982 zu entscheiden. Da sich die \u00c4nderungen auf die Einf\u00fcgung eines nicht streitigen Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks beschr\u00e4nken, hat sich der entscheidungserhebliche Streitstoff nicht ver\u00e4ndert; weitere Tatsachenfeststellungen des FG sind insoweit nicht erforderlich. Eine Zur\u00fcckverweisung nach \u00a7 127 FGO ist dementsprechend nicht geboten (vgl. Geist, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1989, 229, 235).<\/p>\n<p>5. Die Verfahrensr\u00fcgen des Kl\u00e4gers greifen nicht durch.<\/p>\n<p>a) Der Gerichtsbescheid stellt sich nicht als \u00dcberraschungsurteil dar, durch das der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r i. S. des \u00a7 119 Nr. 3 FGO verletzt w\u00e4re. Der Erla\u00df eines Gerichtsbescheids anstelle eines Urteils aufgrund m\u00fcndlicher Verhandlung bedeutet f\u00fcr sich genommen keinen Versto\u00df gegen den Grundsatz rechtlichen Geh\u00f6rs, denn das rechtliche Geh\u00f6r kann und mu\u00df auch im Rahmen des dem Gerichtsbescheid vorangehenden schriftlichen Verfahrens gew\u00e4hrt werden. Dies ist im Streitfall in ausreichendem Ma\u00dfe geschehen, denn der Kl\u00e4ger hatte Gelegenheit, zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sowie zu Verfahrensfragen Stellung zu nehmen. Davon hat er auch umfassend Gebrauch gemacht. Auf den bevorstehenden Erla\u00df des Endgerichtsbescheids mu\u00dfte der Kl\u00e4ger nicht hingewiesen werden. Soweit der Kl\u00e4ger die Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs darin sieht, da\u00df er nicht pers\u00f6nlich zur Abgrenzung von Vorsatz und Leichtfertigkeit geh\u00f6rt worden sei, geht diese R\u00fcge fehl. Denn schriftlich hat der Kl\u00e4ger mehrfach zu diesem Gesichtspunkt Stellung genommen.<\/p>\n<p>b) Soweit in dem Vorbringen des Kl\u00e4gers, er habe zum Vorwurf vors\u00e4tzlichen Handelns pers\u00f6nlich geh\u00f6rt werden m\u00fcssen, eine Aufkl\u00e4rungsr\u00fcge wegen Nichterhebung des beantragten Beweises durch Beteiligtenvernehmung zu sehen sein sollte, ist diese R\u00fcge unbegr\u00fcndet. Das FG mu\u00dfte den Kl\u00e4ger nicht als Beteiligten nach \u00a7\u00a7 81 Abs. 1, 82 FGO, \u00a7\u00a7 450 ff. der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) vernehmen. Die Beteiligtenvernehmung ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH nur ein letztes Hilfsmittel zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts. Sie dient nicht dazu, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, seine eigenen Behauptungen zu best\u00e4tigen und ggf. zu beeiden. Sie kann unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine \u00dcberzeugung bilden kann oder wenn keine Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Richtigkeit des Vorbringens spricht (BFH-Beschlu\u00df vom 23. November 1994 I B 78\/94, BFH\/NV 1995, 793, m. w. N.).<\/p>\n<p>Vorliegend hielt es das FG nach den ausdr\u00fccklichen Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Gerichtsbescheid f\u00fcr m\u00f6glich, sich anhand der vorliegenden Urkunden und unstreitigen Tatsachen eine \u00dcberzeugung dar\u00fcber zu bilden, da\u00df der Kl\u00e4ger vors\u00e4tzlich und nicht lediglich leichtfertig die streitigen Steuern verk\u00fcrzt hatte. Diese Einsch\u00e4tzung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, denn der pers\u00f6nliche Eindruck vom Steuerpflichtigen kann f\u00fcr die \u00dcberzeugungsbildung des Gerichts ohne Bedeutung sein, wenn sich aus \u00c4u\u00dferungen des Steuerpflichtigen, Urkunden oder sonstigen Indizien eindeutig ein Hinterziehungsvorsatz ergibt (BFH-Urteil vom 27. August 1991 VIII R 84\/89, BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9). Davon ist das FG hier ausgegangen. \u00dcber die vom Kl\u00e4ger schrifts\u00e4tzlich vorgetragenen Argumente hinaus war eine weitere Aufkl\u00e4rung durch eine Vernehmung des Kl\u00e4gers auch nicht zu erwarten. Bei dieser Sachlage war das FG deshalb nicht zur Beweiserhebung durch Beteiligtenvernehmung verpflichtet.<\/p>\n<p>c) Der Gerichtsbescheid ist auch nicht teilweise ohne Gr\u00fcnde ergangen (\u00a7 119 Nr. 6 FGO), weil, wie der Kl\u00e4ger meint, zu einzelnen Streitjahren und Steuerarten keine Ausf\u00fchrungen \u00fcber die Feststellung des Vorsatzes gemacht worden seien. Das FG hat vielmehr in bezug auf alle streitigen Steuerarten und -jahre seine \u00dcberzeugung ausgedr\u00fcckt, da\u00df Hinterziehungsvorsatz vorliege. Die Gr\u00fcnde daf\u00fcr hat es in bezug auf die Vorg\u00e4nge, die den Schlu\u00df auf vors\u00e4tzliches Handeln nach seiner Auffassung zulassen, im einzelnen dargelegt. Damit ist den Anforderungen an eine Urteilsbegr\u00fcndung gen\u00fcgt, die sicherstellen soll, da\u00df die Beteiligten Kenntnis davon erhalten, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und Erw\u00e4gungen die Entscheidung beruht (vgl. z. B. BFH-Beschlu\u00df vom 30. Juli 1990 V R 49\/87, BFH\/NV 1991, 325; Gr\u00e4ber\/Ruban, a. a. O., \u00a7 119 Rz. 24, m. w. N.).<\/p>\n<p>d) Die \u00fcbrigen Aufkl\u00e4rungsr\u00fcgen des Kl\u00e4gers sind nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erhoben worden. Er hat nicht dargelegt, welches konkrete Beweismittel h\u00e4tte herangezogen werden m\u00fcssen und welches Ergebnis die Beweiserhebung voraussichtlich gehabt h\u00e4tte. Auch die sonstigen Verfahrensr\u00fcgen greifen nicht durch. Von einer weitergehenden Begr\u00fcndung sieht der Senat insoweit gem\u00e4\u00df Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 i. d. F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ab.<\/p>\n<p>6. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da\u00df das FG von einer vors\u00e4tzlichen Steuerverk\u00fcrzung in bezug auf alle Steuerarten und Streitjahre ausgegangen ist. Auf die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit des Verfahrens zur \u00dcberzeugungsbildung des Gerichts hat der Senat bereits oben hingewiesen. Das FG hat auch weder die Beweislast noch die Anforderungen verkannt, die an den Grad der Gewi\u00dfheit f\u00fcr die zu treffenden Feststellungen zu stellen sind. H\u00e4ngt die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Steuerbescheids davon ab, da\u00df der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung (\u00a7 392 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO -, \u00a7 370 Abs. 1 AO 1977) begangen hat, mu\u00df das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften der AO getroffen werden, wobei kein h\u00f6herer Grad an Gewi\u00dfheit erforderlich ist als f\u00fcr andere Tatsachen, f\u00fcr die das FA die Feststellungslast tr\u00e4gt (BFH-Beschlu\u00df vom 5. M\u00e4rz 1979 GrS 5\/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570; Senatsurteil vom 12. M\u00e4rz 1992 IV R 29\/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36 unter B. 2.). Der Grundsatz &#8222;in dubio pro reo&#8220; ist zu ber\u00fccksichtigen (BFH in BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570). Allerdings mindert sich das Beweisma\u00df, wenn die vollst\u00e4ndige Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts scheitert, weil der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht gen\u00fcgt (BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16\/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462).<\/p>\n<p>Von diesem Ma\u00dfstab ist das FG ausdr\u00fccklich ausgegangen. Seine Ausf\u00fchrungen zu dem vors\u00e4tzlichen Verhalten in bezug auf die einzelnen Steuerarten und Streitjahre lassen auch nicht erkennen, da\u00df diese Grunds\u00e4tze im Einzelfall mi\u00dfachtet worden w\u00e4ren. Die aus den getroffenen Tatsachenfeststellungen gezogenen Schlu\u00dffolgerungen versto\u00dfen weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungss\u00e4tze.<\/p>\n<p>7. Dem FG ist darin zuzustimmen, da\u00df Verj\u00e4hrung keinem der angefochtenen Bescheide entgegenstand.<\/p>\n<p>a) F\u00fcr die angefochtenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1975 und 1976 ist die Verj\u00e4hrung nach den Vorschriften der AO zu beurteilen. Dies folgt aus Art. 97 \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) vom 14. Dezember 1976 (BGBl I 1976, 3341), der anordnet, da\u00df f\u00fcr vor dem 1. Januar 1977 entstandene Anspr\u00fcche die Vorschriften der AO \u00fcber die Verj\u00e4hrung weitergelten, soweit sie f\u00fcr die Festsetzung einer Steuer oder die Aufhebung oder \u00c4nderung einer solchen Festsetzung von Bedeutung sind. Einkommen- und Umsatzsteuer entstehen mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (\u00a7 36 Abs. 1 EStG) bzw. des Voranmeldungszeitraums (\u00a7 13 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes &#8211; UStG -), so da\u00df f\u00fcr alle Steuerfestsetzungen in bezug auf Veranlagungszeitr\u00e4ume bis einschlie\u00dflich 1976 die Verj\u00e4hrungsvorschriften der AO gelten (Senatsurteil vom 22. Juni 1995 IV R 26\/94, BFHE 177, 354, BStBl II 1995, 575). Die Auffassung des Kl\u00e4gers, f\u00fcr nach dem 31. Dezember 1976 ergehende \u00c4nderungsbescheide richte sich die Verj\u00e4hrung nach der AO 1977, ist dementsprechend unzutreffend.<\/p>\n<p>Bei Erla\u00df der angefochtenen Bescheide im Jahr 1990 war die Verj\u00e4hrung noch nicht abgelaufen. Da nach den vorstehenden Erw\u00e4gungen der Kl\u00e4ger mit den \u00c4nderungsbescheiden festgesetzte Einkommen- und Umsatzsteuer vors\u00e4tzlich hinterzogen hat, ist nach \u00a7 144 Abs. 1 AO von einer zehnj\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist auszugehen. Sie begann mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererkl\u00e4rung eingereicht wurde (\u00a7 145 Abs. 2 Nr. 1 AO), also f\u00fcr beide Jahre mit Ablauf des Jahres 1977.<\/p>\n<p>Die Frist ist nicht planm\u00e4\u00dfig am 31. Dezember 1987 abgelaufen, denn nach \u00a7 146a Abs. 3 AO ist der Fristablauf bis zur Unanfechtbarkeit der streitigen Bescheide gehemmt, die aufgrund der im Jahr 1984 begonnenen Steuerfahndungspr\u00fcfung ergangen sind.<\/p>\n<p>Eine Steuerfahndungspr\u00fcfung ist Betriebspr\u00fcfung i. S. des \u00a7 146a Abs. 3 AO, wenn sie der Ermittlung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts dient und sich nicht nur auf eine einzelne Ermittlungsma\u00dfnahme beschr\u00e4nkt (BFH-Urteil vom 16. Januar 1979 VIII R 149\/77, BFHE 127, 128, BStBl II 1979, 453). Im Streitfall war Gegenstand der Fahndungspr\u00fcfung die Ermittlung der Ums\u00e4tze und Gewinne aus der T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt, die Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen sowie die Ermittlung des steuerpflichtigen Verm\u00f6gens. Dazu waren verschiedene Ermittlungshandlungen n\u00f6tig. Die Steuerfahndung ist dementsprechend insoweit wie eine regul\u00e4re Betriebspr\u00fcfung zur Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen t\u00e4tig geworden.<\/p>\n<p>Die Hemmung betrifft die Einkommen- und Umsatzsteuer 1975 und 1976, weil sich die Pr\u00fcfung tats\u00e4chlich auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr diese Veranlagungszeitr\u00e4ume erstreckt hat. Es ist ohne Bedeutung, da\u00df zun\u00e4chst nur die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1980 bis 1982 Anla\u00df f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Fahndungspr\u00fcfung waren. Entscheidend f\u00fcr den Umfang der mit Beginn der Pr\u00fcfung eintretenden Hemmung ist allein, auf welche Steueranspr\u00fcche sich die Pr\u00fcfung in ihrem Verlauf tats\u00e4chlich erstreckt hat (BFH-Urteile vom 11. April 1990 I R 167\/86, BFHE 160, 504, BStBl II 1990, 772; vom 11. Oktober 1983 VIII R 11\/82, BFHE 139, 496, BStBl II 1984, 125, m. w. N.). Da\u00df der Kl\u00e4ger von der Erstreckung der Fahndungspr\u00fcfung auf den Zeitraum bis einschlie\u00dflich 1975 bereits im Jahr 1984 Kenntnis hatte, hat das FG ausdr\u00fccklich und in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, so da\u00df dahinstehen kann, ob und ggf. von welchem Zeitpunkt an diese Kenntnis \u00fcberhaupt erforderlich ist.<\/p>\n<p>Der zeitliche Ablauf der Fahndungspr\u00fcfung hat nicht zur Folge, da\u00df die Hemmungswirkung des \u00a7 146a Abs. 3 AO beseitigt worden w\u00e4re oder da\u00df Verwirkung ihrer Geltendmachung entgegenst\u00fcnde. Die Vorschrift enth\u00e4lt, anders als heute \u00a7 171 Abs. 4 Satz 2 AO 1977, keine Regelung \u00fcber Rechtsfolgen einer Pr\u00fcfungsunterbrechung. Wenn nicht aus der kurz nach Beginn folgenden Unterbrechung zu entnehmen ist, da\u00df die Pr\u00fcfung nur zum Schein begonnen wurde, um die Ablaufhemmung herbeizuf\u00fchren (vgl. Tipke\/Kruse, Reichsabgabenordnung, 7. Aufl. 1975, \u00a7 146a Tz. 4), kann eine Unterbrechung lediglich im Rahmen der Verwirkung von Bedeutung sein. Da\u00df die Pr\u00fcfung vorliegend nur zum Schein begonnen worden ist, kann angesichts der intensiven Ermittlungen, die zur Erwirkung eines Durchsuchungsbeschlusses gef\u00fchrt haben, nicht ernsthaft angenommen werden. Verwirkung steht der Festsetzung von Steueranspr\u00fcchen aufgrund einer unterbrochenen Pr\u00fcfung nur dann entgegen, wenn die Beh\u00f6rde w\u00e4hrend eines l\u00e4ngeren Zeitraums unt\u00e4tig geblieben ist und der Steuerpflichtige daraus den Schlu\u00df ziehen konnte, da\u00df die Unt\u00e4tigkeit endg\u00fcltig sein sollte und der Steuergl\u00e4ubiger auf die Geltendmachung des Steueranspruchs verzichtet hat (BFH in BFHE 127, 128, BStBl II 1979, 453). Anhaltspunkte daf\u00fcr sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>b) Festsetzungsverj\u00e4hrung ist auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Steuerfestsetzungen aufgrund der Fahndungspr\u00fcfung nicht eingetreten.<\/p>\n<p>aa) F\u00fcr die Einkommen- und Umsatzsteuer 1978 bis 1982 sowie die Verm\u00f6gensteuer und Einheitswertfeststellungen war die Frist von zehn Jahren nach \u00a7 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 bei Erla\u00df der Bescheide im Jahr 1990 noch nicht abgelaufen. Da die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr 1978 erst im Jahr 1980 abgegeben worden sind, begann die Frist nach \u00a7 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 mit Ablauf des Jahres 1980 und w\u00e4re planm\u00e4\u00dfig Ende 1990 abgelaufen. Entsprechend war im Jahr 1990 auch die Frist f\u00fcr die sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4ume noch nicht abgelaufen. F\u00fcr die Einheitswertfeststellungen und Verm\u00f6gensteuerfestsetzungen auf den 1. Januar 1977 begann nach \u00a7 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 1980, weil Steuererkl\u00e4rungen trotz bestehender gesetzlicher Verpflichtung nicht abgegeben worden sind. Im Jahr 1990 war die Frist dementsprechend ebenfalls noch nicht abgelaufen, was erst recht f\u00fcr die sp\u00e4teren Feststellungszeitpunkte bzw. Veranlagungszeitr\u00e4ume gilt.<\/p>\n<p>bb) F\u00fcr die angefochtenen Einkommen- und Umsatzsteuerfestsetzungen 1977 ist Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht eingetreten, weil der Fristablauf rechtzeitig nach \u00a7 171 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 gehemmt worden ist. Beginnt die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle einer Landesfinanzbeh\u00f6rde vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so l\u00e4uft nach dieser Vorschrift die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Vorliegend hat die Steuerfahndungsstelle vor Ablauf der Festsetzungsfrist, n\u00e4mlich im Jahr 1984, mit der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 bei dem Kl\u00e4ger begonnen.<\/p>\n<p>Der Umfang der Ablaufhemmung h\u00e4ngt davon ab, auf welche Steueranspr\u00fcche sich die Pr\u00fcfung w\u00e4hrend ihres Verlaufs tats\u00e4chlich erstreckt hat. Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt innerhalb der Pr\u00fcfung Ermittlungshandlungen in bezug auf einzelne Veranlagungszeitr\u00e4ume durchgef\u00fchrt worden sind (vgl. zur zeitlichen Reihenfolge bei einer Au\u00dfenpr\u00fcfung BFH-Urteil vom 2. Februar 1994 I R 57\/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377). Im Unterschied zur Ablaufhemmung bei Au\u00dfenpr\u00fcfungen nach \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 bestimmt sich der h\u00f6chstm\u00f6gliche Umfang der Hemmung nicht nach einer Pr\u00fcfungsanordnung (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1993 II R 34\/90, BFHE 172, 393, BStBl II 1994, 375). Denn f\u00fcr eine Fahndungspr\u00fcfung bedarf es keiner Pr\u00fcfungsanordnung, wie sich daraus ergibt, da\u00df \u00a7 208 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 eine entsprechende Anwendung des \u00a7 196 AO 1977 nicht vorsieht (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 8. November 1993 VI B 99\/93, BFH\/NV 1994, 258; Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 208 AO 1977 Tz. 19 a).<\/p>\n<p>Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Hemmung der Frist durch die 1984 begonnene Pr\u00fcfung entfallen ist, weil die Pr\u00fcfung nach Ansicht des Kl\u00e4gers unmittelbar nach Beginn f\u00fcr mehr als sechs Monate unterbrochen war (\u00a7 171 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz i. V. m. \u00a7 171 Abs. 4 Satz 2 AO 1977). Denn selbst wenn von einer solchen hemmungsbeendenden Unterbrechung auszugehen sein sollte, w\u00e4re eine neue Ablaufhemmung durch Wiederaufnahme der Fahndungspr\u00fcfung zum Jahreswechsel 1988\/1989, also noch vor regelm\u00e4\u00dfigem Ablauf der Festsetzungsfrist, eingetreten. Entf\u00e4llt n\u00e4mlich die Hemmung wegen Pr\u00fcfungsunterbrechung, so gilt die sp\u00e4tere Wiederaufnahme der Pr\u00fcfung als neue Pr\u00fcfung i. S. des \u00a7 171 Abs. 5 AO 1977, die erneut eine Hemmungswirkung entfaltet. Zu Unrecht beruft sich der Kl\u00e4ger darauf, mit Wegfall der Hemmung durch mehr als sechsmonatige Unterbrechung entstehe ein Vertrauensschutz hinsichtlich des Gegenstands der unterbrochenen Pr\u00fcfung. Vielmehr \u00e4ndert der Wegfall der Hemmung nichts an dem weiteren Verlauf der planm\u00e4\u00dfigen Festsetzungsverj\u00e4hrung, innerhalb deren ein Steuerpflichtiger immer damit rechnen mu\u00df, da\u00df Ereignisse mit ablaufhemmender Wirkung eintreten. Deshalb k\u00f6nnen w\u00e4hrend der Festsetzungsfrist auch mehrfach Pr\u00fcfungen in bezug auf denselben Steueranspruch durchgef\u00fchrt werden. Eine gesteigerte Rechtssicherheit nach einer ersten Pr\u00fcfung kann sich lediglich aus den Verfahrensvorschriften zur Aufhebung und \u00c4nderung von Steuerbescheiden ergeben (z. B. \u00a7 173 Abs. 2 AO 1977).<\/p>\n<p>Der Umfang der Ablaufhemmung aufgrund einer wiederaufgenommenen Fahndungspr\u00fcfung h\u00e4ngt von den nach der Wiederaufnahme vorgenommenen Ermittlungshandlungen ab. Vorliegend betrafen die wiederaufgenommenen Ermittlungen nach den Feststellungen des FG alle streitigen Steuerarten und Veranlagungszeitr\u00e4ume.<\/p>\n<p>8. Die Feststellungen des FG zur H\u00f6he der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die streitigen Festsetzungen bzw. Einheitswertfeststellungen sind revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das FG auch die anerkannten Sch\u00e4tzungsgrunds\u00e4tze beachtet, soweit es Zuschl\u00e4ge auf die nachweislich erzielten Ums\u00e4tze, Gewinne bzw. Verm\u00f6gensbest\u00e4nde gemacht hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.7.1998 (IV R 39\/97) BStBl. 1999 II S. 28 1. Hat das FG einen Zwischengerichtsbescheid erlassen, so darf es nach einem Antrag auf m\u00fcndliche Verhandlung gleichwohl abschlie\u00dfend durch Endgerichtsbescheid entscheiden. 2. Die Wiederaufnahme einer Fahndungspr\u00fcfung, die unmittelbar nach Beginn f\u00fcr mehr als sechs Monate aus von der Finanzbeh\u00f6rde zu vertretenden Gr\u00fcnden unterbrochen war, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-7-1998-iv-r-39_97-bstbl-1999-ii-s-28\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 2.7.1998    (IV R 39\/97) BStBl. 1999 II S. 28<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-47111","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47111","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47111"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47111\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47111"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47111"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47111"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}