{"id":47112,"date":"1998-08-19T15:38:44","date_gmt":"1998-08-19T13:38:44","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47112"},"modified":"2013-06-12T15:51:03","modified_gmt":"2013-06-12T13:51:03","slug":"bfh-urteil-vom-19-8-1998-xi-r-9_97-bstbl-1999-ii-s-33","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-8-1998-xi-r-9_97-bstbl-1999-ii-s-33\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.8.1998 (XI R 9\/97) BStBl. 1999 II S. 33"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.8.1998 (XI R 9\/97) BStBl. 1999 II S. 33<\/strong><\/p>\n<p>Ein l\u00e4ngerfristiger Kredit dient dem laufenden Gesch\u00e4ftsverkehr und ist auch ohne Nachweis einer vorangegangenen besonderen Tilgungsvereinbarung nicht als Dauerschuld zu behandeln, wenn er einem bestimmten Gesch\u00e4ftsvorfall unmittelbar zuzuordnen ist und der sich aus der Abwicklung dieses Gesch\u00e4fts ergebende Erl\u00f6s ausschlie\u00dflich zur R\u00fcckf\u00fchrung des Kredits verwendet wird.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 8 Nr. 1, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 552)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Alleinerbe nach F. Dieser betrieb eine &#8230; Vermietung als Einzelunternehmen. Im Rahmen dieses Betriebs nahm er (Euro-)Kredite in DM auf und beauftragte die Bank, sie auf Festgeldkonten in Dollar anzulegen. Die Guthaben wurden zur Absicherung der Kredite verpf\u00e4ndet. Kreditaufnahme und Festgeldanlage erfolgten jeweils f\u00fcr einen Monat. Nachdem die Kredite zun\u00e4chst aus den f\u00e4lligen Festgeldern zur\u00fcckgef\u00fchrt worden waren, wurden in den streitigen Zeitr\u00e4umen beide bei F\u00e4lligkeit jeweils um einen Monat verl\u00e4ngert. Grund war die r\u00fcckl\u00e4ufige Entwicklung des Dollar-Kurses; die Verl\u00e4ngerung sollte die Realisierung eingetretener Kursverluste verhindern. Die Kredit- und Guthabenzinsen wurden der Kredit- und Anlagesumme jeweils hinzugerechnet, sp\u00e4ter wurden die Guthabenzinsen teilweise zur Entrichtung der f\u00e4lligen oder R\u00fcckf\u00fchrung der angewachsenen Kreditzinsen verwendet.<\/p>\n<p>Im Juni und Juli 1986 erfolgten erneut Kreditr\u00fcckzahlungen &#8211; wobei die Festgeldanlagen unver\u00e4ndert blieben, im August 1987 der Verkauf eines Teilbetrages der Festgelder. Die Kreditbetr\u00e4ge beliefen sich zum 1. Januar 1986 auf 165.865.532 DM, zum 1. Januar 1987 auf 154.278.342 DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte die Kredite als Dauerschulden gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Nr. 1 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Infolge laufender Verluste wirkte sich dies in den Streitjahren allerdings lediglich auf den Steuerme\u00dfbetrag nach dem Gewerbekapital aus.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte aus, eine Schuldaufnahme stelle nur dann eine Dauerschuld dar, wenn sie der nicht nur vor\u00fcbergehenden, l\u00e4ngerfristigen Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals diene. Dies treffe auf solche Schulden nicht zu, die &#8211; wie im Streitfall &#8211; im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr eines Unternehmens eingegangen w\u00fcrden. Auch derartige Schulden k\u00f6nnten allerdings aufgrund des zeitlichen Moments Dauerschulden werden, wenn sie &#8211; wie vorliegend &#8211; nicht innerhalb von zw\u00f6lf Monaten getilgt w\u00fcrden. Stehe eine Schuld jedoch mit einem bestimmten Gesch\u00e4ftsvorfall in unmittelbarem Zusammenhang, handele es sich auch dann nicht um eine Dauerschuld, wenn sie zudem in der nach Art des Gesch\u00e4ftsvorfalls \u00fcblichen Frist getilgt werde. Dieser Zusammenhang bestehe, wenn das Darlehen nachweisbar aus den Erl\u00f6sen des finanzierten Gesch\u00e4fts zu tilgen sei.<\/p>\n<p>An dieser Voraussetzung fehle es zwar im Streitfall, denn die Kredite seien im Streitjahr 1986 zum Teil ohne Aufl\u00f6sung der entsprechenden Festgeldanlage, diese dagegen erst im August 1987 zur\u00fcckgef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>Dennoch l\u00e4gen keine Dauerschulden vor. Denn die Verbindlichkeiten seien aufgrund eines einheitlichen Auftrags an die Bank zur Anschaffung von Festgeldanlagen und damit Umlaufverm\u00f6gen eingegangen worden, die Guthaben seien zudem zugunsten der Kredite verpf\u00e4ndet worden. Diese tats\u00e4chliche und rechtliche Bindung habe bis zur Tilgung der Kredite bestanden. Dann k\u00f6nne es nicht darauf ankommen, ob eine Tilgung tats\u00e4chlich aus den jeweiligen Erl\u00f6sen der Gesch\u00e4fte erfolge. Denn im Zeitpunkt der L\u00f6sung dieses Zusammenhangs durch die Tilgung habe insoweit keine Schuld mehr bestanden. Der Gesetzeszweck gebiete nicht, eine Schuld infolge ihrer (vorzeitigen) Tilgung zur Dauerschuld werden zu lassen.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA Verletzung der \u00a7\u00a7 8 Nr. 1 und 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG.<\/p>\n<p>Das FG habe eine Verkn\u00fcpfung zwischen Kredit und bestimmtem Gesch\u00e4ft bereits infolge der Verpf\u00e4ndung des angeschafften Umlaufverm\u00f6gens zugunsten der Darlehen angenommen. Die Verpf\u00e4ndung habe aber lediglich der Sicherung, nicht hingegen der Tilgung des Kredits gedient. Damit widerspreche die Vorentscheidung den Grunds\u00e4tzen der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. August 1990 VIII R 423\/83 (BFHE 162, 117, BStBl II 1991, 23) und vom 17. Juni 1993 IV R 10\/92 (BFHE 172, 106, BStBl II 1993, 843). Dort sei eine Verkn\u00fcpfung in der Weise gefordert worden, da\u00df der Zusammenhang zu dem bestimmten Gesch\u00e4ft von der \u00dcbernahme des Kredits bis zu seiner Abwicklung eindeutig nachgewiesen werden k\u00f6nne. Das setze den Abschlu\u00df einer Tilgungsvereinbarung voraus, wonach das Darlehen aus den Erl\u00f6sen des finanzierten Gesch\u00e4fts zu tilgen sei. An einer derartigen Vereinbarung fehle es im Streitfall, wie auch das FG festgestellt habe.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Die rechtliche Verbindung zwischen den Krediten sei durch die Verpf\u00e4ndung gegeben. Nur in Einzelf\u00e4llen seien die Schulden nicht durch die Ver\u00e4u\u00dferung von Dollarbest\u00e4nden getilgt worden, um Kursverluste zu vermeiden. Die Kredite seien dennoch nie in den allgemeinen Finanzkreislauf des Unternehmens geflossen, sie h\u00e4tten vielmehr ausschlie\u00dflich der unmittelbaren Finanzierung bestimmter Positionen des Umlaufverm\u00f6gens gedient.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 8 Nr. 1 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die bei seiner Ermittlung abgezogenen Zinsen f\u00fcr Dauerschulden wieder hinzugerechnet. Nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG werden Dauerschulden bei der Ermittlung des Gewerbekapitals dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs hinzugerechnet.<\/p>\n<p>Neben Schulden, die mit der Gr\u00fcndung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenh\u00e4ngen, sind Dauerschulden solche Schulden, die der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals dienen.<\/p>\n<p>Schulden dienen der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert auf Grund ihrer tats\u00e4chlichen Laufzeit das Betriebskapital f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit verst\u00e4rkt (BFH-Urteile vom 18. August 1959 I 137\/58 U, BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430; vom 18. April 1991 IV R 6\/90, BFHE 164, 381, BStBl II 1991, 584). Das ist bei Schulden, die &#8211; wie im Streitfall &#8211; eine Laufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen, regelm\u00e4\u00dfig der Fall (BFH-Urteile vom 19. Juni 1980 IV R 93\/77, BFHE 131, 73, BStBl II 1980, 660; vom 15. November 1983 VIII R 179\/83, BFHE 140, 96, 100, BStBl II 1984, 213).<\/p>\n<p>2. Eine Ausnahme gilt allerdings f\u00fcr laufende Verbindlichkeiten, die im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr eines Unternehmens entstehen (BFH-Urteile vom 9. April 1981 IV R 24\/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481; vom 7. August 1990 VIII R 6\/90, BFHE 162, 350, BStBl II 1991, 246). Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufverm\u00f6gens aufnimmt und die aus dem bei der Ver\u00e4u\u00dferung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erl\u00f6s zu tilgen sind (BFH-Urteile vom 7. August 1990 VIII R 40\/87, BFHE 162, 122, BStBl II 1990, 1077; in BFHE 164, 381, BStBl II 1991, 584). Ihnen gleichgestellt werden Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Gegenst\u00e4nden, die einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen darstellen und deren Anschaffung bzw. Herstellung zu den immer wiederkehrenden, den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen geh\u00f6rt (BFH-Urteil in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481). Soweit Kredite dem laufenden Gesch\u00e4ftsverkehr zuzurechnen sind, kann aus der \u00fcber ein Jahr hinausgehenden Laufzeit allein noch nicht auf den Charakter als Dauerschuld geschlossen werden (BFH-Urteile in BFHE 131, 73, BStBl II 1980, 660; vom 7. Juni 1989 X R 127\/87, BFH\/NV 1990, 391). Auch ein l\u00e4ngerfristiger Kredit dient vielmehr dem &#8222;laufenden Gesch\u00e4ftsverkehr&#8220;, wenn er in wirtschaftlichem Zusammenhang mit laufenden Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen steht und in der nach Art des Gesch\u00e4ftsvorfalls \u00fcblichen Frist getilgt wird (BFH-Urteile in BFHE 131, 73, BStBl II 1980, 660; in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481; vom 18. Dezember 1986 I R 293\/82, BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446).<\/p>\n<p>3. Der geforderte wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Kredit und finanziertem Gesch\u00e4ft ist gegeben, wenn vereinbart und nachpr\u00fcfbar sichergestellt ist, da\u00df der sich aus der Abwicklung des einzelnen Gesch\u00e4fts ergebende Erl\u00f6s zur Abwicklung des einzelnen Kreditgesch\u00e4fts verwendet wird und damit der freien Verf\u00fcgung des Schuldners entzogen ist (BFH-Urteil vom 4. November 1964 I 206\/62, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1965, 318). Der Zusammenhang mu\u00df grunds\u00e4tzlich vertraglich begr\u00fcndet und bei der Abwicklung des Kredits auch tats\u00e4chlich gewahrt werden (BFH-Urteile vom 25. Juli 1961 I 54\/60 U, BFHE 73, 427, BStBl III 1961, 422; in BFHE 162, 117, BStBl II 1991, 23; in BFHE 162, 350, BStBl II 1991, 246; in BFHE 172, 106, BStBl II 1993, 843).<\/p>\n<p>Um die geforderte wirtschaftliche Verkn\u00fcpfung zu begr\u00fcnden, ist daher nicht ausreichend, wenn die Verbindlichkeiten lediglich aufgrund eines einheitlichen Auftrags an die Bank zur Beschaffung der Festgeldanlagen eingegangen wurden. Gleiches gilt &#8211; selbst wenn insoweit eine rechtliche Verkn\u00fcpfung zu bejahen w\u00e4re &#8211; f\u00fcr die Verpf\u00e4ndung der Festgelder. Sie dient lediglich der Sicherung der Kredite, nicht hingegen ihrer Tilgung. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob das jeweilige (ausl\u00e4ndische) Recht eine unmittelbare Verrechnung erlaubt. Die Sicherung eines Kredits ist f\u00fcr die Frage, ob ihm der Charakter einer Dauerschuld zukommt, unerheblich (BFH-Urteile in BFHE 73, 427, BStBl III 1961, 422; vom 26. August 1992 I R 11\/92, BFH\/NV 1993, 121). Andererseits setzt die Anerkennung des erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen und dem jeweiligen Kreditgesch\u00e4ft aber nicht in jedem Fall den Nachweis einer vorangegangenen besonderen Tilgungsvereinbarung voraus. Auf sie kann vielmehr verzichtet werden, wenn beide Gesch\u00e4fte tats\u00e4chlich in der Weise gegenseitig zugeordnet sind, da\u00df verf\u00fcgbare Erl\u00f6se (einschlie\u00dflich erzielter Zinsen) aus dem finanzierten Gesch\u00e4ft ausschlie\u00dflich zur R\u00fcckf\u00fchrung des jeweiligen Kredits verwendet werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist es nach Ansicht des Senats auch nicht sch\u00e4dlich, wenn die Kredite (teilweise) aus anderen Mitteln zur\u00fcckgef\u00fchrt werden, weil die Erl\u00f6se aus dem finanzierten Gesch\u00e4ft &#8211; z. B. wegen Kursr\u00fcckgangs wie im Streitfall oder aufgrund anderweitig eingetretener Wertverluste &#8211; zu ihrer Tilgung nicht ausreichen. Entscheidend ist, da\u00df die Erl\u00f6se nicht anderen Verwendungen zugef\u00fchrt werden, somit der freien Verf\u00fcgung des Kaufmanns entzogen sind. Ist dies der Fall, kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Kredite in der nach Art der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle \u00fcblichen Frist getilgt werden.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war aufzuheben.<\/p>\n<p>4. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/p>\n<p>Den Feststellungen des FG ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die aufgenommenen Kredite \u00fcber die gesamte Laufzeit des Engagements bestimmten Festgeldanlagen zuzuordnen waren und die daraus erzielten Erl\u00f6se tats\u00e4chlich ausschlie\u00dflich zur Tilgung der entsprechenden Kredite verwendet worden sind. Es ist auch nicht erkennbar, ob der Erl\u00f6s aus dem Verkauf eines Teilbetrags der Festgeldanlagen im August 1987 zur R\u00fcckf\u00fchrung des entsprechenden Kredits verwendet worden ist.<\/p>\n<p>Die Sache war daher an das FG zur\u00fcckzuverweisen, damit es seine Feststellungen erg\u00e4nzt und den Streitfall nach den dargestellten Rechtsgrunds\u00e4tzen erneut entscheidet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.8.1998 (XI R 9\/97) BStBl. 1999 II S. 33 Ein l\u00e4ngerfristiger Kredit dient dem laufenden Gesch\u00e4ftsverkehr und ist auch ohne Nachweis einer vorangegangenen besonderen Tilgungsvereinbarung nicht als Dauerschuld zu behandeln, wenn er einem bestimmten Gesch\u00e4ftsvorfall unmittelbar zuzuordnen ist und der sich aus der Abwicklung dieses Gesch\u00e4fts ergebende Erl\u00f6s ausschlie\u00dflich zur R\u00fcckf\u00fchrung des Kredits &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-8-1998-xi-r-9_97-bstbl-1999-ii-s-33\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 19.8.1998 (XI R 9\/97) BStBl. 1999 II S. 33<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-47112","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47112","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47112"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47112\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47112"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47112"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47112"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}