{"id":47113,"date":"1996-10-23T05:43:30","date_gmt":"1996-10-23T03:43:30","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47113"},"modified":"2013-06-18T05:43:58","modified_gmt":"2013-06-18T03:43:58","slug":"bfh-urteil-vom-23-10-1996-i-r-71_95-bstbl-1999-ii-s-35","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-10-1996-i-r-71_95-bstbl-1999-ii-s-35\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    23.10.1996 (I R 71\/95) BStBl. 1999 II S. 35"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.10.1996 (I R 71\/95) BStBl. 1999 II S. 35<\/strong><\/p>\n<p>Der Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH ist rechtswirksam von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit, wenn die Befreiung nach Abschlu\u00df von In-sich-Gesch\u00e4ften in der Satzung geregelt und im Handelsregister eingetragen wird. Die In-sich-Gesch\u00e4fte sind dann als nachtr\u00e4glich genehmigt anzusehen. Das steuerrechtliche R\u00fcckwirkungsverbot steht dem nicht entgegen, vorausgesetzt, den In-sich-Gesch\u00e4ften liegen klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarungen zugrunde.<\/p>\n<p>KStG \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2, BGB \u00a7 181, GmbHG \u00a7 35 Abs. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1995, 849)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, wurde am 2. Dezember 1985 gegr\u00fcndet. Alleiniger Gesellschafter war A als Treuh\u00e4nder des Beigeladenen. A wurde zun\u00e4chst auch zum alleinvertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt. Nach \u00a7 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages war er &#8211; als solcher pers\u00f6nlich benannt &#8211; von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit. Am 8. Januar 1986 \u00fcbernahm der Beigeladene die Gesellschaftsanteile an der Kl\u00e4gerin und beschlo\u00df, A von den Aufgaben des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zu entbinden und sich selbst als solchen zu bestellen. \u00dcber diesen Beschlu\u00df wurde eine Niederschrift angefertigt. Zugleich schlo\u00df er mit der Kl\u00e4gerin einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Anstellungsvertrag sowie zwei Zusatzvereinbarungen hierzu ab, die er sowohl f\u00fcr sich selbst als auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin unterzeichnete. Nach \u00a7 2 dieses Anstellungsvertrages war auch er von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit. Eine Eintragung der Befreiung im Handelsregister erfolgte zun\u00e4chst nicht. Durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlu\u00df vom 15. August 1991 erhielt \u00a7 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Kl\u00e4gerin folgende Fassung: &#8222;Der oder die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sind von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit&#8220;. Diese Befreiung wurde am 6. September 1991 im Handelsregister eingetragen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -), dem die Beschl\u00fcsse und Vertr\u00e4ge aus den Jahren 1985 und 1986 seit 1986 vorlagen, minderte den Gewinn der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst um die von dieser aufgrund des Anstellungsvertrages und der beiden Zusatzvereinbarungen vom 8. Januar 1986 an den Beigeladenen zu leistenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctungen (monatliches Festgehalt, Weihnachtsgeld, Tantieme, PKW-Nutzung, Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge, Versorgungszusage). Nach Durchf\u00fchrung einer Betriebspr\u00fcfung behandelte das FA diese Verg\u00fctungen, soweit sie bis zu dem Gesellschafterbeschlu\u00df vom 15. August 1991 geleistet worden waren, jedoch als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA). Der Anstellungsvertrag, den die Kl\u00e4gerin mit dem Beigeladenen am 8. Januar 1986 geschlossen hatte, sei unwirksam gewesen, weil letzterer zu diesem Zeitpunkt nicht von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit worden sei. Der Abschlu\u00df eines unwirksamen Anstellungsvertrages f\u00fchre steuerlich zu vGA.<\/p>\n<p>Einspr\u00fcche und Klage blieben ohne Erfolg. Die Gr\u00fcnde des Urteils des Finanzgerichts (FG) sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 849 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Ihre Revision st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin auf Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Veranlagungen wie erkl\u00e4rt durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beigeladene hat keine Antr\u00e4ge gestellt.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist zum \u00fcberwiegenden Teil begr\u00fcndet. FA und FG haben zu Unrecht in den an den Beigeladenen geleisteten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctungen und in den Zuf\u00fchrungen zu der Pensionsr\u00fcckstellung vGA gesehen (1. bis 3.). Die Revision bleibt insoweit ohne Erfolg, als die Kl\u00e4gerin sich &#8211; im Hinblick auf das Streitjahr 1992 &#8211; gegen die Teilaufl\u00f6sung der R\u00fcckstellung f\u00fcr die Kanalgeb\u00fchren aus Grundwasserentnahmen wendet (4.).<\/p>\n<p>1. Unter einer vGA i. S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung (verhinderte Verm\u00f6gensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranla\u00dft ist, sich auf die H\u00f6he des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Aussch\u00fcttung steht (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 11. Dezember 1991 I R 49\/90, BFHE 166, 545, BStBl II 1992, 434). F\u00fcr den gr\u00f6\u00dften Teil der entschiedenen F\u00e4lle hat der BFH eine Veranlassung der Verm\u00f6gensminderung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte (BFH-Urteil vom 16. M\u00e4rz 1967 I 261\/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Ist der beg\u00fcnstigte Gesellschafter ein beherrschender Gesellschafter, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, f\u00fcr die es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt oder f\u00fcr die die entsprechende Vereinbarung entweder nicht durchgef\u00fchrt ist oder zivilrechtlich unwirksam ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 1976 I R 68\/74, BFHE 120, 200, BStBl II 1977, 15; vom 14. M\u00e4rz 1990 I R 6\/89, BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795; vom 13. M\u00e4rz 1991 I R 1\/90, BFHE 164, 255, BStBl II 1991, 597).<\/p>\n<p>2. Gem\u00e4\u00df \u00a7 35 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG) i. d. F. des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl I 1980, 836) ist auf In-sich-Gesch\u00e4fte des alleinigen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH seit dem 1. Januar 1981 \u00a7 181 BGB anzuwenden. Die Vertretungsmacht des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers als Organ der GmbH umfa\u00dft somit bei Einmann-Gesellschaften derartige Gesch\u00e4fte nur, wenn sie ihm &#8222;gestattet&#8220; sind. Eine einem Alleingesellschafter nach dem 31. Dezember 1980 erteilte allgemeine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot bedarf einer Regelung in der Satzung und der Eintragung im Handelsregister (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 6. Oktober 1960 II ZR 215\/58, BGHZ 33, 189, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1960, 2285; BGH-Beschl\u00fcsse vom 28. Februar 1983 II ZB 8\/82, BGHZ 87, 59 = GmbH-Rundschau &#8211; GmbHR &#8211; 1983, 269; vom 8. April 1991 II ZB 3\/91, BGHZ 114, 167, GmbHR 1991, 261, 262; Senatsurteile in BFHE 164, 255, BStBl II 1991, 597; vom 31. Mai 1995 I R 64\/94, BFHE 178, 321, BStBl II 1996, 246; vom 30. August 1995 I R 128\/94, BFH\/NV 1996, 363, jeweils m. w. N.).<\/p>\n<p>Schlie\u00dft ein Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Namen der Gesellschaft mit sich selbst Rechtsgesch\u00e4fte, ohne wirksam von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit zu sein, so handelt er insoweit ohne Vertretungsmacht. Die Rechtsgesch\u00e4fte sind zun\u00e4chst schwebend unwirksam (\u00a7 177 Abs. 1 BGB). Die im Rahmen eines solchen Vertrages an den alleinigen oder beherrschenden Gesellschafter geleisteten Zahlungen werden daher nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats grunds\u00e4tzlich als (verdeckte und andere) Gewinnaussch\u00fcttungen i. S. der \u00a7\u00a7 8 Abs. 3 Satz 2, 27 KStG beurteilt (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 120, 200, BStBl II 1977, 15; in BFHE 164, 255, BStBl II 1991, 597).<\/p>\n<p>Daran h\u00e4lt der Senat fest. Die Forderung nach rechtswirksamen Vertr\u00e4gen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter dient dazu, Gewinnaussch\u00fcttungen und Leistungen aufgrund schuldrechtlicher Verpflichtungen klar voneinander unterscheiden zu k\u00f6nnen, um auf diese Weise steuerliche Manipulationen des beherrschenden Gesellschafters zu vermeiden. Rechtsgesch\u00e4fte, die den an sie gestellten zivilrechtlichen Anforderungen entsprechen, verdeutlichen, da\u00df den Leistungen der Kapitalgesellschaft ein schuldrechtlicher und nicht ein verdeckter gesellschaftsrechtlicher Anla\u00df zugrunde liegt. Zwar ist f\u00fcr die Beurteilung der schuldrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Veranlassung die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten ma\u00dfgebend; einzelnen dieser Gegebenheiten kann als Beweisanzeichen eine unterschiedliche Bedeutung zukommen (vgl. auch Bundesverfassungsgericht &#8211; BVerfG -, Beschlu\u00df vom 7. November 1995 2 BvR 802\/90, BStBl II 1996, 34, und im Anschlu\u00df daran BFH-Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69\/94, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1996, 1359). Dies gilt im Grundsatz auch f\u00fcr die formalen Anforderungen, die an Abmachungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern zu stellen sind. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertrages, insbesondere zwischen Nahestehenden (Eheleuten, Angeh\u00f6rigen, beherrschenden Gesellschaftern und Kapitalgesellschaften) indiziert jedoch im allgemeinen eine mangelnde Ernsthaftigkeit schuldrechtlicher Leistungsverpflichtungen. Von diesen Grunds\u00e4tzen kann nur ausnahmsweise in Einzelf\u00e4llen abgewichen werden, in denen an der Ernsthaftigkeit der Verpflichtungen trotz fehlender oder fehlerhafter Befreiung vom Verbot des In-sich-Gesch\u00e4fts keine Zweifel bestehen k\u00f6nnen. Der Senat hat dies vor allem dann angenommen, wenn die f\u00fcr die Befreiung ma\u00dfgebliche Zivilrechtslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ungekl\u00e4rt gewesen ist oder sich erst nach diesem Zeitpunkt die Auslegung der einschl\u00e4gigen b\u00fcrgerlich-rechtlichen Rechtsnormen ge\u00e4ndert hat (vgl. Senatsurteile vom 17. September 1992 I R 89-98\/91, BFHE 169, 171, BStBl II 1993, 141; in BFHE 178, 321, BStBl II 1996, 246; in BFH\/NV 1996, 363).<\/p>\n<p>3. Die Kl\u00e4gerin macht geltend, vergleichbare zivilrechtliche Unklarheiten best\u00fcnden im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob sich das Erfordernis der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens auch auf den Anstellungsvertrag erstreckt, den die GmbH mit ihrem Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer schlie\u00dft (vgl. zu dieser Frage einerseits z. B. Z\u00f6llner in Baumbach\/Hueck, GmbH-Gesetz, 16. Aufl., \u00a7 35 Rdnr. 95; H\u00fcffer in Hachenburg, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, 8. Aufl., \u00a7 47 Rdnr. 118; B\u00f6th\/Harle, Die Steuerliche Betriebspr\u00fcfung &#8211; StBp &#8211; 1993, 199; siehe auch BGH-Urteil vom 16. Januar 1995 II ZR 290\/93, NJW 1995, 1158 zum sog. faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer; andererseits z. B. Schneider in Scholz, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, 8. Aufl., \u00a7 35 Rdnr. 121; Mertens in Hachenburg, a. a. O., \u00a7 35 Rdnr. 227 f.). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob dem beizupflichten ist. Denn der Beigeladene war in den Streitjahren wirksam von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit. Die Vereinbarungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctungen und der Pensionszusage waren deshalb steuerrechtlich anzuerkennen; vGA liegen nicht vor.<\/p>\n<p>Zwar waren die Voraussetzungen f\u00fcr die Befreiung nach \u00a7 181 BGB nach den Feststellungen des FG zun\u00e4chst nicht erf\u00fcllt, insbesondere fehlte eine entsprechende Satzungsregelung. Dem Beigeladenen wurden In-sich-Gesch\u00e4fte vielmehr nur durch einen in \u00a7 2 des Anstellungsvertrages aufgenommenen entsprechenden Passus gestattet. Der Abschlu\u00df dieses Vertrages (und der anschlie\u00dfenden Zusatzvereinbarungen) ist indes sp\u00e4ter genehmigt worden (\u00a7 184 BGB). Eine solche Genehmigung wird immer dann anzunehmen sein, wenn der alleinige oder beherrschende Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach Abschlu\u00df des Vertrages in rechtswirksamer Weise von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit wird. Dies ist im Streitfall durch die \u00c4nderung des Gesellschaftsvertrages der Kl\u00e4gerin aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 15. August 1991 geschehen. Das steuerliche R\u00fcckwirkungsverbot, dem der alleinige oder beherrschende Gesellschafter einer GmbH unterf\u00e4llt, steht dem nicht entgegen. Dies w\u00e4re nur dann der Fall, wenn die eigentliche vertragliche Vereinbarung im Zuwendungszeitpunkt gefehlt hat und erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nachgeholt wird. Darum handelt es sich jedoch nicht, wenn &#8211; wie im Streitfall in Gestalt des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Anstellungsvertrages vom 8. Januar 1986 &#8211; im Zuwendungszeitpunkt eine klare und eindeutige vertragliche Abrede zwischen der Kapitalgesellschaft und dem alleinigen (oder ebenso dem beherrschenden) Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer getroffen wurde und diese lediglich infolge der zun\u00e4chst ausstehenden Befreiung vom Verbot des In-sich-Gesch\u00e4fts noch schwebend unwirksam ist. Es ist auch steuerlich anzuerkennen, wenn der Schwebezustand im Einklang mit den zivilrechtlichen Vorgaben r\u00fcckwirkend beendet wird und das Gesch\u00e4ft dadurch Wirksamkeit erlangt. &#8211; Soweit der Senat \u00fcber den hier zu beurteilenden Sachverhalt in der Vergangenheit vielfach in abweichender Weise entschieden hat, h\u00e4lt er daran nicht l\u00e4nger fest.<\/p>\n<p>4. Der Senat geht nach den vom FG getroffenen Feststellungen mit diesem davon aus, da\u00df die von der Kl\u00e4gerin gebildete R\u00fcckstellung f\u00fcr ausstehende Kanalgeb\u00fchren f\u00fcr Grundwasserentnahmen zum 31. Dezember 1992 insoweit aufzul\u00f6sen war, als die entsprechende Verbindlichkeit &#8211; im Umfang von 6.750 DM &#8211; nach Ma\u00dfgabe des kommunalen Abgabenrechts zu diesem Zeitpunkt verj\u00e4hrt gewesen ist. Die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr eine nach Grund und\/oder H\u00f6he noch ungewisse Verbindlichkeit setzt im allgemeinen das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit des k\u00fcnftigen Entstehens der Verbindlichkeit und die wirtschaftliche Verursachung dieser Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag voraus. Ferner mu\u00df der Schuldner mit seiner Inanspruchnahme ernsthaft rechnen, d. h. es m\u00fcssen mehr Gr\u00fcnde f\u00fcr als gegen die Inanspruchnahme sprechen (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 14\/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, m. w. N.). An letzterem fehlt es im Streitfall. Die Geb\u00fchrenforderung ist verj\u00e4hrt. Es ist nichts daf\u00fcr ersichtlich und auch von der Kl\u00e4gerin nichts daf\u00fcr dargetan, da\u00df der Geb\u00fchrengl\u00e4ubiger seine Forderung gleichwohl noch geltend machen wird. Vielmehr ist eher anzunehmen, da\u00df dies nicht erfolgen wird. In Anbetracht dessen kann es &#8211; anders als bei der Frage der Passivierung einer nach Grund und H\u00f6he bereits gewissen Verbindlichkeit (BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VIII R 21\/92, BFHE 170, 540, BStBl II 1993, 543) &#8211; auf eine etwaige Bereitschaft der Kl\u00e4gerin, die noch ausstehende Forderung zu erf\u00fcllen, wenn diese ihr gegen\u00fcber denn doch noch geltend gemacht werden w\u00fcrde, nicht ankommen. Der f\u00fcr die Bildung einer Verbindlichkeitsr\u00fcckstellung erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist nicht gegeben.<\/p>\n<p>5. Die Vorinstanz hat ihrer Entscheidung im Hinblick auf die Frage nach den Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen von vGA eine abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Ihr Urteil war deshalb aufzuheben. Der Senat kann durcherkennen. Die angefochtenen Bescheide sind dahin zu \u00e4ndern, da\u00df die in Rede stehenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctungen als Betriebsausgaben anzusehen sind (\u00a7 8 Abs. 1 KStG i. V. m. \u00a7 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -; \u00a7 7 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes). Ebenso ist die f\u00fcr die dem Beigeladenen erteilte Pensionszusage gebildete R\u00fcckstellung als solche anzuerkennen (\u00a7 8 Abs. 1 KStG 1977 i. V. m. \u00a7 6a EStG; \u00a7 95 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 104 des Bewertungsgesetzes). Dem FA wird aufgegeben, die hiernach festzusetzenden und festzustellenden Betr\u00e4ge zu ermitteln (\u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.10.1996 (I R 71\/95) BStBl. 1999 II S. 35 Der Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH ist rechtswirksam von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit, wenn die Befreiung nach Abschlu\u00df von In-sich-Gesch\u00e4ften in der Satzung geregelt und im Handelsregister eingetragen wird. Die In-sich-Gesch\u00e4fte sind dann als nachtr\u00e4glich genehmigt anzusehen. 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