{"id":47114,"date":"1998-08-20T16:03:01","date_gmt":"1998-08-20T14:03:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47114"},"modified":"2013-06-12T16:12:23","modified_gmt":"2013-06-12T14:12:23","slug":"bfh-urteil-vom-20-8-1998-v-r-15_98-bstbl-1999-ii-s-37","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-8-1998-v-r-15_98-bstbl-1999-ii-s-37\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.8.1998    (V R 15\/98) BStBl. 1999 II S. 37"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.8.1998 (V R 15\/98) BStBl. 1999 II S. 37<\/strong><\/p>\n<p>Ein Unternehmer f\u00fchrt eine sog. Schulspeisung als sonstige Leistung zum allgemeinen Steuersatz aus, wenn er an die Essensteilnehmer neben den von ihm zubereiteten Speisen Geschirr und Besteck ausgibt und dieses sowie die vorhandenen Tische und St\u00fchle nach den Mahlzeiten reinigt. Dies gilt unabh\u00e4ngig von der Frage, wer umsatzsteuerrechtlich Empf\u00e4nger der Leistungen des Unternehmers ist (der Schultr\u00e4ger oder die einzelnen Essensteilnehmer).<\/p>\n<p>UStG 1993 \u00a7 3 Abs. 1 und 9, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 S\u00e4tze 1 bis 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1998, 414)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betrieb in X eine Kantine. Am 3. Januar 1993 schlo\u00df der Kl\u00e4ger einen Vertrag mit dem Magistrat der Stadt X, der auszugsweise wie folgt lautete:<\/p>\n<p align=\"center\">&#8222;\u00a7 1<\/p>\n<p align=\"center\">Leistungsumfang<\/p>\n<p>(1) Der Auftragnehmer \u00fcbernimmt die Mittagessensverpflegung von ca. 450 Sch\u00fclern und Mitarbeitern f\u00fcr die Grundschule &#8230; auf der Grundlage eines Monatsspeisenplanes &#8230; f\u00fcr ca. 450 Portionen.<\/p>\n<p>Bei unvertretbar hoher R\u00fcckl\u00e4ufigkeit der Anzahl der Essensportionen (\u00fcber 25 %) infolge \u00c4nderung des Schulnetzes u. \u00e4. hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Nachverhandlung. &#8230;<\/p>\n<p>(2) Der Leistungsumfang umfa\u00dft:<\/p>\n<p>&#8211; Herstellung und Auslieferung des Sch\u00fcleressens &#8230;<\/p>\n<p>&#8211; \u00dcbernahme der Essensausgabe<\/p>\n<p>&#8211; Abwasch und Entsorgung der Essensreste<\/p>\n<p>Der Auftragnehmer sichert die hygienische Reinigung der Ausgabebestecke sowie der Tische in den Speiser\u00e4umen.<\/p>\n<p>&#8211; Bargeldlose Essensgeldkassierung &#8230;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a7 2<\/p>\n<p align=\"center\">Preisgestaltung und Abrechnung<\/p>\n<p>(1) Der Abgabepreis f\u00fcr das Mittagessen in der genannten Schule betr\u00e4gt inkl. MWST: 3,80 DM.<\/p>\n<p>Durch den Auftragnehmer wird der Preis f\u00fcr den Vertragszeitraum garantiert. &#8230;<\/p>\n<p>(2) Die Rechnungslegung f\u00fcr bereitgestellte Portionen erfolgt monatlich durch den Auftragnehmer auf der Grundlage der t\u00e4glichen Bestellgr\u00f6\u00dfe und der Lieferscheine mit Empfangsbest\u00e4tigung. Die Abgabe des Essens an Mitarbeiter und Lehrkr\u00e4fte der Schule wird davon nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Durch den Auftragnehmer ist f\u00fcr Sch\u00fcleressen der Primarstufe der Differenzbetrag zwischen 2,30 DM und Abgabepreis von 3,80 DM in Rechnung zu stellen.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a7 3<\/p>\n<p align=\"center\">Transportbeh\u00e4ltnisse\/E\u00dfgeschirr<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>(3) Der Auftraggeber stellt das E\u00dfgeschirr zur Verf\u00fcgung.&#8220;<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieses Vertrages nahm der Kl\u00e4ger die Mittagessensversorgung vor. Dabei lie\u00df er die Speisen in seiner Kantine kochen, in Thermobeh\u00e4ltern mit eigenem Pkw zur Schule bringen und dort von seinen Angestellten portionsweise ausgeben. In der Schule selbst wurden keine Speisen zubereitet. F\u00fcr die Einnahme der Mittagessen stand in der Schule ein Saal mit Tischen und St\u00fchlen zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>In seiner Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1993 unterwarf der Kl\u00e4ger seine Ums\u00e4tze im Zusammenhang mit der Schulspeisung dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 7 vom Hundert. Aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung \u00e4nderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Umsatzsteuerfestsetzung und besteuerte die bezeichneten Ums\u00e4tze mit dem allgemeinen Steuersatz. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 414). Es war der Auffassung, der Kl\u00e4ger habe eine nicht beg\u00fcnstigte Lieferung von Speisen und Getr\u00e4nken zum Verzehr an Ort und Stelle ausgef\u00fchrt (\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 S\u00e4tze 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 &#8211; k\u00fcnftig: UStG -).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts. Er tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung vor, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 S\u00e4tze 2 und 3 UStG seien tatbestandlich nicht erf\u00fcllt, weil zwischen dem in der Vorschrift bezeichneten Ort der Lieferung und dem Ort des Verzehrs kein r\u00e4umlicher Zusammenhang bestanden habe. Die Bestimmung des Orts der Lieferung h\u00e4nge davon ab, wo die Verf\u00fcgungsmacht an dem Gegenstand der Lieferung vereinbarungsgem\u00e4\u00df \u00fcbertragen werden solle. Im Streitfall habe er vertragliche Beziehungen nur zur Stadt X, nicht aber zu den einzelnen Essensteilnehmern gehabt. Liefergegenstand sei nicht die einzelne Essensportion gewesen, sondern das vom Kl\u00e4ger f\u00fcr den Auftraggeber aufgrund der Vorbestellung hergestellte Essen als Gesamtmenge. Diese Gesamtmenge sei durch die sp\u00e4tere Essensausgabe nicht ver\u00e4ndert worden, so da\u00df seine K\u00fcche als Ort der Lieferung anzusehen sei, die zum Ort des Verzehrs (Schule) unstreitig in keinem r\u00e4umlichen Zusammenhang stehe.<\/p>\n<p>Selbst wenn man mit dem FG im Streitfall einen &#8222;Verzehr an Ort und Stelle&#8220; i. S. des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 S\u00e4tze 2 und 3 UStG annehme, sei der allgemeine Steuersatz unanwendbar, weil die dort angesprochenen &#8222;besonderen Vorrichtungen&#8220; hierf\u00fcr im Streitfall durch den Leistungsempf\u00e4nger, die Stadt X, bereitgehalten worden seien. Sollte die Stadt X in dieser Hinsicht als neutraler Dritter anzusehen sein, h\u00e4tte sie die Einrichtungen nur im eigenen Interesse, nicht aber auch in seinem Interesse bereitgehalten. Dies ergebe sich u. a. daraus, da\u00df die Schulspeisung eine \u00f6ffentliche Aufgabe sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung der Vorentscheidung die mit Bescheid vom 21. Juli 1995 festgesetzte Umsatzsteuer um 23.032,46 DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Die Vorentscheidung h\u00e4lt &#8211; jedenfalls im Ergebnis &#8211; den Angriffen des Kl\u00e4gers in der Revisionsbegr\u00fcndung stand.<\/p>\n<p>Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des FG geht der Senat davon aus, da\u00df der Kl\u00e4ger durch die Abgabe von Speisen und Getr\u00e4nken zum sofortigen Verzehr Leistungen ausgef\u00fchrt hat, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen (\u00a7 12 Abs. 1 UStG).<\/p>\n<p>Allerdings hat der Kl\u00e4ger entgegen der Auffassung des FG insoweit keine Lieferungen durchgef\u00fchrt, sondern sonstige Leistungen i. S. des \u00a7 3 Abs. 9 UStG erbracht, f\u00fcr die nach dem Umsatzsteuergesetz &#8211; anders als bei einer Lieferung von Speisen (vgl. \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG) &#8211; eine Erm\u00e4\u00dfigung des Steuersatzes nicht vorgesehen ist (vgl. dazu schon Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 12. M\u00e4rz 1998 V R 52\/97, BFHE 185, 314, BStBl II 1998, 417). Diese Beurteilung ist m\u00f6glich, obwohl das FG die Frage nicht beantwortet hat, ob der Kl\u00e4ger die ausgef\u00fchrten Leistungen gegen\u00fcber der Stadt X oder gegen\u00fcber den einzelnen Essensteilnehmern erbracht hat. Es hat hierzu auch keine hinreichenden tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen. Letztlich kommt es auf die Beantwortung dieser Frage nicht an, da der Kl\u00e4ger in beiden m\u00f6glichen F\u00e4llen sonstige Leistungen (\u00a7 3 Abs. 9 Satz 1 UStG) ausgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>1. Sollten die einzelnen Essensteilnehmer unmittelbar Empf\u00e4nger der Leistungen des Kl\u00e4gers gewesen sein, h\u00e4tte er ihnen gegen\u00fcber sonstige Leistungen erbracht. Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) hat sog. Restaurationsums\u00e4tze (Abgabe von Speisen und Getr\u00e4nken zum sofortigen Verzehr) als Dienstleistungen i. S. von Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) beurteilt (Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C 231\/94 &#8211; Faaborg Gelting Linien A\/S -, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1996, 169, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1996, 220).<\/p>\n<p>Der EuGH geht in der vorbezeichneten Entscheidung davon aus, da\u00df die Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr &#8222;das Ergebnis einer Reihe von Dienstleistungen vom Zubereiten bis zum Darreichen der Speisen&#8220; ist. Dabei wird dem Gast zugleich eine organisatorische Gesamtheit zur Verf\u00fcgung gestellt, die die Benutzung des Speisesaals, des Mobiliars und des Geschirrs umfa\u00dft. Die Verpflegungsabgabe ist nur dann als Lieferung und nicht als Dienstleistung zu beurteilen, wenn sich der Umsatz auf Nahrungsmittel &#8222;zum Mitnehmen&#8220; bezieht und daneben keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Dezember 1996 V R 130\/92, BFHE 182, 403, II. 1. a der Entscheidungsgr\u00fcnde unter Bezugnahme auf die bezeichnete Entscheidung des EuGH).<\/p>\n<p>Danach hat der Kl\u00e4ger bei der Schulspeisung &#8222;Restaurationsums\u00e4tze&#8220; und folglich sonstige Leistungen erbracht (a. A. Berndt, UR 1997, 449). Er hat sowohl Dienstleistungen ausgef\u00fchrt, um &#8222;Speisen&#8220; aus Nahrungsmitteln herzustellen, als auch Dienstleistungen bei der Abgabe der Speisen bewirkt, um deren bestimmungsgem\u00e4\u00dfen sofortigen Verzehr zu f\u00f6rdern. Die zuletzt bezeichneten Leistungen bestehen darin, da\u00df er in einer Halle mit Tischen und St\u00fchlen zusammen mit den Speisen auch Geschirr und Besteck an die Essensteilnehmer ausgegeben und nach den Mahlzeiten Tische, St\u00fchle, Geschirr und Besteck gereinigt hat. Angesichts dieser vielf\u00e4ltigen Dienstleistungen des Kl\u00e4gers ist es umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung, da\u00df das f\u00fcr die Schulspeisung verwendete Geschirr sowie die Tische und die St\u00fchle nicht im Eigentum des Kl\u00e4gers standen (vgl. dazu schon BFH-Urteil in BFHE 185, 314, BStBl II 1998, 417).<\/p>\n<p>2. Sollte dagegen die Stadt X Empf\u00e4ngerin der Leistungen des Kl\u00e4gers im Zusammenhang mit der Schulspeisung gewesen sein, w\u00e4ren im Streitfall zwei umsatzsteuerrechtliche Leistungsverh\u00e4ltnisse hintereinandergeschaltet: Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte eine sonstige Leistung gegen\u00fcber der Stadt X erbracht und diese h\u00e4tte gegen\u00fcber den Sch\u00fclern entsprechende Leistungen bewirkt, wobei sie sich zur Ausf\u00fchrung ihrer Leistungen des Kl\u00e4gers als Subunternehmer bedient h\u00e4tte (vgl. dazu allgemein Schwarz, UR 1997, 255, 258). Auch in diesem Fall k\u00f6nnten die vom Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Stadt X bewirkten Leistungen &#8211; entgegen der Ansicht des FG &#8211; wegen der oben beschriebenen starken Dienstleistungselemente nicht blo\u00df als &#8222;Lieferungen&#8220; (\u00a7 3 Abs. 1 UStG) &#8211; etwa von Nahrungsmitteln &#8211; beurteilt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.8.1998 (V R 15\/98) BStBl. 1999 II S. 37 Ein Unternehmer f\u00fchrt eine sog. Schulspeisung als sonstige Leistung zum allgemeinen Steuersatz aus, wenn er an die Essensteilnehmer neben den von ihm zubereiteten Speisen Geschirr und Besteck ausgibt und dieses sowie die vorhandenen Tische und St\u00fchle nach den Mahlzeiten reinigt. 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