{"id":47118,"date":"1998-07-10T15:51:15","date_gmt":"1998-07-10T13:51:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47118"},"modified":"2013-06-12T15:53:43","modified_gmt":"2013-06-12T13:53:43","slug":"bfh-urteil-vom-8-7-1998-i-r-17_96-bstbl-1999-ii-s-48","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-7-1998-i-r-17_96-bstbl-1999-ii-s-48\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.7.1998    (I R 17\/96) BStBl. 1999 II S. 48"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.7.1998 (I R 17\/96) BStBl. 1999 II S. 48<\/strong><\/p>\n<p>1. Einspruchsentscheidungen k\u00f6nnen durch Telefax \u00fcbermittelt und in Form von Telefaxausdrucken wirksam bekanntgegeben werden.<\/p>\n<p>2. Gibt ein steuerlicher Berater im Briefkopf seiner Schrifts\u00e4tze eine Telefaxnummer an, ohne ausdr\u00fccklich darauf hinzuweisen, da\u00df nicht er, sondern ein Dritter Inhaber des Telefaxanschlusses ist, mu\u00df er sich aufgrund des von ihm geschaffenen Rechtsscheins so behandeln lassen, als habe er den Dritten zu seinem Empfangsbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr Telefaxsendungen bestellt.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 122 Abs. 1, \u00a7 366; FGO \u00a7 47.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1996, 511)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) f\u00fcr die Jahre 1989 bis 1991 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte. Gegen die Einkommensteuerbescheide vom 27. und 30. September und 21. November 1994 legte der Wirtschaftspr\u00fcfer und Steuerberater B f\u00fcr die Kl\u00e4ger Einspr\u00fcche ein. Die Einspruchsschreiben vom 4. Oktober bzw. 23. Dezember 1994 tragen den Briefkopf des B und enthalten in ihm die Angabe: &#8222;Telefax XX-7220&#8220;. Diese Telefaxnummer ist nicht die des B, sondern die der Postfiliale in K, wo B seine Praxis betreibt. Die Einspruchsschreiben weisen darauf jedoch nicht hin.<\/p>\n<p>Das FA wies die Einspr\u00fcche durch Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 1995 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und verf\u00fcgte die Bekanntgabe der Entscheidung mittels Telefax an B. Laut Sendebericht des Faxger\u00e4tes des FA wurden am 10. Februar 1995 10 Seiten an das Faxger\u00e4t mit der Telefaxnummer XX-7220 mit dem Ergebnis &#8222;OK&#8220; \u00fcbermittelt. Die \u00dcbermittlung begann nach dem Sendebericht um 12.32 Uhr und dauerte 6 Minuten und 45 Sekunden. Eine Ausfertigung der Einspruchsentscheidung \u00fcbersandte das FA per Briefpost direkt an die Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 19. M\u00e4rz 1995, der am 20. M\u00e4rz 1995 beim Finanzgericht (FG) Hamburg einging, erhob B f\u00fcr die Kl\u00e4ger Klage wegen Einkommensteuer 1989 bis 1991. Der Schriftsatz enth\u00e4lt die Angabe, die Einspruchsentscheidung sei den Kl\u00e4gern am 13. Februar 1995 bekanntgegeben und von ihnen am 17. M\u00e4rz 1995 an B als ihren Empfangsbevollm\u00e4chtigten vollst\u00e4ndig weitergeleitet worden. Den Erhalt der nach Angabe des FA per Telefax \u00fcbermittelten Einspruchsentscheidung bestritt B. Die Kl\u00e4ger beantragten, die Einkommensteuerbescheide und die Einspruchsentscheidung wegen Nichtigkeit aufzuheben, hilfsweise die Bescheide zu \u00e4ndern und die Steuern niedriger festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FG wies die Klage wegen Vers\u00e4umung der Klagefrist ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 511 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger st\u00fctzen ihre Revision auf Verletzung des \u00a7 122 der Abgabenordnung (AO 1977), des \u00a7 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes und beantragen sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Nach den bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG kann die Bekanntgabe der am 10. Februar 1995 per Telefax \u00fcbermittelten Einspruchsentscheidung an B nicht als bewiesen angesehen werden.<\/p>\n<p>1. Der erkennende Senat teilt zwar die Rechtsauffassung des FG, da\u00df Einspruchsentscheidungen durch Telefax \u00fcbermittelt und in Form von Telefaxausdrucken wirksam bekanntgegeben werden k\u00f6nnen (gl. A. Klein\/Brockmeyer, Abgabenordnung, 6. Aufl., 1998, \u00a7 122 Anm. 2; G\u00fcroff in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, \u00a7 122 AO 1977 Rz. 32; s. a. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., 1965\/1996, \u00a7 366 AO 1977 Rz. 7; Oberfinanzdirektion N\u00fcrnberg, Verf\u00fcgung vom 3. November 1992, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1993, 205; FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 26. November 1991 4 K 100\/91, EFG 1992, 705).<\/p>\n<p>\u00a7 366 AO 1977 schreibt f\u00fcr die Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen keine f\u00f6rmliche Zustellung mehr vor. \u00a7 122 Abs. 1 AO 1977 gilt f\u00fcr die Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen entsprechend (\u00a7 366 Satz 2 AO 1977). Die Bekanntgabe mu\u00df allerdings schriftlich erfolgen. \u00a7 366 AO 1977 fordert nicht nur eine schriftliche Abfassung, sondern auch eine schriftliche Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (s. von Wedel in Beermann, a. a. O., \u00a7 366 AO 1977 a. F. Rz. 3; s. a. Klein\/Brockmeyer, a. a. O., \u00a7 119 Rz. 4; Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 122 AO 1977 Rz. 6, 23). Es reicht deshalb f\u00fcr eine wirksame Bekanntgabe grunds\u00e4tzlich nicht aus, da\u00df der absendenden Finanzbeh\u00f6rde die Einspruchsentscheidung in Schriftform vorliegt und das empfangende Telefaxger\u00e4t die \u00fcbertragenen Daten der Einspruchsentscheidung gespeichert hat. Die durch Telefax \u00fcbermittelte Einspruchsentscheidung mu\u00df vielmehr vom empfangenden Telefaxger\u00e4t auch noch ausgedruckt worden sein (vgl. Bundesgerichtshof &#8211; BGH -, Beschlu\u00df vom 4. Mai 1994 XII ZB 21\/94, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 97; s. a. BGH-Urteil vom 7. Dezember 1994 VIII ZR 153\/93, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1995, 665). Erst mit dem Ausdruck kann sie zugegangen sein, d. h. schriftlich verk\u00f6rpert derart in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten gelangt sein, da\u00df dem Adressaten die Kenntnisnahme m\u00f6glich ist (s. Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 122 AO 1977 Rz. 6).<\/p>\n<p>Der Streitfall bietet keinen Anla\u00df, die Frage zu entscheiden, ob ausnahmsweise die Speicherung im Telefaxger\u00e4t f\u00fcr die Bekanntgabe ausreicht, wenn der Ausdruck vom Bekanntgabeempf\u00e4nger vors\u00e4tzlich verhindert wird.<\/p>\n<p>2. Der erkennende Senat teilt aber nicht die Auffassung des FG, aufgrund eines Anscheinsbeweises (Beweis des ersten Anscheins oder prima-facie-Beweis) sei bewiesen, da\u00df die Einspruchsentscheidung in Form eines Telefaxausdrucks B am 10. Februar 1995 bekanntgegeben worden sei.<\/p>\n<p>a) Der Anscheinsbeweis beruht auf dem Res\u00fcmee zahlreicher Erfahrungen des Lebens oder von Erkenntnissen einer gro\u00dfen Zahl von Personen, die sie bei wesensgleichen Ereignissen immer wieder gewonnen haben. Diese Ereignisse m\u00fcssen serienm\u00e4\u00dfig typisch gleich verlaufen. Wo sich ein rechtlich zu beurteilendes Geschehen immer wieder gleicht oder sich \u00e4hnliche Verbindungen von Ursache und Wirkung st\u00e4ndig zeigen, wird der Richter kraft sich stetig wiederholender Lebenserfahrung von einem feststehenden Ereignis auf ein anderes schlie\u00dfen, weshalb im allgemeinen von &#8222;typischen Geschehensabl\u00e4ufen&#8220; gesprochen wird. Somit beruht der Anscheinsbeweis auf der Erfahrung, da\u00df gewisse typische Sachverhalte bestimmte Folgen ausl\u00f6sen oder da\u00df bestimmte Folgen auf einen typischen Geschehensablauf hindeuten. Der Beweis des ersten Anscheins ist daher eine Anwendung von allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen auf einen bestimmten Geschehensablauf in dem Sinne, da\u00df bei einem feststehenden typischen Geschehensablauf und nach den Erfahrungen des Lebens auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Kausalverlauf geschlossen werden kann (s. Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Urteil vom 14. M\u00e4rz 1989 VII R 75\/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534, m. w. N.; Gr\u00e4ber\/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, \u00a7 96 Rz. 17; Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 96 FGO Rz. 4a &#8211; c; V\u00f6llmeke, DStR 1996, 1070, 1073; s. a. Burgard, Archiv f\u00fcr die civilistische Praxis &#8211; AcP &#8211; 195, 74, 126 f.). Der Anscheinsbeweis ist eine vom Revisionsgericht zu \u00fcberpr\u00fcfende rechtliche Wertung und keine &#8211; nicht revisible &#8211; reine Beweisw\u00fcrdigung (s. Urteil in BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534, m. w. N.; Gr\u00e4ber\/Ruban, a. a. O., \u00a7 118 Rz. 21).<\/p>\n<p>b) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, da\u00df der ihm vom FA in Kopie vorgelegte Sendebericht nicht ausreicht, im Wege des Anscheinsbeweises den Eingang der Einspruchsentscheidung bei der Postfiliale in K zu beweisen (ebenso z. B. BGH-Urteil in NJW 1995, 665; Oberlandesgericht &#8211; OLG &#8211; M\u00fcnchen, Urteil vom 16. Dezember 1992 7 U 5553\/92, NJW 1993, 2447; Kammergericht, Beschlu\u00df vom 4. M\u00e4rz 1994 5 W 7083\/93, NJW 1994, 3172; OLG K\u00f6ln, Beschlu\u00df vom 4. Januar 1995 27 W 20\/94, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht &#8211; MDR &#8211; 1995, 411; Schmittmann, MDR 1994, 1081; Laghzaoui\/Wirges, MDR 1996, 230; Pape\/Notthoff, NJW 1996, 417, 425; Marly in Lindenmaier\/M\u00f6hring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, \u00a7 144 ZPO Nr. 12; Schmid, Wirtschaftsrechtliche Beratung 1995, 355; a. A. z. B. Landgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 12. Januar 1993 3\/8 0 208\/91, Recht der internationalen Wirtschaft 1994, 778; Burgard, Betriebs-Berater 1995, 222 und in AcP 195, 74, 132). Dies gilt selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, da\u00df Telefaxger\u00e4te in der Regel im Sendebericht einen OK-Vermerk hinsichtlich des Ergebnisses der \u00dcbertragung nur dann ausdrucken, falls die Verbindung zwischen dem sendenden und dem empfangenden Ger\u00e4t bis zum Ende der \u00dcbertragung bestand (s. Burgard, AcP 195, 74, 131).<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu den Sendeberichten einiger neuer Telefaxger\u00e4te, in denen auch eine Kopie der \u00fcbermittelten Seiten ausgedruckt wird, l\u00e4\u00dft der vom FA vorgelegte Sendebericht nicht erkennen, ob zehn beschriftete oder zehn unbeschriftete Seiten \u00fcbertragen wurden. Das FG hat zwar aus der im Sendebericht angegebenen Dauer der \u00dcbertragung den Schlu\u00df gezogen, es seien beschriftete Seiten \u00fcbertragen worden. Es hat aber nicht festgestellt, da\u00df ein allgemeiner Erfahrungssatz besteht, nach dem die \u00dcbermittlung von zehn unbeschrifteten Seiten per Telefax von Hamburg nach K weniger als 6 Minuten und 45 Sekunden dauere. Ein solcher Erfahrungssatz ist auch dem erkennenden Senat nicht bekannt. Im Schrifttum wird zudem darauf hingewiesen, es gebe Telefaxger\u00e4te, deren Sendeberichte selbst dann einen OK-Vermerk ausdrucken, wenn die \u00dcbertragung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgt ist, und da\u00df daher jedenfalls ohne Angaben zum verwendeten Ger\u00e4tetyp aus dem Sendeprotokoll nicht allgemein auf den Zugang der Sendung geschlossen werden k\u00f6nne (s. Burgard, AcP 195, 74, 132).<\/p>\n<p>c) Auch wenn zus\u00e4tzlich die Angaben im Empfangsprotokoll des Telefaxger\u00e4tes der Postfiliale K ber\u00fccksichtigt werden, ist der Anscheinsbeweis f\u00fcr den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Empfang und den Ausdruck der Einspruchsentscheidung durch das Telefaxger\u00e4t der Postfiliale K nicht erbracht.<\/p>\n<p>Das Empfangsprotokoll befindet sich nicht &#8211; auch nicht in Form einer Kopie &#8211; in den Akten. Die Deutsche Post AG hat auf Anfragen des FA und des B jedoch u. a. folgendes mitgeteilt: Sie k\u00f6nne best\u00e4tigen, da\u00df nach ihren Unterlagen am 10. Februar 1995 um 12.35 Uhr ein Telefax des FA bei der Filiale K eingegangen sei (Schreiben der Postfiliale vom 4. September 1995 an das FA). An B adressierte Telefaxe, die bei der Filiale K eingingen, w\u00fcrden grunds\u00e4tzlich in einem Umschlag der Deutschen Post AG als Telebrief gekennzeichnet an B gesandt. \u00dcber den Inhalt des Telebriefs des FA vom 10. Februar 1995 k\u00f6nne keine Auskunft erteilt werden. Der Telebrief liege der Post nicht vor. Anhand des Journalausdrucks des Telefaxger\u00e4tes k\u00f6nne lediglich der Eingang festgestellt werden. Der Empf\u00e4nger des Telebriefs sei aus dem Journalausdruck nicht ersichtlich. Es k\u00f6nne nicht festgestellt werden, wem und wann der Telebrief zugestellt worden sei (zwei Schreiben vom 17. November 1995 an B). \u00dcber Inhalt und Qualit\u00e4t des Ausdrucks k\u00f6nne keine Angabe gemacht werden (Schreiben vom 3. Dezember 1995 an B).<\/p>\n<p>Aus diesen Mitteilungen ergibt sich zwar, da\u00df die Telefaxsendung des FA am 10. Februar 1995 vom Telefaxger\u00e4t der Postfiliale K empfangen wurde. Die Mitteilungen lassen aber nicht den Schlu\u00df zu, da\u00df die beschrifteten Seiten der Einspruchsentscheidung und nicht &#8211; als Folge einer Fehlbedienung des Telefaxger\u00e4tes beim FA &#8211; deren unbeschriftete R\u00fcckseiten \u00fcbermittelt wurden. Aus ihnen ergibt sich auch nicht, da\u00df die Sendung vollst\u00e4ndig und in ausdruckbarer Form empfangen und vom Telefaxger\u00e4t ausgedruckt wurde. Es fehlen somit Feststellungen zu dem vom FG angenommenen allgemeinen Erfahrungssatz, da\u00df Telefaxe ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcbermittelt und ausgedruckt worden sind, wenn der zugeh\u00f6rige Sendebericht einen OK-Vermerk f\u00fcr die \u00dcbermittlung enth\u00e4lt und im Empfangsprotokoll des angew\u00e4hlten Faxger\u00e4tes der Eingang der Sendung vermerkt ist. Gegen die Existenz eines solchen &#8211; auch dem erkennenden Senat nicht bekannten &#8211; Erfahrungssatzes spricht, da\u00df im Schrifttum auch auf F\u00e4lle hingewiesen wird, in denen ein Ausdruck der empfangenen Sendung wegen technischer Fehler des Telefaxger\u00e4tes nicht m\u00f6glich ist (s. Burgard, AcP 195, 74, 131 &#8211; Fu\u00dfnote 327 -).<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert auch der erg\u00e4nzende Hinweis des FG nichts, die Angestellten der Postfiliale h\u00e4tten bei Eingang einer unleserlichen Telefaxsendung die M\u00f6glichkeit gehabt, den Absender &#8211; hier das FA &#8211; zu informieren. Dieser Hinweis betrifft die Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises. Ihm l\u00e4\u00dft sich kein allgemeiner Erfahrungssatz entnehmen, da\u00df die Postbediensteten beim Eingang unleserlicher Telefaxsendungen stets den Absender informieren. Die Deutsche Post AG hat in ihren schriftlichen Mitteilungen auch keine derartige \u00dcbung best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>d) Da bereits die f\u00fcr den Anscheinsbeweis erforderlichen allgemeinen Erfahrungss\u00e4tze nach jetziger Erkenntnis nicht bestehen, mu\u00df der Senat nicht die zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Rechtsfrage entscheiden, ob der Nachweis des Zugangs eines durch Telefax \u00fcbermittelten schriftlichen Verwaltungsaktes nur nach den allgemeinen Beweisregeln gef\u00fchrt werden kann und somit f\u00fcr ihn die gleichen Grunds\u00e4tze gelten wie f\u00fcr den Nachweis des Zugangs eines durch einfache Briefpost versandten Verwaltungsaktes (s. BFH-Entscheidungen vom 14. M\u00e4rz 1989 VII R 75\/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534; vom 3. M\u00e4rz 1993 II R 11\/90, BFH\/NV 1994, 141; vom 15. September 1994 XI R 31\/94, BFHE 175, 327, BStBl II 1995, 41; vom 8. August 1995 VII B 61\/95, BFH\/NV 1996, 105; Klein\/Brockmeyer, a. a. O., \u00a7 122 Anm. 4; Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 122 AO 1977 Rz. 23d).<\/p>\n<p>3. Die Sache war an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Sie ist nicht entscheidungsreif. Es mu\u00df noch gekl\u00e4rt werden, ob nach allgemeinen Beweisregeln &#8211; insbesondere durch einen Indizienbeweis &#8211; bewiesen werden kann, da\u00df die Einspruchsentscheidung vollst\u00e4ndig an das Telefaxger\u00e4t der Postfiliale in K \u00fcbermittelt und von ihm in lesbarer Form ausgedruckt worden ist. Die daf\u00fcr erforderliche weitere Aufkl\u00e4rung des Sachverhaltes und Beweisw\u00fcrdigung ist Aufgabe des FG.<\/p>\n<p>Wird bewiesen, da\u00df die Einspruchsentscheidung am 10. Februar 1995 vollst\u00e4ndig \u00fcbermittelt und in lesbarer Form vom Telefaxger\u00e4t der Postfiliale K ausgedruckt worden ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des FG, die Einspruchsentscheidung sei B als Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger bereits am 10. Februar 1995 bekanntgegeben worden. Dies gilt auch dann, wenn nicht gekl\u00e4rt werden kann, ob die Post den Telefaxausdruck an B weitergeleitet hat, oder wenn sich ergibt, da\u00df B ihn erst nach dem 10. Februar 1995 erhalten hat.<\/p>\n<p>Mit der Angabe der Telefaxnummer der Postfiliale in den Briefk\u00f6pfen der Einspruchsschreiben ohne Hinweis auf den Inhaber des Telefaxanschlusses hat B dem FA gegen\u00fcber den Anschein erweckt, es handele sich um seinen eigenen Telefaxanschlu\u00df. Das FA konnte daher davon ausgehen, da\u00df Telefaxsendungen an diesen Anschlu\u00df mit ihrem Ausdruck derart in den Machtbereich des B gelangten, da\u00df B von ihnen Kenntnis nehmen konnte. Es mu\u00dfte nicht damit rechnen, da\u00df die Telefaxe erst durch Vermittlung Dritter in den Machtbereich des B gelangen w\u00fcrden. Aufgrund dieses von B verursachten Rechtsscheins mu\u00df B sich so behandeln lassen, als habe er die Bediensteten der Postfiliale in K zu seinen Empfangsvertretern bestellt (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 1. Juli 1987 II B 204\/86, BFH\/NV 1988, 50). Ob er diese Rechtsfolge seines irref\u00fchrenden Verhaltens erkannte und wollte, ist unerheblich.<\/p>\n<p>Unerheblich ist auch, da\u00df dem FA am 28. M\u00e4rz 1994 ein Telefax des B wegen der Einkommensteuerveranlagung der Kl\u00e4ger f\u00fcr 1990 zugegangen war, auf dem sich &#8211; nach Angabe des B &#8211; eine Kopie eines Absende- und Geb\u00fchrenzettels der Postfiliale K mit der Angabe &#8222;Anschlu\u00df der Sendestelle XX-7720&#8220; befinden soll. Aufgrund der eindeutigen und nicht mit einem Zusatz versehenen Angabe der Telefaxnummer im Briefkopf der Einspruchsschreiben vom Oktober und Dezember 1994 bestand f\u00fcr das FA kein Anla\u00df, die un\u00fcbersichtlichen und zum Teil schwer entzifferbaren fr\u00fcheren Schrifts\u00e4tze des B daraufhin durchzusehen, ob die Angaben im Briefkopf unvollst\u00e4ndig sind.<\/p>\n<p>4. Der erkennende Senat kann offen lassen, ob die angefochtenen Bescheide unwirksam sind. Die Klagefrist des \u00a7 47 FGO gilt auch f\u00fcr Anfechtungsklagen, mit denen die Nichtigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte geltend gemacht wird (Senatsurteil vom 5. Oktober 1994 I R 31\/93, BFH\/NV 1995, 576; Gr\u00e4ber\/von Groll, a. a. O., \u00a7 47 Rz. 6). Die Klage ist eine Anfechtungsklage und keine &#8211; von \u00a7 47 FGO nicht erfa\u00dfte &#8211; Feststellungsklage. Dies ergibt sich aus den von den Kl\u00e4gern beim FG gestellten Klageantr\u00e4gen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.7.1998 (I R 17\/96) BStBl. 1999 II S. 48 1. Einspruchsentscheidungen k\u00f6nnen durch Telefax \u00fcbermittelt und in Form von Telefaxausdrucken wirksam bekanntgegeben werden. 2. 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