{"id":47120,"date":"1998-07-28T15:44:05","date_gmt":"1998-07-28T13:44:05","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47120"},"modified":"2013-06-12T15:46:33","modified_gmt":"2013-06-12T13:46:33","slug":"bfh-urteil-vom-28-7-1998-viii-r-23_95-bstbl-1999-ii-s-53","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-7-1998-viii-r-23_95-bstbl-1999-ii-s-53\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.7.1998    (VIII R 23\/95) BStBl. 1999 II S. 53"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.7.1998 (VIII R 23\/95) BStBl. 1999 II S. 53<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein zum Gesellschaftsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck von einem ihrer Gesellschafter bebaut und nachfolgend erworben, bleibt der dadurch entstehende Ertrag nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 15 S\u00e4tze 10 und 11 EStG als Entnahmegewinn steuerfrei.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 52 Abs. 15 S\u00e4tze 10 und 11.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 1995, 627)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) &#8211; eine GmbH &amp; Co. KG &#8211; war Eigent\u00fcmerin eines unbebauten Grundst\u00fccks, das in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1986 mit einem Buchwert von 1.000 DM ausgewiesen war. Am 23. Juni 1988 wurde auf diesem Grundst\u00fcck mit dem Bau eines Einfamilienhauses begonnen, das einer der beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH und Kommanditisten der Kl\u00e4gerin nach seiner Fertigstellung f\u00fcr eigene Wohnzwecke nutzte. Mit notariellem Vertrag vom 14. November 1988 verkaufte ihm die Kl\u00e4gerin das Grundst\u00fcck f\u00fcr 49.260 DM. Der Kaufpreis entsprach dem von einem Gutachter ermittelten Verkehrswert. Die Differenz zum Buchwert behandelte die Kl\u00e4gerin als au\u00dferordentlichen Ertrag.<\/p>\n<p>Im Laufe einer 1992 durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung beantragte die Kl\u00e4gerin, den Ertrag aus dem Verkauf des Grundst\u00fccks nach \u00a7 52 Abs. 15 S\u00e4tze 10, 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfreien Entnahmegewinn zu behandeln. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat demgegen\u00fcber die Ansicht, da\u00df diese Vorschrift auf Entnahmen aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft nicht anwendbar sei. Der Entnahmegewinn sei jedoch um 9.900 DM zu erh\u00f6hen, weil entgegen der Annahme des Gutachters Erschlie\u00dfungskosten nicht mehr zu erheben gewesen seien. Die Gewinnerh\u00f6hung ist unter den Beteiligten unstreitig. Der Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1995, 627).<\/p>\n<p>Mit der &#8211; vom FG zugelassenen &#8211; Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 52 Abs. 15 S\u00e4tze 10 und 11 EStG).<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat den durch den Verkauf des Grundst\u00fccks erzielten Ertrag als laufenden Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anlageverm\u00f6gen zu versteuern (\u00a7\u00a7 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG, \u00a7 247 Abs. 1, \u00a7 275 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs &#8211; HGB -).<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 15 Satz 10 EStG bleibt ein Entnahmegewinn bei den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft u. a. dann au\u00dfer Ansatz, wenn Grund und Boden nach dem 31. Dezember 1986 dadurch entnommen wird, da\u00df auf ihm die Wohnung des Steuerpflichtigen errichtet wird. Hat das Grundst\u00fcck im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen oder einem der selbst\u00e4ndigen Arbeit dienenden Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, so gilt diese Regelung sinngem\u00e4\u00df (\u00a7 52 Abs. 15 Satz 11 EStG).<\/p>\n<p>Ob diese Steuerbefreiung auch in Anspruch genommen werden kann, wenn der Grund und Boden zum Gesellschaftsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft geh\u00f6rt und von einem ihrer Gesellschafter bebaut wird, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bisher noch nicht entschieden. Im Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beantwortet (zum Streitstand vgl. u. a. Autenrieth, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1990, 95 f.; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., \u00a7 15 Rz. 501; Wacker, Betriebs-Berater &#8211; BB -, Beilage 18\/1995, 4). Der Senat kann sie im Streitfall offenlassen. Der Grund und Boden wurde bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Bebauungs- und Ver\u00e4u\u00dferungsvorgangs nicht entnommen, sondern ver\u00e4u\u00dfert. Auf Ver\u00e4u\u00dferungen ist \u00a7 52 Abs. 15 Satz 10 EStG jedoch nicht anwendbar (s. zu 3.).<\/p>\n<p>2. Der Grund und Boden wurde nicht entnommen, sondern ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>a) Geh\u00f6rt ein Grundst\u00fcck zum Gesellschaftsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft, so kann es sowohl dadurch entnommen werden, da\u00df die Gesellschaft es dauerhaft unentgeltlich an einen oder mehrere ihrer Gesellschafter zur Nutzung \u00fcberl\u00e4\u00dft (Entnahme in das Privatverm\u00f6gen der Gesellschaft, vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1987 VIII R 353\/82, BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418, und vom 21. September 1995 IV R 50\/93, BFH\/NV 1996, 460, m. w. N.), als auch dadurch, da\u00df die Gesellschaft es auf einen oder auf mehrere ihrer Gesellschafter unentgeltlich \u00fcbertr\u00e4gt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39\/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276; Finanzverwaltung im sog. Mitunternehmererla\u00df in BStBl I 1978, 8 Rz. 42; Schmidt, a. a. O., \u00a7 15 Rz. 673, m. w. N.). Eine Entnahme liegt jedoch nicht vor, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter das Grundst\u00fcck verkauft; Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sind ohne R\u00fccksicht auf die Beteiligung des erwerbenden Gesellschafters am Gewinn der Gesellschaft der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie zu fremd\u00fcblichen Bedingungen geschlossen werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Beschlu\u00df vom 3. Mai 1993 GrS 3\/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C. III. 6. a cc der Gr\u00fcnde, m. w. N.).<\/p>\n<p>b) Von einer solchen Ver\u00e4u\u00dferung ist hier auszugehen.<\/p>\n<p>Die Gesellschaft hat das Grundst\u00fcck am 14. November 1988 an den Gesellschafter zum angenommenen Verkehrswert von 49.260 DM verkauft. Dieser Wert wurde von einem Gutachter ermittelt. Da\u00df er um einen Betrag von 9.900 DM zu niedrig angesetzt war, beruhte ausschlie\u00dflich auf der irrigen Annahme des Gutachters, es seien noch Erschlie\u00dfungskosten in dieser H\u00f6he zu erheben. An der Beurteilung des Rechtsgesch\u00e4fts als eines zu fremd\u00fcblichen Bedingungen abgeschlossenen Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts \u00e4ndert diese Unterbewertung nichts.<\/p>\n<p>Es ist davon auszugehen, da\u00df diese Ver\u00e4u\u00dferung auch die Rechtsgrundlage f\u00fcr den Baubeginn war. Die &#8211; nicht n\u00e4her begr\u00fcndete &#8211; Annahme des FG, da\u00df diese Ma\u00dfnahme auf eine Entnahme hinweise, ist zwar f\u00fcr den Regelfall zutreffend (vgl. u. a. BFH-Urteile in BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418, und in BFH\/NV 1996, 460); sie ist jedoch im Streitfall nicht gerechtfertigt. Diese Annahme h\u00e4tte vorausgesetzt, da\u00df nach der \u00fcbereinstimmenden Vorstellung aller Gesellschafter die Nutzung des Grundst\u00fccks dauerhaft unentgeltlich erfolgen sollte. Das wollten die Vertragsparteien aber ersichtlich nicht. Aus dem zeitlichen Zusammenhang von Bebauung und nachfolgender Ver\u00e4u\u00dferung und der Behandlung des Vorgangs in der laufenden Buchf\u00fchrung der Gesellschaft ergibt sich vielmehr, da\u00df die Bebauung in Erwartung der nachfolgenden Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks an den nutzenden Gesellschafter begonnen wurde. Es ist f\u00fcr die Beurteilung des Vorgangs ohne Bedeutung, da\u00df die Kl\u00e4gerin Jahre sp\u00e4ter gegen\u00fcber dem FA darauf hingewiesen hat, es habe (nach ihrer Ansicht) eine Entnahme vorgelegen. Entscheidend ist, wie das Rechtsverh\u00e4ltnis im Streitjahr tats\u00e4chlich gestaltet wurde.<\/p>\n<p>3. Die Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks kann auch f\u00fcr den Anwendungsbereich des \u00a7 52 Abs. 15 S\u00e4tze 10 und 11 EStG einer Entnahme nicht gleichgestellt werden. Insbesondere forderte der mit dieser Vorschrift verfolgte Zweck eine solche Gleichstellung nicht.<\/p>\n<p>Zweck der in Satz 10 getroffenen Regelung soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers (Stellungnahme des Finanzausschusses, BTDrucks 11\/2536, S. 87) u. a. sein, &#8222;da\u00df eine organische Weiterentwicklung der Agrarstruktur, z. B. durch Aussiedlung von H\u00f6fen aus einer engen Dorflage heraus, nicht steuerlich behindert wird&#8220;. Bei der gebotenen objektiven Auslegung der Vorschrift ist jedoch erg\u00e4nzend zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df sie durch das Steuerreformgesetz 1990 (StRG 1990) vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224) in eine \u00dcbergangsregelung zum Wohnungseigentumsf\u00f6rderungsgesetz (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 (BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278) aufgenommen wurde, weil ein Bed\u00fcrfnis daf\u00fcr bestand, die mit diesem Gesetz f\u00fcr land- und forstwirtschaftliche Betriebe verbundenen H\u00e4rten zu mildern, die sich daraus ergaben, da\u00df bisher zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6render Grund und Boden insoweit zwangsweise notwendiges Privatverm\u00f6gen wurde, als er einer vom Betriebsinhaber selbst genutzten Wohnung zuzuordnen war (vgl. dazu u. a. Hiller, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft &#8211; Inf &#8211; 1988, 516; Felsmann, Inf 1988, 558, 561). Diese Zwangsentnahme ergab sich als unmittelbare Rechtsfolge aus der Abschaffung der bisherigen Nutzungswertbesteuerung f\u00fcr selbstgenutzte Wohnungen durch das WohneigFG. Zu den mit diesem Gesetz bewirkten steuerrechtlichen \u00c4nderungen geh\u00f6rte aber auch die Einf\u00fcgung eines \u00a7 10e in das EStG, der die &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus&#8220; neu und f\u00fcr alle Steuerpflichtigen einheitlich regelt.<\/p>\n<p>\u00a7 52 Abs. 15 S\u00e4tze 10 und 11 EStG erg\u00e4nzen diese Regelung. Nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG geh\u00f6rt zur Bemessungsgrundlage der Steuerbeg\u00fcnstigung auch die H\u00e4lfte der Anschaffungskosten des Grund und Bodens, der der beg\u00fcnstigten Wohnung zuzurechnen ist. Bei der Entnahme des Grund und Bodens aus dem Betriebsverm\u00f6gen in das Privatverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen entstehen aber sowohl nach der zu \u00a7 7b EStG (vgl. dazu n\u00e4her Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., \u00a7 7b EStG Anm. 117, m. w. N.; Abschn. 64 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR &#8211; 1987) als auch nach der zu der Nachfolgevorschrift des \u00a7 10e EStG vertretenen \u00fcberwiegenden Meinung im Schrifttum und nach Ansicht der Finanzverwaltung (zum Streitstand vgl. FG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 1995 V 143\/92, EFG 1995, 1015; Herrmann\/Heuer\/Raupach, a. a. O., \u00a7 10e EStG Anm. 78, 131; Drenseck in Schmidt, a. a. O., \u00a7 10e Rz. 87; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 31. Dezember 1994 IV B 3 &#8211; S 2225a &#8211; 294\/94, BStBl I 1994, 887 Rz. 35; vgl. auch Schreiben vom 10. Februar 1998 IV B 3 &#8211; EZ 1010 &#8211; 11\/98, BStBl I 1998, 190 Rz. 54) grunds\u00e4tzlich keine Anschaffungskosten; ma\u00dfgeblich seien die tats\u00e4chlichen (historischen) Anschaffungskosten. Ohne die in \u00a7 52 Abs. 15 S\u00e4tze 10 und 11 EStG getroffene Regelung w\u00e4ren deshalb nach dieser Ansicht die Steuerpflichtigen, die ein bisher zu ihrem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck zur Bebauung verwenden, nicht nur mit Entnahmegewinnen belastet; sie k\u00f6nnten auch den bereits ganz oder teilweise versteuerten Teilwert nicht zur H\u00e4lfte als Anschaffungskosten i. S. von \u00a7 10e Abs. 1 EStG geltend machen. Die Steuerbefreiung des Entnahmegewinns vermeidet dieses Ergebnis (vgl. BFH-Urteil vom 3. Mai 1994 IX R 59\/92, BFHE 174, 422, BStBl II 1994, 749). Es besteht aber kein Grund, den Gesellschafter einer Personengesellschaft, der das zur Bebauung vorgesehene Grundst\u00fcck von seiner Gesellschaft entgeltlich erwirbt und damit die Voraussetzungen des \u00a7 10e Abs. 1 EStG hinsichtlich der Abziehbarkeit von Anschaffungskosten f\u00fcr den Grund und Boden erf\u00fcllt, zus\u00e4tzlich dadurch zu beg\u00fcnstigen, da\u00df er auch die Steuerfreiheit des Entnahmegewinns in Anspruch nehmen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.7.1998 (VIII R 23\/95) BStBl. 1999 II S. 53 Wird ein zum Gesellschaftsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck von einem ihrer Gesellschafter bebaut und nachfolgend erworben, bleibt der dadurch entstehende Ertrag nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 15 S\u00e4tze 10 und 11 EStG als Entnahmegewinn steuerfrei. 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