{"id":47127,"date":"1998-07-29T15:51:20","date_gmt":"1998-07-29T13:51:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47127"},"modified":"2013-06-12T15:54:08","modified_gmt":"2013-06-12T13:54:08","slug":"bfh-urteil-vom-29-7-1998-x-r-105_92-bstbl-1999-ii-s-81","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-7-1998-x-r-105_92-bstbl-1999-ii-s-81\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    29.7.1998 (X R 105\/92) BStBl. 1999 II S. 81"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.7.1998 (X R 105\/92) BStBl. 1999 II S. 81<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber ist aufgrund Verfassungsrechts nicht verpflichtet, die Abziehbarkeit privat veranla\u00dfter Schuldzinsen im Rahmen der Einkommensteuer wiedereinzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 10 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; BVerfGG \u00a7 80 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und wurden f\u00fcr die Streitjahre 1989 und 1990 zur Einkommensteuer nach ihren Erkl\u00e4rungen zusammenveranlagt. Mit Einspr\u00fcchen gegen die Steuerbescheide beantragten sie, privat veranla\u00dfte Schuldzinsen (im folgenden: private Schuldzinsen) in H\u00f6he von 907,49 DM (1989) und 1.410,59 DM (1990) bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu ber\u00fccksichtigen. Mit Einspruch und Klage trugen sie unter Bezugnahme auf \u00c4u\u00dferungen im Schrifttum (Drenseck, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1991, 416; Kempermann, DB 1991, 669) vor: Steuerpflichtigen mit Gewinneink\u00fcnften sei es m\u00f6glich, durch die Aufteilung ihres betrieblichen Bankkontos private Bankschulden zu Lasten ihres Betriebsverm\u00f6gens zu tilgen, so da\u00df an die Stelle nicht abziehbarer privater Schuldzinsen betriebliche tr\u00e4ten. Steuerpflichtige mit Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit h\u00e4tten demgegen\u00fcber keine solche Gestaltungsm\u00f6glichkeit. Dies versto\u00dfe gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage unter Hinweis auf den Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. M\u00e4rz 1979 2 BvR 72\/76 (BVerfGE 50, 386, BStBl II 1979, 322) abgewiesen. Aus dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 1990 GrS 2 &#8211; 3\/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) erg\u00e4ben sich keine neuen Gesichtspunkte, mit denen sich das BVerfG nicht bereits befa\u00dft habe.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts. Das Abzugsverbot f\u00fcr private Schuldzinsen versto\u00dfe gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.<\/p>\n<p>Steuerpflichtige mit Gewinneink\u00fcnften k\u00f6nnten im Ergebnis einen unbeschr\u00e4nkten Schuldzinsenabzug herbeif\u00fchren. Diese h\u00e4tten einen gro\u00dfen Spielraum, um die Aufnahme privater Kredite zu vermeiden. Dieser verfassungsrechtlich bedenkliche Zustand k\u00f6nne nur durch Wiedereinf\u00fchrung des privaten Schuldzinsenabzugs beseitigt werden. Sei das BVerfG in seinem Beschlu\u00df in BVerfGE 50, 386, BStBl II 1979, 322 noch von einem unrechtm\u00e4\u00dfig erlangten Steuervorteil ausgegangen, dem man strafrechtlich begegnen m\u00fcsse, sei durch den Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 einer der wesentlichen Gr\u00fcnde weggefallen, die das BVerfG bei der Best\u00e4tigung des derzeitigen Rechtszustandes als verfassungsgem\u00e4\u00df zugrunde gelegt habe.<\/p>\n<p>Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 1989 und 1990 dahin zu \u00e4ndern, da\u00df private Schuldzinsen in H\u00f6he von 907,49 DM (1989) und 1.410,59 DM (1990) bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden, &#8222;indem das Verbot des privaten Schuldzinsenabzugs durch Wiedereinf\u00fchrung einer einschl\u00e4gigen gesetzlichen Bestimmung aufgehoben wird&#8220;.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das FG den begehrten Abzug abgelehnt, weil es hierf\u00fcr keine Rechtsgrundlage gibt. Dem Revisionsbegehren auf Wiedereinf\u00fchrung des gesetzlichen Schuldzinsenabzugs k\u00f6nnte der BFH nur durch Vorlage der Rechtsfrage an das BVerfG Rechnung tragen; die Voraussetzungen hierf\u00fcr sind jedoch nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1974 ist durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz 1973 (St\u00c4ndG 1973) vom 26. Juni 1973 (BGBl I 1973, 676, BStBl I 1973, 545) der fr\u00fcher zul\u00e4ssige Sonderausgabenabzug f\u00fcr private Schuldzinsen entfallen. An diese rechtspolitische Entscheidung sind die Gerichte &#8211; vorbehaltlich einer Pr\u00fcfung am Ma\u00dfstab des Verfassungsrechts &#8211; gebunden. Sie haben diese Entscheidung, soweit ihr nicht abweichende Regelungen entgegenstehen, bei der Rechtsanwendung folgerichtig zu beachten und Wertungswiderspr\u00fcche zu vermeiden (Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 1.).<\/p>\n<p>Die durch die Gesetzes\u00e4nderung geschaffene Rechtslage ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat sieht im Streitfall keine M\u00f6glichkeit einer Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG mit dem Ziel, die Kl\u00e4ger an einer etwaigen, dem Gleichheitssatz &#8211; besser &#8211; Rechnung tragenden gesetzlichen Regelung teilhaben zu lassen.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4ger bringen vor, das geltende Recht widerspreche dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken r\u00fchren her aus einem Vergleich ihrer eigenen steuerrechtlichen Situation mit derjenigen solcher Steuerpflichtiger, die mittels einer sog. Kontentrennung einen privaten Kreditbedarf in den betrieblichen\/beruflichen Bereich verlagern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>a) Als Betriebsausgaben abziehbar sind Schuldzinsen, die i. S. des \u00a7 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) betrieblich veranla\u00dft sind, weil sie f\u00fcr eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranla\u00dft ist und deshalb zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Werbungskostenabzug nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Hinsichtlich der steuerrechtlichen Beurteilung von Schuldzinsen hat der Gro\u00dfe Senat des BFH in seinem Beschlu\u00df vom 8. Dezember 1997 GrS 1 &#8211; 2\/95 (BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) entschieden, da\u00df die Abziehbarkeit allein von der erwerbssichernden Verwendung des Darlehensbetrages abh\u00e4ngt; dar\u00fcber hinaus ist eine weitere wertende Betrachtung nicht vorzunehmen. Unerheblich ist daher, weshalb der Steuerpflichtige etwa vorhandene eigene Mittel nicht zur Bestreitung der betrieblichen Aufwendungen einsetzt, ob also f\u00fcr die Kreditaufnahme neben der Absicht, eine betriebliche Ausgabe zu finanzieren, weitere private \u00dcberlegungen miturs\u00e4chlich waren. Die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen wird grunds\u00e4tzlich nicht dadurch in Frage gestellt, da\u00df der betriebliche Fremdmittelbedarf auf Entnahmen zur\u00fcckgeht. Leitet der Steuerpflichtige betriebliche Einnahmen planm\u00e4\u00dfig auf ein gesondertes Konto, um von diesem Ausgaben f\u00fcr private Investitionen zu bestreiten, und werden die betrieblichen Aufwendungen ausschlie\u00dflich von einem getrennten Kontokorrentkonto beglichen, so sind die f\u00fcr dieses Kontokorrentkonto entstehenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehbar (sog. Zwei- oder Mehrkontenmodell). Hiernach ist der Steuerpflichtige berechtigt, z. B. die Kasseneinnahmen auf ein Konto einzuzahlen, das nur privaten Auszahlungen dient; dies ber\u00fchrt die betriebliche Veranlassung des durch private Auszahlungen ausgel\u00f6sten Mittelbedarfs nicht; betriebliche Auszahlungen von einem dem betrieblichen Zahlungsverkehr gewidmeten Konto und die damit einhergehende Erh\u00f6hung des Schuldsaldos sind ungeachtet der Tatsache, da\u00df der Finanzierungsbedarf auch durch Barentnahmen ausgel\u00f6st worden ist, ausschlie\u00dflich betrieblich veranla\u00dft. Diese M\u00f6glichkeit der Kontentrennung f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich nicht zu einer mi\u00dfbr\u00e4uchlichen Umgehung des \u00a7 4 Abs. 4 EStG (Beschlu\u00df in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 3., 4.).<\/p>\n<p>b) Die aufgezeigte kontenm\u00e4\u00dfige Darstellung von Zuordnungsentscheidungen erm\u00f6glicht es Steuerpflichtigen mit hohem Aufwandsvolumen, im sachlichen Zusammenhang mit privaten Investitionen binnen kurzer Zeit einen betrieblichen Schuldsaldo aufzubauen und privaten Kreditbedarf in die betriebliche Sph\u00e4re zu verlagern. Diese M\u00f6glichkeit ist, worauf die Kl\u00e4ger zutreffend hinweisen, Steuerpflichtigen mit geringem erwerbssichernden Aufwand &#8211; insbesondere Steuerpflichtigen mit Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit &#8211; zumeist verschlossen.<\/p>\n<p>3. Der aufgezeigte Gegensatz ist seit langem Anla\u00df zu Er\u00f6rterungen dar\u00fcber, ob die faktische Benachteiligung vor allem von Arbeitnehmern mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.<\/p>\n<p>a) Das BVerfG hat mit dem Beschlu\u00df in BVerfGE 50, 386, BStBl II 1979, 322 die Beseitigung des allgemeinen Schuldzinsenabzugs f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rt. Die unterschiedliche Behandlung &#8222;betrieblicher&#8220; und &#8222;privater&#8220; Schuldzinsen sei durch wirtschafts- und arbeitspolitische Gr\u00fcnde sachlich gerechtfertigt. &#8222;Unrechtm\u00e4\u00dfigen Steuervorteilen&#8220; sei durch eine entsprechende Handhabung der steuerrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen zu begegnen. Im Beschlu\u00df vom 13. Juni 1988 1 BvR 68\/88 (H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 316) hat das BVerfG an die Entscheidung vom 13. M\u00e4rz 1979 angekn\u00fcpft und dabei ausdr\u00fccklich offengelassen, &#8222;ob die in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung &#8230; er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit der Umschuldung von Privat- in Betriebsschulden und die zugelassene Abwicklung privater, grunds\u00e4tzlich nicht abzugsf\u00e4higer Lebenshaltungskosten &#8230; mit der Folge einer unverminderten Abzugsf\u00e4higkeit der Zinsen aus einem erh\u00f6hten Schuldenstand diesem verfassungsrechtlichen Petitum stets hinreichend gen\u00fcgt&#8220;.<\/p>\n<p>b) Der Gro\u00dfe Senat des BFH hat in seiner Entscheidung in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 ausgef\u00fchrt, der vom Gesetzgeber vorgegebene Auftrag, Wertungswiderspr\u00fcche zu vermeiden, erhalte durch verfassungsrechtliche Erw\u00e4gungen besonderes Gewicht. Hieran ankn\u00fcpfend hat der erkennende Senat in seinem Vorlagebeschlu\u00df vom 19. Juli 1995 X R 48\/94 (BFHE 178, 405, BStBl II 1995, 882) bemerkt: K\u00f6nne ein Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen &#8222;durch die Hintert\u00fcr&#8220; nicht durch Auslegung verhindert werden, m\u00fcsse im Sinne der Entscheidungen des BVerfG nochmals die Frage nach der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der grunds\u00e4tzlichen Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen gestellt werden.<\/p>\n<p>c) Der Gro\u00dfe Senat hat in seinem Beschlu\u00df in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 entschieden, die Kontentrennung sei verfassungsrechtlich unbedenklich und f\u00fchre nicht zu einem Versto\u00df gegen Art. 3 GG. Die aufgezeigten Rechtsfolgen erg\u00e4ben sich, so der Gro\u00dfe Senat, zwingend aus dem Grundsatz, da\u00df der Steuerpflichtige in seiner Entscheidung frei sei, ob er zur Erzielung von steuerpflichtigen Eink\u00fcnften Eigen- oder Fremdkapital einsetze. Die Kontentrennung stehe Steuerpflichtigen nicht nur im Rahmen der Gewinneink\u00fcnfte, sondern auch im Rahmen der \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnfte zur Verf\u00fcgung. Da\u00df ihr Anwendungsumfang bei den \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnften, insbesondere bei Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, geringer sei als bei den Gewinneink\u00fcnften, beruhe auf den unterschiedlichen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen.<\/p>\n<p>Der Gro\u00dfe Senat hat im Ergebnis die vom BVerfG vorausgesetzte M\u00f6glichkeit &#8222;unrechtm\u00e4\u00dfiger Vorteile&#8220; verneint.<\/p>\n<p>d) Auch nach Ergehen des Beschlusses in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 ist selbst bei Bef\u00fcrwortern dieser Entscheidung &#8222;ein deutliches Unbehagen&#8220; verblieben: Steuerpflichtige, die Eink\u00fcnfte ausschlie\u00dflich aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit beziehen, h\u00e4tten praktisch kaum je die M\u00f6glichkeit, durch ein Mehrkontenmodell im Zusammenhang etwa mit dem Bau oder Erwerb ihres Einfamilienhauses entstehende private Schuldzinsen zu vermeiden und statt dessen berufliche Ausgaben fremdzufinanzieren (z. B. Seer, Finanz-Rundschau 1998, 152).<\/p>\n<p>4. Der erkennende Senat l\u00e4\u00dft dahingestellt, ob er hinsichtlich einer verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung am Ma\u00dfstab des Art. 3 Abs. 1 GG an die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 gebunden ist. Zweifel hieran erschlie\u00dfen sich aus der Erw\u00e4gung, da\u00df die in \u00a7 11 Abs. 7 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeordnete Bindung des erkennenden Senats an die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats nur f\u00fcr das Ausgangsverfahren gilt (&#8222;in der vorliegenden Sache&#8220;) und f\u00fcr andere Verfahren eine mittelbare Bindung dadurch eintritt, da\u00df bei einer Abweichung der Gro\u00dfe Senat wegen der beabsichtigten Divergenz angerufen werden mu\u00df (vgl. Sunder-Plassmann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 11 FGO Rdnr. 128 f.). Eine Abweichung in einer Rechtsfrage i. S. des \u00a7 11 Abs. 7 Satz 3 FGO besteht hingegen dann nicht, wenn ein Gericht die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit eines Gesetzes verneint; dann mu\u00df dieses Gericht nach Art. 100 GG das BVerfG anrufen (BVerfG-Beschlu\u00df vom 19. Februar 1957 1 BvL 13\/54, BVerfGE 6, 222; BFH-Beschlu\u00df vom 16. Dezember 1969 II R 90\/69, BFHE 98, 386, BStBl II 1970, 408).<\/p>\n<p>Jedenfalls w\u00e4re im Streitfall eine Richtervorlage nach Art. 100 GG unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>a) F\u00fcr die Entscheidung des Streitfalles kommt es nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvL 3\/89, BVerfGE 84, 233, BStBl II 1991, 652) auf die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen nur dann an, wenn diese Rechtslage mit dem GG in dem Sinne unvereinbar w\u00e4re, da\u00df dem Gesetzgeber eine Heilung des Gleichheitsversto\u00dfes durch Einbeziehung des Kl\u00e4gers in die Beg\u00fcnstigung m\u00f6glich w\u00e4re. Einer Vorlage an das BVerfG (Art. 100 GG) steht es andererseits entgegen, wenn die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht entscheidungserheblich sind. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt es auf die vorgelegte Norm f\u00fcr die Endentscheidung nur an, wenn das Proze\u00dfgericht f\u00fcr den Fall der G\u00fcltigkeit der Norm im Ergebnis anders entscheiden w\u00fcrde als f\u00fcr den Fall ihrer Ung\u00fcltigkeit (Beschl\u00fcsse des BVerfG vom 14. November 1962 1 BvL 18\/61, BVerfGE 15, 121, 125; vom 24. Januar 1984 1 BvL 7\/82, BVerfGE 66, 100, 105; vom 18. Juli 1984 1 BvL 3\/81, BVerfGE 67, 239, 243 f.; BFH-Beschlu\u00df vom 23. August 1991 VI B 44\/91, BFHE 165, 172, BStBl II 1991, 885, unter II. 3. a). Daran fehlt es hier. Den Kl\u00e4gern k\u00f6nnte selbst bei Nichtigkeit der von ihnen beanstandeten Rechtslage das, was ihnen das Gesetz nicht gew\u00e4hrt, nicht zugestanden werden. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt, der den Gesetzgeber zwingen w\u00fcrde, einen allgemeinen Schuldzinsenabzug insbesondere f\u00fcr private Konsumenten- und\/oder Investitionskredite einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>b) Eine generelle Versagung des Abzugs von Schuldzinsen als Betriebsausgaben\/Werbungskosten kommt im Hinblick auf das objektive Nettoprinzip (vgl. hierzu Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4\/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C. III.) nicht in Betracht. Dieses Prinzip ist, wie der Gro\u00dfe Senat des BFH im Beschlu\u00df vom 21. November 1983 GrS 2\/82 (BFHE 140, 50, 58 f., BStBl II 1984, 160, unter C. I. 2. b bb (3)) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG ausgef\u00fchrt hat, Ausflu\u00df der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit und in der Steuerrechtsliteratur als grundlegendes Ordnungsprinzip des Einkommensteuerrechts anerkannt (vgl. Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. II, 1993, S. 591 f., m. w. N.). Es wird im Einkommensteuerrecht in \u00a7 2 Abs. 2 EStG dadurch verwirklicht, da\u00df bei den \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnften ebenso wie bei Gewinneink\u00fcnften nur der Saldo zwischen Einnahmen und Ausgaben der Einkommensteuer unterliegt. Es w\u00e4re abwegig und entspr\u00e4che auch nicht dem Ziel der Kl\u00e4ger, eine generelle Nichtber\u00fccksichtigung von erwerbssicherndem Finanzierungsaufwand in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>c) Vielmehr bezwecken die Kl\u00e4ger, private Schuldzinsen hinsichtlich der steuerlichen Abziehbarkeit dem erwerbssichernden Aufwand gleichzustellen. Aber auch dieses Ziel k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger nicht erreichen.<\/p>\n<p>aa) Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit gebietet keinen allgemeinen Abzug privater Schuldzinsen. Einen dem objektiven Nettoprinzip entsprechenden Grundsatz, der die Abziehbarkeit aller privaten Schuldzinsen geb\u00f6te, gibt es nicht.<\/p>\n<p>Der Reichsfinanzhof (RFH) hat in seinem Urteil vom 11. Juli 1928 VI A 669\/27 (RStBl 1928, 312) ausgef\u00fchrt, da\u00df &#8222;eine verzinsliche Schuld eine Quelle eintretender Verm\u00f6gensminderung&#8220; sei und da\u00df sie die Leistungsf\u00e4higkeit der Steuerpflichtigen &#8222;genau in der entgegengesetzten Weise ber\u00fchre&#8220; wie das Vorhandensein von ertragbringendem (Aktiv-)Verm\u00f6gen (vgl. ferner RFH-Urteil vom 6. Oktober 1937 VI A 541\/37, RStBl 1937, 1167; E. Becker, Die Grundlagen der Einkommensteuer, 1940, S. 336). Demgegen\u00fcber hat der Gesetzgeber des St\u00c4ndG 1973 einen allgemeinen Schuldzinsenabzug als &#8222;nicht mehr gerechtfertigt&#8220; angesehen; sofern derartige Schuldzinsen f\u00fcr die Finanzierung von als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen gezahlt w\u00fcrden, sollten sie nach \u00a7 33 Abs. 1 EStG abziehbar sein (BTDrucks 7\/419, S. 16; vgl. ferner Bericht der Einkommensteuerkommission, 1964, S. 141; Steuerreformkommission 1971, Schriftenreihe des Bundesministers der Finanzen, Heft 17, 1971, Rz. 428 ff.). Dies ist oft kritisiert worden (vgl. Nolde in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 10 EStG Rdnr. 25, m. w. N.). Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber seinen Standpunkt anl\u00e4\u00dflich der Einf\u00fchrung des \u00a7 10e Abs. 6 a EStG und des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG durch das Steuerreformgesetz 1990 mittelbar best\u00e4tigt. Die im Entwurf eines Mi\u00dfbrauchsbek\u00e4mpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vorgeschlagene Verl\u00e4ngerung des Schuldzinsenabzugs um ein Jahr ist im Hinblick auf das zwischenzeitlich gesunkene Zinsniveau nicht verwirklicht worden (BTDrucks 12\/6078, S. 12, 122).<\/p>\n<p>bb) Der Senat hat alle diejenigen Leistungen mangels wirtschaftlicher Belastung (vgl. Senatsurteil vom 4. April 1989 X R 14\/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779) aus dem Anwendungsbereich der als Sonderausgabe abziehbaren dauernden Last (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) ausgenommen, die Entgelt f\u00fcr den Erwerb bzw. die Nutzung einer Sache sind (Urteile vom 24. Oktober 1990 X R 43\/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175, betreffend Erbbauzinsen; vom 12. Juli 1989 X R 11\/84, BFHE 158, 22, BStBl II 1990, 13, m. w. N.; vom 3. Juni 1992 X R 130\/90, BFH\/NV 1992, 807). Es ist folgerichtig, das Entgelt f\u00fcr die Nutzung von Kapital nicht als &#8222;Aufwendung&#8220; i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 EStG zu behandeln. Die Abziehbarkeit privater Schuldzinsen ist weder ein Element der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit noch des Nettoprinzips.<\/p>\n<p>cc) Hiergegen l\u00e4\u00dft sich nicht mit Erfolg einwenden, es k\u00f6nne etwa mittels der nach \u00a7 10 Abs. 3 EStG abziehbaren Vorsorgeaufwendungen ein Versicherungsschutz &#8222;erkauft&#8220; werden. Der Gesetzgeber konnte typisierend davon ausgehen, da\u00df ein Minimalbestand an Versicherungsschutz zu den notwendigen Grundlagen einer Existenzsicherung geh\u00f6rt. Im \u00fcbrigen kann ein &#8222;au\u00dfergew\u00f6hnlicher&#8220; Kreditbedarf nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe des \u00a7 33 Abs. 1 EStG abziehbar sein, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranla\u00dft ist, die ihrerseits eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung darstellen (BFH-Urteil vom 29. Juli 1997 IX R 89\/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772).<\/p>\n<p>dd) Auch gibt es nach Auffassung des Senats bei allgemeinen Konsumentenkrediten &#8211; etwa im Zusammenhang mit Urlaubsreisen oder der Anschaffung von Gebrauchsgegenst\u00e4nden &#8211; in der hier in Frage stehenden Gr\u00f6\u00dfenordnung weder die Notwendigkeit noch gar die M\u00f6glichkeit, &#8222;unrechtm\u00e4\u00dfige Steuervorteile&#8220; oder gar &#8222;mi\u00dfbr\u00e4uchliche&#8220; Gestaltungen aufzudecken und zu verhindern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.7.1998 (X R 105\/92) BStBl. 1999 II S. 81 Der Gesetzgeber ist aufgrund Verfassungsrechts nicht verpflichtet, die Abziehbarkeit privat veranla\u00dfter Schuldzinsen im Rahmen der Einkommensteuer wiedereinzuf\u00fchren. EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 10 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; BVerfGG \u00a7 80 Abs. 2. 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