{"id":47128,"date":"1998-08-18T15:22:19","date_gmt":"1998-08-18T13:22:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47128"},"modified":"2013-06-12T15:23:39","modified_gmt":"2013-06-12T13:23:39","slug":"bfh-urteil-vom-18-8-1998-vii-r-114_97-bstbl-1999-ii-s-84","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-8-1998-vii-r-114_97-bstbl-1999-ii-s-84\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    18.8.1998 (VII R 114\/97) BStBl. 1999 II S. 84"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.8.1998 (VII R 114\/97) BStBl. 1999 II S. 84<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Der Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger eines Lohnsteuererstattungsanspruchs ist nicht berechtigt, durch Abgabe einer von ihm selbst oder seinem Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr den Vollstreckungsschuldner ausgefertigten und unterschriebenen Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr diesen die Veranlagung zur Einkommensteuer i. S. des \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2 EStG zu beantragen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2, \u00a7 25 Abs. 1 und Abs. 3; AO 1977 \u00a7\u00a7 46, 149, 150 Abs. 3, \u00a7\u00a7 85, 80, 90; ZPO \u00a7\u00a7 829, 835, 836 Abs. 1 und Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1997, 1522)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) hat durch Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlu\u00df des Amtsgerichts den mutma\u00dflichen Einkommensteuererstattungsanspruch f\u00fcr 1995 ihres Schuldners &#8211; des Beigeladenen &#8211; pf\u00e4nden lassen und die Herausgabe der Lohnsteuerkarte erwirkt. Unter Bezugnahme auf den Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlu\u00df reichten die Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin eine auf den Beigeladenen lautende Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1995 bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) ein, mit der sie die Durchf\u00fchrung einer Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr den Beigeladenen nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragten. Die Einkommensteuererkl\u00e4rung war von einem Angeh\u00f6rigen der proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten Rechtsanwaltskanzlei unterschrieben. Die Steuererkl\u00e4rung weist den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Bruttoarbeitslohn und die vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbetr\u00e4ge aus. Zus\u00e4tzlich war in der Erkl\u00e4rung angekreuzt, die Eink\u00fcnfte des Beigeladenen aus Kapitalverm\u00f6gen h\u00e4tten nicht mehr als 6.100 DM betragen und weitere Erwerbsbez\u00fcge (Zeile 57 der Einkommensteuererkl\u00e4rung) seien nicht zugeflossen. Sonderausgaben waren in H\u00f6he des sich aus der Lohnsteuerkarte ergebenden Arbeitnehmeranteils an den gesamten Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen angesetzt. Das FA lehnte die Durchf\u00fchrung der Einkommensteuerveranlagung unter Hinweis auf den mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. Oktober 1995 (BStBl I 1995, 666) mit Wirkung vom 1. Januar 1996 ge\u00e4nderten Abgabenordnungs-Anwendungserla\u00df zu \u00a7 46 der Abgabenordnung (AO 1977) ab.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bejahte in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1522 ver\u00f6ffentlichten Urteil das Rechtsschutzinteresse der Kl\u00e4gerin, verneinte aber deren Befugnis zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr den Beigeladenen, mit der die Durchf\u00fchrung einer Veranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beantragt werden soll.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 46 AO 1977, \u00a7\u00a7 829, 836 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO -, \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt u. a. vor, zwar diene die Einkommensteuerveranlagung der Festsetzung der Einkommensteuerschuld, so da\u00df au\u00dfer den vom Beigeladenen erzielten Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit m\u00f6glicherweise auch andere Eink\u00fcnfte anzusetzen seien. Entgegen der Ansicht des FG verf\u00fcge die Kl\u00e4gerin auch \u00fcber hinreichend genaue Kenntnisse \u00fcber die sonstigen Einkunfts- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Beigeladenen. Darauf komme es jedoch nicht an, denn in seiner Entscheidung vom 15. Juni 1973 VI R 400\/69 (BFHE 110, 26, BStBl II 1973, 784), best\u00e4tigt durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. November 1991 VI R 118\/88 (BFHE 166, 248, BStBl II 1992, 326), erm\u00e4chtige der BFH den Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger unabh\u00e4ngig davon, ob er im Zeitpunkt der Antragstellung in der Lage sei, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs notwendigen Angaben zu machen, zur Wahrung der Ausschlu\u00dffrist den Antrag auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs f\u00fcr den Vollstreckungsschuldner beim FA zu stellen. Der BFH habe die eigenh\u00e4ndige Unterschrift des Steuerpflichtigen f\u00fcr entbehrlich gehalten und die Unterschrift des Bevollm\u00e4chtigten des Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubigers als ausreichend angesehen. Er habe lediglich gefordert, da\u00df der Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger sich die zur Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs notwendigen Angaben und Unterlagen vom Vollstreckungsschuldner &#8211; notfalls im Vollstreckungswege &#8211; beschaffen und nachreichen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Diese Rechtsgedanken h\u00e4tten auch nach Ersetzung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch die Antragsveranlagung ab dem Veranlagungszeitraum 1991 noch Eingang in die Verwaltungsanweisungen gefunden (Abschn. 149 Abs. 7 der Lohnsteuer-Richtlinien 1993 &#8211; LStR 1993 &#8211; und Abgabenordnungs-Anwendungserla\u00df zu \u00a7 46 Abs. 4 AO 1977 in der bis zum Jahre 1995 g\u00fcltigen Fassung). Das FA sei nach Antragstellung verpflichtet gewesen, vom Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger und vom Vollstreckungsschuldner (= Steuerpflichtiger) die notwendigen erg\u00e4nzenden Angaben und Unterlagen anzufordern und, soweit diese nicht erh\u00e4ltlich gewesen seien, die Veranlagung aufgrund der vorliegenden Unterlagen durchzuf\u00fchren (Hinweis auf Abschn. 149 Abs. 7 Satz 10 LStR 1993). Auch f\u00fcr die Antragsveranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, die zwingend die Einhaltung der zweij\u00e4hrigen Ausschlu\u00dffrist voraussetze, m\u00fcsse dem Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden, den Antrag auf Veranlagung f\u00fcr den Steuerschuldner zu stellen, um zu vermeiden, da\u00df der ihm zur Einziehung \u00fcberwiesene Anspruch durch Ablauf der Ausschlu\u00dffrist erl\u00f6sche. Die \u00dcberweisung einer gepf\u00e4ndeten Forderung erm\u00e4chtige den Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger zu allen Ma\u00dfnahmen, die zur Realisierung der gepf\u00e4ndeten Forderung erforderlich seien. Damit sei der Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger auch zur Durchsetzung des gepf\u00e4ndeten Erstattungsanspruchs berechtigt. Da hierzu auch das Recht zur Antragstellung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG geh\u00f6re, h\u00e4tte der Ausschlu\u00df dieser Antragsberechtigung einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Regelung in \u00a7 46 AO 1977 bedurft. Daran fehle es.<\/p>\n<p>Dem stehe nicht entgegen, da\u00df die Antragsveranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG im Gegensatz zum fr\u00fcheren Lohnsteuer-Jahresausgleich zu einer Nachforderung von Einkommensteuer f\u00fchren k\u00f6nne, da auch ein bestandskr\u00e4ftiger Lohnsteuer-Jahresausgleich eine sp\u00e4tere Einkommensteuerveranlagung mit einer h\u00f6heren Einkommensteuerfestsetzung nicht verhindert habe. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte &#8211; wie sich aus der BTDrucks 12\/1506 S. 174, 175 und der Stellungnahme des Bundesrats (BTDrucks 12\/1368 S. 19) ergebe &#8211; mit dem Antrag auf Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld die Durchf\u00fchrung einer Antragsveranlagung in demselben Umfang erm\u00f6glicht werden wie vorher durch das Lohnsteuer- Jahresausgleichsverfahren. Durch diese Regelung h\u00e4tte eine wesentliche Verfahrenserleichterung erreicht werden sollen, eine materiell-rechtliche \u00c4nderung sei damit nicht bezweckt gewesen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger eines Lohnsteuererstattungsanspruchs ist nicht berechtigt, durch Abgabe einer von ihm selbst oder seinem Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr den Vollstreckungsschuldner ausgefertigten und unterschriebenen Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr diesen die Veranlagung zur Einkommensteuer i. S. des \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2 EStG zu beantragen.<\/p>\n<p>1. a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 1 AO 1977 k\u00f6nnen Anspr\u00fcche auf Erstattung von Steuern abgetreten, verpf\u00e4ndet und gepf\u00e4ndet werden. Nach Entstehung des Anspruchs auf Erstattung \u00fcberzahlter Lohnsteuer kann dieser nach Ablauf des Veranlagungszeitraums &#8211; der bei der Einkommensteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 36 Abs. 1 EStG dem Ablauf des Kalenderjahres entspricht &#8211; durch Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlu\u00df dem Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger zur Einziehung \u00fcberwiesen werden. Die Finanzbeh\u00f6rde, die \u00fcber den Erstattungsanspruch zu entscheiden hat, wird dadurch zum Drittschuldner i. S. der \u00a7\u00a7 829, 845 ZPO (\u00a7 46 Abs. 6 und Abs. 7 AO 1977).<\/p>\n<p>b) Die Pf\u00e4ndung und \u00dcberweisung bewirkt keinen \u00dcbergang der Rechtsstellung des Pf\u00e4ndungsschuldners (Steuerpflichtigen) im Steuerfestsetzungsverfahren.<\/p>\n<p>Mit einem Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlu\u00df wird der gepf\u00e4ndete Erstattungsanspruch zur Einziehung oder an Zahlungs statt \u00fcberwiesen (\u00a7 835 ZPO). Der Anspruch selbst geht nicht auf den Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger \u00fcber, sondern bleibt Bestandteil des Schuldnerverm\u00f6gens. Die infolge der \u00dcberweisung ausgel\u00f6ste gesetzliche Einziehungserm\u00e4chtigung erstreckt sich deshalb lediglich auf den reinen Zahlungsanspruch, mithin auf den Anspruch, den der Steuerschuldner auf Erstattung \u00fcberzahlter Steuern gegen die Finanzbeh\u00f6rde hat (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1978 VII R 2\/75, BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464, und f\u00fcr den Fall der Abtretung: BFH-Urteil vom 6. Dezember 1988 VII R 206\/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223).<\/p>\n<p>Der BFH hat daher in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden, da\u00df durch den wirksamen Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlu\u00df von der Rechtsposition des Pf\u00e4ndungsschuldners als Steuerpflichtigem nur die Rechtsstellung auf den Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger \u00fcbertragen wird, die der Steuerpflichtige als Inhaber des Erstattungsanspruchs im Erhebungsverfahren innehat. Die Rechtsstellung, die ein Erstattungsberechtigter in seiner Eigenschaft als Steuerschuldner (Steuerpflichtiger i. S. des \u00a7 33 AO 1977) im Steuerfestsetzungsverfahren innehat, kann wegen des besonderen &#8211; \u00f6ffentlich-rechtlichen &#8211; Charakters des Steuerschuldverh\u00e4ltnisses nicht auf einen Dritten, wie den Abtretungsempf\u00e4nger oder den Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger, \u00fcbergehen. Im Steuerfestsetzungsverfahren ist die Rechtsstellung des Steuerpflichtigen so eng mit seiner Person verbunden, da\u00df ein \u00dcbergang von Rechten und Pflichten des Steuerpflichtigen im Wege der Abtretung, Pf\u00e4ndung oder sonstigen Schuld\u00fcbernahme ausgeschlossen ist. Denn die f\u00fcr das \u00f6ffentlich-rechtliche Steuerschuldverh\u00e4ltnis geregelten Rechte und Pflichten der Beteiligten ber\u00fccksichtigen auch die besonderen Interessen der Verfahrensparteien. Sie dienen dem Erfordernis einer zutreffenden und gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung des Steuerpflichtigen (\u00a7 85 AO 1977) und dem Interesse der Finanzbeh\u00f6rden, unmittelbar vom Steuerpflichtigen fristgerecht und m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Verh\u00e4ltnisse, die f\u00fcr die Steuerpflicht und die Steuerbemessung ma\u00dfgeblich sind, zu erfahren. Das gebietet es, den Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis nicht zu entlassen und die ihn treffenden Pflichten auch von ihm selbst einzufordern. In diese Rechtsstellung des Erstattungsberechtigten aus dem dem (vorgeblichen) Erstattungsanspruch zugrundeliegenden Steuerschuldverh\u00e4ltnis tritt der Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger (Abtretungsempf\u00e4nger) nicht ein (vgl. BFH-Urteile vom 1. M\u00e4rz 1990 VII R 103\/88, BFHE 160, 128, BStBl II 1990, 520, und in BFHE 120, 138, BStBl II 1978, 464; BFH-Beschl\u00fcsse vom 27. Januar 1993 II S 10\/92, BFH\/NV 1993, 350, und vom 18. Januar 1996 VII B 259\/95, BFH\/NV 1996, 453; Boeker in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 46 AO 1977 Rz. 71, 114; die Nachweise bei Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 46 AO 1977 Rz. 11; Klein\/Brockmeyer, Abgabenordnung, 6. Aufl., \u00a7 46 Rz. 5).<\/p>\n<p>c) Nichts anderes ergibt sich aus der zivilrechtlichen Stellung des Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubigers.<\/p>\n<p>Auch zivilrechtlich wird dem Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger durch den Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlu\u00df lediglich ein Mittel an die Hand gegeben, die Forderung seines Schuldners an sich zu ziehen und durch deren Geltendmachung gegen\u00fcber dem Drittschuldner Befriedigung zu erlangen. Zu diesem Zweck wird dem Drittschuldner vom Vollstreckungsgericht untersagt, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten, und dem Schuldner verboten, die Forderung einzuziehen (\u00a7 829 Abs. 1 ZPO). Damit geht jedoch die Rechtsposition, die der Vollstreckungsschuldner in dem der Forderung zugrundeliegenden Schuldverh\u00e4ltnis innehat, nicht auf den Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger \u00fcber. Die Forderung bleibt vielmehr im Verm\u00f6gen des Vollstreckungsschuldners (St\u00f6ber in Z\u00f6ller, Zivilproze\u00dfordnung, 20. Aufl., \u00a7 836 Rz. 3, m. w. N.). Aufgrund des Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlusses wird der Gl\u00e4ubiger lediglich erm\u00e4chtigt, das Recht des Vollstreckungsschuldners auf Zahlung im eigenen Namen geltend zu machen. Dies ergibt sich daraus, da\u00df dem Gl\u00e4ubiger gem\u00e4\u00df \u00a7 835 ZPO die Forderung nur &#8222;zur Einziehung&#8220; \u00fcberwiesen wird. Von der Rechtsposition des Schuldners wird somit auch zivilrechtlich lediglich die Erf\u00fcllungszust\u00e4ndigkeit abgespalten und auf den Gl\u00e4ubiger \u00fcbertragen (BFH-Urteile vom 14. Juli 1987 VII R 116\/86, BFHE 150, 396, BStBl II 1987, 863; in BFHE 160, 128, BStBl II 1990, 520, 521; Hartmann in Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, Zivilproze\u00dfordnung, 56. Aufl., \u00a7 835 Rz. 6).<\/p>\n<p>d) Geht nach diesen Grunds\u00e4tzen die Rechtsposition, die der Vollstreckungsschuldner als Steuerpflichtiger (Steuerschuldner und Erstattungsgl\u00e4ubiger) im Steuerfestsetzungsverfahren hat, nicht auf den Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger \u00fcber, so ist dieser an dem Steuerfestsetzungsverfahren auch nicht beteiligt.<\/p>\n<p>Denn der Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger tritt nur insoweit an die Stelle des Pf\u00e4ndungsschuldners als Steuerpflichtiger, soweit dessen Rechtsstellung \u00fcbertragbar ist. \u00dcbertragbar ist nur die Stellung im Erhebungsverfahren (BFH-Urteil vom 21. M\u00e4rz 1975 VI R 238\/71, BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669). Aus diesem Grunde erh\u00e4lt ausschlie\u00dflich der Steuerpflichtige (Pf\u00e4ndungsschuldner) den Steuerbescheid (BFH-Urteil in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223). Der Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger ist daher auch nicht befugt, gegen den Steuerbescheid des Vollstreckungsschuldners Einspruch einzulegen, Klage zu erheben oder in die proze\u00dfuale Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners einzutreten (f\u00fcr den Abtretungsempf\u00e4nger vgl. BFH-Beschlu\u00df in BFH\/NV 1993, 350, 351; BFH-Urteile vom 21. M\u00e4rz 1975 VI R 238\/71, BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669, und in BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464). Er kann deshalb auch nicht zum Rechtsbehelfsverfahren des Steuerpflichtigen zugezogen werden (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 1. Dezember 1982 X 383\/81, EFG 1983, 388). Dem Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger des Erstattungsanspruchs eines Ehegatten ist es versagt, beim FA die getrennte Veranlagung der Eheleute zu beantragen (BFH-Beschlu\u00df in BFH\/NV 1996, 453). Er ist auch nicht berechtigt, die \u00c4nderung oder Berichtigung eines wirksam ergangenen Steuerbescheides zu beantragen (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1960 VI 92\/60 U, BFHE 72, 465, BStBl III 1961, 170). Der Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger hat daher keine rechtliche M\u00f6glichkeit, die Festsetzung, d. h. Konkretisierung des Steueranspruchs dem Grunde und der H\u00f6he nach, zu beeinflussen (vgl. auch Harder, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1996, 2409, 2410).<\/p>\n<p>2. Die Frage, ob der Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger berechtigt ist, durch Abgabe eines Antrags bzw. einer Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr den Steuerschuldner das Antragsverfahren nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in Gang zu setzen, ist umstritten.<\/p>\n<p>a) Der Antrag auf Durchf\u00fchrung einer Einkommensteuerveranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist durch Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung zu stellen.<\/p>\n<p>Liegen die Voraussetzungen der von Amts wegen durchzuf\u00fchrenden Veranlagung des \u00a7 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 EStG nicht vor, wird die Finanzbeh\u00f6rde zur Festsetzung des Steueranspruchs nur t\u00e4tig, wenn ein form- und fristgerechter Antrag eingereicht worden ist (\u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG). Nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist der &#8222;Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung zu stellen&#8220;. Der Gesetzgeber hat damit in \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG Antrag und Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung auch verfahrensrechtlich zu einer Rechtshandlung zusammengefa\u00dft, so da\u00df der Antrag nur noch durch Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung gestellt werden kann (BRDrucks 100\/88 S. 318 zu Nr. 62 &#8211; \u00a7 46 EStG &#8211; zu Buchst. b, Doppelbuchst. jj). \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG verkn\u00fcpft damit die Wirksamkeit des Antrags mit den Anforderungen an eine formal wirksame Einkommensteuererkl\u00e4rung. Nach der f\u00fcr die Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung ma\u00dfgeblichen Grundnorm des \u00a7 25 Abs. 3 EStG hat der Steuerpflichtige die Einkommensteuererkl\u00e4rung eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben. Der von \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i. V. m. \u00a7 25 Abs. 3 S\u00e4tze 4 und 5 EStG geforderte Antrag durch Abgabe einer vom Steuerpflichtigen &#8211; und ggf. seinem Ehegatten &#8211; eigenh\u00e4ndig unterschriebenen Einkommensteuererkl\u00e4rung (\u00a7 150 Abs. 1, Abs. 3 AO 1977) regelt die Stellung des Steuerpflichtigen als pers\u00f6nlich Berechtigten und Verpflichteten im Verfahren auf Durchf\u00fchrung einer Antragsveranlagung zur Festsetzung der Einkommensteuer. Durch diese Erfordernisse hat der Gesetzgeber zum einen festgelegt, da\u00df der Steuerpflichtige selbst entscheiden soll, ob er das Veranlagungsverfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer in Gang setzt, und zum anderen sichergestellt, da\u00df ihm die Bedeutung seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung als Wissenserkl\u00e4rung, f\u00fcr deren Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit er die Verantwortung tr\u00e4gt (vgl. hierzu BFH- Urteile vom 8. Juni 1971 VII R 75\/68, BFHE 103, 18, BStBl II 1971, 726, und vom 10. Oktober 1986 VI R 208\/83, BFHE 148, 47, BStBl II 1987, 77), bewu\u00dft wird. Denn das Antragsverfahren nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG er\u00f6ffnet dem Steuerpflichtigen die M\u00f6glichkeit, eine Veranlagung zu erwirken, um in den Genu\u00df ihm gesetzlich zustehender, aber weder im Lohnsteuerverfahren noch im Amtsveranlagungsverfahren zu ber\u00fccksichtigender Vorteile zu gelangen, wie z. B. die Ber\u00fccksichtigung von Verlusten oder der Erm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34f EStG sowie der Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer und K\u00f6rperschaftsteuer. Liegt eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Einkommensteuererkl\u00e4rung vor, ist die Finanzbeh\u00f6rde verpflichtet, die Einkommensteuerveranlagung durchzuf\u00fchren (\u00a7 25 Abs. 1 EStG, \u00a7 155 Abs. 1 AO 1977, \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; vgl. auch BFH-Urteil vom 29. Oktober 1965 VI 52\/65 U, BFHE 84, 127, BStBl III 1966, 46). Fehlt es daran, so ist auch der Antrag nicht wirksam gestellt (He\u00fcrmann in Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 46 EStG Rz. 115; Trzaskalik in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 46 Rdnr. C 59).<\/p>\n<p>Im Streitfall fehlt es an einer vom Steuerpflichtigen eigenh\u00e4ndig unterschriebenen Steuererkl\u00e4rung. Die Einkommensteuererkl\u00e4rung, mit der die Veranlagung des Beigeladenen (Vollstreckungsschuldner) gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beantragt worden ist, war nicht vom Steuerpflichtigen, sondern von dem Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten der Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubigerin des Lohnsteuererstattungsanspruchs eingereicht worden, der die Erkl\u00e4rung auch unterschrieben hat.<\/p>\n<p>b) Seit Inkrafttreten des Steuer\u00e4nderungsgesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297), das mit Wirkung vom 1. Januar 1991 die Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs beseitigt hat und &#8211; auch zur Anrechnung \u00fcberzahlter Lohnsteuer &#8211; nur noch die Antragsveranlagung gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG vorsieht, ist es umstritten, ob es dem Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger m\u00f6glich ist, durch Abgabe einer von ihm selbst ausgefertigten und unterschriebenen Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr den Vollstreckungsschuldner die Durchf\u00fchrung der Einkommensteuerveranlagung zu beantragen. W\u00e4hrend die Rechtsprechung der Zivilgerichte sowie des BFH f\u00fcr den bis einschlie\u00dflich Veranlagungszeitraum 1990 zul\u00e4ssigen Lohnsteuer-Jahresausgleich den Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger durch den Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlu\u00df f\u00fcr erm\u00e4chtigt hielt, den Antrag auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs unter Vorlage der vom Schuldner oder dessen Arbeitgeber herauszugebenden Lohnsteuerkarte f\u00fcr den Vollstreckungsschuldner zu stellen (BFH-Urteile in BFHE 110, 26, BStBl II 1973, 784, und in BFHE 166, 248, BStBl II 1992, 326), und die Finanzverwaltung, dieser einhellig vom Schrifttum bef\u00fcrworteten (vgl. die Nachweise bei St\u00f6ber, Forderungspf\u00e4ndung, 10. Aufl., Rdnr. 391, Fn. 80) Rechtsprechung folgend (vgl. Abschn. 149 Abs. 7 LStR bis 1993 zu \u00a7 46 EStG und Abgabenordnungs-Anwendungserla\u00df zu \u00a7 46 AO 1977 bis 1995), entsprechende Antr\u00e4ge des Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubigers zulie\u00df, lehnen die Finanzbeh\u00f6rden nunmehr mit der im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996 vorgenommenen Neufassung der LStR (Abschn. 149 Abs. 7 n. F., BStBl I 3\/1995, 139) und des Abgabenordnungs-Anwendungserlasses i. d. F. vom 27. Oktober 1995 zu \u00a7 46 AO 1977 Nr. 4 die Befugnis des Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubigers zur Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr den Vollstreckungsschuldner zum Zwecke der Durchf\u00fchrung der Antragsveranlagung gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ab. Der Abgabenordnungs-Anwendungserla\u00df verweist auf die unter II. 1. b dargelegten Grunds\u00e4tze der BFH-Rechtsprechung zur Un\u00fcbertragbarkeit der Rechtsstellung des Steuerpflichtigen im Steuerfestsetzungsverfahren und sieht in dem Antrag nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ein von den Rechtswirkungen des \u00a7 46 AO 1977 nicht erfa\u00dftes h\u00f6chstpers\u00f6nliches Gestaltungsrecht (so auch Hildesheimer, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1998, 576, 578; David, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht &#8211; MDR &#8211; 1993, 412; Riedel, Der Deutsche Rechtspfleger &#8211; Rpfleger &#8211; 1996, 275, 277; Hein, Betriebsberater &#8211; BB &#8211; 1977, 991, 994; Landgericht &#8211; LG &#8211; Marburg, Beschlu\u00df vom 24. M\u00e4rz 1994 3 T 12\/94, Rpfleger 1994, 512, und Beschlu\u00df des LG Krefeld vom 1. Februar 1995 6 T 15\/95, MDR 1995, 414 f.; einschr\u00e4nkend z. B. St\u00f6ber, Forderungspf\u00e4ndung, 11. Aufl. Rdnrn. 388 a, 390 c und 391; derselbe in Z\u00f6ller, a. a. O., \u00a7 829 Rdnr. 33, Stichwort Steuererstattung, sowie LG Koblenz, Beschlu\u00df vom 3. Dezember 1993 16 T 140\/93, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1994, 548; vgl. auch BFH-Urteil vom 9. April 1986 I R 62\/81, BFHE 146, 344, BStBl II 1986, 565).<\/p>\n<p>Diese Auffassung, der Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger sei f\u00fcr die zur Durchf\u00fchrung einer Antragsveranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG notwendige Erkl\u00e4rungsabgabe nicht berechtigt, ist im Schrifttum und der Rechtsprechung der Zivilgerichte auf Kritik gesto\u00dfen. Zahlreiche Autoren und Gerichte bef\u00fcrworten das Recht des Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubigers zur Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr den Vollstreckungsschuldner unter Vorlage der &#8211; von diesem oder seinem Arbeitgeber, ggf. nach Klage vor dem LG &#8211; herauszugebenden Lohnsteuerkarte. Dies wird vorherrschend damit begr\u00fcndet, da\u00df ein solches Antragsrecht f\u00fcr den Lohnsteuer-Jahresausgleich einhellig bejaht worden sei und die Ersetzung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch die Antragsveranlagung daran nichts ge\u00e4ndert habe (vgl. Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 46 AO 1977 Rz. 11 b; Behr\/Spring, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1994, 3257, 3259; Behr, Das juristische B\u00fcro, 1997, 349; Harder, DB 1996, 2409, 2410; Christ\/Riedel, Rpfleger 1995, 32, 34; Burhoff, Neue Wirtschafts-Briefe &#8211; NWB -, Fach 2, S. 5977, 5981; Urban, Deutsche Gerichtsvollzieher-Zeitung 1994, 101, 103; Schwarz in Schwarz, Abgabenordnung, \u00a7 46 Rz. 19; Hartmann in Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, a. a. O., \u00a7 829 Rz. 8, und \u00a7 836 Rz. 10).<\/p>\n<p>Differenzierend hierzu wird auch vorgetragen, dem Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger m\u00fcsse entsprechend der Rechtsprechung des BFH zur Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs das Antragsrecht nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG zur Fristwahrung zugestanden werden, verbunden mit einem &#8211; formlosen &#8211; Einkommensteuer-Erkl\u00e4rungsvordruck, der nur die allgemeinen Angaben (Namen und Anschrift etc.) des Steuerschuldners enthalten m\u00fcsse. Denn der Antrag auf Durchf\u00fchrung der Veranlagung gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sei nur verfahrensrechtlicher Natur, der lediglich &#8222;in Form&#8220; einer Einkommensteuererkl\u00e4rung abzugeben sei und keine Steuererkl\u00e4rung i. S. von \u00a7 25 Abs. 3 EStG, \u00a7\u00a7 149, 150 AO 1977 darstelle. Es m\u00fcsse dem Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger gestattet sein, diesen Antrag durch Abgabe einer unvollst\u00e4ndigen und von ihm selbst unterschriebenen Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr den Vollstreckungsschuldner innerhalb der Ausschlu\u00dffrist zu stellen und somit das Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen, damit sein Pf\u00e4ndungspfandrecht nicht durch Ablauf der in \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG festgelegten Ausschlu\u00dffrist wirkungslos werde. Nach dieser Antragstellung sei die Finanzverwaltung verpflichtet, die Antragsveranlagung durchzuf\u00fchren; wobei ein Teil des Schrifttums meint, es sei Sache des Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubigers, die notwendigen Unterlagen und Beweise nachzureichen. Andere Kommentatoren halten die Finanzverwaltung f\u00fcr verpflichtet, die h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Erkl\u00e4rungs- und Aufkl\u00e4rungspflichten vom Steuerpflichtigen notfalls durch Zwangsmittel i. S. des \u00a7 328 ff. AO 1977 einzufordern und auf die Abgabe einer vollst\u00e4ndigen und vom Steuerpflichtigen unterschriebenen Einkommensteuererkl\u00e4rung hinzuwirken (vgl. Klein\/Brockmeyer, a. a. O., \u00a7 46 Rz. 5; St\u00f6ber, Forderungspf\u00e4ndung, 11. Aufl. Rz. 388 e; derselbe in Z\u00f6ller, a. a. O., \u00a7 829 Rz. 33 &#8222;Steuererstattung&#8220;; so wohl auch Hundt-E\u00dfwein in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, \u00a7 46 AO 1977 Rz. 87 und 85, sowie LG Krefeld, MDR 1995, 414, und LG Koblenz, DStR 1994, 548).<\/p>\n<p>3. a) Der Senat ist aus den nachfolgenden Gr\u00fcnden der Auffassung, da\u00df es sich bei der vom Gesetzgeber in \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG vorgeschriebenen Antragstellung durch Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung um ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Gestaltungsrecht des Steuerpflichtigen handelt, das von einem Dritten (Abtretungsempf\u00e4nger oder Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger) weder durch Abgabe einer von diesem ausgefertigten und unterschriebenen Steuererkl\u00e4rung noch durch Abgabe eines &#8222;Antrages&#8220; in Form eines unvollst\u00e4ndigen Steuererkl\u00e4rungsvordrucks wahrgenommen werden kann.<\/p>\n<p>Der Aus\u00fcbung des Antragsrechts durch den Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger oder Abtretungsempf\u00e4nger steht nicht nur &#8211; wie unter II. 2. a der Gr\u00fcnde dargelegt &#8211; der Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften des \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 i. V. m. \u00a7 25 Abs. 3 EStG und \u00a7 150 Abs. 3 AO 1977 entgegen, der auch im wohlverstandenen Interesse des Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubigers an der Durchsetzung seines Pfandrechts nicht in der Weise ausgelegt werden kann, da\u00df ein am Steuerfestsetzungsverfahren nicht Beteiligter die dort geforderten Handlungen f\u00fcr den Steuerpflichtigen vornehmen k\u00f6nnte. Einer solchen Ausweitung des Antragsrechts zur Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung stehen auch die im Gegensatz zum Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren strengeren Formerfordernisse des \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG sowie die unterschiedliche Rechtsnatur des auf den Antrag hin durchzuf\u00fchrenden Verfahrens und der zu erlassenden Verwaltungsakte entgegen.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur Auffassung der Kl\u00e4gerin &#8211; sowie zahlreicher Kommentatoren &#8211; beruht das Verfahren zur Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs als reines Erstattungsverfahren und das Verfahren nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, das der Festsetzung der materiell richtigen Einkommensteuer dient, auf einem h\u00f6chst unterschiedlichen Verfahrensablauf. Das Steuerfestsetzungsverfahren ist gekennzeichnet durch nicht \u00fcbertragbare Rechte und Erkl\u00e4rungs-, Aufkl\u00e4rungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten des Steuerpflichtigen (\u00a7 33 Abs. 1 AO 1977 i. V. m. \u00a7\u00a7 90, 93, 149, 150 AO 1977), die nur in seiner Person bestehen. Auch das Recht zur Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung stellt ein solches h\u00f6chstpers\u00f6nliches steuerliches Gestaltungsrecht dar. Es ber\u00fchrt das Steuerschuldverh\u00e4ltnis mit dem Steuerpflichtigen, an dem der Vollstreckungsgl\u00e4ubiger nach den unter II. 1. b, d dargestellten Grunds\u00e4tzen nicht beteiligt ist. Die f\u00fcr das Steuerschuldverh\u00e4ltnis geregelten Rechte und Pflichten der Beteiligten (\u00a7\u00a7 88, 90, 93 AO 1977) ber\u00fccksichtigen n\u00e4mlich auch die besonderen Interessen des Steuerpflichtigen und des Fiskus im Steuerfestsetzungsverfahren. Sie dienen einerseits dem Interesse des Steuerpflichtigen an einer zutreffenden Besteuerung unter Ber\u00fccksichtigung aller sich f\u00fcr ihn aus den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ergebenden Verg\u00fcnstigungen (\u00a7 85, \u00a7 88 Abs. 2 AO 1977) und andererseits dem Interesse des FA, bereits mit Abgabe der Steuererkl\u00e4rung m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig und korrekt alle Tatsachen und Rechtsverh\u00e4ltnisse zu erfahren, die f\u00fcr die Steuerpflicht und die Ermittlung der materiell richtigen Steuer ma\u00dfgeblich sind. Zur Angabe dieser Besteuerungsgrundlagen ist der Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger &#8211; selbst wenn er die Herausgabe der Lohnsteuerkarte durchgesetzt hat &#8211; praktisch nicht in der Lage; denn es fehlt ihm die Kenntnis des genauen steuerlich relevanten Sachverhalts, den die Finanzbeh\u00f6rde der Steuerfestsetzung zugrunde zu legen hat (\u00a7 157 AO 1977). Denn in die Einkommensteuer-Veranlagung flie\u00dfen nicht nur die Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, sondern ggf. auch solche aus Kapitalverm\u00f6gen oder Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Erwerbseinnahmen und die dazugeh\u00f6rigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die Sonderausgaben, sonstige Freibetr\u00e4ge und au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ein, die &#8211; soweit solche Sachverhalte nicht bereits zu einer Pflichtveranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG f\u00fchren &#8211; bei der Steuerfestsetzung zu ber\u00fccksichtigen sind. Auch in ihrem &#8211; insoweit allerdings versp\u00e4teten &#8211; Vorbringen in der Revision (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) ber\u00fchmt sich die Kl\u00e4gerin nicht der Kenntnis all dieser f\u00fcr die zutreffende Besteuerung des Vollstreckungsschuldners ma\u00dfgebenden Tatsachen.<\/p>\n<p>b) Eine andere rechtliche Beurteilung gebietet auch nicht die fr\u00fchere Rechtsprechung des BFH zum Lohnsteuer-Jahresausgleich (BFHE 110, 26, BStBl II 1973, 784, und BFHE 166, 248, BStBl II 1992, 326), die den Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsgl\u00e4ubiger f\u00fcr erm\u00e4chtigt hielt, den Antrag auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs f\u00fcr den Erstattungsgl\u00e4ubiger und Pf\u00e4ndungsschuldner zur Wahrung der Ausschlu\u00dffrist zu stellen. Die unterschiedliche Behandlung des Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahrens und des Antragsverfahrens nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist durch den unterschiedlichen Regelungsgehalt der auf den jeweiligen Antrag hin zu erlassenden Verwaltungsakte begr\u00fcndet. \u00a7 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG regelt nicht, wie der Lohnsteuer-Jahresausgleich nach \u00a7 42 EStG a. F., den Anspruch auf Erstattung \u00fcberzahlter Lohnsteuer i. S. des \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 (vgl. He\u00fcrmann in Bl\u00fcmich, a. a. O., \u00a7 46 EStG Rz. 145; Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 37 AO 1977 Rz. 4 und 22, m. w. N.), der zu einem Erstattungs- oder Steuerfreistellungsbescheid gef\u00fchrt hat. Vielmehr ergeht auf die vom Arbeitnehmer beantragte Einkommensteuerveranlagung ein Steuerfestsetzungsbescheid, in dem das FA die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers festsetzt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25. Juni 1985 VII R 195\/82, BFHE 144, 2, BStBl II 1985, 572). Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erstattung aufgrund einer Antragsveranlagung ist damit nicht wie im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977, sondern \u00a7 36 Abs. 4 Satz 2 EStG. Danach ergibt sich der Erstattungsanspruch erst nach der im Anschlu\u00df an die Steuerfestsetzung durch einen eigenst\u00e4ndigen Verwaltungsakt erfolgenden Anrechnung der im Lohnsteuerabzugsverfahren einbehaltenen Lohnsteuer nach \u00a7 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG (BFH-Urteil vom 24. M\u00e4rz 1992 VII R 39\/91, BFHE 168, 300, BStBl II 1992, 956). Diese Anrechnung ist nicht mehr Gegenstand der Einkommensteuerfestsetzung, sondern bereits Teil des Erhebungsverfahrens (He\u00fcrmann in Bl\u00fcmich, a. a. O., \u00a7 46 EStG Rz. 32). Erst in diesem Verfahrensabschnitt setzt das Recht des Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubigers ein, die \u00dcberweisung des gepf\u00e4ndeten Anspruchs an sich zu verlangen; denn gepf\u00e4ndet werden kann nur dieser Erstattungsanspruch, nicht aber bereits der Anspruch auf Festsetzung der die Erstattung ggf. ausl\u00f6senden Steuerschuld.<\/p>\n<p>Diese Auffassung entspricht auch der vom Gesetzgeber gewollten strikten Trennung des Erhebungsverfahrens vom Festsetzungsverfahren (vgl. \u00a7 218 Abs. 1 AO 1977). Danach haben der Einkommensteuerbescheid und der fr\u00fcher m\u00f6gliche Bescheid \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht nur einen durch die unterschiedliche Zielsetzung beider Verfahren bestimmten jeweils anderen Regelungsinhalt (vgl. BFH-Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 21. Oktober 1985 GrS 2\/84, BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207), sondern auch unterschiedliche Rechtsfolgewirkungen. Dies rechtfertigt es, auf der strikten Einhaltung der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Formerfordernisse f\u00fcr die Antragsveranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zu bestehen.<\/p>\n<p>4. Die Vorstellung, es gen\u00fcge, wenn der Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger fristwahrend einen Antrag in Verbindung mit einer unvollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllten Einkommensteuererkl\u00e4rung auf Durchf\u00fchrung einer Veranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG f\u00fcr den Vollstreckungsschuldner stellen w\u00fcrde, mit der Folge, da\u00df die Finanzverwaltung die notwendigen Ermittlungen &#8211; ggf. unter Einsatz von Zwangsmitteln nach \u00a7\u00a7 328 ff. AO 1977 unter Einbeziehung des Vollstreckungsschuldners &#8211; durchf\u00fchren oder eine Sch\u00e4tzungsveranlagung gem\u00e4\u00df \u00a7 162 AO 1977 vornehmen m\u00fc\u00dfte, begegnet nicht nur rechtlichen Bedenken im Hinblick darauf, da\u00df der Antrag nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG freiwillig zu stellen ist (vgl. dazu Hildesheimer, DStZ 1998, 576, 577; Behr, NJW 1994, 3257, 3258, und Urban, Deutsche Gerichtsvollzieher-Zeitung 1994, 101, 102). Die Berechtigung hierzu w\u00e4re auch deshalb zweifelhaft, weil die Antragsveranlagung auch zu einer vom Steuerschuldner zu entrichtenden Steuernachzahlung f\u00fchren kann, der er allerdings &#8211; sofern nicht eine Pflichtveranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG geboten ist &#8211; durch Widerruf des Antrags auf Veranlagung begegnen k\u00f6nnte (vgl. BTDrucks 12\/1506, S. 174, 175). Eine solche Verpflichtung der Finanzbeh\u00f6rden w\u00fcrde zudem der vom Gesetzgeber mit der Ersetzung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch die Antragsveranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG verfolgten Zielsetzung einer Verfahrensvereinfachung (BTDrucks 12\/1368, S. 19) zuwiderlaufen. Damit w\u00fcrde den Finanzbeh\u00f6rden nicht nur &#8211; wie dem zivilrechtlichen Drittschuldner &#8211; die Verpflichtung zur Konkretisierung und Auszahlung des gepf\u00e4ndeten Forderungsbetrages an den Gl\u00e4ubiger aufgetragen, sondern dar\u00fcber hinaus &#8211; erheblich weitergehend als es die zivilrechtliche Verpflichtung gebietet &#8211; ein T\u00e4tigwerden f\u00fcr den Vollstreckungsgl\u00e4ubiger zur Ermittlung und Realisierung des Anspruchs dem Grunde und der H\u00f6he nach aufgeb\u00fcrdet. Dies ist nicht Aufgabe der Finanzbeh\u00f6rden, sondern der privaten Rechtsverfolgung durch den Gl\u00e4ubiger der Forderung. Es mu\u00df daher die Aufgabe des Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubigers bleiben, den Vollstreckungsschuldner &#8211; notfalls auf zivilgerichtlichem Wege &#8211; zur Geltendmachung des diesem gegen die Finanzbeh\u00f6rden zustehenden Erstattungsanspruchs anzuhalten (vgl. \u00a7 888 ZPO; s. a. Riedel, Rpfleger, 1996, 275, 277).<\/p>\n<p>5. Der Senat verkennt nicht, da\u00df nach den oben dargestellten Rechtsgrunds\u00e4tzen dem berechtigten Interesse des Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubigers an der Realisierung seiner Forderung im Steuerfestsetzungsverfahren des Vollstreckungsschuldners nicht Rechnung getragen werden kann, da dieser zur Durchsetzung seines Pfandrechts auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen ist (vgl. Hildesheimer, DStZ 1998, 576, 579, sowie die Ausf\u00fchrungen von Hundt-E\u00dfwein in Beermann, a. a. O., \u00a7 46 AO 1977 Rdnr. 87).<\/p>\n<p>Er h\u00e4lt diesen Nachteil jedoch unter dem Gesichtspunkt f\u00fcr hinnehmbar, da\u00df die Durchf\u00fchrung der Antragsveranlagung zum Zwecke der Anrechnung zuviel bezahlter Lohnsteuer und Ermittlung eines Erstattungsbetrages nicht in erster Linie im Interesse des Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubigers, sondern vor allem im Interesse des Vollstreckungs- und Steuerschuldners liegt, und da\u00df mit Einr\u00e4umung eines Antragsrechts f\u00fcr den Vollstreckungsgl\u00e4ubiger und des damit verbundenen Anspruchs auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte und sonstigen Urkunden nach \u00a7 836 Abs. 3 ZPO dem Steuerschuldner als eigentlich Berechtigten die M\u00f6glichkeit genommen w\u00fcrde, selbst unter Vorlage der notwendigen Beweisurkunden die Veranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zu beantragen und seine Interessen an der Aussch\u00f6pfung aller ihm zustehenden steuerlichen Verg\u00fcnstigungen wahrzunehmen. Auch der hier zu beurteilende Streitfall macht deutlich, da\u00df der Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger &#8211; sofern bereits der sich aus der Vorlage der Lohnsteuerkarte ergebende Erstattungsbetrag die gepf\u00e4ndete Forderung \u00fcbersteigt &#8211; (hier: zu erwartender Erstattungsbetrag ca. 1.500 DM zu gepf\u00e4ndeter Forderung von 189 DM + Kosten) weder Interesse noch &#8211; mangels entsprechender Kenntnis des richtigen Sachverhaltes &#8211; die M\u00f6glichkeit hat, eine auch den Interessen des Steuerpflichtigen gerecht werdende Festsetzung der Einkommensteuerschuld zu bewirken. Der Schuldner m\u00fc\u00dfte damit u. U. einen mit dem Grundsatz der gleichm\u00e4\u00dfigen Steuerfestsetzung und der Besteuerung nach seiner Leistungsf\u00e4higkeit (\u00a7 85 AO 1977) nicht zu vereinbarenden Rechtsnachteil hinnehmen, der vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.8.1998 (VII R 114\/97) BStBl. 1999 II S. 84 Der Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger eines Lohnsteuererstattungsanspruchs ist nicht berechtigt, durch Abgabe einer von ihm selbst oder seinem Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr den Vollstreckungsschuldner ausgefertigten und unterschriebenen Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr diesen die Veranlagung zur Einkommensteuer i. 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