{"id":47134,"date":"1998-08-19T16:02:55","date_gmt":"1998-08-19T14:02:55","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47134"},"modified":"2013-06-12T16:11:50","modified_gmt":"2013-06-12T14:11:50","slug":"bfh-urteil-vom-19-8-1998-i-r-21_98-bstbl-1999-ii-s-99","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-8-1998-i-r-21_98-bstbl-1999-ii-s-99\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    19.8.1998 (I R 21\/98) BStBl. 1999 II S. 99"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.8.1998 (I R 21\/98) BStBl. 1999 II S. 99<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>1. Ein Verein, dessen Zweck die Berufsvertretung von Landwirten ist und der zur steuerlichen Betreuung seiner Mitglieder eine landwirtschaftliche Buchstelle als rechtlich nichtselbst\u00e4ndige Einrichtung unterh\u00e4lt, braucht nicht auf Gewinnerzielung gerichtet zu sein.<\/p>\n<p>2. Es entspricht deswegen dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsvorstands, wenn dieser die H\u00f6he der von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungsentgelte nach dem Kostendeckungsprinzip ermittelt und &#8211; bei Vereinnahmung \u00fcberh\u00f6hter Entgelte &#8211; diese Entgelte nach Ablauf des Wirtschaftsjahres an die Mitglieder zur\u00fcckerstattet.<\/p>\n<p>KStG \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 1998, 783)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist ein eingetragener Verein, der als solcher gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 5 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit ist. Sein Zweck ist die Berufsvertretung von Landwirten. F\u00fcr seine Verbandst\u00e4tigkeit erhebt er von seinen (insgesamt etwa 10.000) Mitgliedern Mitgliedsbeitr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Er unterh\u00e4lt eine landwirtschaftliche Buchstelle als rechtlich nichtselbst\u00e4ndige Einrichtung, die gegen\u00fcber den Mitgliedern, sofern diese einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, Hilfeleistung in Steuersachen durch Erstellung der Buchf\u00fchrung und Steuerberatung erbringt. Nichtmitglieder werden regelm\u00e4\u00dfig nur betreut, soweit verwandtschaftliche oder schuldrechtliche Beziehungen zwischen Mitglied und Nichtmitglied bestehen. Die Buchstelle schlie\u00dft mit den einzelnen Landwirten Buchf\u00fchrungs- und Steuerberatungsvertr\u00e4ge ab und erhebt f\u00fcr ihre Leistungen Geb\u00fchren nach einer eigenen Kostenordnung. Diese Geb\u00fchren setzen sich aus einer Grundgeb\u00fchr und einer Abschlu\u00dfgeb\u00fchr zusammen. Die Grundgeb\u00fchr ist abh\u00e4ngig von der Summe der gebuchten Kontozahlen und von der H\u00f6he des Umsatzes des Betriebes. F\u00fcr die H\u00f6he der Abschlu\u00dfgeb\u00fchr sind der wirtschaftliche Gewinn des Betriebes und die Gr\u00f6\u00dfe seiner landwirtschaftlichen Fl\u00e4che ma\u00dfgebend. Zwar sehen weder die Beratungsvertr\u00e4ge noch die Geb\u00fchrenordnung eine R\u00fcckerstattung von Geb\u00fchren vor. Da mit der Geb\u00fchrenerhebung jedoch im wesentlichen nur eine Kostendeckung erreicht werden sollte, beschlo\u00df der Vorstand des Kl\u00e4gers allerdings am 4. Oktober 1979, da\u00df im Falle hieraus zu erwartender \u00dcbersch\u00fcsse den jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Geb\u00fchren erlassen bzw. anteilig Geb\u00fchrenerstattungen gew\u00e4hrt werden sollten.<\/p>\n<p>In den Streitjahren 1983 und 1984, in denen etwa 2.000 land- und forstwirtschaftliche Betriebe die Hilfeleistung der Buchstelle in Anspruch nahmen, setzte der Kl\u00e4ger die Geb\u00fchren f\u00fcr die Steuerberatung zun\u00e4chst aufgrund seiner Geb\u00fchrenordnung fest. Vor Ablauf des jeweiligen Jahres erkannte er, da\u00df die Buchstelle erhebliche \u00dcbersch\u00fcsse erzielen w\u00fcrde. Er traf deswegen ab dem Jahr 1985 Vorkehrungen, um die Entstehung neuerlicher \u00dcbersch\u00fcsse von vornherein zu verhindern. Im Hinblick auf die Streitjahre beschlossen die Gesch\u00e4ftsleitung der Buchstelle und der Vorstand des Kl\u00e4gers hingegen, den buchf\u00fchrenden Betrieben unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der erhobenen Geb\u00fchren zur\u00fcckzuzahlen, und zwar f\u00fcr 1983 jedem Betrieb einen pauschalen Betrag von 220 DM, insgesamt 460.468,80 DM, und f\u00fcr 1984 jedem Betrieb einen Betrag nach Ma\u00dfgabe eines individuellen Umrechnungsschl\u00fcssels, insgesamt 505.013,73 DM (jeweils einschlie\u00dflich Umsatzsteuer). Nach Abzug dieser Betr\u00e4ge verblieb der Buchstelle noch ein Gewinn von 61.932,13 DM f\u00fcr 1983 und von 85.761,07 DM f\u00fcr 1984.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der mit der Buchstelle als wirtschaftlichem Gesch\u00e4ftsbetrieb k\u00f6rperschaft- und umsatzsteuerpflichtig ist, behandelte die R\u00fcckverg\u00fctungen in H\u00f6he der Bruttobetr\u00e4ge als Betriebsausgaben. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) nahm demgegen\u00fcber verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA) an und setzte die K\u00f6rperschaftsteuer hiernach fest.<\/p>\n<p>Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 783 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Seine Revision st\u00fctzt das FA auf Verletzung von \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.<\/p>\n<p>Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat die streitgegenst\u00e4ndlichen Geb\u00fchrenr\u00fcckzahlungen im Ergebnis zu Recht nicht als vGA angesehen.<\/p>\n<p>1. Unter einer vGA i. S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft, aber auch bei einem Verein (vgl. Senatsurteil vom 9. August 1989 I R 4\/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237), eine Verm\u00f6gensminderung (verhinderte Verm\u00f6gensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis (Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis) veranla\u00dft ist, sich auf die H\u00f6he des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Aussch\u00fcttung steht (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 11. Dezember 1991 I R 49\/90, BFHE 166, 545, BStBl II 1992, 434). F\u00fcr den gr\u00f6\u00dften Teil der entschiedenen F\u00e4lle hat der BFH eine Veranlassung der Verm\u00f6gensminderung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis (Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis) angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft (der Verein) ihrem Gesellschafter (seinen Mitgliedern) einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie (er) bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters (Vorstandes) einem Nichtgesellschafter (Nichtmitglied) nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte (BFH-Urteil vom 16. M\u00e4rz 1967 I 261\/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).<\/p>\n<p>2. Das FG ist unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze davon ausgegangen, da\u00df den in Rede stehenden R\u00fcckerstattungen der an die Buchstelle geleisteten Honorare an die betreffenden Mitglieder des Kl\u00e4gers betriebliche (schuldrechtliche) Erw\u00e4gungen zugrunde gelegen haben, nicht aber solche mitgliedschaftsrechtlicher Art. Grund hierf\u00fcr bot dem FG in erster Linie die Annahme, da\u00df der Kl\u00e4ger andernfalls &#8211; ohne die R\u00fcckerstattungen &#8211; Gefahr gelaufen w\u00e4re, seine Zulassung als landwirtschaftliche Buchstelle nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zu verlieren.<\/p>\n<p>An der Richtigkeit dieser \u00dcberlegungen l\u00e4\u00dft sich mit dem FA zweifeln. Zwar ist der Bundesgerichtshof (Urteil vom 30. November 1954 I ZR 147\/53, BGHZ 15, 315, 322) und &#8211; diesem folgend &#8211; auch der BFH (Urteil vom 14. Mai 1969 VII R 11\/66, BFHE 96, 33, BStBl II 1969, 713, 715) davon ausgegangen, da\u00df Berufsverb\u00e4nde, die gegen\u00fcber ihren Mitgliedern gem\u00e4\u00df \u00a7 107a Abs. 3 Nr. 7 bzw. \u00a7 107a Abs. 2 Nr. 7 der Reichsabgabenordnung in den jeweiligen Fassungen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, grunds\u00e4tzlich nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Die vorgenannten Vorschriften decken sich auch weitgehend mit dem im Streitfall einschl\u00e4gigen \u00a7 4 Nr. 7 StBerG. Das mu\u00df jedoch nicht bedeuten, da\u00df ein solcher Berufsverband bei jeder, auch nur vor\u00fcbergehenden, Erzielung von Gewinnen nicht mehr als landwirtschaftliche Buchstelle fungieren d\u00fcrfte und mit dem Verlust seiner Zulassung als Buchstelle rechnen m\u00fc\u00dfte. Gewinnschwankungen werden sich auch bei einem Verein, der sich zur Einhaltung eines Kostendeckungsprinzips verpflichtet hat, nicht immer vermeiden lassen. Gleicherma\u00dfen werden nicht wirtschaftliche Vereine i. S. von \u00a7 21 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB), zu denen der Kl\u00e4ger kraft seiner Satzung und Zielsetzung als Berufsvertretung geh\u00f6rt, wohl nicht gehindert sein, einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zu unterhalten, solange es sich bei diesem um einen Nebenzweck im Rahmen der ideellen Zielsetzung handelt. Nur dann, wenn dieser Rahmen \u00fcberschritten ist, kann es zum Entzug seiner Rechtsf\u00e4higkeit nach \u00a7 43 Abs. 2 BGB kommen. Im Streitfall ist nichts daf\u00fcr dargetan, da\u00df es sich beim Kl\u00e4ger so verhalten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>3. Im einzelnen kann dies aber dahinstehen. Das Urteil der Vorinstanz ist im Ergebnis aus anderen Gr\u00fcnden zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Nach den tatrichterlichen Feststellungen, die auch von der Revision nicht in Frage gestellt werden und die den erkennenden Senat binden (vgl. \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -), ist davon auszugehen, da\u00df die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers im Rahmen des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebes nicht darauf ausgerichtet ist, Gewinne zu erzielen (s. auch \u00a7 14 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -); er begn\u00fcgt sich mit einer Deckung seiner Selbstkosten. In Einklang hiermit haben seine ma\u00dfgeblichen Gremien bereits im Jahre 1979 den Beschlu\u00df gefa\u00dft, etwaige k\u00fcnftige Geb\u00fchren\u00fcbersch\u00fcsse den jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu erlassen bzw. anteilig an diese zu erstatten. Nach Ma\u00dfgabe dieses Beschlusses ist in den Streitjahren verfahren worden, insbesondere erfolgten die R\u00fcckerstattungen nach einem Verteilungsschl\u00fcssel, der an den jeweiligen, der Buchstelle erteilten Auftr\u00e4gen orientiert war und keine mitgliedschaftliche Veranlassungen erkennen lie\u00df. \u00dcberdies wurde die Geb\u00fchrenordnung entsprechend angepa\u00dft, um in den Folgejahren erneute Geb\u00fchren\u00fcbersch\u00fcsse zu vermeiden.<\/p>\n<p>In Anbetracht dessen sind die R\u00fcckerstattungen steuerlich nicht zu beanstanden. Anders als eine Kapitalgesellschaft braucht ein Berufsverband in Gestalt eines Vereins nicht auf Gewinnerzielung gerichtet zu sein. Ein solcher Berufsverband bezweckt vielmehr die Betreuung seiner Mitglieder, so da\u00df es ausreicht, wenn der Vereinsvorstand die H\u00f6he der von den Mitgliedern zu erhebenden Leistungsentgelte nach dem Kostendeckungsprinzip ermittelt. Folglich ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verm\u00f6gensminderung (verhinderte Verm\u00f6gensmehrung) durch das Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis veranla\u00dft ist, auf das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsvorstands abzustellen, der diesem Zweck des Vereins entsprechend handelt. In diesem Sinne hat der Senat im Hinblick auf eine Genossenschaft entschieden (Urteil vom 11. Oktober 1989 I R 208\/85, BFHE 158, 388, BStBl II 1990, 88; vgl. auch Frotscher in Frotscher\/Maas, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, Anhang vGA zu \u00a7 8 Stichwort Non-Profit-Gesellschaften; Achenbach in D\u00f6tsch\/Eversberg\/Jost\/Witt, Die K\u00f6rperschaftsteuer, Anhang zu \u00a7 8 KStG Stichwort Non-profit-Unternehmen), und auch bei einem Verein ohne weiteres die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr Entgeltsr\u00fcckerstattungen zugelassen (Urteil vom 28. Juni 1989 I R 86\/85, BFHE 157, 416, BStBl II 1990, 550). Der Streitfall unterscheidet sich von diesem letzten Fall lediglich dadurch, da\u00df hier nicht aufgrund einer Satzungsverpflichtung, sondern nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses r\u00fcckerstattet wurde. Dieser Unterschied bleibt indes unbeachtlich. Ausschlaggebend kann nur sein, da\u00df es dem Verein hier wie dort um die Einhaltung der Kostendeckung ging. Dies aber wurde vom FG festgestellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.8.1998 (I R 21\/98) BStBl. 1999 II S. 99 1. Ein Verein, dessen Zweck die Berufsvertretung von Landwirten ist und der zur steuerlichen Betreuung seiner Mitglieder eine landwirtschaftliche Buchstelle als rechtlich nichtselbst\u00e4ndige Einrichtung unterh\u00e4lt, braucht nicht auf Gewinnerzielung gerichtet zu sein. 2. 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