{"id":47136,"date":"1998-06-25T15:57:52","date_gmt":"1998-06-25T13:57:52","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47136"},"modified":"2013-06-12T15:59:31","modified_gmt":"2013-06-12T13:59:31","slug":"bfh-urteil-vom-25-6-1998-v-r-57_97-bstbl-1999-ii-s-102","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-6-1998-v-r-57_97-bstbl-1999-ii-s-102\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    25.6.1998 (V R 57\/97) BStBl. 1999 II S. 102"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.6.1998 (V R 57\/97) BStBl. 1999 II S. 102<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Der Ausgleichsanspruch nach \u00a7 89b HGB ist Teil der Gegenleistung f\u00fcr die Vermittlungsleistungen eines Handelsvertreters. Wenn die Vermittlungsleistungen des Handelsvertreters f\u00fcr den Auftraggeber steuerfrei erbracht werden, darf der Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses nicht mit Umsatzsteuer belastet werden.<\/p>\n<p>HGB \u00a7 89b; UStG 1980\/1991 \u00a7 3a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 5, \u00a7 4 Nr. 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1998, 788)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), die Gesch\u00e4fte f\u00fcr ausl\u00e4ndische Papierhersteller mit inl\u00e4ndischen Abnehmern vermittelte, erhielt in den Streitjahren 1990 und 1991 von ihren franz\u00f6sischen Vertragspartnern &#8222;als Abfindung des derzeit bestehenden Vertrages&#8220; Ausgleichzahlungen i. S. von \u00a7 89b des Handelsgesetzbuches (HGB) von 217.836,30 DM (1990) und von 665.000 DM (1991). In den angefochtenen Umsatzsteuer\u00e4nderungsbescheiden f\u00fcr 1990 und 1991 vom 6. M\u00e4rz 1995 beurteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) diese Zahlungen als Entgelte f\u00fcr steuerpflichtige Leistungen durch Abgeltung von vorverhandelten Vertr\u00e4gen und durch \u00dcberlassung des geworbenen Kundenstammes.<\/p>\n<p>Mit dem Einspruch machte die Kl\u00e4gerin geltend, die Abfindungen seien die Gegenleistung f\u00fcr die Vermittlung von Ums\u00e4tzen im Ausland und deshalb nach \u00a7 4 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1980 und 1991 (im folgenden nur: UStG) steuerfrei. Der Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es u. a. aus: Die Kl\u00e4gerin habe Ausgleichszahlungen daf\u00fcr erhalten, da\u00df sie ihren Vertragspartnern Vorteile aus ihrer fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit verschafft habe. Diese k\u00f6nnten die von ihr aufgebauten Gesch\u00e4ftsbedingungen nun nutzen, ohne ihr eine Provision zu schulden. Die Leistungen der Kl\u00e4gerin seien nicht nach \u00a7 4 Nr. 5 Buchst. c UStG steuerfrei, weil sie keine Gesch\u00e4fte mehr vermittele. Bei einer Vermittlung wirke der Vermittler beim Zustandekommen von Vertr\u00e4gen \u00fcber Lieferungen und sonstige Leistungen mit. Das sei aber bei der Kl\u00e4gerin nicht mehr der Fall. F\u00fcr eine \u00fcber den eindeutigen Wortlaut hinausgehende Auslegung der Steuerbefreiung bestehe kein Anla\u00df, weil der Gesetzgeber, dem das Problem bekannt gewesen sei, die Ausgleichszahlung nicht in die gesetzliche Regelung einbezogen habe.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung von \u00a7 4 Nr. 5 Buchst. c UStG, hilfsweise Verletzung von \u00a7 3a Abs. 4 Nr. 5 i. V. m. \u00a7 3a Abs. 3 UStG.<\/p>\n<p>Sie legt zur Begr\u00fcndung dar, da\u00df die Ausgleichszahlungen umsatzsteuerrechtlich ebenso wie die Provisionen f\u00fcr die Vermittlung von im Ausland ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tzen nach \u00a7 4 Nr. 5 Buchst. c UStG steuerfrei seien. Es handele sich um eine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung f\u00fcr in der Vergangenheit geleistete Dienste als Handelsvertreter. Die Auffassung des FG treffe nicht zu, da\u00df die Zahlung f\u00fcr das zuk\u00fcnftige Unterlassen einer Vermittlungst\u00e4tigkeit entrichtet werde. Die Einbeziehung der Steuerbefreiung auf den Ausgleichsanspruch entspreche auch dem Zweck des \u00a7 4 Nr. 5 Buchst. c UStG, den ausl\u00e4ndischen Auftraggeber des Handelsvertreters nicht mit deutscher Umsatzsteuer auf den gesetzlich entstehenden Ausgleichsanspruch zu belasten und ein Vorsteuerverg\u00fctungsverfahren zu vermeiden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben, die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1990 und 1991 zu \u00e4ndern und die Umsatzsteuer um 26.053,85 DM f\u00fcr 1990 und um 81.666,67 DM f\u00fcr 1991 herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA ist der Revision entgegengetreten.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung wird aufgehoben und die Umsatzsteuer in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden antragsgem\u00e4\u00df herabgesetzt. Der Senat beurteilt die Ausgleichszahlungen &#8211; anders als das FG &#8211; als Entgelte f\u00fcr von der Kl\u00e4gerin erbrachte Vermittlungsleistungen, die nach \u00a7 4 Nr. 5 Buchst. c UStG steuerfrei sind.<\/p>\n<p>1. Nach den f\u00fcr den Senat bindenden (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) Feststellungen des FG hat die Kl\u00e4gerin f\u00fcr in Frankreich ans\u00e4ssige Papierhersteller Gesch\u00e4fte mit inl\u00e4ndischen Abnehmern vermittelt und einen Ausgleich durch Zahlung der bezeichneten Betr\u00e4ge daf\u00fcr erhalten, da\u00df sie f\u00fcr die franz\u00f6sischen Auftraggeber nicht mehr als Handelsvertreter t\u00e4tig werden sollte. Bei diesen Ausgleichszahlungen handelt es sich, wovon die Beteiligten nach den Feststellungen des FG \u00fcbereinstimmend ausgehen, um Ausgleichszahlungen nach \u00a7 89b HGB.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin hat die Ausgleichszahlungen als Entgelt f\u00fcr im Erhebungsgebiet (1990) bzw. im Inland (1991) bewirkte steuerbare Vermittlungsleistungen (\u00a7 3a Abs. 1 UStG) erhalten.<\/p>\n<p>Der Ausgleichsanspruch nach \u00a7 89b HGB ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Gegenleistung f\u00fcr bereits erbrachte Vermittlungsleistungen des Handelsvertreters (Beschlu\u00df vom 28. Juli 1993 V B 29\/93, BFH\/NV 1994, 350; Urteile vom 26. September 1968 V 196\/65, BFHE 94, 296, BStBl II 1969, 210; vom 6. Oktober 1966 V 79\/64, BFHE 87, 157, BStBl III 1967, 101; vom 27. Juni 1957 V 106\/57 U, BFHE 65, 130, BStBl III 1957, 282); er ist die zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung f\u00fcr die vor dem Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste des Handelsvertreters. Damit wird &#8211; im Gegensatz zur Beurteilung durch das FG &#8211; keine gegen\u00fcber den Vermittlungsleistungen selbst\u00e4ndige Leistung des Handelsvertreters durch \u00dcbertragung eines Kundenstammes verg\u00fctet (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 111\/88, BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218 &#8211; zur ertragsteuerlichen Beurteilung als laufender Gewinn und Gewerbeertrag, m. w. N.). Nach der damit \u00fcbereinstimmenden zivilrechtlichen Beurteilung erh\u00e4lt der Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch nach \u00a7 89b HGB als Gegenleistung f\u00fcr einen auf seiner T\u00e4tigkeit beruhenden, aber infolge der Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses nicht mehr verg\u00fctbaren Vorteil, wie er in der Schaffung des Kundenstammes liegt (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH -, z. B. Urteil vom 13. Mai 1957 II ZR 318\/56, BGHZ 24, 214, 222). Der Ausgleichsanspruch setzt u. a. voraus, da\u00df der Unternehmer aus der Gesch\u00e4ftsverbindung mit neuen Stammkunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses erhebliche Vorteile hat (\u00a7 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB). Der Ausgleichsanspruch ist daher Gegenleistung f\u00fcr die durch die Provision noch nicht voll abgegoltene Leistung des Handelsvertreters (Baumbach\/Hopt, Handelsgesetzbuch, 29. Aufl., \u00a7 89b Anm. 2; Hopt, Handelsvertreterrecht, M\u00fcnchen 1992, \u00a7 89b Anm. 2; Ru\u00df in Heidelberger Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., \u00a7 89b Rz. 1; K. Schmidt, Handelsrecht, 4. Aufl., \u00a7 27 V). Von der Leistung des Handelsvertreters durch Werbung von neuen Stammkunden h\u00e4ngt die H\u00f6he des Ausgleichsanspruchs ab. Nur f\u00fcr die H\u00f6he dieses Anspruchs ist auch der Vorteil des Unternehmers durch die Nutzung des Kundenstammes nach Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses bedeutsam (BGH-Urteil vom 11. Dezember 1996 VIII ZR 22\/96, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1997, 655), der notfalls zu sch\u00e4tzen ist (\u00a7 287 Abs. 2 der Zivilproze\u00dfordnung). Dabei wird durch eine Prognose darauf abgestellt, welche Gesch\u00e4fte der Unternehmer mit Kunden abschlie\u00dfen wird, die der Handelsvertreter geworben hat (BGH-Urteile vom 6. August 1997 VIII ZR 150\/96, NJW 1998, 66; vom 6. August 1997 VIII ZR 92\/96, NJW 1998, 71).<\/p>\n<p>3. Die Vermittlungsleistungen der Kl\u00e4gerin waren steuerbar. Die Kl\u00e4gerin hat keine sonstigen Leistungen an ihre Auftraggeber durch die \u00dcberlassung von Informationen einschlie\u00dflich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen ausgef\u00fchrt (\u00a7 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG), die dort bewirkt werden, wo der Empf\u00e4nger sein Unternehmen betreibt (\u00a7 3a Abs. 3 Satz 1 UStG). Die von der Kl\u00e4gerin bei ihren Vermittlungsleistungen an ihre Auftraggeber auch \u00fcberlassenen Informationen waren Teil der Vermittlungsleistung, aber nicht Hauptleistung, wie dies bei den in \u00a7 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG bezeichneten Leistungen vorausgesetzt wird.<\/p>\n<p>4. Die Vermittlungsleistungen, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin die Ausgleichszahlung erhalten hat, waren nach \u00a7 4 Nr. 5 Buchst. c UStG steuerfrei. Die Kl\u00e4gerin vermittelte Lieferungen von Papier durch Hersteller in Frankreich an Abnehmer in Deutschland, die ausschlie\u00dflich im Ausland bewirkt wurden (\u00a7 3 Abs. 7 UStG). Die Voraussetzungen waren dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Steuerbefreiungsvorschrift nach erf\u00fcllt. Die Vermittlungsleistung eines Handelsvertreters soll nicht mit inl\u00e4ndischer Umsatzsteuer belastet werden, wenn sich der Leistungserfolg im Ausland verwirklicht. Dadurch wird zudem ein Vorsteuerverg\u00fctungsverfahren des ausl\u00e4ndischen Leistungsempf\u00e4ngers vermieden (vgl. Begr\u00fcndung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes vom 15. M\u00e4rz 1978, BTDrucks 8\/1779, zu \u00a7 4 Nr. 5).<\/p>\n<p>5. Die Beurteilung des FG hat keinen Bestand, weil sie von einer anderen als einer Vermittlungsleistung ausgeht. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Steuerfestsetzungen in den angefochtenen Steuer\u00e4nderungsbescheiden sind antragsgem\u00e4\u00df um die der H\u00f6he nach unstreitigen Steuerbetr\u00e4ge zu erm\u00e4\u00dfigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.6.1998 (V R 57\/97) BStBl. 1999 II S. 102 Der Ausgleichsanspruch nach \u00a7 89b HGB ist Teil der Gegenleistung f\u00fcr die Vermittlungsleistungen eines Handelsvertreters. Wenn die Vermittlungsleistungen des Handelsvertreters f\u00fcr den Auftraggeber steuerfrei erbracht werden, darf der Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses nicht mit Umsatzsteuer belastet werden. 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