{"id":47144,"date":"1998-07-29T15:51:45","date_gmt":"1998-07-29T13:51:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47144"},"modified":"2013-06-12T15:54:41","modified_gmt":"2013-06-12T13:54:41","slug":"bfh-urteil-vom-29-7-1998-x-r-54_95-bstbl-1999-ii-s-128","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-7-1998-x-r-54_95-bstbl-1999-ii-s-128\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    29.7.1998 (X R 54\/95) BStBl. 1999 II S. 128"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.7.1998 (X R 54\/95) BStBl. 1999 II S. 128<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Der Erwerber eines eigengenutzten Einfamilienhauses hat keinen Anspruch auf Wohneigentumsf\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG, wenn ihm der Kaufpreis f\u00fcr das Grundst\u00fcck in der Weise geschenkt wird, da\u00df der Schenker den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis auf das im Kaufvertrag angegebene Notaranderkonto \u00fcberweist (Anschlu\u00df an das Senatsurteil vom 8. Juni 1994 X R 51\/91, BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779).<\/p>\n<p>EStG \u00a7 10e Abs. 1, 6.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 1995, 475)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 6. M\u00e4rz 1989 ein Einfamilienhaus f\u00fcr 335.000 DM, das die Kl\u00e4ger vom 15. Juni 1989 an zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Von dem Kaufpreis, der beim Notar zu hinterlegen war, entfielen 48.125 DM auf den Grund und Boden, 286.875 DM auf das Geb\u00e4ude und 8.500 DM auf die Einbauk\u00fcche. Der Kaufpreis f\u00fcr das Grundst\u00fcck wurde dem Kl\u00e4ger von seiner Mutter geschenkt, indem sie den Betrag auf das im notariellen Vertrag angegebene Notaranderkonto \u00fcberwies. Maklergeb\u00fchr, Notar- und Gerichtskosten usw. (sog. Anschaffungsnebenkosten) in H\u00f6he von 22.092 DM sowie vor Bezug entstandene Renovierungskosten in H\u00f6he von 4.237 DM trug der Kl\u00e4ger selbst.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Schenkungsteuer zust\u00e4ndige Finanzamt behandelte den Vorgang als mittelbare Grundst\u00fccksschenkung, die es mit 140 v. H. des Einheitswerts des Grundst\u00fccks ansetzte. Schenkungsteuer fiel nicht an.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1989 machten die Kl\u00e4ger erfolglos Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie Vorkosten nach \u00a7 10e Abs. 6 EStG geltend. Den Einspruch der Kl\u00e4ger gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1989 wies der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und ber\u00fccksichtigte einen Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG in H\u00f6he von 15.000 DM sowie Renovierungskosten in H\u00f6he von 4.237 DM als Vorkosten nach \u00a7 10e Abs. 6 EStG. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 475 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung von \u00a7 10e Abs. 1 und Abs. 6 EStG. Es tr\u00e4gt vor: Bei unentgeltlichem Erwerb einer eigengenutzten Wohnung sei \u00a7 10e EStG nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liege ein unentgeltlicher Erwerb auch bei einer sog. mittelbaren Grundst\u00fccksschenkung vor.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Zu Unrecht hat das FG einen Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG sowie Vorkosten gem\u00e4\u00df \u00a7 10e Abs. 6 EStG ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>1. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats ist der unentgeltliche Erwerb einer eigengenutzten Wohnung weder nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG (Urteile vom 4. Dezember 1991 X R 89\/90, BFHE 166, 346, BStBl II 1992, 295; vom 8. Juni 1994 X R 51\/91, BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779) noch nach \u00a7 10e Abs. 6 EStG (Urteile vom 13. Januar 1993 X R 53\/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346; vom 23. Oktober 1996 X R 109\/93, BFH\/NV 1997, 557) beg\u00fcnstigt. Ein unentgeltlicher Erwerb liegt auch bei einer sog. mittelbaren Grundst\u00fccksschenkung vor. Die von der Rechtsprechung im Schenkungsteuerrecht zur mittelbaren Grundst\u00fccksschenkung entwickelten Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr das Einkommensteuerrecht und somit auch f\u00fcr \u00a7 10e EStG (BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779, m. w. N.).<\/p>\n<p>a) Da sich der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, zivilrechtlich nicht &#8222;in derselben Gestalt&#8220; im Verm\u00f6gen des Schenkers befunden haben und wesensgleich \u00fcbergehen mu\u00df (keine notwendige Identit\u00e4t von Entreicherungs- und Bereicherungsgegenstand), kann schenkungsteuerrechtlich die Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundst\u00fccks als Grundst\u00fccksschenkung zu beurteilen sein. Das setzt voraus, da\u00df der Beschenkte im Verh\u00e4ltnis zum Schenker nicht \u00fcber das Geld, sondern (erst) \u00fcber das Grundst\u00fcck verf\u00fcgen kann; denn in diesem Fall ist der Beschenkte nicht um die Geldsumme, sondern um das mit den \u00fcberlassenen Geldmitteln erworbene Grundst\u00fcck bereichert (z. B. BFH-Urteil vom 13. M\u00e4rz 1996 II R 51\/95, BFHE 180, 174, BStBl II 1996, 548, m. w. N.) mit der Folge, da\u00df der Wert des schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs nach den f\u00fcr Grundst\u00fccke geltenden Bewertungsvorschriften zu ermitteln ist.<\/p>\n<p>b) Bei entsprechender Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die Wohneigentumsf\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG ist der Erwerber zur Inanspruchnahme der Grundf\u00f6rderung und des Vorkostenabzugs nur berechtigt, wenn er einen Geldbetrag zur freien Verf\u00fcgung geschenkt bekommt und mit den geschenkten Mitteln eine eigengenutzte Wohnung anschafft. Kann er dagegen nicht \u00fcber den geschenkten Betrag, sondern erst \u00fcber die damit erworbene Wohnung verf\u00fcgen, ist Gegenstand der Schenkung nicht der Geldbetrag, sondern die Wohnung.<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt an dieser Rechtsprechung fest. Nach der Begr\u00fcndung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks. 10\/3633, S. 10) soll die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 10e EStG die Verm\u00f6gensbildung durch Erwerb von Wohneigentum erleichtern. Wer Wohneigentum schafft, soll von Aufwendungen entlastet werden, die erforderlich waren, um das Wohneigentum zu erlangen. Daher wird Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e Abs. 1 und 2 EStG nur f\u00fcr eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen gew\u00e4hrt, die ihm in Form von Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstanden sind (BFH in BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779). Der Gesetzeszweck, nur durch eigene Aufwendungen belastete Steuerpflichtige zu f\u00f6rdern, gilt auch f\u00fcr den Vorkostenabzug nach \u00a7 10e Abs. 6 EStG (vgl. BFH in BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346). Will der Schenker dem Beschenkten kein Geld, sondern ein bestimmtes Grundst\u00fcck zuwenden und entrichtet er deshalb den Kaufpreis f\u00fcr das Grundst\u00fcck an den Verk\u00e4ufer, ist der Beschenkte nicht mit Anschaffungskosten belastet und daher nicht nach \u00a7 10e EStG anspruchsberechtigt. Darauf, wer aus dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, kommt es nicht an.<\/p>\n<p>2. Da die Mutter des Kl\u00e4gers die Schenkung durch \u00dcberweisung des Kaufpreises f\u00fcr das Grundst\u00fcck auf das Notaranderkonto vollzogen hat, konnte der Kl\u00e4ger nicht \u00fcber den geschenkten Betrag, sondern erst \u00fcber das von der Mutter bezahlte Grundst\u00fcck verf\u00fcgen. Es handelte sich folglich um eine mittelbare Grundst\u00fccksschenkung und somit um einen unentgeltlichen Erwerb der eigengenutzten Wohnung. Dem Kl\u00e4ger steht infolgedessen weder ein Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG noch der Vorkostenabzug nach \u00a7 10e Abs. 6 EStG zu.<\/p>\n<p>Auch die vom Kl\u00e4ger selbst getragenen Aufwendungen wie Maklergeb\u00fchr, Notar- und Gerichtskosten usw. f\u00fchren nicht zu einer Anschaffung i. S. des \u00a7 10e Abs. 1 EStG. Derartige Aufwendungen werden als sog. Anschaffungsnebenkosten nur im Zusammenhang mit einem Anschaffungsvorgang gef\u00f6rdert. Sie geh\u00f6ren daher bei einem (teil-)entgeltlichen Erwerb zur Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Abzugsbetrag, sind aber bei unentgeltlichem Erwerb nicht selbst\u00e4ndig beg\u00fcnstigt (BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.7.1998 (X R 54\/95) BStBl. 1999 II S. 128 Der Erwerber eines eigengenutzten Einfamilienhauses hat keinen Anspruch auf Wohneigentumsf\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG, wenn ihm der Kaufpreis f\u00fcr das Grundst\u00fcck in der Weise geschenkt wird, da\u00df der Schenker den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis auf das im Kaufvertrag angegebene Notaranderkonto \u00fcberweist (Anschlu\u00df an das &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-7-1998-x-r-54_95-bstbl-1999-ii-s-128\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    29.7.1998 (X R 54\/95) BStBl. 1999 II S. 128<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-47144","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47144","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47144"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47144\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47144"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47144"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47144"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}