{"id":47172,"date":"1998-01-14T11:48:31","date_gmt":"1998-01-14T09:48:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47172"},"modified":"2013-06-14T11:49:26","modified_gmt":"2013-06-14T09:49:26","slug":"bfh-urteil-vom-14-1-1998-x-r-84_95-bstbl-1999-ii-s-203","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-1-1998-x-r-84_95-bstbl-1999-ii-s-203\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    14.1.1998 (X R 84\/95) BStBl. 1999 II S. 203"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.1.1998 (X R 84\/95) BStBl. 1999 II S. 203<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Gibt der Steuerpflichtige eine mangels Unterzeichnung nicht wirksame Einkommensteuererkl\u00e4rung ab, beginnt die Festsetzungsfrist nicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererkl\u00e4rung eingereicht wurde, sondern sp\u00e4testens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (\u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977).<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 150 Abs. 1 bis 3, \u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; EStG \u00a7 25 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und wurden f\u00fcr das Streitjahr 1983 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Am 2. August 1984 wurde beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) f\u00fcr die Kl\u00e4ger auf amtlichem Vordruck eine weder datierte noch mit einer Unterschrift versehene Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1983 eingereicht. Bei der Erstellung dieser Erkl\u00e4rung hatte ein Steuerberater mitgewirkt. In der Anlage GSE waren die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers, eines selbst\u00e4ndigen EDV-Beraters, wie in den Vorjahren als solche aus Gewerbebetrieb erkl\u00e4rt. Mit Schreiben vom 27. Februar 1985 vertraten die Kl\u00e4ger die Auffassung, es handle sich um Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit. Das FA folgte dem nicht; es erlie\u00df den beiden Kl\u00e4gern gegen\u00fcber den mit einer einzigen Ausfertigung bekanntgegebenen Einkommensteuerbescheid vom 15. Juli 1985. Die Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 1986 wurde dem Steuerberater bekanntgegeben. Es kam zu einem Rechtsstreit wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuerme\u00dfbetrags 1983. Im Einkommensteuerverfahren fand am 18. Januar 1990 ein Er\u00f6rterungstermin vor dem Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) statt. In der Ladung zu diesem Termin waren die Beteiligten darauf hingewiesen worden, da\u00df nach Aktenlage &#8222;eine wirksame Einkommensteuererkl\u00e4rung&#8220; f\u00fcr das Streitjahr nicht vorliege, da das Erkl\u00e4rungsformular nicht unterschrieben sei. Es sei demnach u. a. fraglich, ob der streitige Einkommensteuerbescheid wirksam bekanntgegeben worden sei. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 31. Oktober 1990 erkl\u00e4rte der Vertreter des FA, da\u00df er die Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 1986 aufhebe. Daraufhin erkl\u00e4rten die Beteiligten die Einkommensteuersache in der Hauptsache f\u00fcr erledigt.<\/p>\n<p>Mit Verf\u00fcgung vom 8. November 1990 hob das FA die Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 1986 auf. Unter dem gleichen Datum erging erneut ein Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1983, der jedem der Kl\u00e4ger mit gesonderten Ausfertigungen bekanntgegeben wurde. Dieser Steuerbescheid ist mit jenem vom 15. Juli 1985 im wesentlichen inhaltsgleich. Der Bescheid enth\u00e4lt die Erl\u00e4uterung, die Besteuerungsgrundlagen seien mangels wirksamer Einkommensteuererkl\u00e4rung gesch\u00e4tzt worden. Den hiergegen eingelegten Einspruch begr\u00fcndeten die Kl\u00e4ger damit, da\u00df die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Einkommensteuer 1983 am 31. Dezember 1988 abgelaufen sei.<\/p>\n<p>Unter dem 3. Mai 1991 erlie\u00df das FA einen nach \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr, der jedem der Kl\u00e4ger in einer Ausfertigung gesondert bekanntgegeben wurde. Mit diesem ge\u00e4nderten Bescheid wurde die Einkommensteuer von bisher 22.568 DM auf 25.584 DM erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Das FG hat die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts und der Amtsermittlungspflicht (\u00a7 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Sie beantragen, das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Einkommensteuerbescheide vom 8. November 1990 und vom 3. Mai 1991 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 1992 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt &#8211; aus anderen als den geltend gemachten Gr\u00fcnden &#8211; zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Zutreffend hat das FG entschieden, da\u00df der Bescheid vom 8. November 1990 noch innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen ist.<\/p>\n<p>1. Eine Steuerfestsetzung ist nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Nach \u00a7 169 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 betr\u00e4gt die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Einkommensteuer &#8211; vorbehaltlich der S\u00e4tze 2 und 3 des \u00a7 169 Abs. 2 AO 1977 &#8211; vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist (\u00a7 170 Abs. 1 AO 1977). Ist eine Steuererkl\u00e4rung einzureichen, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererkl\u00e4rung eingereicht wird, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (\u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977).<\/p>\n<p>Im Streitfall ist die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr 1983 mit Ablauf des 31. Dezember 1983 entstanden. Da die Kl\u00e4ger mangels der gesetzlich vorgeschriebenen eigenh\u00e4ndigen Unterzeichnung eine wirksame Steuererkl\u00e4rung im Rechtssinne nicht abgegeben haben, begann die Festsetzungsfrist nach \u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 mit Ablauf des Jahres 1986 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 1990, so da\u00df der Bescheid vom 8. November 1990 noch innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen ist.<\/p>\n<p>2. \u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 regelt nicht ausdr\u00fccklich, welche Anforderungen an &#8222;die Steuererkl\u00e4rung&#8220; in formeller Hinsicht zu stellen sind. Dieses gesetzliche Tatbestandsmerkmal bedarf daher der Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung von Wortlaut und Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Der XI. Senat hat die Frage offengelassen, ob der Fristbeginn des \u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 von einer ordnungsgem\u00e4\u00df unterschriebenen Steuererkl\u00e4rung abh\u00e4ngt oder ob &#8211; so z. B. die Auffassung von Kruse in Tipke\/Kruse (Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 170 AO 1977 Tz. 2 b) &#8211; auch eine unvollst\u00e4ndige oder nicht unterschriebene Steuererkl\u00e4rung ausreicht (Urteil vom 9. August 1995 XI R 72\/94, BFH\/NV 1996, 312, unter 2. b). Nach Auffassung des erkennenden Senats hindert das Einreichen einer nicht unterschriebenen Einkommensteuererkl\u00e4rung den Beginn der regul\u00e4ren Festsetzungsfrist.<\/p>\n<p>a) Eine Steuererkl\u00e4rung kann die Anlaufhemmung nur beenden, wenn sie wirksam ist. Sie mu\u00df deshalb insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Form gen\u00fcgen. Wie sich aus \u00a7 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 ergibt, h\u00e4ngt es von den einzelnen Steuergesetzen ab, ob der Steuerpflichtige die Steuererkl\u00e4rung eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben hat.<\/p>\n<p>Die den Ehegatten obliegende Pflicht, eine gemeinsame Einkommensteuererkl\u00e4rung eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben, wird in \u00a7 25 Abs. 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt (i. V. m. \u00a7 52 Abs. 23 a des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984, BStBl I 1984, 659).<\/p>\n<p>Die Steuererkl\u00e4rung ist eine formalisierte, innerhalb einer bestimmten Frist abzugebende Auskunft des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters, die dem FA die Festsetzung der Steuer oder die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erm\u00f6glichen soll und in der Regel zum Erla\u00df eines Steuerbescheides f\u00fchrt (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 2. Juli 1986 I R 70\/83, BFH\/NV 1987, 704). Ein Steuerpflichtiger hat seine Verpflichtung zur Abgabe einer bestimmten Steuererkl\u00e4rung erf\u00fcllt, wenn er dem FA die gesetzlich vorgeschriebene formalisierte Auskunft \u00fcber den Besteuerungstatbestand und seine Bemessungsgrundlage in einer Weise erteilt, da\u00df dieses die Steuer festsetzen bzw. die Besteuerungsgrundlagen feststellen kann. Mit der Abgabe der formell und materiell ordnungsm\u00e4\u00dfigen Steuererkl\u00e4rung kommt der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Offenlegung insbesondere des seiner Wissenssph\u00e4re zuzurechnenden Sachverhalts nach. Er wirkt bei der Ermittlung des Sachverhalts mit (vgl. \u00a7 90 Abs. 1 Satz 1 AO 1977), indem er der Finanzbeh\u00f6rde eigenverantwortlich die f\u00fcr die Besteuerung erheblichen Tatsachen offenlegt und auf diese Weise die Sachverhaltsbasis f\u00fcr das Veranlagungsverfahren schafft. Durch die Normierung der Steuererkl\u00e4rungspflicht bezweckt das Gericht, da\u00df &#8222;die f\u00fcr die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df offengelegt&#8220; werden (\u00a7 90 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Nur wenn der Steuerpflichtige dieser Mitwirkungspflicht, die in \u00a7 150 Abs. 2 AO 1977 konkretisiert ist, nachkommt, kann die Finanzbeh\u00f6rde das regul\u00e4re Veranlagungsverfahren einleiten, indem sie die ihr vom Steuerpflichtigen selbst mitgeteilten Tatsachen auf ihre Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcft; die Beh\u00f6rde geht hierbei idealtypischerweise von den Angaben in der Steuererkl\u00e4rung aus (vgl. Trzaskalik in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor \u00a7 149 AO 1977 Rdnr. 12). In diesem Sinne ist die formalisierte Steuererkl\u00e4rung die rechtsf\u00f6rmlich gesicherte Grundlage f\u00fcr das Veranlagungsverfahren.<\/p>\n<p>b) Gesetzliche &#8222;Formalisierung&#8220; im vorgenannten Sinne bedeutet, da\u00df die Steuererkl\u00e4rung nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe der f\u00fcr die jeweilige Steuerart einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften in der Regel &#8222;nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben&#8220; (\u00a7 150 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) und vom Steuerpflichtigen nach \u00a7 150 Abs. 3 AO 1977 eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben ist. Zwar sind nicht oder nicht eigenh\u00e4ndig unterschriebene Steuererkl\u00e4rungen nicht schlechthin als rechtlich bedeutungslos anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1961 IV 364\/60 U, BFHE 74, 366, BStBl III 1962, 139). Indes hat der Gesetzgeber die Eigenart der Steuererkl\u00e4rung als grunds\u00e4tzlich pers\u00f6nlich abzugebende (vgl. \u00a7 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977) Wissenserkl\u00e4rung hervorgehoben, indem er dem Steuerpflichtigen selbst diese Verpflichtung auferlegt, Angaben in Steuererkl\u00e4rungen nach bestem Wissen und Gewissen zu machen und dies, wenn der amtlich vorgeschriebene Vordruck solches vorsieht, schriftlich zu versichern (\u00a7 150 Abs. 2 AO 1977). Der Steuerpflichtige selbst soll die Verantwortung f\u00fcr seine tats\u00e4chlichen Angaben in der Erkl\u00e4rung \u00fcbernehmen. Durch die auf dem Erkl\u00e4rungsvordruck geleistete Unterschrift wird sichergestellt, da\u00df er sich \u00fcber die L\u00fcckenlosigkeit und die Richtigkeit der ggf. von einer dritten Person, insbesondere einem steuerlichen Berater, vorgenommenen Eintragungen und den Umfang der im Vordruck vorgesehenen Angaben vergewissern kann (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juni 1971 VII R 75\/68, BFHE 103, 18, BStBl II 1971, 726, m. w. N. der Rechtsprechung; vom 8. Juli 1983 VI R 80\/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13; zuletzt BFH-Beschlu\u00df vom 25. Juni 1997 VIII B 35\/96, BFH\/NV 1998, 8; Trzaskalik, a. a. O., \u00a7 150 AO 1977 Rdnr. 35 ff.). Die Eigenh\u00e4ndigkeit der Unterschriftsleistung soll dem Steuerpflichtigen die Bedeutung seiner Steuererkl\u00e4rung als Wissenserkl\u00e4rung bewu\u00dft machen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1956 I 108\/54 U, BFHE 62, 263, BStBl III 1956, 97; in BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13).<\/p>\n<p>c) Der Senat vermag der Auffassung der Kl\u00e4ger, der Begriff &#8222;Steuererkl\u00e4rung&#8220; i. S. der AO 1977 sei ohne Ankn\u00fcpfung an die Regelungen der Einzelsteuergesetze &#8222;eigenst\u00e4ndig&#8220; auszulegen, nicht zuzustimmen. Aus dem Wortlaut der \u00a7\u00a7 149, 150 Abs. 3 AO 1977 l\u00e4\u00dft sich die Rechtsauffassung der Kl\u00e4ger nicht herleiten. Es ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, da\u00df zwischen &#8222;der Steuererkl\u00e4rung&#8220; und der Unterschrift als einem zus\u00e4tzlichen Wirksamkeitserfordernis unterschieden werden k\u00f6nnte. Die gesetzliche Formulierung, da\u00df &#8222;die Steuererkl\u00e4rung&#8220; zu unterzeichnen ist, besagt nicht mehr und nicht weniger, als da\u00df die Erkl\u00e4rung &#8222;die Unterschrift enthalten mu\u00df&#8220; (vgl. \u00a7 130 Nr. 6 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO -) oder &#8222;zu unterschreiben&#8220; (vgl. \u00a7 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO), &#8222;mit einer Unterschrift versehen&#8220; (vgl. \u00a7 212a ZPO) oder &#8222;unterschrieben&#8220; ist (vgl. \u00a7 317 Abs. 2 ZPO, \u00a7 416 ZPO) oder da\u00df sich &#8222;unter der Urkunde eine Namensunterschrift befindet&#8220; (vgl. \u00a7 439 Abs. 2 ZPO). Diese aus nicht erkennbaren Gr\u00fcnden wechselnden Wortfassungen sind hinsichtlich ihres Bedeutungsgehalts in dem Sinne gleichwertig, da\u00df die Verbindung von Urkunde und Unterschrift eine materiell- und verfahrensrechtliche Einheit bildet.<\/p>\n<p>d) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger hat der BFH im Urteil vom 8. M\u00e4rz 1979 IV R 75\/76 (BFHE 127, 497, BStBl II 1979, 501) f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 145 Abs. 2 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung (AO), die Vorl\u00e4ufervorschrift zu \u00a7 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977, die Rechtswirksamkeit der von einem Dritten geleisteten Unterschrift nicht uneingeschr\u00e4nkt anerkannt. Unterzeichnet &#8211; so der Sachverhalt jenes Urteils &#8211; der ehemalige Verm\u00f6gensverwalter und jetzige Testamentsvollstrecker eines Erblassers die f\u00fcr die Erben als Gesamtrechtsnachfolger erstellte Steuererkl\u00e4rung, ist dieser Entscheidung zufolge nach dem Zweck des \u00a7 145 Abs. 2 Nr. 1 AO ein Hinausschieben der Verj\u00e4hrung um drei Jahre nicht erforderlich, wenn das FA durch das Einreichen einer Steuererkl\u00e4rung in die Lage versetzt wird, die Veranlagung gegen\u00fcber dem Steuerschuldner durchzuf\u00fchren. Eine von einem Dritten eingereichte Steuererkl\u00e4rung erf\u00fcllt nach dem genannten Urteil diese Voraussetzungen jedenfalls dann, wenn das FA aus der Steuererkl\u00e4rung die richtigen Schl\u00fcsse auf den Steuerschuldner und die zu veranlagende Steuer ziehen k\u00f6nne und in Kenntnis des Umstandes, da\u00df die Steuererkl\u00e4rung von einem Dritten stamme, diese Steuererkl\u00e4rung zur Grundlage der Veranlagung mache; in einem solchen Falle bestehe kein schutzw\u00fcrdiges Interesse des FA an einem weiteren Hinausschieben des Beginns der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Hieraus kann indes nicht hergeleitet werden, da\u00df auf jedwede Versicherung der wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Erstellung einer Erkl\u00e4rung verzichtet werden k\u00f6nnte. Wird eine Steuererkl\u00e4rung von einem Angeh\u00f6rigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe ohne Kennzeichnung des Vertretungsverh\u00e4ltnisses unterzeichnet, entspricht dies nicht den formellen Anforderungen des \u00a7 150 Abs. 3 AO 1977, da die Beh\u00f6rde in einem solchen Falle nicht pr\u00fcfen kann, ob die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen f\u00fcr eine Unterzeichnung durch den Bevollm\u00e4chtigten vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1997 VI R 45\/97, BStBl II 1998, 54). Im \u00fcbrigen wird der Steuerpflichtige, der sich bei der Unterschriftsleistung vertreten l\u00e4\u00dft, von seiner Verantwortung f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Angaben nicht entlastet (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 1989 III R 119\/85, BFHE 158, 270, BStBl II 1989, 1022, unter 1. e). Hat das FA Zweifel daran, ob der Bevollm\u00e4chtigte i. S. des \u00a7 150 Abs. 3 AO 1977 zur Unterzeichnung befugt ist, kann es in dieser Hinsicht nachforschen. Fehlen indes jegliche eigenh\u00e4ndige Unterschrift und pers\u00f6nliche Wahrheitsversicherung, liegt eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Steuererkl\u00e4rung nicht vor. Eine nicht unterzeichnete Einkommensteuererkl\u00e4rung kann vorbehaltlich der Nachholung der &#8211; sofern erforderlich fristgem\u00e4\u00dfen &#8211; Unterschriftsleistung ein ordnungsm\u00e4\u00dfiges Veranlagungsverfahren nicht in Gang setzen; das FA kann die Abgabe einer &#8211; unterzeichneten &#8211; Steuererkl\u00e4rung erzwingen und, sofern dies keinen Erfolg hat, die Steuer auf der Grundlage der unvollst\u00e4ndigen Erkl\u00e4rung im Wege der Sch\u00e4tzung ermitteln.<\/p>\n<p>e) Auf die Frage, ob der Veranlagungssachbearbeiter das Fehlen der Unterschriften als rechtlich unerheblich angesehen oder aber \u00fcbersehen hat, kommt es aus materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden nicht an. Daher greift die R\u00fcge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht durch.<\/p>\n<p>3. Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, da\u00df zum Zeitpunkt des Erlasses des nach \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ge\u00e4nderten Bescheids vom 3. Mai 1991 die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war. Auch bei Anwendung des \u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 war die Festsetzungsfrist im Streitfall am 31. Dezember 1990 abgelaufen. Da der Bescheid vom 8. November 1990 vor Ablauf dieser Frist mit dem Einspruch angefochten worden war, lief die Festsetzungsfrist nach \u00a7 171 Abs. 3 AO 1977 insoweit nicht ab, bevor \u00fcber den Antrag auf Aufhebung des Bescheids unanfechtbar entschieden worden ist. Aus dieser gesetzlichen Fomulierung folgt, da\u00df die Festsetzungsfrist nur entsprechend dem Umfang des Rechtsbehelfsantrags gehemmt wird (BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 76\/91, BFHE 168, 1, BStBl II 1992, 995; Ruban in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a. a. O., \u00a7 171 AO 1977 Rdnr. 32). Eine Erh\u00f6hung der Steuerschuld kam insofern nicht mehr in Betracht.<\/p>\n<p>4. Da das FG in dieser Hinsicht von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war sein Urteil aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache geht an die Vorinstanz zur\u00fcck. Das FG wird im zweiten Rechtszug die Frage kl\u00e4ren, ob bei Erla\u00df des Bescheides vom 3. Mai 1991 die Jahresfrist des \u00a7 171 Abs. 10 AO 1977 verstrichen war. Hierzu f\u00fchrt das angefochtene Urteil lediglich aus, dies sei &#8222;soweit ersichtlich&#8220; der Fall gewesen. Des weiteren wird das FG pr\u00fcfen, welche Bedeutung im Streitfall \u00a7 171 Abs. 14 AO 1977 i. V. m. Art. 97 \u00a7 10 Abs. 4 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung f\u00fcr den Ablauf der Festsetzungsfrist hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.1.1998 (X R 84\/95) BStBl. 1999 II S. 203 Gibt der Steuerpflichtige eine mangels Unterzeichnung nicht wirksame Einkommensteuererkl\u00e4rung ab, beginnt die Festsetzungsfrist nicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererkl\u00e4rung eingereicht wurde, sondern sp\u00e4testens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (\u00a7 170 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-1-1998-x-r-84_95-bstbl-1999-ii-s-203\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    14.1.1998 (X R 84\/95) BStBl. 1999 II S. 203<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-47172","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47172","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47172"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47172\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47172"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47172"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47172"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}