{"id":47188,"date":"1996-09-19T05:45:42","date_gmt":"1996-09-19T03:45:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47188"},"modified":"2013-06-18T05:46:08","modified_gmt":"2013-06-18T03:46:08","slug":"bfh-urteil-vom-19-9-1996-v-r-41_94-bstbl-1999-ii-s-249","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-9-1996-v-r-41_94-bstbl-1999-ii-s-249\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    19.9.1996 (V R 41\/94) BStBl. 1999 II S. 249"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.9.1996 (V R 41\/94) BStBl. 1999 II S. 249<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Die Berichtigung des Steuerbetrags, der in einer Rechnung \u00fcber einen nicht steuerpflichtigen (im Inland nicht steuerbaren oder steuerfreien) Umsatz gesondert ausgewiesen wurde, setzt gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. \u00a7 17 Abs. 1 UStG 1980 nicht voraus, da\u00df der Leistende die Originalrechnung zur\u00fcckerh\u00e4lt oder nachweist, da\u00df der Leistungsempf\u00e4nger keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat und auch k\u00fcnftig nicht geltend machen kann. Das gilt &#8211; entgegen Abschn. 189 Abs. 6 UStR 1996 &#8211; auch, wenn der Leistungsempf\u00e4nger ein im Ausland ans\u00e4ssiger Unternehmer ist.<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 17 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine von Rechtsanw\u00e4lten gebildete Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts mit Sitz im Inland (Erhebungsgebiet). F\u00fcr Beratungsleistungen in den Jahren 1980 bis 1983 an Unternehmer und Nichtunternehmer in der Schweiz stellte sie Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer aus. Im September 1983 \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin den Leistungsempf\u00e4ngern berichtigte Rechnungen. Diese enthielten keinen gesonderten Steuerausweis, sondern nur den (bisherigen) Rechnungsendbetrag bzw. in einem Fall den (bisherigen) Nettobetrag. Zugleich teilte die Kl\u00e4gerin auf den berichtigten Rechnungen mit, da\u00df die urspr\u00fcnglichen Rechnungen storniert w\u00fcrden bzw. wies auf die erfolgte Berichtigung hin.<\/p>\n<p>In der Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr (1983) ber\u00fccksichtigte die Kl\u00e4gerin die Berichtigungen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat nach einer Betriebspr\u00fcfung die Auffassung, eine wirksame Rechnungsberichtigung liege nicht vor, weil die Kl\u00e4gerin die urspr\u00fcnglichen Rechnungen nicht zur\u00fcckerhalten habe.<\/p>\n<p>Der Einspruch gegen die Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr 1983 hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht (FG) legte die Kl\u00e4gerin einige der Erstrechnungen im Original vor. Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 8. Juni 1994 \u00fcberreichte der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin eine Kopie eines in englischer Sprache verfa\u00dften Schreibens der &#8222;Y Co. Ltd.&#8220; vom 1. Februar 1990 (das sich nicht bei den Akten befindet). Darin best\u00e4tigte &#8211; nach den Feststellungen des FG &#8211; die Gesellschaft unter Bezugnahme auf die Rechnung der Kl\u00e4gerin vom 20. Juli 1983 &#8211; diese ist gerichtet an die &#8222;Y S. A.&#8220; in der Schweiz -, keine Vorsteuerverg\u00fctung in H\u00f6he der ausgewiesenen Umsatzsteuer von 1.579,50 DM in Anspruch genommen zu haben. Dazu machte die Kl\u00e4gerin geltend, die auf Abschn. 189 Abs. 6 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) gest\u00fctzte Auffassung des FA gehe \u00fcber die gesetzlichen Anforderungen des \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) hinaus. Das FG gab der Klage statt. Es f\u00fchrte im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Die Berichtigung des unzutreffenden Steuerausweises wegen der nicht steuerbaren Leistungen sei wirksam durchgef\u00fchrt worden. Weder Wortlaut noch Zweck der Vorschriften des \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. \u00a7 17 Abs. 1 UStG 1980 rechtfertigten die vom FA gem\u00e4\u00df dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15. Februar 1994 IV C 3 &#8211; S 7282 &#8211; 1\/94 (BStBl I 1994, 193) vertretene Einschr\u00e4nkung, der Leistende m\u00fcsse die Originalrechnungen zur\u00fcckerhalten, sofern nicht sichergestellt sei, da\u00df der Leistungsempf\u00e4nger einen Vorsteuerabzug nicht vorgenommen habe oder nicht vornehmen werde. Das gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) generell und unabh\u00e4ngig davon, ob das FA den Anspruch auf Vorsteuerberichtigung gegen\u00fcber dem ausl\u00e4ndischen Leistungsempf\u00e4nger durchsetzen k\u00f6nne (BFH-Urteil vom 25. Februar 1993 V R 112\/91, BFHE 171, 373, BStBl II 1993, 643). Auch aus dem BFH-Urteil vom 29. Oktober 1992 V R 48\/90 (BFHE 169, 559, BStBl II 1993, 251) ergebe sich keine andere Auslegung.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA Verletzung von \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. \u00a7 17 Abs. 1 UStG 1980.<\/p>\n<p>Die Revision betrifft nur noch folgende beide Rechnungen:<\/p>\n<p>&#8211; an X AG, Z\u00fcrich, vom 7. Juni 1983 &#8222;f\u00fcr diversen Beratungsaufwand&#8220; &#8222;absprachegem\u00e4\u00df pauschal&#8220; \u00fcber 17.359,30 DM zuz\u00fcglich 2.256,70 DM Umsatzsteuer, zusammen 19.616 DM. Dazu erging die &#8222;berichtigte Kostennote&#8220; vom 26. September 1983 \u00fcber &#8222;absprachegem\u00e4\u00df pauschal&#8220; 19.616 DM, und<\/p>\n<p>&#8211; an Y S. A. in Genf, als &#8222;Interim-Bill&#8220; bezeichnet, vom 20. Juli 1983 \u00fcber 12.150 DM zuz\u00fcglich Umsatzsteuer in H\u00f6he von 1.579,50 DM f\u00fcr Beratungsleistungen, zusammen mit Auslagen 15.043,50 DM. Mit Schreiben vom 15. September 1983 (&#8222;Rechnungskorrektur&#8220;) teilte die Kl\u00e4gerin der Empf\u00e4ngerin mit: &#8222;Wir erlauben uns, unsere Rechnung vom 20.7.1983 um die Mehrwertsteuer zu k\u00fcrzen. Wir haben den Mehrwertsteuerbetrag auf unser Anderkonto zwecks anderweitiger Verf\u00fcgung eingezahlt. Eine korrigierte Rechnung ohne Mehrwertsteuer f\u00fcgen wir Ihnen anbei.&#8220; Diese &#8222;Interim-Bill&#8220; vom 15. September 1983 war um den Umsatzsteuerbetrag gek\u00fcrzt.<\/p>\n<p>Das FA vertritt weiterhin die Auffassung, bei &#8222;Auslandssachverhalten&#8220; setze die Berichtigung des Steuerbetrags voraus, da\u00df der Leistende die Originalrechnung zur\u00fcckerhalte oder da\u00df er als Rechnungsaussteller nachweise bzw. glaubhaft mache, da\u00df der im Ausland ans\u00e4ssige Leistungsempf\u00e4nger keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen habe und auch k\u00fcnftig nicht geltend machen werde (BMF in BStBl I 1994, 193). Diese Voraussetzung ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck von \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. \u00a7 17 Abs. 1 UStG 1980 unter Ber\u00fccksichtigung der dem Umsatzsteuergesetz zugrundeliegenden Systematik. Bei Auslandssachverhalten &#8211; wie hier &#8211; verf\u00fcge die Finanzverwaltung nur \u00fcber begrenzte Ermittlungsm\u00f6glichkeiten, um zu pr\u00fcfen, ob der Leistungsempf\u00e4nger die ihm obliegende Vorsteuerberichtigung durchgef\u00fchrt habe. Sie k\u00f6nne unter Umst\u00e4nden nicht einmal sicher feststellen, ob der Leistungsempf\u00e4nger die berichtigte Rechnung \u00fcberhaupt erhalten habe. Die M\u00f6glichkeit, die Aufkommensneutralit\u00e4t durch Kontrollmitteilungen und ggf. \u00c4nderung der Umsatzsteuerveranlagung beim Rechnungsempf\u00e4nger sicherzustellen, bestehe nicht, weil der im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmer die Vorsteuer in einem besonderen Verg\u00fctungsverfahren erhalte. Nach dem BFH-Urteil in BFHE 169, 559, BStBl II 1993, 251 sei entscheidend, da\u00df eine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens, der \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 UStG 1980 entgegenwirken solle, ausgeschlossen sei. In diesem Fall habe festgestanden, da\u00df eine Vorsteuerverg\u00fctung nicht beansprucht wurde. Diese Kriterien habe der BFH in seiner sp\u00e4teren Entscheidung in BFHE 171, 373, BStBl II 1993, 643 nicht aufgegeben; er verweise in deren Gr\u00fcnden ausdr\u00fccklich auf das vorherige Urteil.<\/p>\n<p>Bei Auslandssachverhalten tr\u00e4fe nach der Auslegung der Vorschrift durch das FG die Finanzverwaltung nicht nur das zuf\u00e4llige vereinzelte Risiko des Konkurses oder sonstigen Verm\u00f6gensverfalls beim Rechnungsempf\u00e4nger, sondern das grunds\u00e4tzliche Risiko, m\u00f6gliche Anspr\u00fcche im Ausland \u00fcberhaupt realisieren zu k\u00f6nnen. Diese Risikoverlagerung auf die Finanzverwaltung sei angesichts der Tatsache, da\u00df der Unternehmer, der die nicht korrekte Rechnung an seinen Leistungsempf\u00e4nger gesandt habe, unangemessen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Umsatzsteuer f\u00fcr 1983 auf 109.467,60 DM festzusetzen und die Klage im \u00fcbrigen abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt der Revision entgegen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die angefochtene Entscheidung geht von zutreffenden Voraussetzungen der Berichtigung des Steuerbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. \u00a7 17 Abs. 1 UStG 1980 aus.<\/p>\n<p>1. Die beiden abgerechneten Beratungs-Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin, auf die sich das Revisionsverfahren beschr\u00e4nkt, gelten gem\u00e4\u00df \u00a7 3a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 UStG 1980 als dort ausgef\u00fchrt, wo die Empf\u00e4nger ihr Unternehmen betreiben. Der Leistungsort lag danach in der Schweiz. Auf den unzutreffenden Ausweis eines Steuerbetrags bei (im Erhebungsgebiet) nicht steuerbaren Leistungen ist die Berichtigungsm\u00f6glichkeit des \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980 anwendbar (BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 126\/75, BFHE 133, 127, BStBl II 1981, 547).<\/p>\n<p>2. Nach dem festgestellten Sachverhalt berichtigte die Kl\u00e4gerin in beiden F\u00e4llen den Steuerbetrag gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger. Den vom FG angenommenen Zugang der berichtigten Rechnungen bei den Empf\u00e4ngern (vgl. BFH in BFHE 171, 373, BStBl II 1993, 643) zog das FA nicht mit Verfahrensr\u00fcgen in Zweifel.<\/p>\n<p>a) Die Berichtigung des Steuerbetrags in der Rechnung vom 20. Juli 1983 an &#8222;Y S. A.&#8220; erfolgte nicht nur durch Reduzierung der Rechnung auf den (bisherigen) Entgeltsbetrag ohne Steuerausweis in der Rechnung (&#8222;Interim-Bill&#8220;) vom 15. September 1983, sondern zugleich ausweislich des Begleitschreibens unter demselben Datum auch als Verf\u00fcgungsvorgang durch Einzahlung des &#8222;Mehrwertsteuerbetrag(s) auf unser Anderkonto zwecks anderweitiger Verf\u00fcgung&#8220;.<\/p>\n<p>b) Die Rechnung vom 7. Juni 1983 wurde zwar nicht durch Reduzierung um den ausgewiesenen Steuerbetrag berichtigt, sondern durch alleinige Angabe der bisherigen Summe von Entgelt und Steuerbetrag als Rechnungsbetrag. Aber auch dieses Vorgehen bewirkt eine Berichtigung des Steuerbetrags i. S. von \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980. Die zivilrechtliche Befugnis der Kl\u00e4gerin zu diesem Vorgehen ist insoweit nicht zu pr\u00fcfen (BFH in BFHE 171, 373, BStBl II 1993, 643).<\/p>\n<p>3. Das FG f\u00fchrte zutreffend aus, da\u00df die Berichtigung des Steuerbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980 nicht an weitere Voraussetzungen gebunden ist. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, h\u00e4ngt die Wirksamkeit der Berichtigung weder von der R\u00fcckgabe der Originalrechnung an den Rechnungsaussteller noch davon ab, ob die Finanzverwaltung die Anspr\u00fcche gegen den Leistungsempf\u00e4nger aus der gebotenen Berichtigung des (ggf. vorgenommenen) Vorsteuerabzugs durchsetzen kann (BFH in BFHE 171, 373, BStBl II 1993, 643; Urteil vom 25. Februar 1993 V R 78\/88, BFHE 171, 369, BStBl II 1993, 777). Weder nach dem Wortlaut des \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980 noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann dem Leistenden und Rechnungsaussteller das Risiko der Finanzverwaltung aus der Berichtigung des Vorsteuerabzugs &#8211; also aus dem Bereich des Steuerschuldverh\u00e4ltnisses des Leistungsempf\u00e4ngers &#8211; zugewiesen werden. Zwar l\u00f6st der Leistende und Rechnungsaussteller durch die Ausgabe der Rechnung mit unzutreffendem Steuerausweis die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens aus. Dieses Risiko eines Steuerausfalls bei der (sp\u00e4teren) Berichtigung eines gew\u00e4hrten Vorsteuerabzugs ergibt sich aber aus der gesetzlichen Regelung des sog. Sofortabzugs der in Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbetr\u00e4ge (vgl. auch Stadie in Rau-D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7 14 Anm. 242). Die Steuer- und Vorsteuerberichtigungsregelungen des Umsatzsteuergesetzes sehen insoweit keinen ausreichenden Risikoausgleich vor. Soweit das BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 193, auf das sich das FA im vorliegenden Verfahren st\u00fctzt, bei im Ausland ans\u00e4ssigen Leistungsempf\u00e4ngern weiterhin eine wirksame Berichtigung des Steuerbetrags durch den Leistenden davon abh\u00e4ngig macht, da\u00df dieser nachweist, der Leistungsempf\u00e4nger habe keinen Vorsteuerabzug vorgenommen und werde ihn auch k\u00fcnftig nicht geltend machen &#8211; weder im Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahren nach \u00a7\u00a7 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV 1980) noch im allgemeinen Besteuerungsverfahren -, gibt es daf\u00fcr keine Grundlage im geltenden Recht (vgl. bereits Rei\u00df, Umsatzsteuer-Rundschau 1989, 178, 180, und 1991, 84). In den Urteilen in BFHE 169, 559, BStBl II 1993, 251 und vom 10. Dezember 1992 V R 73\/90 (BFHE 170, 475, BStBl II 1993, 383), auf die sich das o. g. BMF-Schreiben beruft, bedurfte es der weitergehenden, generellen Aussage der sp\u00e4teren BFH-Rechtsprechung nicht (vgl. BFH in BFHE 171, 373 und 369, BStBl II 1993, 643 und 777), weil auch die vom BMF-Schreiben hervorgehobenen Voraussetzungen erf\u00fcllt waren.<\/p>\n<p>Der Einwand des FA, bei den sog. Auslandssachverhalten tr\u00e4fe nach der Auslegung der Berichtigungsvorschrift durch die Rechtsprechung die Finanzverwaltung nicht nur das zuf\u00e4llige vereinzelte Risiko des Konkurses oder sonstigen Verm\u00f6gensverfalls beim Rechnungsempf\u00e4nger, sondern das grunds\u00e4tzliche Risiko, m\u00f6gliche Anspr\u00fcche im Ausland \u00fcberhaupt realisieren zu k\u00f6nnen, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Er kann nur in dem Rahmen ber\u00fccksichtigt werden, den der Gesetzgeber f\u00fcr die Zugriffsm\u00f6glichkeiten der Finanzverwaltung bei den angesprochenen Auslandssachverhalten vorgesehen hat. Der Gesetzgeber hat den Vorsteuerabzug der im Ausland ans\u00e4ssigen Unternehmer mit dem Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahren nach \u00a7\u00a7 59 ff. UStDV 1980 besonders geregelt. Das Verfahren sieht eine besondere Zust\u00e4ndigkeit des Bundesamts f\u00fcr Finanzen und eine (zeitlich zusammengefa\u00dfte) Antragstellung unter Vorlage der Originalrechnungen vor. Damit kann &#8211; anders als im allgemeinen Besteuerungsverfahren &#8211; die Finanzverwaltung unmittelbar aus den Rechnungen die einschl\u00e4gigen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs pr\u00fcfen und die Antragsteller grunds\u00e4tzlich bei einer einzigen Beh\u00f6rde erfassen. Das &#8211; ersichtliche &#8211; Risiko der Finanzverwaltung, in den Regelf\u00e4llen der Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage &#8211; z. B. bei Uneinbringlichkeit des Entgelts &#8211; (\u00a7 17 Abs. 1 UStG 1980), vom ausl\u00e4ndischen Empf\u00e4nger die erstatteten Vorsteuerbetr\u00e4ge zur\u00fcckzuerhalten, wurde durch keine entsprechende Regelung abgesichert. F\u00fcr die hier zu beurteilenden Fallgestaltungen des unzutreffenden Steuerausweises bei nicht steuerbaren Ums\u00e4tzen ergibt sich nichts anderes.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.9.1996 (V R 41\/94) BStBl. 1999 II S. 249 Die Berichtigung des Steuerbetrags, der in einer Rechnung \u00fcber einen nicht steuerpflichtigen (im Inland nicht steuerbaren oder steuerfreien) Umsatz gesondert ausgewiesen wurde, setzt gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. \u00a7 17 Abs. 1 UStG 1980 nicht voraus, da\u00df der Leistende &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-9-1996-v-r-41_94-bstbl-1999-ii-s-249\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    19.9.1996 (V R 41\/94) BStBl. 1999 II S. 249<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-47188","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47188","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47188"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47188\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47188"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47188"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47188"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}