{"id":47190,"date":"1998-07-09T15:43:55","date_gmt":"1998-07-09T13:43:55","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47190"},"modified":"2013-06-12T15:45:36","modified_gmt":"2013-06-12T13:45:36","slug":"bfh-urteil-vom-9-7-1998-v-r-62_97-bstbl-1999-ii-s-253","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-7-1998-v-r-62_97-bstbl-1999-ii-s-253\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    9.7.1998 (V R 62\/97) BStBl. 1999 II S. 253"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.7.1998 (V R 62\/97) BStBl. 1999 II S. 253<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Steuerfreie Ums\u00e4tze nach \u00a7 4 Nr. 11 UStG 1980\/1991 f\u00fchrt auch aus, wer nur mittelbar an der Vermittlung eines Versicherungs- oder Bausparkassenvertrages mitwirkt. Daf\u00fcr kann es gen\u00fcgen, da\u00df der Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter durch Betreuung, \u00dcberwachung oder Schulung von nachgeordneten selbst\u00e4ndigen Vermittlern sowie durch Pr\u00fcfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf den Kunden einwirken kann.<\/p>\n<p>UStG 1980\/1991 \u00a7 4 Nr. 11.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1998, 789)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war in den Streitjahren 1990 und 1991 als sog. Verm\u00f6gensberater f\u00fcr V t\u00e4tig. V verpflichtete sich gegen\u00fcber sog. Partnergesellschaften (Versicherungen, Banken u. a.), Versicherungs- und Bausparvertr\u00e4ge zu vermitteln. Zu diesem Zweck waren f\u00fcr V selbst\u00e4ndige Verm\u00f6gensberater in verschiedenen Stufen mit unterschiedlichen Zust\u00e4ndigkeiten und Aufgaben (vom Assistenten bis zum Direktionsleiter) t\u00e4tig. Dem Verm\u00f6gensberater auf einer oberen Stufe waren mehrere Berater einer unteren Stufe unterstellt. Dadurch erweiterte sich der Aufgabenbereich des Verm\u00f6gensberaters um Kontroll- und Managementaufgaben. Zwischen den \u00fcber- und den untergeordneten Verm\u00f6gensberatern bestand kein Untervertretungsvertrag. Jeder Verm\u00f6gensberater war in das Vermittlungsgesch\u00e4ft der ihm untergeordneten Verm\u00f6gensberater eingeschaltet worden. Vertragsangebote von Kunden, die durch einen untergeordneten Verm\u00f6gensberater entgegengenommen wurden, gelangten nur \u00fcber den rangh\u00f6heren Verm\u00f6gensberater an V und von dieser an das Partnerunternehmen (z. B. Versicherungsgesellschaft). V erhielt f\u00fcr ihre Vermittlungst\u00e4tigkeit eine Provision von dem Partnerunternehmen. Sie gab den gr\u00f6\u00dferen Teil davon an die Verm\u00f6gensberater weiter. Ein \u00fcbergeordneter Verm\u00f6gensberater erhielt auf diese Weise eine Superprovision f\u00fcr den \u00fcber ihn vermittelten Versicherungsvertrag (FG: Kundengesch\u00e4ft), n\u00e4mlich den Unterschied zwischen seiner Provision und der Provision der ihm untergeordneten Verm\u00f6gensberater.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wurde in einem &#8222;Verm\u00f6gensberater-Vertrag&#8220; mit V als selbst\u00e4ndiger Handelsvertreter i. S. von \u00a7 92 und der \u00a7\u00a7 84 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB) bezeichnet. In einer Anlage A \u00fcber Provisionsbedingungen mit dem Kl\u00e4ger (Verm\u00f6gensberater) war u. a. geregelt:<\/p>\n<p>&#8222;Der Verm\u00f6gensberater erh\u00e4lt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit Provision entsprechend seiner Provisionsstufe. Die zun\u00e4chst anfallende Provision ist die Gegenleistung f\u00fcr die Vermittlung des Abschlusses. Alle etwaigen weiteren Provisionszahlungen setzen eine nachhaltige Kundenbetreuung voraus.&#8220;<\/p>\n<p>In den Leistungs- und Betreuungsbedingungen (Anlage B) war u. a. vereinbart:<\/p>\n<p>&#8222;Der Verm\u00f6gensberater (VB) nimmt die Beratung und Betreuung seiner Kunden in Verm\u00f6gensaufbau und Verm\u00f6gensschutz vor. Er ist verantwortlicher Abschlu\u00dfvermittler in allen von der Gesellschaft zur Verf\u00fcgung gestellten Angeboten. Der VB ist verpflichtet, regelm\u00e4\u00dfig an Schulungstreffen zur Weiterbildung durch seine Betreuer teilzunehmen.&#8220;<\/p>\n<p>Der Aufgabenbereich f\u00fcr einen sog. Gesch\u00e4ftsstellenleiter II, der dem Kl\u00e4ger oblag, war so beschrieben worden:<\/p>\n<p>Der Betreuer hat die Aufgabe, die ihm unterstellten Vertrauensm\u00e4nner, Assistenten, Agenturleiter und Gesch\u00e4ftsstellenleiter bei ihrer t\u00e4glichen Praxis- und Aufbauarbeit zu unterst\u00fctzen. Er ist Bindeglied zwischen unterstellten Partnern und zust\u00e4ndigem Direktionsleiter. Der Betreuer ist f\u00fcr die Qualit\u00e4t des eingereichten Gesch\u00e4fts und die Qualit\u00e4t seiner Partner verantwortlich.<\/p>\n<p>In den Streitjahren erzielte der Kl\u00e4ger Provisionen f\u00fcr die Vermittlung von Versicherungs- und Bausparvertr\u00e4gen. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) besteuerte die Leistungen des Kl\u00e4gers in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden f\u00fcr 1990 und 1991, soweit er die erw\u00e4hnten Vertr\u00e4ge nicht selbst vermittelt, sondern Provisionen f\u00fcr die &#8222;Betreuung von ihm zugeordneten Verm\u00f6gensberatern&#8220; erhalten hatte. Das FA erh\u00f6hte die zuletzt bezeichneten Entgelte anteilig um von V f\u00fcr die &#8222;Grund- und Aufbauversorgung&#8220; an den Kl\u00e4ger geleistete Zahlungen. Au\u00dferdem lie\u00df das FA Vorsteuerbetr\u00e4ge nur im Verh\u00e4ltnis der als steuerpflichtig beurteilten Ums\u00e4tze zum Abzug zu. Es war der Ansicht, die Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes 1980\/1991 (im folgenden: UStG) schlie\u00dfe nur die selbst vermittelten Versicherungs- und Bausparvertr\u00e4ge ein.<\/p>\n<p>Das FA wies den Einspruch des Kl\u00e4gers zur\u00fcck, nach dessen Auffassung s\u00e4mtliche Leistungen nach \u00a7 4 Nr. 11 UStG steuerfrei ausgef\u00fchrt worden seien.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und \u00e4nderte die angefochtenen Steuerbescheide antragsgem\u00e4\u00df. Es f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung u. a. aus, der Kl\u00e4ger habe in den Streitjahren steuerfreie Ums\u00e4tze nach \u00a7 4 Nr. 11 UStG auch insoweit ausgef\u00fchrt, als er den Beruf eines Versicherungsvertreters als echter Untervertreter ausge\u00fcbt habe. Versicherungsvertreter im Sinne der bezeichneten Vorschrift sei auch der selbst\u00e4ndige Gewerbetreibende, der von einem Versicherungsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschlu\u00df von Versicherungsvertr\u00e4gen f\u00fcr dessen Auftraggeber beauftragt worden sei. Es reiche f\u00fcr die Anwendung von \u00a7 4 Nr. 11 UStG aus, da\u00df der Kl\u00e4ger als Untervertreter f\u00fcr V eine dieser gegen\u00fcber ihren Auftraggebern (Versicherungsgesellschaften) obliegende Abschlu\u00df- oder Vermittlungst\u00e4tigkeit erbracht habe. F\u00fcr eine Vermittlung gen\u00fcge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine mittelbare Einwirkung auf den Kunden, wenn sie durch ein mittelbar betriebenes Bem\u00fchen um konkrete Gesch\u00e4fte gekennzeichnet sei und der Vermittler in seinem wirtschaftlichen Erscheinungsbild dem eines echten Generalvertreters mit eigenem Untervertreterstab nahekomme (BGH-Urteile vom 22. Juni 1972 VII ZR 36\/71, BGHZ 59, 87; vom 19. Mai 1982 I ZR 68\/80, Der Betrieb 1982, 2346). Mit dieser Auslegung von \u00a7 4 Nr. 11 UStG werde die Wettbewerbsneutralit\u00e4t zwischen selbst\u00e4ndigen und unselbst\u00e4ndigen Versicherungsvermittlern erreicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung von \u00a7 4 Nr. 11 UStG. Es vertritt die Auffassung, die Vorentscheidung widerspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Kreditvermittlung (u. a. Urteil vom 26. Januar 1995 V R 9\/93, BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427): Danach sei f\u00fcr eine Vermittlungst\u00e4tigkeit die bewu\u00dfte, finale Herbeif\u00fchrung der Abschlu\u00dfbereitschaft des Vertragspartners notwendig. Blo\u00dfe Urs\u00e4chlichkeit der T\u00e4tigkeit sei nicht ausreichend. Die Steuerbefreiung des \u00a7 4 Nr. 11 UStG d\u00fcrfe nicht auf andere Ums\u00e4tze durch Anwerbungs-, Schulungs-, Betreuungs- und Kontrollt\u00e4tigkeiten erweitert werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Revision des FA entgegengetreten.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Die Vorentscheidung h\u00e4lt den Angriffen der Revision stand. Das FG hat die Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers zutreffend als nach \u00a7 4 Nr. 11 UStG steuerfrei beurteilt.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 4 Nr. 11 UStG sind die Ums\u00e4tze u. a. aus der T\u00e4tigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler steuerfrei.<\/p>\n<p>a) Diese Steuerbefreiung schlie\u00dft nach der Rechtsprechung des BFH zu \u00a7 4 Nr. 11 UStG nur berufstypische Ums\u00e4tze eines Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters i. S. von \u00a7 92 Abs. 1, Abs. 5 HGB ein (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 29. M\u00e4rz 1994 V B 131\/93, BFH\/NV 1995, 452; Urteile vom 29. Juni 1987 X R 11\/81, BFHE 150, 385, BStBl II 1987, 867; vom 24. April 1975 V R 35\/74, BFHE 115, 296, BStBl II 1975, 593). Versicherungsvertreter ist nach der handelsrechtlichen Begriffsbestimmung in \u00a7 92 HGB, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsvertr\u00e4ge zu vermitteln oder abzuschlie\u00dfen (\u00a7 92 Abs. 1 HGB). Dasselbe gilt sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr Bausparkassenvertreter (\u00a7 92 Abs. 5 HGB). Handelsvertreter ist nach \u00a7 84 Abs. 1 Satz 1 HGB, wer als selbst\u00e4ndiger Gewerbetreibender st\u00e4ndig damit betraut ist, f\u00fcr einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Gesch\u00e4fte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Der Senat hat sich in dem Urteil vom 29. Januar 1998 V R 41\/96 (BFH\/NV 1998, 1004) der Auslegung des BGH zur Beurteilung eines Handelsvertreters angeschlossen. Danach ist Handelsvertreter auch derjenige, der st\u00e4ndig damit betraut ist, f\u00fcr die Erweiterung der Ums\u00e4tze des Unternehmers zu wirken (BGH-Urteile vom 24. Juni 1971 VII ZR 223\/69, BGHZ 56, 290, 293, und in BGHZ 59, 87, 91). Es reicht aus, da\u00df seine T\u00e4tigkeit, so wie der Unternehmer den Vertrieb seiner Waren oder Dienstleistungen organisiert hat, &#8222;unentbehrliche Voraussetzung f\u00fcr das Arbeiten der ihm unterstellten Vertreter und daher miturs\u00e4chlich f\u00fcr die von ihnen vermittelten Abschl\u00fcsse gewesen ist&#8220;. Der Handelsvertreter braucht bei den einzelnen Vertragsabschl\u00fcssen nicht pers\u00f6nlich mitzuwirken. Es kann gen\u00fcgen, da\u00df er sich der Einstellung und Betreuung der ihm unterstellten Vermittler zu widmen hat. Beweisanzeichen daf\u00fcr, da\u00df der Unternehmer schon eine so bezeichnete T\u00e4tigkeit f\u00fcr die erzielten Gesch\u00e4ftsums\u00e4tze als bedeutsam angesehen hat, sind die f\u00fcr die einzelnen Vertragsabschl\u00fcsse gezahlten Superprovisionen.<\/p>\n<p>Der Senat ber\u00fccksichtigt bei der Beurteilung der in \u00a7 84 Abs. 1 HGB erw\u00e4hnten T\u00e4tigkeit &#8222;vermitteln&#8220; die neue wirtschaftliche Entwicklung, bei der aus Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden zwischen dem Unternehmer und dem Vermittler eine mittlere Stufe (auch als Generalvertreter bezeichnet) eingerichtet wird. Wenn die zwischengeschaltete Person nach dem wirtschaftlichen Erscheinungsbild dem eines echten Generalvertreters mit eigenem Vertreterstab nahekommt, ist sie als Handelsvertreter und, wenn sie der Vermittlung von Versicherungs- und Bausparkassenvertr\u00e4gen dient, ist sie als Versicherungs- und Bausparkassenvertreter zu beurteilen.<\/p>\n<p>Diese Beurteilung ist auch f\u00fcr die in \u00a7 4 Nr. 11 UStG bezeichneten Bausparkassen- und Versicherungsvertreter zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>b) Nach den nicht mit zul\u00e4ssigen R\u00fcgen angegriffenen Feststellungen des FG, an die der BFH gebunden ist (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -), erf\u00fcllt die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers die erw\u00e4hnten Voraussetzungen. Das FG hat festgestellt, da\u00df die Anwerbung, Betreuung, \u00dcberwachung und Schulung der dem Kl\u00e4ger organisatorisch nachgeordneten Untervertreter miturs\u00e4chlich f\u00fcr den Vertragsabschlu\u00df gewesen sei. Der Kl\u00e4ger habe durch die Betreuung, \u00dcberwachung und Schulung der ihm nachgeordneten Untervertreter sowie durch die Pr\u00fcfung eines jeden Vertragsangebots vor der Weiterleitung an V stets die M\u00f6glichkeit zur mittelbaren Einwirkung auf den Kunden gehabt. Die erfolgsbezogene Verg\u00fctung sei ein Beweisanzeichen daf\u00fcr, da\u00df er damit berufstypische T\u00e4tigkeiten eines Versicherungsvertreters ausgef\u00fchrt habe. Die Vermittlung eines Versicherungsvertrages sei Voraussetzung f\u00fcr Superprovisionszahlungen gewesen. Das Erscheinungsbild der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers gleiche dem eines Generalvertreters.<\/p>\n<p>Die aufgrund dieser Feststellungen gezogenen Schlu\u00dffolgerungen des FG sind unangreifbar, nach denen der Kl\u00e4ger als Versicherungs- und Bausparkassenvertreter t\u00e4tig gewesen ist und nach denen er die erhaltenen Provisionen und die sonstigen Zuwendungen nur f\u00fcr die (miturs\u00e4chlich) vermittelten Versicherungs- und Bausparvertr\u00e4ge erhalten hat. Die weitere Beurteilung des FG, da\u00df die Leistungen des Kl\u00e4gers nach \u00a7 4 Nr. 11 UStG steuerfrei sind, ist folgerichtig.<\/p>\n<p>c) Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Urteil des Senats in BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427 ab, da es dort nicht um das Tatbestandsmerkmal &#8222;Versicherungsvertreter&#8220; in \u00a7 4 Nr. 11 UStG 1980, sondern um die &#8222;Vermittlung von Krediten&#8220; i. S. des \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 ging. Im \u00fcbrigen hat der Senat ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, da\u00df die Steuerbefreiung f\u00fcr Ums\u00e4tze von Kreditvermittlern nach \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 anders als die hier zu beurteilende Befreiung nach \u00a7 4 Nr. 11 UStG 1980 erfolgsbezogen ausgestaltet ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.7.1998 (V R 62\/97) BStBl. 1999 II S. 253 Steuerfreie Ums\u00e4tze nach \u00a7 4 Nr. 11 UStG 1980\/1991 f\u00fchrt auch aus, wer nur mittelbar an der Vermittlung eines Versicherungs- oder Bausparkassenvertrages mitwirkt. 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