{"id":47194,"date":"1998-02-19T15:51:03","date_gmt":"1998-02-19T13:51:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47194"},"modified":"2013-06-12T15:53:05","modified_gmt":"2013-06-12T13:53:05","slug":"bfh-urteil-vom-19-2-1998-iv-r-59_96-bstbl-1999-ii-s-266","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-2-1998-iv-r-59_96-bstbl-1999-ii-s-266\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    19.2.1998 (IV R 59\/96) BStBl. 1999 II S. 266"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.2.1998 (IV R 59\/96) BStBl. 1999 II S. 266<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Treten neue Kommanditisten unter \u00dcbernahme der negativen Kapitalkonten der ausscheidenden in eine KG ein, kommt es auch dann nicht zu einem Erwerbsverlust, wenn die negativen Kapitalkonten nicht durch stille Reserven einschlie\u00dflich eines Gesch\u00e4ftswertes abgedeckt sind (Anschlu\u00df an die BFH-Urteile vom 21. April 1994 IV R 70\/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745, und vom 14. Juni 1994 VIII R 37\/93, BFHE 176, 10, BStBl II 1995, 246). Ein Verlust entsteht auch dann nicht, wenn nach dem Gesellschafterwechsel ein steuerfreier Sanierungsgewinn erzielt wird, oder wenn die neu eintretenden Gesellschafter eine Einlage leisten.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 3 Nr. 66, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB \u00a7 167 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1996, 972)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><span style=\"color: #800000; font-size: small;\">Die Beigeladene zu 6, die ehemalige Firma &#8230; GmbH &amp; Co. KG (im folgenden KG), hatte bis Mitte 1979 als Firma K &amp; F firmiert. Kommanditisten waren die X-GmbH, die Herren J. A. und H. A. sowie E. F. Komplement\u00e4rin war die K &amp; F Verwaltungsgesellschaft mbH. Die KG war infolge hoher Verluste aus dem Gesch\u00e4ftsjahr 1978 in der ersten Jahresh\u00e4lfte 1979 in \u00dcberschuldung geraten und zahlungsunf\u00e4hig geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte das Land B und die ihr nahestehende Gesellschaft G B\u00fcrgschaften f\u00fcr Kreditaufnahmen der KG \u00fcbernommen, aus denen Forderungen aus B\u00fcrgschaftsinanspruchnahmen in H\u00f6he von letztlich 27.048.018 DM resultierten. Die Kapitalkonten der Gesellschafter der KG waren negativ und wiesen zum 1. Juli 1979 einen Gesamtbetrag in H\u00f6he von .\/. 10.608.178 DM aus. Um den Zusammenbruch der KG zu vermeiden und die Arbeitspl\u00e4tze zu erhalten, wurde unter Mitwirkung des Landes B folgendes Sanierungskonzept erarbeitet und durchgef\u00fchrt:<\/span><\/p>\n<p>a) Die bisherigen Kommanditisten (J. A. und H. A., E. F.) schieden aus der KG aus und \u00fcbertrugen ihre Anteile an der KG und der Komplement\u00e4r-GmbH zum 1. Juli 1979 auf die neu eintretenden Gesellschafter zu einem symbolischen Preis von je 1 DM.<\/p>\n<p>b) Die neuen Gesellschafter leisteten zus\u00e4tzliche Einlagen in H\u00f6he von 6,6 Mio. DM, die in H\u00f6he von 1.074.664 DM zur Einzahlung auf das bisher nicht voll eingezahlte haftende Kommanditkapital verwendet wurden.<\/p>\n<p>c) Das Land B und die G verzichteten auf ihre Forderungen gegen\u00fcber der KG aus der B\u00fcrgschaftsinanspruchnahme in H\u00f6he von 27.048.018 DM gegen Erteilung von Besserungsscheinen.<\/p>\n<p>Die Beteiligten und das Finanzgericht (FG) gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, da\u00df der Forderungsverzicht des Landes B und der G zur Voraussetzung hatte, da\u00df die erste Rate der Sondereinlage der neuen Kommanditisten eingegangen war. Das war erst nach dem Gesellschafterwechsel der Fall.<\/p>\n<p>Anl\u00e4\u00dflich einer in den Jahren 1984 bis 1986 durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung ermittelte der Pr\u00fcfer f\u00fcr die ausgeschiedenen Gesellschafter zum 30. Juni 1979 Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne in H\u00f6he von insgesamt 16.769.323 DM, die sich im wesentlichen aus den von den neuen Gesellschaftern \u00fcbernommenen negativen Kapitalkonten und Ertr\u00e4gen aus dem Erla\u00df von Darlehensschulden (negativem Sonderbetriebsverm\u00f6gen) zusammensetzten. Hiergegen wurden keine Einwendungen erhoben.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die neu eingetretenen Gesellschafter entstandenen Anschaffungskosten (Kosten des Erwerbs der Beteiligung) ermittelte der Betriebspr\u00fcfer anl\u00e4\u00dflich einer im Jahre 1986 durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung bezogen auf den 1. Juli 1979 wie folgt:<\/p>\n<table width=\"497\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"65%\"><span style=\"color: #800000; font-size: small;\">&#8211; \u00fcbernommene negative Kapitalkonten<\/span><\/td>\n<td width=\"35%\">\n<p align=\"right\">10.608.178 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"65%\"><span style=\"color: #800000; font-size: small;\">&#8211; Einzahlungsverpflichtungen<\/span><\/td>\n<td width=\"35%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"65%\"><span style=\"color: #800000; font-size: small;\">auf das Kommanditkapital<\/span><\/td>\n<td width=\"35%\">\n<p align=\"right\">1.074.664 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"65%\"><span style=\"color: #800000; font-size: small;\">&#8211; symbolische Zuzahlung von insgesamt<\/span><\/td>\n<td width=\"35%\">\n<p align=\"right\">10 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"65%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"35%\">\n<p align=\"right\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"65%\"><span style=\"color: #800000; font-size: small;\">Anschaffungskosten<\/span><\/td>\n<td width=\"35%\">\n<p align=\"right\">11.682.852 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Diesen Betrag teilte der Pr\u00fcfer sodann auf in Anschaffungskosten f\u00fcr stille Reserven und in solche f\u00fcr ein immaterielles Einzelwirtschaftsgut mit firmenwert\u00e4hnlichem Charakter, das er als &#8222;Sanierungsgewinnerwartung&#8220; bezeichnete. Dabei ging er von folgenden Betr\u00e4gen aus:<\/p>\n<table width=\"477\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"63%\"><span style=\"color: #800000; font-size: small;\">&#8211; Stille Reserven<\/span><\/td>\n<td width=\"37%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"63%\"><span style=\"color: #800000; font-size: small;\">Prototypen<\/span><\/td>\n<td width=\"37%\">\n<p align=\"right\">308.255 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"63%\"><span style=\"color: #800000; font-size: small;\">Kundenforderungen<\/span><\/td>\n<td width=\"37%\">\n<p align=\"right\">749.263 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"63%\"><span style=\"color: #800000; font-size: small;\">Warenbestand<\/span><\/td>\n<td width=\"37%\">\n<p align=\"right\">17.155 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"63%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"37%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"63%\"><span style=\"color: #800000; font-size: small;\">&#8211; &#8222;Sanierungsgewinnerwartung&#8220;<\/span><\/td>\n<td width=\"37%\">\n<p align=\"right\">10.608.178 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>F\u00fcr das Wirtschaftsgut &#8222;Sanierungsgewinnerwartung&#8220; aktivierte er auf den 1. Juli 1979 einen Ausgleichsposten, den er als &#8222;Wertansatz&#8220; bezeichnete und den er im Hinblick auf die vollst\u00e4ndige Entschuldung der KG im Laufe der zweiten Jahresh\u00e4lfte 1979 aufgrund des Forderungsverzichts des Landes B und der G bezogen auf den 31. Dezember 1979 wieder aufl\u00f6ste.<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage berechnete er den im zweiten Halbjahr 1979 erzielten, nach \u00a7 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Sanierungsgewinn wie folgt:<\/p>\n<table width=\"487\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"61%\"><span style=\"color: #800000; font-size: small;\">&#8211; Schulderla\u00df<\/span><\/td>\n<td width=\"39%\">\n<p align=\"right\">27.048.018 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"61%\"><span style=\"color: #800000; font-size: small;\">&#8211; abz\u00fcglich Anschaffungskosten<\/span><\/td>\n<td width=\"39%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"61%\"><span style=\"color: #800000; font-size: small;\">Sanierungsgewinnerwartung<\/span><\/td>\n<td width=\"39%\">\n<p align=\"right\">10.608.178 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"61%\"><span style=\"color: #800000; font-size: small;\">&#8211; steuerfreier Sanierungsgewinn<\/span><\/td>\n<td width=\"39%\">\n<p align=\"right\">16.454.818 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte der Auffassung des Betriebspr\u00fcfers und erlie\u00df einen entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid, in dem &#8211; naturgem\u00e4\u00df &#8211; lediglich der laufende Verlust, nicht jedoch der steuerbefreite Sanierungsgewinn, festgestellt wurde.<\/p>\n<p>Im Einspruchsverfahren begehrten die Vertreter der KG demgegen\u00fcber die Erh\u00f6hung des festgestellten Verlustes in H\u00f6he des Bilanzpostens &#8222;Sanierungsgewinnerwartung&#8220;. Sie standen auf dem Standpunkt, es sei zwar entsprechend der herrschenden Meinung im steuerrechtlichen Schrifttum (z. B. L. Schmidt, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1978, 364; Bitz, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1985, 1044) in einer Erg\u00e4nzungsbilanz ein Ausgleichsposten in H\u00f6he des \u00fcbernommenen, nicht durch stille Reserven abgedeckten, Kapitalkontos zu aktivieren. Dieser Ausgleichsposten sei indessen nur insoweit erfolgsneutral aufzul\u00f6sen, als das negative Kapitalkonto sp\u00e4ter durch steuerpflichtige Gewinne ausgeglichen werde. Werde das negative Kapitalkonto demgegen\u00fcber durch eine Einlage aufgef\u00fcllt, erleide der einlegende Gesellschafter einen Verlust. Das gleiche m\u00fcsse gelten, wenn das negative Kapitalkonto durch einen steuerfreien Sanierungsgewinn ausgeglichen werde. Im Streitfall h\u00e4tten zum einen die neuen Kommanditisten eine Einlage in H\u00f6he von 6,6 Mio. DM geleistet, zum anderen h\u00e4tten das Land B und die G der KG Schulden in H\u00f6he von rd. 27 Mio. DM erlassen. Daher m\u00fcsse den Kl\u00e4gern als neu eingetretenen Kommanditisten ein Verlust in H\u00f6he der \u00fcbernommenen negativen Kapitalkonten zugerechnet werden. Durch die vom FA bef\u00fcrwortete erfolgsneutrale Behandlung der Einlagen und des Forderungsverzichts werde der Sinn und Zweck des \u00a7 3 Nr. 66 EStG unterlaufen.<\/p>\n<p>Das FA wies die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Auch die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Gewinnfeststellungsbescheid 1979 der KG in der Weise zu \u00e4ndern, da\u00df der den im Jahre 1979 neu eingetretenen Gesellschaftern f\u00fcr das Jahr 1979 zuzurechnende Verlust um den Betrag des bisherigen Bilanzpostens &#8222;zu erwartender Ausgleich durch Sanierung&#8220; erh\u00f6ht wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>\u00a0Die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr erforderlich gehaltene Beiladung der am FG-Verfahren Beteiligten durch den Bundesfinanzhof (BFH) kommt nicht in Betracht (\u00a7 123 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Zwar haben FA und FG zu Unrecht angenommen, da\u00df der steuerfreie Sanierungsgewinn mit dem in den Erg\u00e4nzungsbilanzen gebildeten Ausgleichsposten steuerneutral zu saldieren ist. Im angefochtenen Bescheid, der f\u00fcr die Zeit nach der \u00dcbernahme der Gesellschaftsanteile durch die Kl\u00e4ger lediglich einen laufenden Verlust feststellt, findet dieser Fehler jedoch keinen Niederschlag. Der von den Kl\u00e4gern begehrte Verlust kann nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>1. Zutreffend ist das FG in \u00dcbereinstimmung mit den Beteiligten davon ausgegangen, da\u00df die Neugesellschafter das Unternehmen in unsaniertem Zustand, also vor Realisierung des vom Land B und der G in Aussicht gestellten Schulderlasses und mithin unter \u00dcbernahme der negativen Kapitalkonten erworben haben. Das Land B und die G hatten den Schulderla\u00df davon abh\u00e4ngig gemacht, da\u00df die neueintretenden Gesellschafter eine zus\u00e4tzliche Einlage in H\u00f6he von 6,6 Mio. DM leisteten und die erste Rate auch tats\u00e4chlich geflossen war. Verm\u00f6gensmehrungen, die nicht aus gegenseitigen Vertr\u00e4gen herr\u00fchren, sind erst dann realisiert, wenn sie rechtlich oder jedenfalls tats\u00e4chlich ausreichend gesichert erscheinen (allgemeine Meinung, vgl. z. B. Schmidt\/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., \u00a7 5 Rdnr. 78; Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 5 Rdnr. B 83). Das l\u00e4\u00dft sich f\u00fcr den hier interessierenden Schulderla\u00df erst nach Zahlung der ersten Einlagerate annehmen.<\/p>\n<p>In \u00e4hnlicher Weise hat der Senat mit Urteil vom 23. September 1993 IV R 103\/90 (BFH\/NV 1994, 468) entschieden, da\u00df bei einem Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft ein Sanierungsgewinn den Neugesellschaftern zuzurechnen ist, wenn der Teilverzicht der Gl\u00e4ubiger darauf beruht, da\u00df die Neugesellschafter bei gleichzeitigem Ausscheiden der Altgesellschafter ,der Gesellschaft neue Mittel zur Erf\u00fcllung der Vergleichsquote zuf\u00fchren. Wenn in einem solchen Fall der Sanierungsgewinn nicht den ausscheidenden Altgesellschaftern zugerechnet wird, wird damit dem Umstand Rechnung getragen, da\u00df es bei diesen regelm\u00e4\u00dfig am Erfordernis der Sanierungseignung fehlen wird (vgl. Senatsurteil vom 12. September 1996 IV R 19\/95, BFHE 181, 447, BStBl II 1997, 234 unter Hinweis auf die Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion M\u00fcnster vom 27. Juli 1983, Steuererlasse in Karteiform, Einkommensteuergesetz, \u00a7 15 Nr. 115, sowie Bordewin\/S\u00f6ffing\/Brandenberg, Verlustverrechnung bei negativem Kapitalkonto, 2. Aufl., 1986, Rdnr. 39).<\/p>\n<p>2. Haben die Neugesellschafter mithin die negativen Kapitalkonten der ausscheidenden Gesellschafter \u00fcbernommen, richten sich die hieraus zu ziehenden steuerlichen Folgen nach den in den BFH-Urteilen vom 21. April 1994 IV R 70\/92 (BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745) und vom 14. Juni 1994 VIII R 37\/93 (BFHE 176, 10, BStBl II 1995, 246) niedergelegten Grunds\u00e4tzen. Sind &#8211; wie im Streitfall &#8211; die stillen Reserven einschlie\u00dflich des Gesch\u00e4ftswertes geringer als das \u00fcbernommene negative Kapitalkonto, kann der Erwerber insoweit keinen Aufwand (&#8222;Erwerbsverlust&#8220;) geltend machen. Die Verteilung der Verluste, die seinerzeit zu dem negativen Kapitalkonto gef\u00fchrt haben, l\u00e4\u00dft sich nicht r\u00fcckg\u00e4ngig machen (Senatsurteil in BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745). Der Erwerber hat auch keine Anschaffungskosten. Denn durch die \u00dcbernahme des negativen Kapitalkontos wendet der Erwerber nichts aus seinem Verm\u00f6gen auf. Er ist weder zum Nachschu\u00df verpflichtet, noch haftet er den Gesellschaftsgl\u00e4ubigern. Er ist lediglich damit einverstanden, da\u00df in Zukunft auf ihn entfallende Gewinnanteile zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos verwendet werden (Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., S. 505).<\/p>\n<p>3. Kommt es zu solchen Gewinnen, d\u00fcrfen diese allerdings beim Erwerber nicht versteuert werden, weil sie bereits der Ver\u00e4u\u00dferer in seinem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn versteuert hat. Um dies zu erreichen, wird in der Erg\u00e4nzungsbilanz des Erwerbers ein aktiver Ausgleichsposten (so der IV. Senat) gef\u00fchrt, der erfolgswirksam aufzul\u00f6sen ist, soweit die KG Gewinne erzielt, die auf den Erwerber entfallen und zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos zu verwenden sind. Statt eines solchen Ausgleichspostens h\u00e4lt der VIII. Senat einen &#8222;Merkposten&#8220; au\u00dferhalb der Bilanz f\u00fcr ausreichend, der demselben Zweck dient.<\/p>\n<p>4. Ist ein von der Gesellschaft nach dem Anteilserwerb erzielter Gewinn &#8211; wie der vorliegende Sanierungsgewinn &#8211; steuerfrei, so f\u00fchrt er ebenfalls zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos. W\u00fcrde man das vorstehend beschriebene Schema anwenden, so tr\u00e4ten beim Erwerber steuerlich lediglich die durch die Minderung des Ausgleichs- oder Merkpostens entstehenden Aufwendungen in Erscheinung, weil der gegenzurechnende Gewinn steuerbefreit ist. Dies entspricht dem Begehren der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>a) Diesem Begehren ist entgegen der Auffassung des FA nicht bereits wegen des Abzugsverbotes des \u00a7 3c EStG der Erfolg zu versagen. Das FA st\u00fctzt sich f\u00fcr seine Auffassung auf den Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 15. Juli 1968 GrS 2\/67 (BFHE 93, 75, BStBl II 1968, 666). Dort hei\u00dft es, da\u00df Ausgaben, die infolge des Sanierungsgewinns entstanden sind und deshalb mit diesem in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, steuerlich nicht abziehbar seien. Als Beispiel werden die Kosten der Sanierung genannt. Im Streitfall haben die Kl\u00e4ger die negativen Kapitalkonten \u00fcbernommen und mithin auf k\u00fcnftige Gewinne verzichtet, um Anteile an der KG zu erhalten. Dem FA ist zugegeben, da\u00df sie dies nicht getan h\u00e4tten, wenn sie nicht mit der Sanierung gerechnet h\u00e4tten. Gleichwohl mu\u00df angesichts ihrer vom FA anerkannten Mitunternehmerstellung davon ausgegangen werden, da\u00df die Ursache ihrer Aufwendungen die Absicht war, als Mitunternehmer der KG Gewinne zu erzielen. F\u00fcr sich genommen war der Schulderla\u00df f\u00fcr sie ohne Interesse, da sie von den Verbindlichkeiten vor ihrem Eintritt in die KG nicht betroffen waren. Dementsprechend hat der Senat bereits in seinem Urteil in BFH\/NV 1994, 468 entschieden, da\u00df die unmittelbar vor der Sanierung in die KG eingetretenen Neugesellschafter Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) von ihren Anschaffungskosten vornehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b) Gleichwohl f\u00fchrt die Verrechnung des Sanierungsgewinns mit den \u00fcbernommenen negativen Kapitalkonten nicht zu den von den Kl\u00e4gern begehrten Verlusten. Die erfolgsmindernde Aufl\u00f6sung des Ausgleichs- oder Merkpostens dient, wie oben (unter 3.) dargestellt, lediglich dazu, die erneute steuerliche Belastung bereits versteuerter Gewinne zu vermeiden. Ist der zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos herangezogene Gewinn steuerfrei, ist eine solche erneute steuerliche Belastung jedoch nicht zu bef\u00fcrchten. Es ist daher die Frage zu stellen, ob es dem Sinn und Zweck der jeweiligen Steuerbefreiung entspricht, nicht nur ein steuerneutrales, sondern ein steuerminderndes Ergebnis herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Was die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns betrifft, so ist diese Frage zu verneinen. Der Sanierungsgewinn unterscheidet sich von anderen Gewinnen dadurch, da\u00df er nicht auf der erwerbenden T\u00e4tigkeit des Unternehmens beruht. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Reichsfinanzhof (RFH) die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns gestutzt (RFH-Urteile vom 12. Dezember 1928 VI A 1499\/28, RStBl 1929, 86; vom 21. Oktober 1931 VI A 968\/31, RStBl 1932, 160). Wird das negative Kapitalkonto des neu eingetretenen Gesellschafters durch einen derartigen Gewinn aufgef\u00fcllt, so verzichtet der Gesellschafter &#8211; anders als in den F\u00e4llen, die die Rechtsprechung zur Verrechnung sp\u00e4terer Gewinne mit dem Ausgleichs- oder Merkposten im Auge hat &#8211; nicht auf etwas, was die Gesellschaft nach seinem Eintritt erwirtschaftet h\u00e4tte. Es besteht daher &#8211; im Gegensatz zur Auffassung des Kl\u00e4gers &#8211; kein Grund, die im Ausgleichs- oder Merkposten &#8222;gespeicherten&#8220; Verluste gerade in dem Zeitpunkt als realisiert anzusehen, in dem der sanierende Schulderla\u00df wirksam wird.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur Auffassung der Kl\u00e4ger l\u00e4\u00dft sich aus der Formulierung in der Entscheidung des VIII. Senats des BFH (in BFHE 176, 10, BStBl II 1995, 246), der bei Verzicht auf einen Gewinnanteil entstehende Aufwand sei mit dem &#8222;steuerbaren&#8220; Gewinnanteil zu verrechnen, nicht herleiten, da\u00df auch ein steuerbefreiter Gewinn den im Ausgleichs- oder Merkposten &#8222;gespeicherten&#8220; Aufwand freisetzt. Wenn man den Begriff der Steuerbarkeit im Einkommensteuerrecht verwenden will (vgl. Kirchhof\/S\u00f6hn, a. a. O., \u00a7 2 Rdnr. A 62 ff.), so sind Gewinnanteile gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG stets steuerbar. Bei der Verwendung der Formulierung &#8222;steuerbare Gewinnanteile&#8220; handelt es sich demnach um eine Tautologie und nicht um eine Einschr\u00e4nkung, die den Schlu\u00df zulie\u00dfe, eine dar\u00fcber hinausgehende Einschr\u00e4nkung (z. B. auf steuerpflichtige Gewinnanteile) sei nicht zul\u00e4ssig. Der VIII. Senat hatte auch keinerlei Anla\u00df, sich zu der hier streitigen Frage zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>5. Auch sofern die Kl\u00e4ger &#8211; wozu das FG keine Feststellungen getroffen hat &#8211; im Streitjahr Einlagen geleistet haben sollten, f\u00fchrt dies nicht zu einem Verlust. Allerdings erbringt der Gesellschafter in H\u00f6he der Einlage eine Leistung aus seinem eigenen Verm\u00f6gen. Die Einlage wird jedoch nicht a fonds perdu geleistet. Sie erh\u00f6ht vielmehr das Gesellschaftsverm\u00f6gen und beschleunigt die Chance des Kommanditisten, nach Auff\u00fcllung seines negativen Kapitalkontos wieder an Verm\u00f6gensmehrungen teilzuhaben.<\/p>\n<p>6. F\u00fchren Sanierungsgewinn und Einlagen beim Neugesellschafter demnach nicht zu Verlusten, so d\u00fcrfen sie jedoch auf der anderen Seite nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht bewirken, da\u00df die Verluste, auf denen das vom Neugesellschafter erworbene negative Kapitalkonto beruht, steuerlich g\u00e4nzlich unber\u00fccksichtigt bleiben. Dieses Ergebnis l\u00e4\u00dft sich dadurch erreichen, da\u00df der Ausgleichs- bzw. Merkposten solange stehen bleibt, bis er mit steuerpflichtigen Gewinnen verrechnet werden kann. Kommt es in der Folgezeit nicht mehr zu Gewinnen &#8211; auch nicht zu einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn &#8211; mu\u00df der noch bestehende Ausgleichsposten im Zeitpunkt der Liquidation der Gesellschaft verlusterh\u00f6hend aufgel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>7. F\u00fcr das gefundene Ergebnis spricht, da\u00df es sich am ehesten mit den im Anwendungsbereich des \u00a7 15a EStG vertretenen L\u00f6sungen vereinbaren l\u00e4\u00dft. Eine Parallele zwischen dem sog. verrechenbaren Verlust (\u00a7 15a Abs. 2 EStG) und dem beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen mit negativen Kapitalkonten gebildeten Ausgleichs- bzw. Merkposten besteht darin, da\u00df in beiden F\u00e4llen Verluste nicht sofort zum Abzug zugelassen, sondern zur Verrechnung mit sp\u00e4teren Gewinnen vorgemerkt werden. Im Anwendungsbereich des \u00a7 15a EStG hat der Senat entschieden, da\u00df Einlagen des Kommanditisten nicht zu einer Umqualifizierung verrechenbarer in ausgleichsf\u00e4hige Verluste f\u00fchren (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1995 IV R 106\/94, BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226). Zur Behandlung des Sanierungsgewinns im Anwendungsbereich des \u00a7 15a EStG gibt es noch keine h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung. Nach der herrschenden Meinung im Schrifttum verwandelt ein Sanierungsgewinn einen verrechenbaren Verlust jedoch nicht in einen ausgleichsf\u00e4higen Verlust. Der verrechenbare Verlust bleibt vielmehr trotz (steuerfreier) Minderung des negativen Kapitalkontos in voller H\u00f6he bestehen und steht zur Verrechnung mit k\u00fcnftigen Gewinnen weiterhin zur Verf\u00fcgung (Apitz, Die steuerliche Betriebspr\u00fcfung 1993, 14, 15; K. Weber, Deutsche Steuerzeitung 1994, 129; Groh, DB 1996, 1890; Kempermann, Steuerberater-Jahrbuch 1996\/97, 314, 324).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.2.1998 (IV R 59\/96) BStBl. 1999 II S. 266 Treten neue Kommanditisten unter \u00dcbernahme der negativen Kapitalkonten der ausscheidenden in eine KG ein, kommt es auch dann nicht zu einem Erwerbsverlust, wenn die negativen Kapitalkonten nicht durch stille Reserven einschlie\u00dflich eines Gesch\u00e4ftswertes abgedeckt sind (Anschlu\u00df an die BFH-Urteile vom 21. 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