{"id":47277,"date":"1998-08-27T10:15:59","date_gmt":"1998-08-27T08:15:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47277"},"modified":"2013-06-13T10:17:06","modified_gmt":"2013-06-13T08:17:06","slug":"bfh-urteil-vom-27-8-1998-iv-r-77_97-bstbl-1999-ii-s-279","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-8-1998-iv-r-77_97-bstbl-1999-ii-s-279\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    27.8.1998 (IV R 77\/97) BStBl. 1999 II S. 279"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.8.1998 (IV R 77\/97) BStBl. 1999 II S. 279<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Vermieten die Gesellschafter der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gegr\u00fcndeten Besitz-GbR als Bruchteilseigent\u00fcmer Wohnungen an fremde Benutzer, so erzielen sie keine gewerblichen Eink\u00fcnfte, wenn die Wohnungen nicht als (gewillk\u00fcrtes) Sonderbetriebsverm\u00f6gen ausgewiesen sind.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 566)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Br\u00fcder. Ihr Vater hatte zu seinen Lebzeiten ein Malergesch\u00e4ft einschlie\u00dflich des Handels mit Farben und Fu\u00dfbodenbel\u00e4gen betrieben. Das Gesch\u00e4ftslokal befand sich auf einem Grundst\u00fcck, das dem Vater und der Mutter der Kl\u00e4ger zu gleichen Teilen geh\u00f6rte. In dem auf dem Grundst\u00fcck befindlichen Haus gab es au\u00dfer den gewerblich genutzten R\u00e4umen Wohnungen, die an Fremde vermietet waren. Im Gegensatz zum gewerblich genutzten Grundst\u00fccksteil geh\u00f6rten die Wohnungen nicht zum Betriebsverm\u00f6gen des v\u00e4terlichen Betriebs.<\/p>\n<p>Der Vater verstarb im Jahre 1983. Erben waren die Mutter der Kl\u00e4ger zu 1\/2 Anteil und die Kl\u00e4ger zu je 1\/4 Anteil. Bis zum 7. Januar 1988 bestand zwischen ihnen eine Erbengemeinschaft. Am 7. Januar 1988 setzten die Kl\u00e4ger und ihre Mutter sich in der Weise auseinander, da\u00df der Kl\u00e4ger zu 1. einen Miteigentumsanteil am Grundst\u00fcck in H\u00f6he von 7\/8 erhalten sollte. Dem Kl\u00e4ger zu 2. sollte ein Anteil von 1\/8 zustehen. Das nicht aus Grundbesitz bestehende Verm\u00f6gen sollte dem Kl\u00e4ger zu 1. zu 3\/4 und dem Kl\u00e4ger zu 2. zu 1\/4 \u00fcbertragen werden. Im wirtschaftlichen Ergebnis \u00fcbernahm damit der Kl\u00e4ger zu 1. die bisherige Beteiligung der Mutter als Miterbin.<\/p>\n<p>Im selben Vertrag ist weiter geregelt, da\u00df die beiden Kl\u00e4ger &#8222;das Gesch\u00e4ft &#8211; nach Ausgliederung des Umlaufverm\u00f6gens auf eine gleichzeitig errichtete Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung &#8211; im Wege der Betriebsaufspaltung fortf\u00fchren, in welche sie gleichzeitig ihre vorbezeichneten Miteigentumsanteile zu 7\/8 und 1\/8 an dem vorbezeichneten Grundst\u00fcck zur Nutzung einbringen&#8220;.<\/p>\n<p>Diese GmbH wurde ebenfalls am 7. Januar 1988 gegr\u00fcndet. Das Stammkapital \u00fcbernahm &#8211; entsprechend den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen am nicht zum Umlaufverm\u00f6gen geh\u00f6renden Betriebsverm\u00f6gen &#8211; der Kl\u00e4ger zu 1. in H\u00f6he von 37.500 DM und der Kl\u00e4ger zu 2. in H\u00f6he von 12.500 DM. Im gleichen Verh\u00e4ltnis, n\u00e4mlich 3\/4 zu 1\/4 waren die Kl\u00e4ger auch an der Besitz-GbR beteiligt. Sie vermieteten das Grundst\u00fcck, in dem sich das Gesch\u00e4ftslokal befand, an die GmbH. Gegenstand des Mietvertrages war &#8211; soweit der Grundbesitz betroffen war &#8211; &#8222;das Grundst\u00fcck nebst den wesentlichen Bestandteilen mit Ausnahme der Wohnungen (sonstige Fremdvermietung)&#8220;. Die Kl\u00e4ger behandelten den Anteil des Grundst\u00fccks, der an die GmbH vermietet war, bilanziell als Sonderbetriebsverm\u00f6gen bei der GbR. Hinsichtlich der Wohnungen schlossen die Kl\u00e4ger oder die Besitz-GbR keine (neuen) Mietvertr\u00e4ge ab. Es galten weiterhin die vom Vater abgeschlossenen Vertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>In den f\u00fcr die Streitjahre eingereichten Erkl\u00e4rungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen hat die Besitz-GbR Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb (Vermietung des Grundst\u00fccks an die GmbH) und Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung (Fremdvermietung) erkl\u00e4rt. Die Veranlagungen erfolgten f\u00fcr die Streitjahre 1989 bis 1992 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -).<\/p>\n<p>Anl\u00e4\u00dflich einer f\u00fcr die Jahre 1990 bis 1992 durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung stellte der Pr\u00fcfer fest, da\u00df die Wohnungsmieten ebenso wie die Mieten der GmbH auf ein Konto der GbR einbezahlt worden waren. Der Betriebspr\u00fcfer ging davon aus, da\u00df die bisher als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung behandelte Vermietung der zu Wohnzwecken genutzten R\u00e4ume infolge der sog. Abf\u00e4rbetheorie (\u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) der einheitlich zu behandelnden gewerblichen T\u00e4tigkeit der GbR zuzurechnen sei. Er aktivierte daher den dem Wohnteil entsprechenden Anteil am Grund und Boden in den Sonderbilanzen der Kl\u00e4ger. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte dem und \u00e4nderte entsprechend die f\u00fcr die Streitjahre 1989 bis 1992 ergangenen Gewinnfeststellungsbescheide. F\u00fcr das Streitjahr 1993 erlie\u00df das FA einen erstmaligen Gewinnfeststellungsbescheid. Die hiergegen eingelegten Einspr\u00fcche wies es als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage begehrten die Kl\u00e4ger weiterhin, die in den Erkl\u00e4rungen zur gesonderten Gewinnfeststellung der GbR enthaltenen Eink\u00fcnfte aus der Vermietung der fremdgenutzten Wohnungen als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren. Sie machten geltend, die sog. Abf\u00e4rbetheorie greife in F\u00e4llen wie dem vorliegenden nicht ein. Die Besitzgesellschaft im Sinne der zur Betriebsaufspaltung ergangenen Rechtsprechung erziele keine gewerblichen Eink\u00fcnfte, sondern Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, die lediglich &#8211; soweit es sich um die \u00dcberlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft handle &#8211; im Wege einer Fiktion als gewerbliche Eink\u00fcnfte behandelt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 566 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung die Auffassung, die GbR habe in ihrer gesamth\u00e4nderischen Verbundenheit aus der Vermietung der Wohnungen keine Eink\u00fcnfte erzielt. Die Kl\u00e4ger seien als Gesellschafter der GbR weder den Mietern gegen\u00fcber als Vermieter aufgetreten, noch h\u00e4tten sie diesen Geb\u00e4udeteil dem Betriebsverm\u00f6gen der GbR gewidmet.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzt wird.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das FG entschieden, da\u00df die Kl\u00e4ger in ihrer gesamth\u00e4nderischen Verbundenheit (Besitz-GbR) keine Eink\u00fcnfte aus der Vermietung der streitigen Wohnungen erzielt haben. Die vom FA f\u00fcr richtig gehaltene Anwendung des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG scheitert folglich daran, da\u00df die GbR nicht &#8211; wie es die Vorschrift voraussetzt &#8211; sowohl gewerblich als auch nicht gewerblich (freiberuflich, landwirtschaftlich oder verm\u00f6gensverwaltend) t\u00e4tig war (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, \u00a7 15 Rdnr. 185).<\/p>\n<p>Gewerbliche Vermietungseink\u00fcnfte eines Unternehmens &#8211; sei es Einzelunternehmen oder Personengesellschaft &#8211; sind, worauf das FG zutreffend hingewiesen hat, nur denkbar, wenn entweder der vermietete Gegenstand zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt oder wenn (etwa im Falle der Untervermietung) das Unternehmen eine Vermietungst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. Bei Personengesellschaften besteht nur insoweit eine Besonderheit, als das Gesellschaftsverm\u00f6gen einer (auch) gewerblich t\u00e4tigen Gesellschaft regelm\u00e4\u00dfig Betriebsverm\u00f6gen darstellt (Schmidt, a. a. O., \u00a7 15 Rdnr. 481), und da\u00df im Eigentum der Gesellschafter stehende Grundst\u00fccke Sonderbetriebsverm\u00f6gen sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das FG hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zutreffend verneint.<\/p>\n<p>1. Das teilweise an die Betriebsgesellschaft, teilweise an die Nutzer der Wohnungen vermietete Grundst\u00fcck geh\u00f6rte nicht zum Gesellschaftsverm\u00f6gen. Es handelte sich nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen Feststellungen des FG nicht um Gesamthandsverm\u00f6gen der Kl\u00e4ger. Vielmehr stand ihnen das Eigentum zu Bruchteilen zu (\u00a7\u00a7 741, 1008 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches). Das wird insbesondere dadurch deutlich, da\u00df die Miteigentumsanteile &#8211; wegen der urspr\u00fcnglich bestehenden Miteigent\u00fcmerstellung der Mutter &#8211; von den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen bei der GbR abwichen.<\/p>\n<p>2. Die fremdvermieteten Wohnungen geh\u00f6rten nicht zu dem dem Betrieb der GmbH gewidmeten Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4ger. Wird ein Geb\u00e4ude teils eigenbetrieblich, teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, so ist jeder der beiden unterschiedlich genutzten Geb\u00e4udeteile ein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut (R 13 Abs. 4 der Einkommensteuerrichtlinien &#8211; EStR &#8211; in Anlehnung an Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. November 1973 GrS 5\/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132).<\/p>\n<p>a) Im Gegensatz zu dem der Betriebsgesellschaft \u00fcberlassenen Geb\u00e4udeteil geh\u00f6rten die Wohnungen nicht zum notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen. Wirtschaftsg\u00fcter einzelner Gesellschafter (auch solche, die den Gesellschaftern als Bruchteilseigent\u00fcmern geh\u00f6ren), sind notwendiges Betriebsverm\u00f6gen, wenn sie an das Besitzunternehmen zur Weitervermietung an die Betriebsgesellschaft \u00fcberlassen sind oder der Betriebsgesellschaft unmittelbar zur Nutzung \u00fcberlassen werden und diese \u00dcberlassung der St\u00e4rkung der Beteiligung an der Besitzgesellschaft dient (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. November 1994 IV R 15\/93, BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452). Beides war nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht der Fall. Vielmehr waren in dem mit der Betriebs-GmbH geschlossenen Mietvertrag die Wohnungen ausdr\u00fccklich von der Nutzungs\u00fcberlassung ausgenommen. Die in der Revisionsbegr\u00fcndung vertretene Auffassung, da\u00df zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6rende Wirtschaftsg\u00fcter bei Begr\u00fcndung einer unechten Betriebsaufspaltung auch dann zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen werden, wenn sie weder zum Gesellschaftsverm\u00f6gen der Besitzgesellschaft geh\u00f6ren, noch der Betriebsgesellschaft zur Nutzung \u00fcberlassen werden, findet in der Rechtsprechung des BFH keine St\u00fctze (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 19. Februar 1998 IV R 11\/97, BFHE 186, 37, letzter Absatz).<\/p>\n<p>b) Die Wohnungen stellten auch kein gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen dar. Allerdings k\u00f6nnen Wirtschaftsg\u00fcter, die den Gesellschaftern einer Besitzpersonengesellschaft geh\u00f6ren, auch gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen sein (Schmidt, a. a. O., \u00a7 15 Rndr. 875). Hierzu geh\u00f6rt entgegen der offenbar von den Kl\u00e4gern vertretenen Auffassung auch fremdvermieteter Grundbesitz, sofern er als Betriebsverm\u00f6gen ausgewiesen ist (Senats-Urteil vom 23. Oktober 1986 IV R 214\/84, BFHE 148, 65, BStBl II 1987, 120). Der Ausweis als Betriebsverm\u00f6gen mu\u00df aber durch eine unmi\u00dfverst\u00e4ndliche Bekundung der Zuordnungsentscheidung dokumentiert werden (BFH-Urteil vom 22. September 1993 X R 37\/91, BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172). Die subjektive Bestimmung als Betriebsverm\u00f6gen ist regelm\u00e4\u00dfig anzunehmen, wenn das Grundst\u00fcck in der Bilanz als Betriebsverm\u00f6gen ausgewiesen wird und wenn die Aufwendungen als betrieblicher Aufwand behandelt werden (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 5\/93, BFH\/NV 1994, 472).<\/p>\n<p>Im Streitfall waren diese Voraussetzungen nach den Feststellungen des FG nicht erf\u00fcllt. Der zu fremden Wohnzwecken vermietete Grundst\u00fccksteil war weder in den Bilanzen des Einzelunternehmens des verstorbenen Vaters, noch in denen der GbR enthalten. Die mit der Vermietung der Wohnungen verbundenen Aufwendungen wurden auch nicht als Betriebsausgaben behandelt. Sie wurden vielmehr gesondert mit den von den Wohnungsmietern gezahlten Mieten als Werbungskosten verrechnet und das Ergebnis als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erkl\u00e4rt. Zwar wurden die Eink\u00fcnfte in der Erkl\u00e4rung zur Gewinnfeststellung der Gesellschaft erfa\u00dft. Damit wurde jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, da\u00df die Wohnungen dem Gewerbebetrieb dienen sollten. Diese Handhabung mu\u00df vielmehr vor dem Hintergrund gesehen werden, da\u00df die Kl\u00e4ger irrt\u00fcmlich annahmen, die Besitz-GbR k\u00f6nne neben ihren gewerblichen Eink\u00fcnften auch Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen.<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dflich konnte das FG auch ohne Rechtsversto\u00df davon ausgehen, da\u00df die GbR nicht als Vermieterin aufgetreten war. Die Kl\u00e4ger haben mit den Wohnungsmietern keine neuen Mietvertr\u00e4ge abgeschlossen. Sie haben vielmehr lediglich das von ihren Eltern begr\u00fcndete Mietverh\u00e4ltnis als Rechtsnachfolger fortgef\u00fchrt. Wenn sie die Mieter angewiesen haben, die Mieten k\u00fcnftig auf das Konto der GbR zu zahlen, so ist damit zun\u00e4chst nur ein Zahlungsweg angegeben, der nichts dar\u00fcber aussagt, ob als Vermieter die Kl\u00e4ger als Bruchteilseigent\u00fcmer oder in ihrer gesamth\u00e4nderischen Verbundenheit auftraten. Das FG konnte den Sachverhalt dahingehend w\u00fcrdigen, da\u00df die Vermietereigenschaft mit den zivilrechtlichen Verh\u00e4ltnissen korrespondierte, da\u00df Vermieterin mithin die Bruchteilsgemeinschaft war.<\/p>\n<p>Das FA kann sich schlie\u00dflich nicht mit Erfolg darauf berufen, es folge bereits aus dem Klageantrag, da\u00df die Mieteink\u00fcnfte der GbR zuzurechnen seien. Der Klageantrag beruht in erster Linie auf der Rechtsauffassung der Kl\u00e4ger und ist regelm\u00e4\u00dfig nicht geeignet, etwas \u00fcber die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse des Streitfalls auszusagen. Das kann anders sein, wenn es auf Tatbestandsmerkmale ankommt, die auf Entscheidungen des Steuerpflichtigen beruhen, wie etwa im Streitfall die Entscheidung, als Bruchteilsgemeinschaft oder im Rahmen der daneben bestehenden GbR zu vermieten. Auch in diesen F\u00e4llen stellt der Klageantrag jedoch nur ein f\u00fcr sich genommen schwaches Indiz dar. Das FG kann im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweisw\u00fcrdigung objektiven Kriterien &#8211; wie etwa dem Fehlen einer Bilanzierung oder eines zwischen der GbR und den Wohnungsmietern abgeschlossenen Mietvertrages &#8211; einen h\u00f6heren Beweiswert zumessen.<\/p>\n<p>Anders als vom FA m\u00f6glicherweise angenommen, greifen die Grunds\u00e4tze des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (&#8222;Abf\u00e4rberegelung&#8220;) nicht bereits deshalb ein, weil Steuerpflichtiger und FA unrichtigerweise davon ausgehen, die Eink\u00fcnfte aus einer Vermietungst\u00e4tigkeit seien nicht den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern, sondern einer zwischen ihnen bestehenden, gewerblich t\u00e4tigen GbR zuzurechnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.8.1998 (IV R 77\/97) BStBl. 1999 II S. 279 Vermieten die Gesellschafter der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gegr\u00fcndeten Besitz-GbR als Bruchteilseigent\u00fcmer Wohnungen an fremde Benutzer, so erzielen sie keine gewerblichen Eink\u00fcnfte, wenn die Wohnungen nicht als (gewillk\u00fcrtes) Sonderbetriebsverm\u00f6gen ausgewiesen sind. EStG \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 566) &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-8-1998-iv-r-77_97-bstbl-1999-ii-s-279\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    27.8.1998 (IV R 77\/97) BStBl. 1999 II S. 279<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-47277","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47277","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47277"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47277\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47277"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47277"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47277"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}