{"id":47298,"date":"1998-08-20T16:14:26","date_gmt":"1998-08-20T14:14:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47298"},"modified":"2013-06-12T16:17:47","modified_gmt":"2013-06-12T14:17:47","slug":"bfh-urteil-vom-20-8-1998-v-r-55_96-bstbl-1999-ii-s-324","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-8-1998-v-r-55_96-bstbl-1999-ii-s-324\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    20.8.1998 (V R 55\/96) BStBl. 1999 II S. 324"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.8.1998 (V R 55\/96) BStBl. 1999 II S. 324<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Ein nicht im Erhebungsgebiet ans\u00e4ssiger Unternehmer darf bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen der ihm zugegangenen Originalrechnung auch im Verg\u00fctungsverfahren den Nachweis seines Anspruchs auf Erstattung der Umsatzsteuer durch Vorlage einer Zweitschrift oder Ablichtung der Rechnung f\u00fchren, wenn der dem Erstattungsantrag zugrundeliegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, da\u00df weitere Erstattungsantr\u00e4ge gestellt werden.<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7\u00a7 15, 18 Abs. 9; UStDV 1980 \u00a7 61 Abs. 1; Richtlinie 79\/1072\/EWG (Achte Richtlinie) Art. 3 Buchst. a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1997, 380)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in Frankreich. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Vertrieb von Mineralwasser.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte mit der U-GmbH einen H\u00e4ndlervertrag geschlossen. Wegen Aufl\u00f6sung dieses Vertrags forderte die U-GmbH von der Kl\u00e4gerin mit Rechnung vom 1. Februar 1989 einen Betrag von 3.500.000 DM zuz\u00fcglich 490.000 DM Umsatzsteuer. In der Rechnung ist der Leistungsgegenstand wie folgt beschrieben: &#8222;Compensation payment for the termination of the distribution of X mineral water in Germany through the joint-venture X OHG&#8220;.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die f\u00fcr die Zeit von Januar bis M\u00e4rz 1989 bereits die Verg\u00fctung anderer Vorsteuerbetr\u00e4ge beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundesamt f\u00fcr Finanzen &#8211; BfF -) im Verfahren nach \u00a7\u00a7 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV 1980) beantragt hatte, machte im Einspruchsverfahren auch noch die Vorsteuer aus der Rechnung der U-GmbH geltend. Im Laufe des Einspruchsverfahrens legte sie dem BfF eine Kopie der Rechnung vom 1. Februar 1989 vor. Hierzu trug sie vor, sie habe die Originalrechnung mit Begleitschreiben vom 9. November 1989 an ihre Bevollm\u00e4chtigten im Verg\u00fctungsverfahren, die Rechtsanw\u00e4lte A, B und C in Frankfurt, gesandt; auf dem Postwege sei die Originalrechnung verloren gegangen.<\/p>\n<p>Das BfF wies den Einspruch hinsichtlich der Rechnung der U-GmbH vom 1. Februar 1989 zur\u00fcck, da \u00a7 61 Abs. 1 UStDV 1980 voraussetze, da\u00df die erforderlichen Belege dem Verg\u00fctungsantrag im Original beigef\u00fcgt seien.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die anschlie\u00dfend erhobene Klage als unbegr\u00fcndet ab; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 380 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung materiellen Rechts; sie meint, die lediglich am Wortlaut orientierte Auslegung des \u00a7 61 Abs. 1 UStDV 1980 durch das FG \u00fcberzeuge nicht. Die Einf\u00fchrung des Umsatzsteuerverg\u00fctungsverfahrens nach den \u00a7\u00a7 59 ff. UStDV 1980 sei das Ergebnis der Umsetzung der Achten Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 79\/1072\/EWG (Richtlinie 79\/1072\/EWG). Die das Umsatzsteuerverg\u00fctungsverfahren betreffenden Bestimmungen seien so auszulegen, wie Richtlinie und Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung heutzutage verstanden werden k\u00f6nnten und m\u00fc\u00dften; dabei seien die Wertma\u00dfst\u00e4be des heutigen, nicht des historischen Richtlinien- und Verordnungsgebers ma\u00dfgebend. Sinn und Zweck des Umsatzsteuerverg\u00fctungsverfahrens sei es, Unternehmern aus anderen EG-Mitgliedstaaten den Vorsteuerabzug ebenso zu gew\u00e4hren wie inl\u00e4ndischen Unternehmern. Dar\u00fcber hinaus solle die Erreichung dieses Hauptzwecks durch eine Vereinfachung des insoweit einschl\u00e4gigen Besteuerungsverfahrens erleichtert werden. Das Verg\u00fctungsverfahren habe diesem Hauptzweck zu dienen, d\u00fcrfe ihn aber nicht gef\u00e4hrden oder gar vereiteln. \u00a7 61 UStDV 1980 und Art. 3 der Richtlinie 79\/1072\/EWG seien dahin zu verstehen, da\u00df die Rechnungen grunds\u00e4tzlich bzw. regelm\u00e4\u00dfig im Original beizuf\u00fcgen seien; es handele sich um Verfahrensvorschriften mit generalpr\u00e4ventiver Wirkung, deren einziger erkennbarer Zweck darin bestehe, m\u00f6glichen Mi\u00dfbr\u00e4uchen vorzubeugen, was allerdings heute angesichts moderner Kopiertechniken auf diesem Weg keineswegs mehr gew\u00e4hrleistet sei. Die Vorschriften gingen jedenfalls ins Leere, soweit mangels einer konkreten und abstrakten Gef\u00e4hrdungslage ein Mi\u00dfbrauch nicht zu besorgen sei. Die restriktive Auslegung des Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 79\/1072\/EWG durch die Steuerverwaltung enthalte eine unzul\u00e4ssige Diskriminierung von ausl\u00e4ndischen Unternehmern, die auf das Umsatzsteuerverg\u00fctungsverfahren angewiesen seien, da nur ihnen das wirtschaftliche Risiko des Verlusts der Originalrechnungen aufgeb\u00fcrdet werde. Die nach \u00a7\u00a7 163, 227 der Abgabenordnung (AO 1977) m\u00f6glichen Billigkeitsma\u00dfnahmen reichten nicht aus, die aufgezeigten Probleme zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen verweist die Kl\u00e4gerin, die die Vorsteuerverg\u00fctung im vorliegenden Verfahren aus Rechtsgr\u00fcnden und in einem besonderen auf \u00a7 163 AO 1977 gest\u00fctzten Verfahren aus Billigkeitsgr\u00fcnden erstrebt, auf das in jenem Verfahren ergangene Vorabentscheidungsersuchen des FG K\u00f6ln (Vorlagebeschlu\u00df vom 29. August 1996.2 K 4289\/94, EFG 1996, 1248; Rechtssache C 361\/96 beim Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; EuGH -).<\/p>\n<p>In der Sache beantragt die Kl\u00e4gerin, die Vorentscheidung aufzuheben und das BfF zu verpflichten, die Umsatzsteuerverg\u00fctung f\u00fcr den Verg\u00fctungszeitraum Januar bis M\u00e4rz 1989 auf 494.200 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das BfF ist der Revision entgegengetreten.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das FG hat die begehrte Verg\u00fctung der Vorsteuer zu Unrecht abgelehnt.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980), \u00a7 59 UStDV 1980 ist die Verg\u00fctung der abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge an nicht im Erhebungsgebiet ans\u00e4ssige Unternehmer unter den weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen des \u00a7 59 UStDV 1980 abweichend von \u00a7 16 und \u00a7 18 Abs. 1 bis 4 UStG 1980 nach den \u00a7\u00a7 60 und 61 UStDV 1980 durchzuf\u00fchren. Nach \u00a7 61 Abs. 1 Satz 1 UStDV 1980 hat der Unternehmer die Verg\u00fctung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem BfF oder bei dem nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zust\u00e4ndigen Finanzamt zu beantragen. Dem Verg\u00fctungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizuf\u00fcgen (\u00a7 61 Abs. 1 Satz 5 UStDV 1980).<\/p>\n<p>b) Das Verg\u00fctungsverfahren nach den vorgenannten Vorschriften entspricht im wesentlichen dem Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ans\u00e4ssige Steuerpflichtige nach der Richtlinie 79\/1072\/EWG.<\/p>\n<p>Nach Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 79\/1072\/EWG mu\u00df der Steuerpflichtige, um die Erstattung zu erhalten, einen Antrag stellen, dem die Originale der Rechnungen oder Einfuhrdokumente beizuf\u00fcgen sind.<\/p>\n<p>Hierzu hat der EuGH (Urteil vom 11. Juni 1998 Rs. C 361\/96, Internationales Steuerrecht &#8211; IStR &#8211; 1998, 401, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1998, 275) in dem oben erw\u00e4hnten Verfahren auf die ihm gestellten Fragen wie folgt geantwortet:<\/p>\n<p>&#8222;1. Art. 3 Buchst. a der Achten Richtlinie &#8230; ist dahin auszulegen, da\u00df er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, in seinem innerstaatlichen Recht die M\u00f6glichkeit vorzusehen, da\u00df ein nicht im Inland ans\u00e4ssiger Steuerpflichtiger bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen einer Rechnung oder eines Einfuhrdokuments den Nachweis seines Erstattungsanspruchs durch Vorlage einer Zweitschrift der Rechnung oder des fraglichen Einfuhrdokuments f\u00fchrt, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, da\u00df weitere Erstattungsantr\u00e4ge gestellt werden.<\/p>\n<p>2. Hat ein in einem Mitgliedstaat ans\u00e4ssiger Steuerpflichtiger die M\u00f6glichkeit, bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen der ihm zugegangenen Originalrechnung den Nachweis seines Anspruchs auf Erstattung der Umsatzsteuer durch Vorlage einer Zweitschrift oder Ablichtung der Rechnung zu f\u00fchren, so folgt aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 6 des Vertrages (gemeint: des Vertrages zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft &#8211; EGV -), auf das in der f\u00fcnften Begr\u00fcndungserw\u00e4gung der Achten Richtlinie hingewiesen wird, da\u00df diese M\u00f6glichkeit auch einem nicht in diesem Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Steuerpflichtigen einzur\u00e4umen ist, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, da\u00df weitere Erstattungsantr\u00e4ge gestellt werden.&#8220;<\/p>\n<p>c) \u00a7 18 Abs. 9 UStG 1980 enth\u00e4lt keine Erm\u00e4chtigung, ausl\u00e4ndischen Unternehmern die Vorsteuerverg\u00fctung unter Verletzung von Art. 6 EGV zu versagen. \u00a7 61 Abs. 1 Satz 5 UStDV 1980 ist deshalb einschr\u00e4nkend dahin auszulegen, da\u00df es in den vom EuGH genannten F\u00e4llen gen\u00fcgt, wenn dem Verg\u00fctungsantrag eine Kopie oder Zweitschrift der abhanden gekommenen Originalrechnung beigef\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>Der Vorsteuerabzug nach \u00a7 15 UStG 1980 setzt allgemein voraus, da\u00df der Leistungsempf\u00e4nger in den Besitz der Originalrechnung gelangt ist. Im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach \u00a7\u00a7 16 bis 18 UStG 1980 kann der Steuerpflichtige jedoch den Nachweis, da\u00df diese Voraussetzung erf\u00fcllt war, nicht nur durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zul\u00e4ssigen Beweismitteln f\u00fchren (Bundesfinanzhof &#8211; BFH &#8211; Urteile vom 5. August 1988 X R 55\/81, BFHE 154, 477, BStBl II 1989, 120, und vom 16. April 1997 XI R 63\/93, BFHE 182, 440, BStBl II 1997, 582). Dies mu\u00df unter den vom EuGH genannten Voraussetzungen auch im Verg\u00fctungsverfahren gelten. Ein nicht im Erhebungsgebiet ans\u00e4ssiger Unternehmer darf deshalb bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen der ihm zugegangenen Originalrechnung auch im Verg\u00fctungsverfahren den Nachweis seines Anspruchs auf Erstattung der Umsatzsteuer durch Vorlage einer Zweitschrift oder Ablichtung der Rechnung f\u00fchren, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, da\u00df weitere Erstattungsantr\u00e4ge gestellt werden.<\/p>\n<p>Da die Vorentscheidung von anderen Grunds\u00e4tzen ausgeht, war sie aufzuheben. Die Sache ist an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu pr\u00fcfen haben, ob auch die \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 15 UStG 1980 erf\u00fcllt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Rechnung vom 1. Februar 1989 eine Leistung gegen Entgelt (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980) der U-GmbH an die Kl\u00e4gerin zugrunde liegt und nicht etwa eine der Umsatzsteuer nicht unterliegende Entsch\u00e4digung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.8.1998 (V R 55\/96) BStBl. 1999 II S. 324 Ein nicht im Erhebungsgebiet ans\u00e4ssiger Unternehmer darf bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen der ihm zugegangenen Originalrechnung auch im Verg\u00fctungsverfahren den Nachweis seines Anspruchs auf Erstattung der Umsatzsteuer durch Vorlage einer Zweitschrift oder Ablichtung der Rechnung f\u00fchren, wenn der dem Erstattungsantrag zugrundeliegende Vorgang &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-8-1998-v-r-55_96-bstbl-1999-ii-s-324\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    20.8.1998 (V R 55\/96) BStBl. 1999 II S. 324<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-47298","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47298","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47298"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47298\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47298"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47298"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47298"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}