{"id":47303,"date":"1998-07-15T15:44:01","date_gmt":"1998-07-15T13:44:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47303"},"modified":"2013-06-12T15:46:05","modified_gmt":"2013-06-12T13:46:05","slug":"bfh-urteil-vom-15-7-1998-ii-r-40_97-bstbl-1999-ii-s-337","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-7-1998-ii-r-40_97-bstbl-1999-ii-s-337\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    15.7.1998 (II R 40\/97) BStBl. 1999 II S. 337"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.7.1998 (II R 40\/97) BStBl. 1999 II S. 337<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Gibt eine Bank festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen zu einem unter dem Nennwert liegenden Ausgabebetrag aus, so f\u00fchrt die Differenz zwischen dem Nennwert und dem Ausgabebetrag (Emissionsdisagio) bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsverm\u00f6gens f\u00fcr Stichtage vor dem 1. Januar 1993 regelm\u00e4\u00dfig weder zu einem Ansatz der verbrieften Kapitalschulden unter dem Nennwert noch zu einem Ansatz eines zum Gewerbebetrieb der Bank geh\u00f6renden (positiven) Wirtschaftsguts (Rechnungsabgrenzungspostens). Ein Ansatz unter dem Nennwert kommt nur in Betracht, wenn es sich um unverzinsliche oder au\u00dfergew\u00f6hnlich niedrig verzinsliche Forderungen handelt.<\/p>\n<p>BewG i.d.F. vor Inkrafttreten des St\u00c4ndG 1992 \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 95, \u00a7 97 Abs. 1 Nr. 4, \u00a7 103; BGB \u00a7 803; EStG \u00a7 20 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1998, 20)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist ein Kreditinstitut und wird als Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts betrieben (Kreditanstalt des \u00f6ffentlichen Rechts). Zur Refinanzierung der von ihr ausgegebenen Kredite gibt sie festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen mit einer festen Laufzeit z.T. zu einem unter dem Nennwert liegenden Ausgabebetrag aus.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA &#8211; ) stellte den Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens der Kl\u00e4gerin auf dem 1. Januar 1977 auf &#8230; DM fest. Hierbei ber\u00fccksichtigte er die Differenz zwischen dem Ausgabe- und dem Nennwert der Wertpapiere (das sog. Emissionsdisagio) mit einem Betrag von &#8230; DM als Besitzposten. Er vertrat hierzu die Auffassung, das Emissionsdisagio stelle wirtschaftlich und rechtlich eine Zinsvorauszahlung im Rahmen eines Dauerschuldverh\u00e4ltnisses dar; dementsprechend sei es nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Behandlung schwebender Dauerschuldverh\u00e4ltnisse bewertungsrechtlich in dem Umfang zu ber\u00fccksichtigen, wie es noch nicht durch die bisherige Dauer der Kapitalnutzung verbraucht sei.<\/p>\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage der Kl\u00e4gerin hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat den Einheitswert auf &#8230; DM herabgesetzt, denn das Emissionsdisagio sei zivilrechtlich nicht als laufzeitabh\u00e4ngiger Zins zu beurteilen und f\u00fchre nicht zu einem bewertbaren Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Kapitalnutzung. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus den in der Inhaberschuldverschreibung verbrieften Rechten noch aus dem der Ausgabe zugrundeliegenden Rechtsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Auch ein Ansatz der in dem Wertpapier verbrieften Kapitalschuld unter dem Nennwert komme nach \u00a7 12 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht in Betracht, weil es sich weder um unverzinsliche noch um niedrig verzinsliche Kapitalschulden handele.<\/p>\n<p>Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 20 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 95 Abs. 1 BewG. Das FG habe zu Unrecht die Emissionsdisagien nicht als Besitzposten angesehen. Das FG- Urteil stehe im Widerspruch zu den gleichlautenden L\u00e4ndererlassen vom 25. Juni 1991 (BStBl I 1991, 701).<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) habe ertragsteuerrechtlich stets auch solche besonderen Entgelte oder Vorteile zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gerechnet, die f\u00fcr die Nutzung von Kapital gew\u00e4hrt werden. Hierzu geh\u00f6re auch das Abgeld bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1987 VIII R 156\/84, BFHE 151, 512, BStBl II 1988, 252). Auch bewertungsrechtlich sei deshalb anzunehmen, da\u00df das Ausgabedisagio nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise f\u00fcr die Kapitalnutzung gew\u00e4hrt werde. Es sei auf das der Ausgabe der Wertpapiere zugrundeliegende Darlehnsverh\u00e4ltnis abzustellen. Soweit es sich demnach um eine laufzeit- und kapitalabh\u00e4ngige Nutzungsverg\u00fctung handele, sei entweder eine aktive Rechnungsabgrenzung (Bruttomethode) oder eine Passivierung der Verbindlichkeit mit dem Ausgabebetrag und ratierlicher Zuschreibung des Unterschiedsbetrages w\u00e4hrend der Laufzeit (Nettomethode) vorzunehmen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG ist ohne Rechtsversto\u00df davon ausgegangen, da\u00df die Differenz zwischen dem Nenn- und dem Ausgabebetrag der von der Kl\u00e4gerin ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen (Emissionsdisagio) weder einen Ansatz der verbrieften Kapitalschulden der Kl\u00e4gerin unter dem Nennwert noch den Ansatz eines zum Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin geh\u00f6renden (positiven) Wirtschaftsguts rechtfertigt.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin, einer Kreditanstalt des \u00f6ffentlichen Rechts, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 95, \u00a7 97 Abs. 1 Nr. 4 BewG i. d. F. vor dem Inkrafttreten des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 944) &#8211; BewG a. F. &#8211; ein Einheitswert festzustellen. Dieser wird nach \u00a7 98a BewG a. F. in der Weise ermittelt, da\u00df die Summe der Werte, die f\u00fcr die zu dem gewerblichen Betrieb geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fcter (Rohbetriebsverm\u00f6gen) ermittelt sind, um die Summe der Schulden des Betriebs (\u00a7 103 BewG a. F.) und der sonstigen zul\u00e4ssigen Abz\u00fcge gek\u00fcrzt wird.<\/p>\n<p>1. Die in den Inhaberschuldverschreibungen verbrieften Schulden stellen Betriebsschulden i. S. von \u00a7 103 BewG a. F. dar, da diese der Refinanzierung des Kreditgesch\u00e4fts der Kl\u00e4gerin dienen und so mit dem gewerblichen Betrieb der Kl\u00e4gerin in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Es handelt sich um Geldschulden, die (auch) beim Betriebsverm\u00f6gen &#8211; trotz der Regelung in \u00a7 109 BewG a. F. &#8211; nach der bis 1992 geltenden Rechtslage gem\u00e4\u00df \u00a7 12 BewG zu bewerten sind (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26. August 1955 III 133-134\/55 S, BFHE 61, 207, BStBl III 1955, 278, und vom 2. Dezember 1960 III 22\/59 U, BFHE 72, 157, BStBl III 1961, 59). Nach dieser Vorschrift sind (Geld- )Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umst\u00e4nde einen h\u00f6heren oder geringeren Wert begr\u00fcnden. Das FG hat zutreffend entschieden, da\u00df die Ausgabe der Wertpapiere unter ihrem Nennwert keinen besonderen Umstand in diesem Sinne darstellt, der zu einer niedrigeren Bewertung der Geldschulden der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt (s. auch BFH-Urteil vom 14. Februar 1964 III 142\/61 U, BFHE 79, 85, BStBl III 1964, 264). Denn diese ist verpflichtet, bei F\u00e4lligkeit der verbrieften Schuld die Forderung der Inhaber der Schuldverschreibungen zum Nennwert zu erf\u00fcllen. Der Ansatz eines unter dem Nennwert liegenden Betrages kommt im \u00fcbrigen &#8211; im Hinblick auf die Verzinsung &#8211; erst in Betracht, wenn der Zinssatz bei einer unk\u00fcndbaren oder langfristigen Forderung (Schuld) in einem nicht nur geringf\u00fcgigen Umfang von dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Normalzinssatz (5,5 v. H.) abweicht; dies kann nur bei unverzinslichen oder au\u00dfergew\u00f6hnlich niedrig verzinslichen Geldforderungen oder -schulden angenommen werden (vgl. Abschn. 56 Abs. 4 der Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien 1977). Hierzu hat das FG &#8211; f\u00fcr den Senat nach \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindend &#8211; festgestellt, da\u00df die von der Kl\u00e4gerin ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen weder unverzinslich noch in diesem Sinne niedrig verzinslich sind.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FA kommt eine Abweichung von der &#8211; f\u00fcr die bewertungsrechtliche Beurteilung allein ma\u00dfgebenden &#8211; Regelung in \u00a7 12 BewG etwa aus bilanzrechtlichen \u00dcberlegungen nicht in Betracht.<\/p>\n<p>2. Zutreffend hat das FG auch angenommen, da\u00df die Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen unter ihrem Nennwert &#8211; anders als in der Steuerbilanz &#8211; den Ansatz eines aktiven Verm\u00f6genspostens in der Verm\u00f6gensaufstellung nicht rechtfertigt.<\/p>\n<p>Nach der bereits vom fr\u00fcher f\u00fcr die Einheitsbewertung zust\u00e4ndigen III. Senat begr\u00fcndeten (vgl. BFH-Urteile vom 17. Januar 1964 III 347\/60 U, BFHE 79, 1, BStBl III 1964, 234, und vom 10. Juli 1970 III R 112\/69, BFHE 100, 110, BStBl II 1970, 779) und vom II. Senat des BFH fortgef\u00fchrten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 27. M\u00e4rz 1985 II R 181\/80, BFHE 143, 475, BStBl II 1985, 416) zum Ansatz von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in der Verm\u00f6gensaufstellung k\u00f6nnen diese nicht ohne weiteres f\u00fcr die Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens aus der Steuerbilanz \u00fcbernommen werden. Vielmehr mu\u00df im Einzelfall gepr\u00fcft werden, ob einem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten unter dem Gesichtspunkt eines schwebenden Gesch\u00e4ftes ein bewertbarer (zivilrechtlicher) Anspruch gegen\u00fcbersteht oder ob der Rechnungsabgrenzungsposten f\u00fcr sich betrachtet ein selbst\u00e4ndig bewertbares Wirtschaftsgut darstellt. Der BFH hat dies f\u00fcr den Fall eines bei der Darlehnsauszahlung einbehaltenen bzw. verrechneten Disagios bejaht, soweit das Disagio zivilrechtlich als laufzeitabh\u00e4ngiger Zins zu beurteilen ist. Denn insoweit sei das Disagio als Zinsvorauszahlung zu beurteilen, welche erst durch die zuk\u00fcnftige Kapitalnutzung verbraucht werde (Senatsentscheidung vom 8. November 1989 II R 29\/86, BFHE 159, 210, BStBl II 1990, 207).<\/p>\n<p>Beim Emissionsdisagio liegen diese Voraussetzungen aber nicht vor, denn dieses stellt zivilrechtlich keinen laufzeitabh\u00e4ngigen Zins dar. Zwischen dem Emittenten und den Erwerbern von Inhaberschuldverschreibungen (Anlegern) besteht &#8211; entgegen der Auffassung des FA &#8211; zivilrechtlich kein (darlehns\u00e4hnliches) Rechtsverh\u00e4ltnis, bei dem eine einger\u00e4umte Kapitalnutzung einer Zinszahlung gegen\u00fcbersteht.<\/p>\n<p>Die Ausgabe der Wertpapiere ist als solche vom Prinzip des Gebens und Nehmens der Urkunde gegen eine vereinbarte Verg\u00fctung, d. h. von einem (kaufvertrags\u00e4hnlichen) Begebungsvertrag gepr\u00e4gt, der neben schuld- auch sachenrechtliche Elemente aufweist (vgl. H\u00fcffer in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., Vor \u00a7 793 BGB Rdnr. 24 ff.). Dies gilt sowohl f\u00fcr die F\u00e4lle der sogenannten Eigenemission, in denen die Wertpapiere von den Emittenten direkt bei den Anlegern plaziert werden, als auch f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen Dritte, z. B. ein Emissionskonsortium eingeschaltet werden.<\/p>\n<p>Das in dem Wertpapier verbriefte Recht und damit die sich daraus ergebenden schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Emittenten und dem Erwerber entstehen erst mit dem Vollzug des Begebungsvertrages, d. h. in dem Augenblick, in dem der Anleger das Wertpapier erwirbt (vgl. Schwintowski\/Sch\u00e4fer, Bankrecht, 1. Aufl. 1997, \u00a7 15 Rdnr. 96). Der Inhalt der schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Emittenten und dem Anleger ergibt sich regelm\u00e4\u00dfig aus den Wertpapierbedingungen (vgl. hierzu auch Claussen, Bank- und B\u00f6rsenrecht, 1. Aufl. 1996, \u00a7 9 Rdnr. 133 ff.). Danach hat sich im Streitfall die Kl\u00e4gerin verpflichtet, bei Endf\u00e4lligkeit des Papiers einen bestimmten Betrag und die &#8211; ebenfalls wertpapierm\u00e4\u00dfig in Form von Zinsscheinen (vgl. \u00a7 803 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches) verbrieften &#8211; Zinsen zu den festgelegten Terminen zu zahlen. Die sich aus dem Wertpapier als solchem ergebenden Verpflichtungen des Emittenten stehen mit der sich aus dem Begebungsvertrag ergebenden Verpflichtung des Anlegers zur Zahlung des Kaufpreises f\u00fcr das Wertpapier nicht in einem Gegenseitigkeitsverh\u00e4ltnis; insbesondere \u00fcberlassen die Erwerber der Inhaberschuldverschreibungen dem Emittenten kein Kapital zur Nutzung, und zwar selbst dann nicht, wenn sie die Wertpapiere direkt von diesem erworben haben. Sie entrichten vielmehr den vereinbarten &#8222;Kaufpreis&#8220; lediglich f\u00fcr den Erwerb des Wertpapiers. Die Zinszahlungen des Emittenten erfolgen dementsprechend rechtlich nicht f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kapital, sondern haben zivilrechtlich ihren Rechtsgrund ausschlie\u00dflich in dem wertpapierm\u00e4\u00dfig verbrieften Versprechen. Wenn aber kein Kapital gegen Zinszahlungen \u00fcberlassen wird, fehlt jeder Anhaltspunkt f\u00fcr die Annahme, das Emissionsdisagio stelle rechtlich ein &#8222;Entgelt&#8220; f\u00fcr eine Kapitalnutzung in Form einer Zinsvorauszahlung durch den Emittenten dar.<\/p>\n<p>Eine andere (bewertungsrechtliche) Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der ertragsteuerrechtlichen Behandlung des Abgelds bei der Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen als Einnahme aus Kapitalverm\u00f6gen beim Anleger (Erwerber), auf die das FA hinweist (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFHE 151, 512, BStBl II 1988, 252). Denn diese beruht auf einer speziell ertragsteuerrechtlichen Gesetzeslage (vgl. \u00a7 20 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). Im \u00fcbrigen ist der auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten beruhende Gedanke einer periodengerechten Rechnungsabgrenzung, wie er das Bilanzsteuerrecht beherrscht und der ertragsteuerrechtlichen Behandlung des Emissionsdisagios beim Emittenten zugrunde liegt, dem Bewertungsrecht fremd. F\u00fcr die stichtagsbezogene Betrachtung des Bewertungsrechts kommt es vielmehr ausschlie\u00dflich darauf an, ob eine schuldrechtliche Verpflichtung (hier des Emittenten gegen die Anleger) am Stichtag tats\u00e4chlich besteht (vgl. Senatsurteil in BFHE 159, 210, BStBl II 1990, 207).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.7.1998 (II R 40\/97) BStBl. 1999 II S. 337 Gibt eine Bank festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen zu einem unter dem Nennwert liegenden Ausgabebetrag aus, so f\u00fchrt die Differenz zwischen dem Nennwert und dem Ausgabebetrag (Emissionsdisagio) bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsverm\u00f6gens f\u00fcr Stichtage vor dem 1. 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