{"id":47309,"date":"1998-08-19T15:09:32","date_gmt":"1998-08-19T13:09:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47309"},"modified":"2013-06-12T15:11:52","modified_gmt":"2013-06-12T13:11:52","slug":"bfh-urteil-vom-19-8-1998-x-r-96_95-bstbl-1999-ii-s-353","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-8-1998-x-r-96_95-bstbl-1999-ii-s-353\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    19.8.1998 (X R 96\/95) BStBl. 1999 II S. 353"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.8.1998 (X R 96\/95) BStBl. 1999 II S. 353<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Unterl\u00e4\u00dft es der Steuerpflichtige, einen urspr\u00fcnglich f\u00fcr allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit Hilfe der Ver\u00e4u\u00dferung des fr\u00fcheren Betriebsgrundst\u00fccks zu tilgen, um dieses nunmehr verm\u00f6gensverwaltend zu vermieten, so sind die Schuldzinsen f\u00fcr die in sein Privatverm\u00f6gen \u00fcbergegangene Verbindlichkeit als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Abweichung vom BFH-Urteil vom 21. November 1989 IX R 10\/84, BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213).<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden f\u00fcr das Streitjahr 1985 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kl\u00e4ger ist Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks A-Weg 1a in B. Im Erdgescho\u00df hatte er eine B\u00e4ckerei mit Lebensmittelgesch\u00e4ft betrieben. Am 25. Dezember 1983 gab er diesen Gewerbebetrieb auf. Der betrieblich genutzte Grundst\u00fccksteil mit einem gemeinen Wert von 175.000 DM wurde in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt. Der Kl\u00e4ger vermietete das Ladenlokal zun\u00e4chst weiter, ehe er im Jahre 1985 die ehemaligen Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume in zwei Mietwohnungen umbauen lie\u00df. Die Umbaukosten beliefen sich auf 51.037 DM. Die zwei Wohnungen im Obergescho\u00df wurden wie bisher von den Kl\u00e4gern selbst und aufgrund eines Wohnungsrechts von der Mutter des Kl\u00e4gers bewohnt.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuer-Erkl\u00e4rung f\u00fcr 1985 machten die Kl\u00e4ger Schuldzinsen in H\u00f6he von 33.510 DM als nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00fccksichtigte hiervon 4.198 DM als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Von dem verbleibenden Betrag (29.312 DM) erkannte das FA 54 v. H. = 15.829 DM als nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben an. Hierbei ging es von folgender Berechnung aus:<\/p>\n<table width=\"426\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"62%\">Betriebsschulden im Zeitpunkt<\/td>\n<td width=\"38%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"62%\">der Betriebsaufgabe<\/td>\n<td width=\"38%\">\n<p align=\"right\">404.446 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"62%\">.\/. Tilgung aus Anlageerl\u00f6sen<\/td>\n<td width=\"38%\">\n<p align=\"right\">13.728 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"62%\">= verbleibende Schulden<\/td>\n<td width=\"38%\">\n<p align=\"right\">390.718 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"62%\">.\/. nicht verwertete, in das Privat-<\/td>\n<td width=\"38%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"62%\">verm\u00f6gen \u00fcbernommene Wirt-<\/td>\n<td width=\"38%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"62%\">schaftsg\u00fcter (Ansatz mit dem<\/td>\n<td width=\"38%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"62%\">gemeinen Wert)<\/td>\n<td width=\"38%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table width=\"428\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"45%\">Grundst\u00fccksteil<\/td>\n<td width=\"24%\">\n<p align=\"right\">175.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"32%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"45%\">Heiz\u00f6l<\/td>\n<td width=\"24%\">\n<p align=\"right\">4.050 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"32%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"45%\">PKW<\/td>\n<td width=\"24%\">\n<p align=\"right\">1.403 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"right\">.\/. 180.453 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"45%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"24%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"right\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"45%\">tats\u00e4chliche<\/td>\n<td width=\"24%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"32%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"45%\">Betriebs\u00fcberschuldung<\/td>\n<td width=\"24%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"right\">210.265 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Nach Auffassung des FA stellten nur die auf diese Betriebs\u00fcberschuldung entfallenden anteiligen Schuldzinsen in H\u00f6he von 15.829 DM (ca. 54 v. H. von 29.312 DM) nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben dar, nicht hingegen der Differenzbetrag zu 29.312 DM. Schuldzinsen f\u00fcr betrieblich begr\u00fcndete und bei der Betriebsaufgabe nicht getilgte Verbindlichkeiten seien insoweit keine nachtr\u00e4glichen Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 4 i. V. m. \u00a7 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -), als die Schulden durch den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s oder die Verwertung von zur\u00fcckbehaltenem Aktivverm\u00f6gen h\u00e4tten beglichen werden k\u00f6nnen (Bezugnahme auf Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 21. November 1989 IX R 10\/84, BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213). Soweit es der Steuerpflichtige unterlasse, Wirtschaftsg\u00fcter zur Berichtigung der Betriebsschulden einzusetzen, seien die verbleibenden Schulden in H\u00f6he des unterlassenen Ausgleichs nicht mehr durch die fr\u00fchere gewerbliche T\u00e4tigkeit veranla\u00dft. Dies gelte selbst dann, wenn mit diesen nicht verwerteten Wirtschaftsg\u00fctern nunmehr Eink\u00fcnfte im Rahmen einer anderen Einkunftsart erzielt w\u00fcrden. Der Differenzbetrag zu 29.312 DM geh\u00f6re auch nicht zu den Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Es bestehe kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dieser Einkunftsart, da die zugrundeliegenden Verbindlichkeiten f\u00fcr allgemeine betriebliche Zwecke und somit zur Erzielung gewerblicher Eink\u00fcnfte eingegangen worden seien.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen. Im Streitfall bestehe die betriebliche Veranlassung der nicht zur\u00fcckgezahlten Verbindlichkeiten nicht mehr fort, weil der betrieblich genutzte Teil des Grundst\u00fccks, das Heiz\u00f6l und der PKW nicht zur Begleichung der bei Betriebsaufgabe vorhandenen Betriebsschulden eingesetzt worden seien. Verwertungshindernisse h\u00e4tten insoweit nicht vorgelegen. Es fehle an einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung. Eine &#8222;Surrogation&#8220; der Einkunftsquelle, die nach der Rechtsprechung zur Fortsetzung des Schuldzinsenabzugs f\u00fchren k\u00f6nne, sei hier nicht gegeben. Auch die Sachbehandlung hinsichtlich der f\u00fcr das gemischte Kontokorrentkonto bei der Sparkasse angefallenen Schuldzinsen in H\u00f6he von 931 DM, die das FA mit 54 v. H. ber\u00fccksichtigt habe, sei im Ergebnis nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Mit der vom Senat zugelassenen Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Einkommensteuer 1985 auf 0 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Gegenstand des Verfahrens ist der ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheid vom 25. August 1992.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die streitigen Schuldzinsen als nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb anzusehen sind.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung sind sowohl im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung eines Gewerbebetriebes (\u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG) als auch im Falle einer Betriebsaufgabe (\u00a7 16 Abs. 3 EStG) Schuldzinsen f\u00fcr betrieblich begr\u00fcndete Verbindlichkeiten nur insoweit nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 24 Nr. 2 EStG), als die zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nicht durch den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s oder durch eine m\u00f6gliche Verwertung von Aktivverm\u00f6gen beglichen werden k\u00f6nnen; nicht tilgbare fr\u00fchere Betriebsschulden bleiben danach solange noch betrieblich veranla\u00dft, bis ein etwaiges Verwertungshindernis entfallen ist (Urteil in BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213). Das FG hat hierzu ausgef\u00fchrt, es best\u00fcnden keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df der Kl\u00e4ger anl\u00e4\u00dflich der Betriebsaufgabe beabsichtigt h\u00e4tte, den betrieblich genutzten Grundst\u00fccksteil &#8222;zu versilbern&#8220; und mit dem Erl\u00f6s Betriebsschulden zu begleichen. Zwar sei angesichts des Umstandes, da\u00df der Kl\u00e4ger und seine Mutter im Obergescho\u00df gewohnt h\u00e4tten, eine Verwertung des bislang betrieblich genutzten Grundst\u00fccksteils nicht in Betracht gekommen; aus diesem Grunde habe er &#8222;offensichtlich das gesamte Grundst\u00fcck erhalten&#8220; wollen und in sein Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt. Der Senat l\u00e4\u00dft offen, ob diese Erw\u00e4gung hinsichtlich des betrieblich genutzten Grundst\u00fccksteils die Annahme eines Verwertungshindernisses ausschlie\u00dft, auf das sich der Kl\u00e4ger beruft.<\/p>\n<p>2. Die Schuldzinsen sind jedenfalls Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Schuldzinsen sind Werbungskosten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG). Ma\u00dfgebend hierf\u00fcr ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen &#8222;ausl\u00f6senden Moments&#8220;, zum anderen die Zuweisung dieses ma\u00dfgebenden Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssph\u00e4re (BFH-Beschlu\u00df vom 4. Juli 1990 GrS 2-3\/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3.; Senatsurteil vom 23. Januar 1991 X R 37\/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, 399).<\/p>\n<p>b) Der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang (Veranlassungszusammenhang) von Darlehenszinsen mit Eink\u00fcnften zum Beispiel aus Kapitalverm\u00f6gen ist dann gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der \u00dcberlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur F\u00f6rderung dieser Nutzungs\u00fcberlassung gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. M\u00e4rz 1995 VIII R 9\/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, 698, st\u00e4ndige Rechtsprechung). F\u00fcr die Zuordnung kommt es auf den Zweck der Schuldaufnahme an. Besteht er beispielsweise darin, Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zu erzielen, und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend tats\u00e4chlich verwendet, so sind die Kreditkosten grunds\u00e4tzlich Werbungskosten im Rahmen dieser Einkunftsart. Mit der erstmaligen Verwendung der Darlehensvaluta wird die Darlehensverbindlichkeit einem bestimmten Zweck unterstellt. Dieser besteht, sofern das Darlehen nicht vorher abgel\u00f6st wird, solange fort, bis die T\u00e4tigkeit oder das Rechtsverh\u00e4ltnis im Sinne der angesprochenen Einkunftsart endet (BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 53\/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682, unter II. 1. a, m. w. N.).<\/p>\n<p>c) Dies bedeutet jedoch nicht, da\u00df f\u00fcr die Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten stets allein auf den urspr\u00fcnglichen mit der Schuldaufnahme verfolgten Zweck und damit auf die erstmalige Verwendung der Valuta abzustellen w\u00e4re. In der Rechtsprechung des BFH ist f\u00fcr mehrere Fallgestaltungen die M\u00f6glichkeit einer &#8222;Umwidmung&#8220; des urspr\u00fcnglichen Darlehenszwecks anerkannt worden (s. im einzelnen BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68\/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a).<\/p>\n<p>aa) Eine Fallgruppe wird dadurch gekennzeichnet, da\u00df der Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines ertragbringenden Wirtschaftsguts aufgrund einer neuen Anlageentscheidung des Steuerpflichtigen zum Erwerb einer anderen Einkunftsquelle (z. B. Festgeld, Leibrentenrecht; grundlegend BFH-Urteile vom 7. August 1990 VIII R 67\/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14; in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a bb, m. w. N. der Rechtsprechung) eingesetzt wird. Wird z. B. an Stelle der urspr\u00fcnglichen eine andere Kapitalanlage erworben, k\u00f6nnen die f\u00fcr das fortgef\u00fchrte Darlehen angefallenen Zinsen als Werbungskosten bei der neuen Kapitalanlage zu ber\u00fccksichtigen sein. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn ein mit Kredit finanziertes Hausgrundst\u00fcck ver\u00e4u\u00dfert und mit Hilfe des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses eine andere Kapitalanlage erworben wird. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der den Schuldzinsen zugrundeliegenden Verbindlichkeit und der neuen Kapitalanlage wird nur hergestellt, wenn die zu ihrer Anschaffung verwendeten Mittel als darlehensweise zu diesem Zweck \u00fcberlassen angesehen werden k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1996 IX R 5\/94, BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595).<\/p>\n<p>bb) Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Zinsaufwendungen mit bestimmten Ertr\u00e4gen kann sich auch dann ergeben, wenn ein kreditfinanziertes Wirtschaftsgut im Rahmen einer anderen Einkunftsart verwendet wird (Urteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a aa, m. w. N.).<\/p>\n<p>cc) Der XI. Senat ist in seiner Entscheidung vom 11. September 1991 XI R 15\/90 (BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404) von diesen Grunds\u00e4tzen in einem Fall ausgegangen, in dem ein Gesellschafter ein mit Kredit finanziertes Wirtschaftsgut im Wege der Sacheinlage in das Gesellschaftsverm\u00f6gen eingebracht hatte: Die Zur\u00fcckbehaltung der Verbindlichkeit diene der Finanzierung des Einlagevorgangs. Diese Betrachtung gelte auch, wenn nicht ein einzelnes Wirtschaftsgut, sondern ein ganzer Betrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werde, jedoch ein Teil der Betriebsschulden beim Einlegenden verbleibe. Auch hierdurch werde die Erlangung von Gesellschaftsrechten erleichtert und der Umfang k\u00fcnftiger Ertr\u00e4ge gef\u00f6rdert. Zur Anwendbarkeit der Rechtsgrunds\u00e4tze \u00fcber das Erfordernis der Verwertung zur\u00fcckbehaltener Wirtschaftsg\u00fcter (hierzu oben 1.) hat der XI. Senat ausgef\u00fchrt, in dem von ihm entschiedenen Fall st\u00e4nden die zur\u00fcckbehaltenen Verbindlichkeiten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erlangung der einbringungsgeborenen GmbH-Gesch\u00e4ftsanteile, so da\u00df ein nachtr\u00e4glicher Betriebsausgabenabzug von vornherein nicht in Frage komme. Die Auffassung der Vorinstanz, der Kl\u00e4ger habe die sp\u00e4ter zur\u00fcckbehaltenen Verbindlichkeiten mit Hilfe der Ver\u00e4u\u00dferung von Betriebsverm\u00f6gen vor der Einbringung tilgen oder doch einen Teil der erlangten GmbH-Anteile hierf\u00fcr verwenden m\u00fcssen, lehnte der XI. Senat ausdr\u00fccklich ab.<\/p>\n<p>d) Der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer bestimmten Einkunftsart kann zwar nicht durch eine blo\u00dfe Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beeinflu\u00dft werden (Urteile in BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, 699; vom 17. April 1997 VIII R 48\/95, BFH\/NV 1998, 20, und vom 24. April 1997 VIII R 12\/95, BFH\/NV 1998, 290, mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung). Ein willk\u00fcrlicher Austausch der Finanzierungsgrundlagen ist ohne vorherige L\u00f6sung des urspr\u00fcnglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs steuerrechtlich nicht m\u00f6glich (BFH-Urteile vom 26. Juni 1991 XI R 22\/88, BFH\/NV 1992, 25; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27\/91, BFH\/NV 1993, 599, 602, und in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, 400). Voraussetzung f\u00fcr eine steuerrechtlich anzuerkennende &#8222;Umwidmung&#8220; eines Kredits ist vielmehr, da\u00df die durch die erstmalige tats\u00e4chliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart oder ggf. zur privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re eindeutig beendet worden ist, da\u00df der Steuerpflichtige eine neue, gleichfalls kreditfinanzierte Anlageentscheidung trifft, durch welche das Objekt des Kreditbedarfs ausgewechselt wird, und da\u00df diese \u00c4nderung in der Zweckbestimmung nach au\u00dfen hin, an objektiven Beweisanzeichen feststellbar, in Erscheinung tritt. Denn dann dient die &#8222;Zur\u00fcckbehaltung der Verbindlichkeit&#8220; dem Erwerb eines zum Zwecke der Eink\u00fcnfteerzielung verwendeten Wirtschaftsguts. Dadurch wird ein &#8211; neuer &#8211; Zusammenhang von Zinsaufwendungen mit steuerbaren Ertr\u00e4gen hergestellt; die Schuldzinsen treten den Ertr\u00e4gen aus der neuen Verwendung des Kredits gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>e) Dies vorausgesetzt ist unter den besonderen Umst\u00e4nden des Streitfalles eine &#8222;Umwidmung&#8220; des urspr\u00fcnglich f\u00fcr (allgemeine) betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredits zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung rechtlich m\u00f6glich. Denn der nachweislich verwirklichte Entschlu\u00df, das ehemalige Betriebsgrundst\u00fcck nunmehr verm\u00f6gensverwaltend zu vermieten, steht einer neuen Anlageentscheidung gleich. Der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit dem aufgegebenen Gewerbebetrieb ist von Rechts wegen zu dem Zeitpunkt endg\u00fcltig gel\u00f6st worden, zu dem sich der Kl\u00e4ger entschlossen hat, die bisher betrieblich genutzten Grundst\u00fccksteile nicht zu ver\u00e4u\u00dfern, sondern in das Privatverm\u00f6gen zu \u00fcberf\u00fchren und zu vermieten. Diese Beendigung des betrieblichen Zwecks diente dazu, das in das Privatverm\u00f6gen gelangte Wirtschaftsgut zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung einzusetzen. In H\u00f6he des Grundst\u00fcckswerts stand der Kredit nunmehr in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser neuen Einkunftsquelle (ebenso Bl\u00fcmich\/Th\u00fcrmer, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., \u00a7 9 Rdnr. 211; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., \u00a7 9 Rdnr. 82; vgl. auch Drenseck, Deutsches Steuerrecht 1998, 1326). Die durch die erstmalige tats\u00e4chliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart oder ggf. zur privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re ist eindeutig beendet worden. Der Rechtssatz, da\u00df ein &#8222;willk\u00fcrlicher Austausch&#8220; der Finanzierungsgrundlagen ohne vorherige L\u00f6sung des urspr\u00fcnglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht m\u00f6glich ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, und BFH\/NV 1998, 20), wird nicht ber\u00fchrt, weil ein sachlicher Grund f\u00fcr die Umwidmung gegeben ist.<\/p>\n<p>f) Diesem Auslegungsergebnis stehen Aussagen im Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 (unter C. II. 3.) nicht entgegen. Dort wird allgemein ausgef\u00fchrt, da\u00df Schuldzinsen &#8211; grunds\u00e4tzlich &#8211; nicht allein kraft einer Willensentscheidung, sondern nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden k\u00f6nnen, wenn mit den Darlehensmitteln betrieblich veranla\u00dfte Aufwendungen get\u00e4tigt werden. Eine solche willk\u00fcrliche Zuordnungsentscheidung hat der Kl\u00e4ger nicht getroffen; insbesondere hat er nicht einen privat veranla\u00dften Kredit ungeachtet dessen umgewidmet, da\u00df das fremdfinanziert erworbene Wirtschaftsgut nach wie vor zu seinem Verm\u00f6gen geh\u00f6rt. Der urspr\u00fcngliche wirtschaftliche Zusammenhang des Kredits zum Betrieb ist von Rechts wegen dadurch gel\u00f6st worden, da\u00df der Betrieb eingestellt wurde und der Kl\u00e4ger das Grundst\u00fcck nicht zwecks R\u00fcckf\u00fchrung des Kredits verwertet, sondern zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung verwendet hat. Der Gewerbebetrieb, dem der Kredit urspr\u00fcnglich zugeordnet war, hat tats\u00e4chlich sein Ende gefunden. Der Fortbestand der betrieblichen Veranlassung des Kredits wird verneint, weil und soweit der Kl\u00e4ger vorhandenes Betriebsverm\u00f6gen nicht zur Tilgung dieser Schuld verwertet hat. Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung kann er indes nur erzielen, weil er das Grundst\u00fcck nicht ver\u00e4u\u00dfert, um das Darlehen zur\u00fcckzuzahlen; insofern kann nach den objektiven Gegebenheiten das aufgenommene Geld nunmehr als f\u00fcr Zwecke der Vermietung und Verpachtung aufgenommen angesehen werden.<\/p>\n<p>g) Im Falle des BFH-Urteils in BFH\/NV 1998, 20 hatte der Steuerpflichtige versucht, den urspr\u00fcnglich zum Erwerb einer eigengenutzten und nach wie vor ihm selbst geh\u00f6renden Eigentumswohnung aufgenommenen Kredit den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen durch Termingelder zuzuordnen, mit denen im Erbwege erlangte Betr\u00e4ge angelegt worden sind. Eine solche &#8222;lediglich gewillk\u00fcrte Umwidmung&#8220; der Darlehensverbindlichkeit durch gedankliche Zuweisung eines objektiv nicht gegebenen wirtschaftlichen Zusammenhangs hat der BFH zu Recht abgelehnt. Denn ein solcher Zusammenhang des Kredits mit der Termingeldanlage kann nicht durch &#8222;willk\u00fcrliche&#8220; Umwidmung hergestellt werden, solange nicht der urspr\u00fcngliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Erwerb der Eigentumswohnung und der Kreditaufnahme &#8211; vor allem durch Ver\u00e4u\u00dferung der Eigentumswohnung anl\u00e4\u00dflich einer neuen Anlageentscheidung (oben unter c aa) &#8211; gel\u00f6st ist. Auf der gleichen Erw\u00e4gung fu\u00dft auch das BFH-Urteil in BFH\/NV 1998, 290.<\/p>\n<p>h) Der IX. Senat hat auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, da\u00df in F\u00e4llen wie dem vorliegenden der Steuerpflichtige die anfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann, &#8222;wenn und soweit er den Kredit unmittelbar zu dem Zweck fortf\u00fchrt, aus dem Grundst\u00fcck Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, und er tats\u00e4chlich gem\u00e4\u00df dieser Absicht handelt&#8220;. Sollte diese Rechtsauffassung von Rechtss\u00e4tzen in den Urteilen in BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213, vom 30. Oktober 1990 IX R 20\/89 (BFH\/NV 1991, 303 &#8211; Leitsatz) und vom 27. November 1990 IX R 158\/89 (nicht ver\u00f6ffentlicht) abweichen, halte er insoweit an diesen fr\u00fcheren Rechtsansichten nicht mehr fest. Nach Auffassung des erkennenden Senats liegen im Streitfall die vom IX. Senat geforderten Voraussetzungen f\u00fcr eine Umwidmung des Kredits vor.<\/p>\n<p>3. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist und sein Urteil sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als zutreffend darstellt, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Auf die spruchreife Klage ist die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr auf 0 DM herabzusetzen. Auch wenn der Betrag von 13.483 DM (29.312 DM .\/. 15.829 DM) deswegen zu k\u00fcrzen ist, weil nur die auf den vermieteten Grundst\u00fccksteil (ausschlie\u00dflich Heiz\u00f6l und PKW) entfallenden Schuldzinsen mit Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, mindert sich bei einem weiteren Schuldzinsenabzug von 13.079 DM das zu versteuernde Einkommen von (bisher) 20.720 DM auf 7.641 DM; f\u00fcr letzteren Betrag f\u00e4llt nach der Splittingtabelle keine Einkommensteuer an. Aus diesem Grunde kommt es auf das weitere Vorbringen des Kl\u00e4gers nicht an. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob noch weitere 428 DM (46 v. H. von 931 DM) als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Gegenstandslos ist auch die R\u00fcge der Kl\u00e4ger, auf der Grundlage ihres Vorbringens im au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren h\u00e4tte das FG die behauptete zumindest teilweise Verwendung der fraglichen Kredite f\u00fcr Bauma\u00dfnahmen auf dem hier fraglichen Grundst\u00fcck pr\u00fcfen m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.8.1998 (X R 96\/95) BStBl. 1999 II S. 353 Unterl\u00e4\u00dft es der Steuerpflichtige, einen urspr\u00fcnglich f\u00fcr allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit Hilfe der Ver\u00e4u\u00dferung des fr\u00fcheren Betriebsgrundst\u00fccks zu tilgen, um dieses nunmehr verm\u00f6gensverwaltend zu vermieten, so sind die Schuldzinsen f\u00fcr die in sein Privatverm\u00f6gen \u00fcbergegangene Verbindlichkeit als &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-8-1998-x-r-96_95-bstbl-1999-ii-s-353\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    19.8.1998 (X R 96\/95) BStBl. 1999 II S. 353<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-47309","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47309","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47309"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47309\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47309"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47309"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47309"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}