{"id":47619,"date":"1998-08-19T15:05:34","date_gmt":"1998-08-19T13:05:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47619"},"modified":"2013-06-12T15:07:19","modified_gmt":"2013-06-12T13:07:19","slug":"bfh-urteil-vom-19-8-1998-i-r-92_95-bstbl-1999-ii-s-387","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-8-1998-i-r-92_95-bstbl-1999-ii-s-387\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    19.8.1998 (I R 92\/95) BStBl. 1999 II S. 387"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.8.1998 (I R 92\/95) BStBl. 1999 II S. 387<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>R\u00e4umt ein Arbeitgeber seinen Betriebsangeh\u00f6rigen einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Invalidenrente ein und wird diese Pensionsverpflichtung aufgrund der getroffenen Vereinbarungen nach Eintritt des Versorgungsfalles aufgehoben und auf eine U-Kasse \u00fcbertragen, so kann der Arbeitgeber f\u00fcr die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles bestehende unmittelbare Verpflichtung eine Pensionsr\u00fcckstellung bilden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 5 Abs. 1, \u00a7 6a Abs. 1; HGB \u00a7 249 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 1994, 696)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine AG mit ca. 1.000 bis 1.100 Arbeitnehmern in den Streitjahren 1982 und 1986, schlo\u00df mit dem Gesamtbetriebsrat am 6. Dezember 1982 eine Vereinbarung (kurz: GV) zur Neuordnung der Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer, die u. a. folgende Regelungen enthielt:<\/p>\n<p>&#8222;\u00a7 1 Abs. 1 &#8211; Gew\u00e4hrt werden: Altersrenten, vorgezogene Altersrenten, Invalidenrenten, Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten und einmalige Unterst\u00fctzungen in Notf\u00e4llen.<\/p>\n<p>\u00a7 1 Abs. 2 &#8211; Die Versorgungsleistungen werden nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 15 von der Firma finanziert und von der Unterst\u00fctzungskasse des Unternehmens (U-Verein) erbracht &#8230;<\/p>\n<p>\u00a7 15 &#8211; Finanzierung<\/p>\n<p>A. Unmittelbare Pensionsverpflichtung der Firma:<\/p>\n<p>1. Die Firma r\u00e4umt auf folgende Rentenleistungen einen unmittelbaren Rechtsanspruch ein:<\/p>\n<p>&#8211; Invalidenrente, soweit sie auf die Zeit bis zur Altersgrenze (63 M\u00e4nner\/ 60 Frauen) entfallen,<\/p>\n<p>&#8211; lebenslange Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten bei Aktiventod,<\/p>\n<p>&#8211; lebenslange Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten bei Tod als Invalidenrentner in der Zeit bis zur Altersgrenze.<\/p>\n<p>2. Die im vorstehenden Absatz 1. eingegangenen Pensionsverpflichtungen der Firma werden jedoch nach Eintritt des Versorgungsfalles aufgehoben und auf den U-Verein \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>B. Der U-Verein gew\u00e4hrt:<\/p>\n<p>1. &#8211; Altersrenten, &#8211; Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, soweit sie durch den Tod eines Empf\u00e4ngers von Altersrente ausgel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>2. &#8211; Nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 15 A Abs. 2 nach Eintritt des Versorgungsfalles die jeweiligen Invaliden- bzw. Witwen-, Witwer- und Waisenrenten bei Aktiventod und Tod als Invalidenrentner sowie<\/p>\n<p>3. &#8211; einmalige Unterst\u00fctzung in besonderen Notf\u00e4llen gem. \u00a7 18.<\/p>\n<p>4. &#8211; Die Zahlung der Renten erfolgt nach Ma\u00dfgabe der vorhandenen Mittel des Vereins.<\/p>\n<p>Jeder Leistungsempf\u00e4nger hat bei Beginn der Zahlung folgende schriftliche Erkl\u00e4rung abzugeben:<\/p>\n<p>&#8222;Es ist mir bekannt, da\u00df alle Leistungen aus der Unterst\u00fctzungskasse freiwillig gew\u00e4hrt werden. Auch durch wiederholte und regelm\u00e4\u00dfig laufende Leistungen entsteht weder ein Anspruch gegen den Verein noch gegen die Firma. Mit dieser Regelung bin ich einverstanden.&#8220;<\/p>\n<p>Die U-Kasse hatte lt. Satzung ausschlie\u00dflich den Zweck, (ehemalige) Betriebsangeh\u00f6rige der Kl\u00e4gerin und deren Familienmitglieder im Alter und im Notfall zu unterst\u00fctzen. Ihre Eink\u00fcnfte bestanden lt. \u00a7 8 der Satzung aus Ertr\u00e4gen aus Vereinsverm\u00f6gen sowie freiwilligen Zuwendungen der Kl\u00e4gerin und Dritter. Sie erwarb keinen Rechtsanspruch auf Gew\u00e4hrung von Zuwendungen der Kl\u00e4gerin. Nach \u00a7 11 der Satzung hatten die Leistungsempf\u00e4nger keinen Rechtsanspruch auf Leistungen irgendwelcher Art und H\u00f6he. Alle Zahlungen sollten freiwillig mit der M\u00f6glichkeit des Widerrufs erfolgen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bildete f\u00fcr die unter \u00a7 15 A Abs. 1 GV genannten Anspr\u00fcche Pensionsr\u00fcckstellungen, die sie nach eigenen Angaben nach der \u00dcbertragung der Pensionsverpflichtung jeweils entsprechend aufl\u00f6ste. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte diese R\u00fcckstellungen nicht an, weil eine Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin aufgrund der Vereinbarung in \u00a7 15 A Abs. 2 GV ausgeschlossen sei. Es liege eine steuerlich nicht zul\u00e4ssige Doppelfinanzierung vor.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1994, 696).<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung der \u00a7\u00a7 249, 253 des Handelsgesetzbuches (HGB), Art. 28 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB), des \u00a7 152 Abs. 7 Satz 2 des Aktiengesetzes 1965 (AktG) und des \u00a7 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und den K\u00f6rperschaftsteuer\u00e4nderungsbescheid 1982 vom 4. April 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 1990, den ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1986 vom 14. August 1992, den ge\u00e4nderten Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1982 vom 15. M\u00e4rz 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 1990 und den ge\u00e4nderten Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1986 vom 3. April 1991 unter Ber\u00fccksichtigung der streitigen Pensionsr\u00fcckstellungen abzu\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Rechtsgrundlage f\u00fcr die Passivierung von sog. unmittelbaren Pensionsverpflichtungen in der Steuerbilanz sind \u00a7 8 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) i. V. m. \u00a7 5 Abs. 1 EStG i. V. m. \u00a7 152 Abs. 7 Satz 2 AktG 1965 bzw. \u00a7 249 Abs. 1 HGB und \u00a7 6a EStG in der in den Streitjahren 1982 und 1986 geltenden Fassung. Die Passivierung einer Pensionsverpflichtung richtet sich im Prinzip nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen zur Bildung von R\u00fcckstellungen (\u00a7 5 Abs. 1 EStG, \u00a7 249 Abs. 1 HGB); d. h. nach nunmehr st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mu\u00df eine ungewisse Verbindlichkeit bestehen, die &#8211; sofern es sich um eine zuk\u00fcnftige Verpflichtung handelt &#8211; in der Vergangenheit verursacht ist und aus der der Verpflichtete wahrscheinlich in Anspruch genommen wird (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 19. Oktober 1993 VIII R 14\/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, m. w. N.; vom 12. Dezember 1991 IV R 28\/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600, m. w. N.; vom 6. Dezember 1995 I R 14\/95, BFHE 180, 258, BStBl II 1996, 406, m. w. N.). Zwar hat der erkennende Senat \u00a7 6a EStG als lex specialis zu \u00a7 5 Abs. 1 EStG bezeichnet (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1972 I R 207\/67, BFHE 107, 509, BStBl II 1973, 213). Damit sollte aber nur besagt werden, da\u00df der vom Gro\u00dfen Senat des BFH aufgestellte Grundsatz, wonach ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht steuerlich zum Passivierungsverbot f\u00fchrt (vgl. Beschlu\u00df vom 3. Februar 1969 GrS 2\/68, BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291) im Anwendungsbereich des \u00a7 6a EStG nicht gilt. Auf die von der Kl\u00e4gerin er\u00f6rterten Fragen, ob in den Streitjahren handelsrechtlich eine Pflicht zur Passivierung von Pensionsverpflichtungen oder nur ein diesbez\u00fcgliches Wahlrecht bestand, auf welche Weise Wahlrechte handelsrechtlich zu systematisieren sind und ob Art. 28 Abs. 2 EGHGB eine Bilanzierungshilfe ist bzw. ob er tatbestandsm\u00e4\u00dfig erf\u00fcllt ist, kommt es daher im Streitfall nicht an.<\/p>\n<p>\u00a7 6a EStG ist allerdings entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch keine blo\u00dfe Bewertungsvorschrift. Dies ergibt sich aus den Abs. 1 und 2 des \u00a7 6a EStG, die die steuerliche Zul\u00e4ssigkeit einer Pensionsr\u00fcckstellung dem Grunde nach regeln (vgl. z. B. auch Heubeck in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 6a EStG Rdnr. 50; Ahrend\/F\u00f6rster\/R\u00f6ssler in Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 6a EStG Rdnr. 20; Schmidt\/Seeger, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., \u00a7 6a Rdnr. 2; Baumbach\/Hopt, Handelsgesetzbuch, 29. Aufl., \u00a7 249 Anm. 3 A).<\/p>\n<p>2. Die Ungewi\u00dfheit der aus der GV resultierenden Verpflichtungen und deren Verursachung in der Vergangenheit steht im Streitfall au\u00dfer Frage. Entgegen der Auffassung des FG ist auch die Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin aus der Pensionszusage wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sagte ihren Betriebsangeh\u00f6rigen nach \u00a7 1 Abs. 2, \u00a7 15 A GV eine Pension zu. Diese Zusage begr\u00fcndete f\u00fcr die Kl\u00e4gerin (k\u00fcnftige) Zahlungsverpflichtungen, denen sie sich nicht entziehen kann. Dabei spielt es im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme keine Rolle, welchen Inhalt diese Verpflichtung hat, d. h. ob die Versorgungsberechtigten einen Anspruch auf Auszahlung der Pensionen durch die Kl\u00e4gerin oder einen Anspruch gegen die Kl\u00e4gerin auf Erf\u00fcllung der Anspr\u00fcche durch einen Dritten (hier: U- Kasse) hatten. In jedem Fall begr\u00fcndete die Zusage Verpflichtungen, aufgrund derer die Kl\u00e4gerin bei Eintritt des Versorgungsfalles mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit in Anspruch genommen wird.<\/p>\n<p>3. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 6a Abs. 1 EStG sind im Streitfall erf\u00fcllt. Danach darf eine Pensionsr\u00fcckstellung steuerlich nur gebildet werden, wenn 1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, 2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enth\u00e4lt, da\u00df die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbest\u00e4nde erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zul\u00e4ssig ist, und 3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist. Alle drei Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a) Wie der Zusammenhang erhellt, in den \u00a7 6a EStG gestellt ist, erfa\u00dft \u00a7 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG nur Rechtsanspr\u00fcche des Pensionsberechtigten auf einmalige oder laufende Versorgungsleistungen gegen den Arbeitgeber, dessen Steuerbilanzgewinn zu ermitteln ist, d. h. nur sog. unmittelbare Pensionsverpflichtungen aufgrund einer Direktzusage i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung &#8211; BetrAVG &#8211; (vgl. z. B. Ahrend\/F\u00f6rster\/R\u00f6ssler, a. a. O., \u00a7 6a EStG Rdnr. 52; Frotscher, Einkommensteuergesetz, \u00a7 6a Rdnr. 18; H\u00f6fer in Littmann\/Bitz\/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, \u00a7 6a EStG Rdnr. 28; Blomeyer\/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, StRA Rdnr. 2; H\u00f6fer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl., Bd. 2 Abschn. I Rdnr. 1).<\/p>\n<p>Im Streitfall wird durch \u00a7 15 A Nr. 1 GV den Arbeitnehmern der Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich ein &#8222;unmittelbarer Rechtsanspruch&#8220; auf Invaliden-, Witwen- und Witwerrenten gegen die Kl\u00e4gerin einger\u00e4umt. Damit hat sich die Kl\u00e4gerin &#8211; nach wort- und sinngetreuer Auslegung der GV &#8211; zur Erbringung von Pensionsleistungen durch einen Dritten verpflichtet. Insoweit besteht ein unmittelbarer Rechtsanspruch der Versorgungsberechtigten gegen die Kl\u00e4gerin. Es kann dahingestellt bleiben, ob dar\u00fcber hinaus die \u00dcbertragung auf die U-Kasse nach \u00a7 4 Satz 2 BetrAVG zivilrechtlich unwirksam ist und auch aus diesem Grund unmittelbare Erf\u00fcllungsanspr\u00fcche fortbestehen (vgl. H\u00f6fer, a. a. O., Arbeitsrecht, \u00a7 4 Rdnr. 2234 ff.) oder ob ggf. \u00a7 41 AO 1977 Anwendung findet. An der Unmittelbarkeit des aufgrund des \u00a7 15 A Nr. 1 GV bei Eintritt des Versorgungsfalles entstehenden Anspruchs \u00e4ndert sich auch dann nichts, wenn die U-Kasse die Verpflichtungen \u00fcbernimmt; denn die f\u00fcr diesen Fall bestehende Verpflichtung der Kl\u00e4gerin, durch eine zweckgebundene Leistung an die U-Kasse f\u00fcr die Sicherstellung der zugesagten Pension zu sorgen, ist ebenso eine unmittelbare Versorgungszahlung wie die unmittelbare Erbringung von laufenden oder einmaligen Rentenzahlungen (H\u00f6fer, a. a. O., Bd. 2 Abschn. I Rdnr. 101; Gosch in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 4d Rdnr. A 29). Die Tatsache, da\u00df die Rentenleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 15 A Nr. 2 GV letztlich von der U-Kasse zu erbringen sind, \u00e4ndert daher an der Unmittelbarkeit des in der GV vereinbarten Rechtsanspruchs der Arbeitnehmer gegen die Kl\u00e4gerin nichts.<\/p>\n<p>b) Der von der Kl\u00e4gerin in der GV gemachte Vorbehalt, nach Eintritt des Versorgungsfalles die Rentenverpflichtungen aufzuheben und auf den Unterst\u00fctzungsverein zu \u00fcbertragen, ist nicht sch\u00e4dlich i. S. des \u00a7 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Diese Auffassung wurde auch von der Finanzverwaltung selbst bis zur Neufassung der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1996 vertreten (vgl. Abschn. 41 Abs. 3 Satz 7 EStR) und von der Literatur geteilt (vgl. z. B. Rau, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1979, 520; Ahrend\/F\u00f6rster\/R\u00f6ssler, a. a. O., \u00a7 6a Rdnr. 117; H\u00f6fer, a. a. O., Bd. 2 Abschn. I Rdnr. 103; Herrmann\/Heuer\/Raupach, a. a. O., \u00a7 6a EStG Rdnr. 185; a. A. Schropp, Betriebliche Altersversorgung in steuerlicher Sicht, III 4 S. 3; BMF-Erla\u00df vom 19. Dezember 1964 IV B 1 &#8211; S 2138 &#8211; 9\/64, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1965, 72). Der Senat schlie\u00dft sich dieser Auffassung an.<\/p>\n<p>Infolge des Vorbehalts tritt bei oder nach Eintritt des Versorgungsfalles die U-Kassenleistung an die Stelle des unmittelbaren Anspruchs gegen die Kl\u00e4gerin. Zwar gew\u00e4hrt die U-Kasse nach \u00a7 15 B Nr. 4 GV abweichend von der in \u00a7 15 A Nr. 1 GV festgelegten Verpflichtung der Kl\u00e4gerin ihre Leistungen nur &#8222;freiwillig&#8220;. Auch r\u00e4umt eine U-Kasse, ihrem Wesen entsprechend (vgl. \u00a7 1 Abs. 4 BetrAVG), keinen Rechtsanspruch auf Versorgung ein. Der Ausschlu\u00df des Rechtsanspruchs begr\u00fcndet aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur ein Widerrufsrecht der U-Kasse, das an billiges Ermessen und an sachliche Gr\u00fcnde gebunden ist (vgl. z. B. BAG-Urteile vom 17. Mai 1973 3 AZR 381\/72, BAGE 25, 194, BB 1973, 1306; vom 28. April 1977 3 AZR 300\/76, BB 1977, 1202; vom 5. Juli 1979 3 AZR 197\/78, BAGE 32, 56, BB 1979, 1605; vom 17. November 1992 3 AZR 76\/92, BAGE 71, 372). Auch kann eine U-Kasse ihre Leistungen nicht unter Hinweis auf ihre Verm\u00f6genslosigkeit einstellen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist insoweit auf die wirtschaftliche Situation des Tr\u00e4gerunternehmens abzustellen, was ggf. sogar zu einem unmittelbaren Anspruch des Rentenberechtigten gegen das Tr\u00e4gerunternehmen f\u00fchrt (vgl. z. B. BAG-Urteile in BB 1977, 1202; BB 1979, 1605; vom 5. Juni 1984 3 AZR 33\/84, BAGE 46, 80, DB 1984, 2461). Da sich somit der Rentenberechtigte letztlich infolge der \u00dcbertragung der Rentenverpflichtung auf die U-Kasse nicht schlechter stellt als bei einer unmittelbaren Versorgungsleistung durch den Arbeitgeber, ist der Vorbehalt gem\u00e4\u00df \u00a7 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>c) Eine unzul\u00e4ssige Parallelfinanzierung tritt nicht ein, da ein (unmittelbarer) Rechtsanspruch auf Sicherstellung der Pensionsleistungen nur gegen den Arbeitgeber, nicht aber die U-Kasse besteht. Die Hintereinanderschaltung beider Versorgungswege, also zun\u00e4chst die Ausfinanzierung der Direktzusage \u00fcber eine R\u00fcckstellung und sodann die Auslagerung der unternehmensintern finanzierten Zusage in die externe U-Kasse, wird durch \u00a7 6a und \u00a7 4d EStG nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>d) Diese Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu dem \u00a7 4d, insbesondere Abs. 2 EStG zugrundeliegenden Rechtsgedanken, da\u00df sich k\u00fcnftige Zuwendungen an eine U-Kasse erst im Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen Zahlung und daher grunds\u00e4tzlich nicht bereits im Rahmen einer R\u00fcckstellungsbildung f\u00fcr k\u00fcnftige Zuwendungen gewinnmindernd auswirken k\u00f6nnen (vgl. z. B. zum Zuwendungsgesetz BFH-Urteil vom 22. Januar 1958 I 14\/57 S, BFHE 66, 481, BStBl III 1958, 186; Herrmann\/Heuer\/Raupach, a. a. O., \u00a7 6a EStG Rdnr. 131; S\u00f6ffing in Lademann, a. a. O., \u00a7 4d Rdnr. 42; Ahrend\/F\u00f6rster\/R\u00f6ssler, a. a. O., \u00a7 6a EStG Rdnr. 496). Die Besonderheit des Streitfalles liegt darin, da\u00df die Kl\u00e4gerin ihren Arbeitnehmern zivilrechtlich einen unmittelbaren Versorgungsanspruch einr\u00e4umte, die U-Kasse diese Verpflichtung zu \u00fcbernehmen hat und als rechtlich selbst\u00e4ndiges Rechtssubjekt diese &#8222;Drittverpflichtung&#8220; nur gegen Zahlungen eines entsprechenden Betrages \u00fcbernehmen wird. Dabei d\u00fcrfte der Barwert der Versorgungsleistungen aufgrund der Direktzusage dem Barwert der U-Kassenleistungen in etwa entsprechen. Auch von daher wird ersichtlich, da\u00df eine die R\u00fcckstellung rechtfertigende tats\u00e4chliche Belastung der Kl\u00e4gerin gegeben ist.<\/p>\n<p>3. Der Revision der Kl\u00e4gerin war somit in vollem Umfang stattzugeben. Die Berechnung wird gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA aufgegeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.8.1998 (I R 92\/95) BStBl. 1999 II S. 387 R\u00e4umt ein Arbeitgeber seinen Betriebsangeh\u00f6rigen einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Invalidenrente ein und wird diese Pensionsverpflichtung aufgrund der getroffenen Vereinbarungen nach Eintritt des Versorgungsfalles aufgehoben und auf eine U-Kasse \u00fcbertragen, so kann der Arbeitgeber f\u00fcr die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles bestehende unmittelbare Verpflichtung eine &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-8-1998-i-r-92_95-bstbl-1999-ii-s-387\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    19.8.1998 (I R 92\/95) BStBl. 1999 II S. 387<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-47619","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47619","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47619"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47619\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47619"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47619"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47619"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}