{"id":47653,"date":"1997-12-17T12:45:53","date_gmt":"1997-12-17T10:45:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47653"},"modified":"2013-06-14T12:46:47","modified_gmt":"2013-06-14T10:46:47","slug":"bfh-urteil-vom-17-12-1997-iii-r-12_97-bstbl-1999-ii-s-498","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-12-1997-iii-r-12_97-bstbl-1999-ii-s-498\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 17.12.1997 (III R 12\/97) BStBl. 1999 II S. 498"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.12.1997 (III R 12\/97) BStBl. 1999 II S. 498<\/strong><\/p>\n<p>Wohnmobile z\u00e4hlen als Pkw i. S. des \u00a7 2 InvZulG 1991 nicht zu den investitionszulagebeg\u00fcnstigten Wirtschaftsg\u00fctern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>InvZulG 1991 \u00a7 2 Satz 2 Nr. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 696)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) in Berlin, betreibt die gewerbliche Vermietung eines Wohnmobils. Dazu erwarb sie im Juli des Streitjahres 1991 ein neues Wohnmobil zu einem Kaufpreis von 50.877 DM, das sie in der Folgezeit an verschiedene Privatpersonen f\u00fcr Reisezwecke vermietete. Das Fahrzeug wurde von den Mietern jeweils in Berlin \u00fcbernommen und dort von ihnen auch zur\u00fcckgegeben.<\/p>\n<p>Die bis August 1992 abgeschlossenen Mietvertr\u00e4ge wiesen Mietzeiten von 3 bis 34 Tagen aus und gaben als Reiseziel zum Teil Deutschland oder D\u00e4nemark an; zum Teil enthielten sie keine Angaben zum Reiseziel.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte die Gew\u00e4hrung einer f\u00fcr die Anschaffung des Wohnmobils beantragten Investitionszulage &#8211; auch im Einspruchsverfahren &#8211; ab, da die Voraussetzungen des Verbleibens im F\u00f6rdergebiet nicht erf\u00fcllt bzw. nicht nachgewiesen seien.<\/p>\n<p>Der Klage hat das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 696 ver\u00f6ffentlichten Urteil stattgegeben und die Investitionszulage auf 6.106 DM festgesetzt. Es war der Auffassung, das jeweils nur kurzfristig f\u00fcr Urlaubszwecke an Private vermietete Wohnmobil sei entgegen der Ansicht des FA gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Satz 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1991 in einer Betriebsst\u00e4tte im F\u00f6rdergebiet verblieben.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 2 InvZulG 1991.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat sich zum Revisionsverfahren nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das von der Kl\u00e4gerin angeschaffte Wohnmobil ist ein Pkw i. S. von \u00a7 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1991. Seine Anschaffung z\u00e4hlt deshalb nicht zu den nach \u00a7 2 InvZulG 1991 beg\u00fcnstigten Investitionen.<\/p>\n<p>1. Der erkennende Senat hat bereits mehrmals zu \u00a7 19 Abs. 2 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG) sowie zu \u00a7 2 Satz 1 Nr. 4 der Investitionszulagenverordnung (InvZV) entschieden, da\u00df ein Kfz unabh\u00e4ngig von den stra\u00dfenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere von der Eintragung im Kfz-Brief, grunds\u00e4tzlich dann als Pkw im Sinne des BerlinFG bzw. der InvZV anzusehen ist, wenn es objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt ist, bei Privatfahrten Personen zu bef\u00f6rdern (Senatsurteile vom 16. Juli 1993 III R 59\/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304, und III R 61\/92, BFH\/NV 1994, 412; s. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 6. M\u00e4rz 1994, BStBl I 1994, 230).<\/p>\n<p>Der Senat orientiert sich bei der Auslegung des Begriffs Pkw im investitionszulagenrechtlichen Sinn haupts\u00e4chlich an der im Unterschied zu den stra\u00dfenverkehrsrechtlichen Regelungen anderen Zielrichtung des Zulagenrechts. So beruht der vollst\u00e4ndige Ausschlu\u00df der Pkw von der Zulagenf\u00f6rderung nach dem InvZulG 1991 darauf, da\u00df Pkw im allgemeinen nicht ausschlie\u00dflich betrieblich, sondern regelm\u00e4\u00dfig auch privat genutzt werden, und da\u00df den Finanzbeh\u00f6rden die z\u00fcgige Bearbeitung der Investitionszulagenantr\u00e4ge dadurch erleichtert werden soll, da\u00df nicht in jedem Fall der Umfang der privaten Nutzung ermittelt zu werden braucht (vgl. Senatsurteile in BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304, und in BFH\/NV 1994, 412).<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber des InvZulG 1991 hat Pkw ungeachtet ihres Verwendungszwecks &#8211; ebenso wie nach der InvZV &#8211; in vollem Umfang ausdr\u00fccklich von der Beg\u00fcnstigung ausgenommen; das betrifft &#8211; anders als bei der F\u00f6rderung nach dem BerlinFG (vgl. \u00a7 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 c BerlinFG 1990) &#8211; auch solche Pkw, die an Selbstfahrer vermietet werden. Eine dem BerlinFG 1990 vergleichbare Regelung ist in das InvZulG 1991 nicht aufgenommen worden. Daraus folgt, da\u00df eine F\u00f6rderung des Erwerbs von Pkw auch zum Zwecke gewerblicher Vermietung nach dem InvZulG 1991 nicht beabsichtigt ist.<\/p>\n<p>2. Hiervon ausgehend wird auch die Anschaffung eines Wohnmobils nicht vom F\u00f6rderzweck des InvZulG 1991 umfa\u00dft. Wohnmobile stehen ihrem Verwendungszweck nach Pkw weitaus n\u00e4her als etwa Lkw oder Omnibussen. Mit Wohnmobilen sollen in der Regel nicht Gegenst\u00e4nde oder eine \u00fcber die \u00fcbliche private Nutzung hinausgehende Vielzahl von Personen bef\u00f6rdert werden. Sie dienen vielmehr in erster Linie der Freizeitbesch\u00e4ftigung und unterscheiden sich von \u00fcblichen Pkw in ihrem Verwendungszweck nur dadurch, da\u00df sie ein &#8211; zeitweiliges &#8211; Wohnen erm\u00f6glichen. Die m\u00f6gliche und regelm\u00e4\u00dfig auch gegebene Verwendung im privaten Bereich gebietet die Wertung als Pkw im Sinne des Investitionszulagenrechts. Die Anschaffung von Wohnmobilien erf\u00fcllt zudem weit weniger den haupts\u00e4chlichen Zweck des InvZulG 1991, n\u00e4mlich (mehr) Arbeitspl\u00e4tze zu schaffen und die allgemeine Wirtschaftst\u00e4tigkeit im F\u00f6rdergebiet anzuregen, als etwa die Anschaffung von Lkw oder Omnibussen. Die Anschaffung von Lkw oder Omnibussen zieht in aller Regel die Einstellung von Fachpersonal nach sich; sie dient daneben auch der Verbesserung der Infrastruktur. Ein Wohnmobil wird dagegen in der Regel an Selbstfahrer vermietet und \u00fcberwiegend f\u00fcr private Zwecke eingesetzt. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb ein gewerblicher Vermieter von Wohnmobilen eine Investitionszulage nach dem InvZulG 1991 erhalten sollte, w\u00e4hrend sie ein vergleichbarer Vermieter von \u00fcblichen Pkw nicht erhalten kann.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat vermag sich auch nicht der Auffassung der Finanzverwaltung anzuschlie\u00dfen (vgl. BMF-Schreiben vom 28. August 1991, BStBl I 1991, 768 Tz. 37), wonach lediglich Wohnmobile mit einem zul\u00e4ssigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu den &#8211; nicht zulagebeg\u00fcnstigten &#8211; Pkw geh\u00f6ren sollen, bei gr\u00f6\u00dferen und schwereren Fahrzeugen es sich hingegen um Transportmittel oder &#8211; bei einer Bestellung nach dem 13. April 1992 &#8211; um andere Wirtschaftsg\u00fcter, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt und geeignet sind, im r\u00e4umlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsst\u00e4tte eingesetzt zu werden, mit der M\u00f6glichkeit der Zulagenbeg\u00fcnstigung handeln soll (s. z. B. Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion Berlin vom 10. November 1993, Finanz-Rundschau 1994, 169). Es ist zum einen nicht erkennbar, weshalb ein Unterschied nach dem zul\u00e4ssigen Gesamtgewicht sollte gemacht werden k\u00f6nnen. Denn der bei Wohnmobilen im Vordergrund stehende Nutzungszweck der privaten Personenbef\u00f6rderung bzw. der Verwendung im Freizeitbereich besteht unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he des zul\u00e4ssigen Gesamtgewichts. Eine Bindung an verkehrsrechtliche Begriffsdefinitionen, aus denen der Bundesfinanzhof f\u00fcr das Kraftfahrzeugsteuerrecht entnommen hat, da\u00df ein Wohnmobil mit einem zul\u00e4ssigen Gesamtgewicht bis 2,8 t &#8211; unter weiteren, hier nicht interessierenden, Voraussetzungen &#8211; ein Pkw sei (vgl. Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 118\/92, BFHE 169, 468, BStBl II 1993, 250), bei \u00dcberschreitung dieser Gewichtsgrenze hingegen ein &#8222;Kombinationskraftwagen&#8220; nicht mehr als Pkw einzustufen sei (Urteil vom 26. August 1997 VII R 60\/97, BFHE 183, 276, BStBl II 1997, 744), besteht f\u00fcr das Investitionszulagenrecht nicht. Es w\u00e4re auch nicht einsichtig, weshalb die gr\u00f6\u00dferen und schwereren Fahrzeuge ab einem bestimmten Zeitpunkt (bei einer Bestellung nach dem 13. April 1992, s. oben) nicht mehr als Transportmittel, sondern als &#8222;andere Wirtschaftsg\u00fcter&#8220; im obigen Sinn eingeordnet werden sollten, mit der Folge unterschiedlicher Anforderungen an die Verbleibensvoraussetzungen (s. insoweit Tz. 48 und Tz. 50 des BMF-Schreibens in BStBl I 1991, 768).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.12.1997 (III R 12\/97) BStBl. 1999 II S. 498 Wohnmobile z\u00e4hlen als Pkw i. S. des \u00a7 2 InvZulG 1991 nicht zu den investitionszulagebeg\u00fcnstigten Wirtschaftsg\u00fctern. &nbsp; InvZulG 1991 \u00a7 2 Satz 2 Nr. 3. Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 696) Sachverhalt &nbsp; I. 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