{"id":47680,"date":"1990-03-06T05:55:28","date_gmt":"1990-03-06T03:55:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47680"},"modified":"2013-06-18T05:55:53","modified_gmt":"2013-06-18T03:55:53","slug":"bfh-urteil-vom-6-3-1990-ii-r-131_87-bstbl-1990-ii-s-477","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-3-1990-ii-r-131_87-bstbl-1990-ii-s-477\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.3.1990    (II R 131\/87) BStBl. 1990 II S. 477"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.3.1990 (II R 131\/87) BStBl. 1990 II S. 477<\/strong><\/p>\n<p>Eine Zustellung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 VwZG ist auch ohne Ausf\u00fcllung eines Empfangsbekenntnisses wirksam, wenn der Empf\u00e4nger das zuzustellende Schriftst\u00fcck in Kenntnis der Zustellungsabsicht entgegengenommen hat. Dabei ist es unbeachtlich, ob er die Zustellung als wirksam anerkennen wollte oder nicht.<\/p>\n<p>Weigert sich der Empf\u00e4nger, den Tag der Entgegennahme des zuzustellenden Schriftst\u00fcckes mitzuteilen, so ist derjenige Tag als Zustellungstag anzusehen, an dem das zuzustellende Schriftst\u00fcck nach dem normalen Verlauf der Dinge erstmals in die H\u00e4nde des Empf\u00e4ngers gelangt sein konnte.<\/p>\n<p>VwZG \u00a7 5 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und ihr Ehemann hatten 1978 je zur ideellen H\u00e4lfte ein bebautes Grundst\u00fcck erworben, das sie als Zweifamilienhaus nutzen wollten. Der Erwerb war vom beklagten Finanzamt (FA) nach dem Gesetz \u00fcber die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Einfamilienh\u00e4usern, Zweifamilienh\u00e4usern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) zun\u00e4chst von der Grunderwerbsteuer freigestellt worden. Als dem FA sp\u00e4ter bekannt wurde, da\u00df eine der beiden Wohnungen fremdvermietet war und die andere Wohnung von den Schwiegereltern der Kl\u00e4gerin bewohnt wurde, setzte es gegen die Kl\u00e4gerin durch Bescheide vom 17. Januar 1984 Grunderwerbsteuer und Zinsen fest. Beide Bescheide wurden innerhalb der Einspruchsfrist nicht angefochten.<\/p>\n<p>Durch Schriftsatz ihrer damaligen Bevollm\u00e4chtigten, einer Steuerberatungsgesellschaft, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der nunmehrige Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte ist, beantragte die Kl\u00e4gerin den Erla\u00df der Grunderwerbsteuer. Das FA hat den beantragten Erla\u00df der Grunderwerbsteuer und der Zinsen abgelehnt. Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin ist von der Oberfinanzdirektion (OFD) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen worden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zustellung der Beschwerdeentscheidung w\u00e4hlte die OFD den Weg der \u00dcbersendung der Entscheidung durch die Post gegen Empfangsbekenntnis (\u00a7 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes &#8211; VwZG -). Zur Post gegeben wurde die Beschwerdeentscheidung am 22. April 1986.<\/p>\n<p>An die R\u00fccksendung des (ausgef\u00fcllten) Empfangsbekenntnisses wurde die Bevollm\u00e4chtigte durch ein Schreiben der OFD vom 9. Mai 1986 erinnert. Daraufhin sandte sie das Empfangsbekenntnis durch Schreiben vom 15. Mai 1986 unausgef\u00fcllt mit dem Bemerken zur\u00fcck, da\u00df es wegen falscher Datumsangabe (17. statt 18. April 1986) nicht verwendet worden sei.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 28. Mai 1986, eingegangen beim Finanzgericht (FG) am 29. Mai 1986, hat die Kl\u00e4gerin durch ihren nunmehrigen Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten Klage erhoben und beantragt, den abgelehnten Verwaltungsakt in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, erneut \u00fcber den Erla\u00dfantrag zu entscheiden.<\/p>\n<p>Das FA hat geltend gemacht, die Klage sei versp\u00e4tet erhoben worden. Da die Bevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin das Empfangsbekenntnis nicht ausgef\u00fcllt habe, sei davon auszugehen, da\u00df sie die Beschwerdeentscheidung sp\u00e4testens am 25. April 1986 erhalten habe. Die Klagefrist habe somit vor Eingang der Klageschrift geendet.<\/p>\n<p>Das FG hat den Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten aufgefordert, den Tag des Eingangs der Beschwerdeentscheidung mitzuteilen. Er hat sich hierzu ablehnend verhalten.<\/p>\n<p>Das FG hat die Klage abgewiesen. Es hat \u00fcber die Frage des rechtzeitigen Eingangs der Klage deshalb nicht abschlie\u00dfend entschieden, weil die Klage ohnehin unbegr\u00fcndet sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die (vom Senat zugelassene) Revision der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (als unzul\u00e4ssig).<\/p>\n<p>Aufzuheben ist das angefochtene Urteil deshalb, weil das FG die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Klage offengelassen hat. Da aber die Rechtskraft einer Sachentscheidung eine andere ist als die eines Proze\u00dfurteils, durfte diese Frage nicht offenbleiben.<\/p>\n<p>Der Senat entscheidet selbst \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Klage, da diese Frage spruchreif ist. Die Klage ist unzul\u00e4ssig, weil sie versp\u00e4tet erhoben wurde und Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde nicht vorgetragen worden sind.<\/p>\n<p>Die Klage ist deshalb versp\u00e4tet, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung beim FG eingegangen ist.<\/p>\n<p>Die OFD hat f\u00fcr die Zustellung der Beschwerdeentscheidung den Weg des \u00a7 5 Abs. 2 VwZG gew\u00e4hlt. Aus dem Zusammenhang der beiden Abs\u00e4tze des \u00a7 5 VwZG ergibt sich, da\u00df die Zustellung durch eine Beh\u00f6rde (gegen Empfangsbekenntnis) nicht nur durch Aush\u00e4ndigung des zuzustellenden Schriftst\u00fcckes seitens des zustellenden Bediensteten der Beh\u00f6rde geschehen kann (Abs. 1), sondern u.a. an Steuerberatungsgesellschaften auch auf andere Weise (\u00a7 5 Abs. 2 VwZG), z.B. durch \u00dcbermittlung eines Briefes auf dem Postwege.<\/p>\n<p>Die Frage, ob die Zustellung nach \u00a7 5 Abs. 2 VwZG von der Bereitschaft des Adressaten abh\u00e4ngig ist, die Zustellung entgegenzunehmen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Steuerberatungsgesellschaft, die die Kl\u00e4gerin im Beschwerdeverfahren vertrat, hat sich mit der Zustellung der Beschwerdeentscheidung auf dem Wege des \u00a7 5 Abs. 2 VwZG dadurch einverstanden erkl\u00e4rt, da\u00df sie diesem Zustellungsweg nicht sofort widersprochen, vielmehr die \u00fcbersandte Beschwerdeentscheidung in Kenntnis der Zustellungsabsicht der OFD entgegengenommen und behalten hat. Dabei ist f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Zustellung unbeachtlich, ob die Steuerberatungsgesellschaft die Zustellung als wirksam anerkennen wollte oder nicht (vgl. hierzu den Beschlu\u00df des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 12. Oktober 1984 1 B 57\/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Verwaltungszustellungsgesetz, \u00a7 5, Rechtsspruch 29 a). Da\u00df die Steuerberatungsgesellschaft die Zustellungsabsicht der OFD erkannte, folgt bereits daraus, da\u00df die zugestellte beglaubigte Abschrift der Beschwerdeentscheidung mit dem Vermerk versehen war &#8222;\u00dcbersendung gegen Empfangsbekenntnis zum Zwecke der Zustellung&#8220;. Die Bereitschaft der Steuerberatungsgesellschaft, die Beschwerdeentscheidung entgegenzunehmen und zu behalten, folgt daraus, da\u00df sie die Beschwerdeentscheidung nicht unverz\u00fcglich zur\u00fcckgesandt hat, sie vielmehr zur Grundlage f\u00fcr die Erhebung der Klage gemacht hat.<\/p>\n<p>Die Zur\u00fccksendung des vorbereiteten Empfangsbekenntnisses betraf lediglich das falsche Datum, beinhaltete aber nicht die (ohnehin versp\u00e4tete) Ablehnung des Zustellungsweges des \u00a7 5 Abs. 2 VwZG. Die Bevollm\u00e4chtigte war im \u00fcbrigen auch nicht daran gehindert, den Vordruck zu korrigieren oder ein Empfangsbekenntnis auf andere Weise abzugeben.<\/p>\n<p>Da\u00df die Bevollm\u00e4chtigte sich wegen der falschen Datumsangabe in dem von der OFD vorbereiteten Empfangsbekenntnis geweigert hat, das ihr \u00fcbersandte Empfangsbekenntnis auszuf\u00fcllen, macht die Zustellung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 VwZG nicht unzul\u00e4ssig. Denn die Ausf\u00fcllung des Empfangsbekenntnisses ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung nach \u00a7 5 Abs. 2 VwZG. Seine abweichende Auffassung in dem Zwischenurteil vom 29. Oktober 1986 II R 199\/84 (BFH\/NV 1987, 378) h\u00e4lt der Senat nicht aufrecht.<\/p>\n<p>Das ausgef\u00fcllte Empfangsbekenntnis dient dem Nachweis des Zeitpunktes, an dem der Empf\u00e4nger von dem Zugang des zuzustellenden Schriftst\u00fcckes Kenntnis erlangt hat und bereit war, das Schriftst\u00fcck entgegenzunehmen und zu behalten. Ein Nachweis dieses Zeitpunktes kann aber auch auf andere Weise erbracht werden. So hat die Rechtsprechung z.B. anerkannt, da\u00df der Tag der Zustellung bei einem unterschriebenen aber nicht mit dem Datum der Zustellung versehenen Empfangsbekenntnis aus einer entsprechenden Angabe in der Revisionsschrift entnommen werden darf (Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 20. August 1982 VIII R 58\/82, BFHE 136, 348, BStBl II 1983, 63). Dies hat die Rechtsprechung auch f\u00fcr den Fall angenommen, da\u00df das Empfangsbekenntnis \u00fcberhaupt nicht unterzeichnet wurde, aber feststeht, da\u00df das zuzustellende Schriftst\u00fcck in die H\u00e4nde des Empf\u00e4ngers gelangt ist (Beschlu\u00df des BFH vom 14. August 1986 VIII R 107\/84, BFH\/NV 1987, 103).<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, in dem die Bevollm\u00e4chtigte das Empfangsbekenntnis unausgef\u00fcllt zur\u00fcckgesandt hat. Es ist derjenige Tag als Zustellungstag anzusehen, an dem die Bevollm\u00e4chtigte die Beschwerdeentscheidung in Kenntnis der Zustellungsabsicht der OFD entgegengenommen hat, ohne dieser Zustellung unverz\u00fcglich zu widersprechen.<\/p>\n<p>Da die Bevollm\u00e4chtigte und auch der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte sich geweigert haben, an der Kl\u00e4rung dieser Frage mitzuwirken, ist derjenige Tag als Zustellungstag anzusehen, an dem die Beschwerdeentscheidung nach dem normalen Verlauf der Dinge in die H\u00e4nde der Bevollm\u00e4chtigten gelangt ist (vgl. den Beschlu\u00df in BFH\/NV 1987, 103, im Anschlu\u00df an den Senatsbeschlu\u00df vom 24. September 1975 II R 1\/75, BFHE 117, 11, BStBl II 1976, 46). Angesichts des Umstandes, da\u00df der Brief mit der Beschwerdeentscheidung am 22. April 1986, einem Dienstag, zur Post gegeben worden ist, geht der Senat davon aus, da\u00df der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Bevollm\u00e4chtigten, der nunmehrige Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte, sp\u00e4testens am Montag, den 28. April 1986, von der zum Zwecke der Zustellung \u00fcbersandten Beschwerdeentscheidung Kenntnis genommen hat. Dies schlie\u00dft der Senat auch daraus, da\u00df der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte nur die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Zustellung der Beschwerdeentscheidung bestritten, aber nicht geltend gemacht hat, von der Beschwerdeentscheidung erst nach dem 28. April 1986 Kenntnis erhalten zu haben. Ist die Zustellung danach sp\u00e4testens am 28. April 1986 erfolgt, so ist die Klage, die am 29. Mai 1986 beim FG einging, versp\u00e4tet eingegangen.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Klagefrist sind weder erkennbar noch vorgetragen worden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.3.1990 (II R 131\/87) BStBl. 1990 II S. 477 Eine Zustellung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 VwZG ist auch ohne Ausf\u00fcllung eines Empfangsbekenntnisses wirksam, wenn der Empf\u00e4nger das zuzustellende Schriftst\u00fcck in Kenntnis der Zustellungsabsicht entgegengenommen hat. Dabei ist es unbeachtlich, ob er die Zustellung als wirksam anerkennen wollte oder nicht. Weigert sich der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-3-1990-ii-r-131_87-bstbl-1990-ii-s-477\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 6.3.1990    (II R 131\/87) BStBl. 1990 II S. 477<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-47680","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47680","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47680"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47680\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47680"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47680"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47680"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}