{"id":47681,"date":"1989-11-29T09:35:55","date_gmt":"1989-11-29T07:35:55","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47681"},"modified":"2013-10-07T09:40:52","modified_gmt":"2013-10-07T07:40:52","slug":"bverfg-beschluss-vom-29-11-1989-1-bvr-1402_87-1-bvr-1528_87-bstbl-1990-ii-s-479","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bverfg-beschluss-vom-29-11-1989-1-bvr-1402_87-1-bvr-1528_87-bstbl-1990-ii-s-479\/","title":{"rendered":"BVerfG-Beschlu\u00df vom    29.11.1989 (1 BvR 1402\/87, 1 BvR 1528\/87) BStBl. 1990 II S. 479"},"content":{"rendered":"<p><strong>BVerfG-Beschlu\u00df vom 29.11.1989 (1 BvR 1402\/87, 1 BvR 1528\/87) BStBl. 1990 II S. 479<\/strong><\/p>\n<p>Die ersatzlose Streichung von \u00a7 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.<\/p>\n<p align=\"center\">Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p>Die Verfassungsbeschwerden richten sich in der Sache gegen die Aufhebung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG, durch den bestimmten Steuerpflichtigen f\u00fcr Nebeneink\u00fcnfte aus wissenschaftlicher, k\u00fcnstlerischer oder schriftstellerischer T\u00e4tigkeit ein verg\u00fcnstigter Einkommensteuertarif einger\u00e4umt worden war.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Das Einkommensteuergesetz enthielt &#8211; zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl I S. 721) &#8211; f\u00fcr Eink\u00fcnfte der genannten Art folgende Regelung:<\/p>\n<p>\u00a7 34<\/p>\n<p>(1) Sind in dem Einkommen au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz zu bemessen; der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz betr\u00e4gt die H\u00e4lfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergeben w\u00fcrde, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen &#8230; zu bemessen w\u00e4re &#8230;.<\/p>\n<p>(2) und (3) &#8230;.<\/p>\n<p>(4) Die Steuers\u00e4tze nach Absatz 1 sind auf Antrag bei Steuerpflichtigen mit Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit oder aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, die aus einer Berufst\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 bezogen werden, auf Nebeneink\u00fcnfte aus wissenschaftlicher, k\u00fcnstlerischer oder schriftstellerischer T\u00e4tigkeit unter folgenden Voraussetzungen anzuwenden:<\/p>\n<p>1. Die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit oder die Eink\u00fcnfte aus der Berufst\u00e4tigkeit m\u00fcssen die \u00fcbrigen Eink\u00fcnfte \u00fcberwiegen;<\/p>\n<p>2. die Eink\u00fcnfte aus wissenschaftlicher, k\u00fcnstlerischer oder schriftstellerischer T\u00e4tigkeit d\u00fcrfen nicht zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren und m\u00fcssen von den Eink\u00fcnften aus der Berufst\u00e4tigkeit abgrenzbar sein.<\/p>\n<p>Die Steuers\u00e4tze nach Absatz 1 sind in diesen F\u00e4llen auf die Eink\u00fcnfte aus wissenschaftlicher, k\u00fcnstlerischer oder schriftstellerischer T\u00e4tigkeit anzuwenden, die 50 vom Hundert der Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit oder aus der Berufst\u00e4tigkeit nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Ziel dieser steuerlichen Verg\u00fcnstigung war es, die Bereitschaft zur Leistung von Mehrarbeit auf den genannten Gebieten zu steigern. Insbesondere ging es dem Gesetzgeber darum, &#8222;einen steuerlichen Anreiz zur Erzielung eines h\u00f6heren Einkommens durch eine nicht in den Beruf fallende T\u00e4tigkeit auf wissenschaftlichem, k\u00fcnstlerischem oder schriftstellerischem Gebiet zu geben&#8220; (vgl. Drucksachen des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1949, Nr. 892, Begr\u00fcndung zu Abschnitt 1 \u00a7 1 Ziffer 7 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur vorl\u00e4ufigen Neuordnung von Steuern).<\/p>\n<p>Die Regelung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG ist durch Art. 10 Nr. 3b des Gesetzes zum Abbau von Subventionen und sonstigen Verg\u00fcnstigungen, zur Erh\u00f6hung der Postablieferung sowie zur Klarstellung von Wohngeldregelungen (Subventionsabbaugesetz &#8211; SubvAbG) vom 26. Juni 1981 (BGBl I S. 537) ersatzlos gestrichen worden, so da\u00df auf Nebeneink\u00fcnfte aus wissenschaftlicher, k\u00fcnstlerischer und schriftstellerischer T\u00e4tigkeit seither &#8211; beginnend mit dem Veranlagungszeitraum 1982 &#8211; der allgemeine Einkommensteuertarif anzuwenden ist.<\/p>\n<p>Andere Bestimmungen, durch welche Eink\u00fcnfte aus Mehrarbeit beg\u00fcnstigt wurden, sind durch das Subventionsabbaugesetz demgegen\u00fcber nicht beseitigt worden. Das gilt zun\u00e4chst f\u00fcr \u00a7 3b EStG, nach welchem unter bestimmten Voraussetzungen Zuschl\u00e4ge f\u00fcr die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit von Arbeitnehmern steuerfrei sind. Unver\u00e4ndert blieb auch \u00a7 3 Nr. 26 EStG, der Aufwandsentsch\u00e4digungen f\u00fcr nebenberufliche T\u00e4tigkeiten als \u00dcbungsleiter, Ausbilder oder Erzieher und f\u00fcr vergleichbare T\u00e4tigkeiten bis zur H\u00f6he von 2.400 DM j\u00e4hrlich von der Steuer befreit. Schlie\u00dflich sind auch die einkommensteuerlichen Verg\u00fcnstigungen nach der Verordnung \u00fcber die steuerliche Behandlung der Verg\u00fctungen f\u00fcr Arbeitnehmererfindungen und der Verordnung \u00fcber die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder seinerzeit nicht aufgehoben worden.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Das Verfahren 1 BvR 1402\/87<\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer war im Veranlagungszeitraum 1982 als Intendant und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Radio-Sinfonieorchesters nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Daneben erzielte er Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit als Komponist und Musikschriftsteller. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1982 unterwarf das Finanzamt seine Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit dem vollen Steuersatz.<\/p>\n<p>Die hiergegen unter Berufung auf ein Gutachten von Professor Dr. Friauf erhobene Anfechtungsklage blieb erfolglos. Die Revision wurde vom Bundesfinanzhof durch Vorbescheid als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Nachdem sich der Beschwerdef\u00fchrer gegen den Vorbescheid des Bundesfinanzhofs gewandt hatte, erkl\u00e4rte dieser die Revision durch Beschlu\u00df einstimmig f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Dabei bezog er sich auf sein Urteil vom 7. Mai 1987 (BStBl II 1987 S. 530), dessen Begr\u00fcndung mit derjenigen des angegriffenen Vorbescheids \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde r\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer in erster Linie die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 GG.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof habe bei seiner Begr\u00fcndung die grundrechtliche Perspektive in unangemessener Weise verk\u00fcrzt. Immerhin habe der Gesetzgeber durch die ersatzlose Streichung der Steuererm\u00e4\u00dfigung seiner vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Pflicht zur Erhaltung und F\u00f6rderung eines freiheitlichen Kunstlebens nicht gen\u00fcgt; der kulturstaatliche Auftrag der Verfassung sei in sein Gegenteil verkehrt worden. Bei Einbeziehung dieses Auftrages k\u00f6nnten auch die auf den Gleichheitssatz bezogenen Darlegungen des Bundesfinanzhofs nicht \u00fcberzeugen. Das Gericht \u00fcbersehe, da\u00df der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers hier \u00fcber die allgemeinen Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG hinaus durch Art. 5 Abs. 3 GG eingeengt sei. Im \u00fcbrigen bezieht sich der Beschwerdef\u00fchrer auch hier auf das von ihm vorgelegte Rechtsgutachten von Friauf.<\/p>\n<p>Dieser geht bei seiner verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung von Art. 3 Abs. 1 GG aus. Die unterschiedliche Behandlung der von \u00a7 34 Abs. 4 EStG beg\u00fcnstigten Personengruppe sei im Vergleich zu der von \u00a7 3b EStG betroffenen Gruppe nicht hinreichend gerechtfertigt. Die Steuerfreiheit bestimmter Zuschl\u00e4ge nach \u00a7 3b EStG h\u00e4nge keineswegs davon ab, ob die beg\u00fcnstigte Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit zum Hauptberuf des Steuerpflichtigen geh\u00f6re. In den Genu\u00df der Verg\u00fcnstigung gelange auch, wer solche Arbeit im Rahmen eines v\u00f6llig anderen Nebenberufs leiste und entsprechende Zuschl\u00e4ge zum Grundlohn erhalte. Das sei so lange verfassungsrechtlich unbedenklich gewesen, wie sich die Verg\u00fcnstigung als Teil eines Gesamtkonzepts dargestellt habe, in dem auch die in selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit erbrachten Mehrleistungen in vergleichbarer Weise beg\u00fcnstigt worden seien. In dem Augenblick jedoch, in dem \u00a7 34 Abs. 4 EStG aufgehoben, \u00a7 3b EStG aber beibehalten worden sei, sei eine steuerliche Privilegierung der Arbeitnehmer gegen\u00fcber anderen Berufsgruppen eingetreten, die dem Grundsatz gleichm\u00e4\u00dfiger Besteuerung eklatant zuwiderlaufe. Eine Differenzierung nach dem \u00f6ffentlichen Interesse an der jeweiligen Leistung habe der Gesetzgeber dabei nicht vorgenommen, sondern er habe sich ausschlie\u00dflich an formalen Kriterien orientiert. So w\u00fcrden die Arbeitnehmerzuschl\u00e4ge von der Steuer ohne R\u00fccksicht darauf befreit, ob sie in einer Nachtbar oder auf der Intensivstation eines Krankenhauses erbracht w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Andererseits treffe die Streichung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG nicht nur die nebenberuflichen Verfasser von Trivialliteratur, sondern auch die Sch\u00f6pfer von h\u00f6chsten k\u00fcnstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Freiwilligkeit der Aufgaben\u00fcbernahme lasse sich die unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen. Zwar erscheine es denkbar, da\u00df der Grad an Freiwilligkeit, mit dem k\u00fcnstlerische, wissenschaftliche und schriftstellerische Nebent\u00e4tigkeiten \u00fcbernommen w\u00fcrden, im Durchschnitt gr\u00f6\u00dfer sei als bei der Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit von Arbeitnehmern. Doch auch diese erfolge nicht stets oder auch nur im Regelfall unter Druck oder unter rechtlichem Zwang. Vielmehr dr\u00e4ngten sich viele Arbeitnehmer geradezu nach Nacht- oder Feiertagsschichten. Auch diese k\u00e4men in den Genu\u00df der Steuerfreiheit nach \u00a7 3b EStG, w\u00e4hrend k\u00fcnstlerische, wissenschaftliche und schriftstellerische T\u00e4tigkeiten seit 1982 selbst dann nicht mehr beg\u00fcnstigt seien, wenn sich der Einzelne ihnen aus rechtlichen oder sonstigen Gr\u00fcnden nicht entziehen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Auch die Beibehaltung des \u00a7 3 Nr. 26 EStG bei ersatzloser Streichung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG sei eine Ungleichbehandlung, die den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht gen\u00fcge. Beide Vorschriften h\u00e4tten sich wie zwei sich teilweise \u00fcberlagernde Kreise verhalten; denn auch bei Einf\u00fchrung des \u00a7 3 Nr. 26 EStG habe die Belohnung zus\u00e4tzlicher Nebent\u00e4tigkeit erreicht werden sollen. Nunmehr w\u00fcrden diese eng benachbarten und verwandten T\u00e4tigkeiten steuerlich ungleich behandelt, ohne da\u00df daf\u00fcr ein sachgerechtes Kriterium feststellbar w\u00e4re. So sei das Honorar f\u00fcr einen Vortrag, der bei einer \u00f6ffentlich-rechtlichen oder gemeinn\u00fctzigen Einrichtung gehalten werde, steuerfrei, w\u00e4hrend das Honorar f\u00fcr den Abdruck desselben Manuskripts in einer Fachzeitschrift voll der Einkommensteuer unterliege. Helfe ein Dirigent nebenberuflich in einem Singkreis aus, so k\u00f6nne er f\u00fcr die empfangene Verg\u00fctung die Steuerverg\u00fcnstigung in Anspruch nehmen, ein bei derselben Veranstaltung nebenberuflich mitwirkender S\u00e4nger m\u00fcsse sie dagegen voll versteuern.<\/p>\n<p>Die ersatzlose Streichung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG stelle schlie\u00dflich auch im Verh\u00e4ltnis zur fortbestehenden steuerlichen Beg\u00fcnstigung der Erfinderverg\u00fctungen einen Versto\u00df gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Der einzige wirkliche Unterschied bestehe hier darin, da\u00df die durch Erfinderverg\u00fctung abgegoltenen Leistungen dem wirtschaftlich-materiellen Bereich zuzuordnen seien, w\u00e4hrend die Nebent\u00e4tigkeit der K\u00fcnstler, Schriftsteller und Wissenschaftler dem kulturell-immateriellen Sektor angeh\u00f6re. Gerade dieser Unterschied komme aber als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr ungleiche steuerliche Belastungen nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Letztlich sei bei allen diesen \u00dcberlegungen das aus Art. 5 Abs. 3 GG herzuleitende Kulturstaatsangebot zu ber\u00fccksichtigen, aus dem sich f\u00fcr den Gesetzgeber eine wesentliche Einschr\u00e4nkung seiner Gestaltungsfreiheit ergebe, so da\u00df jedenfalls bei Heranziehung dieser Grundrechtsform die ersatzlose Streichung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG verfassungsrechtlich keinen Bestand haben k\u00f6nne, solange \u00a7 3b und \u00a7 3 Nr. 26 EStG sowie die Erfinderverordnung beibehalten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>2. Das Verfahren 1 BvR 1528\/87<\/p>\n<p>a) Die Beschwerdef\u00fchrer sind Eheleute, die f\u00fcr das Jahr 1983 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erzielten Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, Kapitalverm\u00f6gen sowie Vermietung und Verpachtung. Daneben bezog der Beschwerdef\u00fchrer Autorenhonorare aus der Ver\u00f6ffentlichung von Aufs\u00e4tzen in rechtswissenschaftlichen Fachzeitschriften.<\/p>\n<p>Nachdem die Beschwerdef\u00fchrer im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren wegen dieser Eink\u00fcnfte vergeblich die Anwendung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG verlangt hatten, begehrten sie mit ihrer Klage, von der Besteuerung dieser Eink\u00fcnfte \u00fcberhaupt befreit zu werden. Zur Begr\u00fcndung trugen sie im wesentlichen vor, da\u00df die ersatzlose Aufhebung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG zu einer erdrosselnden Besteuerung f\u00fchre, die jegliche Motivation zur Erzielung nebenberuflicher Eink\u00fcnfte aus wissenschaftlichen Ver\u00f6ffentlichungen zunichte mache. Das sei mit Art. 5 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Zudem versto\u00dfe die unterschiedliche steuerliche Behandlung wissenschaftlicher Aufs\u00e4tze und vergleichbarer Vortrags- oder Lehrt\u00e4tigkeiten (\u00a7 3 Nr. 26 EStG) gegen Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Die geltenden steuerrechtlichen Regelungen seien verfassungsrechtlich unbedenklich. Das gelte insbesondere auch f\u00fcr die Aufhebung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG. Das Gericht schlie\u00dfe sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an.<\/p>\n<p>b) Die Beschwerdef\u00fchrer begr\u00fcnden ihre Verfassungsbeschwerde gegen das finanzgerichtliche Urteil wie folgt: Es \u00fcberzeuge nicht und trage insbesondere dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht Rechnung, da\u00df das Gericht die analoge Anwendung des \u00a7 3 Nr. 26 EStG auf die fraglichen Nebeneink\u00fcnfte abgelehnt habe. Wenn es gemeinn\u00fctzig sei, da\u00df jemand f\u00fcr einen Vortrag in der Volkshochschule ein steuerbeg\u00fcnstigtes Honorar erlange, so sei nicht einzusehen, warum jemand, der seine Gedanken in einer Fachzeitschrift gedruckt einem noch viel breiteren Publikum zug\u00e4nglich mache, nicht derselben Steuerbeg\u00fcnstigung w\u00fcrdig sei. Da\u00df die Abschaffung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG wie eine Erdrosselungssteuer wirke, ergebe sich schon daraus, da\u00df der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr einen Aufsatz, f\u00fcr den er ein Honorar von 450 DM erzielt habe, nicht weniger als 218 DM Einkommensteuer habe zahlen m\u00fcssen. Wenn das Finanzgericht meine, die Nebeneink\u00fcnfte aus wissenschaftlicher T\u00e4tigkeit unterl\u00e4gen nunmehr dem &#8222;normalen&#8220; Steuertarif, so sei das eine vordergr\u00fcndige, formale Betrachtungsweise; denn dieser sei zu hoch und rufe nur Steuerunehrlichkeit und Steuerhinterziehung hervor.<\/p>\n<p align=\"center\">III.<\/p>\n<p>1. Der Bundesminister der Finanzen hat namens der Bundesregierung zu beiden Verfahren Stellung genommen. Er h\u00e4lt die Streichung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG f\u00fcr verfassungsm\u00e4\u00dfig, und zwar auch im Hinblick auf das aus Art. 5 Abs. 3 GG herzuleitende Kulturstaatsangebot. Auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt. F\u00fcr die angebliche Ungleichbehandlung gegen\u00fcber den F\u00e4llen des \u00a7 3b EStG, des \u00a7 3 Nr. 26 EStG und der Erfinderverordnung lie\u00dfen sich \u00fcberzeugende sachliche Gr\u00fcnde anf\u00fchren, so da\u00df von einem Verfassungsversto\u00df nicht die Rede sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>2. Im Verfahren 1 BvR 1528\/87 hat ferner das zust\u00e4ndige Finanzamt Stellung genommen. Es h\u00e4lt die Verfassungsbeschwerde ebenfalls f\u00fcr unbegr\u00fcndet und schlie\u00dft sich im einzelnen den Ausf\u00fchrungen des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs an.<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p>Die Verfassungsbeschwerden, gegen deren Zul\u00e4ssigkeit keine Bedenken bestehen, sind unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Art. 5 Abs. 3 GG ist weder durch die angegriffenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts noch durch die ersatzlose Streichung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG verletzt.<\/p>\n<p>1. Diese Grundrechtsnorm enth\u00e4lt ein Freiheitsrecht f\u00fcr alle in den Bereichen der Kunst und der Wissenschaft sch\u00f6pferisch t\u00e4tigen Personen, das sie vor Eingriffen der \u00f6ffentlichen Gewalt sch\u00fctzt. Als objektive Grundsatzentscheidung f\u00fcr die Freiheit von Kunst und Wissenschaft stellt sie aber zugleich dem Staat, der sich &#8211; im Sinne einer Staatszielbestimmung &#8211; auch als Kulturstaat versteht, die Aufgabe, ein freiheitliches Kunst- und Wissenschaftsleben zu erhalten und zu f\u00f6rdern (vgl. f\u00fcr die Wissenschaft BVerfGE 35, 79 (112 f.); f\u00fcr die Kunst BVerfGE 36, 321 (331)).<\/p>\n<p>Diese verfassungsrechtliche Grundsatzentscheidung schreibt dem Gesetzgeber jedoch nicht vor, in welchem Umfang und vor allem in welcher Form er seiner F\u00f6rderungspflicht nachzukommen hat; insoweit bel\u00e4\u00dft ihm das Grundgesetz breiten Gestaltungsraum. Insbesondere k\u00f6nnen bei wirtschaftlichen F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen, zu denen auch steuerliche Beg\u00fcnstigungen geh\u00f6ren, wirtschafts- und finanzpolitische Gesichtspunkte beachtet werden. Auch ist es dem Senat nicht verwehrt, die eigene wirtschaftliche Kraft der im Kulturbereich t\u00e4tigen Personen und Institutionen angemessen zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BVerfGE 36, 321 (332)). Eine Folge dieses Grundsatzes ist, da\u00df aus Art. 5 Abs. 3 GG kein Vorrecht auf Steuerfreiheit jeder k\u00fcnstlerischen oder wissenschaftlichen Bet\u00e4tigung hergeleitet werden kann. Soweit die auf diesen Gebieten t\u00e4tigen Personen durch die Verwertung ihrer Sch\u00f6pfungen auch ihre wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit erweisen, k\u00f6nnen sie im Rahmen der allgemeinen Besteuerungsregeln zu Abgaben an den Staat herangezogen werden (vgl. BVerfG, a. a. O.). Diese Grunds\u00e4tze gelten, wie sich schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, nicht nur f\u00fcr die Frage, ob Eink\u00fcnften aus k\u00fcnstlerischen oder wissenschaftlicher T\u00e4tigkeit volle Steuerfreiheit gew\u00e4hrt werden mu\u00df, sondern ebenso f\u00fcr die Frage, ob f\u00fcr solche Eink\u00fcnfte ein g\u00fcnstigerer steuerlicher Tarif zur Verf\u00fcgung zu stellen ist (vgl. insbesondere BVerfGE 36, 321 (332, 334 f.)).<\/p>\n<p>2. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht die geltende einkommensteuerliche Behandlung von K\u00fcnstlern und Wissenschaftlern auch nach der ersatzlosen Aufhebung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG. Der Gesetzgeber hat damit lediglich von der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit Gebrauch gemacht und dabei die ihm durch Art. 5 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen nicht \u00fcberschritten. Insbesondere kann keine Rede davon sein, da\u00df durch die Anwendung des allgemeinen Einkommensteuertarifs eine erdrosselnde Wirkung auf das freie k\u00fcnstlerische und wissenschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Das gilt hier so wenig wie in anderen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Bereichen. \u00dcberdies waren die hauptberuflichen Wissenschaftler und K\u00fcnstler &#8211; auch soweit sie etwa in der Form des freien Berufs t\u00e4tig waren &#8211; mit ihren Eink\u00fcnften stets dem allgemeinen Tarif unterworfen. Der Wegfall einer Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr nebenberufliche T\u00e4tigkeiten bringt das k\u00fcnstlerische und wissenschaftliche Leben nicht zum Erliegen.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Auch der in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegte allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt.<\/p>\n<p>1. Die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt den Vergleich von Lebensverh\u00e4ltnissen, die nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sein k\u00f6nnen. Grunds\u00e4tzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als ma\u00dfgebend f\u00fcr eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 13, 181 (202)); 26, 302 (310); 50, 386 (391 f.)). So hat er beispielsweise bei der Erschlie\u00dfung von Steuerquellen weitgehende Gestaltungsfreiheit. Will er eine bestimmte Steuerquelle erschlie\u00dfen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz grunds\u00e4tzlich so lange nicht verletzt, als sich die Verschiedenbehandlung mit finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erw\u00e4gungen rechtfertigen l\u00e4\u00dft (vgl. BVerfGE 49, 343 (360); 50, 386 (392); 65, 325 (354)). Das Gleiche gilt beim Abbau von Steuerbeg\u00fcnstigungen, besonders wenn dieser im Rahmen eines Gesamtprogramms erfolgt, dessen Ziel die Herstellung eines ausgeglichenen Haushalts ist (vgl. BVerfGE 27, 58 (66); 60, 16 (43); vgl. auch BVerfGE 63, 312 (330 f.)).<\/p>\n<p>Bei der \u00dcberpr\u00fcfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckm\u00e4\u00dfigste und gerechteste L\u00f6sung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 (280 f.); 68, 287 (301)). Ein Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kommt dabei vor allem in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, da\u00df sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen k\u00f6nnten (vgl. BVerfGE 55, 72 (88); st. Rspr.).<\/p>\n<p>Die Auslegung und Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG kann allerdings durch die Grundsatzentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG beeinflu\u00dft werden. Diese schr\u00e4nkt die Freiheit des Gesetzgebers ein, selbst zu bestimmen, was gleich oder ungleich sein soll; denn sie verbietet Unterscheidungen, die dem Willen des Verfassunggebers zuwiderlaufen w\u00fcrden, einem bestimmten Lebensbereich oder Lebensverh\u00e4ltnis seinen besonderen Schutz angedeihen zu lassen (vgl. BVerfGE 36, 321 (330 f.) m. w. N.).<\/p>\n<p>2. Hiernach begegnet es zun\u00e4chst keinen allgemeinen Bedenken, da\u00df die Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 34 Abs. 4 EStG durch das angegriffene Bundesgesetz aufgehoben wurde. Bei der Streichung einer steuerlichen Beg\u00fcnstigung und der daraus folgenden Anwendung des allgemeinen Steuertarifs handelt es sich grunds\u00e4tzlich nicht um die Herbeif\u00fchrung einer neuen Ungleichheit, sondern um die Herstellung gr\u00f6\u00dferer Gleichheit. Diese k\u00f6nnte nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn sich aus dem Grundgesetz eine Pflicht zur Ungleichbehandlung ableiten lie\u00dfe. Das ist im vorliegenden Falle nicht anzunehmen. Art. 5 Abs. 3 GG schafft eine solche Pflicht f\u00fcr sich gesehen nicht (vgl. oben I); deshalb ist es auch ausgeschlossen, da\u00df er sie im Zusammenwirken mit Art. 3 Abs. 1 GG begr\u00fcnden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Gegen die verfassungsrechtliche Zul\u00e4ssigkeit solcher Streichungen kann auch nicht eingewandt werden, da\u00df Haushaltssanierungen durch eine generelle Erh\u00f6hung der Steuertarife auf sehr viel einfachere und gleichm\u00e4\u00dfigere Weise erreicht werden k\u00f6nnten. Dem Gesetzgeber mu\u00df es unbenommen bleiben, die Notwendigkeit allgemeiner Steuererh\u00f6hungen so weit wie irgend m\u00f6glich dadurch auszuschlie\u00dfen oder wenigstens abzumildern, da\u00df er zun\u00e4chst Verg\u00fcnstigungen beseitigt, die er nicht oder nicht mehr f\u00fcr gerechtfertigt h\u00e4lt (vgl. hinsichtlich sozialrechtlicher Leistungen BVerfGE 75, 78 (101 f., 106)).<\/p>\n<p>3. Die ersatzlose Aufhebung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG verst\u00f6\u00dft auch nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil die steuerliche Beg\u00fcnstigung anderer Formen von Mehrarbeit nicht gleichzeitig beseitigt worden ist.<\/p>\n<p>a) Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da\u00df die einkommensteuerliche Beg\u00fcnstigung der Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gem\u00e4\u00df \u00a7 3b EStG trotz der Streichung von \u00a7 34 Abs. 4 EStG bestehen blieb. Dabei spielt es keine Rolle, da\u00df sich die erstgenannte Vorschrift ausschlie\u00dflich auf nichtselbst\u00e4ndige, die letztgenannte dagegen auf freiberufliche T\u00e4tigkeiten bezog, wobei die beg\u00fcnstigten Leistungen auch ihrerseits nicht nur von Arbeitnehmern, sondern auch von Angeh\u00f6rigen freier Berufe erbracht werden konnten. Selbst soweit es sich auf beiden Seiten um Arbeitnehmer handelte, bestehen zwischen der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit einerseits und der freiberuflichen Nebent\u00e4tigkeit auf k\u00fcnstlerischem, wissenschaftlichem und schriftstellerischem Gebiet andererseits sachliche Unterschiede, die eine ungleiche steuerliche Behandlung rechtfertigen. Zwar ist den Beschwerdef\u00fchrern einzur\u00e4umen, da\u00df nicht jede Mehrarbeit eines Arbeitnehmers, selbst wenn er sie im Rahmen seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses erbringt, unfreiwillig geleistet wird, ebenso wie nicht jede Nebent\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 34 Abs. 4 EStG freiwillig \u00fcbernommen zu sein braucht. Bei der im Steuerrecht zul\u00e4ssigen generalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerfGE 78, 214 (226 f.) m. w. N.) konnte der Gesetzgeber jedoch davon ausgehen, da\u00df es Arbeitnehmern wie Freiberuflern im allgemeinen wesentlich leichter f\u00e4llt, sich dem Verlangen Dritter nach k\u00fcnstlerischen, wissenschaftlichen oder schriftstellerischen Leistungen zu widersetzen, als Arbeitnehmern, sich dem Wunsch ihres Arbeitgebers nach Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zu entziehen. Vor allem aber werden es die ersteren im allgemeinen leichter haben, die Mehrarbeit ihrem Lebensrhythmus anzupassen, als Arbeitnehmer, die regelm\u00e4\u00dfig in einem f\u00fcr sie kaum beeinflu\u00dfbaren Produktions- oder Dienstleistungsproze\u00df stehen. Auch die damit verbundenen Unterschiede in der St\u00f6rung des allgemeinen Lebensrhythmus, die durch weitgehend steuerfreie Zuschlagszahlungen ausgeglichen werden soll, rechtfertigen es, beide Personengruppen einkommensteuerlich verschieden zu behandeln.<\/p>\n<p>b) Auch f\u00fcr die Beibehaltung des \u00a7 3 Nr. 26 EStG bei gleichzeitiger Abschaffung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG gibt es ausreichende sachliche Gr\u00fcnde. Es kann hier unber\u00fccksichtigt bleiben, da\u00df das Gesetz im ersteren Falle seinem Wortlaut nach nur Aufwandsentsch\u00e4digungen beg\u00fcnstigt, w\u00e4hrend es im letzteren Falle alle Formen von Eink\u00fcnften in die Beg\u00fcnstigung einbezieht. Entscheidend ist, da\u00df \u00a7 3 Nr. 26 EStG die F\u00f6rderung der Erwachsenenbildung und der au\u00dferschulischen Bildung Jugendlicher im Auge hat und deshalb ausschlie\u00dflich die Eink\u00fcnfte aus einem &#8211; im weitesten Sinne verstandenen &#8211; p\u00e4dagogischen Einsatz beg\u00fcnstigt. Von der Vorschrift wird folgerichtig nicht jede Weitergabe von Fachwissen oder k\u00fcnstlerischem K\u00f6nnen erfa\u00dft, sondern allein die pers\u00f6nliche Vermittlung durch Lehrer, Dirigenten, \u00dcbungsleiter, Trainer und \u00e4hnliche Personen. Der pers\u00f6nliche p\u00e4dagogische Einsatz, der dem Dozenten eines Kurses oder dem Leiter eines Orchesters, eines Chors oder einer Sportlergruppe wesentlich mehr abverlangt als nur die Abfassung eines Manuskripts, ist ein ausreichender Grund daf\u00fcr, diese nur scheinbar gleichwertigen Leistungen steuerlich verschieden zu behandeln.<\/p>\n<p>c) Schlie\u00dflich ist Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht dadurch verletzt worden, da\u00df die steuerlichen Verg\u00fcnstigungen nach der Verordnung \u00fcber die steuerliche Behandlung der Verg\u00fcnstigung f\u00fcr Arbeitnehmererfindungen und der Verordnung \u00fcber die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder aufrechterhalten wurden, obwohl \u00a7 34 Abs. 4 EStG ersatzlos gestrichen wurde. Die Eink\u00fcnfte nach beiden Verordnungen stehen den Eink\u00fcnften aus einer k\u00fcnstlerischen oder schriftstellerischen, vor allem denen aus einer wissenschaftlichen T\u00e4tigkeit besonders nahe.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber durfte jedoch typisierend davon ausgehen, da\u00df Erfindungen f\u00fcr die wirtschaftliche Entwicklung wesentliche Anst\u00f6\u00dfe geben, die insbesondere im Interesse der internationalen Konkurrenzf\u00e4higkeit f\u00f6rderungsw\u00fcrdig sind. Es kann ihm daher nicht verwehrt sein, in seiner Steuergesetzgebung f\u00fcr die erfinderische T\u00e4tigkeit Anreize zu schaffen, zumal diese hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Erfolges im allgemeinen erheblichen Risiken und meist auch erheblichen Wartezeiten ausgesetzt ist. Diese Entscheidung ist um so mehr gerechtfertigt, als der Staat Kunst und Wissenschaft auf vielf\u00e4ltige andere Weise f\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Auch die inhaltliche Einwirkung des Art. 5 Abs. 3 GG auf Auslegung und Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes wird durch eine solche Gesetzgebung nicht verkannt. Zwar schr\u00e4nkt, wie bereits ausgef\u00fchrt, die verfassungsrechtliche Garantie der Freiheit von Kunst und Wissenschaft den Gesetzgeber in seiner Entscheidung dar\u00fcber, welche Sachverhalte er als gleich oder ungleich behandeln will, nicht unwesentlich ein (vgl. BVerfGE 36, 321 (330 f.)). Auf die vollst\u00e4ndige Gleichbehandlung von Erfindungen und anderen Erzeugnissen wissenschaftlicher Arbeit ist dieser dadurch aber ebensowenig festgelegt wie auf die vollst\u00e4ndige Gleichbehandlung von Kunst und Wissenschaft, obwohl diese beiden Lebensbereiche in Art. 5 Abs. 3 GG in einem Atemzuge genannt werden.<\/p>\n<p align=\"center\">III.<\/p>\n<p>Die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG sind ebenfalls nicht verletzt.<\/p>\n<p>Steuerrechtliche Vorschriften sind nur dann an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie in engem Zusammenhang zur Aus\u00fcbung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 47, 1 (21) m. w. N.). Deshalb k\u00f6nnen sie Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grunds\u00e4tzlich auch dann ber\u00fchren, wenn sie nicht unmittelbar auf die Berufsfreiheit abzielen, sondern nur in ihrer tats\u00e4chlichen Auswirkung geeignet sind, diese zu beeintr\u00e4chtigen. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar lassen sich auch durch die Gew\u00e4hrung steuerlicher Verg\u00fcnstigungen gewisse Lenkungs- und Regelungseffekte erzielen, weil sich die Steuerpflichtigen in dem Bestreben, Steuerbelastungen zu meiden, eher den steuerbeg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeiten zuwenden werden. Die Aus\u00fcbung einer qualifizierten Nebent\u00e4tigkeit wird jedoch auch nach Wegfall des \u00a7 34 Abs. 4 EStG weder unterbunden noch nennenswert behindert. Der Wegfall der Bestimmung macht die sinnvolle Aus\u00fcbung solcher T\u00e4tigkeiten nicht unm\u00f6glich (vgl. BVerfGE 55, 7 (26)).<\/p>\n<p>Art. 14 Abs. 1 GG sch\u00fctzt grunds\u00e4tzlich nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten (vgl. BVerfGE 78, 214 (230) m. w. N.), insbesondere nicht gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer, es sei denn, sie belastete den Betroffenen \u00fcberm\u00e4\u00dfig und beeintr\u00e4chtigte ihn grundlegend in seinen Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen. Von einer in diesem Sinne erdrosselnden Wirkung der Einkommensteuer nach dem Wegfall des \u00a7 34 Abs. 4 EStG kann jedoch keine Rede sein (vgl. dazu BVerfGE 30, 250 (271 f.); 63. 312 (327); 68, 287 (310 f.)).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BVerfG-Beschlu\u00df vom 29.11.1989 (1 BvR 1402\/87, 1 BvR 1528\/87) BStBl. 1990 II S. 479 Die ersatzlose Streichung von \u00a7 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Gr\u00fcnde: A. 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