{"id":47683,"date":"1990-02-21T16:33:31","date_gmt":"1990-02-21T14:33:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47683"},"modified":"2013-06-18T16:37:20","modified_gmt":"2013-06-18T14:37:20","slug":"bfh-urteil-vom-21-2-1990-ii-r-78_86-bstbl-1990-ii-s-490","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-2-1990-ii-r-78_86-bstbl-1990-ii-s-490\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.2.1990    (II R 78\/86) BStBl. 1990 II S. 490"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.2.1990 (II R 78\/86) BStBl. 1990 II S. 490<\/strong><\/p>\n<p>&#8222;Kurs&#8220; i.S. des \u00a7 11 Abs. 1 BewG ist auch der im Kursblatt einer B\u00f6rse angegebene Kurs mit dem Zusatz &#8222;G&#8220;.<\/p>\n<p>Dieser Kurs ist jedoch f\u00fcr die Bewertung nicht ma\u00dfgebend, wenn er im geregelten Freiverkehr ver\u00f6ffentlicht wurde und erwiesen ist, da\u00df ihm kein Kaufangebot innerhalb der Drei\u00dfig-Tage-Frist des \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 BewG zugrunde liegt.<\/p>\n<p>BewG \u00a7 11 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg (EFG 1986, 545)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten darum, ob die Aktien der Kl\u00e4gerin mit dem im Bundessteuerblatt ver\u00f6ffentlichten B\u00f6rsenkurs oder im Verfahren nach \u00a7 113a des Bewertungsgesetzes (BewG) zu bewerten sind.<\/p>\n<p>Das Grundkapital der Kl\u00e4gerin von &#8230;. DM ist in &#8230;. Aktien zu je &#8230;. DM aufgeteilt. Die Aktien sind in den geregelten Freiverkehr an der Bayerischen B\u00f6rse einbezogen. Im Kursblatt dieser B\u00f6rse war ein Kurs von &#8222;1.750, &#8211; G&#8220; angegeben. Dementsprechend hat der Bundesfinanzminister in der Bekanntmachung der Kurse und R\u00fccknahmepreise, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe und bei der Hauptveranlagung zur Verm\u00f6gensteuer ma\u00dfgebend sind, den Kurs f\u00fcr eine Aktie der Kl\u00e4gerin im Nennwert von &#8230;. DM mit 1.750 DM angegeben.<\/p>\n<p>Unaufgefordert reichte die Kl\u00e4gerin beim beklagten Finanzamt (FA) eine Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung des Wertes der Aktien ein. Sie errechnete darin den gemeinen Wert der Aktien nach dem sog. Stuttgarter Verfahren mit 175 v.H. des Nennwerts.<\/p>\n<p>Das FA lehnte den Antrag auf gesonderte Feststellung des Wertes der Aktien im Verfahren nach \u00a7 113a BewG ab. Den Einspruch wies es zur\u00fcck. Der genannte B\u00f6rsenkurs sei ma\u00dfgebend f\u00fcr die Bewertung der Aktien.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin weiterhin ihr Klageziel.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Der Senat teilt grunds\u00e4tzlich die Auffassung des FG, da\u00df &#8222;Kurs&#8220; i.S. des \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BewG auch ein im geregelten Freiverkehr ver\u00f6ffentlichter Kurs mit dem Zusatz &#8222;G&#8220; ist.<\/p>\n<p>\u00a7 11 BewG nennt in seinen Abs\u00e4tzen 1 und 2 als Bewertungsma\u00dfstab Vorg\u00e4nge innerhalb und au\u00dferhalb des B\u00f6rsenverkehrs. Dabei ist der Kreis der bewertungserheblichen Vorg\u00e4nge au\u00dferhalb der B\u00f6rse enger gezogen als derjenige der Vorg\u00e4nge innerhalb der B\u00f6rse.<\/p>\n<p>Au\u00dferhalb der B\u00f6rse ist als Wertma\u00dfstab nur der Preis aus (zeitnahen) &#8222;Verk\u00e4ufen&#8220; ma\u00dfgebend (\u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Ein blo\u00dfes Angebot hat keine Bedeutung. Denn es besteht die M\u00f6glichkeit, da\u00df ein solches Angebot unrealistische Preisvorstellungen des Anbietenden ausdr\u00fcckt. Diese Gefahr h\u00e4lt der Gesetzgeber im B\u00f6rsenverkehr f\u00fcr ausgeschlossen. Den Vorg\u00e4ngen innerhalb der B\u00f6rse r\u00e4umt er daher eine gr\u00f6\u00dfere Bedeutung ein. Hier l\u00e4\u00dft \u00a7 11 Abs. 1 BewG den (zeitnahen) notierten Kurs im amtlichen Handel und im geregelten Freiverkehr auch dann gelten, wenn er mit dem Zusatz &#8222;G&#8220; versehen ist und daher nur eine nicht befriedigte Nachfrage als Grundlage hat. Das Gesetz spricht zwar vom geregelten Freiverkehr und vom amtlichen &#8222;Handel&#8220;, meint damit aber offensichtlich nicht &#8222;Verk\u00e4ufe&#8220;, sondern nur den B\u00f6rsenverkehr als Institution im Gegensatz zum Wertpapierverkehr au\u00dferhalb der B\u00f6rse. Denn es verwendet den Begriff &#8222;Kurs&#8220;, der verschiedene &#8222;Zus\u00e4tze&#8220; und &#8222;Hinweise&#8220; gestattet, u.a. den im vorliegenden Fall verwendeten Hinweis &#8222;G&#8220; (vgl. \u00a7 28 II der Bayerischen B\u00f6rsenordnung vom 16. Oktober 1975). Damit wird von dem Begriff des Kurses auch die nicht befriedigte Nachfrage erfa\u00dft. H\u00e4tte der Gesetzgeber im amtlichen Handel und geregelten Freiverkehr nur abgeschlossene Kaufvertr\u00e4ge (Verk\u00e4ufe) als Bewertungsma\u00dfstab gelten lassen wollen, h\u00e4tte er den Begriff &#8222;B\u00f6rsenpreis&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7 29 des B\u00f6rsengesetzes (B\u00f6rsG) verwenden k\u00f6nnen. Dieser umfa\u00dft nur einen Teilbereich des Kurses; denn er hat nur tats\u00e4chlich abgeschlossene Gesch\u00e4fte zur Grundlage. Ein Geldkurs ist daher kein B\u00f6rsenpreis (vgl. Schwark, B\u00f6rsengesetz, \u00a7 29 Rdnrn. 1 und 2).<\/p>\n<p>Von dem Grundsatz, da\u00df der Begriff des amtlich notierten Kurses zumindest den B\u00f6rsenpreis i.S. des \u00a7 29 B\u00f6rsG umfa\u00dft, ist der Senat auch schon in dem Urteil vom 23. Februar 1977 II R 63\/70 (BFHE 121, 509, BStBl II 1977, 427) ausgegangen. Er hat aber offengelassen, ob auch sog. Brief- oder Geldkurse von \u00a7 13 BewG 1934 (jetzt \u00a7 11 BewG 1965) erfa\u00dft wurden. Diese Frage beantwortet er jetzt (teilweise) dahin, da\u00df grunds\u00e4tzlich auch ein im amtlichen Handel und im geregelten Freiverkehr notierter Geldkurs ein Kurs i.S. des \u00a7 11 Abs. 1 BewG ist. Denn diese Kursnotierung enth\u00e4lt die Aussage, da\u00df am Markt die Bereitschaft besteht, Aktien zu dem festgesetzten Kurs zu kaufen.<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil mu\u00df jedoch aufgehoben und die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen werden, weil die Kl\u00e4gerin einwendet, dem hier notierten Geldkurs habe kein Kaufangebot innerhalb des nach \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 BewG ma\u00dfgebenden Drei\u00dfig-Tage-Zeitraumes zugrunde gelegen. Diesem Einwand wird das FG durch Vernehmung des B\u00f6rsenmaklers nachgehen m\u00fcssen, und zwar aus folgenden Gr\u00fcnden:<\/p>\n<p>Der im geregelten Freiverkehr notierte Geldkurs ist dem im amtlichen Handel notierten Geldkurs nicht gleichwertig. Der Handel mit Wertpapieren im geregelten Freiverkehr vollzieht sich zwar entsprechend den sog. Usancen im nichtamtlichen Handel ebenfalls nach festen Regeln. Jedoch bestimmt \u00a7 43 Satz 1 B\u00f6rsG ausdr\u00fccklich, da\u00df f\u00fcr solche zum (amtlichen) Handel nicht zugelassene Wertpapiere &#8222;eine amtliche Feststellung des Preises nicht erfolgen&#8220; darf. Dementsprechend unterscheidet auch \u00a7 30 der Bayerischen B\u00f6rsenordnung vom 16. Oktober 1975 zwischen den im amtlichen Handel festgestellten Kursen und den Preisen von Wertpapieren, die im Freiverkehr gehandelt werden. Erstere werden &#8222;im amtlichen Kursblatt &#8230;. bekanntgegeben&#8220;, letztere k\u00f6nnen (nur) &#8222;ver\u00f6ffentlicht&#8220; werden.<\/p>\n<p>Werden demnach nur im amtlichen Handel die Kurse amtlich festgestellt, so haben diese Kurse auch im Rahmen des \u00a7 11 Abs. 1 BewG ein gr\u00f6\u00dferes Gewicht als die im geregelten Freiverkehr ver\u00f6ffentlichten Kurse. Die Kapitalgesellschaft oder ihre Anteilseigner k\u00f6nnen nicht mit Erfolg einwenden, dem amtlich festgestellten Geldkurs liege kein Kaufangebot in dem nach \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 BewG ma\u00dfgebenden Drei\u00dfig-Tage-Zeitraum zugrunde. Selbst wenn sich diese Behauptung best\u00e4tigt, m\u00fcssen Finanzbeh\u00f6rden und Finanzgerichte den amtlich festgestellten Kurs ber\u00fccksichtigen, wenn er nicht gestrichen wird (vgl. \u00a7 29 Abs. 3 B\u00f6rsG).<\/p>\n<p>Der im geregelten Freiverkehr ver\u00f6ffentlichte Kurs hat dagegen auch bewertungsrechtlich schw\u00e4chere Wirkung. Da er nicht amtlich festgestellt ist, kann er den Einwand, der ver\u00f6ffentlichte Geldkurs habe kein Kaufangebot innerhalb des genannten Drei\u00dfig-Tage-Zeitraumes zur Grundlage, nicht ausschlie\u00dfen. Erweist sich der Einwand als zutreffend, so ist der Kurs f\u00fcr die Bewertung nicht ma\u00dfgebend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.2.1990 (II R 78\/86) BStBl. 1990 II S. 490 &#8222;Kurs&#8220; i.S. des \u00a7 11 Abs. 1 BewG ist auch der im Kursblatt einer B\u00f6rse angegebene Kurs mit dem Zusatz &#8222;G&#8220;. 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