{"id":47684,"date":"1990-03-14T16:11:19","date_gmt":"1990-03-14T14:11:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47684"},"modified":"2013-06-18T16:13:08","modified_gmt":"2013-06-18T14:13:08","slug":"bfh-urteil-vom-14-3-1990-ii-r-92_86-bstbl-1990-ii-s-491","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-3-1990-ii-r-92_86-bstbl-1990-ii-s-491\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.3.1990    (II R 92\/86) BStBl. 1990 II S. 491"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.3.1990 (II R 92\/86) BStBl. 1990 II S. 491<\/strong><\/p>\n<p>Hat sich eine GmbH (Organgesellschaft) mit abweichendem Wirtschaftsjahr verpflichtet, ihre Gewinne an die Obergesellschaft abzuf\u00fchren, so mindert die Gewinnabf\u00fchrungsverpflichtung f\u00fcr das laufende Wirtschaftsjahr den im Rahmen der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren auf den 31. Dezember zu ermittelnden Verm\u00f6genswert nicht. Es gelten auch in diesem Falle die in BFHE 133, 297, BStBl II 1981, 557 entwickelten Regeln.<\/p>\n<p>BewG 1965 \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH, ist Organgesellschaft einer KG, mit der ein Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag besteht. Die Wirtschaftsjahre der Kl\u00e4gerin enden jeweils am 30. Juni. Streitig ist die Bewertung der Anteile an der Kl\u00e4gerin auf den 31. Dezember 1978 (vgl. \u00a7 112 des Bewertungsgesetzes &#8211; BewG -).<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt (FA) bewertete die Anteile nach dem sog. Stuttgarter Verfahren. Ausgangspunkt f\u00fcr die Ermittlung des Verm\u00f6genswertes (vgl. Abschn. 77 der Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien &#8211; VStR -) war der Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens auf den 1. Januar 1979, dem als Bewertungsstichtag der 30. Juni 1978 zugrunde lag. Den Einheitswert erh\u00f6hte das FA u.a. um einen Zuschlag wegen des seit dem 30. Juni 1978 bis zum 31. Dezember 1978 eingetretenen Verm\u00f6genszuwachses, wobei es diesen mit der H\u00e4lfte des um eine Gewerbesteuerr\u00fcckstellung gek\u00fcrzten Gewinnes des Wirtschaftsjahres 1978\/1979 annahm (= 1.091.260 DM). Das FA st\u00fctzte sich dabei auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 1980 III R 1\/80 (BFHE 133, 297, BStBl II 1981, 557).<\/p>\n<p>Es errechnete so einen Verm\u00f6genswert von 310 v.H. f\u00fcr die Mehrheitsgesellschafterin (der KG) und von 274 v.H. f\u00fcr die beiden Minderheitsgesellschafter. Unter Ber\u00fccksichtigung des f\u00fcnffachen Ertragshundertsatzes von 410 v.H. ergab sich ein gemeiner Wert f\u00fcr die Anteile der Mehrheitsgesellschafterin von 468 v.H. und f\u00fcr die Anteile der beiden Minderheitsgesellschafter, die je 3 v.H. der Anteile halten, von 444 v.H. (65 v.H. von 720 v.H. bzw. 684 v.H.).<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben und beantragt, die gemeinen Werte der Anteile auf 407 v.H. (f\u00fcr die Mehrheitsgesellschafterin) und 391 v.H. (f\u00fcr die beiden Minderheitsgesellschafter) festzustellen. Hierzu hat sie ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Zurechnung des h\u00e4lftigen Jahresgewinnes 1978\/79 bei der Errechnung des Verm\u00f6genswertes sei entweder zu unterlassen oder es sei eine entsprechende Schuld anzusetzen, da die Abf\u00fchrung des Gewinnes aufgrund des Ergebnisabf\u00fchrungsvertrages festgestanden habe.<\/p>\n<p>Gegen den Ansatz des f\u00fcnffachen Ertragshundertsatzes von 410 v.H. hat die Kl\u00e4gerin keine Einwendungen erhoben.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Gesellschafter beigeladen.<\/p>\n<p>Die Klage hat das FG abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, da\u00df bei der Ermittlung des Verm\u00f6genswertes von den Wertverh\u00e4ltnissen am 31. Dezember 1978 auszugehen sei. Deshalb sei die Zurechnung der Verm\u00f6gensmehrung, die bis zu diesem Tage eingetreten sei, gerechtfertigt. Hieran \u00e4ndere sich auch dadurch nichts, da\u00df die Kl\u00e4gerin ihre Gewinne an die Mehrheitsgesellschafterin abzuf\u00fchren habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Revision eingelegt und ihren Klageantrag weiter verfolgt.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Ihre Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die vom FG best\u00e4tigte gesonderte Feststellung der gemeinen Werte der GmbH-Anteile auf den 31. Dezember 1978 durch das FA (vgl. \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 113a BewG, \u00a7 1 der Anteilsbewertungsverordnung vom 19. Januar 1977) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das FG hat die Sch\u00e4tzung nach dem von der Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich anerkannten Stuttgarter Verfahren vorgenommen. Dies bedeutet, da\u00df der gemeine Wert der Anteile 65 v.H. der Summe aus dem Verm\u00f6genswert und dem f\u00fcnffachen Ertragshundertsatz betr\u00e4gt. Bewertungsstichtag ist im vorliegenden Fall der 31. Dezember 1978 (\u00a7 112 BewG).<\/p>\n<p>Der BFH hat entschieden, da\u00df der Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens auch dann eine geeignete Grundlage f\u00fcr die Ermittlung des Verm\u00f6genswerts sein kann, wenn der Feststellung des Einheitswertes ein abweichender Abschlu\u00dfzeitpunkt i.S. des \u00a7 106 Abs. 3 BewG zugrunde liegt. Wesentliche Verm\u00f6gens\u00e4nderungen zwischen dem Abschlu\u00dfzeitpunkt und dem f\u00fcr die Anteilsbewertung ma\u00dfgebenden Bewertungsstichtag sind jedoch durch Erh\u00f6hung oder Erm\u00e4\u00dfigung des Einheitswertes zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BFHE 133, 297, BStBl II 1981, 557).<\/p>\n<p>Falls keine anderen Erkenntnisse vorliegen, erscheint es vertretbar, eine Verm\u00f6genserh\u00f6hung zwischen dem abweichenden Abschlu\u00dfzeitpunkt und dem ma\u00dfgebenden Bewertungsstichtag im Ausma\u00df des zeitanteiligen Steuerbilanzgewinnes des abweichenden Wirtschaftsjahres anzunehmen. Die Hinzurechnung dieses anteiligen Gewinnes dient somit nur der vereinfachten Erfassung des Verm\u00f6gens, das an dem f\u00fcr die Anteilsbewertung ma\u00dfgebenden Bewertungsstichtag vorhanden ist. Andernfalls m\u00fc\u00dfte bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr f\u00fcr die Anteilsbewertung zum 31. Dezember eine Verm\u00f6gensaufstellung gefordert werden.<\/p>\n<p>An diesem vereinfachten Verfahren zur Ermittlung des Verm\u00f6genswertes auf den Bewertungsstichtag (hier: auf den 31. Dezember 1978) \u00e4ndert sich auch in den F\u00e4llen nichts, in denen ein Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag besteht. Es ist auch in diesen F\u00e4llen nicht zul\u00e4ssig, den Verm\u00f6genswert auf den Bewertungsstichtag unter Au\u00dferachtlassung der von dem abweichenden Abschlu\u00dfzeitpunkt bis zum Bewertungsstichtag eingetretenen Verm\u00f6gens\u00e4nderungen zu ermitteln.<\/p>\n<p>Etwas anderes w\u00fcrde nur dann gelten, wenn am Bewertungsstichtag f\u00fcr die Anteilsbewertung bereits eine Gewinnabf\u00fchrungsverpflichtung der Kapitalgesellschaft und ein entsprechender vom Anteil getrennter Gewinnabf\u00fchrungsanspruch der Anteilseigner entstanden w\u00e4re. Das aber ist nicht der Fall, wenn der Abschlu\u00dfzeitpunkt und der f\u00fcr die Anteilsbewertung ma\u00dfgebende Stichtag nicht zusammenfallen.<\/p>\n<p>Besteht eine Gewinnabf\u00fchrungsvereinbarung, so entsteht der Anspruch auf Abf\u00fchrung des jeweiligen Jahresgewinnes nicht vor dem Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres (vgl. hierzu Beck&#8217;scher Bilanzkommentar, \u00a7 277 HGB Tz. 17, 18). \u00c4hnlich wie bei der Verlust\u00fcbernahmeverpflichtung (vgl. hierzu den K\u00f6lner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., \u00a7 302 Tz. 26) ist auch bei der Gewinnabf\u00fchrungsverpflichtung zwischen dem Dauerschuldverh\u00e4ltnis auf Gewinnabf\u00fchrung einerseits und der konkreten Verpflichtung zur Gewinnabf\u00fchrung f\u00fcr eine bestimmte Periode andererseits zu unterscheiden. Solange kein selbst\u00e4ndiger Gewinnabf\u00fchrungsanspruch hinsichtlich eines bestimmten Wirtschaftsjahres entstanden ist, bleibt der Gewinnabf\u00fchrungsanspruch mit dem Anteil an der GmbH verbunden und ist mit diesem zusammen zu bewerten. Hieraus folgt zwingend, da\u00df die Verm\u00f6gensmehrungen infolge der bis zum Bewertungsstichtag angefallenen Gewinne, die nach Abschlu\u00df des Wirtschaftsjahres zu einem konkreten Gewinnabf\u00fchrungsanspruch f\u00fchren, bei der Bewertung der Anteile auf den 31. Dezember von dem Verm\u00f6gen der Kapitalgesellschaft nicht abgezogen werden darf. Denn der Gewinnabf\u00fchrungsanspruch f\u00fcr das laufende abweichende Wirtschaftsjahr war am Bewertungsstichtag (dem 31. Dezember) noch mit den zu bewertenden Anteilen verbunden. Es war noch kein selbst\u00e4ndig zu bewertender Anspruch auf den Gewinn entstanden.<\/p>\n<p>Was f\u00fcr die Verm\u00f6gensmehrungen bis zum Stichtag gilt, mu\u00df auch f\u00fcr etwaige bis zum Bewertungsstichtag eingetretene Verm\u00f6gensminderungen infolge von Verlusten gelten. Denn eine etwaige Verlust\u00fcbernahmeverpflichtung des Organtr\u00e4gers wegen eines Verlustes der Organgesellschaft im laufenden abweichenden Wirtschaftsjahr h\u00e4tte sich bis zum Schlu\u00df des Kalenderjahres noch nicht zu einer gesondert zu ber\u00fccksichtigenden Schuld des Organtr\u00e4gers konkretisiert (vgl. K\u00f6lner Kommentar, a.a.O., \u00a7 302 Tz. 26; BFH-Urteil vom 16. Februar 1979 III R 37\/77, BFHE 127, 56, BStBl II 1979, 278).<\/p>\n<p>Hieraus folgt, da\u00df im vorliegenden Fall kein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Hinzurechnung des h\u00e4lftigen Gewinnes 1978\/1979 und der diesen Gewinn betreffenden Gewinnabf\u00fchrungsverpflichtung besteht. Die Hinzurechnung dient lediglich der richtigen Ermittlung des Verm\u00f6gens auf den 31. Dezember 1978. Demgegen\u00fcber setzte ein Abzug der Gewinnabf\u00fchrungsverpflichtung voraus, da\u00df in der Person des Anteilseigners bereits ein von dem Anteil getrennter Gewinnabf\u00fchrungsanspruch entstanden w\u00e4re, der neben dem jeweiligen Anteil anzusetzen w\u00e4re. Dies war im vorliegenden Fall am Bewertungsstichtag nicht der Fall. Ein derartiger Anspruch entstand fr\u00fchestens mit Ablauf des Wirtschaftsjahres.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin ist nicht darin zuzustimmen, da\u00df die &#8222;Vernachl\u00e4ssigung der Gewinnabf\u00fchrungsverpflichtung&#8220; zum 31. Dezember 1978 zu einem wirtschaftlich unakzeptablen Ergebnis f\u00fchrt. Es mag sein, da\u00df sich bei einer Wertermittlung auf einen sp\u00e4teren Zeitpunkt als dem 31. Dezember 1978, etwa auf den 31. Juli 1979 oder den sp\u00e4teren Tag der Bilanzaufstellung, ein niedrigerer Verm\u00f6genswert f\u00fcr die Anteile ergeben k\u00f6nnte. Dies w\u00e4re aber allein die Folge davon, da\u00df nunmehr bei den Anteilseignern nicht nur die Anteile, sondern auch die Anspr\u00fcche auf die Gewinnabf\u00fchrung bzw. auf die garantierte Dividende anzusetzen w\u00e4ren. Am hier ma\u00dfgebenden Bewertungsstichtag 31. Dezember 1978 aber waren diese sich noch in der Entwicklung befindenden Anspr\u00fcche ein untrennbarer Teil der zu bewertenden Anteile. Das bedeutet, da\u00df insoweit und hinsichtlich des laufenden Gewinnes der Kl\u00e4gerin der 31. Dezember 1978 ma\u00dfgebender Stichtag bleibt, w\u00e4hrend ein am 31. Dezember 1978 bereits entstandener selbst\u00e4ndiger Gewinnabf\u00fchrungsanspruch unerfa\u00dft geblieben w\u00e4re, wenn der Organtr\u00e4ger, wie vorgetragen worden ist, ebenfalls auf den 30. Juni bilanziert.<\/p>\n<p>Es kann keine Rede davon sein, da\u00df durch diese Rechtsprechung lediglich ein nach der gesetzlichen Lage sich ergebender Steuerausfall korrigiert werden soll, wie die Kl\u00e4gerin meint. Vielmehr werden bei der Bewertung der Anteile die erforderlichen Schlu\u00dffolgerungen daraus gezogen, da\u00df der Anspruch auf die Gewinnabf\u00fchrung f\u00fcr das laufende Wirtschaftsjahr am 31. Dezember 1978 noch ein unselbst\u00e4ndiger Teil der Anteile und kein selbst\u00e4ndig zu bewertender Anspruch war.<\/p>\n<p>Wenn die Kl\u00e4gerin meint, ein gedachter Erwerber werde bei seinen Preisvorstellungen wertmindernd ber\u00fccksichtigen, da\u00df der seit dem letzten Bilanzstichtag entstandene Gewinn an den Organtr\u00e4ger abzuf\u00fchren sei, so ist ihm hierin nicht zu folgen. Als gedachter Erwerber der Anteile ist bei Bestehen eines Organschaftsverh\u00e4ltnisses mit Ergebnisabf\u00fchrungsvereinbarung nur derjenige anzusehen, der zugleich auch Organtr\u00e4ger und damit derjenige wird, zu dessen Gunsten die Gewinnabf\u00fchrungsverpflichtung besteht. Ein nur theoretisch denkbarer Erwerb von GmbH-Anteilen ohne die mit den Anteilen verbundenen Gewinnanspr\u00fcche w\u00e4re demgegen\u00fcber kein Fall des gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehrs, wie ihn \u00a7 9 Abs. 2 BewG voraussetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.3.1990 (II R 92\/86) BStBl. 1990 II S. 491 Hat sich eine GmbH (Organgesellschaft) mit abweichendem Wirtschaftsjahr verpflichtet, ihre Gewinne an die Obergesellschaft abzuf\u00fchren, so mindert die Gewinnabf\u00fchrungsverpflichtung f\u00fcr das laufende Wirtschaftsjahr den im Rahmen der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren auf den 31. Dezember zu ermittelnden Verm\u00f6genswert nicht. 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