{"id":47712,"date":"1996-09-25T14:07:56","date_gmt":"1996-09-25T12:07:56","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47712"},"modified":"2013-06-18T14:08:33","modified_gmt":"2013-06-18T12:08:33","slug":"bfh-urteil-vom-25-9-1996-iii-r-112_95-bstbl-1998-ii-s-70","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-9-1996-iii-r-112_95-bstbl-1998-ii-s-70\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 25.9.1996 (III R 112\/95) BStBl. 1998 II S. 70"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.9.1996 (III R 112\/95) BStBl. 1998 II S. 70<\/strong><\/p>\n<p>Ein Wirtschaftsgut ist in dem Zeitpunkt i. S. von \u00a7 3 Satz 3 InvZulG 1991 angeschafft, in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien dar\u00fcber wirtschaftlich verf\u00fcgen kann und in dem es betriebsbereit ist. Stehen am Stichtag nur noch unwesentliche Ma\u00dfnahmen zur Herstellung der vollst\u00e4ndigen Einsatzbereitschaft aus, die im allgemeinen innerhalb kurzer Zeit unschwer nachgeholt werden k\u00f6nnen (hier: Erteilung des amtlichen Kennzeichens bei einem LKW), ist die Betriebsbereitschaft zu bejahen, sofern von dem Wirtschaftsgut bereits Umsatz- oder Besch\u00e4ftigungsimpulse f\u00fcr den Betrieb des Investors ausgehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>InvZulG 1991 \u00a7 3 Satz 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: S\u00e4chsisches FG (EFG 1996, 112)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) schlo\u00df am 10. Juni 1992 einen Kaufvertrag \u00fcber einen fabrikneuen LKW zum Preis von netto 194.509 DM f\u00fcr sein Fuhrunternehmen in V (Sachsen). Er holte das Fahrzeug am 25.\/26. Juni 1992 beim Hersteller ab. Am 2. Juli 1992 wurde es zum Stra\u00dfenverkehr zugelassen. Am 16. Juni 1992 hatte ein amtlich anerkannter Sachverst\u00e4ndiger im Fahrzeugbrief bescheinigt, das Fahrzeug entspreche den geltenden Stra\u00dfenverkehrszulassungsvoraussetzungen.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 23. Juli 1993 setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) f\u00fcr den LKW eine Investitionszulage lediglich in H\u00f6he von 8 v. H. der Bemessungsgrundlage fest. Der Kl\u00e4ger hatte die Gew\u00e4hrung einer Zulage in H\u00f6he von 12 v. H. beantragt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FA an, der LKW sei erst nach dem 30. Juni 1992 zum Stra\u00dfenverkehr zugelassen worden. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Kl\u00e4gers blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 112 ver\u00f6ffentlichten Gerichtsbescheid statt und setzte die Investitionszulage antragsgem\u00e4\u00df auf 23.340 DM fest. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im wesentlichen aus: Der Kl\u00e4ger habe den unmittelbaren Besitz an dem beg\u00fcnstigten Wirtschaftsgut unstreitig vor dem 1. Juli 1992 erlangt und es damit angeschafft. Soweit die Finanzverwaltung gem\u00e4\u00df Tz. 15 Satz 7 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 28. August 1991 (BStBl I 1991, 768) dagegen auf den Zeitpunkt der Kfz-Zulassung abstelle, gebe es daf\u00fcr nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage. Auch Sinn und Zweck des Investitionszulagenrechts (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 2. September 1988 III R 53\/84, BFHE 154, 413, BStBl II 1988, 1009, und vom 7. Dezember 1990 III R 171\/86, BFHE 163, 285, BStBl II 1991, 377) geb\u00f6ten und gestatteten es nicht, strikt auf den Zeitpunkt der Zulassung abzustellen. Soweit nach der Rechtsprechung des BFH die Betriebsbereitschaft des erworbenen Wirtschaftsgutes erforderlich sei, h\u00e4tte es der Kl\u00e4ger in der Hand gehabt, diese jederzeit herbeizuf\u00fchren. Das ergebe sich daraus, da\u00df er fristgerecht die Sachherrschaft \u00fcber das erworbene Wirtschaftsgut erlangt habe und der LKW nach der im Fahrzeugbrief enthaltenen Bescheinigung des Kfz-Sachverst\u00e4ndigen zulassungsfertig gewesen sei. Die tats\u00e4chliche Zulassung am 2. Juli 1992 stelle sich demgegen\u00fcber als unbeachtlicher formaler Akt dar.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich das FA mit der vom FG zugelassenen Revision. Es r\u00fcgt die Verletzung des \u00a7 3 Satz 3 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1991 und f\u00fchrt dazu insbesondere aus: Der Kl\u00e4ger habe das Fahrzeug erst ab dem 2. Juli 1992 im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr nutzen k\u00f6nnen. Erst ab diesem Zeitpunkt habe es dem Betrieb als Investition gedient. Das FG ziehe die Ausf\u00fchrungen des BFH im Urteil in BFHE 154, 413, BStBl II 1988, 1009 zu sog. Bagatellmontagen zu Unrecht heran. Danach k\u00f6nne die Betriebsbereitschaft in F\u00e4llen, in denen nur noch unwesentliche Montagearbeiten durchgef\u00fchrt werden m\u00fc\u00dften (wie z. B. das Anschlie\u00dfen einer Waschmaschine), grunds\u00e4tzlich bereits ab dem Zeitpunkt der Anlieferung des angeschafften Wirtschaftsguts angenommen werden. Eine beh\u00f6rdliche Genehmigung sei damit aber nicht vergleichbar. Sie liege nicht im Einflu\u00df- und Verantwortungsbereich des Investors. Von der Zulassung eines Kfz seien auch die Kfz-Steuer und Haftpflichtfragen betroffen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, den Gerichtsbescheid des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der erh\u00f6hten Investitionszulage zu Recht bejaht.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 5 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 wird die erh\u00f6hte Investitionszulage von 12 v. H. nur f\u00fcr Investitionen gew\u00e4hrt, die vor dem 1. Juli 1992 abgeschlossen wurden. \u00a7 3 Satz 3 InvZulG 1991 fordert hierf\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung der fraglichen Wirtschaftsg\u00fcter vor diesem Zeitpunkt. Nach den Senatsurteilen in BFHE 154, 413, BStBl II 1988, 1009, und in BFHE 163, 285, BStBl II 1991, 377 ist ein Wirtschaftsgut investitionszulagenrechtlich in dem Zeitpunkt geliefert oder angeschafft (die Begriffe haben gem\u00e4\u00df \u00a7 9a der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; EStDV &#8211; ertragsteuerlich die gleiche Bedeutung), in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien dar\u00fcber wirtschaftlich verf\u00fcgen kann und in dem das Wirtschaftsgut zus\u00e4tzlich betriebsbereit ist.<\/p>\n<p>Wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht hat der Erwerber in der Regel, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf ihn \u00fcbergegangen sind (BFH-Urteil vom 28. April 1977 IV R 163\/75, BFHE 122, 121, BStBl II 1977, 553, Abschn. 1. b, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; so u. a. auch Schmidt\/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., \u00a7 6 Rz. 82). Im Streitfall ist der LKW dem Kl\u00e4ger vor dem Stichtag 1. Juli 1992 \u00fcbergeben worden, so da\u00df diese Voraussetzung f\u00fcr die erh\u00f6hte Investitionszulage erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>2. Das Erfordernis der Betriebsbereitschaft hat der erkennende Senat in den o. g. Entscheidungen unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien mit dem Sinn und Zweck des \u00a7 4b InvZulG 1975, der \u00a7 1 InvZulG 1991 gleicht, begr\u00fcndet. Neben einer Wirtschaftsf\u00f6rderung f\u00fcr die Unternehmen, in denen die betreffenden Wirtschaftsg\u00fcter hergestellt werden, wird mit der Regelung au\u00dferdem bezweckt, im Betrieb des Investors eine vermehrte Wirtschaftst\u00e4tigkeit anzuregen und die Entstehung zus\u00e4tzlicher Arbeitspl\u00e4tze zu beg\u00fcnstigen. Solche Impulse im eigenen Betrieb verm\u00f6gen jedoch Wirtschaftsg\u00fcter nicht zu geben, die (noch) nicht in betriebsbereitem Zustand sind. Von ihnen geht im eigenen Betrieb nicht eine vermehrte Wirtschaftst\u00e4tigkeit aus und sie f\u00fchren auch nicht zur Einstellung weiterer Arbeitskr\u00e4fte. Bei der Anwendung des InvZulG 1991 ist von den gleichen Grunds\u00e4tzen auszugehen. Auch mit diesem Gesetz sollten Investitionen angeregt, Arbeitspl\u00e4tze gesichert und so die Wirtschaftskraft im Beitrittsgebiet allgemein gest\u00e4rkt werden (s. BTDrucks. 12\/219, S. 20, sowie S\u00f6ffing, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1991, 509). Da das InvZulG 1991 von seiner Zielsetzung, seiner Systematik und seiner Diktion her den vorangegangenen investitionszulagenrechtlichen Regelungen weitgehend entspricht, kann bei Auslegungsfragen grunds\u00e4tzlich auf die zu diesen Vorschriften vorhandenen Gesetzesbegr\u00fcndungen und die dazu ergangene Rechtsprechung zur\u00fcckgegriffen werden (vgl. S\u00f6ffing, FR 1991, 509).<\/p>\n<p>3. Das Erfordernis der Betriebsbereitschaft soll sicherstellen, da\u00df von dem Wirtschaftsgut bereits Umsatz- oder Besch\u00e4ftigungsimpulse im Betrieb des Investors ausgehen k\u00f6nnen. Deshalb ist nicht entscheidend darauf abzustellen, ob das Wirtschaftsgut schon in jeder Hinsicht unmittelbar einsatzbereit ist. Wenn am Stichtag nur noch unwesentliche Ma\u00dfnahmen zur Herstellung der vollst\u00e4ndigen Einsatzbereitschaft ausstehen, die innerhalb kurzer Zeit nachgeholt werden k\u00f6nnen, k\u00f6nnen von diesem Wirtschaftsgut gleichwohl schon Umsatz- oder Besch\u00e4ftigungsimpulse im Betrieb des Investors ausgehen. Damit ist aber bereits der Gesetzeszweck erreicht, sofern die notwendigen Erg\u00e4nzungen nach kaufm\u00e4nnisch vern\u00fcnftigem Verhalten z\u00fcgig und in angemessener Zeit vorgenommen werden. Dementsprechend hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 154, 413, BStBl II 1988, 1009 (Abschn. 2 b bb bbb der Entscheidungsgr\u00fcnde) darauf hingewiesen, die Betriebsbereitschaft d\u00fcrfte in F\u00e4llen, in denen nur noch unwesentliche Montagearbeiten (sog. Bagatellmontagen, wie z. B. das Anschlie\u00dfen einer Waschmaschine) durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen, grunds\u00e4tzlich schon ab dem Zeitpunkt der Anlieferung des angeschafften Wirtschaftsgutes anzunehmen sein. Die Betriebsbereitschaft eines Wirtschaftsgutes, dessen tats\u00e4chliche Inbetriebnahme eine \u00f6ffentlich-rechtliche Erlaubnis oder Genehmigung voraussetzt, kann demnach bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung bejaht werden, wenn diese bei entsprechender Antragstellung von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde sofort erlangt werden kann. Die objektive Feststellungslast daf\u00fcr, da\u00df von einem Wirtschaftsgut schon vor vollst\u00e4ndiger Herstellung der Einsatzbereitschaft Umsatz- oder Besch\u00e4ftigungsimpulse ausgehen k\u00f6nnen, liegt dabei beim Investor als dem durch die investitionszulagenrechtliche Regelung Beg\u00fcnstigten.<\/p>\n<p>4. Im Streitfall fehlte f\u00fcr die Einsatzm\u00f6glichkeit des LKW im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr nur noch die beh\u00f6rdliche Zulassung gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 1 der Stra\u00dfenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die aus der Erteilung einer Betriebserlaubnis und der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens besteht. Die rechtliche Bedeutung des Zulassungsverfahrens liegt darin, sicherzustellen, da\u00df nur verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge mit Versicherungsschutz auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen bewegt werden. Es hat dagegen &#8211; entgegen der Auffassung des FA &#8211; keine Bedeutung f\u00fcr die Entstehung privatrechtlicher Haftungsverh\u00e4ltnisse, denn die sog. Halterhaftung nach \u00a7 7 des Stra\u00dfenverkehrsgesetzes (StVG) besteht z. B. auch hinsichtlich der Sch\u00e4den, die beim Betrieb des Kfz bereits vor dem Zeitpunkt der Zulassung eintreten (vgl. auch Jagusch\/Hentschel, Stra\u00dfenverkehrsrecht, 33. Aufl., \u00a7 7 StVG Rz. 14). Liegt eine sog. Hersteller-Betriebserlaubnis gem\u00e4\u00df \u00a7 20 StVZO oder &#8211; wie hier &#8211; eine Bescheinigung des amtlichen Sachverst\u00e4ndigen nach \u00a7 21 StVZO vor, da\u00df das Kfz im Kfz-Brief richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften entspricht, ist f\u00fcr die Zulassung au\u00dfer einem Antrag des Verf\u00fcgungsberechtigten nur noch der Nachweis ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutzes erforderlich (\u00a7 23 StVZO i. V. m. \u00a7 1 Nr. 1 der Fahrzeugregisterverordnung).<\/p>\n<p>Ausreichender Versicherungsschutz f\u00fcr ein zuzulassendes Kfz ist im allgemeinen unschwer und kurzfristig zu erlangen. Bei Vorliegen einer Hersteller-Betriebserlaubnis oder der Bescheinigung des amtlichen Sachverst\u00e4ndigen nimmt die Zulassungsbeh\u00f6rde in der Regel keine eigene Fahrzeugpr\u00fcfung mehr vor. Der Verf\u00fcgungsberechtigte kann die Zulassung seines Fahrzeugs deshalb in einem solchen Fall an einem Werktag innerhalb weniger Stunden herbeif\u00fchren. Im Streitfall konnte der erworbene und noch nicht zugelassene LKW daher bereits ab dem 25.\/26. Juni 1992 bei der Annahme von Fuhrauftr\u00e4gen und dem Aufstellen der Einsatzpl\u00e4ne der Fahrer ber\u00fccksichtigt werden, so da\u00df von ihm schon umsatz- und besch\u00e4ftigungsf\u00f6rdernde Impulse ausgehen konnten. Der Umstand, da\u00df die Erteilung eines Kfz-Kennzeichens von der Entscheidung Dritter, n\u00e4mlich der Zulassungsbeh\u00f6rde, abh\u00e4ngt, steht dem nicht entgegen. Denn bei der Kfz-Zulassung handelt es sich nicht um einen Ermessensakt der Verwaltung. Vielmehr geht es um gebundenes Verwaltungshandeln, d. h. die Beh\u00f6rde mu\u00df die Zulassung erteilen, wenn die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere in technischer Hinsicht, erf\u00fcllt sind. Im vorliegenden Fall waren die Zulassungsvoraussetzungen vor dem 1. Juli 1992 unstreitig gegeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.9.1996 (III R 112\/95) BStBl. 1998 II S. 70 Ein Wirtschaftsgut ist in dem Zeitpunkt i. S. von \u00a7 3 Satz 3 InvZulG 1991 angeschafft, in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien dar\u00fcber wirtschaftlich verf\u00fcgen kann und in dem es betriebsbereit ist. 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