{"id":47719,"date":"1996-09-11T14:10:26","date_gmt":"1996-09-11T12:10:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47719"},"modified":"2013-06-18T14:11:17","modified_gmt":"2013-06-18T12:11:17","slug":"bfh-urteil-vom-11-9-1996-x-r-46_93-bstbl-1998-ii-s-94","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-9-1996-x-r-46_93-bstbl-1998-ii-s-94\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    11.9.1996 (X R 46\/93) BStBl. 1998 II S. 94"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.9.1996 (X R 46\/93) BStBl. 1998 II S. 94<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Renoviert ein Steuerpflichtiger ein als Einfamilienhaus bewertetes Geb\u00e4ude, das im Erdgescho\u00df und im Obergescho\u00df jeweils Wohnr\u00e4ume einschlie\u00dflich K\u00fcche und Bad enth\u00e4lt, und schlie\u00dft die R\u00e4ume im Erdgescho\u00df sowie im Obergescho\u00df durch den Einbau von T\u00fcren zum Treppenhaus hin ab, wird keine neue Wohnung i. S. von \u00a7 10e Abs. 1 Satz 2 EStG hergestellt.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 10e Abs. 1 und 6.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1993, 437)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Mutter der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) war Eigent\u00fcmerin eines zum 1. Januar 1964 als Einfamilienhaus bewerteten Grundst\u00fccks. Das Erdgescho\u00df des im Jahr 1927 errichteten Geb\u00e4udes hatte die Mutter vermietet, Obergescho\u00df und Dachgescho\u00df bewohnte sie selbst. Im Erdgescho\u00df und im Obergescho\u00df befanden sich neben Wohnr\u00e4umen jeweils auch K\u00fcche und Bad. Die R\u00e4ume im Erdgescho\u00df und in den oberen Stockwerken waren zum Treppenflur hin nicht abgeschlossen.<\/p>\n<p>Im Juni 1988 \u00fcbertrug die Mutter das Anwesen unentgeltlich auf die Kl\u00e4gerin. Nach dem Auszug der Mieter lie\u00df die Kl\u00e4gerin das Geb\u00e4ude f\u00fcr ca. 186.000 DM umbauen und renovieren.<\/p>\n<p>Im Erdgescho\u00df wurde eine Wand errichtet, welche die Diele zum Treppenhaus hin abschlie\u00dft. Die Zug\u00e4nge vom Treppenhaus zum Schlafzimmer sowie der Durchbruch zwischen K\u00fcche und Wohnzimmer wurden zugemauert. Im Obergescho\u00df wurde eine Wand zwischen K\u00fcche und Diele sowie eine Wand zwischen Diele und Abstellraum errichtet. Der Durchgang vom Treppenhaus zum Wohnzimmer wurde ebenfalls zugemauert. F\u00fcr die Wohnung im Erdgescho\u00df und die Wohnung in den oberen Geschossen wurden Abschlu\u00dft\u00fcren eingebaut.<\/p>\n<p>Ferner wurde das Dach neu eingedeckt und w\u00e4rmeged\u00e4mmt sowie die Elektroinstallation \u00fcberholt und erweitert. Bodenbel\u00e4ge, Fenster und T\u00fcren wurden erneuert. Die Heizung wurde modernisiert und in zwei Heizkreise getrennt. Die Au\u00dfenw\u00e4nde erhielten eine W\u00e4rmed\u00e4mmung und wurden neu verputzt. B\u00e4der und WC wurden saniert. Im Dachgescho\u00df wurde erstmals ein WC mit Waschtisch installiert.<\/p>\n<p>In die nunmehr abgeschlossene Wohnung im Erdgescho\u00df zog die Mutter der Kl\u00e4gerin ein. Die abgeschlossene Wohnung in den oberen Stockwerken bewohnte die Kl\u00e4gerin vom M\u00e4rz 1989 an zusammen mit ihrem Sohn.<\/p>\n<p>Bei den Einkommensteuerveranlagungen f\u00fcr die Streitjahre 1988 und 1989 machte die Kl\u00e4gerin Schuldzinsen als Vorkosten nach \u00a7 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1989 begehrte sie au\u00dferdem aus Herstellungskosten in H\u00f6he von 163.045 DM einen Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) sah die Bauma\u00dfnahmen der Kl\u00e4gerin nicht als Herstellung einer Wohnung i. S. des \u00a7 10e Abs. 1 EStG an. F\u00fcr den Ausbau der Toilette mit Waschgelegenheit im Dachgescho\u00df und das Versetzen einiger W\u00e4nde im Obergescho\u00df gew\u00e4hrte das FA im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1989 aber einen Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG (13.180 DM x 5 % = 659 DM) sowie f\u00fcr die Aufwendungen zur Sanierung der Heizung in H\u00f6he von 13.727 DM einen Abzugsbetrag nach \u00a7 82a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; EStDV &#8211; (1.372 DM). Schuldzinsen ber\u00fccksichtigte es nur anteilig als Vorkosten nach \u00a7 10e Abs. 6 EStG, soweit sie mit den Aufwendungen f\u00fcr den Ausbau und die Sanierung der Heizung zusammenhingen (1988: 28 % von 2.164 DM = 605 DM; 1989: 28 % von 9.020 DM x 3\/12 = 631 DM). Der Einspruch der Kl\u00e4gerin war erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im wesentlichen statt. Es war der Auffassung, die Aufwendungen f\u00fcr die Bauma\u00dfnahmen im Innenbereich des Geb\u00e4udes seien, soweit sie anteilig auf die Wohnung der Kl\u00e4gerin entfielen, als Kosten f\u00fcr die Herstellung einer Wohnung nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG beg\u00fcnstigt (62,5 % von 71.067,49 DM = 44.417 DM). Die auf Bauma\u00dfnahmen im Au\u00dfenbereich entfallenden Kosten seien Erhaltungsaufwand und zusammen mit den Schuldzinsen anteilig als Vorkosten nach \u00a7 10e Abs. 6 EStG abziehbar (1988: 62,5 % von 75.110,68 DM = 46.944 DM, 1989: 62,5 % von 2.102,50 = 1.314 DM).<\/p>\n<p>Das FG f\u00fchrte aus: Auch durch die Aufteilung von vorhandenem Wohnraum &#8211; wie im Streitfall durch die Umgestaltung eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus &#8211; k\u00f6nne eine Wohnung i. S. des \u00a7 10e Abs. 1 Satz 2 EStG hergestellt werden. Die Aufwendungen f\u00fcr die zu diesem Zweck eingef\u00fcgten Teile sowie die damit r\u00e4umlich, zeitlich und sachlich eng zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen geh\u00f6rten zu den Herstellungskosten. Die im Innenbereich getroffenen Ma\u00dfnahmen hingen so eng miteinander zusammen, da\u00df sie insgesamt als Herstellungskosten zu beurteilen seien. Die r\u00e4umlich von den Innenarbeiten getrennten Ma\u00dfnahmen im Au\u00dfenbereich des Anwesens (Dach-, Verputz- und Fensterarbeiten) h\u00e4tten Erhaltungscharakter. Soweit die Erhaltungsaufwendungen und Schuldzinsen die eigengenutzte Wohnung der Kl\u00e4gerin betr\u00e4fen, seien sie als Vorkosten abziehbar, da unter Anschaffung i. S. des \u00a7 10e Abs. 6 EStG auch der unentgeltliche Erwerb zu verstehen sei.<\/p>\n<p>Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 437 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 10e Abs. 1 und Abs. 6 EStG.<\/p>\n<p>Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 1988 und 1989 sind rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>1. Entgegen der Auffassung des FG hat die Kl\u00e4gerin durch die Umbau- und Renovierungsma\u00dfnahmen keine neue Wohnung i. S. des \u00a7 10e Abs. 1 Satz 2 EStG hergestellt. Zu Recht hat das FA daher keinen Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>a) Herstellen einer Wohnung bedeutet, da\u00df eine bautechnisch neue, bisher nicht vorhandene Wohnung geschaffen wird (Urteil des Senats vom 15. November 1995 X R 102\/95, BFHE 179, 290). Grunds\u00e4tzlich kann auch in einem bereits bestehenden Geb\u00e4ude eine neue Wohnung hergestellt werden, wenn das Geb\u00e4ude in seiner wesentlichen Substanz ver\u00e4ndert wird. Hierf\u00fcr reicht es aber nicht aus, da\u00df lediglich der durch die Au\u00dfenmauern umbaute Raum umgestaltet wird. Vielmehr m\u00fcssen die neu eingef\u00fcgten Geb\u00e4udeteile dem Gesamtgeb\u00e4ude das bautechnische Gepr\u00e4ge eines neuen Geb\u00e4udes geben. Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die f\u00fcr die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z. B. Fundamente, tragende Au\u00dfen- und Innenw\u00e4nde, Gescho\u00dfdecken und die Dachkonstruktion (BFH-Urteil in BFHE 179, 290, m. w. N.). Werden mehrere selbst\u00e4ndige Wohnungen in einem Geb\u00e4ude durch Bauma\u00dfnahmen zu einer Wohnung zusammengefa\u00dft, wird daher nach dem Urteil des Senats in BFHE 179, 290 nur dann eine neue Wohnung hergestellt, wenn die Bauma\u00dfnahmen einem Neubau gleichkommen.<\/p>\n<p>b) Entsprechendes gilt, wenn in einem als Einfamilienhaus bewerteten Geb\u00e4ude zwei abgeschlossene Wohnungen geschaffen werden. Es gen\u00fcgt daher nicht, da\u00df die R\u00e4ume in den einzelnen Stockwerken durch Bauma\u00dfnahmen zum Treppenhaus hin abgeschlossen werden. Dadurch entsteht zwar eine weitere Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn. Eine neue Wohnung i. S. des \u00a7 10e Abs. 1 Satz 2 EStG wird jedoch nur dann hergestellt, wenn dar\u00fcber hinaus die Altbausubstanz so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausma\u00df erweitert wird, da\u00df die neu eingef\u00fcgten Teile der entstandenen Wohnung das Gepr\u00e4ge geben und die verwendeten Altbauteile wertm\u00e4\u00dfig untergeordnet erscheinen (gl. A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 31. Dezember 1994, BStBl I 1994, 887 Rz. 14, 15). Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, a. a. O., Rz. 15 Satz 2) kann aus Vereinfachungsgr\u00fcnden &#8222;hiervon ausgegangen werden, wenn der im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Entstehung der Wohnung angefallene Bauaufwand zuz\u00fcglich des Werts der Eigenleistung nach \u00fcberschl\u00e4giger Berechnung den Wert der Altbausubstanz (Verkehrswert) \u00fcbersteigt&#8220;.<\/p>\n<p>c) Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin die R\u00e4ume im Erdgescho\u00df und die R\u00e4ume in den dar\u00fcberliegenden Stockwerken durch Maurerarbeiten und den Einbau von T\u00fcren zum Treppenhaus hin abgeschlossen. \u00dcberwiegend entfallen die Aufwendungen jedoch auf die Renovierung und Sanierung der bereits vorhandenen R\u00e4ume und des Geb\u00e4udes. In ihrem Zuschnitt sind die bisher schon als zwei Wohnungen genutzten R\u00e4ume im wesentlichen unver\u00e4ndert geblieben. Bereits vor dem Umbau waren im Erdgescho\u00df und im Obergescho\u00df jeweils eine K\u00fcche und ein Bad vorhanden. Die Kl\u00e4gerin hat somit weder die Altbausubstanz tiefgreifend umgestaltet noch hat sie die Altbausubstanz in einem solchen Ausma\u00df erweitert, da\u00df sie der entstandenen Wohnung das Gepr\u00e4ge geben und die Altbauteile wertm\u00e4\u00dfig untergeordnet erscheinen.<\/p>\n<p>d) Auch bei Anwendung der Vereinfachungsregelung in Rz. 15 Satz 2 des BMF-Schreibens (a. a. O.) kann eine Herstellung nicht angenommen werden. Die Kosten f\u00fcr die Wohnungsabschl\u00fcsse und die damit zeitlich und wirtschaftlich zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen \u00fcbersteigen den Verkehrswert offensichtlich nicht.<\/p>\n<p>Dies k\u00f6nnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn in die Vergleichsrechnung auch Kosten miteinzubeziehen w\u00e4ren, die nicht mit Ma\u00dfnahmen zusammenh\u00e4ngen, die zur Herstellung der Wohnung als solcher erforderlich sind, sondern f\u00fcr die Renovierung der R\u00e4ume und des Geb\u00e4udes aufgewendet werden (so Hausen\/Kohlrust-Schulz, Der Betrieb, Beilage Nr. 3\/95, S. 6). Im Streitfall w\u00e4ren dies z. B. die Kosten f\u00fcr die Erneuerung der Bodenbel\u00e4ge, Fenster und T\u00fcren, die Modernisierung der Heizung, die \u00dcberholung und Erweiterung der Elektroinstallation, die Sanierung der B\u00e4der, die Neueindeckung des Daches und f\u00fcr den Au\u00dfenputz.<\/p>\n<p>Soll die Entscheidung, ob eine neue Wohnung entstanden ist, durch eine Gegen\u00fcberstellung des Wertes der Altbausubstanz und der Baukosten getroffen werden, m\u00fcssen jedoch typische Erhaltungsaufwendungen au\u00dfer Betracht bleiben. Nur Aufwendungen f\u00fcr Bauma\u00dfnahmen, durch welche die verwendete Bausubstanz so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausma\u00df erweitert wird, da\u00df die eingef\u00fcgten Teile der Wohnung das Gepr\u00e4ge geben, sind dem Wert der Altbausubstanz gegen\u00fcberzustellen. Sollte die Verwaltungsanweisung anders zu verstehen sein, k\u00f6nnte der Senat ihr insoweit nicht folgen.<\/p>\n<p>2. Die Bauma\u00dfnahmen sind auch nicht als Ausbau i. S. des \u00a7 10e Abs. 2 EStG \u00fcber das vom FA bereits anerkannte Ma\u00df hinaus beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>a) Der Begriff Ausbau in \u00a7 10e Abs. 2 EStG entspricht dem Begriff Ausbau in \u00a7 17 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes &#8211; II. WoBauG &#8211; (BFH-Urteil in BFHE 179, 290, m. w. N.). Als Ausbau gilt danach &#8222;auch der unter wesentlichem Bauaufwand durchgef\u00fchrte Umbau von Wohnr\u00e4umen, die infolge \u00c4nderung der Wohngewohnheiten nicht mehr f\u00fcr Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die ver\u00e4nderten Wohngewohnheiten&#8220; (\u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 des II. WoBauG). Der Senat hat sich in seinem Urteil in BFHE 179, 290 der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; (Urteil vom 27. April 1990 8 C 19.88, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 454.4, \u00a7 17 des II. WoBauG Nr. 3) angeschlossen, nach der Wohnr\u00e4ume nur dann &#8222;nicht mehr f\u00fcr Wohnzwecke geeignet&#8220; sind, wenn sie sich objektiv nicht mehr zum dauernden Bewohnen eignen, weil die notwendige Mindestausstattung (Heizung, K\u00fcche, Bad, Toilette) fehlt. \u00a7 17 Abs. 1 des II. WoBauG verlangt, da\u00df durch den Ausbau Wohnraum geschaffen wird. Ein Umbau von Wohnr\u00e4umen erf\u00fcllt diese Voraussetzungen nur, wenn die R\u00e4ume objektiv nicht mehr bewohnbar waren.<\/p>\n<p>b) Im Streitfall waren die R\u00e4ume vor dem Umbau bewohnbar und auch zu Wohnzwecken genutzt worden. Sie verf\u00fcgten \u00fcber die vom BVerfG geforderte Mindestausstattung. Die Renovierung und Modernisierung, insbesondere von Bad und WC, sind daher nicht nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG i. V. m. \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 des II. WoBauG beg\u00fcnstigt. Die Aufwendungen f\u00fcr den Einbau einer bisher im Dachgescho\u00df nicht vorhandenen Toilette hat das FA nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>3. Zu Unrecht hat das FG die Erhaltungsaufwendungen und weitere Schuldzinsen zum Abzug als Vorkosten nach \u00a7 10e Abs. 6 EStG zugelassen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Vorkostenabzug nur in Betracht f\u00fcr Aufwendungen, die mit der Herstellung oder dem entgeltlichen Erwerb einer eigengenutzten Wohnung oder einem Ausbau oder einer Erweiterung an einer eigengenutzten Wohnung zusammenh\u00e4ngen (Urteile vom 13. Januar 1993 X R 53\/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346; vom 15. Dezember 1993 X R 23\/93, BFH\/NV 1994, 707; vom 15. November 1995 X R 59\/95, BFHE 179, 286, BStBl II 1996, 356). Zutreffend hat das FA daher als Vorkosten nur die Schuldzinsen ber\u00fccksichtigt, die mit den nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG beg\u00fcnstigten Aufwendungen zusammenh\u00e4ngen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.9.1996 (X R 46\/93) BStBl. 1998 II S. 94 Renoviert ein Steuerpflichtiger ein als Einfamilienhaus bewertetes Geb\u00e4ude, das im Erdgescho\u00df und im Obergescho\u00df jeweils Wohnr\u00e4ume einschlie\u00dflich K\u00fcche und Bad enth\u00e4lt, und schlie\u00dft die R\u00e4ume im Erdgescho\u00df sowie im Obergescho\u00df durch den Einbau von T\u00fcren zum Treppenhaus hin ab, wird keine neue Wohnung i. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-9-1996-x-r-46_93-bstbl-1998-ii-s-94\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    11.9.1996 (X R 46\/93) BStBl. 1998 II S. 94<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-47719","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47719","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47719"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47719\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47719"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47719"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47719"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}