{"id":47727,"date":"1996-07-10T05:47:42","date_gmt":"1996-07-10T03:47:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=47727"},"modified":"2013-06-18T05:48:08","modified_gmt":"2013-06-18T03:48:08","slug":"bfh-urteil-vom-10-7-1996-x-r-72_93-bstbl-1998-ii-s-111","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-7-1996-x-r-72_93-bstbl-1998-ii-s-111\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    10.7.1996 (X R 72\/93) BStBl. 1998 II S. 111"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.7.1996 (X R 72\/93) BStBl. 1998 II S. 111<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Erwirbt der Miteigent\u00fcmer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten, eigengenutzten Grundst\u00fccks entgeltlich den Miteigentumsanteil der bisherigen Lebensgef\u00e4hrtin im Jahr nach dem Grundst\u00fcckserwerb hinzu, kann er die Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG nur f\u00fcr einen der Miteigentumsanteile in Anspruch nehmen, es sei denn, er ist von vornherein wirtschaftlicher Alleineigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG \u00a7 10e Abs. 4 und 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erwarb zusammen mit seiner Lebensgef\u00e4hrtin durch notariellen Kaufvertrag vom 10. M\u00e4rz 1989 je zur H\u00e4lfte ein Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 275.000 DM, das beide von April 1989 an bewohnten. Beide Erwerber machten f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1989 nur vor Bezug entstandene Aufwendungen nach \u00a7 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend; einen Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG beantragten weder der Kl\u00e4ger noch seine Lebensgef\u00e4hrtin.<\/p>\n<p>Im Mai 1990 zog die Lebensgef\u00e4hrtin aus. Durch notariellen Vertrag vom 8. Mai 1990 \u00fcbertrug sie dem Kl\u00e4ger ihren Miteigentumsanteil gegen \u00dcbernahme der auf sie entfallenden, das Grundst\u00fcck betreffenden Restschulden (112.500 DM). Laut Vertrag hatte der Kl\u00e4ger keine weitere Gegenleistung zu erbringen, weil das beim Erwerb aufgewandte Eigenkapital ausschlie\u00dflich von ihm gestammt habe.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1990 begehrte der Kl\u00e4ger einen Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG aus den Anschaffungskosten der Erwerbe 1989 und 1990. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00fccksichtigte jedoch nur die Anschaffungskosten f\u00fcr den Erwerb des Miteigentumsanteils im M\u00e4rz 1989. Wegen Objektverbrauchs stehe dem Kl\u00e4ger f\u00fcr den Hinzuerwerb des Miteigentumsanteils im Jahr 1990 keine Grundf\u00f6rderung zu. In der Einspruchsentscheidung setzte das FA den Abzugsbetrag mit 6.890 DM an.<\/p>\n<p>Im finanzgerichtlichen Verfahren beantragte der Kl\u00e4ger, einen Abzugsbetrag in H\u00f6he von 13.780 DM zuz\u00fcglich 622 DM f\u00fcr die Herstellungskosten einer Einbauk\u00fcche zu gew\u00e4hren. Das Finanzgericht (FG) erh\u00f6hte den Abzugsbetrag von 6.890 DM um 75 DM f\u00fcr den Einbau einer Sp\u00fcle. Im \u00fcbrigen wies es die Klage ab.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 10e Abs. 4 EStG.<\/p>\n<p>Er beantragt, &#8222;nach den erstinstanzlichen Schlu\u00dfantr\u00e4gen &#8230; zu erkennen, soweit das Finanzgericht der Klage nicht stattgegeben hat&#8220;.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das FG die Anschaffungskosten f\u00fcr den Erwerb des Miteigentumsanteils im Streitjahr 1990 nicht in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG einbezogen.<\/p>\n<p>1. Zu Unrecht nimmt der Kl\u00e4ger an, er sei wirtschaftlicher (Mit-)Eigent\u00fcmer des seiner Lebensgef\u00e4hrtin geh\u00f6renden Anteils gewesen und daher auch hinsichtlich ihres Anteils zur Inanspruchnahme der Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG berechtigt.<\/p>\n<p>Wirtschaftliches Eigentum liegt nach \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vor, wenn ein anderer als der b\u00fcrgerlich-rechtliche Eigent\u00fcmer die tats\u00e4chliche Herrschaft \u00fcber ein Wirtschaftsgut in der Weise aus\u00fcbt, da\u00df er den Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann. Diese Voraussetzungen hat der Kl\u00e4ger hinsichtlich des Miteigentumsanteils seiner Lebensgef\u00e4hrtin nicht erf\u00fcllt. Die Tatsache, da\u00df der Kl\u00e4ger den Eigenkapitalanteil aufgebracht hatte und die Finanzierung auf seine Einkommensverh\u00e4ltnisse abgestellt war, schlo\u00df seine Lebensgef\u00e4hrtin nicht von der &#8222;Einwirkung&#8220; auf ihren Miteigentumsanteil aus.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger k\u00f6nnte wirtschaftliches Eigentum an dem ihm nicht geh\u00f6renden Anteil allenfalls dann erlangt haben, wenn ihm allein aufgrund eindeutiger, im voraus getroffener und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrter Vereinbarungen Substanz und Ertrag des gemeinsam erworbenen Hauses f\u00fcr dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zugestanden h\u00e4tten (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 20. September 1989 X R 140\/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368; vom 21. Mai 1993 X R 61\/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 28. Juli 1993 I R 88\/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; vom 8. Juni 1994 X R 90\/92, BFH\/NV 1995, 20). Nur dann k\u00e4me in Betracht, da\u00df der Kl\u00e4ger die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht und Sachherrschaft &#8211; unter dauerndem Ausschlu\u00df der b\u00fcrgerlich-rechtlichen (Mit-)Eigent\u00fcmerin &#8211; innegehabt h\u00e4tte. Derartige Vereinbarungen liegen im Streitfall nicht vor.<\/p>\n<p>2. Dem Kl\u00e4ger steht die Grundf\u00f6rderung f\u00fcr das gesamte Einfamilienhaus auch nicht deshalb zu, weil er vor der Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG den Miteigentumsanteil der Lebensgef\u00e4hrtin hinzuerworben hat und dadurch Alleineigent\u00fcmer des Einfamilienhauses geworden ist.<\/p>\n<p>a) Der Steuerpflichtige kann Abzugsbetr\u00e4ge nach \u00a7 10e Abs. 1 oder 2 EStG nur f\u00fcr eine Wohnung oder f\u00fcr einen Ausbau oder eine Erweiterung in Anspruch nehmen (\u00a7 10e Abs. 4 Satz 1 EStG). Sind mehrere Steuerpflichtige Eigent\u00fcmer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, ist \u00a7 10e Abs. 4 EStG mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, da\u00df der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleichsteht (\u00a7 10e Abs. 5 Satz 1 EStG). Das bedeutet: Jeder Miteigentumsanteil an der Wohnung ist ein selbst\u00e4ndiges, nach \u00a7 10e EStG beg\u00fcnstigtes Objekt.<\/p>\n<p>Nur bei Ehegatten, die Miteigent\u00fcmer einer Wohnung sind, werden die Anteile als ein Objekt behandelt, solange bei ihnen die Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG (unbeschr\u00e4nkte Einkommensteuerpflicht, kein dauerndes Getrenntleben) vorliegen (\u00a7 10e Abs. 5 Satz 2 EStG). Wird die Ehe durch Tod oder Scheidung aufgel\u00f6st, leben die Ehegatten dauernd getrennt oder f\u00e4llt die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht bei einem Ehegatten weg, gelten die Miteigentumsanteile wieder als selbst\u00e4ndige Objekte (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH zu \u00a7 7b EStG, z. B.: BFH-Urteile vom 21. Februar 1991 IX R 199\/87, BFHE 163, 557, BStBl II 1991, 570, und vom 19. September 1991 IX R 142\/86, BFH\/NV 1992, 103).<\/p>\n<p>b) Die Miteigentumsanteile bleiben f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 10e EStG grunds\u00e4tzlich auch dann selbst\u00e4ndige Objekte, wenn sie zivilrechtlich durch Anteilsvereinigung untergehen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10e Abs. 5 Satz 3 EStG ist der Hinzuerwerb lediglich in F\u00e4llen beg\u00fcnstigt, in denen die Miteigentumsanteile von Ehegatten an einer Wohnung durch Wegfall der Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG zu selbst\u00e4ndigen Objekten werden. Erwirbt der \u00fcberlebende Ehegatte durch Erbfall den Miteigentumsanteil des verstorbenen Ehegatten hinzu, kann er die auf diesen Anteil entfallenden Grundf\u00f6rderbetr\u00e4ge weiter in der bisherigen H\u00f6he abziehen (\u00a7 10e Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 EStG). Fallen w\u00e4hrend des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des \u00a7 26 EStG weg (durch Scheidung, dauerndes Getrenntleben, Wegfall der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht) und erwirbt ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten hinzu, kann er ebenfalls die auf den \u00fcbertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Abzugsbetr\u00e4ge weiterhin bis zum Ende des Abzugszeitraums geltend machen (\u00a7 10e Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 EStG).<\/p>\n<p>c) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers sind diese Ausnahmeregelungen f\u00fcr Ehegatten bei Wegfall der Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht anwendbar. Ein Versto\u00df gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liegt hierin nicht. Die Ausnahmeregelung f\u00fcr Ehegatten ist gerechtfertigt aufgrund des Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Das GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, die ausdr\u00fcckliche Beg\u00fcnstigung der Ehe auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft auszudehnen (vgl. auch die Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. August 1986 1 BvR 448\/86, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz 1975, \u00a7 7b, Rechtsspruch 19 a, und vom 26. Februar 1993 2 BvR 164\/92, StRK, Einkommensteuergesetz 1975, 7b, Rechtsspruch 58, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1993, 408).<\/p>\n<p>d) Aus \u00a7 10e Abs. 5 Satz 3 EStG wird deutlich, da\u00df der urspr\u00fcngliche Miteigentumsanteil einkommensteuerrechtlich f\u00fcr die Dauer des Abzugszeitraums selbst\u00e4ndiges Objekt bleibt. Nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmef\u00e4llen werden die in einer Hand vereinigten Miteigentumsanteile auch steuerrechtlich als ein Objekt behandelt. Eine Ausnahme gilt ferner dann, wenn die Miteigentumsanteile im ersten Jahr des Abzugszeitraums vereinigt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 9. November 1994 X R 69\/91, BFHE 176, 110, BStBl II 1995, 258; gl. A. z. B. BMF-Schreiben vom 31. Dezember 1994, BStBl I 1994, 887, Rz. 32 Satz 2; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., \u00a7 10e Rz. 62).<\/p>\n<p>Erwirbt der Steuerpflichtige in einem sp\u00e4teren Jahr des Abzugszeitraums einen Miteigentumsanteil hinzu, erh\u00e4lt er steuerrechtlich &#8211; auch wenn er zivilrechtlich Alleineigent\u00fcmer der Wohnung wird &#8211; ein selbst\u00e4ndiges zweites Objekt, f\u00fcr das ihm wegen Objektverbrauchs kein Abzugsbetrag nach \u00a7 10e EStG mehr zusteht. Das gilt nicht nur, wenn dem Steuerpflichtigen f\u00fcr seinen urspr\u00fcnglichen Anteil schon Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG gew\u00e4hrt worden ist (vgl. die st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH zu \u00a7 7b EStG, z. B.: BFH-Urteile vom 10. Oktober 1989 IX R 184\/85, BFH\/NV 1990, 287, und in BFHE 163, 557, BStBl II 1991, 570), sondern auch dann, wenn er f\u00fcr den urspr\u00fcnglichen Miteigentumsanteil noch keine Grundf\u00f6rderung geltend gemacht hat (gl. A. BMF-Schreiben, a. a. O., Rz. 32 Satz 3; Schmidt\/Drenseck, a. a. O., \u00a7 10e Rz. 62; Wacker, Betriebs-Berater 1994, 977, 983 Fn. 30). Hat er noch keinen Abzugsbetrag beansprucht oder hat sich der Abzugsbetrag nicht ausgewirkt oder kann die Auswirkung noch r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden, ist zwar noch kein Objektverbrauch eingetreten, jedoch hat sich das Objekt im Veranlagungszeitraum des Erwerbs des ersten Miteigentumsanteils bereits &#8222;konkretisiert&#8220;. Der Steuerpflichtige kann daher lediglich zwischen der Beg\u00fcnstigung f\u00fcr den Ersterwerb (einschlie\u00dflich Nachholung der nicht ausgenutzten Betr\u00e4ge) und der Beg\u00fcnstigung f\u00fcr den Hinzuerwerb w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>3. Der Senat weicht nicht ab von dem Urteil des IX. Senat des BFH vom 28. Juli 1993 IX R 74\/91 (BFHE 171, 562, BStBl II 1994, 921) zur Inanspruchnahme erh\u00f6hter Absetzungen nach \u00a7 7b EStG beim Erwerb von Miteigentumsanteilen.<\/p>\n<p>a) Nach seiner Entscheidung &#8222;konkretisiert sich eine Baulichkeit in bezug auf die Objektbeschr\u00e4nkung erst dadurch zu einem beg\u00fcnstigten Objekt i. S. des \u00a7 7b EStG, da\u00df der Steuerpflichtige hierf\u00fcr &#8211; erstmals &#8211; erh\u00f6hte Absetzungen in Anspruch nimmt und sich diese \u00fcber die nach \u00a7 7 Abs. 4 EStG zul\u00e4ssigen Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) hinaus steuerlich ausgewirkt haben&#8220;.<\/p>\n<p>In dem vom IX. Senat entschiedenen Fall war der Steuerpflichtige durch den Erwerb eines weiteren Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus noch im Jahr der Fertigstellung &#8211; also im ersten Jahr des Beg\u00fcnstigungszeitraums &#8211; Alleineigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks geworden. Die Begr\u00fcndung des Urteils deckt aber auch die F\u00e4lle ab, in denen weitere Anteile in sp\u00e4teren Jahren des Beg\u00fcnstigungszeitraums hinzuerworben werden; denn der IX. Senat l\u00e4\u00dft gen\u00fcgen, da\u00df der Steuerpflichtige noch keine erh\u00f6hten Absetzungen in Anspruch genommen hat oder die geltend gemachten erh\u00f6hten Absetzungen sich nicht ausgewirkt haben oder die Auswirkungen durch \u00c4nderung des Steuerbescheids noch r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b) Der Senat l\u00e4\u00dft offen, ob er sich dieser Auffassung anschlie\u00dfen k\u00f6nnte. Auf die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 10e EStG jedenfalls k\u00f6nnen diese Grunds\u00e4tze nicht \u00fcbertragen werden, da \u00a7 10e EStG &#8211; anders als \u00a7 7b EStG &#8211; den Hinzuerwerb von Miteigentumsanteilen regelt. Nach dem Gesetz soll ersichtlich der nachtr\u00e4gliche Erwerb von Miteigentumsanteilen nur in Ausnahmef\u00e4llen beg\u00fcnstigt sein.<\/p>\n<p>c) Zudem pa\u00dft die Zusammenfassung mehrerer in verschiedenen Jahren erworbener Anteile zu einem Objekt nicht in das System der Abzugsbetr\u00e4ge und ist auch im Hinblick auf die ab dem Veranlagungszeitraum 1991 mehrfach ge\u00e4nderten Voraussetzungen f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung nach \u00a7 10e EStG problematisch. Da Miteigentumsanteile f\u00fcr die steuerliche Beg\u00fcnstigung als selbst\u00e4ndige Objekte gelten und von dem Zeitpunkt der Anschaffung eines Objekts z. B. der Beginn des Abzugszeitraums und die jeweils anzuwendende Fassung des \u00a7 10e EStG abh\u00e4ngt, w\u00fcrde die Zusammenfassung mehrerer, an sich selbst\u00e4ndiger Objekte zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Abzugszeitraums und der Anwendung der zutreffenden Beg\u00fcnstigungsnorm f\u00fchren.<\/p>\n<p>W\u00e4re &#8211; bei einer solchen Zusammenfassung &#8211; der Anschaffungszeitpunkt des zuerst erworbenen Miteigentumsanteils ma\u00dfgebend, k\u00f6nnte der Steuerpflichtige nach \u00a7 10e Abs. 3 EStG sowohl die Abzugsbetr\u00e4ge f\u00fcr den ersten Erwerb als auch f\u00fcr die weiteren Erwerbe nachholen. Wenn die Zusammenfassung zu einem Objekt jedoch voraussetzt, da\u00df der Steuerpflichtige zuvor noch keine Abzugsbetr\u00e4ge beansprucht hat, kann eine Nachholung nicht in Betracht kommen. Dadurch w\u00fcrde der nach dem Gesetz acht Jahre betragende Abzugszeitraum abgek\u00fcrzt (so im Ergebnis Handzik, Deutsches Steuerrecht 1995, 825, 828). Ferner w\u00e4re ein im Jahr 1992 nachtr\u00e4glich erworbener, weiterer Miteigentumsanteil nach \u00a7 10e EStG beg\u00fcnstigt, auch wenn der Steuerpflichtige die &#8211; seit 1992 geltenden &#8211; Einkommensgrenzen des \u00a7 10e Abs. 5 a EStG \u00fcberschreitet oder bei einem nachtr\u00e4glichen Erwerb im Jahr 1996, obwohl bereits die F\u00f6rderung nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) gilt.<\/p>\n<p>W\u00fcrde man dagegen auf den Zeitpunkt der Vereinigung der Anteile abstellen, w\u00e4re das &#8222;vereinigte&#8220; Objekt \u00fcberhaupt nicht beg\u00fcnstigt, wenn der Steuerpflichtige im Jahr der &#8222;Verschmelzung&#8220; die Einkommensgrenzen des \u00a7 10e Abs. 5 a EStG oder des \u00a7 5 EigZulG \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung, mehrere nacheinander erworbene Anteile eigenst\u00e4ndig nach Ma\u00dfgabe der jeweiligen Anschaffung acht Jahre zu beg\u00fcnstigen, widerspr\u00e4che der gesetzlichen Regelung, die den sukzessiven Anteilserwerb nicht beg\u00fcnstigt. Der Abzugszeitraum umfa\u00dft acht Jahre und kann daher nicht mit jedem Anteilserwerb neu beginnen (vgl. auch Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 10e EStG Rz. 416).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.7.1996 (X R 72\/93) BStBl. 1998 II S. 111 Erwirbt der Miteigent\u00fcmer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten, eigengenutzten Grundst\u00fccks entgeltlich den Miteigentumsanteil der bisherigen Lebensgef\u00e4hrtin im Jahr nach dem Grundst\u00fcckserwerb hinzu, kann er die Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG nur f\u00fcr einen der Miteigentumsanteile in Anspruch nehmen, es sei denn, er ist von &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-7-1996-x-r-72_93-bstbl-1998-ii-s-111\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    10.7.1996 (X R 72\/93) BStBl. 1998 II S. 111<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-47727","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47727","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47727"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47727\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47727"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47727"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47727"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}