{"id":48107,"date":"1998-07-07T11:38:09","date_gmt":"1998-07-07T09:38:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48107"},"modified":"2013-06-14T11:39:09","modified_gmt":"2013-06-14T09:39:09","slug":"bfh-urteil-vom-7-7-1998-viii-r-10_96-bstbl-1999-ii-s-729","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-7-1998-viii-r-10_96-bstbl-1999-ii-s-729\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom      7.7.1998 (VIII R 10\/96) BStBl. 1999 II S. 729"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.7.1998 (VIII R 10\/96) BStBl. 1999 II S. 729<\/strong><\/p>\n<p>Der Verkauf aller Anteile an einer GmbH zwecks Vermeidung einer Versteuerung des Liquidationserl\u00f6ses nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchlich i. S. von \u00a7 42 AO 1977, wenn die GmbH im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung ihre gesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeit bereits eingestellt hat, ihr gesamtes Verm\u00f6gen faktisch (durch darlehensweise \u00dcberlassung) an die Gesellschafter verteilt ist und der mit dem Erwerber der Anteile vereinbarte &#8222;Kaufpreis&#8220; durch \u00dcbernahme der Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter gegen\u00fcber der GmbH zu entrichten ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom <span style=\"color: #000000;\">23. Oktober 1996 I R 55\/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90).<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 42; EStG \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 1996, 385)<\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"color: #800000; font-family: Arial; font-size: small;\">Sachverhalt<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"color: #800000; font-family: Arial; font-size: small;\">I.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #800000; font-family: Arial; font-size: small;\">Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) wurde im Streitjahr 1982 zusammen mit ihrem Ehemann (E) zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kl\u00e4gerin und die Revisionsbeklagten zu 2 und 3 sind Erben des w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens verstorbenen E.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #800000; font-family: Arial; font-size: small;\">An der im Jahr 1979 gegr\u00fcndeten B-GmbH waren die Kl\u00e4gerin und E mit je einem Viertel der Anteile beteiligt. Die weiteren Gesellschafter waren ebenfalls Eheleute mit Anteilen von je 25 %. Die B-GmbH war als &#8222;Projektgesellschaft&#8220; konzipiert, deren alleiniger Zweck es war, ein gr\u00f6\u00dferes Grundst\u00fcck zu verwerten (Beplanung und Baureifmachung; Darstellung der Finanzierung der Bebauung; Vermarktung). Nach der Abwicklung des Einzelprojekts bestand das Gesellschaftsverm\u00f6gen im wesentlichen nur noch aus Barmitteln in H\u00f6he von ca. 2 Mio DM. Die B-GmbH \u00fcberlie\u00df die Gelder ihren Gesellschaftern, indem sie jedem Gesellschafter ein Viertel als verzinslichen Kredit gew\u00e4hrte. Sonstige gesch\u00e4ftliche Aktivit\u00e4ten entfaltete die B-GmbH nicht mehr.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #800000; font-family: Arial; font-size: small;\">Am 8. M\u00e4rz 1982 erhielt ein Verwaltungsrat der X-AG, einer Domizilgesellschaft mit Sitz in B. (Schweiz), von den Gesellschaftern der B-GmbH 50.000 DM. Am 9. M\u00e4rz 1982 gr\u00fcndete die X-AG die X-GmbH mit Sitz im Inland. Bereits am Tag der Gr\u00fcndung bezeichnete sich die X-GmbH als alleinige Gesellschafterin der B-GmbH und berief die bisherigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ab. Mit anschlie\u00dfendem Kaufvertrag vom 17. M\u00e4rz 1982 verkauften die Gesellschafter der B-GmbH ihre Gesch\u00e4ftsanteile an die X-GmbH. Den vereinbarten Kaufpreis von 1.920.000 DM erbrachte die X-GmbH, indem sie die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter gegen\u00fcber der B-GmbH (je 480.000 DM) \u00fcbernahm. Die den Kaufpreis \u00fcbersteigenden Darlehen in H\u00f6he von 114.488 DM mu\u00dften die Gesellschafter der B-GmbH zur\u00fcckzahlen. Durch Gesellschafterbeschlu\u00df vom 29. M\u00e4rz 1982 wurde die B-GmbH mit der X-GmbH verschmolzen. Am 25. Oktober 1982 wurde die Liquidation der X-GmbH beschlossen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #800000; font-family: Arial; font-size: small;\">Durch ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 1982 erfa\u00dfte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) einen Betrag in H\u00f6he der f\u00fcr die GmbH-Anteile vereinbarten Verkaufspreise als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA).<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #800000; font-family: Arial; font-size: small;\">Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #800000; font-family: Arial; font-size: small;\">Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 385). Der Gewinn aus dem Verkauf von im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, bei denen es sich nicht um wesentliche Beteiligungen i. S. von \u00a7 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handele, sei nicht steuerbar. Eine vGA liege nicht vor, da die B-GmbH nicht auf die R\u00fcckzahlung der Darlehen verzichtet habe. Auch ein Mi\u00dfbrauch der Gestaltungsm\u00f6glichkeiten sei nicht gegeben. Dies gelte unabh\u00e4ngig davon, ob die Gesellschafter der B-GmbH mit der Zahlung von 50.000 DM an einen Verwaltungsrat der X-AG das Stammkapital der X-GmbH finanzierten oder ob sie eine Provision f\u00fcr die Vermittlung des GmbH-Verkaufs verg\u00fcteten.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #800000; font-family: Arial; font-size: small;\">Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 42 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -). Es macht geltend, die steuerfreie Ver\u00e4u\u00dferung von GmbH-Anteilen sei ein Mi\u00dfbrauch, wenn der Verkauf ausschlie\u00dflich erfolge, um die Besteuerung von Bez\u00fcgen im Rahmen einer Liquidation nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu vermeiden. Au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde f\u00fcr den Verkauf seien nicht gegeben.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #800000; font-family: Arial; font-size: small;\">Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #800000; font-family: Arial; font-size: small;\">Die Kl\u00e4gerin und die Revisionsbeklagten zu 2 und 3 beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #800000; font-family: Arial; font-size: small;\">Die Kl\u00e4gerin und die Revisionsbeklagten zu 2 und 3 machen geltend, ein Mi\u00dfbrauch liege nicht vor, denn es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung unwesentlicher Beteiligungen nicht zur Einkommensteuer heranzuziehen. Im \u00fcbrigen h\u00e4tten die Kl\u00e4gerin und E aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden den Verkauf der Anteile anstelle der Liquidation der B-GmbH gew\u00e4hlt, denn ein Verkauf sei der schnellere und einfachere Weg, sich von einer GmbH-Beteiligung zu trennen. So m\u00fcsse die Sperrfrist des \u00a7 73 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG) nicht eingehalten und die Verwaltung des Gesellschaftsverm\u00f6gens w\u00e4hrend der Liquidation nicht sichergestellt werden. Zudem k\u00f6nne die sp\u00e4tere Verschmelzung der B-GmbH mit der X-GmbH nicht den Gesellschaftern der B-GmbH zugerechnet werden. Die K\u00e4uferin sei ein fremder Dritter gewesen, auf dessen Verhalten nach dem Verkauf kein Einflu\u00df mehr bestanden habe.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"color: #800000; font-family: Arial; font-size: small;\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin und E anl\u00e4\u00dflich der Ver\u00e4u\u00dferung ihrer Gesch\u00e4ftsanteile erzielten Erl\u00f6se in H\u00f6he von 960.000 DM sind als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu erfassen. Der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Privatverm\u00f6gen gehalten werden und nicht zu den wesentlichen Beteiligungen i. S. des \u00a7 17 Abs. 1 EStG geh\u00f6ren, unterliegt zwar grunds\u00e4tzlich nicht der Einkommensteuer. Das gilt jedoch nicht, wenn sich die Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile &#8211; wie im Streitfall &#8211; als ein Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts i. S. von \u00a7 42 AO 1977 darstellt.<\/p>\n<p>1. Bei der rechtlichen Gestaltung wirtschaftlicher Vorg\u00e4nge ist der Steuerpflichtige im Rahmen der Gesetze frei. Er darf seine rechtlichen Verh\u00e4ltnisse so gestalten, da\u00df sich eine m\u00f6glichst geringe Steuerlast ergibt (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom <span style=\"color: #000000;\">29. November 1982 GrS 1\/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272, und vom <span style=\"color: #000000;\">23. Oktober 1996 I R 55\/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90).<\/span><\/span><\/p>\n<p>Eine Umgehung i. S. von \u00a7 42 AO 1977 ist erst dann gegeben, wenn eine Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die &#8211; gemessen an dem erstrebten Ziel &#8211; unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gr\u00fcnde nicht zu rechtfertigen ist (st. Rspr., vgl. z. B. BFH-Urteile vom <span style=\"color: #000000;\">26. M\u00e4rz 1996 IX R 51\/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443, m. w. N., und vom <span style=\"color: #000000;\">14. Mai 1992 V R 56\/89, BFHE 168, 472, BStBl II 1992, 859, m. w. N.). Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte typische Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, sondern hierf\u00fcr einen ungew\u00f6hnlichen Weg w\u00e4hlt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteile vom <span style=\"color: #000000;\">16. Januar 1992 V R 1\/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom <span style=\"color: #000000;\">13. Oktober 1992 VIII R 3\/89, BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477). Der Steuerpflichtige kann sich auf die von ihm gew\u00e4hlte zivilrechtliche Gestaltung nicht berufen, wenn verst\u00e4ndige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in dieser Weise verfahren w\u00e4ren (BFH-Urteil in BFHE 167, 215, BStBl II 1992, <span style=\"color: #000000;\">541). Der Mi\u00dfbrauch kann auch darin bestehen, da\u00df der Steuerpflichtige einen anderen zu einer derartigen unangemessenen Gestaltung veranla\u00dft und daraus einen ungerechtfertigten Steuervorteil zieht (BFH-Urteil in BFHE 168, 472, BStBl II 1992, <span style=\"color: #000000;\">859).<\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p>a) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die vertragliche Gestaltung unangemessen. Die Gesellschafter der B-GmbH haben die Verteilung des Verm\u00f6gens der B-GmbH nach Einstellung ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit erreicht, ohne den \u00fcblichen Weg der Liquidation (\u00a7\u00a7 60 ff. GmbHG) mit der in \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorgesehenen Rechtsfolge der Versteuerung des Liquidationserl\u00f6ses zu beschreiten.<\/p>\n<p>aa) F\u00fcr ausgesch\u00fcttete Ertr\u00e4ge aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt im System des k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens der Grundsatz, da\u00df sie im Ergebnis nur einmal, und zwar nach dem individuellen Steuersatz des Anteilseigners besteuert werden sollen (BFH-Urteil in BFHE 181, 490, BStBl II 1998, <span style=\"color: #000000;\">90). Dies erfordert, da\u00df grunds\u00e4tzlich alle Beteiligungsertr\u00e4ge als einkommensteuerpflichtige Eink\u00fcnfte der Anteilseigner erfa\u00dft werden. Dementsprechend werden nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG s\u00e4mtliche Einnahmen, die einem Gesellschafter aufgrund seiner Beteiligung an einer GmbH zuflie\u00dfen, als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen besteuert; ausgenommen sind nur die Erl\u00f6se aus der Ver\u00e4u\u00dferung im Privatverm\u00f6gen gehaltener Gesch\u00e4ftsanteile, die keine wesentlichen Beteiligungen i. S. des \u00a7 17 Abs. 1 EStG sind. Zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG insbesondere Kapitalertr\u00e4ge, die die Gesellschafter einer GmbH nach deren Aufl\u00f6sung erhalten (Liquidationsraten). Dieser Rechtsfolge haben sich die Gesellschafter der B-GmbH mit der von ihnen gew\u00e4hlten Gestaltung entzogen.<\/span><\/p>\n<p>Faktisch war die B-GmbH, die als &#8222;Projektgesellschaft&#8220; nur ein einzelnes Immobiliengesch\u00e4ft durchf\u00fchren sollte und durchgef\u00fchrt hat, zum Zeitpunkt des Verkaufs der Gesch\u00e4ftsanteile bereits abgewickelt. Die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit war beendet und das Gesellschaftsverm\u00f6gen im wirtschaftlichen Ergebnis durch die darlehensweise \u00dcberlassung der vorhandenen Barmittel an die Gesellschafter verteilt. Lediglich als rechtliche H\u00fclle (GmbH-Mantel) war die B-GmbH noch existent. Bei dieser Sachlage h\u00e4tte es wirtschaftlich vern\u00fcnftigem Vorgehen entsprochen, wenn die Gesellschafter die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zur vollst\u00e4ndigen rechtlichen Abwicklung ergriffen h\u00e4tten. Diesen wirtschaftlich angemessenen Weg haben sie indes mit der Ver\u00e4u\u00dferung der Gesch\u00e4ftsanteile vermieden.<\/p>\n<p>bb) Der Anwendung des \u00a7 42 AO 1977 steht hier nicht entgegen, da\u00df der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung unwesentlicher Beteiligungen grunds\u00e4tzlich nicht der Einkommensteuer unterliegt. Denn im Streitfall ist davon auszugehen, da\u00df der wirtschaftliche Wille der Kl\u00e4gerin, des E und ihrer Mitgesellschafter nicht auf eine Beteiligungsver\u00e4u\u00dferung, sondern auf eine Liquidation der B-GmbH gerichtet war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 490, BStBl II 1998, <span style=\"color: #000000;\">90).<\/span><\/p>\n<p>Der Vertrag \u00fcber den Verkauf der Gesellschaftsanteile verdeckt, da\u00df es den Gesellschaftern der B-GmbH nicht auf ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcbertragung der Gesch\u00e4ftsanteile ankam. Durch die Vereinbarung eines &#8222;Kaufpreises&#8220; wurde vielmehr das zun\u00e4chst als Darlehen \u00fcberlassene Verm\u00f6gen der B-GmbH endg\u00fcltig an die Gesellschafter verteilt. Ma\u00dfgebliches Indiz hierf\u00fcr ist die faktische Abwicklung der B-GmbH vor dem Verkauf. Aufgrund des Kaufvertrags wurde lediglich eine GmbH-H\u00fclle an die K\u00e4uferin weitergegeben. Alle wesentlichen Verm\u00f6genswerte der B-GmbH verblieben dagegen bei den Gesellschaftern der B-GmbH. Diese behielten im wirtschaftlichen Ergebnis das an sie verteilte Gesellschaftsverm\u00f6gen. Die K\u00e4uferin hat f\u00fcr den Erwerb des GmbH-Mantels kein Entgelt bezahlt. In der Vereinbarung eines Kaufpreises, der durch \u00dcbernahme der Darlehensverpflichtungen der Gesellschafter zu entrichten war, ist steuerrechtlich nur ein unbeachtliches &#8222;Hin und Her&#8220; zu sehen. Denn aufgrund dieser Vereinbarung entstanden in der Person der K\u00e4uferin lediglich formale Rechte (als alleinige Gesellschafterin der B-GmbH) und Pflichten (als Darlehensschuldnerin), die sich im Ergebnis gegenseitig ausglichen. Die Lage der K\u00e4uferin w\u00e4re nicht anders gewesen, wenn sie selbst der B-GmbH die Zuf\u00fchrung von Geldverm\u00f6gen zugesagt h\u00e4tte. Dieser wirtschaftlichen Situation entsprechend ist aus dem eigenem Verm\u00f6gen der K\u00e4uferin kein Kaufpreis an die Verk\u00e4ufer geflossen. Dies best\u00e4tigt, da\u00df wirtschaftlich gesehen die Gesellschafter der B-GmbH das Gesellschaftsverm\u00f6gen behalten haben. Ein Wahlrecht, die bei f\u00f6rmlicher Liquidation entstehende Einkommensteuer auf den Liquidationserl\u00f6s durch den formalen Abschlu\u00df eines Kaufvertrages \u00fcber die Gesch\u00e4ftsanteile zu vermeiden, gew\u00e4hrt das EStG jedoch nicht.<\/p>\n<p>cc) Im Streitfall kommt es auch nicht darauf an, ob ein dauerhafter Erwerb der Gesch\u00e4ftsanteile durch die K\u00e4uferin beabsichtigt war. Dieser Gesichtspunkt kann in solchen F\u00e4llen entscheidungserheblich sein, in denen die Gesch\u00e4ftsanteile von K\u00f6rperschaften \u00fcbertragen werden, die im Zeitpunkt der \u00dcbertragung noch im Wirtschaftsleben aktiv sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 490, BStBl II 1998, <span style=\"color: #000000;\">90). Dagegen kommt ihm keine Bedeutung bei Gesellschaften zu, die &#8211; wie die B-GmbH &#8211; im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung der Gesch\u00e4ftsanteile faktisch bereits liquidiert und nur noch als GmbH-Mantel existent sind.<\/span><\/p>\n<p>b) Die Gestaltung ist im Streitfall nicht durch beachtliche wirtschaftliche Gr\u00fcnde gerechtfertigt. Die Sperrfrist des \u00a7 73 GmbHG, die im Falle einer Liquidation zum Schutz der Gl\u00e4ubiger eine vorzeitige Verteilung des Gesellschaftsverm\u00f6gens auf die Gesellschafter verbietet, kann die Ver\u00e4u\u00dferung der Gesch\u00e4ftsanteile nicht rechtfertigen. Das wesentliche Verm\u00f6gen der B-GmbH war mittels der Gew\u00e4hrung von Darlehen bereits faktisch an die Gesellschafter verteilt (zur Frage der zivilrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit der Darlehenshingabe an die Gesellschafter w\u00e4hrend der Sperrfrist vgl. Scholz\/K. Schmidt, Kommentar zum GmbHG, 8. Aufl., \u00a7 73 Rz. 2 a). Da die Geldmittel den Gesellschaftern ohne zeitliche Verz\u00f6gerung zur Verf\u00fcgung standen, stellte die Sperrfrist keine gewichtige Belastung mehr dar.<\/p>\n<p>Auch das Liquidationsrisiko ist im Streitfall unbeachtlich. Die tats\u00e4chliche Abwicklung der Gesch\u00e4fte der B-GmbH war im Verkaufszeitpunkt bereits abgeschlossen. Sonstige Risiken, insbesondere ausstehende Anspr\u00fcche von Gl\u00e4ubigern der B-GmbH, sind nach den Feststellungen des FG nicht erkennbar und wurden von der Kl\u00e4gerin und E auch nicht substantiiert geltend gemacht. Allein die Abw\u00e4lzung der mit der Liquidation verbundenen Pflichten auf einen Erwerber (z. B. Anmeldung der Aufl\u00f6sung zur Eintragung in das Handelsregister) und der sonstige notwendige Verwaltungsaufwand bis zur Beendigung der GmbH sind im Streitfall keine beachtlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Ver\u00e4u\u00dferung. Insbesondere war die Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten (Jahresabschl\u00fcsse; Steuererkl\u00e4rungen) hier mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden, da die B-GmbH ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit bereits beendet hatte und ihr Verm\u00f6gen im wesentlichen nur aus den Darlehensforderungen gegen die Gesellschafter bestand.<\/p>\n<p>c) Die Kl\u00e4gerin und E haben bei der Ver\u00e4u\u00dferung ihrer Gesch\u00e4ftsanteile mit der Absicht der Steuerumgehung gehandelt. Bei einer den wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen unangemessenen Gestaltung spricht eine tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr die Mi\u00dfbrauchsabsicht des Steuerpflichtigen, wenn f\u00fcr diese Gestaltung &#8211; wie hier &#8211; wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr\u00fcnde fehlen (Urteil des Senats vom 28. Januar 1992 VIII R 7\/88, BFHE 167, 273, BStBl II 1993, <span style=\"color: #000000;\">84). Die Kl\u00e4gerin und E als ehemaliger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B-GmbH haben alle Umst\u00e4nde der Vertragsgestaltung gekannt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df der Verkauf gleichwohl nicht mit dem Ziel der Steuerumgehung erfolgte, haben die Kl\u00e4gerin und E nicht substantiiert vorgetragen. Umst\u00e4nde, die gegen eine Umgehungsabsicht sprechen k\u00f6nnten, sind auch aus dem vom FG festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich.<\/span><\/p>\n<p>2. Das angefochtene Urteil beruht auf einer anderen Rechtsauffassung; es ist daher aufzuheben. Der Senat kann abschlie\u00dfend in der Sache entscheiden, da das FG die hierf\u00fcr erforderlichen Tatsachen (\u00a7 118 FGO) festgestellt hat.<\/p>\n<p>Die Steuerfestsetzung durch das FA ist der H\u00f6he nach nicht zu beanstanden. Liegt ein Mi\u00dfbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden w\u00e4re (\u00a7 42 Satz 2 AO 1977). Im Streitfall w\u00e4re es angemessen gewesen, wenn die Kl\u00e4gerin, E und ihre Mitgesellschafter selbst die rechtliche Liquidation der B-GmbH durchgef\u00fchrt h\u00e4tten. In diesem Fall w\u00e4ren die angefallenen Bez\u00fcge nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern gewesen. Zutreffend hat das FA deshalb den vereinbarten &#8222;Kaufpreis&#8220; f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsanteile als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erfa\u00dft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.7.1998 (VIII R 10\/96) BStBl. 1999 II S. 729 Der Verkauf aller Anteile an einer GmbH zwecks Vermeidung einer Versteuerung des Liquidationserl\u00f6ses nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchlich i. S. von \u00a7 42 AO 1977, wenn die GmbH im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung ihre gesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeit bereits eingestellt hat, ihr &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-7-1998-viii-r-10_96-bstbl-1999-ii-s-729\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom      7.7.1998 (VIII R 10\/96) BStBl. 1999 II S. 729<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48107","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48107","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48107"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48107\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48107"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48107"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48107"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}