{"id":48133,"date":"1998-07-29T12:16:26","date_gmt":"1998-07-29T10:16:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48133"},"modified":"2013-06-14T12:17:28","modified_gmt":"2013-06-14T10:17:28","slug":"bfh-urteil-vom-29-7-1998-ii-r-71_96-bstbl-1999-ii-s-796","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-7-1998-ii-r-71_96-bstbl-1999-ii-s-796\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 29.7.1998 (II R 71\/96) BStBl. 1999 II S. 796"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.7.1998 (II R 71\/96) BStBl. 1999 II S. 796<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine der Grunderwerbsteuer unterliegende \u00dcbertragung der Verwertungsbefugnis an einem (zivilrechtlich im Eigentum des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers stehenden) Geb\u00e4ude auf fremdem Boden auf einen Dritten liegt vor, wenn dem Dritten Befugnisse an dem Geb\u00e4ude (nicht aber auch am Grundst\u00fcck) einger\u00e4umt werden, die \u00fcber die Befugnisse eines P\u00e4chters hinausgehen und ihm hinsichtlich Nutzung und Ver\u00e4u\u00dferung eine einem Eigent\u00fcmer nahekommende Stellung geben. Nach der Rechtsprechung kann dies bereits dann der Fall sein, wenn der P\u00e4chter eines Grundst\u00fccks auf diesem ein Geb\u00e4ude errichtet, das er wie ein Eigent\u00fcmer nutzen und dessen Substanz er bei Ende der Pachtzeit durch \u00dcbertragung auf den Eigent\u00fcmer gegen eine Entsch\u00e4digung verwerten kann.<\/p>\n<p>2. Der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1983 ist auch dann erf\u00fcllt, wenn es jemandem durch dem \u00f6ffentlichen Recht zuzuordnende Rechtsvorg\u00e4nge rechtlich oder wirtschaftlich erm\u00f6glicht wird, ein inl\u00e4ndisches Grundst\u00fcck auf eigene Rechnung zu verwerten. Ob dies der Fall ist, ist ggf. unter entsprechender Heranziehung der zu zivilrechtlichen Rechtsvorg\u00e4ngen entwickelten Auslegungsgrunds\u00e4tze zu entscheiden.<\/p>\n<p>3. Zum Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1983 bei Beendigung des Nutzungsverh\u00e4ltnisses ausl\u00e4ndischer NATO-Truppen an deutschen Grundst\u00fccken.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>GrEStG 1983 \u00a7 1 Abs. 2, \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2, NATOTrStat.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Karlsruhe<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Bundesrepublik Deutschland (die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin &#8211; Kl\u00e4gerin ) ist Eigent\u00fcmerin eines Grundst\u00fccks, das ausl\u00e4ndischen Streitkr\u00e4ften \u00fcberlassen worden war. Die \u00dcberlassung beruhte auf einer Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und den ausl\u00e4ndischen Streitkr\u00e4ften auf der Grundlage des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags \u00fcber die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATOTrStat) vom 19. Juni 1951 (BGBl II 1961, 1190) sowie des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags \u00fcber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausl\u00e4ndischen Truppen (NATOTrStatZAbk) vom 3. August 1959 (BGBl II 1961, 1183). W\u00e4hrend der Zeit der \u00dcberlassung errichteten die ausl\u00e4ndischen Streitkr\u00e4fte unter Einsatz eigener Haushaltsmittel auf dem Grundst\u00fcck ein Geb\u00e4ude, das sie als Warenhaus nutzten. Im Jahr 1992 gaben die ausl\u00e4ndischen Streitkr\u00e4fte eine Freigabeerkl\u00e4rung f\u00fcr das Grundst\u00fcck ab. Am 19. Oktober 1992 \u00fcbergaben sie das Grundst\u00fcck mit Geb\u00e4ude an die Kl\u00e4gerin. Mit Schreiben vom 13. Januar 1993 meldeten die ausl\u00e4ndischen Streitkr\u00e4fte einen Restwertanspruch nach Art. 52 NATOTrStatZAbk an. Nach Verhandlungen vereinbarten die Kl\u00e4gerin und die ausl\u00e4ndischen Streitkr\u00e4fte, da\u00df die H\u00f6he des Restwertanspruchs durch den bei einer Weiterver\u00e4u\u00dferung dar auf entfallenden Reinerl\u00f6s bestimmt werden sollte. Der so ermittelte Restwert betrug dann 10.396.289 DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) sah in der R\u00fcckgabe des Geb\u00e4udes einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang und setzte hierf\u00fcr. . . Grunderwerbsteuer. . . gegen die Kl\u00e4gerin. . . Es nahm an, da\u00df der Vorgang nach \u00a7 1 Abs. 1 bzw. \u00a7 1 Abs. 2 i. V m. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) der Grunderwerbsteuer unter liege. . . .<\/p>\n<p>Mit der dagegen gerichteten Klage wurde geltend gemacht, da\u00df der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1983 nicht erf\u00fcllt sei. Es fehle insoweit bereits an einem &#8222;Rechtsvorgang&#8220;. Im \u00fcbrigen habe die R\u00fcckgabe der Liegenschaft f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht die Rechtsmacht zur Verwertung begr\u00fcndet, sei also nicht konstitutiv gewesen. Daran \u00e4ndere auch die Verwertung auf fremde Rechnung &#8211; d.i. f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen Streitkr\u00e4fte nichts. In der R\u00fcckgabe des Geb\u00e4udes sei kein wirtschaftlicher Wertzuwachs zu erblicken.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 1174 ver\u00f6ffentlichten Urteil als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Die ausl\u00e4ndischen Streitkr\u00e4fte h\u00e4tten die Rechtsmacht gehabt, das Geb\u00e4ude auf eigene Rechnung zu verwerten. Das Grundst\u00fcck sei von der Kl\u00e4gerin den ausl\u00e4ndischen Streitkr\u00e4ften aufgrund eines v\u00f6lkerrechtlichen \u00dcberlassungsvertrags zur Nutzung \u00fcberlassen worden. Die Nutzung des von den ausl\u00e4ndischen Streitkr\u00e4ften finanzierten Geb\u00e4udes sei unentgeltlich erfolgt. Die Kl\u00e4gerin habe die Verpflichtung gehabt, den ausl\u00e4ndischen Streitkr\u00e4ften den vereinbarten Restwert zu erstatten. Damit h\u00e4tten diese die Verwertungsm\u00f6glichkeit an dem Geb\u00e4ude besessen.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision der .Kl\u00e4gerin. Ger\u00fcgt wird die Verletzung von \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1983 sowie die Nichtber\u00fccksichtigung von Bestimmungen des NATOTrStat und des NATOTrStatZAbk sowie von \u00a7 4 Nr. 1 GrEStG 1983. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor Rechtsvorgang i. S. von \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1983 sei nur ein solcher i. S. des Zivilrechts. \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1983 erfordere immer ein zweiseitiges Rechtsgesch\u00e4ft. Der dem Streitfall zugrundeliegende Sachverhalt sei nicht dem Fall gleichzusetzen, da\u00df ein P\u00e4chter aufgrund vertraglicher Vereinbarung bei Beendigung des Pachtverh\u00e4ltnisses den &#8222;Heimfallwert&#8220; erstattet bekommen solle. Bei Beendigung des v\u00f6lkerrechtlichen \u00dcberlassungsverh\u00e4ltnisses best\u00fcnde nur eine Chance des Entsendestaats, eine Restwerterstattung zu bekommen. Selbst wenn man ann\u00e4hme, da\u00df dem Entsendestaat eine Verwertungsm\u00f6glichkeit an dem Geb\u00e4ude zugestanden h\u00e4tte, w\u00e4re diese nicht in relevanter Weise auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden. Es fehle nicht nur an einem Rechtsvorgang i. S. von \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1983, sondern bereits an einer wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis. Lasse sich ein Restwert realisieren, so st\u00fcnde dieser in vollem Umfang dem Entsendestaat zu. Eine wertm\u00e4\u00dfig positive Teilhabe der Kl\u00e4gerin an der Substanz liege erkennbar nicht vor Im \u00fcbrigen greife die Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 1 GrEStG 1983 ein. Au\u00dfer dem ergebe sich Steuerfreiheit auch aus Art. 67 Abs. 1 Satz 12. Halbsatz NATOTrStatZAbk. Selbst wenn sich daraus keine unmittelbare Steuerfreiheit des Vorgangs selbst ergeben sollte, k\u00f6nne zumindest die H\u00e4lfte der Steuerschuld von einem der beiden Gesamtschuldner nicht erhoben werden. Es w\u00e4re ermessensfehlerhaft, diese H\u00e4lfte wegen der Gesamtschuldnerschaft dann zus\u00e4tzlich vom anderen Gesamtschuldner zu erheben, dem eine Steuerfreiheit in eigener Person nicht zustehe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>1. In Frage k\u00e4me allenfalls eine Besteuerung nach \u00a7 1 Abs. 2 i. V m. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1983. Die Voraussetzungen dieses Tatbestands sind im Streitfall jedoch nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Dies folgt allerdings &#8211; entgegen der Auffassung der Revision &#8211; nicht bereits daraus, da\u00df im Streitfall zwischen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer und Nutzungsberechtigten ein \u00f6ffentlich-rechtliches bzw. v\u00f6lkerrechtliches Verh\u00e4ltnis besteht. Der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1983 kann grunds\u00e4tzlich auch durch \u00f6ffentlich-rechtliche Akte erf\u00fcllt werden. Der in \u00a7 1 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG 1983 einheitlich verwendete Begriff des Rechtsvorgangs bezieht sich auf alle Tatbest\u00e4nde des \u00a7 1 GrEStG 1983. \u00a7 1 Abs. 1 GrEStG 1983 erfa\u00dft, wie \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 zeigt, nicht nur zivilrechtliche, sondern auch \u00f6ffentlich-rechtliche Vorg\u00e4nge. Der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1983 ist mithin auch dann erf\u00fcllt, wenn es jemandem durch dem \u00f6ffentlichen Recht zuzuordnende Rechtsvorg\u00e4nge rechtlich oder wirtschaftlich erm\u00f6glicht wird, ein inl\u00e4ndisches Grundst\u00fcck auf eigene Rechnung zu verwerten. Ob dies der Fall ist, ist ggf. unter entsprechender Heranziehung der zu zivilrechtlichen Rechtsvorg\u00e4ngen entwickelten Auslegungsgrunds\u00e4tze zu entscheiden.<\/p>\n<p>2. \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1983 besteuert Rechtsvorg\u00e4nge, die es einem anderen als dem Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks erm\u00f6glichen, ein Grundst\u00fcck zu verwerten. Dies setzt einerseits voraus, da\u00df der Ver\u00e4u\u00dferer&#8220; dem &#8222;Erwerber&#8220; in bezug auf das Grundst\u00fcck Einwirkungsm\u00f6glichkeiten gew\u00e4hrt, die \u00fcber diejenigen eines P\u00e4chters hinausgehen, aber andererseits nicht die Stellung eines Eigent\u00fcmers erreichen (Senatsurteil vom 18. Januar 1956 II 87\/55 U, BFHE 62, 248, BStBl III 1956, 92). Der Tatbestand ist erf\u00fcllt, wenn dem Berechtigten \u00fcber die blo\u00dfen Besitz- und Nutzungsrechte hinaus Einwirkungsm\u00f6glichkeiten auf den ganzen Substanzwert des Grundst\u00fccks (bzw. des grundst\u00fccksgleichen Rechts) gew\u00e4hrt werden (Senatsurteil vom 8. Dezember 1965 II 148\/62 U, BFHE 84, 411, BStBl III 1966, 148). Dem (unbeschr\u00e4nkten) Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks stehen grunds\u00e4tzlich zwei M\u00f6glichkeiten der Verwertung zur Verf\u00fcgung, n\u00e4mlich die Nutzung und die Ver\u00e4u\u00dferung. Dementsprechend kann auch der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1983 dadurch verwirklicht werden, da\u00df einem Nichteigent\u00fcmer eine Kombination aus Nutzungs- und Ver\u00e4u\u00dferungsbefugnis an einem Grundst\u00fcck gew\u00e4hrt wird, die noch nicht dem rechtlichen Eigentum gleicht, diesem aber wirtschaftlich nahekommt (Senatsurteil vom 12. Dezember 1973 II R 29\/69, BFHE 111, 360, BStBl II 1974, 251). Der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1983 kann daher durch Umst\u00e4nde begr\u00fcndet werden, die teilweise dem einen, teilweise dem anderen Bereich der Verwertungsbefugnis zuzuordnen sind.<\/p>\n<p>\u00dcbertragen auf das (zivilrechtlich im Eigentum des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers stehende) Geb\u00e4ude auf fremdem Boden i. S. von \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1983 bedeutet dies, da\u00df eine von \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1983 erfa\u00dfte Rechtsposition dann besteht, wenn dem Dritten Befugnisse an dem Geb\u00e4ude (nicht aber auch am Grundst\u00fcck) einger\u00e4umt werden, die \u00fcber die Befugnisse eines P\u00e4chters hinausgehen und ihm hinsichtlich Nutzung und Ver\u00e4u\u00dferung eine einem Eigent\u00fcmer nahekommende Stellung geben. Nach der Rechtsprechung des Senats kann dies dann der Fall sein, wenn der P\u00e4chter eines Grundst\u00fccks auf diesem ein Geb\u00e4ude errichtet, das er wie ein Eigent\u00fcmer nutzen und dessen Substanz er bei Ende der Pachtzeit durch \u00dcbertragung auf den Eigent\u00fcmer gegen eine Entsch\u00e4digung verwerten kann (vgl. z. B. Senatsurteil vom <span style=\"color: #000000; font-family: Arial; font-size: small;\">27. M\u00e4rz 1985 II R 37\/83, BFHE 143, 379, BStBl II 1985, 526, m. w. N.).<\/span><\/p>\n<p>3. Die vorstehenden \u00dcberlegungen treffen jedoch auf die Rechtsbeziehungen im Streitfall nicht zu. Zwar stand den Streitkr\u00e4ften eine Nutzungsbefugnis an dem Geb\u00e4ude zu, nach deren Wegfall ihnen eine Geldleistung gew\u00e4hrt worden ist, der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 2 i. V m. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1983 wird jedoch hierdurch nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und den Streitkr\u00e4ften hinsichtlich des Grundst\u00fccks wird bestimmt durch das NATOTrStat, das NATOTrStatZAbk und die zwischen den beiden Beteiligten abgeschlossene \u00dcberlassungsvereinbarung.<\/p>\n<p>Nach dem Nordatlantikvertrag k\u00f6nnen zur Erf\u00fcllung der gemeinsamen Verteidigungsaufgabe Truppen einer Vertragspartei (= Entsendestaat) zur Aus\u00fcbung des Dienstes in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei (= Aufnahmestaat) entsandt werden (vgl. Pr\u00e4ambel des NATOTrStat). Die Rechtsstellung dieser Truppen wird im NATOTrStat geregelt und hinsichtlich der in der Bundesrepublik stationierten Truppen durch das NATOTrStatZAbk erg\u00e4nzt (vgl. Pr\u00e4ambel zum NATOTrStatZAbk).<\/p>\n<p>Nach Art. IX Abs. 3 NATOTrStat \u00fcbernehmen die Beh\u00f6rden des Aufnahmestaats die Verantwortung daf\u00fcr, da\u00df geeignete Ma\u00dfnahmen getroffen werden, um einer Truppe oder einem zivilen Gefolge die von ihnen ben\u00f6tigten Liegenschaften sowie die zugeh\u00f6rigen Einrichtungen und Leistungen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Dieser Grundsatz wird in Art. 48 und 53 NATOTrStatZAbk erg\u00e4nzt und konkretisiert. Danach setzt die \u00dcberlassung von Liegenschaften an einen Entsendestaat einen entsprechenden, an der gemeinsamen Verteidigungsaufgabe orientierten Bedarf der Truppen des Entsendestaats voraus, der durch Vereinbarungen festzustellen ist. Das Fortbestehen dieses Bedarfs auch hinsichtlich bereits \u00fcberlassener Grundst\u00fccke ist laufend zu \u00fcberpr\u00fcfen (Art. 48 Abs. 5 NATOTrStatZAbk). Besteht der entsprechende Bedarf nicht mehr, ist das Grundst\u00fcck unverz\u00fcglich an die deutschen Beh\u00f6rden zur\u00fcckzugeben. Besteht unter Ber\u00fccksichtigung der gemeinsamen Verteidigungsaufgabe eindeutig ein \u00fcberwiegendes deutsches Interesse an der Benutzung einer bestimmten Liegenschaft, so sind Freigabeantr\u00e4ge der deutschen Beh\u00f6rden in angemessener Weise zu ber\u00fccksichtigen (Art. 48 Abs. 5 Buchst. b NATOTrStatZAbk). Mithin ist nicht nur die Begr\u00fcndung eines Nutzungsverh\u00e4ltnisses an einem Grundst\u00fcck, sondern auch die Dauer der Nutzungsberechtigung des Entsendestaats vom (Fort-)Bestehen eines entsprechenden milit\u00e4rischen Bedarfs abh\u00e4ngig. Die Dauer der Nutzungsberechtigung an dem Grundst\u00fcck h\u00e4ngt damit von einem objektiven und einem st\u00e4ndigen Wandel unterliegenden Umstand ab, der bestimmt wird durch das gemeinsame Verteidigungsinteresse bzw. sonstige gesamtstaatliche Interesse der beteiligten Staaten, nicht aber von den Fiskalinteressen eines Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers oder eines Nutzungsberechtigten. Damit unterscheidet sich die Stellung der nutzungsberechtigten Streitkr\u00e4fte wesentlich und grunds\u00e4tzlich von derjenigen eines privatrechtlichen Nutzungsberechtigten, wie sie der zitierten Rechtsprechung des Senats zugrunde lag.<\/p>\n<p>Ein wesentlicher Unterschied besteht auch hinsichtlich der Nutzung selbst. Auch Art und Umfang der Nutzung des Grundst\u00fccks werden bestimmt und begrenzt durch den an der gemeinsamen Verteidigungsaufgabe orientierten Bedarf. Nach Art. 53 Abs. 1 NATOTrStatZAbk kann eine Truppe innerhalb der ihr zur ausschlie\u00dflichen Benutzung \u00fcberlassenen Liegenschaften die zur befriedigenden Erf\u00fcllung ihrer Verteidigungspflichten erforderlichen Ma\u00dfnahmen treffen. Es ist sicherzustellen, da\u00df die deutschen Beh\u00f6rden die zur Wahrnehmung deutscher Belange erforderlichen Ma\u00dfnahmen innerhalb der Liegenschaften durchf\u00fchren k\u00f6nnen (Art. 53 Abs. 3 NATOTrStatZAbk). Zur reibungslosen Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahmen arbeiten die deutschen Beh\u00f6rden mit den Beh\u00f6rden der Truppen zusammen (Art. 53 Abs. 4 NATOTrStatZAbk). Daraus folgt, da\u00df die Nutzung der \u00fcberlassenen Grundst\u00fccke nicht in das freie Belieben der Truppen des Entsendestaats gestellt ist, sondern auf das zur Erf\u00fcllung der Verteidigungspflichten Erforderliche begrenzt ist. Dar\u00fcber hinaus steht die Nutzung w\u00e4hrend der Dauer der \u00dcberlassungszeit unter dem Vorbehalt einer st\u00e4ndigen Abstimmung mit den beteiligten deutschen Stellen. Die Einschr\u00e4nkung der Nutzungsbefugnis der Truppen hinsichtlich der \u00fcberlassenen Grundst\u00fccke wird besonders deutlich an den Regeln \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von Bauma\u00dfnahmen. Bauvorhaben sind mit den zust\u00e4ndigen deutschen Beh\u00f6rden zu vereinbaren (Art. 49 Abs. 1 NATOTrStatZAbk). Bauma\u00dfnahmen werden in der Regel durch die zust\u00e4ndigen deutschen Beh\u00f6rden durchgef\u00fchrt und nur ausnahmsweise von den Streitkr\u00e4ften selbst (Art. 49 Abs. 2 und 3 NATOTrStatZAbk). Insgesamt ist daher die Nutzung der \u00fcberlassenen Grundst\u00fccke hinsichtlich Dauer, Art und Umfang, insbesondere der Durchf\u00fchrung von Bauma\u00dfnahmen, bestimmt und begrenzt durch den aus der gemeinsamen Verteidigungsaufgabe oder sonstigen gesamtstaatlichen Belange sich ergebenden Bedarf. Dar\u00fcber hinaus ist die gesamte Nutzung einem st\u00e4ndigen Abstimmungserfordernis unterschiedlicher rechtlicher Ausformung mit den Beh\u00f6rden des Aufnahmestaats unterstellt. Eine derart eingeschr\u00e4nkte Nutzungsbefugnis ist nicht &#8211; auch nicht ann\u00e4hernd &#8211; vergleichbar mit derjenigen Nutzungsbefugnis, die sich aus dem (unbeschr\u00e4nkten) zivilrechtlichen Eigentum ergibt.<\/p>\n<p>Grundlegende Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der Verwertung durch R\u00fcckgabe gegen Entsch\u00e4digung. Die R\u00fcckgabe erfolgt durch Freigabeerkl\u00e4rung des Entsendestaats. An diesen schlie\u00dft sich ggf. eine Vereinbarung \u00fcber die Besitz\u00fcbergabe an. Die Regelungen \u00fcber einen Anspruch des Entsendestaats auf Ersatz eines Restwerts (Art. 52 NATOTrStatZAbk) sind wiederum eindeutig nicht zugeschnitten auf die wirtschaftlichen Interessen von Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer einerseits und Nutzungsberechtigtem andererseits, sondern gepr\u00e4gt durch den Gedanken eines angemessenen finanziellen Ausgleichs zwischen Staaten im Rahmen von Aufwendungen zur Erf\u00fcllung gemeinsamer Verteidigungsaufgaben. So hat die Bundesrepublik einen Restwert ggf. auch zu erstatten f\u00fcr nicht in ihrem Eigentum, sondern in dem eines Landes stehende Grundst\u00fccke (Art. 52 Abs. 1 NATOTrStatZAbk). Schon daran wird deutlich, da\u00df diese Entsch\u00e4digung nicht gew\u00e4hrt wird f\u00fcr eine auf die Bundesrepublik als Eigent\u00fcmerin \u00fcbergehende Befugnis. Zum anderen besteht ein Anspruch auf Restwert von Investitionen nur dann, wenn diese Investitionen aus eigenen Mitteln des Entsendestaats finanziert worden sind. In diesem Zusammenhang f\u00e4llt weiter ins Gewicht, da\u00df der Anspruch auf einen Restwert dem Grunde und der H\u00f6he nach sich weder an den Aufwendungen der Truppen des Entsendestaats, noch an einem Markt- oder Verkehrswert orientiert, sondern ausschlie\u00dflich an dem Wert, den die zur\u00fcckgelassene Investition f\u00fcr die Bundesrepublik hat. Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, da\u00df im Streitfall ohne rechtlichen Zwang ein Restwert in H\u00f6he eines am Markt erzielten Preises vereinbart worden ist. Entscheidend ist, da\u00df den ausl\u00e4ndischen. Streitkr\u00e4ften hinsichtlich des Geb\u00e4udes keine Rechtsposition einger\u00e4umt worden war, die es ihnen erm\u00f6glichte, sich durch Ver\u00e4u\u00dferung den Substanzwert des Geb\u00e4udes zu eigen zu machen.<\/p>\n<p>Damit aber kommt die Stellung der ausl\u00e4ndischen Streitkr\u00e4fte hinsichtlich der Nutzung und der Ver\u00e4u\u00dferung des betreffenden Grundst\u00fccks in keiner Hinsicht der Stellung eines zivilrechtlichen Eigent\u00fcmers nahe. Sie hatten keine Rechtsposition an einem Geb\u00e4ude auf fremdem Boden i. S. von \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1983, die sie am Ende des Nutzungsverh\u00e4ltnisses auf den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer \u00fcbertragen konnten.<\/p>\n<p>4. Die von anderen Grunds\u00e4tzen ausgehende Vorentscheidung ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung findet im Gesetz keine St\u00fctze und ist daher aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.<\/p>\n<p>Der Senat hat es f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig gehalten, ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.7.1998 (II R 71\/96) BStBl. 1999 II S. 796 1. Eine der Grunderwerbsteuer unterliegende \u00dcbertragung der Verwertungsbefugnis an einem (zivilrechtlich im Eigentum des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers stehenden) Geb\u00e4ude auf fremdem Boden auf einen Dritten liegt vor, wenn dem Dritten Befugnisse an dem Geb\u00e4ude (nicht aber auch am Grundst\u00fcck) einger\u00e4umt werden, die \u00fcber die Befugnisse eines &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-7-1998-ii-r-71_96-bstbl-1999-ii-s-796\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil      vom 29.7.1998 (II R 71\/96) BStBl. 1999 II S. 796<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48133","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48133","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48133"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48133\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48133"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48133"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48133"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}