{"id":48182,"date":"1998-02-05T12:34:23","date_gmt":"1998-02-05T10:34:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48182"},"modified":"2013-06-14T12:35:11","modified_gmt":"2013-06-14T10:35:11","slug":"bfh-urteil-vom-5-2-1998-iii-r-48_91-bstbl-1999-ii-s-836","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-2-1998-iii-r-48_91-bstbl-1999-ii-s-836\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 5.2.1998 (III R 48\/91) BStBl. 1999 II S. 836"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 5.2.1998 (III R 48\/91) BStBl. 1999 II S. 836<\/strong><\/p>\n<p>Wurden (inzwischen) zum Anlageverm\u00f6gen einer GmbH geh\u00f6rende Wirtschaftsg\u00fcter noch von der Vorgr\u00fcndungsgesellschaft angeschafft, so steht der Anspruch auf Investitionszulage der GmbH zu, wenn die Vorgr\u00fcndungsgesellschaft lediglich auf die Errichtung der GmbH ausgerichtet war und diese selbst z\u00fcgig errichtet sowie in das Handelsregister eingetragen wurde und alsbald den Gesch\u00e4ftsbetrieb aufnahm.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 46 BerlinFG a.F. \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, ist am 11. Juni 1986 in das Handelsregister eingetragen worden. Der notarielle Gr\u00fcndungsvertrag datiert vom 6. Februar 1986.<\/p>\n<p>In \u00a7 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vereinbarten die Gesellschafter, dass ein Olivetti-Computer einschlie\u00dflich Zubeh\u00f6r gem\u00e4\u00df Einkaufsrechnung vom 21. Dezember 1985 in H\u00f6he von 14.056 DM als Sacheinlage in anteiliger Anrechnung auf die Stammeinlagen aller Gesellschafter in die Gesellschaft eingebracht werde. Nach \u00a7 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages hat die &#8222;Vorgesellschaft der Gr\u00fcnder&#8220; ihre T\u00e4tigkeit am 16. Dezember 1985 begonnen. Gem\u00e4\u00df Satz 2 dieser Regelung sollten die Gesch\u00e4fte seit dieser Zeit der GmbH zugerechnet werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Anschaffung des Computers einschlie\u00dflich des Zubeh\u00f6rs im Jahre 1985 (Streitjahr) beantragte dann die Kl\u00e4gerin die sog. Forschungs- und Entwicklungszulage nach \u00a7 19 Abs. 1 Satz 4 Ziff. 1 Buchst. b des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr g\u00fcltigen Fassung (BerlinFG a. F.) in H\u00f6he von 40% der Anschaffungskosten.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den Antrag &#8211; auch im Einspruchsverfahren &#8211; ab. Die Klage hiergegen hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) lehnte zwar die Gew\u00e4hrung einer 40%igen Forschungszulage ab, vertrat jedoch die Ansicht, dass die 10%ige Grundzulage zu gew\u00e4hren sei. Zwar komme eine Investitionszulage u. a. nur dann in Betracht, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut dem Anlageverm\u00f6gen zuzuordnen sei. Dieses Erfordernis k\u00f6nne aber auch dann erf\u00fcllt sein, wenn das Wirtschaftsgut bereits vor Er\u00f6ffnung des Betriebs angeschafft worden ist. In diesem Fall m\u00fcsse der betreffende Betrieb nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) &#8211; wie im Streitfall &#8211; geschehen lediglich nach der Anschaffung des Wirtschaftsguts z\u00fcgig errichtet und alsbald er\u00f6ffnet werden (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11. M\u00e4rz 1988 III R 113\/82, BFHE 153, 191, BStBl II 1988, 636, 638).<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich das FA mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. Es r\u00fcgt die Verletzung des \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 BerlinFG a. F. und f\u00fchrt dazu insbesondere aus: Der Kl\u00e4gerin stehe f\u00fcr das Streitjahr (1985) keine Investitionszulage zu, da ihre rechtliche Existenz im Hinblick auf die nachfolgende Eintragung im Handelsregister erst mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages am 6. Februar 1986 begonnen habe. Auch der Erwerb des streitigen Computers durch die Vorgr\u00fcndungsgesellschaft und die Sacheinlage desselben in das Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin verm\u00f6ge einen Zulagenanspruch nicht zu begr\u00fcnden. Zum einen sei die Vorgr\u00fcndungsgesellschaft rechtlich nicht mit der Vorgesellschaft und sp\u00e4teren Kapitalgesellschaft identisch. Zum anderen sei die Vorgr\u00fcndungsgesellschaft mangels Steuerpflichtigkeit nicht anspruchsberechtigt gewesen, weil sie mangels entsprechender nach au\u00dfen gerichteter Bet\u00e4tigung nicht die Tatbestandvoraussetzungen eines Gewerbebetriebs i. S. von \u00a7 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erf\u00fcllt habe.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf die sog. Grundzulage bejaht.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 19 Abs. 2 Satz 1 BerlinFG a. F. wird Investitionszulage nur f\u00fcr solche zum Anlageverm\u00f6gen eines Betriebs in Berlin (West) geh\u00f6renden abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsg\u00fcter gew\u00e4hrt, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem solchen Betrieb (einer Betriebst\u00e4tte) verbleiben.<\/p>\n<p>Im Streitfall waren im Zeitpunkt der Anschaffung des Computers im Dezember 1985 noch kein solcher Betrieb und keine solche Betriebst\u00e4tte vorhanden. Es gab nur eine sog. Vorgr\u00fcndungsgesellschaft, die mangels nach au\u00dfen gerichteter gewerblicher Bet\u00e4tigung zivilrechtlich als Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) i. S. von \u00a7 705 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches zu qualifizieren ist. Aus dem gleichen Grunde und wegen der fehlenden gesellschafts- und steuerrechtlichen Identit\u00e4t von Vorgr\u00fcndungs- und eingetragener Kapitalgesellschaft (vgl. dazu das BFH-Urteil vom <span style=\"color: #000000; font-family: Arial; font-size: small;\">8. November 1989 I R 174\/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91, m.w.N.) ist diese (inaktive) Gesellschaft im Hinblick auf die Erfordernisse des \u00a7 15 Abs. 2 EStG auch keine &#8222;Steuerpflichtige im Sinne des Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuergesetzes&#8220; und damit aus eigenem Recht auch nicht zulagenberechtigt (vgl. \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 BerlinFG a. F.).<\/span><\/p>\n<p>Auf der anderen Seite hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass auch Investitionen vor Betriebser\u00f6ffnung zulagenbeg\u00fcnstigt sein k\u00f6nnen, wenn der betreffende Betrieb nach der Anschaffung des Wirtschaftsguts z\u00fcgig errichtet und alsbald er\u00f6ffnet wird (vgl. dazu Urteile vom 3. April 1973 VIII R 31\/71, BFHE 109, 292, BStBl II 1973, 578; vom 19. Dezember 1979 III R 93\/77, nicht ver\u00f6ffentlicht, und in BFHE 153, 191, BStBl II 1988, 636). Die Zulagengew\u00e4hrung in solchen F\u00e4llen ist deshalb gerechtfertigt, weil Investitionen naturgem\u00e4\u00df besonders konzentriert in der Gr\u00fcndungsphase eines Unternehmens anfallen und dabei ebenso f\u00f6rderungsw\u00fcrdig sind wie w\u00e4hrend des laufenden Gesch\u00e4ftsbetriebs (vgl. dazu Zitzmann, Zulagen f\u00fcr Investitionen in den neuen Bundesl\u00e4ndern, 5. Aufl., Rz. 166). Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 28. Oktober 1993, BStBl I 1993, 904 Tz. 14 zur erh\u00f6hten Zulage f\u00fcr Handwerksbetriebe und das verarbeitende Gewerbe).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Zulagenberechtigung der Kl\u00e4gerin ist auch das BMF-Schreiben vom 31. Dezember 1986 (BStBl I 1987, 51 Tz. 2) zu ber\u00fccksichtigen, wonach im Falle einer Betriebseinbringung nach \u00a7 20 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 1977 f\u00fcr die (Zulagen-) Anspruchsberechtigung die gleichen Grunds\u00e4tze gelten wie bei einer Gesamtrechtsnachfolge. Ein Gesamtrechtsnachfolger aber kann die Zulage auch dann beanspruchen, wenn die Voraussetzungen teilweise von ihm und teilweise von seinem Rechtsvorg\u00e4nger erf\u00fcllt worden sind.<\/p>\n<p>Im Streitfall liegt zwar kein Einbringungsvorgang nach \u00a7 20 UmwStG 1977 vor, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages \u00fcber die Errichtung der GmbH noch nicht ann\u00e4hernd ein vollst\u00e4ndiger &#8222;Betrieb&#8220; i. S. der insoweit ma\u00dfgeblichen \u00a7\u00a7 16, 14 oder 18 Abs. 3 EStG vorhanden war und insbesondere das Verm\u00f6gen der zu diesem Zeitpunkt bestehenden GbR mangels Steuerpflichtigkeit der Gesellschaft (s.o.) nicht den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften unterlag (vgl. zum letztgenannten Erfordernis Widmann in Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, 3. Aufl., Rz. 6782). Der oben dargelegte Gesichtspunkt der F\u00f6rderungsw\u00fcrdigkeit von Investitionen vor z\u00fcgiger Betriebserrichtung und anschlie\u00dfend rascher Betriebser\u00f6ffnung sowie der Aspekt der Gleichheit der Interessenlage gebieten es aber, den vorliegenden Sachverhalt mit dem Sachverhalt der sukzessiven Errichtung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft, bei denen sich das Problem eines Wechsels des Rechtssubjekts nicht stellt, gleichzubehandeln. Weiter ist dem FG darin zuzustimmen und zwischen den Beteiligten wohl auch unstreitig, dass der Betrieb im Streitfall z\u00fcgig errichtet und anschlie\u00dfend rasch er\u00f6ffnet wurde: Zwischen der Anschaffung des fraglichen ersten Wirtschaftsguts und der Eintragung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister liegen z. B. weniger als sechs Monate. Somit ist hinsichtlich der Voraussetzung &#8222;Anschaffung eines (neuen) Wirtschaftsgutes&#8220; auf die GbR und hinsichtlich des Erfordernisses eines Betriebs sowie des sog. r\u00e4umlichen und sachlichen Verbleibens in einem Betrieb in Berlin (West) auf die kurze Zeit sp\u00e4ter gegr\u00fcndete Kapitalgesellschaft abzustellen, in die das Verm\u00f6gen der GbR vollst\u00e4ndig &#8222;eingebracht&#8220; wurde (vgl. zum r\u00e4umlichen und sachlichen Verbleiben zuletzt Senatsurteil vom 5. Juni 1997 III R 186\/94, BFH\/NV 1997, 900, m.w.N.).<\/p>\n<p>Diesen Gesichtspunkt der gleichsam schrittweisen Verwirklichung der Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulagengew\u00e4hrung im Streitfall \u00fcbersieht z. B. das Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 29. April 1997 3 K 68\/96 I (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1997, 1326). Nach ihm soll eine GmbH wie im Streitfall generell nur dann zulagenanspruchsberechtigt sein, &#8222;wenn der im Rahmen der Vorgr\u00fcndungsgesellschaft entstandene Anspruch auf Investitionszulage in der Form des \u00a7 46 der Abgabenordnung (AO 1977) an die GmbH abgetreten wurde&#8220;. Gegen diese Aussage bestehen vor allem auch deswegen Bedenken, weil eine blo\u00dfe Vorgr\u00fcndungsgesellschaft in vielen F\u00e4llen keinen eigenen Zulagenanspruch erwerben kann und dann eine Investitionszulage in F\u00e4llen wie dem vorliegenden \u00fcberhaupt nicht gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnte. Die Vorgr\u00fcndungsgesellschaft ist n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich nicht auf das Unterhalten eines eigenen Betriebs gerichtet, sondern auf die Errichtung der K\u00fcnftigen Gesellschaft (vgl. dazu auch Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 21. Juli 1997, Deutsches Steuerrecht 1997, 1810, zur fehlenden Unternehmereigenschaft von Vorgr\u00fcndungsgesellschaften). Es fehlt daher an der zulagenrechtlichen Voraussetzung der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes f\u00fcr einen (eigenen) Betrieb. So verh\u00e4lt es sich auch im Streitfall. Hier wird die fehlende Absicht der Vorgr\u00fcndungsgesellschaft, einen eigenen Betrieb zu unterhalten, noch dadurch besonders deutlich, dass die &#8222;Gesch\u00e4fte&#8220; &#8211; nach dem Gesellschaftsvertrag f\u00fcr die GmbH &#8211; bereits ab dem 16. Dezember 1985 der (sp\u00e4teren) GmbH zugerechnet werden sollten.<\/p>\n<p>2. Da die Vorentscheidung im Ergebnis mit diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen \u00fcbereinstimmt, war die Revision mit der Kostenfolge aus \u00a7 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.2.1998 (III R 48\/91) BStBl. 1999 II S. 836 Wurden (inzwischen) zum Anlageverm\u00f6gen einer GmbH geh\u00f6rende Wirtschaftsg\u00fcter noch von der Vorgr\u00fcndungsgesellschaft angeschafft, so steht der Anspruch auf Investitionszulage der GmbH zu, wenn die Vorgr\u00fcndungsgesellschaft lediglich auf die Errichtung der GmbH ausgerichtet war und diese selbst z\u00fcgig errichtet sowie in das Handelsregister eingetragen wurde &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-2-1998-iii-r-48_91-bstbl-1999-ii-s-836\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil      vom 5.2.1998 (III R 48\/91) BStBl. 1999 II S. 836<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48182","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48182","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48182"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48182\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48182"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48182"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48182"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}