{"id":48213,"date":"1998-01-15T11:46:48","date_gmt":"1998-01-15T09:46:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48213"},"modified":"2013-06-14T11:47:37","modified_gmt":"2013-06-14T09:47:37","slug":"bfh-urteil-vom-15-1-1998-iv-r-81_96-bstbl-1998-ii-s-263","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-1-1998-iv-r-81_96-bstbl-1998-ii-s-263\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    15.1.1998 (IV R 81\/96) BStBl. 1998 II S. 263"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.1.1998 (IV R 81\/96) BStBl. 1998 II S. 263<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Journalisten k\u00f6nnen die nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geforderten Angaben zu Teilnehmern und Anla\u00df einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf das Pressegeheimnis verweigern.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; AO 1977 \u00a7 102 Abs. 1 Nr. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1997, 150)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) machte f\u00fcr das Streitjahr 1992 u. a. Aufwendungen f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung in H\u00f6he von 18.435 DM als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend, die er als Wirtschaftskorrespondent einer Tageszeitung erzielte. Au\u00dferdem begehrte er den Abzug von Bewirtungskosten in H\u00f6he von 2.256,90 DM als Betriebsausgaben bei seinen in geringerem Umfang erzielten Eink\u00fcnften aus freiberuflicher Journalistent\u00e4tigkeit. Die vorgelegten Bewirtungsbelege enthalten weder den Namen des Kl\u00e4gers als Bewirtendem noch seine Unterschrift; der Bewirtete ist mit seinem Nachnamen vermerkt und als Bewirtungsanla\u00df entweder &#8222;Arbeits-&#8222;, &#8222;Hintergrund-&#8220; oder &#8222;Info-Gespr\u00e4ch&#8220; angegeben. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte den Abzug dieser Aufwendungen mit der Begr\u00fcndung, der jeweilige Anla\u00df der Bewirtung sei nicht ausreichend dargelegt und die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung nicht glaubhaft gemacht worden. Allerdings ber\u00fccksichtigte das FA 36 Fahrten von W nach L zu je 410 Entfernungskilometern als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kl\u00e4ger Anfechtungsklage, nachdem er im Einspruchsverfahren eine Bescheinigung der Personalabteilung seines Arbeitgebers vom 28. August 1992 vorgelegt hatte, wonach er seinen Wohnsitz in W beibehalten habe, weil geplant sei, da\u00df er bis Ende Juni 1993 im Korrespondentenb\u00fcro L t\u00e4tig bleibe. W\u00e4hrend des Klageverfahrens reichte der Kl\u00e4ger eine weitere Bescheinigung seines Arbeitgebers ein, aus der sich ergab, da\u00df die urspr\u00fcnglich befristete Besch\u00e4ftigung in eine dauernde T\u00e4tigkeit in L \u00fcbergegangen sei.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der Begr\u00fcndung statt, auch als Ledigem st\u00fcnde dem Kl\u00e4ger der Abzug von Aufwendungen f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung zu. Der Anstellungsvertrag enthalte zwar keine Einschr\u00e4nkung, die auf eine dreij\u00e4hrige Befristung der T\u00e4tigkeit in L hindeute; daraus sei aber nicht zu schlie\u00dfen, da\u00df der Kl\u00e4ger dort eine unbefristete T\u00e4tigkeit angestrebt habe. Ma\u00dfgebend sei der Kenntnisstand des Kl\u00e4gers im Veranlagungszeitraum, so da\u00df auch aus dem Umstand, da\u00df der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich eine Dauerstellung in L \u00fcbernommen habe, nichts anderes zu folgern sei. Dies werde durch die vorgelegten Bescheinigungen seines Arbeitgebers belegt. Der Kl\u00e4ger habe im \u00fcbrigen glaubw\u00fcrdig dargelegt, da\u00df der Anstellungsvertrag ein standardisierter Redakteurvertrag gewesen sei, der keine Nebenabreden enthalten habe. Das FA \u00fcberspanne die Anforderungen an den Nachweis der doppelten Haushaltsf\u00fchrung. Auch die geltend gemachten Bewirtungskosten seien als Betriebsausgaben abziehbar. Das besondere Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Journalisten und Informanten sowie der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 des Grundgesetzes &#8211; GG &#8211; i. V. m. \u00a7 102 Abs. 1 Nr. 4 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) mindere die Mitwirkungspflichten des Kl\u00e4gers derart, da\u00df es ausreiche, den Anla\u00df der Bewirtung &#8211; wie im Streitfall durchg\u00e4ngig geschehen &#8211; mit &#8222;Arbeitsgespr\u00e4ch&#8220;, &#8222;Hintergrundgespr\u00e4ch&#8220; bzw. &#8222;Info-Gespr\u00e4ch&#8220; zu umschreiben. Jeder weitere f\u00fcr das FA aussagekr\u00e4ftige Zusatz bedeute einen rechtswidrigen Eingriff in die gesch\u00fctzte Pressefreiheit.<\/p>\n<p>Mit seiner dagegen gerichteten Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts und tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung vor: Im Streitfall habe der Kl\u00e4ger die bewirteten Personen nicht genau bezeichnet; damit und mit der Umschreibung als &#8222;Hintergrundgespr\u00e4che&#8220; oder &#8222;Info-Gespr\u00e4ch&#8220; habe der Kl\u00e4ger die ausschlie\u00dfliche berufliche Veranlassung der Bewirtungen nicht nachgewiesen. Der gesetzlichen Nachweispflicht des Kl\u00e4gers stehe auch die Pressefreiheit nicht entgegen. Offenbarungspflichtige Berufsgeheimnisse seien durch das Steuergeheimnis gesch\u00fctzt. Zu Unrecht habe das FG auch die Mehraufwendungen aus Anla\u00df einer zeitlich begrenzten doppelten Haushaltsf\u00fchrung zum Abzug zugelassen, ohne zu pr\u00fcfen, ob im Streitfall die Voraussetzungen einer echten doppelten Haushaltsf\u00fchrung vorgelegen h\u00e4tten. Im \u00fcbrigen seien die Aufwendungen der H\u00f6he nach nicht \u00fcberpr\u00fcft worden, weil man sie bereits dem Grunde nach abgelehnt habe. So sei zweifelhaft, ob die geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr Familienheimfahrten oder f\u00fcr eine Putzfrau tats\u00e4chlich angefallen seien.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er tr\u00e4gt vor, die Kosten der doppelten Haushaltsf\u00fchrung seien zu Recht zum Abzug zugelassen worden. Die Situation des gesellschaftlichen Umbruchs habe im Streitjahr keine zuverl\u00e4ssige Prognose \u00fcber die Zukunft der Besch\u00e4ftigung in L zugelassen, so da\u00df er, der Kl\u00e4ger, seine Wohnung in W zun\u00e4chst beibehalten habe. Die beigebrachten Bescheinigungen des Arbeitgebers belegten die Befristung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses in L. F\u00fcr den Abzug der Bewirtungskosten fordere das FA zu Unrecht genauere Angaben zum Bewirtungsanla\u00df und zur Bezeichnung der Teilnehmer der Bewirtung. Diesen Angaben stehe das Grundrecht der Pressefreiheit entgegen, das auch das sog. Pressegeheimnis umfasse. Dar\u00fcber hinaus bestehe auch ein Auskunftsverweigerungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 102 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977, das entgegen der Auffassung des FA auch in eigenen Steuersachen des Journalisten Anwendung finde. W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens erlie\u00df das FA einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid, mit dem der steuerpflichtige Arbeitslohn um 15.350 DM erh\u00f6ht wurde, weil der Kl\u00e4ger nach neueren Erkenntnissen des FA einen Firmenwagen f\u00fcr Familienheimfahrten genutzt hatte. Den Bescheid hat der Kl\u00e4ger zum Gegenstand des Verfahrens gemacht (\u00a7\u00a7 68, 123 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Zu Unrecht hat das FG die geltend gemachten Bewirtungskosten abweichend von \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Abzug zugelassen.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 &#8211; StRG 1990 &#8211; (BGBl I, 1093, BStBl I, 224) d\u00fcrfen Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung von Personen aus gesch\u00e4ftlichem Anla\u00df den Gewinn nicht mindern, soweit sie 80 v. H. der Aufwendungen \u00fcbersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren H\u00f6he und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der H\u00f6he und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige gem\u00e4\u00df Satz 2 der vorbezeichneten Vorschrift schriftlich den Ort, Tag, Teilnehmer und Anla\u00df der Bewirtung sowie die H\u00f6he der Aufwendungen anzugeben; hat die Bewirtung in einer Gastst\u00e4tte stattgefunden, so gen\u00fcgen Angaben zu dem Anla\u00df und den Teilnehmern der Bewirtung. Wie der Senat zu \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG a. F. entschieden hat, ist diese Form des Nachweises eine materielle Tatbestandsvoraussetzung f\u00fcr den Abzug der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben (Urteile vom 30. Januar 1986 IV R 150\/85, BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488, und vom 11. August 1994 IV R 45\/93, BFH\/NV 1995, 206). Hieran ist auch nach der durch StRG 1990 (a. a. O.) ge\u00e4nderten Fassung der Vorschrift festzuhalten.<\/p>\n<p>b) Nach den Feststellungen des FG waren die Bewirtungsbelege im Streitfall nur unvollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllt. So fehlte sowohl die Unterschrift des Kl\u00e4gers als auch der Name des Bewirtenden. Das FA hat \u00fcberdies bem\u00e4ngelt, da\u00df auch die bewirteten Personen und der Anla\u00df der Bewirtung nicht hinreichend konkret aufgef\u00fchrt waren. Damit hat der Kl\u00e4ger die Mindestanforderungen, die das Gesetz gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG an die vom Steuerpflichtigen geforderten Angaben stellt, nicht erf\u00fcllt, so da\u00df ein nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG wesentliches Tatbestandsmerkmal f\u00fcr den Betriebsausgabenabzug fehlte.<\/p>\n<p>Da das Gesetz &#8222;Angaben des Steuerpflichtigen&#8220; fordert, mu\u00df er durch seine Unterschrift dokumentieren, da\u00df es sich um eine von ihm autorisierte Erkl\u00e4rung handelt. Fehlt die Unterschrift des Steuerpflichtigen, so fehlt es an einer &#8222;schriftlichen Angabe des Steuerpflichtigen&#8220; i. S. des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies zu \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. entschieden, nach der ein amtlicher Vordruck auszuf\u00fcllen war, der auch eine Unterschrift vorsah (BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 128\/93, I R 130\/93, BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894). Auch durch die Neufassung der Vorschrift hat sich aber an dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Angaben des Steuerpflichtigen, aus dem die Notwendigkeit der Unterzeichnung durch diesen hergeleitet wird, nichts ge\u00e4ndert. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden hat der Gesetzgeber im StRG 1990 (a. a. O.) lediglich auf die Unterschrift des Gastwirts auf der Rechnung und den amtlich vorgeschriebenen Vordruck verzichtet (BTDrucks 11\/2536 S. 46 f.). Ungeachtet dieser Erleichterung findet der amtliche Vordruck aber in der Praxis immer noch weitgehend Verwendung, weil er auf der R\u00fcckseite vieler Gastwirtsrechnungen aufgedruckt ist.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Senats zu \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG a. F. war auch der Name des an der Bewirtung teilnehmenden bewirtenden Steuerpflichtigen anzugeben, obwohl das Gesetz nur die Angabe der &#8222;bewirteten Personen&#8220; gefordert hatte (vgl. Urteile in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488; vom 25. Februar 1988 IV R 95\/86, BFHE 152, 506, BStBl II 1988, 581, und in BFH\/NV 1995, 206). Der durch das StRG 1990 ge\u00e4nderte Wortlaut, wonach die &#8222;Teilnehmer der Bewirtung&#8220; aufzuf\u00fchren sind, stellt dies nunmehr klar (Beschlu\u00df des Senats vom 2. Oktober 1997 IV R 40\/95, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1998, 95).<\/p>\n<p>c) Fehlt danach im Streitfall sowohl die Unterschrift des Kl\u00e4gers als auch die Angabe des Bewirtenden, so sind die geltend gemachten Bewirtungskosten vom Abzug ausgeschlossen. Zu Recht hat das FA aber auch konkrete Angaben zum Anla\u00df der Bewirtung und zu den bewirteten Personen gefordert. Diese Angaben sind zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung erforderlich (BFH in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488, und in BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG kann sich auch ein Journalist konkreter Angaben zu den Teilnehmern und dem Anla\u00df einer Bewirtung nicht unter Hinweis auf das Pressegeheimnis (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und sein Auskunftsverweigerungsrecht (\u00a7 102 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977) enthalten.<\/p>\n<p>Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative GG) umfa\u00dft zwar auch den gesamten Proze\u00df der Informationsermittlung durch die Presse (s. etwa Wente, Das Recht der Journalistischen Recherche, 1987, S. 39 ff., m. w. N.). Es steht jedoch unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Davon gehen die Pressegesetze der L\u00e4nder ebenso aus (s. etwa \u00a7 1 Abs. 1 des S\u00e4chsischen Pressegesetzes). Ein solches allgemeines Gesetz ist auch das EStG und insbesondere die Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, weil sie nicht speziell auf die Pressefreiheit abzielt. Tragender Zweck des Abzugsverbots ist vielmehr der Schutz des von der Rechtsordnung anerkannten Gutes der Besteuerungsgleichheit und des Rechtsstaatsprinzips (s. Urteil des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 17. Juli 1984 2 BvE 11, 15\/83, BVerfGE 67, 100, 140). Bei der danach gebotenen G\u00fcterabw\u00e4gung (dazu allgemein aber ausf\u00fchrlich auch Wente, a. a. O., S. 59 ff.) zwischen Pressefreiheit (als Informationsermittlungsfreiheit) und Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung kann der Senat den Schutz des Presseangeh\u00f6rigen und seiner Informanten durch das mit empfindlicher Strafe bewehrte Steuergeheimnis (\u00a7 30 AO 1977; \u00a7 355 des Strafgesetzbuchs &#8211; StGB -) nicht unber\u00fccksichtigt lassen. Als Gegenst\u00fcck zu den weitgehenden Offenbarungspflichten des Steuerrechts dient \u00a7 30 AO 1977 zum einen dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen und der anderen zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen. Zugleich bezweckt die Vorschrift aber auch, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlichen Sachverhalte zu f\u00f6rdern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, da Steuerquellen vollst\u00e4ndig zu erfassen und eine gesetzm\u00e4\u00dfige, insbesondere gleichm\u00e4\u00dfige Besteuerung sicherzustellen (BVerfG in BVerfGE 67, 100, 140). Nach \u00dcberzeugung des Senats kommt diesen im Rechtsstaatsprinzip und im Gleichbehandlungsgebot verankerten \u00f6ffentlichen Interessen, die \u00fcber das nur fiskalische Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens hinausgehen, Vorrang vor dem Pressegeheimnis und dem daraus abzuleitenden Informantenschutz zu.<\/p>\n<p>Von dieser Wertung geht der Gesetzgeber auch in der Regelung des Auskunftsverweigerungsrechts zur Wahrung des Presse- und Rundfunkgeheimnisses aus. Nach \u00a7 102 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977 besteht dieser Informantenschutz zwar f\u00fcr den redaktionellen Teil des Werks; nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift bleibt \u00a7 160 AO 1977 jedoch unber\u00fchrt. Besteht danach f\u00fcr den Journalisten eine Offenbarungspflicht selbst in F\u00e4llen der Zahlung von Bestechungs- oder sog. Schmiergeldern, so kann er erst recht nicht die nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geforderten Angaben unter Berufung auf das Pressegeheimnis verweigern.<\/p>\n<p>Die Frage, ob sich der Journalist durch die Mitteilung der in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geforderten Daten an das FA einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem\u00e4\u00df \u00a7 201 StGB strafbar machen k\u00f6nnte, bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung. Der Kl\u00e4ger hat derartige Umst\u00e4nde weder vorgetragen noch sind sie im Streitfall ersichtlich. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Journalist, in einem konkreten Einzelfall etwa, auf die namentliche Angabe eines Informanten verzichten k\u00f6nnte, um eine Offenbarung zu verhindern und ob in einem derartigen Ausnahmefall die Bezeichnung der Recherche unter Angabe des daraus entstandenen Artikels gen\u00fcgen w\u00fcrde. In jedem Fall bleibt dem Journalisten auch die M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme des Pauschbetrags f\u00fcr Journalisten (BStBl I 1994, 112).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Streitfall bedeutet dies, da\u00df das FA vom Kl\u00e4ger zu Recht konkretere Angaben fordern konnte, die vor allem den Anla\u00df der Bewirtung (das Rechercheprojekt) offenbart und es damit dem FA auch erlaubt h\u00e4tten, den Zusammenhang der Ausgaben mit den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus seiner freiberuflichen Nebent\u00e4tigkeit oder seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit als Angestellter eines Zeitungsverlags zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Die allgemeinen Angaben, wie Arbeitsgespr\u00e4ch oder Infogespr\u00e4ch reichen dazu nicht aus. Auch der vom Kl\u00e4ger h\u00e4ufig verwendeten Bezeichnung &#8222;Hintergrundgespr\u00e4ch&#8220; fehlt es an einer entsprechenden Konkretisierung. Hinter dieser, dem englischen Begriff &#8222;background information&#8220; entlehnten Bezeichnung versteht man im Journalismus eine Form der Informationsbeschaffung, die nicht oder nur mittelbar zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt ist. Da solche Gespr\u00e4che nicht selten auch vom Informanten gesucht und in dessen Interesse gef\u00fchrt werden (dazu Lambeck, Zwischen Tabu und Toleranz: Handbuch der Pressearbeit, 1. Aufl. 1981, S. 249), der dann auch \u00fcblicherweise die Kosten einer Bewirtung \u00fcbernimmt, bedarf auch die Bezeichnung eines Bewirtungsanlasses als Hintergrundgespr\u00e4ch weiterer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>2. Das Urteil des FG h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung auch insoweit nicht stand, als Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung anerkannt wurden. Das FG hat die von der Rechtsprechung getroffene Unterscheidung zwischen zeitlich unbegrenzter und vor\u00fcbergehender doppelter Haushaltsf\u00fchrung verkannt. Das FG hat die Mehraufwendungen des Kl\u00e4gers wegen doppelter Haushaltsf\u00fchrung nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zum Abzug zugelassen, dies jedoch &#8211; worauf das FA zutreffend hingewiesen hat &#8211; damit begr\u00fcndet, da\u00df die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in L von Anfang an befristet gewesen sei.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anla\u00df begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen. Voraussetzung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung ist jedoch u. a., da\u00df der Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Besch\u00e4ftigungsortes einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt. Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62\/90 (BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) auf dessen Begr\u00fcndung im einzelnen verwiesen wird, entschieden, da\u00df eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung i. S. von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG auch bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer vorliegen kann, sofern er au\u00dferhalb des Besch\u00e4ftigungsortes einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt. Dies ist, wie den Gr\u00fcnden des BFH in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180 ebenfalls zu entnehmen ist, nicht schon der Fall, wenn ein junger Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Ausbildung noch im elterlichen Haushalt wohnen darf. Dazu hat das FG im Streitfall keine Feststellungen getroffen.<\/p>\n<p>b) Dem Kl\u00e4ger stehen f\u00fcr Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen aber auch keine Werbungskosten nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG unter dem Gesichtspunkt der sog. unechten oder quasi-doppelten-Haushaltsf\u00fchrung zu (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 1994 VI R 38\/92, BFH\/NV 1995, 584). Danach kommen Werbungskosten in Betracht, wenn die Besch\u00e4ftigung am selben ausw\u00e4rtigen Ort von vornherein auf h\u00f6chstens drei Jahre befristet ist (vgl. Abschn. 43 Abs. 5 Nr. 2 a Satz 2 der Lohnsteuer- Richtlinien &#8211; LStR &#8211; 1990). Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer f\u00fcr die Beibehaltung seiner bisherigen Wohnung Aufwendungen entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1983 VI R 51\/79, BFHE 138, 212, BStBl II 1983, 515; best\u00e4tigt durch Urteil vom 29. Januar 1988 VI R 192\/84, BFH\/NV 1988, 367, unter 1. der Entscheidungsgr\u00fcnde). Eine Befristung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer ein dauerhafter Arbeitsplatz einger\u00e4umt wird.<\/p>\n<p>So liegen die Verh\u00e4ltnisse im Streitfall. Nach den Feststellungen des FG stand im Streitfall nicht von vornherein fest, da\u00df der Kl\u00e4ger l\u00e4ngstens f\u00fcr drei Jahre au\u00dferhalb des Einzugsbereichs seines Mittelpunktes der Lebensf\u00fchrung besch\u00e4ftigt sein w\u00fcrde. Der Kl\u00e4ger hatte mit seinem Arbeitgeber einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Allein der vom Kl\u00e4ger ge\u00e4u\u00dferte Wunsch, alsbald wieder im Einzugsbereich seines Heimatortes eingesetzt zu werden (BFH in BFH\/NV 1995, 584), und die von seinem Arbeitgeber zu erkennen gegebene Bereitschaft hierzu k\u00f6nnen im Interesse der Rechtsklarheit als nicht ausreichend angesehen werden (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1994 VI R 39\/93, BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186). Die nachtr\u00e4glich erstellten Bescheinigungen des Arbeitgebers sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Nach den Grunds\u00e4tzen der Rechtsprechung zur zeitlich beschr\u00e4nkten doppelten Haushaltsf\u00fchrung, wie sie der BFH z. B. in den Gr\u00fcnden des Urteils vom 10. Oktober 1991 VI R 44\/90 (BFHE 166, 68, BStBl II 1992, 237, unter 1.; s. auch BFH-Urteil in BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186) dargelegt hat und wie sie in Abschn. 43 Abs. 5 Nr. 2 LStR 1990 wiedergegeben sind, kann es sich bei den von vornherein befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnissen nur um solche T\u00e4tigkeiten handeln, die typischerweise zeitlich begrenzt sind, wie dies z. B. bei befristeten Abordnungen, Probearbeitsverh\u00e4ltnissen oder Lehrverh\u00e4ltnissen angenommen werden kann (s. auch LStR, a. a. O.); in diesen F\u00e4llen ist die Befristung in aller Regel auch ausdr\u00fccklich Gegenstand des Arbeitsvertrags. Wenn der Anstellungsvertrag des Kl\u00e4gers ein standardisierter Redakteurvertrag gewesen ist, so spricht dies gerade gegen eine Befristung des Einsatzes in L.<\/p>\n<p>3. Da die Sache hinsichtlich der Mehraufwendungen f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung nicht spruchreif ist, war sie zur\u00fcckzuverweisen. Das FG wird feststellen m\u00fcssen, ob der Kl\u00e4ger in W einen eigenen Hausstand unterhalten hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180). Falls dies zu bejahen ist, wird das FG auch Feststellungen zur H\u00f6he der Aufwendungen zu treffen haben. Unter diesen Umst\u00e4nden kommt es auf die Frage, ob auch der zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid (\u00a7\u00a7 68, 123 Satz 2 FGO) ebenfalls eine Zur\u00fcckverweisung erfordert (\u00a7 127 FGO), nicht mehr an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.1.1998 (IV R 81\/96) BStBl. 1998 II S. 263 Journalisten k\u00f6nnen die nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geforderten Angaben zu Teilnehmern und Anla\u00df einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf das Pressegeheimnis verweigern. 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